L 6 KR 8/20

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 17 KR 76/17
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 KR 8/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 31/20 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 273,76 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Vergütung häuslicher Krankenpflege in Form von Medikamentengabe.

Die Klägerin betreibt u.a. eine stationäre Behindertenpflegeeinrichtung. Zu den Heimbewohnern gehörte ein bei der Beklagten Versicherter. Für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2016 verordnete ihm der Allgemeinmediziner Dipl.-Med. B. unter dem 24. März 2016 häusliche Krankenpflege in Form der Verabreichung von Medikamenten. Mit Bescheid vom 13. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2017 lehnte die Beklagte dies ab. Die dagegen vor dem Sozialgericht (SG) Halle erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 12. November 2019).

Gegen das ihr am 20. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. Januar 2020 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und ihr Anliegen weiter verfolgt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 12. November 2019 zu verurteilen, ihr 273,76 EUR nebst 9 % Zinsen über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Unter dem 3. Februar 2020 hat der Berichterstatter die Klägerin auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen, da der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für eine Berufung erforderliche Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht werde. Das SG habe die Berufung auch nicht zugelassen, sondern in der Rechtmittelbelehrung seines Urteils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft sei. Eine mögliche Nichtzulassungsbeschwerde sei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingelegt worden; eine Umdeutung der Berufung in diese Richtung entgegen ihrem Wortlaut scheide aus. Sofern bis spätestens Ende Februar 2020 keine Berufungsrücknahme erfolge, werde eine Verwerfung der Berufung als unzulässig erwogen. Eine Reaktion der Klägerin hierauf ist nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung war gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, worüber der Senat – nach entsprechendem Hinweis – im Beschlusswege befinden konnte (vgl. § 158 Satz 2 SGG).

Zunächst ist die Berufung vom SG nicht nach § 144 Abs. 3 SGG mit bindender Wirkung zugelassen worden. Die Zulassung der Berufung muss im Wortlaut des Urteils (im Tenor und/oder den Entscheidungsgründen) eindeutig ausgesprochen werden; allein ihre Erwähnung in der Rechtsmittelbelehrung genügt nicht (ständige Rechtsprechung, siehe nur Bundessozialgericht, Urteil vom 13. März 1956 – 2 RU 179/55BSGE 2, 245; Urteil vom 11. November 1987 – 9a RVs 7/86 – SozR 1500 § 150 Nr. 30; Urteil vom 23. Juli 1998 – B 1 KR 24/96 RSozR 3-1500 § 158 Nr. 3; Beschluss vom 2. Juni 2004 – B 7 AL 10/04 B – juris).

Auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung sind nicht erfüllt. Denn die Klägerin ist durch das Urteil des SG im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG deshalb nicht über einen Wert von 750,00 EUR hinaus beschwert, weil der von ihr verfolgte Anspruch diesen Betrag nicht erreicht.

Nach § 197a Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung hat die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, da die Entscheidung auf gesicherter Rechtsauslegung und tatsächlicher Einzelfallbeurteilung beruht, ohne dass der Senat von einem der in der genannten Vorschrift bezeichneten Gerichte abweicht.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz und entspricht der streitigen Forderung.
Rechtskraft
Aus
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