Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 334/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 74/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.06.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 01. April bis zum 02. Juni 2000, während der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld geruht hat, die Auszahlung der ihm ab 01. April 2000 bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am 00.00.1955 geborene Kläger erhält ab 01. April 2000, dem Tag nach seiner Abkehr aus dem Bergbau, Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 21. März 2000 teilte das Arbeitsamt H dem Kläger und der Beklagten mit, dass der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers wegen einer vom Arbeitgeber gezahlten Urlaubsabgeltung in der Zeit vom 01. April bis zum 02. Juni 2000 ruhe.
Mit dem die Berufsunfähigkeitsrente bewilligenden Bescheid vom 15. Februar 2001 stellte die Beklagte zugleich fest, dass in dem vorbezeichneten Zeitraum die Rente nicht gezahlt werde, weil die Hinzuverdienstgrenzen überschritten seien.
Mit dem Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Beklagte bei der Feststellung des Hinzuverdienstes während des Ruhens des Arbeitslosengeldes von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Es sei nicht die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld sondern die daraus folgenden Arbeitslosengeld-Beträge hier als Hinzuverdienst anzusehen. Das folge aus dem Gesetz. § 96a Abs. 3 Satz 4 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nehme für einen solchen Fall nicht auf § 96a Abs. 3 Satz 3 Bezug sondern ausschließlich auf die Sätze 1 und 2. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 26. November 2001 den Widerspruch zurück, da § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI lediglich die Sätze 1 und 2 ergänze und deshalb in Satz 4 nicht in Bezug genommen zu werden brauche.
Der Kläger hat mit seiner Klage sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend gemeint, es gäbe keinen Grund dafür, dass in Satz 4 für diese Fälle lediglich auf die Sätze 1 und 2 verwiesen werde, wenn der Gesetzgeber diese Regelung auch auf diese Fälle des Ruhens angewendet wissen wollte. Für diese Fälle fehle eine Bezugnahme auch auf Satz 3.
Mit Urteil vom 14. Juni 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Mit der Berufung verbleibt der Kläger bei seiner Auffassung und beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14. Juni 2002 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2001 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 01. April 2000 bis zum 02. Juni 2000 die Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Aufgabe der knapp- schaftlich versicherten Beschäftigung zu gewähren und bei der Ermittlung dieser Rente als Hinzuverdienst das Arbeitslosengeld zu berücksichtigen, das der Kläger in diesem Zeitraum erhalten hätte, wenn sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht geruht hätte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Weiterer Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Streit- und der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die zutreffenden Hinzuverdienste der Entscheidung zu Grunde gelegt hat.
In dem Zeitraum vom 01. April bis zum 02. Juni 2000 hat die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers wegen zu hoher Hinzuverdienste nach § 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI vollständig geruht. Nach dieser Vorschrift wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Als Hinzuverdienst ist grundsätzlich entsprechend Satz 2 dieser Bestimmung das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit anzusehen. Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 dieser Bestimmung stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, gleich der Bezug von den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen, wozu auch das Arbeitslosengeld gehört. Was in diesem Zusammenhang unter dem Hinzuverdienst zu verstehen ist, bestimmt Satz 3. Danach ist als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Fiktion des Satzes 3 füllt den Begriff des in den Sätzen 1 und 2 verwendeten Begriffs "Hinzuverdienst" aus. Es kommt demnach nicht auf die Höhe der Sozialleistung - hier des Arbeitslosengeldes - an, sondern auf das dieser Leistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Diese Regelung findet ihren guten Grund darin, dass der Empfänger der weiteren Sozialleistung/en neben der Rente ohne einen ersichtlichen Grund nicht bessergestellt werden soll, ja darf als der, der durch Arbeit einen Hinzuverdienst zu seiner Rente erzielt (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/8011, Seite 172 zu Nr. 47).
Dies ist auch der wesentliche Grund für die Regelung des Satzes 4, wonach die Sätze 1 und 2 auch für eine Sozialleistung anzuwenden sind, die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Das Arbeitslosengeld ruht nicht wegen des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente, sondern weil der Kläger eine Urlaubsabgeltung erhalten hat, die entsprechend den Regelungen des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) bei den Leistungen der Arbeitsverwaltung zu berücksichtigen sind. In einem solchen Falle sind die Sätze 1 und 2 auch hier anzuwenden. Diese Regelungen haben keinen anwendbaren Inhalt ohne die Fiktion des Hinzuverdienstes, wie sie in Satz 3 enthalten ist. Notwendiger Inhalt der Sätze 1 und 2 ist deshalb auch der des Satzes 3 immer dann, wenn der Hinzuverdienst nicht aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, sondern aus den in den Sätzen 1 und 2 aufgeführten Sozialleistungen besteht. Da er notwendiger Anwendungsbestandteil der Sätze 1 und 2 ist, muss auf ihn Satz 4 deshalb auch nicht ausdrücklich, wie der Kläger dies mit Blick auf seine Anwendbarkeit meint, Bezug nehmen. Sinn und Zweck dieser Ausgestaltung ist auch hier, eine Besserstellung des Rentenbeziehers zu vermeiden, der nicht Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen hinzuverdient, sondern grundsätzlich einen Anspruch auf eine weitere Sozialleistung hat, die aber aus anderen Gründen - hier aus Gründen der Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf den Arbeitslosengeldanspruch nach § 143 Abs. 2 SGB III - ruht. Dadurch besteht grundsätzlich eine Gleichbehandlung des Rentenbeziehers, der Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen hinzuverdient sowohl mit dem, der eine andere in den Sätzen 1 und 2 aufgeführten Sozialleistungen "hinzuverdient" als auch mit dem, dessen Anspruch auf die Leistungen der Sätze 1 und 2 - nicht wegen des Rentenbezuges - ruht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 01. April bis zum 02. Juni 2000, während der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld geruht hat, die Auszahlung der ihm ab 01. April 2000 bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am 00.00.1955 geborene Kläger erhält ab 01. April 2000, dem Tag nach seiner Abkehr aus dem Bergbau, Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 21. März 2000 teilte das Arbeitsamt H dem Kläger und der Beklagten mit, dass der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers wegen einer vom Arbeitgeber gezahlten Urlaubsabgeltung in der Zeit vom 01. April bis zum 02. Juni 2000 ruhe.
Mit dem die Berufsunfähigkeitsrente bewilligenden Bescheid vom 15. Februar 2001 stellte die Beklagte zugleich fest, dass in dem vorbezeichneten Zeitraum die Rente nicht gezahlt werde, weil die Hinzuverdienstgrenzen überschritten seien.
Mit dem Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Beklagte bei der Feststellung des Hinzuverdienstes während des Ruhens des Arbeitslosengeldes von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Es sei nicht die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld sondern die daraus folgenden Arbeitslosengeld-Beträge hier als Hinzuverdienst anzusehen. Das folge aus dem Gesetz. § 96a Abs. 3 Satz 4 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nehme für einen solchen Fall nicht auf § 96a Abs. 3 Satz 3 Bezug sondern ausschließlich auf die Sätze 1 und 2. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 26. November 2001 den Widerspruch zurück, da § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI lediglich die Sätze 1 und 2 ergänze und deshalb in Satz 4 nicht in Bezug genommen zu werden brauche.
Der Kläger hat mit seiner Klage sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend gemeint, es gäbe keinen Grund dafür, dass in Satz 4 für diese Fälle lediglich auf die Sätze 1 und 2 verwiesen werde, wenn der Gesetzgeber diese Regelung auch auf diese Fälle des Ruhens angewendet wissen wollte. Für diese Fälle fehle eine Bezugnahme auch auf Satz 3.
Mit Urteil vom 14. Juni 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Mit der Berufung verbleibt der Kläger bei seiner Auffassung und beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14. Juni 2002 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2001 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 01. April 2000 bis zum 02. Juni 2000 die Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Aufgabe der knapp- schaftlich versicherten Beschäftigung zu gewähren und bei der Ermittlung dieser Rente als Hinzuverdienst das Arbeitslosengeld zu berücksichtigen, das der Kläger in diesem Zeitraum erhalten hätte, wenn sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht geruht hätte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Weiterer Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Streit- und der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die zutreffenden Hinzuverdienste der Entscheidung zu Grunde gelegt hat.
In dem Zeitraum vom 01. April bis zum 02. Juni 2000 hat die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers wegen zu hoher Hinzuverdienste nach § 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI vollständig geruht. Nach dieser Vorschrift wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Als Hinzuverdienst ist grundsätzlich entsprechend Satz 2 dieser Bestimmung das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit anzusehen. Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 dieser Bestimmung stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, gleich der Bezug von den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen, wozu auch das Arbeitslosengeld gehört. Was in diesem Zusammenhang unter dem Hinzuverdienst zu verstehen ist, bestimmt Satz 3. Danach ist als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Fiktion des Satzes 3 füllt den Begriff des in den Sätzen 1 und 2 verwendeten Begriffs "Hinzuverdienst" aus. Es kommt demnach nicht auf die Höhe der Sozialleistung - hier des Arbeitslosengeldes - an, sondern auf das dieser Leistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Diese Regelung findet ihren guten Grund darin, dass der Empfänger der weiteren Sozialleistung/en neben der Rente ohne einen ersichtlichen Grund nicht bessergestellt werden soll, ja darf als der, der durch Arbeit einen Hinzuverdienst zu seiner Rente erzielt (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/8011, Seite 172 zu Nr. 47).
Dies ist auch der wesentliche Grund für die Regelung des Satzes 4, wonach die Sätze 1 und 2 auch für eine Sozialleistung anzuwenden sind, die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Das Arbeitslosengeld ruht nicht wegen des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente, sondern weil der Kläger eine Urlaubsabgeltung erhalten hat, die entsprechend den Regelungen des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) bei den Leistungen der Arbeitsverwaltung zu berücksichtigen sind. In einem solchen Falle sind die Sätze 1 und 2 auch hier anzuwenden. Diese Regelungen haben keinen anwendbaren Inhalt ohne die Fiktion des Hinzuverdienstes, wie sie in Satz 3 enthalten ist. Notwendiger Inhalt der Sätze 1 und 2 ist deshalb auch der des Satzes 3 immer dann, wenn der Hinzuverdienst nicht aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, sondern aus den in den Sätzen 1 und 2 aufgeführten Sozialleistungen besteht. Da er notwendiger Anwendungsbestandteil der Sätze 1 und 2 ist, muss auf ihn Satz 4 deshalb auch nicht ausdrücklich, wie der Kläger dies mit Blick auf seine Anwendbarkeit meint, Bezug nehmen. Sinn und Zweck dieser Ausgestaltung ist auch hier, eine Besserstellung des Rentenbeziehers zu vermeiden, der nicht Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen hinzuverdient, sondern grundsätzlich einen Anspruch auf eine weitere Sozialleistung hat, die aber aus anderen Gründen - hier aus Gründen der Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf den Arbeitslosengeldanspruch nach § 143 Abs. 2 SGB III - ruht. Dadurch besteht grundsätzlich eine Gleichbehandlung des Rentenbeziehers, der Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen hinzuverdient sowohl mit dem, der eine andere in den Sätzen 1 und 2 aufgeführten Sozialleistungen "hinzuverdient" als auch mit dem, dessen Anspruch auf die Leistungen der Sätze 1 und 2 - nicht wegen des Rentenbezuges - ruht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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