Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KG 81/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 1/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 6. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Prozessbeteiligten ist die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung für drei Kinder vom 01.06. bis 31.07.1999 und die Rückforderung des in diesem Zeitraum geleisteten Kindergeldes in Gesamthöhe von 1.600,00 DM.
Die Klägerin, eine geschiedene deutsche Staatsangehörige, bezog von der Beklagten Kindergeld für ihre Kinder T. , geb. 1979, M. , geb. 1981, und S. , geb. 1986. Am 06.02.1998 verzog sie mit S. nach Frankreich, behielt aber das Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bei; T. und M. , die in Ausbildung standen, verblieben in der bisherigen Wohnung in der BRD. Gegenüber der Beklagten gab die Klägerin eine neue Anschrift in Frankreich ab 01.03.1998 bekannt.
In Kenntnis des Sachverhalts (die Klägerin mußte auf Veranlassung der Beklagten auch einen neuen Kindergeldantrag ausfüllen und eine Bescheinigung des Arbeitgebers beibringen; sie hat auch bei der Beklagten persönlich vorgesprochen) bewilligte die Beklagte das Kindergeld weiter ab 01.03.1998; in dem diesbezüglichen Bescheid vom 19.05.1998 heißt es: "Auf Grund ihrer Angaben habe ich das Kindergeld ab März 1998 in der bisherigen Höhe festgesetzt. Das Kindergeld wird monatlich auf ihr Konto Nr.2065316 bei der Sparkasse K. überwiesen. Bei dieser Gelegenheit darf ich daran erinnern, dass alle Veränderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich dem Arbeitsamt - Familienkasse - angezeigt werden müssen. Das gilt insbesondere auch für Veränderungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Beschäftigung in Deutschland eingetreten sind. Wegen der sonstigen anzeigepflichtigen Veränderungen verweise ich auf das Merkblatt über Kindergeld. Sollten Sie kein Merkblatt zur Hand haben, sende ich Ihnen auf Wunsch gerne ein Exemplar zu."
Am 01.08.1998 heiratete die Klägerin einen in Frankreich beschäftigten französischen Staatsbürger, der ab 01.06.1999 arbeitslos wurde und in seinem Heimatland Arbeitslosengeld bezog. Am 16.11.1998 ging erneut ein zweisprachiger "Antrag auf Kindergeld" bei der Beklagten ein, in dem die Klägerin unterschriftlich am 10.11.1998 versicherte, "dass ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich dem Arbeitsamt - Familienkasse - mitzuteilen habe. Das Merkblatt über Kindergeld habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen." Wiederum war in dem Kindergeldantrag angegeben, dass die Klägerin bei einer Firma in der BRD beschäftigt sei. Auf schriftlichen Hinweis der Beklagten, dass sie zu ihrer Entscheidung über einen Kindergeldanspruch die noch fehlende Bescheinigung des Arbeitgebers auf der Rückseite des Antragsformulars benötige, holte dies die Klägerin im Januar 1999 nach.
Anfang Juli 1999 erfuhr die Kindergeldkasse Freiburg vom Arbeitsamt Freiburg, dass die Klägerin ab 16.05.1999 arbeitslos geworden war und keinen Anspruch auf deutsche Leistungen wegen Arbeitslosigkeit hatte, weil sie der deutschen Arbeitsverwaltung nicht vier Wochen lang nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hatte. Sie hatte sich vom Arbeitsamt Freiburg eine Bescheinigung vom 01.07.1999 nach EG-Recht über ihre bisherigen Versicherungszeiten in der BRD für den Erhalt von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in Frankreich ausstellen lassen und bezog diese dann ab 24.05.1999.
Ohne Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 26.07.1999, bestätigt durch späteren Widerspruchsbescheid vom 13.09.1999, die Bewilligung des Kindergeldes für drei Kinder mit Wirkung ab 01.06.1999 auf, weil die Klägerin wegen Fehlens einer inländischen Beschäftigung (und mangels anschließenden Bezugs deutscher Lohnersatzleistungen) keinen Anspruch mehr auf das Kindergeld gehabt habe; sie habe um ihre Nichtberechtigung gewusst oder wissen müssen (§ 48 Abs.1 Nr.4 Sozialgesetzbuch Teil X - SGB X -). Mit gleichem Bescheid wurde das für Juni und Juli 1999 bereits gezahlte Kindergeld in Gesamthöhe von 1.600,00 DM gemäß § 50 SGB X zurückgefordert.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg beantragte die Klägerin die Aufhebung der genannten Bescheide, weil sie arbeitslos und krank und nicht in der Lage sei, das Kindergeld zurückzuzahlen. Ihr Ehemann sei seit 01.06.1999 arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld nach französischem Recht.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 06.12.1999 ab. Hierzu führte es aus, dass bei Aufenthalt der Klägerin in Frankreich die Kindergeldgewährung ab 01.03.1998 - unabhängig vom Wohnsitz der Kinder - von dem Bestehen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses abhängig gewesen sei (§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - i.V.m. Art.73 der Verordnung EWG Nr. 1408/71 - EG-VO 1408/71). Aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 19.05.1998 habe dies die Klägerin erkennen müssen. Bereits im Februar 1998 (anläßlich der Mitteilung der französischen Anschrift) sei von Seiten der Beklagten mit der Klägerin über ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland gesprochen worden. Der entsprechende Vermerk vom 09.02.1998 in der Kindergeldakte beweise, dass von der Beklagten ausdrücklich gefragt worden sei, ob ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland weiterbestehe. Die Klägerin habe danach zweimal die Formblattanträge auf Kindergeld ausgefüllt und dabei mitbekommen, dass die Spalten hinsichtlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung von ihr ausgefüllt werden müssten. Dabei sei ihr auch bekannt geworden, dass zusätzlich eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers auf dem Formblattantrag erforderlich gewesen sei; die Klägerin habe auch jeweils diese Bestätigung ihres Arbeitgebers eingeholt. Daraus habe sich insgesamt für die Klägerin ganz deutlich ergeben, dass ihr Beschäftigungsverhältnis in der BRD für den Bezug von Kindergeld ein entscheidender Umstand gewesen sei. Somit lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor. Die fehlende Anhörung vor Erlass des Bescheids vom 26.07.1999 sei mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt bzw. nachgeholt worden.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung räumt die Klägerin ein, mit Ende ihres inländischen Beschäftigungsverhältnisses habe kein materiellrechtlicher Kindergeldanspruch mehr bestanden. Sie sei aber nicht grob fahrlässig hinsichtlich ihrer Nichtberechtigung gewesen. Einen konkreten Hinweis der Beklagten, dass ihr Kindergeldanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem deutschen Arbeitgeber wegfalle bzw. dann, wenn keine Beitragspflicht mehr zur Bundesanstalt für Arbeit bestehe, habe sie zu keiner Zeit erhalten. Es sei ihr nicht erinnerlich, ob sie tatsächlich ein Merkblatt erhalten habe, und was darin angeführt sei. Jedenfalls sei sie sich "aufgrund der Zeitabläufe" nicht mehr ihrer Verpflichtung bewusst gewesen, wesentliche Änderungen der Kindergeldkasse mitzuteilen. Sie habe schlicht und ergreifend sich keine Gedanken gemacht, dass mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglicherweise aufgrund ihres Wohnsitzes in Frankreich eine anderweitige Regelung greife. Darüber hinaus sei sie aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten (Hilfsarbeiterin) nicht in der Lage gewesen, derart komplexe Vorgänge zu verstehen und hierauf zu reagieren. Sie komme aus einfachsten Verhältnissen, sei stark sprachgestört und lediglich in der Lage, einfachste Hilfsarbeitertätigkeiten auszuführen. Darüber hinaus würde es für sie aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Familie (Einkünfte der Klägerin nur aus dem nach französischem Recht gewährten Kranken- und Kindergeld; Ratenzahlungen für das Haus) eine unzumutbare Härte darstellen, einen Betrag von 1.600,00 DM zurückzahlen zu müssen.
Die Beklagte wies darauf hin, dass die Klägerin bei ihren Antragsstellungen am 21.03. und 16.11.1998 mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, das Merkblatt Kindergeld erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Des weiteren sei ihr mit Bescheid vom 19.05.1998 angeboten worden, dass ihr nochmals dieses Merkblatt zugesandt werde, falls sie nicht mehr in dessen Besitz sei. Sofern die Klägerin das Merkblatt nicht als bedeutsam betrachtet und seinen Inhalt nicht zur Kenntnis genommen habe, befreie sie dies nicht von dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung, sondern zeige vielmehr auf, dass sie sich trotz entsprechender Hinweise der Beklagten eben grob fahrlässig verhalten habe. Sie habe bei ihren Antragstellungen im März und November 1998 mitbekommen, dass die Spalten im Formblatt hinsichtlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung von ihr ausgefüllt werden müssten, außerdem sei eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizubringen gewesen war. Zudem sei sie am 09.02.1998 bei ihrer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsamt gefragt worden, ob das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland weiter bestehe. Weiterhin habe sie mit Bescheid vom 19.05.1998 den Hinweis bekommen, dass sie Veränderungen, die insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigungspflicht in Deutschland einträten, unverzüglich mitzuteilen habe. Angesichts aller Tatsachen hätte sich der Klägerin ohne weiteres aufdrängen müssen, dass bei ihrem Aufenthalt in Frankreich mit Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland ein Kindergeldanspruch wegfalle.
Überdies könne auch nicht der Einwand greifen, dass sie aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten den Sachverhalt nicht habe verstehen können. Schließlich sei sie auch in der Lage gewesen, ihren Anspruch auf Kindergeld durch Vorlage der entsprechenden Anträge sowie der Bestätigungen ihres Arbeitgebers geltend zu machen. Insofern könne sie sich dann nicht darauf berufen, dass sie auf der anderen Seite damit überfordert gewesen sei, zu erkennen, dass sie bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses keinen Anspruch auf Kindergeld mehr gehabt habe.
Der Senat hat die Kindergeldakte der Beklagte beigezogen und sich von der Klägerin das Original des Bescheids vom 26.07.1999 mit allen Anlagen übersenden lassen, außerdem von der Beklagten das Merkblatt Kindergeld 1998.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 06.12.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Kindergeldakte der Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 f., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG), jedoch in der Hauptsache nicht begründet.
Der Antrag der Klägerin im Berufungsverfahren (und auch im Klageverfahren) war dahingehend auszulegen (§ 123 SGG), dass sie sich nur gegen die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung hinsichtlich der Zeit vom 01.06. bis 31.07.1999 sowie die Rückforderung des Kindergeldes gewandt, mithin sinngemäß beantragt hat, die angefochtenen Bescheide insoweit abzuändern. Die Aufhebung der Kindergeldbewilligung (auch) für die Zeit ab 01.08.1998 und eine Weiterzahlung des Kindergeldes stand nie im Streit.
Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass das Begehren der Klägerin nicht gerechtfertigt gewesen ist; zu Recht hat die Beklagte die Kindergeldbewilligungen mit Wirkung ab 01.06.1998 aufgehoben und das überzahlte Kindergeld in Gesamthöhe von 1.600,00 DM zurückgefordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgründe abgesehen und insoweit auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Nur noch ergänzend wird im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren folgendes ausgeführt: Die materiell-rechtliche Lage, der Wegfall des Kindergeldanspruchs ab 01.06.1999 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der BRD, ist eindeutig. Nicht zur Erörterung standen schwierigere Fragen der vorläufigen Aufrechterhaltung des Kindergeldanspruchs gegenüber der Beklagten bei Bezug von bestimmten Lohnersatzleistungen von deutschen Stellen (Arbeitslosengeld, Krankengeld) und der Möglichkeiten und Fähigkeiten der Klägerin an, insoweit eine rechtliche Wertung zu treffen; eine solche komplizierte Fallgestaltung lag tatsächlich nicht vor. Mithin beschränkte sich das maßgebende Problem darauf, ob sie erkennen konnte, dass mit Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses das Kindergeld in Wegfall kam. Dies mußte bejaht werden.
Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, hatte die Klägerin von der Beklagten mehrfach Hinweise darauf bekommen, dass mit Wohnsitznahme im Ausland das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses in der BRD wesentliche Bedeutung für die Zahlung des Kindergelds erlangt. Besonders eindeutig war der ausdrückliche Hinweis im Bescheid vom 19.05.1998. Der entscheidende Zusammenhang war auch für einen Laien leicht verständlich; hieran musste sie sich auch noch an die Vorgänge innerhalb eines Jahres vor Wegfall des Kindergeldanspruchs mit entsprechenden Hinweisen erinnern.
Weiterhin hat sie zweimal bestätigt, das Merkblatt Kindergeld erhalten und vom Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Bei dieser Sachlage müsste nachgewiesen sein, dass sie die Informationsschrift nicht erhalten und nicht vom Inhalt Kenntnis genommen hat. Abgesehen davon würde ihr das auch nicht weiterhelfen, denn bei Hinweis auf ein Merkblatt, das einem Schreiben oder einem Bescheid eines Leistungsträgers nicht beiliegt, ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Empfänger zuzumuten, dass er die fehlenden Informationen nochmals anfordert. Außerdem gehört es dann zu den verkehrsüblichen Sorgfaltspflichten, dass die gegebenen Hinweise auch gelesen werden. In dem vom Senat von der Beklagten beigezogenen Merkblatt ist im Übrigen bereits auf Seite 1 zu lesen, dass der Kindergeldbezug bei Auslandsaufenthalt für die Personen möglich ist, die als Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Verhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit stehen.
Wie das Verhalten der Klägerin auch zeigt, war sie in der Lage, mehrmals an die Beklagte zu schreiben, Formularanträge auszufüllen, Belege und Bestätigungen (Ausbildungsbescheinigungen für T. , Arbeitgeberbescheinigungen) beizubringen und Sorge dafür zu tragen, von welchen (deutschen oder französischen) Stellen Leistungen (siehe Arbeitslosengeld) bezogen werden könnten. Den Eindruck der Hilflosigkeit oder des Fehlens der Erkenntnisfähigkeit im Bezug auf rechtliche Zusammenhänge konnte der Senat nicht gewinnen.
Ob und inwieweit die Rückzahlung von 1.600,00 DM wegen der damit verbundenen finanziellen Belastung für die Klägerin eine unzumutbare Härte darstellt, war vorliegend nicht zu entscheiden, weil es hierauf auch nicht im Berufungsverfahren ankommen kann. In Streit stand nur die Frage, ob die Beklagte einen Rückforderungsanspruch hatte, und nicht die sich erst künftig stellende Frage, ob die Forderung, wenn sie bestehen sollte, wegen schlechter wirtschaftlicher Lage der Betroffenen beigetrieben werden darf oder zu stunden und ggf. niederzuschlagen ist. Letzteres war nicht Streitgegenstand; eine schlechte Vermögenslage, z.B. bei hoher Überschuldung, die bei Rückzahlung von Sozialleistungen weitere Schulden nach sich ziehen würde, begründet noch keinen atypischen Fall, anläßlich dessen hinsichtlich der Rückforderung im Rahmen der §§ 48, 50 SGB X Ermessen von der Beklagten auszuüben wäre oder sogar das Ermessen auf Null geschrumpft wäre mit der Folge, dass bereits der Anspruch des Leistungsträgers enfällt (BSG vom 26.11.1986 - 7 RAr 65/85 in NZA 1987, 467; BSG vom 23.05.1995 - 13 RJ 39/94 in SozR 3-1300 § 48 Nr.37).
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Prozessbeteiligten ist die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung für drei Kinder vom 01.06. bis 31.07.1999 und die Rückforderung des in diesem Zeitraum geleisteten Kindergeldes in Gesamthöhe von 1.600,00 DM.
Die Klägerin, eine geschiedene deutsche Staatsangehörige, bezog von der Beklagten Kindergeld für ihre Kinder T. , geb. 1979, M. , geb. 1981, und S. , geb. 1986. Am 06.02.1998 verzog sie mit S. nach Frankreich, behielt aber das Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bei; T. und M. , die in Ausbildung standen, verblieben in der bisherigen Wohnung in der BRD. Gegenüber der Beklagten gab die Klägerin eine neue Anschrift in Frankreich ab 01.03.1998 bekannt.
In Kenntnis des Sachverhalts (die Klägerin mußte auf Veranlassung der Beklagten auch einen neuen Kindergeldantrag ausfüllen und eine Bescheinigung des Arbeitgebers beibringen; sie hat auch bei der Beklagten persönlich vorgesprochen) bewilligte die Beklagte das Kindergeld weiter ab 01.03.1998; in dem diesbezüglichen Bescheid vom 19.05.1998 heißt es: "Auf Grund ihrer Angaben habe ich das Kindergeld ab März 1998 in der bisherigen Höhe festgesetzt. Das Kindergeld wird monatlich auf ihr Konto Nr.2065316 bei der Sparkasse K. überwiesen. Bei dieser Gelegenheit darf ich daran erinnern, dass alle Veränderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich dem Arbeitsamt - Familienkasse - angezeigt werden müssen. Das gilt insbesondere auch für Veränderungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Beschäftigung in Deutschland eingetreten sind. Wegen der sonstigen anzeigepflichtigen Veränderungen verweise ich auf das Merkblatt über Kindergeld. Sollten Sie kein Merkblatt zur Hand haben, sende ich Ihnen auf Wunsch gerne ein Exemplar zu."
Am 01.08.1998 heiratete die Klägerin einen in Frankreich beschäftigten französischen Staatsbürger, der ab 01.06.1999 arbeitslos wurde und in seinem Heimatland Arbeitslosengeld bezog. Am 16.11.1998 ging erneut ein zweisprachiger "Antrag auf Kindergeld" bei der Beklagten ein, in dem die Klägerin unterschriftlich am 10.11.1998 versicherte, "dass ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich dem Arbeitsamt - Familienkasse - mitzuteilen habe. Das Merkblatt über Kindergeld habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen." Wiederum war in dem Kindergeldantrag angegeben, dass die Klägerin bei einer Firma in der BRD beschäftigt sei. Auf schriftlichen Hinweis der Beklagten, dass sie zu ihrer Entscheidung über einen Kindergeldanspruch die noch fehlende Bescheinigung des Arbeitgebers auf der Rückseite des Antragsformulars benötige, holte dies die Klägerin im Januar 1999 nach.
Anfang Juli 1999 erfuhr die Kindergeldkasse Freiburg vom Arbeitsamt Freiburg, dass die Klägerin ab 16.05.1999 arbeitslos geworden war und keinen Anspruch auf deutsche Leistungen wegen Arbeitslosigkeit hatte, weil sie der deutschen Arbeitsverwaltung nicht vier Wochen lang nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hatte. Sie hatte sich vom Arbeitsamt Freiburg eine Bescheinigung vom 01.07.1999 nach EG-Recht über ihre bisherigen Versicherungszeiten in der BRD für den Erhalt von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in Frankreich ausstellen lassen und bezog diese dann ab 24.05.1999.
Ohne Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 26.07.1999, bestätigt durch späteren Widerspruchsbescheid vom 13.09.1999, die Bewilligung des Kindergeldes für drei Kinder mit Wirkung ab 01.06.1999 auf, weil die Klägerin wegen Fehlens einer inländischen Beschäftigung (und mangels anschließenden Bezugs deutscher Lohnersatzleistungen) keinen Anspruch mehr auf das Kindergeld gehabt habe; sie habe um ihre Nichtberechtigung gewusst oder wissen müssen (§ 48 Abs.1 Nr.4 Sozialgesetzbuch Teil X - SGB X -). Mit gleichem Bescheid wurde das für Juni und Juli 1999 bereits gezahlte Kindergeld in Gesamthöhe von 1.600,00 DM gemäß § 50 SGB X zurückgefordert.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg beantragte die Klägerin die Aufhebung der genannten Bescheide, weil sie arbeitslos und krank und nicht in der Lage sei, das Kindergeld zurückzuzahlen. Ihr Ehemann sei seit 01.06.1999 arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld nach französischem Recht.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 06.12.1999 ab. Hierzu führte es aus, dass bei Aufenthalt der Klägerin in Frankreich die Kindergeldgewährung ab 01.03.1998 - unabhängig vom Wohnsitz der Kinder - von dem Bestehen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses abhängig gewesen sei (§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - i.V.m. Art.73 der Verordnung EWG Nr. 1408/71 - EG-VO 1408/71). Aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 19.05.1998 habe dies die Klägerin erkennen müssen. Bereits im Februar 1998 (anläßlich der Mitteilung der französischen Anschrift) sei von Seiten der Beklagten mit der Klägerin über ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland gesprochen worden. Der entsprechende Vermerk vom 09.02.1998 in der Kindergeldakte beweise, dass von der Beklagten ausdrücklich gefragt worden sei, ob ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland weiterbestehe. Die Klägerin habe danach zweimal die Formblattanträge auf Kindergeld ausgefüllt und dabei mitbekommen, dass die Spalten hinsichtlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung von ihr ausgefüllt werden müssten. Dabei sei ihr auch bekannt geworden, dass zusätzlich eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers auf dem Formblattantrag erforderlich gewesen sei; die Klägerin habe auch jeweils diese Bestätigung ihres Arbeitgebers eingeholt. Daraus habe sich insgesamt für die Klägerin ganz deutlich ergeben, dass ihr Beschäftigungsverhältnis in der BRD für den Bezug von Kindergeld ein entscheidender Umstand gewesen sei. Somit lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor. Die fehlende Anhörung vor Erlass des Bescheids vom 26.07.1999 sei mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt bzw. nachgeholt worden.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung räumt die Klägerin ein, mit Ende ihres inländischen Beschäftigungsverhältnisses habe kein materiellrechtlicher Kindergeldanspruch mehr bestanden. Sie sei aber nicht grob fahrlässig hinsichtlich ihrer Nichtberechtigung gewesen. Einen konkreten Hinweis der Beklagten, dass ihr Kindergeldanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem deutschen Arbeitgeber wegfalle bzw. dann, wenn keine Beitragspflicht mehr zur Bundesanstalt für Arbeit bestehe, habe sie zu keiner Zeit erhalten. Es sei ihr nicht erinnerlich, ob sie tatsächlich ein Merkblatt erhalten habe, und was darin angeführt sei. Jedenfalls sei sie sich "aufgrund der Zeitabläufe" nicht mehr ihrer Verpflichtung bewusst gewesen, wesentliche Änderungen der Kindergeldkasse mitzuteilen. Sie habe schlicht und ergreifend sich keine Gedanken gemacht, dass mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglicherweise aufgrund ihres Wohnsitzes in Frankreich eine anderweitige Regelung greife. Darüber hinaus sei sie aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten (Hilfsarbeiterin) nicht in der Lage gewesen, derart komplexe Vorgänge zu verstehen und hierauf zu reagieren. Sie komme aus einfachsten Verhältnissen, sei stark sprachgestört und lediglich in der Lage, einfachste Hilfsarbeitertätigkeiten auszuführen. Darüber hinaus würde es für sie aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Familie (Einkünfte der Klägerin nur aus dem nach französischem Recht gewährten Kranken- und Kindergeld; Ratenzahlungen für das Haus) eine unzumutbare Härte darstellen, einen Betrag von 1.600,00 DM zurückzahlen zu müssen.
Die Beklagte wies darauf hin, dass die Klägerin bei ihren Antragsstellungen am 21.03. und 16.11.1998 mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, das Merkblatt Kindergeld erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Des weiteren sei ihr mit Bescheid vom 19.05.1998 angeboten worden, dass ihr nochmals dieses Merkblatt zugesandt werde, falls sie nicht mehr in dessen Besitz sei. Sofern die Klägerin das Merkblatt nicht als bedeutsam betrachtet und seinen Inhalt nicht zur Kenntnis genommen habe, befreie sie dies nicht von dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung, sondern zeige vielmehr auf, dass sie sich trotz entsprechender Hinweise der Beklagten eben grob fahrlässig verhalten habe. Sie habe bei ihren Antragstellungen im März und November 1998 mitbekommen, dass die Spalten im Formblatt hinsichtlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung von ihr ausgefüllt werden müssten, außerdem sei eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizubringen gewesen war. Zudem sei sie am 09.02.1998 bei ihrer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsamt gefragt worden, ob das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland weiter bestehe. Weiterhin habe sie mit Bescheid vom 19.05.1998 den Hinweis bekommen, dass sie Veränderungen, die insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigungspflicht in Deutschland einträten, unverzüglich mitzuteilen habe. Angesichts aller Tatsachen hätte sich der Klägerin ohne weiteres aufdrängen müssen, dass bei ihrem Aufenthalt in Frankreich mit Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland ein Kindergeldanspruch wegfalle.
Überdies könne auch nicht der Einwand greifen, dass sie aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten den Sachverhalt nicht habe verstehen können. Schließlich sei sie auch in der Lage gewesen, ihren Anspruch auf Kindergeld durch Vorlage der entsprechenden Anträge sowie der Bestätigungen ihres Arbeitgebers geltend zu machen. Insofern könne sie sich dann nicht darauf berufen, dass sie auf der anderen Seite damit überfordert gewesen sei, zu erkennen, dass sie bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses keinen Anspruch auf Kindergeld mehr gehabt habe.
Der Senat hat die Kindergeldakte der Beklagte beigezogen und sich von der Klägerin das Original des Bescheids vom 26.07.1999 mit allen Anlagen übersenden lassen, außerdem von der Beklagten das Merkblatt Kindergeld 1998.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 06.12.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Kindergeldakte der Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 f., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG), jedoch in der Hauptsache nicht begründet.
Der Antrag der Klägerin im Berufungsverfahren (und auch im Klageverfahren) war dahingehend auszulegen (§ 123 SGG), dass sie sich nur gegen die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung hinsichtlich der Zeit vom 01.06. bis 31.07.1999 sowie die Rückforderung des Kindergeldes gewandt, mithin sinngemäß beantragt hat, die angefochtenen Bescheide insoweit abzuändern. Die Aufhebung der Kindergeldbewilligung (auch) für die Zeit ab 01.08.1998 und eine Weiterzahlung des Kindergeldes stand nie im Streit.
Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass das Begehren der Klägerin nicht gerechtfertigt gewesen ist; zu Recht hat die Beklagte die Kindergeldbewilligungen mit Wirkung ab 01.06.1998 aufgehoben und das überzahlte Kindergeld in Gesamthöhe von 1.600,00 DM zurückgefordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgründe abgesehen und insoweit auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Nur noch ergänzend wird im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren folgendes ausgeführt: Die materiell-rechtliche Lage, der Wegfall des Kindergeldanspruchs ab 01.06.1999 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der BRD, ist eindeutig. Nicht zur Erörterung standen schwierigere Fragen der vorläufigen Aufrechterhaltung des Kindergeldanspruchs gegenüber der Beklagten bei Bezug von bestimmten Lohnersatzleistungen von deutschen Stellen (Arbeitslosengeld, Krankengeld) und der Möglichkeiten und Fähigkeiten der Klägerin an, insoweit eine rechtliche Wertung zu treffen; eine solche komplizierte Fallgestaltung lag tatsächlich nicht vor. Mithin beschränkte sich das maßgebende Problem darauf, ob sie erkennen konnte, dass mit Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses das Kindergeld in Wegfall kam. Dies mußte bejaht werden.
Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, hatte die Klägerin von der Beklagten mehrfach Hinweise darauf bekommen, dass mit Wohnsitznahme im Ausland das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses in der BRD wesentliche Bedeutung für die Zahlung des Kindergelds erlangt. Besonders eindeutig war der ausdrückliche Hinweis im Bescheid vom 19.05.1998. Der entscheidende Zusammenhang war auch für einen Laien leicht verständlich; hieran musste sie sich auch noch an die Vorgänge innerhalb eines Jahres vor Wegfall des Kindergeldanspruchs mit entsprechenden Hinweisen erinnern.
Weiterhin hat sie zweimal bestätigt, das Merkblatt Kindergeld erhalten und vom Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Bei dieser Sachlage müsste nachgewiesen sein, dass sie die Informationsschrift nicht erhalten und nicht vom Inhalt Kenntnis genommen hat. Abgesehen davon würde ihr das auch nicht weiterhelfen, denn bei Hinweis auf ein Merkblatt, das einem Schreiben oder einem Bescheid eines Leistungsträgers nicht beiliegt, ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Empfänger zuzumuten, dass er die fehlenden Informationen nochmals anfordert. Außerdem gehört es dann zu den verkehrsüblichen Sorgfaltspflichten, dass die gegebenen Hinweise auch gelesen werden. In dem vom Senat von der Beklagten beigezogenen Merkblatt ist im Übrigen bereits auf Seite 1 zu lesen, dass der Kindergeldbezug bei Auslandsaufenthalt für die Personen möglich ist, die als Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Verhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit stehen.
Wie das Verhalten der Klägerin auch zeigt, war sie in der Lage, mehrmals an die Beklagte zu schreiben, Formularanträge auszufüllen, Belege und Bestätigungen (Ausbildungsbescheinigungen für T. , Arbeitgeberbescheinigungen) beizubringen und Sorge dafür zu tragen, von welchen (deutschen oder französischen) Stellen Leistungen (siehe Arbeitslosengeld) bezogen werden könnten. Den Eindruck der Hilflosigkeit oder des Fehlens der Erkenntnisfähigkeit im Bezug auf rechtliche Zusammenhänge konnte der Senat nicht gewinnen.
Ob und inwieweit die Rückzahlung von 1.600,00 DM wegen der damit verbundenen finanziellen Belastung für die Klägerin eine unzumutbare Härte darstellt, war vorliegend nicht zu entscheiden, weil es hierauf auch nicht im Berufungsverfahren ankommen kann. In Streit stand nur die Frage, ob die Beklagte einen Rückforderungsanspruch hatte, und nicht die sich erst künftig stellende Frage, ob die Forderung, wenn sie bestehen sollte, wegen schlechter wirtschaftlicher Lage der Betroffenen beigetrieben werden darf oder zu stunden und ggf. niederzuschlagen ist. Letzteres war nicht Streitgegenstand; eine schlechte Vermögenslage, z.B. bei hoher Überschuldung, die bei Rückzahlung von Sozialleistungen weitere Schulden nach sich ziehen würde, begründet noch keinen atypischen Fall, anläßlich dessen hinsichtlich der Rückforderung im Rahmen der §§ 48, 50 SGB X Ermessen von der Beklagten auszuüben wäre oder sogar das Ermessen auf Null geschrumpft wäre mit der Folge, dass bereits der Anspruch des Leistungsträgers enfällt (BSG vom 26.11.1986 - 7 RAr 65/85 in NZA 1987, 467; BSG vom 23.05.1995 - 13 RJ 39/94 in SozR 3-1300 § 48 Nr.37).
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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