Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 400/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 22/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 27. August 2001 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers und in diesem Zusammenhang die Anrechnung höherer Entgeltpunkte durch Zuordnung der Beschäftigungen vom 01.08.1969 bis 03.11.1989 zur Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zum Fremdrentengesetz (FRG).
Der 1936 geborene Kläger siedelte am 07.11.1989 aus der ehe- maligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland über. Seit dem 01.09.2001 bezieht er von der Beklagten Altersrente.
Seine in der DDR verbrachten Versicherungszeiten hatte der Kläger im Kontenklärungsverfahren wie folgt angegeben:
Nach einer Bäckerlehre und einer kurzfristigen Tätigkeit als Bäckergeselle habe er ab 28.11.1955 als Aufzugsmontagehelfer und danach ab 01.09.1957 als Aufzugsmonteur bei der Firma B. Aufzugsbau (später V. B. Aufzugs- und Fahrtreppenbau - V. -) gearbeitet, danach sei er vom 27.09.1963 bis 05.11.1968 als Aufzugsmonteur bei der Firma L. & L. in L. und anschließend ab 11.11.1968 erneut beim V. tätig gewesen; ab 01.08.1969 habe er die Außenstelle R. dieses Betriebes aufgebaut, deren Leiter er bis zu seiner Übersiedlung gewesen sei.
Zu seinem Vorbringen hatte der Kläger vorgelegt:
1. einen Befähigungsnachweis als Aufzugswärter auf Grund einer Prüfung vom 02.08.1966
2. die Zulassung als Revisionsberechtigter an Aufzügen (gemäß ASAO 909/1) in allen Betrieben vom 23.01.1978
3. eine Beschäftigungsbeurteilung vom 30.11.1981
4. eine Urkunde über die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenmonteur auf Grund hervorragender Leistungen im Betrieb V. B. Aufzug- und Fahrtreppenbau vom 14.01.1982.
Die Beklagte hatte eine Bescheinigung über die zwischen 1962 und 1989 gezahlten Entgelte vom Nachfolgebetrieb des V. vom 17.11.1994 eingeholt und - nach Übersendung eines Versicherungsverlaufs mit den in der DDR verbrachten Versicherungszeiten vom 04.04.1995 - mit Bescheid vom 27.05.1995 die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Versicherungszeiten des Klägers verbindlich festgestellt. Dabei waren die in der DDR verbrachten Zeiten vom 01.09.1952 bis 31.07.1969 als Versicherungszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter anerkannt und die Zeit nach der Berufsausbildung ab 01.09.1955 bis 29.10. 1955 der Leistungsgruppe 1 und die Zeit vom 28.11.1955 bis 31.07.1969 der Leistungsgruppe 3 zugeordnet; die Beitragszeiten vom 01.08.1969 bis 03.11.1989 waren in die Leistungsgruppe 4 der Rentenversicherung der Angestellten eingestuft.
Mit Überprüfungsantrag vom 10.11.1995 begehrte der Kläger für die "in leitender Stellung" verbrachten Tätigkeiten die Leistungsgruppe 1 der Angestelltenversicherung. Er legte eine eidesstattliche Erklärung seines langjährigen Vorgesetzten beim V. , des Zeugen W. , vom 27.09.1995 vor, in der dieser u.a. bestätigte, dass der Kläger als Leiter der Außenstelle R. gegenüber seinen insgesamt fünf Mitarbeitern, einem Elektromeister, zwei Elektrofacharbeitern und zwei Metallfacharbeitern, weisungsberechtigt und auch befugt gewesen sei, selbständig Personal ein- oder auszustellen, wenn es die Belange der Außenstelle erforderten.
Der Kläger selbst gab auf Befragen an, der V. habe insgesamt etwa 1000 Mitarbeiter gehabt; er selbst habe für die Außenstelle R. eigenverantwortlich Verträge mit Kunden abschließen, die erforderlichen Arbeiten durchführen und Rechnungen stellen können, wobei die Zahlungen in die Hauptgeschäftsstelle geflossen seien; die Entlassung seiner Mitarbeiter sei von der Zustimmung des Bezirks abhängig gewesen.
Mit Bescheid vom 10.04.1996 nahm die Beklagte den Bescheid vom 27.05.1996 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 01.01.1960 bis 31.07.1969 zurück und ordnete diese der Leistungsgruppe 2 der Rentenversicherung der Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zu. Weiter führte sie aus, für die Zeit ab 01.08.1969 sei eine Einstufung in eine höhere Leistungsgruppe nicht möglich, da die Voraussetzungen der Leistungsgruppe 3 der Angestelltenversicherung (und höher) nicht vorlägen; selbst ein Ingenieur würde erst ab dem 30. Lebensjahr der Leistungsgruppe 3 zugeordnet, eine vergleichbare Qualifikation liege beim Kläger nicht vor.
Im Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger weiterhin eine höhere Leistungsgruppe für seine Tätigkeit als Leiter der Außenstelle R ... Am 13.08.1996 bestätigte der Zeuge W. in einer vor der Senatsverwaltung in Berlin abgegebenen eidesstattlichen Erklärung seine vorangegangene schriftliche Erklärung über die Weisungsbefugnis des Klägers als Leiter der Außenstelle gegenüber seinen Mitarbeitern.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 20.11.1996 das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsgruppe 3 der Angestelltenversicherung ab 01.08.1979 (nach Ablauf von 10 Jahren nach der grundlegenden Änderung des Berufsbildes zum 01.08.1969) an; die Leistungsgruppe 2 für die Zeit ab 01.08.1979 lehnte sie mit der Begründung ab, es fehle dafür insbesondere die erforderliche Dispositionsbefugnis.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.1997 wies die Beklagte den darüber hinaus gehenden Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung hieß es, die Leistungsgruppe 2 komme nicht in Betracht, weil der Kläger erst am 14.01.1982 die Facharbeiter- qualifikation als Maschinen- und Anlagenmonteur erhalten habe, auch habe er als Leiter der Außenstelle R. mit maximal fünf Beschäftigten keine unternehmerischen Entscheidungen von erheblicher betrieblicher Tragweite treffen können; nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne zudem nicht allein aufgrund einer hervorgehobenen Berufsposition auf das Vorliegen der für die Leistungsgruppe 2 der Angestelltenversicherung erforderlichen besonderen Erfahrungen geschlossen werden.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) begehrte der Kläger weiterhin die Leistungsgruppe 2 der Angestelltenversicherung für die Zeit ab 01.08.1969. Er gab noch an, die Außenstelle R. sei für den Verkauf, die Wartung und Montage von Aufzugsanlagen im gesamten Ostseebezirk zuständig gewesen; insgesamt hätten jährlich 350 Anlagen in Stand gehalten und "Warenproduktionen" von 750.000,00 Ostmark über die Außenstelle abgewickelt werden müssen. Die Außenstelle R. sei die größte von insgesamt sechs Niederlassungen des V. gewesen.
Das SG verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 15.07.1998, die Zeit vom 01.08.1974 bis 31.07.1979 der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zum FRG zuzuordnen. Im Übrigen wies es die auf Zuordnung der Leistungsgruppe 2 für die gesamte Zeit vom 01.08. 1969 bis 03.11.1989 gerichtete Klage ab.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Auf Befragen des Senats teilte er mit, er habe zusammen mit dem Mitarbeiter E. P. ab 01.08.1969 am Aufbau der Außenstelle R. gearbeitet, die weiteren Mitarbeiter seien bedingt durch Auftragsmehrung nach und nach hinzugekommen, und zwar je ein weiterer Mitarbeiter Ende 1969, im November 1970, im Oktober 1972 und im Juli 1974. Er habe die täglichen Büroarbeiten (Auftragsannahme, Einteilung der Mitarbeiter, Kundenverkehr) täglich von 6.30 h bis etwa 9.00 h erledigt und sei dann mit Montagearbeiten beschäftigt gewesen, freitags habe er den ganzen Tag über "Bürotag" gehabt; daneben habe er vor allem anfangs einen 24-stündigen Bereitschaftsdienst - in Notfällen auch nachts - gehabt. Etwa ein- bis dreimal im Monat sei er zu Besprechungen und Materialbeschaffung beim Hauptbetrieb in B. gewesen.
Für seine Funktion habe er Schulungen im Hauptbetrieb absolviert und sich weitere erforderliche Kenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit selbst angeeignet. Kostenangebote, Rechnungslegung etc. seien durch Preiskataloge und Anweisungen des Hauptbetriebs vorgegeben gewesen. Die Anerkennung als Facharbeiter sei auf Grund der betrieblichen Beurteilung von 30.11.1981 (u.a. durch den Zeugen W.) erfolgt; solche Zuerkennungen seien seinerzeit mehr oder weniger automatisch bei entsprechender Funkton erfolgt.
Als Revisionsberechtigter sei er ähnlich einem Prüfer beim TÜV berechtigt gewesen, die erforderlichen Überprüfungen von Aufzügen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen; er sei dafür in etwa vier Wochenendseminaren in den gesetzlichen Vorschriften der Arbeitsschutzanordnung und den technischen Vorschriften unterwiesen worden. Es seien damals erfahrene Kräfte mit diesen Überprüfungen betraut worden, nachdem das staatliche Amt für technische Überwachung diese Überwachungen nicht mehr habe bewältigen können. Entsprechende Einsätze seien in wechselndem Umfang erfolgt, manchmal habe er mehrmals pro Woche, dann wieder ein bis zweimal im Monat Überprüfungen durchgeführt, die ausschließlich Anlagen Dritter (also nicht seines eigenen Betriebs) betroffen hätten.
Im Übrigen sei er schon vor seiner Tätigkeit in R. ab Ende 1968 als bauleitender Monteur mit einer Gruppe von zwei bis sechs Mitarbeitern, über die er die Aufsicht gehabt habe, mit dem Einbau von Aufzügen beschäftigt gewesen.
Zu seinem Einkommen gab der Kläger an, es habe eine regelmäßig ansteigende Entwicklung genommen; im Außendienst habe er wesentlich mehr verdienen können als Kollegen im Innendienst.
Der Senat wandte sich mit Rückfragen an den Zeugen W ... Dieser erklärte im Schreiben vom 04.04.2001 nunmehr, die Einstellung von Personal sei arbeitsrechtlich wie in allen damaligen volkseigenen Betrieben ausschließlich durch die Kaderabteilung (Personalbüro) erfolgt, im Rahmen der staatlichen Vorgaben habe es jedoch den Leitern der Außenstellen oblegen, im jeweiligen Territorium das geeignete Personal auszuwählen. Entlassungen ohne Disziplinarverstöße seien praktisch nicht möglich gewesen, im Falle von Überkapazität seien Überleitungen an andere Betriebe erfolgt.
Der Zeuge bestätigte im Wesentlichen die sonstigen Angaben des Klägers, wobei er zur Rechnungsstellung der Außenstellen andeutete, diese Verfahrensweise sei möglicherweise erst Ende der 70er Jahre eingeführt worden. Er widersprach ihm lediglich hinsichtlich der Zuerkennung der Facharbeiterqualität, die nicht automatisch erfolgt sei, sondern auf Antrag unter Berücksichtigung besonderer Verdienste und meist zu besonderen Anlässen. Da der Kläger zu den zuverlässigsten und selbständigsten Mitarbeitern gehört habe, habe die Zuerkennung der Qualifikation in seinem Fall außer Frage gestanden. Weshalb sie nicht früher erfolgt sei, könne er nicht mehr nachvollziehen. Er sei allerdings auch erst ab 1981 als Bereichsleiter für die Außenstellen zuständig gewesen (zuvor seit 1969 im Kundendienst des Betriebes). Nach seiner Erinnerung habe der Kläger zu den Mitarbeitern mit Maximal-Nettoeinkommen gehört.
Zum Beruf des Aufzugsmonteurs gab der Zeuge an, die Ausbildung sei in der ehemaligen DDR in den Fachbetrieben oder beim TÜV erfolgt; beim V. B. Aufzug- und Fahrtreppenbau seien je nach Bedarf Maschinen- und Anlagemonteure, die auch in anderen Branchen ausgebildet wurden, oder die spezieller eingesetzten Aufzugsmonteure ausgebildet worden. Die darüber hinaus gehende Qualifikation als Revisionsberechtigter sei für einige Berufskollegen die Basis für eine selbständige Tätigkeit (Handwerksbetrieb) geworden.
In ihrer Stellungnahme zu dieser Aussage blieb die Beklagte bei ihrer bisherigen Auffassung und verwies u.a. darauf, dass dem Kläger als Außenstellenleiter lediglich oblegen habe, im Rahmen der staatlichen Vorgaben in seinem Bereich das geeignete Personal auszuwählen, während die Einstellung durch das Personalbüro erfolgt sei.
Sie vertrat weiterhin die Auffassung, dass eine eingeschränkte Dispositionsbefugnis im Sinne der Leistungsgruppe 2 der Angestelltenversicherung nicht vorgelegen habe und der Kläger im Rahmen seines Aufgabenbereichs und der doch kleinen Einheit von lediglich fünf Mitarbeitern wohl keine unternehmerischen Entscheidungen von erheblicher Tragweite habe treffen können, insbesondere habe er keiner größeren Abteilung vorgestanden. Vielmehr sei er nach Abschluss der Aufbauphase ab 01.08.1974 angesichts der Weisungsbefugnis gegenüber fünf Mitarbeitern zu recht durch das Ersturteil in die Leistungsgruppe 3 eingestuft worden.
Während des Berufungsverfahrens erhielt der Kläger antragsgemäß Altersrente für langjährige Versicherte mit Bescheid vom 27.08. 2001 ab 01.09.2001. Der Bescheid wurde hinsichtlich der streitigen Versicherungszeiten und ihrer Bewertung Gegenstand des Verfahrens.
Der Kläger beantragt,
das Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 15.07.1998 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 10.04.1996 und 20.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.1997 sowie des Bescheids vom 27.08.2001 abzuändern und die Zeit der Beschäftigung vom 01.08.1969 bis 03.11.1989 der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zum Fremdrentengesetz zuzuordnen, und höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich u.a. auf die Entscheidungsgründe im Widerspruchsbescheid.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Das angefochtene Ersturteil und die darin vorgenommene Bewertung der streitigen Zeiten mit der Leistungsgruppe 4 ab 01.08. 1969 und der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG ab 01.08.1974 ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger gehört zu dem von § 259a SGB VI erfassten Personenkreis. Nach dieser Vorschrift erfolgt für die Versicherten, die bis zum 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten und zu den rentennahen Jahrgängen gehören (Geburtsdatum vor dem 01.01.1937), die Bewertung von in der DDR vor dem 19.05.1990 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Beitragsentrichtung weiterhin nach altem Recht, also ausschließlich nach dem Leistungsgruppenmodell und damit nach den Tabellenwerten der Anlagen 1 bis 16 zum FRG. Für die zusätzliche Anrechnung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzversicherung der ehemaligen DDR gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. BSG vom 29.07.1997 - 4 RA 56/95).
Auch der Senat ist der Auffassung, dass die vom Erstgericht vorgenommene Bewertung der streitgegenständlichen Zeiten der Beschäftigung ab 01.08.1969 (Leistungsgruppe 4) und ab 01.08. 1974 (Leistungsgruppe 3) zutreffend ist. Die Voraussetzungen der Leistungsgruppe 2 liegen dagegen nicht vor.
Zur Leistungsgruppe 4 gehören Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt; als Beispiele sind in dem angefügten Berufsgruppenkatalog u.a. genannt Bauführer, Ingenieure und Konstrukteure bis 30 Jahre alt.
Die Leistungsgruppe 3 umfasst nach ihrer Definition Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeiten anderer tragen; außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind; Beispiele sind Bauführer, Ingenieure und Konstrukteure, Techniker, jeweils 30 bis 45 Jahre alt, ferner Medizinalassistenten, aber auch Stenotypistinnen und Verkäuferinnen.
Erkennbar ist damit die Leistungsgruppe 4 die Regelgruppe für gelernte Tätigkeiten, also auch für der Angestelltenversicherung zuzuordnende Facharbeitertätigkeiten; soweit eine Ausbildung nicht vorliegt, wird auf mehrjährige Berufstätigkeit abgestellt, wobei das Gesetz nicht definiert, was darunter zu verstehen ist. Es muss sich aber um einen Zeitraum handeln, der mindestens dem für eine abgeschlossene Berufsausbildung notwendigen Zeitraum entspricht, wobei in der Regel ein eher längerer Zeitraum anzunehmen ist, weil es gerade an einer planmäßigen Ausbildung fehlt. Die Leistungsgruppe 3 verlangt dagegen von der Qualität der beruflichen Tätigkeit her - wie sie sich durch Stellung und Aufgaben im Betrieb ausdrückt - eine Tätigkeit, die über die erlernte, eher schematische bzw. nach Anweisung erfolgende Tätigkeit hinausgeht, nämlich eine im Rahmen allgemeiner Anweisung selbständige Tätigkeit; daneben sind als eher subjektives Merkmal mehrjährige berufsbezogen erworbene Erfahrungen erforderlich. Beide Einordnungskriterien müssen nebeneinander vorliegen, denn der Gesetzgeber hat bewusst nicht allein auf die durch berufliche Tüchtigkeit erreichte Stellung abgestellt, sondern auch auf andere Faktoren wie berufliche Erfahrungen. Mit der von der Leistungsgruppe 3 geforderten mehrjährigen Berufserfahrung sind dementsprechend berufliche Erfahrungen während einer längeren praktischen Tätigkeit im entsprechenden Beruf gemeint. Auf Grund der Tatsache, dass in dem der Leistungsgruppe 3 angefügten Berufgruppenkatalog überwiegend ein Lebensalter von 30 Jahren gefordert wird, geht die Rechtsprechung davon aus, dass Angehörige dieser Leistungsgruppe bei stetiger Ausübung des Berufs regelmäßig erst mit 30 Jahren bzw. nach einer beruflichen Tätigkeit von etwa 10 Jahren die Voraussetzungen erfüllen, also auch dann erst die geforderten Erfahrungen besitzen. Ein Abweichen von diesem Regelfall ist bei überdurchschnittlichem Berufserfolg oder besonders qualifizierter Ausbildung möglich, weil sich hierdurch der Zeitraum, der zur Erlangung der beruflichen Erfahrungen führt, verkürzen kann.
In der streitigen Zeit ab 01.08.1969 war der inzwischen 32 Jahre alte Kläger nach der gänzlich anders gearteten Tätigkeit als Bäcker etwa 12 Jahre in dem angelernten Beruf eines Aufzugsmonteurs bei vorangegangener zweijähriger Tätigkeit als Aufzugsmontagehelfer tätig, dabei spätestens seit seiner Rückkehr in den V. in B. im Jahre 1968 auch als "bauleitender" Aufzugsmonteur (wohl Vorarbeiter) mit Gruppen von zwei bis sechs Mitarbeitern; ab 01.08.1969 bekam seine Tätigkeit eine selbständigere Qualität, als er Leiter der Außenstelle R. wurde mit sicherlich erhöhter Verantwortung und der angeführten "selbständigen" Rechnungslegung durch die Außenstelle, auch mit der Möglichkeit der offenbar weitgehend eigenen Auswahl der zwischen 1969 und 1974 hinzukommenden weiteren vier Mitarbeiter; dabei kann aber nicht übersehen werden, dass der Kläger hier im Rahmen allgemeiner Anweisung handelte, denn es gab entsprechende Vorgaben des Hauptbetriebs in B. , wo die Einstellungsverträge letztlich abgeschlossen und auch Entlassungen (wenn sie erfolgt wären) hätten verantwortet werden müssen; ebenso zeigt sich die absolute Abhängigkeit von der Hauptstelle darin, dass sich die Abrechnungen der vom Kläger und seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen nach den Katalogvorgaben des Hauptbetriebs richteten und alle Zahlungen an die Zentralstelle erfolgten. Es handelte sich nach allem um eine Position, wie in Satz 2 der Definition der Leistungsgruppe 3 umschrieben: "Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die ... bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen ...".
Bedenkt man, dass es sich bei dem angelernten Beruf des Aufzugsmonteurs nicht um einen Lehrberuf handelte, sondern um eine speziellere, auf einen Teilbereich des Lehrberufs eines Maschinen- und Anlagentechnikers - in dem dem Kläger im Jahre 1982 auf Grund seiner Verdienste die Facharbeiterqualifikation zu- erkannt wurde - beschränkte Tätigkeit, ferner, dass auch die Zulassung als Revisionsberechtigter für Aufzugsanlagen erst im Jahre 1978 erfolgte, erscheint ein Zeitraum von mindestens 15 Jahren zum Erreichen der Leistungsgruppe 3 erforderlich, d.h. frühestens ab 28.11.1970. Darüber hinaus ist aber zu sehen, dass der Kläger am 01.08.1969 mit lediglich einem Mitarbeiter seine Tätigkeit in der Außenstelle R. begann und diese erst mit Zunahme der Aufträge und weiteren Mitarbeitern im Jahre 1974 ihre endgültigen Umfang von sechs Personen erreichte. Daher kann der vom Erstgericht angenommene Beginn der Leistungsgruppe 3 am 01.08.1974 (nach fünfjähriger Tätigkeit in R.) als zutreffend angesehen werden.
Die Voraussetzungen der Leistungsgruppe B 2 sind dagegen im gesamten streitigen Zeitraum eindeutig nicht gegeben. Diese Leistungsgruppe umfasst "Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortungsvoller Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben". Bei Auslegung dieser Definition ist wie bei den übrigen Leistungsgruppen-Definitionen das Gesamtgefüge der Leistungsgruppen zu beachten; sie stehen untereinander in einer Stufenfolge, wobei jeweils die höhere Stufe weitergehende Voraussetzungen erfordert. Dies zeigt sich bei der Leistungsgruppe 2 nicht nur hinsichtlich einer erheblichen Steigerung der Anforderungen im Bereich der beruflichen Stellung, nämlich "selbständiger Leistungen mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis" mit Verantwortung in erheblichem Umfang und Entscheidungen von erheblicher Tragweite, wie etwa bei Angestellten, die kraft ihrer Stellung wesentlichen Einfluß auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische oder personelle Führung des Betriebs ausgeübt haben. Auch das Merkmal der "besonderen Erfahrungen" ist in Zusammenhang mit den entsprechenden Merkmalen der darunter liegenden Leistungsgruppen 3 und 4 zu sehen; sie bedeuten daher zwangsläufig mehr als die "mehrjährige Berufserfahrung" der Leistungsgruppe 3 und erst recht mehr als die "mehrjährige Berufstätigkeit" der Leistungsgruppe 4 (vgl. u.a. BSG) Urteil vom 02.11.1983 in SozR 5050 § 22 FRG Nr.15). Dementsprechend ist im beispielhaft angefügten Berufsgruppenkatalog bei den zur Leistungsgruppe 2 angeführten Berufen überwiegend ein Lebensalter von 45 Jahren vorgesehen, nachdem eingehende Untersuchungen vor Erlass des FRG ergeben hatten, dass die für die Angestellten der Leistungsgruppe 2 geforderte Qualifikation normalerweise erst in einem solchen Lebensalter erreicht worden ist. Andererseits wurde auch insoweit von der Rechtsprechung wiederholt hervorgehoben, dass die Lebensaltersgrenze nicht rein schematisch anzuwenden sei und in Einzelfällen, z.B. bei besonders qualifizierten Ausbildungen und bei herausragenden Berufstätigkeiten ("außergewöhnliche Berufserfolge", "deutlich herausgehobene Berufspositionen") die "besonderen Erfahrungen" auch schon in jüngerem Lebensalter erworben sein können; diese Positionen können als solche zwar die beruflichen Erfahrungen nicht ersetzen, wohl aber ihren Erwerb fördern (vgl. BSG aaO).
Der Kläger hatte in der streitigen Zeit zwar eine Tätigkeit inne, die er weitgehend selbständig und auch mit der Befugnis der Unterweisung von Mitarbeitern anderer Tätigkeitsgruppen ohne Zweifel in verantwortungsvoller Weise ausgeführt hat; dennoch erfüllt diese Tätigkeit nicht die genannten Anforderungen der Leistungsgruppe 2. Als Leiter einer eher kleinen Außenstelle des Hauptbetriebs mit insgesamt fünf Mitarbeitern, der letztlich doch vollkommen vom Hauptbetrieb abhängig war und ein- bis zweimal monatlich dort Bericht erstatten, Materialnachschub beschaffen und auch Schulungen durchlaufen musste, hatte er gerade keine selbständige Position mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis in der geforderten Qualität inne; er war eben kein Betriebsleiter oder wenigstens Abteilungsleiter einer großen Abteilung des Betriebs mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Dabei soll nicht verkannt werden, dass der vom Kläger und auch vom Zeugen W. auf Befragen benannte Umsatz der Außenstelle mehrere Millionen Ostmark pro Jahr betrug - diese Summe ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass es sich bei den Aufzugsanlagen um aufwendige und kostspielige Anlagen handelte.
In jedem Fall fehlt es aber in dem streitigen Zeitraum an den von der Leistungsgruppe 2 geforderten "besonderen", nämlich im Normalfall langjährigen beruflichen Erfahrungen. Sie sind im Fall des Klägers dem Regelfall entsprechend erst etwa 15 Jahre nach Beginn der für die Leistungsgruppe 3 anzusetzenden Tätigkeiten anzunehmen, also erst bei Ablauf des Zeitraums, über den hier zu urteilen ist. Dies erscheint trotz der Tatsache zutreffend, dass der Zeuge W. in seiner schriftlichen Erklärung vom 04.04.2001 im Hinblick auf den beruflichen Erfolg des Klägers bekundet, im Außendienst sei in der ehemaligen DDR mehr verdient worden als im Innendienst, und der Kläger habe zu den bestbezahlten Mitarbeitern gehört. Die Höhe des Arbeitsverdienstes in einem nach wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten völlig unterschiedlichen System kann jedoch nur als ein Indiz für eine besondere berufliche Stellung herangezogen werden. Auch ergibt sich aus der in den Akten der Beklagten vorhandenen Entgeltaufstellung der heutigen Nachfolgefirma des V. keine eindeutige Aufwärtsentwicklung des Gehalts des Klägers als Zeichen eines beruflichen Aufstiegs.
Im Übrigen ist zu sehen, dass die Bandbreite insbesondere der mittleren Leistungsgruppen infolge der doch groben Schematisierung durch lediglich fünf Leistungsgruppen sehr groß ist; es ergeben sich dadurch spürbare Unterschiede für einen Betroffenen, der im oberen Bereich einer Leistungsgruppe tätig war und noch nicht die Voraussetzungen für die nächsthöhere Gruppe erfüllt hatte. Die damit verbundene notwendige Pauschalierung hat das Bundesverfassungsgericht aber als verfassungskonform angesehen und einen Verstoß gegen Art.3 Grundgesetz verneint (vgl. Beschluss des Dreierausschusses des BVerfG vom 01.08.1984, zitiert in SozR 5050 § 22 FRG Nr.16).
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 27. August 2001 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers und in diesem Zusammenhang die Anrechnung höherer Entgeltpunkte durch Zuordnung der Beschäftigungen vom 01.08.1969 bis 03.11.1989 zur Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zum Fremdrentengesetz (FRG).
Der 1936 geborene Kläger siedelte am 07.11.1989 aus der ehe- maligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland über. Seit dem 01.09.2001 bezieht er von der Beklagten Altersrente.
Seine in der DDR verbrachten Versicherungszeiten hatte der Kläger im Kontenklärungsverfahren wie folgt angegeben:
Nach einer Bäckerlehre und einer kurzfristigen Tätigkeit als Bäckergeselle habe er ab 28.11.1955 als Aufzugsmontagehelfer und danach ab 01.09.1957 als Aufzugsmonteur bei der Firma B. Aufzugsbau (später V. B. Aufzugs- und Fahrtreppenbau - V. -) gearbeitet, danach sei er vom 27.09.1963 bis 05.11.1968 als Aufzugsmonteur bei der Firma L. & L. in L. und anschließend ab 11.11.1968 erneut beim V. tätig gewesen; ab 01.08.1969 habe er die Außenstelle R. dieses Betriebes aufgebaut, deren Leiter er bis zu seiner Übersiedlung gewesen sei.
Zu seinem Vorbringen hatte der Kläger vorgelegt:
1. einen Befähigungsnachweis als Aufzugswärter auf Grund einer Prüfung vom 02.08.1966
2. die Zulassung als Revisionsberechtigter an Aufzügen (gemäß ASAO 909/1) in allen Betrieben vom 23.01.1978
3. eine Beschäftigungsbeurteilung vom 30.11.1981
4. eine Urkunde über die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenmonteur auf Grund hervorragender Leistungen im Betrieb V. B. Aufzug- und Fahrtreppenbau vom 14.01.1982.
Die Beklagte hatte eine Bescheinigung über die zwischen 1962 und 1989 gezahlten Entgelte vom Nachfolgebetrieb des V. vom 17.11.1994 eingeholt und - nach Übersendung eines Versicherungsverlaufs mit den in der DDR verbrachten Versicherungszeiten vom 04.04.1995 - mit Bescheid vom 27.05.1995 die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Versicherungszeiten des Klägers verbindlich festgestellt. Dabei waren die in der DDR verbrachten Zeiten vom 01.09.1952 bis 31.07.1969 als Versicherungszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter anerkannt und die Zeit nach der Berufsausbildung ab 01.09.1955 bis 29.10. 1955 der Leistungsgruppe 1 und die Zeit vom 28.11.1955 bis 31.07.1969 der Leistungsgruppe 3 zugeordnet; die Beitragszeiten vom 01.08.1969 bis 03.11.1989 waren in die Leistungsgruppe 4 der Rentenversicherung der Angestellten eingestuft.
Mit Überprüfungsantrag vom 10.11.1995 begehrte der Kläger für die "in leitender Stellung" verbrachten Tätigkeiten die Leistungsgruppe 1 der Angestelltenversicherung. Er legte eine eidesstattliche Erklärung seines langjährigen Vorgesetzten beim V. , des Zeugen W. , vom 27.09.1995 vor, in der dieser u.a. bestätigte, dass der Kläger als Leiter der Außenstelle R. gegenüber seinen insgesamt fünf Mitarbeitern, einem Elektromeister, zwei Elektrofacharbeitern und zwei Metallfacharbeitern, weisungsberechtigt und auch befugt gewesen sei, selbständig Personal ein- oder auszustellen, wenn es die Belange der Außenstelle erforderten.
Der Kläger selbst gab auf Befragen an, der V. habe insgesamt etwa 1000 Mitarbeiter gehabt; er selbst habe für die Außenstelle R. eigenverantwortlich Verträge mit Kunden abschließen, die erforderlichen Arbeiten durchführen und Rechnungen stellen können, wobei die Zahlungen in die Hauptgeschäftsstelle geflossen seien; die Entlassung seiner Mitarbeiter sei von der Zustimmung des Bezirks abhängig gewesen.
Mit Bescheid vom 10.04.1996 nahm die Beklagte den Bescheid vom 27.05.1996 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 01.01.1960 bis 31.07.1969 zurück und ordnete diese der Leistungsgruppe 2 der Rentenversicherung der Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zu. Weiter führte sie aus, für die Zeit ab 01.08.1969 sei eine Einstufung in eine höhere Leistungsgruppe nicht möglich, da die Voraussetzungen der Leistungsgruppe 3 der Angestelltenversicherung (und höher) nicht vorlägen; selbst ein Ingenieur würde erst ab dem 30. Lebensjahr der Leistungsgruppe 3 zugeordnet, eine vergleichbare Qualifikation liege beim Kläger nicht vor.
Im Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger weiterhin eine höhere Leistungsgruppe für seine Tätigkeit als Leiter der Außenstelle R ... Am 13.08.1996 bestätigte der Zeuge W. in einer vor der Senatsverwaltung in Berlin abgegebenen eidesstattlichen Erklärung seine vorangegangene schriftliche Erklärung über die Weisungsbefugnis des Klägers als Leiter der Außenstelle gegenüber seinen Mitarbeitern.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 20.11.1996 das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsgruppe 3 der Angestelltenversicherung ab 01.08.1979 (nach Ablauf von 10 Jahren nach der grundlegenden Änderung des Berufsbildes zum 01.08.1969) an; die Leistungsgruppe 2 für die Zeit ab 01.08.1979 lehnte sie mit der Begründung ab, es fehle dafür insbesondere die erforderliche Dispositionsbefugnis.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.1997 wies die Beklagte den darüber hinaus gehenden Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung hieß es, die Leistungsgruppe 2 komme nicht in Betracht, weil der Kläger erst am 14.01.1982 die Facharbeiter- qualifikation als Maschinen- und Anlagenmonteur erhalten habe, auch habe er als Leiter der Außenstelle R. mit maximal fünf Beschäftigten keine unternehmerischen Entscheidungen von erheblicher betrieblicher Tragweite treffen können; nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne zudem nicht allein aufgrund einer hervorgehobenen Berufsposition auf das Vorliegen der für die Leistungsgruppe 2 der Angestelltenversicherung erforderlichen besonderen Erfahrungen geschlossen werden.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) begehrte der Kläger weiterhin die Leistungsgruppe 2 der Angestelltenversicherung für die Zeit ab 01.08.1969. Er gab noch an, die Außenstelle R. sei für den Verkauf, die Wartung und Montage von Aufzugsanlagen im gesamten Ostseebezirk zuständig gewesen; insgesamt hätten jährlich 350 Anlagen in Stand gehalten und "Warenproduktionen" von 750.000,00 Ostmark über die Außenstelle abgewickelt werden müssen. Die Außenstelle R. sei die größte von insgesamt sechs Niederlassungen des V. gewesen.
Das SG verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 15.07.1998, die Zeit vom 01.08.1974 bis 31.07.1979 der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zum FRG zuzuordnen. Im Übrigen wies es die auf Zuordnung der Leistungsgruppe 2 für die gesamte Zeit vom 01.08. 1969 bis 03.11.1989 gerichtete Klage ab.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Auf Befragen des Senats teilte er mit, er habe zusammen mit dem Mitarbeiter E. P. ab 01.08.1969 am Aufbau der Außenstelle R. gearbeitet, die weiteren Mitarbeiter seien bedingt durch Auftragsmehrung nach und nach hinzugekommen, und zwar je ein weiterer Mitarbeiter Ende 1969, im November 1970, im Oktober 1972 und im Juli 1974. Er habe die täglichen Büroarbeiten (Auftragsannahme, Einteilung der Mitarbeiter, Kundenverkehr) täglich von 6.30 h bis etwa 9.00 h erledigt und sei dann mit Montagearbeiten beschäftigt gewesen, freitags habe er den ganzen Tag über "Bürotag" gehabt; daneben habe er vor allem anfangs einen 24-stündigen Bereitschaftsdienst - in Notfällen auch nachts - gehabt. Etwa ein- bis dreimal im Monat sei er zu Besprechungen und Materialbeschaffung beim Hauptbetrieb in B. gewesen.
Für seine Funktion habe er Schulungen im Hauptbetrieb absolviert und sich weitere erforderliche Kenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit selbst angeeignet. Kostenangebote, Rechnungslegung etc. seien durch Preiskataloge und Anweisungen des Hauptbetriebs vorgegeben gewesen. Die Anerkennung als Facharbeiter sei auf Grund der betrieblichen Beurteilung von 30.11.1981 (u.a. durch den Zeugen W.) erfolgt; solche Zuerkennungen seien seinerzeit mehr oder weniger automatisch bei entsprechender Funkton erfolgt.
Als Revisionsberechtigter sei er ähnlich einem Prüfer beim TÜV berechtigt gewesen, die erforderlichen Überprüfungen von Aufzügen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen; er sei dafür in etwa vier Wochenendseminaren in den gesetzlichen Vorschriften der Arbeitsschutzanordnung und den technischen Vorschriften unterwiesen worden. Es seien damals erfahrene Kräfte mit diesen Überprüfungen betraut worden, nachdem das staatliche Amt für technische Überwachung diese Überwachungen nicht mehr habe bewältigen können. Entsprechende Einsätze seien in wechselndem Umfang erfolgt, manchmal habe er mehrmals pro Woche, dann wieder ein bis zweimal im Monat Überprüfungen durchgeführt, die ausschließlich Anlagen Dritter (also nicht seines eigenen Betriebs) betroffen hätten.
Im Übrigen sei er schon vor seiner Tätigkeit in R. ab Ende 1968 als bauleitender Monteur mit einer Gruppe von zwei bis sechs Mitarbeitern, über die er die Aufsicht gehabt habe, mit dem Einbau von Aufzügen beschäftigt gewesen.
Zu seinem Einkommen gab der Kläger an, es habe eine regelmäßig ansteigende Entwicklung genommen; im Außendienst habe er wesentlich mehr verdienen können als Kollegen im Innendienst.
Der Senat wandte sich mit Rückfragen an den Zeugen W ... Dieser erklärte im Schreiben vom 04.04.2001 nunmehr, die Einstellung von Personal sei arbeitsrechtlich wie in allen damaligen volkseigenen Betrieben ausschließlich durch die Kaderabteilung (Personalbüro) erfolgt, im Rahmen der staatlichen Vorgaben habe es jedoch den Leitern der Außenstellen oblegen, im jeweiligen Territorium das geeignete Personal auszuwählen. Entlassungen ohne Disziplinarverstöße seien praktisch nicht möglich gewesen, im Falle von Überkapazität seien Überleitungen an andere Betriebe erfolgt.
Der Zeuge bestätigte im Wesentlichen die sonstigen Angaben des Klägers, wobei er zur Rechnungsstellung der Außenstellen andeutete, diese Verfahrensweise sei möglicherweise erst Ende der 70er Jahre eingeführt worden. Er widersprach ihm lediglich hinsichtlich der Zuerkennung der Facharbeiterqualität, die nicht automatisch erfolgt sei, sondern auf Antrag unter Berücksichtigung besonderer Verdienste und meist zu besonderen Anlässen. Da der Kläger zu den zuverlässigsten und selbständigsten Mitarbeitern gehört habe, habe die Zuerkennung der Qualifikation in seinem Fall außer Frage gestanden. Weshalb sie nicht früher erfolgt sei, könne er nicht mehr nachvollziehen. Er sei allerdings auch erst ab 1981 als Bereichsleiter für die Außenstellen zuständig gewesen (zuvor seit 1969 im Kundendienst des Betriebes). Nach seiner Erinnerung habe der Kläger zu den Mitarbeitern mit Maximal-Nettoeinkommen gehört.
Zum Beruf des Aufzugsmonteurs gab der Zeuge an, die Ausbildung sei in der ehemaligen DDR in den Fachbetrieben oder beim TÜV erfolgt; beim V. B. Aufzug- und Fahrtreppenbau seien je nach Bedarf Maschinen- und Anlagemonteure, die auch in anderen Branchen ausgebildet wurden, oder die spezieller eingesetzten Aufzugsmonteure ausgebildet worden. Die darüber hinaus gehende Qualifikation als Revisionsberechtigter sei für einige Berufskollegen die Basis für eine selbständige Tätigkeit (Handwerksbetrieb) geworden.
In ihrer Stellungnahme zu dieser Aussage blieb die Beklagte bei ihrer bisherigen Auffassung und verwies u.a. darauf, dass dem Kläger als Außenstellenleiter lediglich oblegen habe, im Rahmen der staatlichen Vorgaben in seinem Bereich das geeignete Personal auszuwählen, während die Einstellung durch das Personalbüro erfolgt sei.
Sie vertrat weiterhin die Auffassung, dass eine eingeschränkte Dispositionsbefugnis im Sinne der Leistungsgruppe 2 der Angestelltenversicherung nicht vorgelegen habe und der Kläger im Rahmen seines Aufgabenbereichs und der doch kleinen Einheit von lediglich fünf Mitarbeitern wohl keine unternehmerischen Entscheidungen von erheblicher Tragweite habe treffen können, insbesondere habe er keiner größeren Abteilung vorgestanden. Vielmehr sei er nach Abschluss der Aufbauphase ab 01.08.1974 angesichts der Weisungsbefugnis gegenüber fünf Mitarbeitern zu recht durch das Ersturteil in die Leistungsgruppe 3 eingestuft worden.
Während des Berufungsverfahrens erhielt der Kläger antragsgemäß Altersrente für langjährige Versicherte mit Bescheid vom 27.08. 2001 ab 01.09.2001. Der Bescheid wurde hinsichtlich der streitigen Versicherungszeiten und ihrer Bewertung Gegenstand des Verfahrens.
Der Kläger beantragt,
das Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 15.07.1998 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 10.04.1996 und 20.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.1997 sowie des Bescheids vom 27.08.2001 abzuändern und die Zeit der Beschäftigung vom 01.08.1969 bis 03.11.1989 der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zum Fremdrentengesetz zuzuordnen, und höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich u.a. auf die Entscheidungsgründe im Widerspruchsbescheid.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Das angefochtene Ersturteil und die darin vorgenommene Bewertung der streitigen Zeiten mit der Leistungsgruppe 4 ab 01.08. 1969 und der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG ab 01.08.1974 ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger gehört zu dem von § 259a SGB VI erfassten Personenkreis. Nach dieser Vorschrift erfolgt für die Versicherten, die bis zum 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten und zu den rentennahen Jahrgängen gehören (Geburtsdatum vor dem 01.01.1937), die Bewertung von in der DDR vor dem 19.05.1990 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Beitragsentrichtung weiterhin nach altem Recht, also ausschließlich nach dem Leistungsgruppenmodell und damit nach den Tabellenwerten der Anlagen 1 bis 16 zum FRG. Für die zusätzliche Anrechnung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzversicherung der ehemaligen DDR gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. BSG vom 29.07.1997 - 4 RA 56/95).
Auch der Senat ist der Auffassung, dass die vom Erstgericht vorgenommene Bewertung der streitgegenständlichen Zeiten der Beschäftigung ab 01.08.1969 (Leistungsgruppe 4) und ab 01.08. 1974 (Leistungsgruppe 3) zutreffend ist. Die Voraussetzungen der Leistungsgruppe 2 liegen dagegen nicht vor.
Zur Leistungsgruppe 4 gehören Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt; als Beispiele sind in dem angefügten Berufsgruppenkatalog u.a. genannt Bauführer, Ingenieure und Konstrukteure bis 30 Jahre alt.
Die Leistungsgruppe 3 umfasst nach ihrer Definition Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeiten anderer tragen; außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind; Beispiele sind Bauführer, Ingenieure und Konstrukteure, Techniker, jeweils 30 bis 45 Jahre alt, ferner Medizinalassistenten, aber auch Stenotypistinnen und Verkäuferinnen.
Erkennbar ist damit die Leistungsgruppe 4 die Regelgruppe für gelernte Tätigkeiten, also auch für der Angestelltenversicherung zuzuordnende Facharbeitertätigkeiten; soweit eine Ausbildung nicht vorliegt, wird auf mehrjährige Berufstätigkeit abgestellt, wobei das Gesetz nicht definiert, was darunter zu verstehen ist. Es muss sich aber um einen Zeitraum handeln, der mindestens dem für eine abgeschlossene Berufsausbildung notwendigen Zeitraum entspricht, wobei in der Regel ein eher längerer Zeitraum anzunehmen ist, weil es gerade an einer planmäßigen Ausbildung fehlt. Die Leistungsgruppe 3 verlangt dagegen von der Qualität der beruflichen Tätigkeit her - wie sie sich durch Stellung und Aufgaben im Betrieb ausdrückt - eine Tätigkeit, die über die erlernte, eher schematische bzw. nach Anweisung erfolgende Tätigkeit hinausgeht, nämlich eine im Rahmen allgemeiner Anweisung selbständige Tätigkeit; daneben sind als eher subjektives Merkmal mehrjährige berufsbezogen erworbene Erfahrungen erforderlich. Beide Einordnungskriterien müssen nebeneinander vorliegen, denn der Gesetzgeber hat bewusst nicht allein auf die durch berufliche Tüchtigkeit erreichte Stellung abgestellt, sondern auch auf andere Faktoren wie berufliche Erfahrungen. Mit der von der Leistungsgruppe 3 geforderten mehrjährigen Berufserfahrung sind dementsprechend berufliche Erfahrungen während einer längeren praktischen Tätigkeit im entsprechenden Beruf gemeint. Auf Grund der Tatsache, dass in dem der Leistungsgruppe 3 angefügten Berufgruppenkatalog überwiegend ein Lebensalter von 30 Jahren gefordert wird, geht die Rechtsprechung davon aus, dass Angehörige dieser Leistungsgruppe bei stetiger Ausübung des Berufs regelmäßig erst mit 30 Jahren bzw. nach einer beruflichen Tätigkeit von etwa 10 Jahren die Voraussetzungen erfüllen, also auch dann erst die geforderten Erfahrungen besitzen. Ein Abweichen von diesem Regelfall ist bei überdurchschnittlichem Berufserfolg oder besonders qualifizierter Ausbildung möglich, weil sich hierdurch der Zeitraum, der zur Erlangung der beruflichen Erfahrungen führt, verkürzen kann.
In der streitigen Zeit ab 01.08.1969 war der inzwischen 32 Jahre alte Kläger nach der gänzlich anders gearteten Tätigkeit als Bäcker etwa 12 Jahre in dem angelernten Beruf eines Aufzugsmonteurs bei vorangegangener zweijähriger Tätigkeit als Aufzugsmontagehelfer tätig, dabei spätestens seit seiner Rückkehr in den V. in B. im Jahre 1968 auch als "bauleitender" Aufzugsmonteur (wohl Vorarbeiter) mit Gruppen von zwei bis sechs Mitarbeitern; ab 01.08.1969 bekam seine Tätigkeit eine selbständigere Qualität, als er Leiter der Außenstelle R. wurde mit sicherlich erhöhter Verantwortung und der angeführten "selbständigen" Rechnungslegung durch die Außenstelle, auch mit der Möglichkeit der offenbar weitgehend eigenen Auswahl der zwischen 1969 und 1974 hinzukommenden weiteren vier Mitarbeiter; dabei kann aber nicht übersehen werden, dass der Kläger hier im Rahmen allgemeiner Anweisung handelte, denn es gab entsprechende Vorgaben des Hauptbetriebs in B. , wo die Einstellungsverträge letztlich abgeschlossen und auch Entlassungen (wenn sie erfolgt wären) hätten verantwortet werden müssen; ebenso zeigt sich die absolute Abhängigkeit von der Hauptstelle darin, dass sich die Abrechnungen der vom Kläger und seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen nach den Katalogvorgaben des Hauptbetriebs richteten und alle Zahlungen an die Zentralstelle erfolgten. Es handelte sich nach allem um eine Position, wie in Satz 2 der Definition der Leistungsgruppe 3 umschrieben: "Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die ... bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen ...".
Bedenkt man, dass es sich bei dem angelernten Beruf des Aufzugsmonteurs nicht um einen Lehrberuf handelte, sondern um eine speziellere, auf einen Teilbereich des Lehrberufs eines Maschinen- und Anlagentechnikers - in dem dem Kläger im Jahre 1982 auf Grund seiner Verdienste die Facharbeiterqualifikation zu- erkannt wurde - beschränkte Tätigkeit, ferner, dass auch die Zulassung als Revisionsberechtigter für Aufzugsanlagen erst im Jahre 1978 erfolgte, erscheint ein Zeitraum von mindestens 15 Jahren zum Erreichen der Leistungsgruppe 3 erforderlich, d.h. frühestens ab 28.11.1970. Darüber hinaus ist aber zu sehen, dass der Kläger am 01.08.1969 mit lediglich einem Mitarbeiter seine Tätigkeit in der Außenstelle R. begann und diese erst mit Zunahme der Aufträge und weiteren Mitarbeitern im Jahre 1974 ihre endgültigen Umfang von sechs Personen erreichte. Daher kann der vom Erstgericht angenommene Beginn der Leistungsgruppe 3 am 01.08.1974 (nach fünfjähriger Tätigkeit in R.) als zutreffend angesehen werden.
Die Voraussetzungen der Leistungsgruppe B 2 sind dagegen im gesamten streitigen Zeitraum eindeutig nicht gegeben. Diese Leistungsgruppe umfasst "Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortungsvoller Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben". Bei Auslegung dieser Definition ist wie bei den übrigen Leistungsgruppen-Definitionen das Gesamtgefüge der Leistungsgruppen zu beachten; sie stehen untereinander in einer Stufenfolge, wobei jeweils die höhere Stufe weitergehende Voraussetzungen erfordert. Dies zeigt sich bei der Leistungsgruppe 2 nicht nur hinsichtlich einer erheblichen Steigerung der Anforderungen im Bereich der beruflichen Stellung, nämlich "selbständiger Leistungen mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis" mit Verantwortung in erheblichem Umfang und Entscheidungen von erheblicher Tragweite, wie etwa bei Angestellten, die kraft ihrer Stellung wesentlichen Einfluß auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische oder personelle Führung des Betriebs ausgeübt haben. Auch das Merkmal der "besonderen Erfahrungen" ist in Zusammenhang mit den entsprechenden Merkmalen der darunter liegenden Leistungsgruppen 3 und 4 zu sehen; sie bedeuten daher zwangsläufig mehr als die "mehrjährige Berufserfahrung" der Leistungsgruppe 3 und erst recht mehr als die "mehrjährige Berufstätigkeit" der Leistungsgruppe 4 (vgl. u.a. BSG) Urteil vom 02.11.1983 in SozR 5050 § 22 FRG Nr.15). Dementsprechend ist im beispielhaft angefügten Berufsgruppenkatalog bei den zur Leistungsgruppe 2 angeführten Berufen überwiegend ein Lebensalter von 45 Jahren vorgesehen, nachdem eingehende Untersuchungen vor Erlass des FRG ergeben hatten, dass die für die Angestellten der Leistungsgruppe 2 geforderte Qualifikation normalerweise erst in einem solchen Lebensalter erreicht worden ist. Andererseits wurde auch insoweit von der Rechtsprechung wiederholt hervorgehoben, dass die Lebensaltersgrenze nicht rein schematisch anzuwenden sei und in Einzelfällen, z.B. bei besonders qualifizierten Ausbildungen und bei herausragenden Berufstätigkeiten ("außergewöhnliche Berufserfolge", "deutlich herausgehobene Berufspositionen") die "besonderen Erfahrungen" auch schon in jüngerem Lebensalter erworben sein können; diese Positionen können als solche zwar die beruflichen Erfahrungen nicht ersetzen, wohl aber ihren Erwerb fördern (vgl. BSG aaO).
Der Kläger hatte in der streitigen Zeit zwar eine Tätigkeit inne, die er weitgehend selbständig und auch mit der Befugnis der Unterweisung von Mitarbeitern anderer Tätigkeitsgruppen ohne Zweifel in verantwortungsvoller Weise ausgeführt hat; dennoch erfüllt diese Tätigkeit nicht die genannten Anforderungen der Leistungsgruppe 2. Als Leiter einer eher kleinen Außenstelle des Hauptbetriebs mit insgesamt fünf Mitarbeitern, der letztlich doch vollkommen vom Hauptbetrieb abhängig war und ein- bis zweimal monatlich dort Bericht erstatten, Materialnachschub beschaffen und auch Schulungen durchlaufen musste, hatte er gerade keine selbständige Position mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis in der geforderten Qualität inne; er war eben kein Betriebsleiter oder wenigstens Abteilungsleiter einer großen Abteilung des Betriebs mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Dabei soll nicht verkannt werden, dass der vom Kläger und auch vom Zeugen W. auf Befragen benannte Umsatz der Außenstelle mehrere Millionen Ostmark pro Jahr betrug - diese Summe ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass es sich bei den Aufzugsanlagen um aufwendige und kostspielige Anlagen handelte.
In jedem Fall fehlt es aber in dem streitigen Zeitraum an den von der Leistungsgruppe 2 geforderten "besonderen", nämlich im Normalfall langjährigen beruflichen Erfahrungen. Sie sind im Fall des Klägers dem Regelfall entsprechend erst etwa 15 Jahre nach Beginn der für die Leistungsgruppe 3 anzusetzenden Tätigkeiten anzunehmen, also erst bei Ablauf des Zeitraums, über den hier zu urteilen ist. Dies erscheint trotz der Tatsache zutreffend, dass der Zeuge W. in seiner schriftlichen Erklärung vom 04.04.2001 im Hinblick auf den beruflichen Erfolg des Klägers bekundet, im Außendienst sei in der ehemaligen DDR mehr verdient worden als im Innendienst, und der Kläger habe zu den bestbezahlten Mitarbeitern gehört. Die Höhe des Arbeitsverdienstes in einem nach wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten völlig unterschiedlichen System kann jedoch nur als ein Indiz für eine besondere berufliche Stellung herangezogen werden. Auch ergibt sich aus der in den Akten der Beklagten vorhandenen Entgeltaufstellung der heutigen Nachfolgefirma des V. keine eindeutige Aufwärtsentwicklung des Gehalts des Klägers als Zeichen eines beruflichen Aufstiegs.
Im Übrigen ist zu sehen, dass die Bandbreite insbesondere der mittleren Leistungsgruppen infolge der doch groben Schematisierung durch lediglich fünf Leistungsgruppen sehr groß ist; es ergeben sich dadurch spürbare Unterschiede für einen Betroffenen, der im oberen Bereich einer Leistungsgruppe tätig war und noch nicht die Voraussetzungen für die nächsthöhere Gruppe erfüllt hatte. Die damit verbundene notwendige Pauschalierung hat das Bundesverfassungsgericht aber als verfassungskonform angesehen und einen Verstoß gegen Art.3 Grundgesetz verneint (vgl. Beschluss des Dreierausschusses des BVerfG vom 01.08.1984, zitiert in SozR 5050 § 22 FRG Nr.16).
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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