Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 289/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 258/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 118/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31. August 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Veranlagung des Klägers im Rahmen des vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 geltenden Gefahrtarifs (GT) der Beklagten.
Der Kläger betreibt ein Berufsförderungswerk und ist damit seit 1969 Mitglied der Beklagten. Bis 1995 wurden von der Beklagten Beiträge nach dem sogenannten "Abteilungs-/Kopfbeitragssystem" erhoben. Insbesondere wegen der für die Rehabilitanden zu entrichtenden Beiträge war es in der Vergangenheit zu Rechtstreitigkeiten gekommen, weil die Beklagte die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 c der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherten Rehabilitanden, die bereits beruflich tätig gewesen waren, in Bezug auf die Beitragserhebung der (höheren) Beitragsgruppe II zugeordnet hatte. In den vor dem Hessischen LSG anhängigen Berufungsverfahren L 3 U 1137/91 und L 3 U 1190/91 eines anderen Berufsförderungswerkes, das seinerzeit durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten worden war, war am 02.08.1995 ein Vergleich geschlossen worden, wonach die Beklagte für den Zeitraum 1982 bis 1992 die nach der Beitragsgruppe II erhobenen Beiträge erstattete und stattdessen die pflichtversicherten Umschüler insoweit wie Berufs- und Fachschüler, für die Beiträge nach der Beitragsgruppe I A entrichtet wurden, behandelte.
Am 21.06.1995 beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten einen ersten, ab 01.01.1996 geltenden GT, der vom Bundesversicherungsamt am 06.07.1995 genehmigt wurde und bis zum 31.12.2000 Geltung hatte.
Grundlage des GT war ein Neulasttarif, dem ausschließlich Versicherungsfälle aus dem Beobachtungszeitraum von 1990 bis 1994 zugrunde lagen. Der GT erfasste (auszugsweise) unter der Tarifstelle 1 mit der Gefahrklasse 2,7 stationäre Einrichtungen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung (z.B. Krankenhäuser, Zahn-, Kur-, Rehabilitationskliniken, Sanatorien), unter der Tarifstelle 10 mit der Gefahrklasse 4,2 Geschäfts- und Verwaltungsstellen (z.B. Kammern, Verrechnungsstellen, Studenten- und Sozialwerke, Verbände), unter der Tarifstelle 12 mit der Gefahrklasse 2,1 Tageseinrichtungen für Kinder sowie allgemeinbildende Schulen und in der Tarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1 Einrichtungen zur Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft für Behinderte, Suchtkranke sowie Personen in besonderen sozialen Situationen (z.B. Berufsförderungs-, Berufsbildungswerke, Werkstätten für Behinderte, Lehrgänge zur Förderung ausländischer Jugendlicher), Ausbildung- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft. Der Bildung der Gefahrtarifstellen lag der sogenannte Strukturschlüssel der Beklagten zugrunde, der ca. 100 Gewerbezweige aufführt. Die Tarifstelle 17 erfasste u.a. Berufsförderungswerke (Strukturschlüssel 790), Berufsbildungswerke (Strukturschlüssel 800), Werkstätten für Gefährdetenhilfe (Strukturschlüssel 830) sowie Werkstätten für Behinderte (Strukturschlüssel 840). Bei der Bildung der Tarifstellen wurden Abweichungen um +/- 30 % von der Durchschnittsbelastung noch als unwesentlich angesehen.
Mit Veranlagungsbescheid vom 28.06.2000 wurde der Kläger dementsprechend ab 01.01.1996 nach der Tarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1 veranlagt. Dagegen legte er am 25.07.1995 Widerspruch ein und machte geltend, die Einstufung erscheine im Vergleich zu den Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (Gefahrklasse 2,7) und den allgemeinbildenden Schulen (Gefahrklasse 2,1) zu hoch. Im Weiteren trug er vor, die Tarifstelle 17 sei nicht korrekt berechnet worden. Die Belastungsziffer gebe ein falsches Bild wieder, da im Beobachtungszeitraum Arbeits- und Wegeunfälle sowie anerkannte Berufskrankheiten auch der Rehabilitanden berücksichtigt worden seien, die ab 01.01.1997 aber über den jeweiligen Rehabilitationsträger unfallversichert seien. Nur in Ausnahmefällen sei dafür noch die Beklagte zuständig. Mit entsprechender Begründung wandte sich der Kläger gegen den Beitragsbescheid vom 24.04.1997 für das Umlagejahr 1996 sowie gegen den Vorschussbescheid vom 18.12.1997 für 1998. Ergänzend trug er vor, im Vergleich zu 1995 habe sich die Beitragsforderung der Beklagten fast vervierfacht. Eine derartig exorbitante Steigerung könne nur bedeuten, dass die Beiträge in der Vergangenheit falsch - zu niedrig - oder nunmehr willkürlich - weit überhöht - festgesetzt seien. Im Übrigen habe sich herausgestellt, dass im Zeitraum von 1990 bis 1994 von ihm - dem Kläger - nur 80 Schadensfälle für Mitarbeiter wie für Rehabilitanden gemeldet worden seien, die Beklagte aber 237 Unfälle berücksichtigt habe.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.1998 die Widersprüche gegen die vorgenannten Bescheide als unbegründet zurück und begründete dies wie folgt: Nach §§ 734 Abs. 1, 730 RVO seien die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Grad der Unfallgefahr abzustufen, weshalb eine Aufgliederung in Risikogemeinschaften erforderlich sei. Dabei erfolge die Bildung der Tarifstellen durch Zusammenlegung verschiedener Gewerbezweige, wobei die Art der Gewerbezweige, die Belastungsverhältnisse, die technologische und wirtschaftliche Unternehmensentwicklung sowie sonstige Zusammenhänge zu berücksichtigen seien. Nach Darstellung der Strukturschlüsselbezeichnung der Tarifstelle 17, der Anzahl der erfassten Betriebe im Beobachtungszeitraum, der Gegenüberstellung von Entgelten sowie der Entschädigungen und der jeweiligen Belastungsziffer nach der Formel Entschädigung x 100: Entgelte, habe sich eine Belastungsziffer von 3,55649 errechnet, die nach der üblichen Verdoppelung und Rundung die Gefahrklasse 7,1 ergeben habe. Soweit der Kläger sich mit der Unfallgefahr allgemeinbildender Schulen vergleiche, sei dies unzulässig, weil die Unfallgefahr in Berufsförderungswerken im Beobachtungszeitraum dreimal so hoch gewesen sei. Die Änderung des Versicherungsschutzes für Rehabilitanden durch § 136 Abs. 3 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) zum 01.01.1997 habe auf die Gefahrklassenberechnung keine Auswirkung haben können, weil sich die Bildung der Gefahrklassen und ihre Berechnung an den Entwicklungen der letzten Jahre habe orientieren müssen, der GT bereits 1995 beschlossen und genehmigt worden sei und ab 1996 gelte. Eventuelle risikoerhöhende oder -mindernde Umstände durch das Inkrafttreten des SGB VII zum 01.01.1997 hätten daher nicht berücksichtigt werden können. Dem entspreche, dass auch ansonsten keine Möglichkeit bestehe, vorhersehbare oder mögliche Entwicklungen prognostisch in den laufenden GT einzubeziehen. Diese Rechtsauffassung teile im Übrigen auch das Bundesversicherungsamt.
Dagegen hat der Kläger am 08.12.1998 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Er hat unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten, die Beklagte sei jeden rechnerisch nachprüfbaren Beweis dafür schuldig geblieben, dass die exorbitante Beitragssteigerung ab 1996 gerechtfertigt sei. Die Veranlagung nach der Gefahrklasse 7,1 entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, denn im Vergleich zu anderen Gewerbezweigen wie berufsbildenden Schulen erscheine die Einstufung überhöht; die Unfallgefahr ihrer Mitarbeiter und Bediensteten - die Rehabilitanden seien nicht mehr zu berücksichtigen - unterscheide sich hinsichtlich der Unfallgefahr nicht von anderen Lehr- oder Bürokräften. Diese würden bei der Beklagten aber bei der Tarifstelle 12 nur der Gefahrklasse 2,1 zugeordnet. Nur in dieser Größenordnung sei er - der Kläger - zu veranlagen. Die Behauptung der Beklagten, nach dem alten Beitragssystem seien Berufsförderungswerke subventioniert worden, sei unverständlich. Offenbar versuche die Beklagte jetzt, die Beiträge wieder reinzuholen, die sie aufgrund des gerichtlichen Vergleiches vom 02.08.1995 verloren habe. Schließlich sei auch das Zahlenmaterial zur Anzahl der Berufsförderungswerke, welches die Beklagte der Errechnung der Belastungsziffer zugrundegelegt habe, offenkundig falsch. Dies gelte auch - wie eine spätere Betriebsprüfung ergeben habe - in Bezug auf die Zuordnung der gemeldeten Arbeitsunfälle der Beschäftigten wie der Rehabilitanden. Schließlich sei es unzulässig, den Wegfall der Rehabilitanden aus dem Kreis der von der Beklagten versicherten Personen ab 1997 nicht zu berücksichtigen. § 160 SGB VII gebiete insoweit eine Anpassung.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Berechnung der Belastungsziffer der Tarifstelle 17 sei offengelegt worden und rechnerisch nicht zu beanstanden. Sie habe im Vorfeld der Aufstellung des GT auch durch entsprechende Hinweise an die Unternehmer sichergestellt, dass diese bei den jährlichen Meldungen des Personals bzw. der Lohnsummen überprüften, ob ihre Einordnung nach dem neuen Strukturschlüsselverzeichnis korrekt gewesen sei. Eine konkrete Überprüfung aller bei ihr versicherten Unternehmer sei nicht möglich gewesen. Wenn der Kläger auf die unterschiedlichen Zahlen der erfassten Berufsförderungswerke verweise, so sei zu berücksichtigen, dass einige - darunter der Kläger - in der Vergangenheit mehrfach erfasst worden seien, der Begriff des Berufsförderungswerkes nicht geschützt sei und solche unter Umständen auch bei anderen Unfallversicherungsträgern - z. B. den Landesunfallkassen - ressortierten. Wenn der Kläger verlange, die Entschädigungsleistungen für die Mitarbeiter und die Rehabilitanden getrennt aufzuschlüsseln, sei dies einmal nicht möglich, weil eine entsprechende statistische Erfassung in der Vergangenheit nicht erfolgt und zum anderen auch im Hinblick auf die Neuregelung des Versicherungsschutzes für Rehabilitanden in Zukunft ohne Relevanz sei. § 160 SGB VII erlaube - im Gegensatz zur Ansicht des Klägers - auch keine Änderung der Veranlagung der Beklagten nach dem geltenden GT. Zwar sei es möglich und vielleicht auch wahrscheinlich, dass in Zukunft eine niedrigere Belastung der Berufsförderungswerke Folge der Rechtsänderung in § 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sei, jedoch müsse eine entsprechende Anpassung der Belastungsziffer dem neuen GT vorbehalten werden. Schließlich habe sie im Hinblick auf die geäußerte Kritik an dem Zahlenmaterial, das der Berechnung der für die Berufsförderungswerke maßgebenden Belastungsziffer zugrundegelegen habe, eine ausschnittweise Überprüfung bei zwei Berufsförderungswerken für das Jahre 1997 vorgenommen, welche keine Hinweise auf eine falsche Zuordnung des Zahlenmaterials bzw. auf die Berücksichtigung nicht bestehender Belastungen ergeben habe. Auch der Vorwurf des Klägers, sie - die Beklagte - habe die Unternehmen durch die Einführung des neuen GT überrascht und eine Kalkulation der Beiträge sei "über den Haufen geworfen worden", treffe nicht zu, denn sie habe die Unternehmen fast ein Jahr vor Fälligkeit der ersten Beiträge nach dem streitigen GT nicht nur über die Grundprinzipien der neuen Beitragsberechnung informiert, sondern an einem Beispielsfall mittels einer fiktiven Beitragsberechnung aufgezeigt, wie anhand des aktuellen Beitragsfußes die neue Beitragshöhe einzuschätzen sei.
Mit Urteil vom 31.08.2000 hat das SG die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Bescheide mit dem Ziel beantragt hat, ihn entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einzustufen und die überzahlten Beiträge zu erstatten, abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 27.09.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.10.2000 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend folgendes geltend: Das von der Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial lasse eine Überprüfung der Berechnungsgrundlagen der Tarifstelle für die Berufsförderungswerke nicht zu. Andere Berufsförderungswerke - z.B. in I und T - zahlten deutlich niedrigere Beiträge. Dies gelte auch für die Institutionen, die bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft ressortierten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für seine Mitarbeiter - Büroangestellte und Lehrkräfte - eine so hohe Gefahrklasse einschlägig sein solle. Wenn nicht von einer Manipulation oder bewussten Zahlenverdrehung durch die Beklagte ausgegangen werde, sei zu vermuten, dass in großem Umfang falsche Zuordnungen der Arbeitsunfälle erfolgt oder Leistungsaufwendungen doppelt erfasst worden seien. Es sei daher erforderlich, dass die Beklagte die Zahl der unter dem Strukturschlüssel 790 erfassten Betriebe benenne und die auf sie entfallenden Entgelt- und Entschädigungsleistungen im Einzelnen nachweise, und zwar getrennt nach Mitarbeitern und Rehabilitanden. Weiter hat der Kläger kritisiert, die Belastungsziffer sei offenbar auch deshalb so hoch, weil Leistungen an entgeltlose Personen, nämlich Rehabilitanden, die zuvor nicht Entgelt bezogen hätten, erbracht würden. Dies sei ein Systemfehler, denn dadurch würden die Berufsförderungswerke über Gebühr belastet. Es gehe nicht an, dass dieser Personenkreis praktisch beitragsfrei versichert sei; dementsprechend müssten sie bei der Errechnung der Belastungsziffer unberücksichtigt bleiben.
Die Beklagte hat auf Anordnung des Senats die Daten der ehemals im Strukturschlüssel 790 geführten Betriebe geordnet nach Beobachtungsjahren mit der Zahl der Beschäftigten, der Entgelte, der Arbeitsstunden, Anzahl der Unfälle und Entschädigungsleistungen sowie der jeweiligen Belastungsziffer aufgeschlüsselt vorgelegt. Daneben hat sie entsprechendes Zahlenmaterial für die sogenannten echten Berufsförderungswerke vorgelegt und die insoweit abweichenden Daten erläutert. Weiter hat sie dazu auf das in dem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vor dem SG Gießen (S 1 U 1846/00) geführten Streitverfahren vorgelegte Zahlenmaterial verwiesen und die Ansicht vertreten, eine weitere Aufschlüsselung nach Leistungen an Mitarbeiter und Beschäftigte einerseits und Rehabilitanden andererseits sei nicht möglich, weil eine entsprechende datenmäßige Erfassung nicht erfolgt sei. Im Übrigen sei aber auch aus ökonomischen wie aus datenschutzrechtlichen Gründen die Vorlage einzelner Nachweise nicht geboten. Dementsprechend habe auch das SG Gießen im Urteil vom 23.04.2002 entschieden, dass die Veranlagung der Berufsförderungswerke nach dem hier streitigen Gefahrtarif nicht zu beanstanden sei und Systemfehler bei der Ermittlung der Belastungsziffer nicht vorgelegen hätten. Was das Vorbringen des Klägers anlange, die hohe Belastungsziffer sei u.a. auch darauf zurückzuführen, dass die Leistungen an die Rehabilitanden bei der Ermittlung der Belastungsziffer nicht als Entgelt berücksichtigt würden, treffe dies zwar zu, sei aber kein spezielles Problem der Berufsförderungswerke sondern eindeutige Folge der bestehenden Rechtslage, wie die Definition des Begriffes Arbeitsentgelt i.S.v. § 725 Abs. 1 RVO/ § 157 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 14 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung - (SGB IV) belege. Im Übrigen stelle sich dies Problem nach der Neuregelung des Versicherungsschutzes für Rehabilitanden durch § 136 Abs. 3 SGB VII nicht mehr.
Im Verhandlungstermin vom 18.07.2001 haben die Beteiligten in einem Teilvergleich das vorliegende Verfahren auf die Überprüfung des Veranlagungsbescheides beschränkt, nachdem sich die Beklagte verpflichtet hatte, die auf der Grundlage dieses Veranlagungsbescheides ergangenen Beitragsbescheide entsprechend zu ändern, wenn der Kläger mit seinem Begehren Erfolg hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.08.2000 zu ändern und den Veranlagungsbescheid vom 28.06.1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 04.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einzustufen, hilfsweise, der Beklagten aufzugeben, die Entschädigungsleistungen getrennt nach Mitarbeitern und Rehabilitanden nachzuweisen sowie die Revision zuzulassen.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Beitragsakten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, denn der Veranlagungsbescheid vom 28.06.1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 04.11.1998, der nach dem vor dem Senat abgeschlossenen Teilvergleich allein noch streitbefangen ist, ist rechtmäßig. Die Veranlagung des Klägers durch die Beklagte in die Gefahrtarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1 entspricht der Sach- und Rechtslage.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid sind hinsichtlich des Jahres 1996 die §§ 723 ff. RVO, die gemäß § 219 Abs. 1 SGB VII insofern weiterhin gelten, als um Beiträge aus der Zeit vor dem 01.01.1997 gestritten wird, sowie die §§ 150 ff. SGB VII für die anschließende Zeit. Bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB ist keine grundsätzliche Neuregelung des Beitragsrechts erfolgt; es ist vielmehr - wie das BSG im Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - dargelegt hat, im Wesentlichen das zuvor geltende Recht übernommen worden. Neu ist jedoch die Vorschrift über die Bildung der Gefahrtarifstellen in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Diese bestimmt, dass der GT nach Tarifstellen gegliedert ist, in denen Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Diese Kriterien entsprechen im Wesentlichen denen der bisherigen Praxis der gewerblichen Berufsgenossenschaften, welche so in Bezug auf die Gefahrklassenberechnung übernommen und kodifiziert wurden.
Nach den Vorschriften der RVO wurden und nach denen des SGB VII werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht (§ 723 Abs. 1 Satz 1 RVO/§ 150 Abs. 1 SGB VII). Die Höhe der Beiträge richtet sich - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen - nach dem Finanzbedarf, dem Entgelt der Versicherten und der Unfallgefahr im Unternehmen (§ 725 Abs. 1 RVO/ § 153 Abs. 1 SGB VII). Zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr hat die Vertreterversammlung durch einen GT Gefahrklassen zu bilden (§ 730 RVO/§ 157 SGB VII), der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf (§ 732 RVO/§ 158 SGB VII). Wie das BSG (a.a.O.) betont hat, ist aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität die bisherige Rechtsprechung zur Bildung des Gefahrtarifs nach der RVO auf die Bildung von Gefahrtarifen nach dem SGB VII dem Grunde nach zu übertragen und von Folgendem auszugehen: Als autonom gesetztes objektives Recht ist der GT durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - unabhängig von der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde - nur daraufhin überprüfbar, ob er mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Gefahrtarife ist den Berufsgenossenschaften ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSGE 27, 237, 240; BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10; BSG Urteil vom 21.08.1991 - 2 RU 54/90 - = NZA 1992, 335 ff.; BSG Urteil vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - = SGb 1995, 253, 255 sowie zuletzt Urteil vom 24.06.2003, a.a.O.). Als gesetzliche Vorgaben sind insoweit die in den einschlägigen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (BSGE 55, 26, 27; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG NZA, a.a.O. und SGb a.a.O.); die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegen dem Unfallversicherungsträger (BSG SozR 3 - 2200 § 809 Nr. 1). Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihm ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängel in den Regelungen zu beseitigen (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; SozR 3 - 2200 § 809 Nr. 1; BSG NZA, a.a.O. und SGb, a.a.O.). Aufgrund dieser eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis kann - wie das BSG im Urteil vom 24.06.2003 (a.a.0.) noch einmal betont hat - nicht jeder Fehler Beachtung finden. Die Bildung des GT muss aber auf gesichertem Zahlenmaterial beruhen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen, denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (BSG, SGb a.a.O.). Welche unterschiedlichen Unfallrisiken oder genauer Belastungen innerhalb einer Tarifstelle hinnehmbar sind, ist in der Rechtsprechung bisher nicht eindeutig entschieden worden. Zumindest für eine Übergangszeit sind der gewisse Härten als hinnehmbar angesehen worden (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2). Es ist nicht unbedingt erforderlich, für eine bestimmte Art von Betrieben eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden, wenn ihre Anzahl zu gering ist. Da der Gefahrtarif sich ohnehin eher wie ein Belastungstarif auswirkt, ist die Berufsgenossenschaft nicht gehindert, unterschiedliche Betriebsarten, bei denen die Gefahrenlage ähnlich ist, zusammen zu fassen, auch wenn die Betriebe sich in anderer Hinsicht unterscheiden (vgl. BSGE 27, 237, 240) sowie - zum streitigen GT der Beklagten - Bayer. LSG Breithaupt 2003, 42 ff.).
Nach diesen, die §§ 723 ff. RVO und §§ 150 ff. SGB VII konkretisierenden Voraussetzungen des BSG, denen sich der Senat anschließt, ist der GT der Beklagten und dessen Anwendung durch die Veranlagung des Klägers zur GT St. 17 und der entsprechenden Gefahrklasse 7,1 rechtmäßig, weil im Rahmen der dargestellten eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis der der Beklagten zuzubilligende Regelungsspielraum einschließlich einer gewissen Fehlertoleranz, vor allem in einer Übergangszeit, nicht überschritten ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der streitige GT ist ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung und vom Bundesversicherungsamt genehmigt worden. Einen Formmangel hat der Kläger nicht geltend gemacht; ein solcher ist auch nicht erkennbar. Mit diesem GT hat die Beklagte das bis 1995 geltende "Abteilungs-/Kopfbeitragssystem" abgelöst und sich für einen nach Gewerbezeigen gegliederten GT entschieden, wie er von allen gewerblichen Berufsgenossenschaften praktiziert wird. Dass diese Strukturierung sachgerecht ist und sachfremde Erwägungen insoweit nicht zu erkennen sind, hat schon das Bayer. LSG (a.a.O.) zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte erstmals Gefahrgemeinschaften bilden und entsprechende Belastungsziffern ermitteln musste. Das dabei von ihr im Verlauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vorgelegte Zahlenmaterial lässt - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifaufstellung nicht erkennen.
Es lag im Ermessen der Beklagten, einen vierjährigen Beobachtungszeitraum heranzuziehen und hierbei die Belastungen aus allen im Beobachtungszeitraum eingetretenen Versicherungsfällen (Neulast) zu berücksichtigen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 731 Nr. 1; Bayer. LSG Breithaupt 2003, 34 ff., 37; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung -Handkommentar-, § 157 SGG VII Rdnr. 9.1).
Dass der Kläger angesichts der mit der Einführung des GT verbundenen ganz erheblichen Beitragserhöhungen ab 1996 die Richtigkeit des dem GT zugrundeliegenden Rechenwerkes infrage stellt, ist nachvollziehbar. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass der neue Beitrag falsch und zu hoch berechnet wurde und die Bildung der GT St. 17 mit der Gefahrklasse 7.1 unrichtig wäre. Im Gegenteil ist nach Ansicht des Senates aufgrund des von der Beklagten im Verlaufe des Verfahrens vorgelegten Zahlenmaterials davon auszugehen, dass der Kläger wie auch die anderen Berufsförderungswerke von dem alten System zur Beitragserhebung durch Abteilungs-/Kopfpauschale profitiert haben und erst recht der 1995 erfolgte gerichtliche Vergleich sich zu Lasten der Beklagten ausgewirkt hat und im Wesentlichen deshalb der Beitragssprung so groß war. Eine exakte rechnerische Nachprüfung des gesamten Zahlenwerkes, das dem GT der Beklagten zugrundeliegt, kann der Kläger nicht beanspruchen. Das Gericht ist - wie das SG Gießen im o.a. Urteil vom 23.04.2002 ebenso eingehend wie zutreffend dargelegt hat - auch in Ansehung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 103 SGG nur zu solchen Ermittlungen verpflichtet, die nach der Sachlage erforderlich sind. Dabei ist nicht allen Vermutungen und Spekulationen, wohl aber nachvollziehbaren Bedenken und Zweifeln nachzugehen. Hiervon ausgehend hat die Beklagte ausreichend sichere Maßnahmen getroffen, um eine exakte Zuordnung der Versicherungsfälle, der Lohnsummen und der Aufwendungen zu ermitteln. Es ist nicht ersichtlich, dass es insoweit zu fehlerhaften Zuordnungen gekommen ist, die nicht auch sonst allgemein aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Irrtümer bei anderen Tarifstellen auftreten können. Hinsichtlich der Zahl der Berufsförderungswerke, die die Beklagte unter dem Strukturschlüssel 790 erfasst hat, gibt es Differenzen zu den später vorgelegten Daten. Wie sich diese erklären, hat die Beklagte indes im Verlauf des Verfahrens einleuchtend erläutert, weil zum einen die Begriffsbezeichnung Berufsförderungswerk nicht geschützt ist, einige mehrfach erfasst wurden, zudem im Laufe der Zeit Korrekturen vorgenommen worden sind und schließlich auch Berufsförderungswerke bei anderen Unfallversicherungsträgern ressortieren. Das insoweit im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgelegte aufgeschlüsselte weitere Zahlenmaterial unter gesonderter Erfassung der sogenannten "echten" Berufsförderungswerke ergibt hinsichtlich der dort ermittelten Belastungsziffer keine Abweichung, die außerhalb der relevanten 30 %-Marge lag (vgl. dazu auch die Darlegungen im Urteil des SG Gießen auf S. 10/11). Das belegt die Richtigkeit der errechneten Gefahrklasse. Hinsichtlich der Zahl der bei der Aufstellung des GT zugrunde gelegten Arbeitsunfälle der Berufsförderungswerke konnte sich die Beklagte zu Recht auf die gemeldeten und statistisch erfassten Daten beschränken und diese einer statistischen Plausibilitätsprüfung unterziehen. Dass es - worauf der Kläger hingewiesen hat - auch zu gewissen Fehleintragungen gekommen ist, ist unvermeidbar, beinhaltet aber keinen strukturellen Fehler, der das gesamte Rechenwerk für die Ermittlung der Tarifstelle 17 in Frage stellen könnte. Dementsprechend ist auch das SG Gießen zutreffend zu der Erkenntnis gelangt, dass die vom dortigen Prozessbevollmächtigten angeführten Einzelfälle nicht geeignet sind, durchgreifende Bedenken gegen das Zahlenwerk der Beklagten zu begründen. Die insoweit vom Kläger in diesem Verfahren - teilweise in unsachlicher und polemischer Form - vorgebrachten Einwände konnten von der Beklagten in ihren eingehenden Stellungnahmen zur Überzeugung des Senats entkräftet, widerlegt oder als Folge von Mißverständnissen klargestellt werden.
Soweit der Kläger vorgebracht hat, es habe eine getrennte Erfassung der Versicherungsfälle und der Entschädigungsleistungen im Beobachtungszeitraum für die Beschäftigten und die Rehabilitanden erfolgen müssen, so bestand dazu für die Beklagten angesichts der bis zum 31.12.1996 geltenden Rechtslage keine Notwendigkeit. Dementsprechend leuchtet es ein, dass - wie der Terminsvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - diese Daten auch nicht getrennt erhoben worden sind und eine entsprechende nachträgliche Aufschlüsselung die Auswertung aller Unfallakten erforderlich machen würde. Wenn der Kläger diesbezüglich hilfsweise einen Beweisantrag gestellt hat, um damit zu belegen, dass die hohe Belastungsziffer 7,1 der Tarifstelle 17 auch Folge der Tatsache sei, dass für die Rehabilitanden keine Entgelte berücksichtigt worden seien, so kann letzteres unterstellt werden. Zum anderen brauchte diesem Antrag deshalb nicht stattgegeben werden, weil - wie die Beklagte nachgewiesen hat - ihre Datenerfassung der damaligen Rechtslage entsprach und Entgelte für die Rehabilitanden in der Regel nicht zugrundezulegen waren, die Änderung des Versicherungsschutzes der Rehabilitanden durch § 136 Abs. 3 SGB VII nicht absehbar war und für das erste Umlagejahr des GT ohnehin insoweit keine Änderung erfolgte. In Anbetracht der Tatsache, dass seit dem 01.01.1997 die Rehabilitanden nicht mehr über die Berufsförderungswerke bei der Beklagten versichert sind, ist diese Rechtsproblematik für die Folgezeit ohnehin ohne Relevanz. Dass die Beklagte den GT im Hinblick auf die Neuregelung des Versicherungsschutzes der Rehabilitanden ab 1997 nicht geändert hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie handelte im Rahmen ihres satzungsgemäßen weiten Regelungsspielraums, wenn sie die beitragsrechtlichen Konsequenzen bis zum Ablauf der GT-Periode Ende 2000 abwartete. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers gibt insoweit § 160 SGB VII auch gar keine Möglichkeit, die Veranlagung für die Jahre 1997 bis 2000 zu ändern. Eine "Änderung im Unternehmen" des Klägers i.S.v. Abs. 1 dieser Vorschrift liegt nicht vor, da der Unternehmensgegenstand unverändert geblieben ist und eine unrichtige Veranlagung i.S.v. Abs. 2 hat gleichfalls nicht bestanden (so auch SG Gießen, a.a.O.).
Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht hat, andere echte Berufsförderungswerke hätten aufgrund anderer Trägerschaft und ihrer Mitgliedschaft zu den Landesunfallkassen niedrigere Beiträge, so mag dies zutreffen, ist aber allein die gewollte Folge der Zuordnung zu unterschiedlichen Versicherungsträgern mit unterschiedlichen Beitragssystemen. Die Rechtswidrigkeit der Veranlagung des Klägers lässt sich damit nicht begründen. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist insoweit zu verneinen, da diese Vorschrift nicht die Gleichbehandlung ähnlicher Unternehmen unterschiedlicher Träger gebietet.
Wenn der Kläger behauptet, aufgrund seiner Struktur mit der überwiegenden Beschäftigung von Büro- und Verwaltungspersonal sei ein Vergleich mit anderen Gewerbezweigen, etwa denen der in der Tarifstelle 1 oder der Tarifstelle 12 aufgeführten Gewerbezweigen wie Einrichtungen der ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung oder Tageseinrichtungen für Kinder sowie allgemeinbildende Schulen geboten, verkennt er, dass das bezüglich der Tarifstelle 17 ermittelte Zahlenmaterial tatsächlich eine wesentlich höhere Unfallgefährdung belegt. Dies ist auch für den Senat insoweit plausibel, weil sowohl die Rehabilitanden wie auch ein Großteil der in den Berufsförderungswerken Beschäftigten auch handwerkliche Tätigkeiten ausführen, Umgang mit Maschinen haben und an Arbeitsplätzen eingesetzt sind, wie sie in weiten Bereichen der gewerblichen Wirtschaft im Handwerk und der Industrie vorhanden sind. Ein Vergleich zu reinen bürogebundenen Tätigkeiten, die sicherlich ein geringeres Risiko für den Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer BK mit sich bringen, ist daher gerade nicht gerechtfertigt.
Da nach alledem die Beklagte bei der Aufstellung des Gefahrtarifes den gesetzlichen Vorgaben gefolgt ist, ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht erkennbar ist, die Bildung des Gefahrtarifes und insbesondere der Gefahrtarifstelle 17 mit der Belastungsziffer 7,1 auf gesichertem Zahlenmaterial beruht und versicherungsmathematischen Grundsätzen entspricht, ist der angefochtene Veranlagungsbescheid nicht zu beanstanden sondern entspricht der Sach- und Rechtslage. Klage und Berufung mussten daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Revisionzulassung bestand kein Anlass, denn die dafür notwendigen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Veranlagung des Klägers im Rahmen des vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 geltenden Gefahrtarifs (GT) der Beklagten.
Der Kläger betreibt ein Berufsförderungswerk und ist damit seit 1969 Mitglied der Beklagten. Bis 1995 wurden von der Beklagten Beiträge nach dem sogenannten "Abteilungs-/Kopfbeitragssystem" erhoben. Insbesondere wegen der für die Rehabilitanden zu entrichtenden Beiträge war es in der Vergangenheit zu Rechtstreitigkeiten gekommen, weil die Beklagte die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 c der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherten Rehabilitanden, die bereits beruflich tätig gewesen waren, in Bezug auf die Beitragserhebung der (höheren) Beitragsgruppe II zugeordnet hatte. In den vor dem Hessischen LSG anhängigen Berufungsverfahren L 3 U 1137/91 und L 3 U 1190/91 eines anderen Berufsförderungswerkes, das seinerzeit durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten worden war, war am 02.08.1995 ein Vergleich geschlossen worden, wonach die Beklagte für den Zeitraum 1982 bis 1992 die nach der Beitragsgruppe II erhobenen Beiträge erstattete und stattdessen die pflichtversicherten Umschüler insoweit wie Berufs- und Fachschüler, für die Beiträge nach der Beitragsgruppe I A entrichtet wurden, behandelte.
Am 21.06.1995 beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten einen ersten, ab 01.01.1996 geltenden GT, der vom Bundesversicherungsamt am 06.07.1995 genehmigt wurde und bis zum 31.12.2000 Geltung hatte.
Grundlage des GT war ein Neulasttarif, dem ausschließlich Versicherungsfälle aus dem Beobachtungszeitraum von 1990 bis 1994 zugrunde lagen. Der GT erfasste (auszugsweise) unter der Tarifstelle 1 mit der Gefahrklasse 2,7 stationäre Einrichtungen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung (z.B. Krankenhäuser, Zahn-, Kur-, Rehabilitationskliniken, Sanatorien), unter der Tarifstelle 10 mit der Gefahrklasse 4,2 Geschäfts- und Verwaltungsstellen (z.B. Kammern, Verrechnungsstellen, Studenten- und Sozialwerke, Verbände), unter der Tarifstelle 12 mit der Gefahrklasse 2,1 Tageseinrichtungen für Kinder sowie allgemeinbildende Schulen und in der Tarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1 Einrichtungen zur Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft für Behinderte, Suchtkranke sowie Personen in besonderen sozialen Situationen (z.B. Berufsförderungs-, Berufsbildungswerke, Werkstätten für Behinderte, Lehrgänge zur Förderung ausländischer Jugendlicher), Ausbildung- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft. Der Bildung der Gefahrtarifstellen lag der sogenannte Strukturschlüssel der Beklagten zugrunde, der ca. 100 Gewerbezweige aufführt. Die Tarifstelle 17 erfasste u.a. Berufsförderungswerke (Strukturschlüssel 790), Berufsbildungswerke (Strukturschlüssel 800), Werkstätten für Gefährdetenhilfe (Strukturschlüssel 830) sowie Werkstätten für Behinderte (Strukturschlüssel 840). Bei der Bildung der Tarifstellen wurden Abweichungen um +/- 30 % von der Durchschnittsbelastung noch als unwesentlich angesehen.
Mit Veranlagungsbescheid vom 28.06.2000 wurde der Kläger dementsprechend ab 01.01.1996 nach der Tarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1 veranlagt. Dagegen legte er am 25.07.1995 Widerspruch ein und machte geltend, die Einstufung erscheine im Vergleich zu den Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (Gefahrklasse 2,7) und den allgemeinbildenden Schulen (Gefahrklasse 2,1) zu hoch. Im Weiteren trug er vor, die Tarifstelle 17 sei nicht korrekt berechnet worden. Die Belastungsziffer gebe ein falsches Bild wieder, da im Beobachtungszeitraum Arbeits- und Wegeunfälle sowie anerkannte Berufskrankheiten auch der Rehabilitanden berücksichtigt worden seien, die ab 01.01.1997 aber über den jeweiligen Rehabilitationsträger unfallversichert seien. Nur in Ausnahmefällen sei dafür noch die Beklagte zuständig. Mit entsprechender Begründung wandte sich der Kläger gegen den Beitragsbescheid vom 24.04.1997 für das Umlagejahr 1996 sowie gegen den Vorschussbescheid vom 18.12.1997 für 1998. Ergänzend trug er vor, im Vergleich zu 1995 habe sich die Beitragsforderung der Beklagten fast vervierfacht. Eine derartig exorbitante Steigerung könne nur bedeuten, dass die Beiträge in der Vergangenheit falsch - zu niedrig - oder nunmehr willkürlich - weit überhöht - festgesetzt seien. Im Übrigen habe sich herausgestellt, dass im Zeitraum von 1990 bis 1994 von ihm - dem Kläger - nur 80 Schadensfälle für Mitarbeiter wie für Rehabilitanden gemeldet worden seien, die Beklagte aber 237 Unfälle berücksichtigt habe.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.1998 die Widersprüche gegen die vorgenannten Bescheide als unbegründet zurück und begründete dies wie folgt: Nach §§ 734 Abs. 1, 730 RVO seien die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Grad der Unfallgefahr abzustufen, weshalb eine Aufgliederung in Risikogemeinschaften erforderlich sei. Dabei erfolge die Bildung der Tarifstellen durch Zusammenlegung verschiedener Gewerbezweige, wobei die Art der Gewerbezweige, die Belastungsverhältnisse, die technologische und wirtschaftliche Unternehmensentwicklung sowie sonstige Zusammenhänge zu berücksichtigen seien. Nach Darstellung der Strukturschlüsselbezeichnung der Tarifstelle 17, der Anzahl der erfassten Betriebe im Beobachtungszeitraum, der Gegenüberstellung von Entgelten sowie der Entschädigungen und der jeweiligen Belastungsziffer nach der Formel Entschädigung x 100: Entgelte, habe sich eine Belastungsziffer von 3,55649 errechnet, die nach der üblichen Verdoppelung und Rundung die Gefahrklasse 7,1 ergeben habe. Soweit der Kläger sich mit der Unfallgefahr allgemeinbildender Schulen vergleiche, sei dies unzulässig, weil die Unfallgefahr in Berufsförderungswerken im Beobachtungszeitraum dreimal so hoch gewesen sei. Die Änderung des Versicherungsschutzes für Rehabilitanden durch § 136 Abs. 3 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) zum 01.01.1997 habe auf die Gefahrklassenberechnung keine Auswirkung haben können, weil sich die Bildung der Gefahrklassen und ihre Berechnung an den Entwicklungen der letzten Jahre habe orientieren müssen, der GT bereits 1995 beschlossen und genehmigt worden sei und ab 1996 gelte. Eventuelle risikoerhöhende oder -mindernde Umstände durch das Inkrafttreten des SGB VII zum 01.01.1997 hätten daher nicht berücksichtigt werden können. Dem entspreche, dass auch ansonsten keine Möglichkeit bestehe, vorhersehbare oder mögliche Entwicklungen prognostisch in den laufenden GT einzubeziehen. Diese Rechtsauffassung teile im Übrigen auch das Bundesversicherungsamt.
Dagegen hat der Kläger am 08.12.1998 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Er hat unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten, die Beklagte sei jeden rechnerisch nachprüfbaren Beweis dafür schuldig geblieben, dass die exorbitante Beitragssteigerung ab 1996 gerechtfertigt sei. Die Veranlagung nach der Gefahrklasse 7,1 entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, denn im Vergleich zu anderen Gewerbezweigen wie berufsbildenden Schulen erscheine die Einstufung überhöht; die Unfallgefahr ihrer Mitarbeiter und Bediensteten - die Rehabilitanden seien nicht mehr zu berücksichtigen - unterscheide sich hinsichtlich der Unfallgefahr nicht von anderen Lehr- oder Bürokräften. Diese würden bei der Beklagten aber bei der Tarifstelle 12 nur der Gefahrklasse 2,1 zugeordnet. Nur in dieser Größenordnung sei er - der Kläger - zu veranlagen. Die Behauptung der Beklagten, nach dem alten Beitragssystem seien Berufsförderungswerke subventioniert worden, sei unverständlich. Offenbar versuche die Beklagte jetzt, die Beiträge wieder reinzuholen, die sie aufgrund des gerichtlichen Vergleiches vom 02.08.1995 verloren habe. Schließlich sei auch das Zahlenmaterial zur Anzahl der Berufsförderungswerke, welches die Beklagte der Errechnung der Belastungsziffer zugrundegelegt habe, offenkundig falsch. Dies gelte auch - wie eine spätere Betriebsprüfung ergeben habe - in Bezug auf die Zuordnung der gemeldeten Arbeitsunfälle der Beschäftigten wie der Rehabilitanden. Schließlich sei es unzulässig, den Wegfall der Rehabilitanden aus dem Kreis der von der Beklagten versicherten Personen ab 1997 nicht zu berücksichtigen. § 160 SGB VII gebiete insoweit eine Anpassung.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Berechnung der Belastungsziffer der Tarifstelle 17 sei offengelegt worden und rechnerisch nicht zu beanstanden. Sie habe im Vorfeld der Aufstellung des GT auch durch entsprechende Hinweise an die Unternehmer sichergestellt, dass diese bei den jährlichen Meldungen des Personals bzw. der Lohnsummen überprüften, ob ihre Einordnung nach dem neuen Strukturschlüsselverzeichnis korrekt gewesen sei. Eine konkrete Überprüfung aller bei ihr versicherten Unternehmer sei nicht möglich gewesen. Wenn der Kläger auf die unterschiedlichen Zahlen der erfassten Berufsförderungswerke verweise, so sei zu berücksichtigen, dass einige - darunter der Kläger - in der Vergangenheit mehrfach erfasst worden seien, der Begriff des Berufsförderungswerkes nicht geschützt sei und solche unter Umständen auch bei anderen Unfallversicherungsträgern - z. B. den Landesunfallkassen - ressortierten. Wenn der Kläger verlange, die Entschädigungsleistungen für die Mitarbeiter und die Rehabilitanden getrennt aufzuschlüsseln, sei dies einmal nicht möglich, weil eine entsprechende statistische Erfassung in der Vergangenheit nicht erfolgt und zum anderen auch im Hinblick auf die Neuregelung des Versicherungsschutzes für Rehabilitanden in Zukunft ohne Relevanz sei. § 160 SGB VII erlaube - im Gegensatz zur Ansicht des Klägers - auch keine Änderung der Veranlagung der Beklagten nach dem geltenden GT. Zwar sei es möglich und vielleicht auch wahrscheinlich, dass in Zukunft eine niedrigere Belastung der Berufsförderungswerke Folge der Rechtsänderung in § 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sei, jedoch müsse eine entsprechende Anpassung der Belastungsziffer dem neuen GT vorbehalten werden. Schließlich habe sie im Hinblick auf die geäußerte Kritik an dem Zahlenmaterial, das der Berechnung der für die Berufsförderungswerke maßgebenden Belastungsziffer zugrundegelegen habe, eine ausschnittweise Überprüfung bei zwei Berufsförderungswerken für das Jahre 1997 vorgenommen, welche keine Hinweise auf eine falsche Zuordnung des Zahlenmaterials bzw. auf die Berücksichtigung nicht bestehender Belastungen ergeben habe. Auch der Vorwurf des Klägers, sie - die Beklagte - habe die Unternehmen durch die Einführung des neuen GT überrascht und eine Kalkulation der Beiträge sei "über den Haufen geworfen worden", treffe nicht zu, denn sie habe die Unternehmen fast ein Jahr vor Fälligkeit der ersten Beiträge nach dem streitigen GT nicht nur über die Grundprinzipien der neuen Beitragsberechnung informiert, sondern an einem Beispielsfall mittels einer fiktiven Beitragsberechnung aufgezeigt, wie anhand des aktuellen Beitragsfußes die neue Beitragshöhe einzuschätzen sei.
Mit Urteil vom 31.08.2000 hat das SG die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Bescheide mit dem Ziel beantragt hat, ihn entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einzustufen und die überzahlten Beiträge zu erstatten, abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 27.09.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.10.2000 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend folgendes geltend: Das von der Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial lasse eine Überprüfung der Berechnungsgrundlagen der Tarifstelle für die Berufsförderungswerke nicht zu. Andere Berufsförderungswerke - z.B. in I und T - zahlten deutlich niedrigere Beiträge. Dies gelte auch für die Institutionen, die bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft ressortierten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für seine Mitarbeiter - Büroangestellte und Lehrkräfte - eine so hohe Gefahrklasse einschlägig sein solle. Wenn nicht von einer Manipulation oder bewussten Zahlenverdrehung durch die Beklagte ausgegangen werde, sei zu vermuten, dass in großem Umfang falsche Zuordnungen der Arbeitsunfälle erfolgt oder Leistungsaufwendungen doppelt erfasst worden seien. Es sei daher erforderlich, dass die Beklagte die Zahl der unter dem Strukturschlüssel 790 erfassten Betriebe benenne und die auf sie entfallenden Entgelt- und Entschädigungsleistungen im Einzelnen nachweise, und zwar getrennt nach Mitarbeitern und Rehabilitanden. Weiter hat der Kläger kritisiert, die Belastungsziffer sei offenbar auch deshalb so hoch, weil Leistungen an entgeltlose Personen, nämlich Rehabilitanden, die zuvor nicht Entgelt bezogen hätten, erbracht würden. Dies sei ein Systemfehler, denn dadurch würden die Berufsförderungswerke über Gebühr belastet. Es gehe nicht an, dass dieser Personenkreis praktisch beitragsfrei versichert sei; dementsprechend müssten sie bei der Errechnung der Belastungsziffer unberücksichtigt bleiben.
Die Beklagte hat auf Anordnung des Senats die Daten der ehemals im Strukturschlüssel 790 geführten Betriebe geordnet nach Beobachtungsjahren mit der Zahl der Beschäftigten, der Entgelte, der Arbeitsstunden, Anzahl der Unfälle und Entschädigungsleistungen sowie der jeweiligen Belastungsziffer aufgeschlüsselt vorgelegt. Daneben hat sie entsprechendes Zahlenmaterial für die sogenannten echten Berufsförderungswerke vorgelegt und die insoweit abweichenden Daten erläutert. Weiter hat sie dazu auf das in dem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vor dem SG Gießen (S 1 U 1846/00) geführten Streitverfahren vorgelegte Zahlenmaterial verwiesen und die Ansicht vertreten, eine weitere Aufschlüsselung nach Leistungen an Mitarbeiter und Beschäftigte einerseits und Rehabilitanden andererseits sei nicht möglich, weil eine entsprechende datenmäßige Erfassung nicht erfolgt sei. Im Übrigen sei aber auch aus ökonomischen wie aus datenschutzrechtlichen Gründen die Vorlage einzelner Nachweise nicht geboten. Dementsprechend habe auch das SG Gießen im Urteil vom 23.04.2002 entschieden, dass die Veranlagung der Berufsförderungswerke nach dem hier streitigen Gefahrtarif nicht zu beanstanden sei und Systemfehler bei der Ermittlung der Belastungsziffer nicht vorgelegen hätten. Was das Vorbringen des Klägers anlange, die hohe Belastungsziffer sei u.a. auch darauf zurückzuführen, dass die Leistungen an die Rehabilitanden bei der Ermittlung der Belastungsziffer nicht als Entgelt berücksichtigt würden, treffe dies zwar zu, sei aber kein spezielles Problem der Berufsförderungswerke sondern eindeutige Folge der bestehenden Rechtslage, wie die Definition des Begriffes Arbeitsentgelt i.S.v. § 725 Abs. 1 RVO/ § 157 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 14 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung - (SGB IV) belege. Im Übrigen stelle sich dies Problem nach der Neuregelung des Versicherungsschutzes für Rehabilitanden durch § 136 Abs. 3 SGB VII nicht mehr.
Im Verhandlungstermin vom 18.07.2001 haben die Beteiligten in einem Teilvergleich das vorliegende Verfahren auf die Überprüfung des Veranlagungsbescheides beschränkt, nachdem sich die Beklagte verpflichtet hatte, die auf der Grundlage dieses Veranlagungsbescheides ergangenen Beitragsbescheide entsprechend zu ändern, wenn der Kläger mit seinem Begehren Erfolg hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.08.2000 zu ändern und den Veranlagungsbescheid vom 28.06.1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 04.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einzustufen, hilfsweise, der Beklagten aufzugeben, die Entschädigungsleistungen getrennt nach Mitarbeitern und Rehabilitanden nachzuweisen sowie die Revision zuzulassen.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Beitragsakten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, denn der Veranlagungsbescheid vom 28.06.1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 04.11.1998, der nach dem vor dem Senat abgeschlossenen Teilvergleich allein noch streitbefangen ist, ist rechtmäßig. Die Veranlagung des Klägers durch die Beklagte in die Gefahrtarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1 entspricht der Sach- und Rechtslage.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid sind hinsichtlich des Jahres 1996 die §§ 723 ff. RVO, die gemäß § 219 Abs. 1 SGB VII insofern weiterhin gelten, als um Beiträge aus der Zeit vor dem 01.01.1997 gestritten wird, sowie die §§ 150 ff. SGB VII für die anschließende Zeit. Bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB ist keine grundsätzliche Neuregelung des Beitragsrechts erfolgt; es ist vielmehr - wie das BSG im Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - dargelegt hat, im Wesentlichen das zuvor geltende Recht übernommen worden. Neu ist jedoch die Vorschrift über die Bildung der Gefahrtarifstellen in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Diese bestimmt, dass der GT nach Tarifstellen gegliedert ist, in denen Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Diese Kriterien entsprechen im Wesentlichen denen der bisherigen Praxis der gewerblichen Berufsgenossenschaften, welche so in Bezug auf die Gefahrklassenberechnung übernommen und kodifiziert wurden.
Nach den Vorschriften der RVO wurden und nach denen des SGB VII werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht (§ 723 Abs. 1 Satz 1 RVO/§ 150 Abs. 1 SGB VII). Die Höhe der Beiträge richtet sich - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen - nach dem Finanzbedarf, dem Entgelt der Versicherten und der Unfallgefahr im Unternehmen (§ 725 Abs. 1 RVO/ § 153 Abs. 1 SGB VII). Zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr hat die Vertreterversammlung durch einen GT Gefahrklassen zu bilden (§ 730 RVO/§ 157 SGB VII), der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf (§ 732 RVO/§ 158 SGB VII). Wie das BSG (a.a.O.) betont hat, ist aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität die bisherige Rechtsprechung zur Bildung des Gefahrtarifs nach der RVO auf die Bildung von Gefahrtarifen nach dem SGB VII dem Grunde nach zu übertragen und von Folgendem auszugehen: Als autonom gesetztes objektives Recht ist der GT durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - unabhängig von der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde - nur daraufhin überprüfbar, ob er mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Gefahrtarife ist den Berufsgenossenschaften ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSGE 27, 237, 240; BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10; BSG Urteil vom 21.08.1991 - 2 RU 54/90 - = NZA 1992, 335 ff.; BSG Urteil vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - = SGb 1995, 253, 255 sowie zuletzt Urteil vom 24.06.2003, a.a.O.). Als gesetzliche Vorgaben sind insoweit die in den einschlägigen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (BSGE 55, 26, 27; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG NZA, a.a.O. und SGb a.a.O.); die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegen dem Unfallversicherungsträger (BSG SozR 3 - 2200 § 809 Nr. 1). Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihm ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängel in den Regelungen zu beseitigen (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; SozR 3 - 2200 § 809 Nr. 1; BSG NZA, a.a.O. und SGb, a.a.O.). Aufgrund dieser eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis kann - wie das BSG im Urteil vom 24.06.2003 (a.a.0.) noch einmal betont hat - nicht jeder Fehler Beachtung finden. Die Bildung des GT muss aber auf gesichertem Zahlenmaterial beruhen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen, denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (BSG, SGb a.a.O.). Welche unterschiedlichen Unfallrisiken oder genauer Belastungen innerhalb einer Tarifstelle hinnehmbar sind, ist in der Rechtsprechung bisher nicht eindeutig entschieden worden. Zumindest für eine Übergangszeit sind der gewisse Härten als hinnehmbar angesehen worden (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2). Es ist nicht unbedingt erforderlich, für eine bestimmte Art von Betrieben eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden, wenn ihre Anzahl zu gering ist. Da der Gefahrtarif sich ohnehin eher wie ein Belastungstarif auswirkt, ist die Berufsgenossenschaft nicht gehindert, unterschiedliche Betriebsarten, bei denen die Gefahrenlage ähnlich ist, zusammen zu fassen, auch wenn die Betriebe sich in anderer Hinsicht unterscheiden (vgl. BSGE 27, 237, 240) sowie - zum streitigen GT der Beklagten - Bayer. LSG Breithaupt 2003, 42 ff.).
Nach diesen, die §§ 723 ff. RVO und §§ 150 ff. SGB VII konkretisierenden Voraussetzungen des BSG, denen sich der Senat anschließt, ist der GT der Beklagten und dessen Anwendung durch die Veranlagung des Klägers zur GT St. 17 und der entsprechenden Gefahrklasse 7,1 rechtmäßig, weil im Rahmen der dargestellten eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis der der Beklagten zuzubilligende Regelungsspielraum einschließlich einer gewissen Fehlertoleranz, vor allem in einer Übergangszeit, nicht überschritten ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der streitige GT ist ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung und vom Bundesversicherungsamt genehmigt worden. Einen Formmangel hat der Kläger nicht geltend gemacht; ein solcher ist auch nicht erkennbar. Mit diesem GT hat die Beklagte das bis 1995 geltende "Abteilungs-/Kopfbeitragssystem" abgelöst und sich für einen nach Gewerbezeigen gegliederten GT entschieden, wie er von allen gewerblichen Berufsgenossenschaften praktiziert wird. Dass diese Strukturierung sachgerecht ist und sachfremde Erwägungen insoweit nicht zu erkennen sind, hat schon das Bayer. LSG (a.a.O.) zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte erstmals Gefahrgemeinschaften bilden und entsprechende Belastungsziffern ermitteln musste. Das dabei von ihr im Verlauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vorgelegte Zahlenmaterial lässt - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifaufstellung nicht erkennen.
Es lag im Ermessen der Beklagten, einen vierjährigen Beobachtungszeitraum heranzuziehen und hierbei die Belastungen aus allen im Beobachtungszeitraum eingetretenen Versicherungsfällen (Neulast) zu berücksichtigen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 731 Nr. 1; Bayer. LSG Breithaupt 2003, 34 ff., 37; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung -Handkommentar-, § 157 SGG VII Rdnr. 9.1).
Dass der Kläger angesichts der mit der Einführung des GT verbundenen ganz erheblichen Beitragserhöhungen ab 1996 die Richtigkeit des dem GT zugrundeliegenden Rechenwerkes infrage stellt, ist nachvollziehbar. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass der neue Beitrag falsch und zu hoch berechnet wurde und die Bildung der GT St. 17 mit der Gefahrklasse 7.1 unrichtig wäre. Im Gegenteil ist nach Ansicht des Senates aufgrund des von der Beklagten im Verlaufe des Verfahrens vorgelegten Zahlenmaterials davon auszugehen, dass der Kläger wie auch die anderen Berufsförderungswerke von dem alten System zur Beitragserhebung durch Abteilungs-/Kopfpauschale profitiert haben und erst recht der 1995 erfolgte gerichtliche Vergleich sich zu Lasten der Beklagten ausgewirkt hat und im Wesentlichen deshalb der Beitragssprung so groß war. Eine exakte rechnerische Nachprüfung des gesamten Zahlenwerkes, das dem GT der Beklagten zugrundeliegt, kann der Kläger nicht beanspruchen. Das Gericht ist - wie das SG Gießen im o.a. Urteil vom 23.04.2002 ebenso eingehend wie zutreffend dargelegt hat - auch in Ansehung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 103 SGG nur zu solchen Ermittlungen verpflichtet, die nach der Sachlage erforderlich sind. Dabei ist nicht allen Vermutungen und Spekulationen, wohl aber nachvollziehbaren Bedenken und Zweifeln nachzugehen. Hiervon ausgehend hat die Beklagte ausreichend sichere Maßnahmen getroffen, um eine exakte Zuordnung der Versicherungsfälle, der Lohnsummen und der Aufwendungen zu ermitteln. Es ist nicht ersichtlich, dass es insoweit zu fehlerhaften Zuordnungen gekommen ist, die nicht auch sonst allgemein aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Irrtümer bei anderen Tarifstellen auftreten können. Hinsichtlich der Zahl der Berufsförderungswerke, die die Beklagte unter dem Strukturschlüssel 790 erfasst hat, gibt es Differenzen zu den später vorgelegten Daten. Wie sich diese erklären, hat die Beklagte indes im Verlauf des Verfahrens einleuchtend erläutert, weil zum einen die Begriffsbezeichnung Berufsförderungswerk nicht geschützt ist, einige mehrfach erfasst wurden, zudem im Laufe der Zeit Korrekturen vorgenommen worden sind und schließlich auch Berufsförderungswerke bei anderen Unfallversicherungsträgern ressortieren. Das insoweit im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgelegte aufgeschlüsselte weitere Zahlenmaterial unter gesonderter Erfassung der sogenannten "echten" Berufsförderungswerke ergibt hinsichtlich der dort ermittelten Belastungsziffer keine Abweichung, die außerhalb der relevanten 30 %-Marge lag (vgl. dazu auch die Darlegungen im Urteil des SG Gießen auf S. 10/11). Das belegt die Richtigkeit der errechneten Gefahrklasse. Hinsichtlich der Zahl der bei der Aufstellung des GT zugrunde gelegten Arbeitsunfälle der Berufsförderungswerke konnte sich die Beklagte zu Recht auf die gemeldeten und statistisch erfassten Daten beschränken und diese einer statistischen Plausibilitätsprüfung unterziehen. Dass es - worauf der Kläger hingewiesen hat - auch zu gewissen Fehleintragungen gekommen ist, ist unvermeidbar, beinhaltet aber keinen strukturellen Fehler, der das gesamte Rechenwerk für die Ermittlung der Tarifstelle 17 in Frage stellen könnte. Dementsprechend ist auch das SG Gießen zutreffend zu der Erkenntnis gelangt, dass die vom dortigen Prozessbevollmächtigten angeführten Einzelfälle nicht geeignet sind, durchgreifende Bedenken gegen das Zahlenwerk der Beklagten zu begründen. Die insoweit vom Kläger in diesem Verfahren - teilweise in unsachlicher und polemischer Form - vorgebrachten Einwände konnten von der Beklagten in ihren eingehenden Stellungnahmen zur Überzeugung des Senats entkräftet, widerlegt oder als Folge von Mißverständnissen klargestellt werden.
Soweit der Kläger vorgebracht hat, es habe eine getrennte Erfassung der Versicherungsfälle und der Entschädigungsleistungen im Beobachtungszeitraum für die Beschäftigten und die Rehabilitanden erfolgen müssen, so bestand dazu für die Beklagten angesichts der bis zum 31.12.1996 geltenden Rechtslage keine Notwendigkeit. Dementsprechend leuchtet es ein, dass - wie der Terminsvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - diese Daten auch nicht getrennt erhoben worden sind und eine entsprechende nachträgliche Aufschlüsselung die Auswertung aller Unfallakten erforderlich machen würde. Wenn der Kläger diesbezüglich hilfsweise einen Beweisantrag gestellt hat, um damit zu belegen, dass die hohe Belastungsziffer 7,1 der Tarifstelle 17 auch Folge der Tatsache sei, dass für die Rehabilitanden keine Entgelte berücksichtigt worden seien, so kann letzteres unterstellt werden. Zum anderen brauchte diesem Antrag deshalb nicht stattgegeben werden, weil - wie die Beklagte nachgewiesen hat - ihre Datenerfassung der damaligen Rechtslage entsprach und Entgelte für die Rehabilitanden in der Regel nicht zugrundezulegen waren, die Änderung des Versicherungsschutzes der Rehabilitanden durch § 136 Abs. 3 SGB VII nicht absehbar war und für das erste Umlagejahr des GT ohnehin insoweit keine Änderung erfolgte. In Anbetracht der Tatsache, dass seit dem 01.01.1997 die Rehabilitanden nicht mehr über die Berufsförderungswerke bei der Beklagten versichert sind, ist diese Rechtsproblematik für die Folgezeit ohnehin ohne Relevanz. Dass die Beklagte den GT im Hinblick auf die Neuregelung des Versicherungsschutzes der Rehabilitanden ab 1997 nicht geändert hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie handelte im Rahmen ihres satzungsgemäßen weiten Regelungsspielraums, wenn sie die beitragsrechtlichen Konsequenzen bis zum Ablauf der GT-Periode Ende 2000 abwartete. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers gibt insoweit § 160 SGB VII auch gar keine Möglichkeit, die Veranlagung für die Jahre 1997 bis 2000 zu ändern. Eine "Änderung im Unternehmen" des Klägers i.S.v. Abs. 1 dieser Vorschrift liegt nicht vor, da der Unternehmensgegenstand unverändert geblieben ist und eine unrichtige Veranlagung i.S.v. Abs. 2 hat gleichfalls nicht bestanden (so auch SG Gießen, a.a.O.).
Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht hat, andere echte Berufsförderungswerke hätten aufgrund anderer Trägerschaft und ihrer Mitgliedschaft zu den Landesunfallkassen niedrigere Beiträge, so mag dies zutreffen, ist aber allein die gewollte Folge der Zuordnung zu unterschiedlichen Versicherungsträgern mit unterschiedlichen Beitragssystemen. Die Rechtswidrigkeit der Veranlagung des Klägers lässt sich damit nicht begründen. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist insoweit zu verneinen, da diese Vorschrift nicht die Gleichbehandlung ähnlicher Unternehmen unterschiedlicher Träger gebietet.
Wenn der Kläger behauptet, aufgrund seiner Struktur mit der überwiegenden Beschäftigung von Büro- und Verwaltungspersonal sei ein Vergleich mit anderen Gewerbezweigen, etwa denen der in der Tarifstelle 1 oder der Tarifstelle 12 aufgeführten Gewerbezweigen wie Einrichtungen der ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung oder Tageseinrichtungen für Kinder sowie allgemeinbildende Schulen geboten, verkennt er, dass das bezüglich der Tarifstelle 17 ermittelte Zahlenmaterial tatsächlich eine wesentlich höhere Unfallgefährdung belegt. Dies ist auch für den Senat insoweit plausibel, weil sowohl die Rehabilitanden wie auch ein Großteil der in den Berufsförderungswerken Beschäftigten auch handwerkliche Tätigkeiten ausführen, Umgang mit Maschinen haben und an Arbeitsplätzen eingesetzt sind, wie sie in weiten Bereichen der gewerblichen Wirtschaft im Handwerk und der Industrie vorhanden sind. Ein Vergleich zu reinen bürogebundenen Tätigkeiten, die sicherlich ein geringeres Risiko für den Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer BK mit sich bringen, ist daher gerade nicht gerechtfertigt.
Da nach alledem die Beklagte bei der Aufstellung des Gefahrtarifes den gesetzlichen Vorgaben gefolgt ist, ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht erkennbar ist, die Bildung des Gefahrtarifes und insbesondere der Gefahrtarifstelle 17 mit der Belastungsziffer 7,1 auf gesichertem Zahlenmaterial beruht und versicherungsmathematischen Grundsätzen entspricht, ist der angefochtene Veranlagungsbescheid nicht zu beanstanden sondern entspricht der Sach- und Rechtslage. Klage und Berufung mussten daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Revisionzulassung bestand kein Anlass, denn die dafür notwendigen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG sind nicht erfüllt.
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