Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AL 76/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat.
Die Klägerin arbeitete von Februar 2000 bis Februar 2002 als Verkäuferin bei Firma T. Anschließend bezog sie Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 24.02.2003. Die Klägerin beantragte Arbeitslosenhilfe. Sie ist verheiratet, der Ehemann steht in einem Beschäftigungsverhältnis, die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder (16 und 17 Jahre).
Ausgehend von einer Entgeltbescheinigung der Arbeitgeberin des Ehemannes errechnete die Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.135,40 EUR. Hiervon zog sie als angemessene Aufwendungen für Versicherungen 3 % des Bruttoeinkommens, d. h. 68,37 EUR ab. Als Freibetrag für den Ehemann zog sie 950,65 EUR ab. Für die Kinder zog sie als Freibetrag wegen Unterhaltsverpflichtungen jeweils 345 EUR ab. Es verblieb ein wöchentlicher Gesamtanrechnungsbetrag in Höhe von 98,42 EUR, der Leistungssatz der Klägerin lag bei 67,20 EUR wöchentlich.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit ab.
Im Widerspruchsverfahren meinte die Klägerin, für die Versicherungsaufwendungen sei keine Pauschale in Höhe von 3 % des Bruttoeinkommens anzusetzen, sondern es seien die gesamten tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 249,08 EUR anzusetzen. Unter Zugrundelegung dieses Betrages sei sie bedürftig. Die Klägerin bezog sich auf ein Urteil des SG Mannheim vom 25.04.2002 - S 00 AL 0000/00 - und auf ein Urteil des SG Berlin vom 30.08.2002 - S 00 L 0000/00 -.
Mit Bescheid vom 00.00 0000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, die Berechnung der Arbeitslosenhilfe entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Der Abzug der 3 %-Pauschale für Versicherungsaufwendungen ergebe sich aus der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe unter Abzug der antragsgemäß geltend gemachten tatsäch- lichen Versicherungsaufwendungen vom zu berück- sichtigenden Einkommen des Ehemannes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III setzt ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe voraus, dass der Arbeitnehmer bedürftig ist. Bedürftig ist ein Arbeitsloser gemäß § 193 Abs. 1 SGB III, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht.
Die Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens richtet sich nach § 194 SGB III in Verbindung mit der gemäß § 206 SGB III erlassenen AlhiV. Die Beklagte hat die Bedürftigkeit der Klägerin entsprechend diesen Vorgaben berechnet. Dies ist zwischen den Beteiligten im Grundsatz nicht umstritten. Allerdings ist das Gericht der Meinung, dass bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle für die Bestimmung des Kindesunterhaltes von einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.135,40 EUR auszugehen ist. Nach der bis zum 30.06.2003 geltenden Düsseldorfer Tabelle ist damit für jedes Kind ein Betrag in Höhe von 364 EUR zugrunde zu legen. Ab dem 01.07.2003 ist für jedes Kind ein Betrag in Höhe von 384 EUR zugrunde zu legen. Auch unter Zugrundelegung dieser Beträge übersteigt das anzurechnende Einkommen mit 89,63 EUR bzw. ab 01.07.2003 80,40 EUR jedoch den Leistungssatz der Klägerin.
Im Gegensatz zur Meinung der Klägerin ist nicht von den tatsächlichen Versicherungsaufwendungen auszugehen. Gemäß § 3 Abs. 2 AlhiV ist als Pauschbetrag für die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, ein Betrag in Höhe von 3 % des Einkommens abzusetzen, wenn - wie der Ehemann der Klägerin - dieser in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig ist.
Diese Vorschrift ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 206 Nr. 4 SGB III. Danach wird das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hinreichend konkret (Artikel 80 GG) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift nimmt Bezug auf § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III, wonach Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzuziehen sind. Wie sich aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 AlhiVO ergibt, setzt diese Vorschrift das Normprogramm der §§ 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 206 Nr. 4 SGB III in zulässiger Weise um.
Das Gericht teilt die Bedenken des SG Mannheim und des SG Berlin nicht. Das SG Mannheim stützt seine Entscheidung wesentlich darauf, dass es unter Zugrundelegung eines Pauschbetrages in Höhe von 3 % des Einkommens "nicht allen Fällen möglich" sei, die vom Gesetz nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III in Abzug zu bringenden Beiträge zu Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, zu berücksichtigen und zugleich noch sämtliche Versicherungen abzudecken, die nach Grund und Höhe angemessen sind. Das SG Mannheim verkennt hierbei, dass nicht nur § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III eine gesetzliche Vorschrift ist, sondern auch § 206 Nr. 4 SGB III. Diese Vorschrift lässt die Pauschalierung des Abzugs von Beträgen vom zu berücksichtigenden Einkommen ausdrücklich zu. Wenn das SG Mannheim darüber hinaus der Meinung ist, aus Gründen der Gleichbehandlung erscheine es nicht sachgerecht, den Pauschbetrag für Versicherungsbeiträge vom Einkommen abhängig zu machen, ist dem entgegen zu halten, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) nicht nur voraussetzt, dass eine Vorschrift "nicht sachgerecht" ist, sondern sie muss willkürlich sein, d. h. ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung (hier: Staffelung nach Einkommenshöhe) darf nicht erkennbar sein. Ein solcher sachlicher Grund ist aber allein darin zu sehen, dass mutmaßlich mit höherem Einkommen auch die Aufwendungen für Versicherungen (z. B. Hausrats- und Gebäudeversicherung, Lebensversicherung, Kfz-Versicherung) steigen. Insofern teilt das Gericht schon die Grundannahme des SG Mannheim in diesem Punkt nicht.
Die genannte Entscheidung des SG Berlin geht davon aus, dass die Arbeitslosenhilfe nach dem Wegfall der originären Arbeitslosenhilfe in einem "gestärkten versicherungsrechtlichen Kontext" stehe. Dies bedeute für die Bedürftigkeitsprüfung, dass sie möglichst genau auf die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die dem Arbeitslosen und dessen Ehe - bzw. Lebenspartner zur Bestreitung des Lebensunterhalts effektiv zur Verfügung stehenden Mittel abstellen müsse. Die Arbeitslosenhilfe ist eine nicht aus Beitrags- sondern aus Steuermitteln finanzierte bedürftigkeitsabhängige Lohnersatzleistung. Sie steht damit nicht in einem "versicherungsrechtlichen Kontext" und dem Gesetzgeber steht bei der Einschränkung von Leistungen ein erheblicher Einschätzungsspielraum zu. Insbesondere typisierende Regelungen sind im Sozialrecht allgemein als notwendig anerkannt und im Grundsatz verfassungsrechtlich unbedenklich (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 17, 1, 23; BVerfGE, Beschluss vom 18.09.1978 - 1 BVR 533/78 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat.
Die Klägerin arbeitete von Februar 2000 bis Februar 2002 als Verkäuferin bei Firma T. Anschließend bezog sie Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 24.02.2003. Die Klägerin beantragte Arbeitslosenhilfe. Sie ist verheiratet, der Ehemann steht in einem Beschäftigungsverhältnis, die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder (16 und 17 Jahre).
Ausgehend von einer Entgeltbescheinigung der Arbeitgeberin des Ehemannes errechnete die Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.135,40 EUR. Hiervon zog sie als angemessene Aufwendungen für Versicherungen 3 % des Bruttoeinkommens, d. h. 68,37 EUR ab. Als Freibetrag für den Ehemann zog sie 950,65 EUR ab. Für die Kinder zog sie als Freibetrag wegen Unterhaltsverpflichtungen jeweils 345 EUR ab. Es verblieb ein wöchentlicher Gesamtanrechnungsbetrag in Höhe von 98,42 EUR, der Leistungssatz der Klägerin lag bei 67,20 EUR wöchentlich.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit ab.
Im Widerspruchsverfahren meinte die Klägerin, für die Versicherungsaufwendungen sei keine Pauschale in Höhe von 3 % des Bruttoeinkommens anzusetzen, sondern es seien die gesamten tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 249,08 EUR anzusetzen. Unter Zugrundelegung dieses Betrages sei sie bedürftig. Die Klägerin bezog sich auf ein Urteil des SG Mannheim vom 25.04.2002 - S 00 AL 0000/00 - und auf ein Urteil des SG Berlin vom 30.08.2002 - S 00 L 0000/00 -.
Mit Bescheid vom 00.00 0000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, die Berechnung der Arbeitslosenhilfe entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Der Abzug der 3 %-Pauschale für Versicherungsaufwendungen ergebe sich aus der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe unter Abzug der antragsgemäß geltend gemachten tatsäch- lichen Versicherungsaufwendungen vom zu berück- sichtigenden Einkommen des Ehemannes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III setzt ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe voraus, dass der Arbeitnehmer bedürftig ist. Bedürftig ist ein Arbeitsloser gemäß § 193 Abs. 1 SGB III, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht.
Die Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens richtet sich nach § 194 SGB III in Verbindung mit der gemäß § 206 SGB III erlassenen AlhiV. Die Beklagte hat die Bedürftigkeit der Klägerin entsprechend diesen Vorgaben berechnet. Dies ist zwischen den Beteiligten im Grundsatz nicht umstritten. Allerdings ist das Gericht der Meinung, dass bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle für die Bestimmung des Kindesunterhaltes von einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.135,40 EUR auszugehen ist. Nach der bis zum 30.06.2003 geltenden Düsseldorfer Tabelle ist damit für jedes Kind ein Betrag in Höhe von 364 EUR zugrunde zu legen. Ab dem 01.07.2003 ist für jedes Kind ein Betrag in Höhe von 384 EUR zugrunde zu legen. Auch unter Zugrundelegung dieser Beträge übersteigt das anzurechnende Einkommen mit 89,63 EUR bzw. ab 01.07.2003 80,40 EUR jedoch den Leistungssatz der Klägerin.
Im Gegensatz zur Meinung der Klägerin ist nicht von den tatsächlichen Versicherungsaufwendungen auszugehen. Gemäß § 3 Abs. 2 AlhiV ist als Pauschbetrag für die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, ein Betrag in Höhe von 3 % des Einkommens abzusetzen, wenn - wie der Ehemann der Klägerin - dieser in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig ist.
Diese Vorschrift ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 206 Nr. 4 SGB III. Danach wird das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hinreichend konkret (Artikel 80 GG) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift nimmt Bezug auf § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III, wonach Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzuziehen sind. Wie sich aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 AlhiVO ergibt, setzt diese Vorschrift das Normprogramm der §§ 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 206 Nr. 4 SGB III in zulässiger Weise um.
Das Gericht teilt die Bedenken des SG Mannheim und des SG Berlin nicht. Das SG Mannheim stützt seine Entscheidung wesentlich darauf, dass es unter Zugrundelegung eines Pauschbetrages in Höhe von 3 % des Einkommens "nicht allen Fällen möglich" sei, die vom Gesetz nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III in Abzug zu bringenden Beiträge zu Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, zu berücksichtigen und zugleich noch sämtliche Versicherungen abzudecken, die nach Grund und Höhe angemessen sind. Das SG Mannheim verkennt hierbei, dass nicht nur § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III eine gesetzliche Vorschrift ist, sondern auch § 206 Nr. 4 SGB III. Diese Vorschrift lässt die Pauschalierung des Abzugs von Beträgen vom zu berücksichtigenden Einkommen ausdrücklich zu. Wenn das SG Mannheim darüber hinaus der Meinung ist, aus Gründen der Gleichbehandlung erscheine es nicht sachgerecht, den Pauschbetrag für Versicherungsbeiträge vom Einkommen abhängig zu machen, ist dem entgegen zu halten, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) nicht nur voraussetzt, dass eine Vorschrift "nicht sachgerecht" ist, sondern sie muss willkürlich sein, d. h. ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung (hier: Staffelung nach Einkommenshöhe) darf nicht erkennbar sein. Ein solcher sachlicher Grund ist aber allein darin zu sehen, dass mutmaßlich mit höherem Einkommen auch die Aufwendungen für Versicherungen (z. B. Hausrats- und Gebäudeversicherung, Lebensversicherung, Kfz-Versicherung) steigen. Insofern teilt das Gericht schon die Grundannahme des SG Mannheim in diesem Punkt nicht.
Die genannte Entscheidung des SG Berlin geht davon aus, dass die Arbeitslosenhilfe nach dem Wegfall der originären Arbeitslosenhilfe in einem "gestärkten versicherungsrechtlichen Kontext" stehe. Dies bedeute für die Bedürftigkeitsprüfung, dass sie möglichst genau auf die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die dem Arbeitslosen und dessen Ehe - bzw. Lebenspartner zur Bestreitung des Lebensunterhalts effektiv zur Verfügung stehenden Mittel abstellen müsse. Die Arbeitslosenhilfe ist eine nicht aus Beitrags- sondern aus Steuermitteln finanzierte bedürftigkeitsabhängige Lohnersatzleistung. Sie steht damit nicht in einem "versicherungsrechtlichen Kontext" und dem Gesetzgeber steht bei der Einschränkung von Leistungen ein erheblicher Einschätzungsspielraum zu. Insbesondere typisierende Regelungen sind im Sozialrecht allgemein als notwendig anerkannt und im Grundsatz verfassungsrechtlich unbedenklich (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 17, 1, 23; BVerfGE, Beschluss vom 18.09.1978 - 1 BVR 533/78 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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