Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 56/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 174/03
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger ab 01.01.2003 Arbeitslosenhilfe zusteht.
Der am 00.00.0000 geborene ledige Kläger meldete sich am 03.12.2002 arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe ab 01.01.2003. Zuvor hatte er aufgrund eines am 27.09.1997 entstandenen Anspruchs bis zu dessen Erschöpfung am 27.04.1998 Arbeitslosengeld bezogen, vom 04.05.1998 bis 03.08.1999 wegen Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation Übergangsgeld, sodann vom 04.08.1999 bis 07.01.2002 Arbeitslosenhilfe, zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 265,- Euro und Leistungsgruppe A/0 mit einem Leistungssatz von 130,20 Euro. Vom 08.01. - 30.09.2000 bezog er erneut Übergangsgeld wegen Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation. Vom 01.10.2002 bis zur Kündigung des Arbeitgebers innerhalb der Probezeit zum 31.12.2002 war er versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung legte der Kläger sein Sparbuch vor, das nach Gutschrift der Zinsen für das Jahr 2002 ein Guthaben von 3.804,62 Euro auswies. Ferner legte er Bescheinigungen der Viktoria-Versicherungs-AG vom 06.02.2003 über zwei Rentenversicherungen vor, deren Rückkaufswert zum 01.01.2003 mit 7.319,78 Euro einschließlich Gewinnanteil in Höhe von 4.106,96 Euro und 9.066,34 Euro einschließlich Gewinnanteil in Höhe von 1.739,20 Euro abzüglich Kapitalsertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 703,23 Euro beziffert wurde.
Mit Bescheid vom 29.01. und Widerspruchsbescheid vom 26.02.2003 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gestützt auf §§ 190 Abs. 3 Nr. 5 und 193 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 1 Alhi-VO in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über ein Vermögen mit einem Gesamtwert von 20.190,73 Euro, das grundsätzlich verwertbar sei. Dieses Vermögen übersteige den nach § 1 Abs. 2 S. 1 Alhi-VO gewährten Freibetrag von 8.600,- Euro (43 Jahre x 200,- Euro). Das zu berücksichtigende Vermögen von 11.590,74 Euro führe zur Ablehnung des Antrages.
Zur Begründung seiner am 05.03.2003 erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, seine bei der Viktoria-Versicherung am 01.09.1980 und 01.01.1992 abgeschlossenen Rentenversicherungen dürften bei den Ermittlungen seines Vermögens nicht berücksichtigt werden. Sie dienten seiner Alterssicherung und seien erforderlich, weil er als Epileptiker bisher im Berufsleben nur wenige rentenrechtlich zu berücksichtigende Versicherungsjahre zurückgelegt habe. Ihr Verbrauch würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen. Seit dem 01.01.2003 müsse er sich privat krankenversichern, wofür ein monatlicher Betrag von 125,35 Euro aufzubringen sei. Das zuständige Sozialamt erbringe im Hinblick auf sein Vermögen keine Leistungen. Rente wegen Erwerbsminderung habe er beantragt, darüber sei aber noch nicht entschieden. Nach einer Auskunft der BfA betrüge seine fiktive Rente bei voller Erwerbsminderung monatlich 654,87 Euro. Sein Sparvermögen habe er seit Januar 2003 kontinuierlich verbraucht, indem er Teilbeträge auf sein Girokonto überwiesen habe. Die Lebensversicherung mit dem Rückkaufswert von 9.066,34 Euro habe er zwischenzeitlich beliehen und dafür 7000,- Euro erzielt. Von diesem Geld lebe er jetzt. Dieses Geld sei auf sein Sparbuch ausgezahlt worden. Das Sparbuch weise aktuell ein Guthaben von 3.104,62 Euro aus.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2003 zu ver- urteilen, ihm ab 01.01.2003 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Der Kläger sei nicht bedürftig. Sein Vermögen sei, soweit es den Freibetrag übersteige, zu berücksichtigen und führe zur Verneinung des Anspruchs. Eine Privilegierung der privaten Rentenversicherung des Klägers sei in der Alhi-VO nicht vorgesehen. Die Rentenversicherungen seien auch beleihbar, was sich schon an der tatsächlich vom Kläger durchgeführten Beleihung zeige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten, der den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Duisburg, S 12 AL 93/03 ER verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 01.01.2003 abgelehnt.
Das Gericht nimmt zunächst Bezug auf die ausführliche und zutreffende Darstellung der Beklagten zu den Rechtsgrundlagen und sieht insoweit gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 4 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2003 bereits die ab 01.01.2003 geltende Fassung des § 1 Alhi-VO zur Anwendung kommt. Der Kläger hat im 4. Quartal des Jahres 2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt. In dieser Zeit war er versicherungspflichtig beschäftigt.
Das am 01.01.2003 vorhandene Vermögen des Klägers schließt einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aus. Zu berücksichtigen ist nach § 1 Abs. 1 Alhi-VO das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen, soweit es den Freibetrag übersteigt. Das Vermögen des Klägers besteht aus drei Teilen, nämlich des Sparguthabens, über das er verfügen kann und dies auch tut, und aus zwei privaten Rentenversicherungen, die durch Rückkauf und darüber hinaus auch durch Beleihung verwertbar sind. Tatsächlich hat der Kläger auch bereits eine der Rentenversicherungen beliehen und dafür 7.000,- Euro erzielt. Dieses verwertbare Vermögen übersteigt den Freibetrag, der anders als von der Beklagten errechnet, nicht 8.600,- Euro, sondern 8.400,- Euro beträgt, denn der am 00.00.0000 geborene Kläger hatte zum Stichtag 01.01.2003 erst das 00. Lebensjahr vollendet. Keiner der drei Vermögenswerte ist nach der abschließenden Aufzählung in § 1 Abs. 3 Alhi-VO nicht zu berücksichtigen. Da es sich nicht um Haus, Kraftfahrzeug- oder selbstgenutztes Wohneigentum handelt, scheiden diese Privilegierungstatbestände aus. Die privaten Rentenversicherungen des Klägers gehören nicht zu den nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögen und zählen auch nicht zum privilegierten alterssichernden Vermögen, denn der Kläger ist nicht nach § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Die Verwertung des Vermögens ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Ziff. 6 Alhi-VO. Bei dem Sparvermögen liegt dies auf der Hand. Ausweislich der Eintragungen im Sparbuch sind über die seit Januar 2003 erfolgten Auszahlungen bisher nicht einmal Vorschusszinsen angefallen. Bei den beiden Rentenversicherungen liegt der Rückkaufwert einschließlich Überschussbeteiligung über dem eingezahlten Kapital, so dass auch hier nicht von unwirtschaftlicher Verwertung ausgegangen werden kann, wenn von der Rückkaufsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Der Kläger ist auch nicht gezwungen, im Rahmen der Verwertung sein gesamtes Vermögen anzugreifen, denn dieses besteht aus drei voneinander unabhängigen Vermögenswerten, die ohne Einfluss aufeinander verbraucht werden können. Da der Rückkaufswert der am 01.01.1980 abgeschlossenen Rentenversicherung unterhalb des Freibetrages von 8.400,- Euro liegt, kann der Kläger diese Rentenversicherung jedenfalls unangetastet lassen.
Das nach § 1 Abs. 3 Ziff. 3 und 4 Alhi-VO privilegierte Altersvorsorge- vermögen ist in beiden Vorschriften abschließend genannt. Diese Regelungen sind in bewusster Abkehr von der bis zum 31.12.2001 geltenden Regelung des § 6 Alhi-VO alter Fassung genannten Privilegierung formuliert worden und deshalb nicht auf andere Formen der Alterssicherung übertragbar. Eine über § 1 Abs. 3 Alhi-VO hinausgehende Zumutbarkeitsprüfung findet nicht statt.
Die Alhi-VO 2003 ist auch durch die Verordnungsermächtigung des § 206 Ziff. 1 SGB III gedeckt. Danach ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist. Dies erlaubt eine Abkehr von der bis zum 31.12.2001 geltenden Regelung in § 6 Alhi-VO a.F. ebenso wie eine Reduzierung der in § 1 Abs. 2 genannten Freibeträge von 520,- Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen auf 200,- Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen ab 01.01.2003.
Ausgehend vom Gesamtwert des Vermögens des Klägers am 01.01.2003 in Höhe von 20.190,74 Euro betrug das zu berücksichtigende Vermögen nach Abzug des Freibetrages von 8.400,- Euro 11.790,74 Euro. Selbst wenn man bei der höheren Rentenversicherung des Rückkaufswertes von 9.066,34 Euro nur den Beleihungswert von 7.000,- Euro zugrunde legt, wird dieser Freibetrag deutlich überschritten. Auch das jetzt noch vorhandene Vermögen mit Rückkaufswert 7.319,78 Euro für die bisher nicht angetastete Rentenversicherung und Sparbuchguthaben aktuell 3.104,62 Euro übersteigt am Tag der mündlichen Verhandlung noch den Freibetrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger ab 01.01.2003 Arbeitslosenhilfe zusteht.
Der am 00.00.0000 geborene ledige Kläger meldete sich am 03.12.2002 arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe ab 01.01.2003. Zuvor hatte er aufgrund eines am 27.09.1997 entstandenen Anspruchs bis zu dessen Erschöpfung am 27.04.1998 Arbeitslosengeld bezogen, vom 04.05.1998 bis 03.08.1999 wegen Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation Übergangsgeld, sodann vom 04.08.1999 bis 07.01.2002 Arbeitslosenhilfe, zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 265,- Euro und Leistungsgruppe A/0 mit einem Leistungssatz von 130,20 Euro. Vom 08.01. - 30.09.2000 bezog er erneut Übergangsgeld wegen Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation. Vom 01.10.2002 bis zur Kündigung des Arbeitgebers innerhalb der Probezeit zum 31.12.2002 war er versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung legte der Kläger sein Sparbuch vor, das nach Gutschrift der Zinsen für das Jahr 2002 ein Guthaben von 3.804,62 Euro auswies. Ferner legte er Bescheinigungen der Viktoria-Versicherungs-AG vom 06.02.2003 über zwei Rentenversicherungen vor, deren Rückkaufswert zum 01.01.2003 mit 7.319,78 Euro einschließlich Gewinnanteil in Höhe von 4.106,96 Euro und 9.066,34 Euro einschließlich Gewinnanteil in Höhe von 1.739,20 Euro abzüglich Kapitalsertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 703,23 Euro beziffert wurde.
Mit Bescheid vom 29.01. und Widerspruchsbescheid vom 26.02.2003 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gestützt auf §§ 190 Abs. 3 Nr. 5 und 193 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 1 Alhi-VO in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über ein Vermögen mit einem Gesamtwert von 20.190,73 Euro, das grundsätzlich verwertbar sei. Dieses Vermögen übersteige den nach § 1 Abs. 2 S. 1 Alhi-VO gewährten Freibetrag von 8.600,- Euro (43 Jahre x 200,- Euro). Das zu berücksichtigende Vermögen von 11.590,74 Euro führe zur Ablehnung des Antrages.
Zur Begründung seiner am 05.03.2003 erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, seine bei der Viktoria-Versicherung am 01.09.1980 und 01.01.1992 abgeschlossenen Rentenversicherungen dürften bei den Ermittlungen seines Vermögens nicht berücksichtigt werden. Sie dienten seiner Alterssicherung und seien erforderlich, weil er als Epileptiker bisher im Berufsleben nur wenige rentenrechtlich zu berücksichtigende Versicherungsjahre zurückgelegt habe. Ihr Verbrauch würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen. Seit dem 01.01.2003 müsse er sich privat krankenversichern, wofür ein monatlicher Betrag von 125,35 Euro aufzubringen sei. Das zuständige Sozialamt erbringe im Hinblick auf sein Vermögen keine Leistungen. Rente wegen Erwerbsminderung habe er beantragt, darüber sei aber noch nicht entschieden. Nach einer Auskunft der BfA betrüge seine fiktive Rente bei voller Erwerbsminderung monatlich 654,87 Euro. Sein Sparvermögen habe er seit Januar 2003 kontinuierlich verbraucht, indem er Teilbeträge auf sein Girokonto überwiesen habe. Die Lebensversicherung mit dem Rückkaufswert von 9.066,34 Euro habe er zwischenzeitlich beliehen und dafür 7000,- Euro erzielt. Von diesem Geld lebe er jetzt. Dieses Geld sei auf sein Sparbuch ausgezahlt worden. Das Sparbuch weise aktuell ein Guthaben von 3.104,62 Euro aus.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2003 zu ver- urteilen, ihm ab 01.01.2003 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Der Kläger sei nicht bedürftig. Sein Vermögen sei, soweit es den Freibetrag übersteige, zu berücksichtigen und führe zur Verneinung des Anspruchs. Eine Privilegierung der privaten Rentenversicherung des Klägers sei in der Alhi-VO nicht vorgesehen. Die Rentenversicherungen seien auch beleihbar, was sich schon an der tatsächlich vom Kläger durchgeführten Beleihung zeige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten, der den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Duisburg, S 12 AL 93/03 ER verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 01.01.2003 abgelehnt.
Das Gericht nimmt zunächst Bezug auf die ausführliche und zutreffende Darstellung der Beklagten zu den Rechtsgrundlagen und sieht insoweit gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 4 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2003 bereits die ab 01.01.2003 geltende Fassung des § 1 Alhi-VO zur Anwendung kommt. Der Kläger hat im 4. Quartal des Jahres 2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt. In dieser Zeit war er versicherungspflichtig beschäftigt.
Das am 01.01.2003 vorhandene Vermögen des Klägers schließt einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aus. Zu berücksichtigen ist nach § 1 Abs. 1 Alhi-VO das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen, soweit es den Freibetrag übersteigt. Das Vermögen des Klägers besteht aus drei Teilen, nämlich des Sparguthabens, über das er verfügen kann und dies auch tut, und aus zwei privaten Rentenversicherungen, die durch Rückkauf und darüber hinaus auch durch Beleihung verwertbar sind. Tatsächlich hat der Kläger auch bereits eine der Rentenversicherungen beliehen und dafür 7.000,- Euro erzielt. Dieses verwertbare Vermögen übersteigt den Freibetrag, der anders als von der Beklagten errechnet, nicht 8.600,- Euro, sondern 8.400,- Euro beträgt, denn der am 00.00.0000 geborene Kläger hatte zum Stichtag 01.01.2003 erst das 00. Lebensjahr vollendet. Keiner der drei Vermögenswerte ist nach der abschließenden Aufzählung in § 1 Abs. 3 Alhi-VO nicht zu berücksichtigen. Da es sich nicht um Haus, Kraftfahrzeug- oder selbstgenutztes Wohneigentum handelt, scheiden diese Privilegierungstatbestände aus. Die privaten Rentenversicherungen des Klägers gehören nicht zu den nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögen und zählen auch nicht zum privilegierten alterssichernden Vermögen, denn der Kläger ist nicht nach § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Die Verwertung des Vermögens ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Ziff. 6 Alhi-VO. Bei dem Sparvermögen liegt dies auf der Hand. Ausweislich der Eintragungen im Sparbuch sind über die seit Januar 2003 erfolgten Auszahlungen bisher nicht einmal Vorschusszinsen angefallen. Bei den beiden Rentenversicherungen liegt der Rückkaufwert einschließlich Überschussbeteiligung über dem eingezahlten Kapital, so dass auch hier nicht von unwirtschaftlicher Verwertung ausgegangen werden kann, wenn von der Rückkaufsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Der Kläger ist auch nicht gezwungen, im Rahmen der Verwertung sein gesamtes Vermögen anzugreifen, denn dieses besteht aus drei voneinander unabhängigen Vermögenswerten, die ohne Einfluss aufeinander verbraucht werden können. Da der Rückkaufswert der am 01.01.1980 abgeschlossenen Rentenversicherung unterhalb des Freibetrages von 8.400,- Euro liegt, kann der Kläger diese Rentenversicherung jedenfalls unangetastet lassen.
Das nach § 1 Abs. 3 Ziff. 3 und 4 Alhi-VO privilegierte Altersvorsorge- vermögen ist in beiden Vorschriften abschließend genannt. Diese Regelungen sind in bewusster Abkehr von der bis zum 31.12.2001 geltenden Regelung des § 6 Alhi-VO alter Fassung genannten Privilegierung formuliert worden und deshalb nicht auf andere Formen der Alterssicherung übertragbar. Eine über § 1 Abs. 3 Alhi-VO hinausgehende Zumutbarkeitsprüfung findet nicht statt.
Die Alhi-VO 2003 ist auch durch die Verordnungsermächtigung des § 206 Ziff. 1 SGB III gedeckt. Danach ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist. Dies erlaubt eine Abkehr von der bis zum 31.12.2001 geltenden Regelung in § 6 Alhi-VO a.F. ebenso wie eine Reduzierung der in § 1 Abs. 2 genannten Freibeträge von 520,- Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen auf 200,- Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen ab 01.01.2003.
Ausgehend vom Gesamtwert des Vermögens des Klägers am 01.01.2003 in Höhe von 20.190,74 Euro betrug das zu berücksichtigende Vermögen nach Abzug des Freibetrages von 8.400,- Euro 11.790,74 Euro. Selbst wenn man bei der höheren Rentenversicherung des Rückkaufswertes von 9.066,34 Euro nur den Beleihungswert von 7.000,- Euro zugrunde legt, wird dieser Freibetrag deutlich überschritten. Auch das jetzt noch vorhandene Vermögen mit Rückkaufswert 7.319,78 Euro für die bisher nicht angetastete Rentenversicherung und Sparbuchguthaben aktuell 3.104,62 Euro übersteigt am Tag der mündlichen Verhandlung noch den Freibetrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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