L 2 U 260/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 228/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 260/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10.07.2002 aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide vom 25.09.1998 und 18.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2002 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Hautarzt Dr. G. informierte die Beklagte mit Bericht vom 16.10.1992 über eine Kontaktdermatitis gegen Gummi- (Latex) Handschuhe des am 27.07.1955 geborenen Klägers. Die Hautkrankheit bestehe seit 1992.

Der Kläger hatte von 1969 bis 1972 eine Lehre als Elektriker absolviert, war dann nach dem Grundwehrdienst von 1977 bis 1981 bei verschiedenen Firmen tätig. Vom 08.04.1991 bis 19.04.1991 arbeitete er bei der Firma B. Trockenbau GmbH. Vom 21.05. 1991 bis 11.10.1991 war er als Bauhelfer bei der Firma M. KG tätig. Vom 06.04.1992 bis 19.02.1993 folgte eine Beschäftigung bei der Firma S. -Technik GmbH, Säure - und Korrosionsschutz ebenso vom 13.04.1993 bis 15.03.1994. Der letzte Arbeitstag war der 03.03.1994. Vom 07.03.1994 bis 25.03.1994 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Leistungen von der Krankenkasse bezog er bis 25.03.1994. Vom 11.04. bis 29.09.1994 war er über das Arbeitsamt krankenversichert. Vom Mai 1994 bis 20.09.1994 arbeitete der Kläger bei der Firma A. als Helfer im Trockenbau. Chemischen Stoffen war er hierbei nicht ausgesetzt. Im Mai 1995 war der Kläger bei der Firma E. und N. als Deckenbauer beschäftigt. Vom 05.09.1995 bis 31.12.1995 sowie vom 10.04.1996 bis 11.07.1996 arbeitete der Kläger bei der Firma B. und hatte dabei Kontakt mit Mineralbeton, Splitt, Sand, Erdaushub, Bauschutt, Verbundsteinen, Gartenplatten, Randplatten, Abwasserrinnen, Beton, Zement, Metall. Der Arbeitgeber teilte mit, Fette oder Schmierstoffe würden nicht benötigt, es werde mit Schutzhandschuhen aus Leder gearbeitet. Vom 14.04.1997 bis 13.06.1997 war der Kläger als Maschinenbediener bei der Firma D. GmbH & Co.KG Stanztechnik beschäftigt. Vom 07.08.1997 an arbeitete er bei der Firma S. Logistik als Lagerarbeiter. Ein direkter Kontakt mit schädigenden Stoffen sei nicht gegeben, es würden Arbeitshandschuhe getragen. Am 09.02.1998 nahm der Kläger eine Tätigkeit bei der Firma W. Hausmeisterservice auf.

Die Hautärztin Dr. L. äußerte im Gutachten vom 12.09.1994, der Kläger gebe an, er habe erste Hautveränderungen schon 1974 bemerkt. Bei der Firma S. habe er viele Kunststoffböden zu verlegen gehabt. Hier sei die Hauterkrankung wieder schlechter geworden. Seit Mai 1994 arbeite er als Deckenbauer. Es handle sich um eine völlig trockene Tätigkeit, und er sei jetzt weitgehend hautgesund. Dr. L. erklärte, auf Grund der Vielzahl der Allergene sei es zu erklären, dass die Hauterkrankung auch nach Aufgabe der eigentlich schädigenden Tätigkeit nicht völlig abgeklungen sei. Die jetzige Berufstätigkeit sei schadensfrei. Eine Weiterarbeit als Fußbodenleger sei aber nicht möglich und die Berufsaufgabe zwingend gewesen. Beim Kläger bestehe eine ausgeprägte Überempfindlichkeit gegenüber Thiuramen und Paraphenylendiamin, die in Gummischutzhandschuhen enthalten seien, außerdem gegenüber Epoxidharz, das vom Kläger verarbeitet worden sei. Die schwere und wiederholt rückfällige Hauterkrankung habe schließlich zur Arbeitsaufgabe geführt. Die MdE sei auf 25 v.H. zu schätzen.

Bei einem Hausbesuch des Berufshelfers der Beklagten am 23.09. 1996 wurde besprochen, dass der Kläger vom 21.08.1996 bis 20.12.1996 an einer Berufsintegrationsmaßnahme des Arbeitsamtes teilnehme. Ihm wurde mitgeteilt, dass er auch während des Praktikums die Allergene strikt meiden und keine Gummihandschuhe tragen solle, sondern textilgefütterte Handschuhe.

Im Gutachten vom 16.05.1997 führte Dr. L. aus, es bestehe jetzt ein Zustand nach völlig abgeheilten Hautveränderungen während der Tätigkeit als Fußbodenleger. Eine sehr stark ausgeprägte Sensibilisierung sei nachweisbar gegenüber Paraphenylendiamin, Thiuremen, Kobaltchlorid, 3-wertigem und 6-wertigem Chrom sowie gegenüber Epoxidharz. Es fände sich ein breitgefächertes Allergenspektrum, dass sich gegenüber der letzten Tes- tung ausgeweitet habe. Auch die Testreaktionen seien stärker als beim letzten Mal. Die MdE sei mit 20 v.H. zu bewerten. Bei vorliegender Empfindlichkeit gegenüber Kobaltsalzen habe man Bedenken, die Tätigkeiten in einem metallverarbeitenden Beruf unbedenklich zu erklären. Der Kläger habe angegeben, er sei in einer Stanzerei an der Presse beschäftigt. Es handele sich um einen völlig trockenen Arbeitsplatz. Technische Öle seien nicht vorhanden. Insofern könne man dieser Tätigkeit unter Vorbehalt zustimmen und den Verlauf abwarten.

Laut Aktenvermerk der Beklagten ergab eine Besprechung mit dem Arbeitgeber W. (Tätigkeit ab 09.02.1998), dass der Kläger Lagerhelfertätigkeiten in der Spedition ausübte. Von einem schädigungsfreien Arbeitsplatz könne daher ausgegangen werden.

Auf Rückfrage erklärte die Firma D. GmbH & Co.KG, Stanztechnik, dass dort Bleche in verschiedenen Größen, die eingeölt seien, verarbeitet würden. Das Material würde von Hand in die Maschine gelegt und nach der Bearbeitung herausgenommen.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 25.09.1998 wegen der Berufskrankheit nach der Nr.5101 der Anlage zur BKV Rente nach einer MdE von 20 v.H. vom 15.06.1997 bis auf weiteres. Als Folge des Versicherungsfalles wurden anerkannt: Kontaktsensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat, Chrom III-Chlorid, Kobaltchlorid, Epoxidharz, Thiuram-Mix, P-phenylendiamin und Tetramethylthiuramdisulfid.

Der Kläger legte hiergegen am 27.10.1998 Widerspruch ein.

Der Hautarzt Dr. R. teilte in den Berichten vom 27.06.1999 und 03.11.1999 mit, es bestünden jetzt stabile Verhältnisse.

Im Gutachten vom 01.12.1999 kam der Hautarzt Dr. F. zusammenfassend zu dem Ergebnis, bis zum 11.07.1996 sei der Kläger bei mehreren Bauunternehmungen beschäftigt gewesen. Kontakt zu chromhaltigen Arbeitsstoffen und sonstige hautschädigende Tätigkeiten seien bis zu diesem Zeitpunkt anzunehmen. Von April bis Mitte Juni 1997 habe der Kläger als Arbeiter in einer Stanzerei gearbeitet. Er habe angeblich keinen Kontakt zu technischen Ölen gehabt. Von Oktober 1997 bis Januar 1998 habe er als Lagerist gearbeitet, seit Februar 1998 bei der Firma W. Hausmeisterservice. Auch hier handle es sich um einen trockenen nicht schädigenden Arbeitsplatz. Jetzt finde sich ein gering ausgeprägter Hautbefund bei beruflich bedingten stark ausgeprägten Kontaktsensibilisierungen auf ein breitgefächertes Allergenspektrum. Die MdE sei weiterhin auf 20 v.H. festzulegen. Eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten. Der derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit könne aus dermatologischer Sicht zugestimmt werden.

Mit Bescheid vom 12.01.2000 gewährte die Beklagte die bisher wegen der Folgen des Versicherungsfalles vom 14.06.1997 gewährte Rente als Rente auf unbestimmte Zeit.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2000 zurückgewiesen.

Hiergegen hat sich die Klage vom 30.05.2000 zum Sozialgericht Augsburg gerichtet, zu deren Begründung der Kläger am 19.04. 2001 ausgeführt hat, es liege eine MdE von mindestens 30 v.H. vor.

Der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Hautarzt Dr. R. hat im Gutachten vom 18.02.2002 ausgeführt, der Kläger sei erst am 23.09. 1996 über zu meidende Stoffe aufgeklärt worden. Seltsamerweise habe die Beklagte die Arbeit in einer Stanzerei von April bis Juni 1997 als schädigend eingestuft und daher erst den 15.06. 1997 als Versicherungsfall angenommen. Dabei sei gerade die letzte Tätigkeit von Dr. F. als völlig trocken und frei von technischen Ölen beschrieben worden. Beim dort durchgeführten Arbeitsvorgang habe es sich um das Stanzen von Werkstücken und nicht um Oberflächenbehandlung wie Galvanisation etc. gehandelt. Kaliumdichromat sei hier also sicher nicht aufgetaucht. Am Stanzarbeitsplatz habe Chrom-III-Chlorid auch keine Rolle gespielt. Die Beklagte habe also keinen Grund, diese letzte Tätigkeit als schädigend einzustufen. Auch heute habe der Kläger Kontakt zu Metallen, und die Beklagte stufe dies als schädigungsfrei ein. Dr. L. habe die MdE mit 25 v.H. eingeschätzt, dabei sei die Punktetabelle von 1987 zur Anwendung gekommen. Ab 18.05.1995 bestünden neue Empfehlungen zur Einschätzung der MdE, die zu einer MdE von 20 v.H. führten. Eine Minderung um 5 v.H. stelle keine wesentliche Änderung dar. Dem Kläger sei ab 25.03.1994 eine MdE von 25 v.H. als Dauerrente zuzugestehen. Die letzte schädigende Tätigkeit habe er am 15.03.1994 aufgegeben.

Der Kläger hat im Schreiben vom 03.04.2002 erklärt, es sei vom Eintritt des Versicherungsfalles am 24.03.1994 auszugehen. Die Beklagte hat in der Stellungnahme vom 17.05.2002 erklärt, die vor dem 15.06.1997 ausgeübten Tätigkeiten seien geeignet gewesen, die Hauterkrankung zu verschlimmern oder wieder aufleben zu lassen. Auch während der Tätigkeit bei der Firma D. hätten hautgefährdende Arbeitsbedingungen bestanden.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 10.07.2002 den Bescheid der Beklagten vom 25.09.1998 in der Gestalt des Bescheides vom 18.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04. 2000 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Eintritt des Versicherungsfalles auf den 24.03.1994 festzusetzen und die gesetzlichen Leistungen hieraus zu gewähren.

Der Versicherungsfall sei auf den 24.03.1994 festzulegen. Dr. R. begründe dies damit, dass mit der Kündigung der Beschäftigung als Industriebodenleger am 15.03.1994 die schädigende Tätigkeit geendet habe. Von keiner der nachfolgenden beruflichen Aktivitäten sei eine hautschädigende Folge an den Händen dokumentiert. Es seien auch keine Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Handekzemen mehr aufgetreten. Der Kläger habe zunächst in einen nicht schädigenden Beruf als Deckenbauer gewechselt. Sieben Monate nach der Begutachtung durch Dr. L. habe der Kläger eine Tätigkeit bei der Firma N. begonnen, die von der Beklagten als schädigende Tätigkeit angesehen werde. Das Gleiche gelte für die Anstellung bei der Firma B. , wo der Kläger Wegeeinfassungen und Toreinfahrten gebaut habe. Dagegen sei von der Beklagten befürwortet worden, dass der Kläger im Bauhof arbeite. Dr. R. weise zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beklagte die im September 1996 angestrebte Tätigkeit im Bauhof als verträglich einstufe, aber die Arbeit in einer Stanzerei von April bis Juli 1997 als schädigend und den Versicherungsfall auf den 15.06.1997 lege. Dabei sei gerade die letzte Tätigkeit von Dr. F. als völlig trocken und frei von technischen Ölen beschrieben. Nach den damals gültigen Erfahrungswerten sei Dr. L. 1994 zu einer MdE in Höhe von 25 v.H. gekommen. Da bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente eine Besserung nicht nachzuweisen sei, sei die MdE völlig neu einzuschätzen nach den seit 18.05.1995 geltenden Richtlinien. Deshalb betrage die MdE für die Dauerrente 20 v.H ...

Mit der Berufung vom 05.08.2002 hat die Beklagte eingewandt, nach der telefonischen Auskunft der Firma D. habe der Kläger eingeölte Bleche von Hand in eine Maschine einlegen und herausnehmen müssen. Der Arbeitsplatz sei insofern nicht frei von technischen Ölen gewesen. In technischen Ölen sei jedoch Kobalt enthalten. Damit stehe fest, dass der Kläger von Mitte April 1997 bis 13.06.1997 schädigend tätig gewesen sei und der Versicherungsfall erst mit Aufgabe mit dieser schädigenden Tätigkeit zum 14.06.1997 habe eintreten können. Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, warum am 24.03.1994 der Versicherungsfall eingetreten sein solle. Vom 07.03. bis einschließlich 25.03.1994 sei der Kläger wegen seiner Hauterkrankung arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Ein Versicherungsfall vom 24.03.1994 hätte keinesfalls eine vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 25 v.H. zur Folge. Selbst bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 18.05.1995 seien nicht die damals gültigen Richtlinien maßgebend, sondern die Empfehlungen vom 18.05.1995. Im Übrigen sei der Urteilstenor unrichtig, weil die angefochtenen Bescheide aufgehoben und nicht abgeändert worden seien.

Der Kläger bestritt mit Schreiben vom 02.10.2002, dass die Tätigkeit bei der Firma D. schädigend gewesen sei. Auf Anfrage des Senats teilte die Firma D. mit, der Kläger habe während seiner Tätigkeit Kontakt mit technischen Ölen gehabt. Er sei vom 14.04.1997 bis 13.06.1997 als Maschinenbediener tätig gewesen und habe Bleche zu bearbeiten gehabt. Die Bleche seien eingeölt gewesen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, bei der Arbeit Handschuhe zu tragen. Hierzu erklärte der Kläger im Schreiben vom 21.01.2003, Dr. R. habe erklärt, dass die Tätigkeit bei der Firma D. nicht schädigend gewesen sei. Es sei zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Auch Dr. L. habe die Tätigkeit als nicht schädigend eingestuft.

Die Beklagte erklärte im Schreiben vom 25.04.2003, der im Urteil festgestellte Tag des Eintritts des Versicherungsfalles sei willkürlich. Bei einer Beendigung der Beschäftigung als Industriebodenleger ab 15.03.1994 und einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit vom 07.03. bis 25.03.1994 lasse sich ein am 24.03.1994 eingetretener Versicherungsfall nicht begründen. Der Kläger habe gegenüber Dr. L. den Kontakt mit technischen Ölen nicht angegeben.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2003 wies die Vorsitzende darauf hin, dass die Klage mit Schriftsatz vom 19.04.2001 auf die Rentenhöhe beschränkt worden sei, so dass der Zeitpunkt des Beginns der Verletztenrente bestandskräftig geworden sei.

Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10.07.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig und sachlich begründet.

Streitig ist im vorliegenden Fall nur noch der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Zu Recht macht die Beklagte mit der Berufung geltend, dass der Versicherungsfall am 14.06.1997 eingetreten ist.

Denn der Kläger hat im Klageverfahren im Schriftsatz vom 19.04. 2001 lediglich eine höhere MdE beantragt. Soweit die Bescheide vom 25.09.1998 und 18.01.2000 (der, auch ohne vom Kläger im Antrag erwähnt zu sein, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit auch des Klageverfahrens war) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2000 den Rentenbeginn betrafen, sind sie bestandskräftig geworden, da innerhalb der Klagefrist keine diesbezügliche Klage erhoben wurde (§ 77 SGG).

Der in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2002 vor dem SG gestellte Antrag ist eine Klageänderung, in die die Beklagte sich im Berufugungsschriftsatz vom 02.08.2002 im Einzelnen eingelassen hat, so dass die Klageänderung zulässig geworden ist (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG). Die geänderte Klage ist aber unzulässig, weil insoweit bindende Bescheide vorliegen.

Die Berufung ist daher schon deshalb erfolgreich, weil die Klage wegen Unzulässigkeit abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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