L 3 AL 172/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 24 AL 711/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 172/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 26/16 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zwischen einem Freiwilligen, der im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes tätig ist, und der Einsatzstelle, in der er seinen Dienst leistet, besteht kein Arbeitsverhaltnis.
2. Zwischen einem Freiwilligen, der im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes tätig ist, und der Einsatzstelle, in der er seinen Dienst leistet, besteht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
3. Die Versicherungspflicht eines im Bundesfreiwilligendienst tätigen Freiwilligen folgt nicht aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, sondern ergibt sich aus § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III.
4. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist jedenfalls nicht bereits dann notwendig im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F., wenn die Förderung lediglich in irgendeiner Weise für die berufliche Eingliederung sachdienlich oder wünschenswert ist.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 9. Oktober 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, die Klägerin aus dem Vermittlungsbudget in Gestalt der Erstattung von Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch und von Fahrkosten für Pendelfahrten anlässlich ihrer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes zu fördern.

Die 1964 geborene, damals arbeitslose Klägerin schloss mit der Agentur für Arbeit am 26. Oktober 2010 eine Eingliederungsvereinbarung ab, die am 7. April 2011 fortgeschrieben wurde (vgl. S. 3 des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 sowie Blatt 45, 46 und 101 bis 103 der Verwaltungsakte). Die Vereinbarung hatte eine Geltungsdauer bis zum 22. Oktober 2011. Als Ziel wurde die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Industriekauffrau im regionalen Bereich vereinbart. Die Klägerin verpflichtete sich unter anderem, sich initiativ im gesamten Tagespendelbereich als Industriekauffrau, alternativ als Bürohilfskraft, zu bewerben.

Am 11. August 2011 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Sie hatte sich für eine Stelle im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes bei der EKA E ...klinikum Z ... gGmbH beworben. Hierfür begehrte sie die Erstattung der Kosten für eine schriftliche Bewerbung in Höhe von 5,00 EUR und von Reisekosten für das Vorstellungsgespräch am 29. August 2011 in Höhe von 6,00 EUR für eine Hin- und Rückfahrt von 30 km. Der Bundesfreiwilligendienst dauerte vom 1. September 2011 bis zum 28. Februar 2013.

Am 18. August 2011 beantragte die Klägerin ferner die Erstattung der Fahrkosten in Gestalt einer Monatskarte zur Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bus) in Höhe von 73,00 EUR, eines Zuschusses zu Benzinkosten, zu den Kosten für einen Autokauf, für die Versicherung, für die Zulassung, für Steuern und für Reparatur (insgesamt 4.641,29 EUR für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 28. Februar 2013) sowie die Erstattung von Fahrkosten "zum Bus früh von Jahnsbach – Thum/Markt".

Am 20. Juli 2011 unterschrieb die Klägerin die Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, über die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes. Danach leistete sie den Freiwilligendienst in der EKA E ...klinikum Z ... gGmbH ab. Der Dienst dauerte vom 1. September 2011 bis zum 28. Februar 2013. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 30 Stunden, die Regelarbeitszeit bei Teilzeit 40 Stunden.

Die beiden Anträge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 2011 unter dem Betreff "Förderung aus dem Vermittlungsbudget – Reisekosten zum Vorstellungsgespräch am 29.08.2011 und Fahrkosten für Pendelfahrten ab 01.09.2011" ab. Zwar liege beim Bundesfreiwilligendienst eine Versicherungspflicht vor. Jedoch handle es sich nicht um eine Beschäftigung im Sinne von § 7 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV)

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 30. September 2011 Widerspruch unter anderem gegen den Bescheid vom 5. September 2011 ein. Hinsichtlich der Fahrkosten für die Pendelfahrten ab dem 1. September 2011 teilte sie mit, dass sie nur drei Tage gearbeitet habe und sich seit dem 6. September im Krankenstand befinde. Der Bundesfreiwilligendienst werde in allen sozialen Belangen (z. B ... Kranken- und Rentenversicherung) so abgerechnet, als ob man eine versicherungspflichtige Arbeit habe. Auch Steuern müssten gezahlt werden. Nur die Agentur für Arbeit mache eine Ausnahme.

Die Beklagte wies den Widerspruch, soweit er die Ablehnung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget betraf, mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2011 aus den im Ablehnungsbescheid genannten Gründen zurück.

Die Klägerin hat am 4. Oktober 2011 Klage erhoben und eingewandt, dass die Beklagte nicht begründet habe, weshalb bei einer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes kein Beschäftigungsverhältnis vorliege. Die Beklagte hat vorgetragen, dass im Falle der Klägerin kein Arbeitsverhältnis geschlossen worden sei. Denn der Bundesfreiwilligendienst sei arbeitsmarktneutral und werde deshalb vom Vermittlungsauftrag der Beklagten nicht mit erfasst. Ferner zahlten die Träger für die freiwillige Dienstzeit Taschengeld zuzüglich des Wertes der Sachbezüge. Auch könnten Geldersatzleistungen gezahlt werden, soweit die in der Vereinbarung festgehalten würden.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 die Beklagte verpflichtet, über die Anträge der Klägerin vom 11. August 2011 und 18. August 2011 bezüglich der Reisekosten und Fahrkosten für Pendelfahrten zur Aufnahme des Bundesfreiwilligendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) handle es sich beim Bundesfreiwilligendienst selbst dann um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie nur geringfügig sei. Die Beklagte habe deshalb zu Unrecht festgestellt, dass die Aufnahme einer Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz grundsätzlich nicht nach § 45 SGB III förderfähig sei. In Bezug auf das Erfordernis, dass die Gewährung einer Leistung aus dem Vermittlungsbudget notwendig für die [berufliche] Eingliederung sein muss, hat das Sozialgericht die Eingliederungsvereinbarung angesprochen. Die Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes sei dort nicht als Ziel formuliert. Hier komme eine Förderung nur in Betracht, wenn eine Eingliederung entsprechend des angestrebten Ziels nicht möglich erscheine und keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung stünden. Die Beklagte werde deshalb bei ihrer erneuten Entscheidung zu beachten haben, dass die Klägerin bereits seit 2009 arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit werde sie zu beachten haben, dass vom Erwerbseinkommen des Ehemannes der Klägerin verschiedene Beträge abzuziehen und andere Beträge zu berücksichtigen seien.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 20. Oktober 2014 zugestellte Urteil am 17. November 2014 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie hat ihre bisherige Rechtsauffassung vertieft dargestellt und ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin zwar zum förderfähigen Personenkreis gehöre, dass aber durch die Aufnahme des Bundesfreiwilligendienstes keine berufliche Eingliederung erfolge und deshalb keine Notwendigkeit für eine Förderung vorliege.

Mit richterlichem Schreiben vom 21. April 2016 ist darauf hingewiesen worden, dass einerseits in Teilen der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten werde, dass der Bundesfreiwilligendienst nicht unter die Anspruchsvoraussetzung der Anbahnung oder Aufnahme "einer versicherungspflichtigen Beschäftigung" falle, dass andererseits aber ausgehend von § 27 Abs. 2 Nr. 1 SGB III teileweise gefolgert werde, dass es sich bei einer Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst grundsätzlich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handle. Ferner ist darauf hingewiesen worden, dass im letzteren Fall die Notwendigkeit einer Förderung für die berufliche Eingliederung die Klägerin noch einer eingehenderen Begründung als durch das Sozialgericht erfolgen müsse.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil [des Sozialgerichtes Chemnitz vom 9. Oktober 2014] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass die Argumentation der Beklagten widersprüchlich sei, wenn einerseits sie, die Klägerin, dem förderfähigen Personenkreis zugerechnet werde, andererseits aber ein Beschäftigungsverhältnis verneint werde. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es für eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht darauf an, dass ein Arbeitsverhältnis vorliege. Die Regelungen im Bundesfreiwilligendienstgesetz würden nahe legen, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine weisungsgebundene Tätigkeit handle. Es könne schließlich auf die fachlichen Hinweise der Beklagten zu Bundesfreiwilligendienst/Jugendfreiwilligendienst/Ehrenamt (Anlage zur Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung Nr. 26/2012) mit den Hinweisen auf arbeitsförderungsrechtliche Aspekte verwiesen werden.

Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2016 mitgeteilt, dass die Klägerin im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes Helfertätigkeiten ausgeführt habe, die nicht mit den in der Eingliederungsvereinbarung genannten Tätigkeiten vergleichbar gewesen seien.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Klägerin wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht am 9. Oktober 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Berufungsverfahren ist die von der Beklagten angegriffene Verpflichtung im Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 9. Oktober 2014, über die Anträge der Klägerin vom 11. August 2011 und 18. August 2011 bezüglich der Reisekosten und Fahrkosten für Pendelfahrten zur Aufnahme des Bundesfreiwilligendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung der Sozialgerichtes neu zu entscheiden. Soweit die Klägerin darüber hinaus in den beiden Anträgen vom 11. und 18. August 2011 weitere Leistungen gefordert hat, sind diese vom Klägerbevollmächtigten bereits im Klageverfahren nicht geltend gemacht worden. Die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten in Form eines Bescheidungsurteiles (vgl. § 131 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) entspricht dem von Klägerbevollmächtigten gestellten Klageantrag.

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2011 ist rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen hat.

1. Dem Ausspruch des Bescheidungsurteiles in der tenorierten Fassung stand allerdings nicht bereits eine Teilbestandskraft des ablehnenden Bescheides entgegen.

Zwar erwähnte die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 30. September 2011 in Bezug auf die Fahrkosten nur diejenigen für die Pendelfahrten ab dem 1. September 2011 (Antrag vom 18. August 2011), nicht aber diejenigen zum Vorstellungsgespräch am 29. August 2011 (Antrag vom 11. August 2011). Das Widerspruchsschreiben der damals noch nicht rechtskundig vertretenen Klägerin ist aber dahingehend zu verstehen, dass sie sich gegen die Ablehnungen ihrer Anträge im Bescheid vom 5. September 2011 als solche wenden, jedoch nur zu den Aufwendungen für die Pendelfahrten ab dem 1. September 2011 ergänzend vortragen wollte. In diesem Sinne verstand auch die Beklagte den Widerspruch der Klägerin, wie sich aus dem ersten Absatz der Begründung des Widerspruchsbescheides ergibt.

2. Die Anspruchsgrundlagen für die begehrten Leistungen aus dem Vermittlungsbudget finden sich in § 45 SGB III in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]).

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F ... (seit 1. April 2012: § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III) konnten Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig war. Sie sollten insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F.). Die Förderung umfasste die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen werde (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB III a. F.).

a) Die Klägerin war eine Arbeitslose im Sinne von § 16 SGB III. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.

b) Der Begriff der versicherungspflichtigen Beschäftigung ist in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III legaldefiniert. Danach sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, versicherungspflichtig. Der Begriff der Beschäftigung wiederum ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) definiert, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch für das Arbeitsförderungsrecht gilt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 – B 11 AL 16/11 R – SozR 4-4300 § 123 Nr. 6 = juris, jeweils Rdnr. 22). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Punkte sind auch bei einer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes gegeben (hingegen verneinen eine Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV: Bundesagentur für Arbeit, Nummer 44.13 Abs. 5 Punkt 3 der Geschäftsanweisung § 44 SGB III [Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 44 SGB III, Stand: 20.02.2015]; unter Bezugnahme hierauf: Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2014], § 44 Rdnr. 85). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) leisten die Freiwilligen (vgl. § 2 BFDG) den Bundesfreiwilligendienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle. Sie sind hierbei den Verantwortlichen der Einsatzstelle weisungsunterworfen und in die Arbeits- oder Dienstorganisation der Einsatzstelle eingegliedert (vgl. Schlegel, in: Eicher/Schlegel, SGB III n F. [Stand: 143. Erg.-Lfg., März 2016], § 27 Rdnr. 102; Theuerkauf, in: Eicher/Schlegel, SGB III [Stand: 115. Erg.-Lfg., Dezember 2012], § 344 Rn. 29; zur Einstellung eines Freiwilligen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes als eine personelle Maßnahme im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG: ArbG Ulm, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 7 BV 10/11AiB 2012, 608 ff. = juris; ArbG Ulm, Beschluss vom 7. März 2016 – 4 BV 10/15 = juris). Dies ergibt sich zum einen aus § 4 Abs. 2 BFDG, wonach die Freiwilligen von den Einsatzstellen fachliche Anleitung erhalten. Vorliegend ergibt sich dies zudem aus Nummer 5 der Vertragsregelung Nummer 2 der Vereinbarung vom 20. Juli 2011. Hierin verpflichtete sich die Klägerin unter anderem, die Dienst- und Hausordnung der Einsatzstelle zu beachten. Dafür, dass es sich bei einer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes um eine Beschäftigung im beschriebenen Sinne handelt, spricht zudem die Sonderregelungen in § 344 Abs. 2 SGB III für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter.

Soweit die Beklagte im Klageverfahren vorgetragen hat, zwischen der Klägerin und der Einsatzstelle, der EKA E ...klinikum Z ... gGmbH, habe im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes kein Arbeitsverhältnis bestanden, ist dies zwar zutreffend (vgl. auch BT-Drs. 17/4803 S. 18; Schlegel, a. a. O. [Rechtsverhältnis eigener Art]; Becker, in: Mutschler u. a. [Hrsg.], Sozialgesetzbuch III [5. Aufl., 2013], § 344 Rdnr. 10 [Rechtsverhältnis eigener Art]; Harks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2014], § 38 Rdnr. 30 [Rechtsverhältnis eigener Art], m. w. N.; Theuerkauf, a. a. O.; Müller-Glöge, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 4 [6. Aufl., 2012], § 611 BGB Rdnr. 211; Richardi/Fischinger, in: Staudinger, Vorbem zu §§ 620 ff.; §§ 620-630 [Dienstvertragsrecht 3] [Neubearbeitung 2016], § 611 BGB Rdnr. 344 (öffentlicher Dienst sui generis]). Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 9 Abs. 2 BFDG und § 13 Abs. 1 BFDG. Nach § 9 Abs. 2 BFDG haften Freiwillige für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit "nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer". Nach § 13 Abs. 1 BFDG sind für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Der gesetzgeberischen Anordnung einer entsprechenden Anwendung von arbeits- und haftungsrechtlichen Regelungen hätte es nicht bedurft, wenn ein Arbeitsverhältnis vorläge. Auch in der Einleitung der Vereinbarung vom 20. Juli 2011 war festgehalten, dass durch diese Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Zudem fehlt es an dem für ein Arbeitsverhältnis typischen Austauschverhältnis zwischen der vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung und den vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsentgelt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19. Mai 2009 – 9 AZR 505/08 – juris Rdnr. 25). Denn der Freiwillige erbringt keine Arbeitsleistung. Vielmehr engagieren sich gemäß § 1 Satz 1 BFDG Frauen und Männer im Bundesfreiwilligendienst für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Sie erhalten auch kein Arbeitsentgelt, sondern Geld- und Sachleistungen (vgl. § 8 Abs. Satz 2 Nr. 6 BFDG). Im Falle der Klägerin war ein monatliches Taschengeld (auch für die Zeit der Seminare und des Urlaubs) in Höhe von 247,50 EUR vereinbart (vgl. Nr. 1 der Vertragsregelung Nummer 3.2 der Vereinbarung vom 20. Juli 2011). Allein das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses schließt aber noch nicht das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV aus. Denn die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis ist dort nur als Regelbeispiel genannt.

c) Die Versicherungspflicht eines im Bundesfreiwilligendienst tätigen Freiwilligen folgt nicht aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III (so aber Bundesagentur für Arbeit, Ziffer I Nr. 5.1 [S. 9] der Anlage zur Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung Nr. 26/2012 – Fachliche Hinweise zu Bundesfreiwilligendienst/Jugendfreiwilligendiensten/Ehrenamt). Er ist, wie ausgeführt wurde, nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Der Freiwillige ist auch nicht zur Berufsausbildung beschäftigt. Soweit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BFDG während des Bundesfreiwilligendienstes Seminare stattfinden, für die Teilnahmepflicht besteht (zu den Einzelheiten: § 4 Abs. 3 bis 5 BFDG), werden diese wegen der in § 4 Abs. 1 BFDG angeordneten pädagogischen Begleitung der Freiwilligen durchgeführt. Mit der pädagogischen Begleitung wird das Ziel verfolgt, soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.

Die Versicherungspflicht ergibt sich jedoch aus § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB III sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei. Nach § 8 Abs. 1 SGB IV in der hier maßgebenden, vom 11. August 2010 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (vgl. Bekanntmachung vom 12. November 2009 [BGBl. I S. 3710]) lag eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht überstieg (Nummer 1), die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im Voraus vertraglich begrenzt war, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat überstieg (Nummer 2). Hiervon abweichend ist in § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IV in der seit 3. Mai 2011 geltenden Fassung bestimmt, dass Versicherungsfreiheit nicht für Personen besteht, die unter anderem nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz nur geringfügig beschäftigt sind (vgl. Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 [BGBl. I S. 687]). Mit dieser Gesetzesänderung sollte sichergestellt werden, dass trotz der geringfügigen Bezahlung während des Bundesfreiwilligendienstes Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung besteht. Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes sollen damit unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes in den Schutz der Arbeitsförderung einbezogen sein (vgl. BT-Drs. 17/4803 S. 20).

d) Auch wenn es sich danach bei der Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Arbeitsförderungsrechts handelt (so auch Becker, a. a. o.; J ... Schneider, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2014], § 344 Rdnr. 26, m. w. N.; Theuerkauf, a. a. O.), mangelte es bei der Klägerin jedoch an der weiteren Anspruchsvoraussetzung der Notwendigkeit der Förderung für die berufliche Eingliederung (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F.). Mit einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget wäre die Klägerin auch nicht bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F.).

(1) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. (seit 1. April 2012: § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III) setzt voraus, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget zum einen geeignet und um anderen erforderlich ist, um das in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. genannte Ziel zu erreichen (vgl. Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2014], § 44 Rdnr. 92, m. w. N.; Rademacker, in: Hauck/Noftz, SGB III [Stand: Erg.-Lfg. Stand 4/15, Mai 2015], § 44 Rdnr. 24, m. w. N.; Urmersbach, in: Eicher/Schlegel, SGB III n F. [Stand: 143. Erg.-Lfg., März 2016], § 44 Rdnr. 38).

In der Kommentarliteratur ist umstritten, ob auch unter Geltung von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. – und seit 1. April 2012 von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III – die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu den Mobilitätshilfen in § 53 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung Geltung beanspruchen kann, wonach der Begriff der Notwendigkeit ein Element der Unverzichtbarkeit im Sinne einer "engen Kausalität" (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 RSozR 4-4300 § 53 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 – B 11 AL 38/08 R – SozR 4-4300 § 53 Nr. 4 = juris, jeweils Rdnr. 16) oder "strengen Kausalität" (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R – SozR 4-4300 § 53 Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 16) enthielt (bejahend: Hassel, in: Brand, SGB III [7. Aufl., 2015], § 44 Rdnr. 20; Rademacker, a. a. O ..., Rdnr. 26; Schön, in: Banafsche u. a., SGB III [2. Aufl., 2015], § 44 Rdnr. 18; Stark, in: Mutschler u. a. (Hrsg.), Sozialgesetzbuch III [5. Aufl., 2013], § 44 Rdnr. 78; vgl. auch Herbst, a. a. O., Rdnr. 94), und ob Bezugspunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit eine konkrete Beschäftigung sein muss (so Stark, a. a. O., Rdnr. 79; a. A. Urmersbach, a. a. O., Rdnr. 36).

Nach anderer Auffassung soll nach der seit dem Wegfall der Regelungen in § 53 SGB III zur Mobilitätshilfe zum 31. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget der Begriff der Notwendigkeit ausdrücken, dass die Förderung allgemein kausal für die Integration sein muss, die Integration ohne die Förderung nicht, nicht in dieser Weise oder nicht so schnell erreicht worden wäre (vgl. Biebach, in: Gagel, SGB II/SGB III [61. Erg. Lfg, März 2016], § 44 SGB III Rdnr. 33; Urmersbach, a. a. O ..., Rdnr. 38). Es müsse die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher und dass das Ziel der Eingliederung durch andere Maßnahmen, insbesondere eigene Vermittlungsaktivitäten der Bundesagentur für Arbeit, nicht erreicht werden kann (vgl. Biebach, a. a. O.,). Es reiche aus, wenn die Chancen der Eingliederung durch die Förderung erheblich gesteigert werden (vgl. Biebach, a. a. O., Rdnr. 39a; Urmersbach, a. a. O.; zurückhaltend: Herbst, a. a. O., Rdnr. 93 FN 165). Diese Auffassung greift die Gesetzesbegründung auf, nach der – negativ formuliert – eine Förderung nicht in Betracht kommen werde, wenn unter anderem die Eingliederungsaussichten nicht erheblich verbessert werden können (vgl. BT-Drs. 16/10810 S. 32).

Dieser Meinungsstreit kann vorliegend allerdings dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn im Hinblick darauf, dass sich in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. gegenüber der früheren Rechtslage nunmehr die Förderleistung nicht mehr nur auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern weitergehend auch auf die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bezieht, dass sich die Notwendigkeit der Förderung nicht mehr auf die Aufnahme einer Beschäftigung, sondern umfassender auf die berufliche Eingliederung bezieht, und dass auch die freie Förderung nach § 10 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung in die Regelungen über die Förderung aus dem Vermittlungsbudget eingeflossen ist (vgl. Rademacker, a. a. O., Rdnr. 7), nicht mehr darauf abzustellen ist, dass mit der Förderleistung vor allem erreicht werden, dass die "unmittelbare Arbeitsaufnahme" nicht an fehlenden Mitteln scheitert (so zu den Mobilitätshilfen: BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, a. a. O., Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 4. März 2009, a. a. O., Rdnr. 14), ist bei der Auslegung des Begriffes der Notwendigkeit doch darauf zu achten, dass er nicht seine Konturen verliert. Dies bedeutet, dass eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget jedenfalls nicht bereits dann notwendig im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. ist, wenn die Förderung lediglich in irgendeiner Weise für die berufliche Eingliederung sachdienlich oder wünschenswert ist.

Bezogen auf die seit 2009 arbeitslose Klägerin bedeutet dies, dass zwar die Aufnahme einer eineinhalbjährigen Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes ab September 2011 für ihre berufliche Eingliederung, sei es auf Grund eigener Bemühungen oder auf Grund von Vermittlungstätigkeiten der Beklagten, förderlich sein konnte. Die Klägerin dokumentierte damit, dass sie nicht willens war, sich mit ihrer Arbeitslosigkeit abzufinden, und dass sie Anstrengungen unternahm, nach Lösungen für ihre Lebenssituation zu suchen. Im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes konnte sie sich soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen aneignen und vorhandene Kompetenzen vertiefen (vgl. § 4 Abs. 1 BFDG). Dies alles konnte sich aber allenfalls mittelbar auf eine spätere berufliche Eingliederung der Klägerin auswirken. Solche Vorzüge einer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes, die sich zudem anders als zum Beispiel der Erwerb einer Fahrerlaubnis nicht unmittelbar auf die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt auswirken, können aber die Notwendigkeit einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget "für die berufliche Eingliederung" nicht begründen.

b) Der Klägerin hilft für den von ihr geltend gemachten Anspruch auch nicht die Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F. weiter. Danach sollten die Anspruchsberechtigten insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die die Klägerin damals betreffenden Eingliederungsvereinbarungen hatten die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Industriekauffrau im regionalen Bereich zum Ziel. Die Klägerin hatte sich unter anderem verpflichtete, sich initiativ im gesamten Tagespendelbereich als Industriekauffrau, alternativ als Bürohilfskraft, zu bewerben. Die Klägerin übte jedoch während ihrer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes keine Tätigkeiten in diesen Berufsfeldern aus.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Klägerin einen Förderanspruch gehabt hätte, wenn sie im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes bei der Einsatzstelle als Industriekauffrau oder als Bürohilfskraft eingesetzt gewesen wäre. Auch hierbei wäre allerdings zu bedenken, dass sich die Unterstützung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf die Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele, nämlich die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, ausgewirkt hätte.

3. Die Klägerin kann einen Förderanspruch schließlich auch nicht aus den Eingliederungsvereinbarungen vom 26. Oktober 2010 oder 7. April 2011 herleiten.

Zwar kann sich eine Anspruchsgrundlage aus einer Regelung in einer Eingliederungsvereinbarung im Sinne von § 37 Abs. 2 und 3 SGB III (im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende: § 15 SGB II) ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012 – B 11 AL 15/11 RBSGE 112, 241 ff. = SozR 4-1300 § 59 Nr. 1 = juris, jeweils Rdnr. 18 ff.; BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 26/13 RBSGE 115, 210 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 31; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 19. Juni 2008 – L 3 AS 39/07 – juris Rdnr. 41 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007 – L 7 AS 689/07 – juris Rdnr. 21 ff.).

In den beiden genannten Eingliederungsvereinbarungen war in Bezug auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget jedoch nur vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin "finanzielle Hilfen zur Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten" in konkret bezeichnetem Umfang gewähren könne. Die Bewerbungsverpflichtungen der Klägerin bezogen sich jedoch ebenso wie die ihr von der Beklagten zu unterbreitenden Stellenangebote nur auf Stellen als Industriekauffrau, alternativ als Bürohilfskraft, im regionalen Bereich oder Tagespendelbereich. Ein Anspruch auf Förderleistungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes lässt sich aus den Eingliederungsvereinbarungen nicht ansatzweise herleiten.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

V. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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