Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 9 AS 2838/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1051/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Schadenersatz wegen verspäteter Abgabe der Drittschuldnererklärung durch das Jobcenter
1. Die nach Abgabe der Drittschuldnererklärung geänderte Klage auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Drittschuldnererklärung entstanden ist, ist statthaft. Die Klage ist in dem Umfang begründet, in dem die Klägerin den Schaden geltend macht, der ihr durch die Erhebung einer unbegründeten Leistungsklage entstanden ist. Hiervon sind jedenfalls die Gerichtskosten und die der Klage vorausgehend notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten umfasst. Es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund unterlassener Pfändungen bei Dritten und für vorgerichtlich aufgewandte Mahnkosten, die sich auf eine nochmalige Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung beziehen (Anschluss an LSG Chemnitz, Urteil vom 21.07.2015 - L 5 R 896/13).
2. Die für eine nach verspäteter Abgabe der Drittschuldnererklärung erfolgte Zahlungsaufforderung des Drittschuldners durch den mit der Beitreibung der Forderung beauftragten Rechtsanwalt entstandenen Gebühren sind jedoch von der in § 840 Abs. 2 ZPO normierten Schadenersatzpflicht umfasst (Anschluss OLG Dresden, Urteil vom 01.12.2010 - 1 U 475/10; AG Bremen, Urteil vom 07.02.2012 - 18 C 262/11).
3. Der Schadenersatzanspruch des § 840 Abs. 2 ZPO wird nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen, denn Leistungen nach dem SGB II sind pfändbar.
1. Die nach Abgabe der Drittschuldnererklärung geänderte Klage auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Drittschuldnererklärung entstanden ist, ist statthaft. Die Klage ist in dem Umfang begründet, in dem die Klägerin den Schaden geltend macht, der ihr durch die Erhebung einer unbegründeten Leistungsklage entstanden ist. Hiervon sind jedenfalls die Gerichtskosten und die der Klage vorausgehend notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten umfasst. Es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund unterlassener Pfändungen bei Dritten und für vorgerichtlich aufgewandte Mahnkosten, die sich auf eine nochmalige Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung beziehen (Anschluss an LSG Chemnitz, Urteil vom 21.07.2015 - L 5 R 896/13).
2. Die für eine nach verspäteter Abgabe der Drittschuldnererklärung erfolgte Zahlungsaufforderung des Drittschuldners durch den mit der Beitreibung der Forderung beauftragten Rechtsanwalt entstandenen Gebühren sind jedoch von der in § 840 Abs. 2 ZPO normierten Schadenersatzpflicht umfasst (Anschluss OLG Dresden, Urteil vom 01.12.2010 - 1 U 475/10; AG Bremen, Urteil vom 07.02.2012 - 18 C 262/11).
3. Der Schadenersatzanspruch des § 840 Abs. 2 ZPO wird nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen, denn Leistungen nach dem SGB II sind pfändbar.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts L ... vom 13. August 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch ihre ursprüngliche Klage auf Zahlung von 318,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz notwendig entstandenen Prozesskosten zu erstatten.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 24.08.2013 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
IV. Der Beklagte trägt von den nicht unter I. genannten Kosten des Rechtsstreits 23 Prozent, die Klägerin 77 Prozent.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist nach einer Klageänderung die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 83,54 EUR sowie die Feststellung, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte (Beklagter) der Klägerin und Berufungsklägerin (Klägerin) noch weitere Schäden wegen der verspäteten Abgabe einer Drittschuldnererklärung zu ersetzen hat.
Die Klägerin ist ein Bankinstitut mit Sitz in L ... Sie hat Forderungen in Höhe von 1.146,32 EUR gegen K ... (K.) in L ... Der Beklagte ist Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Klägerin ging davon aus, dass K ... Grundsicherungsleistungen vom Beklagten bezieht. Sie ließ dem Beklagten am 11.06.2013 durch den Gerichtsvollzieher den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.06.2013, der sich auf gegen K ... gerichtete Forderungen stützte, zustellen.
Nachdem der Beklagte seiner Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nicht nachkam, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten zunächst mit Anwaltsschreiben vom 08.08.2013 außergerichtlich dazu aufgefordert, die gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Beträge in Höhe von insgesamt 302,04 EUR umgehend zu zahlen. Am 05.09.2013 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht L ... SG erhoben und zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 318,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 sowie zur Zahlung von weiteren 83,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2013. begehrt. Nachdem der Beklagte keine Drittschuldnererklärung abgegeben habe, dürfe sie davon ausgehen, dass die gesamte Forderung zur Recht geltend gemacht und in voller Höhe auch erhoben werden könne. Sie gehe von einem monatlichen pfändbaren Betrag des Einkommens von 100,00 EUR aus. Für die Monate Juni, Juli und August 2013 ergebe dies die Klagesumme von 300,00 EUR. Hinzu kämen die Kosten für den Gerichtsvollzieher in Höhe von 18,50 EUR, insgesamt somit 318,50 EUR. Bei der geltend gemachten Forderung in Höhe von 83,54 EUR handele es sich um die Anwaltskosten für das Schreiben vom 08.08.2013.
Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte mitgeteilt, der Hauptschuldner K ... stehe bereits seit 2007 nicht mehr in seinem Leistungsbezug. Ihm sei ein Aufforderungsschreiben nicht bekannt.
Daraufhin hat die Klägerin den Klageantrag zu 1. abgeändert und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Drittschuldnererklärung entstanden sei (Klageantrag zu 1.). Den Klageantrag zu 2. hat sie unverändert aufrechterhalten. Sie habe einen Schadensersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser bestehe vor allem in den entstandenen Rechtsanwaltskosten, die aber noch nicht vollständig beziffert werden könnten, weil der Verfahrensgang noch nicht absehbar sei. Wegen der verspätet abgegebenen Drittschuldnererklärung seien keine anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zeitnah durchgeführt worden; daraus sei ein Schaden entstanden, den der Beklagte zu ersetzen habe. Die Klägerin hat ausdrücklich den Nichtzugang des Aufforderungsschreibens vom 08.08.2013 bestritten. Sie hat unter Beweis gestellt, dass dieses Schreiben am 08.08.2013 zur Post gegeben worden und an die zutreffende Anschrift des Beklagten adressiert worden sei.
Der Beklagte hat erstinstanzlich ausgeführt, die begehrte Pfändung und Einziehung zur Überweisung von Arbeitslosengeld (Alg) II-Leistungen sei von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, weil die Regelleistungen nach den Sozialgesetzbuchbüchern als "so- zio-kulturelles Existenzminimum" nicht pfändbar seien. Durch die verspätete Drittschuldnererklärung sei der Klägerin daher kein Schaden entstanden. Eine Pfändung sei praktisch nicht möglich gewesen, selbst wenn K ... Alg II-Leistungen bezogen hätte. Werde trotzdem ein Pfändungsversuch unternommen, erwecke dies den Eindruck, als wolle man lediglich Rechtsanwaltsgebühren generieren.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 13.08.2015 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Sozialrechtsweg gegeben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei eröffnet, wenn ein Pfändungsgläubiger eine von ihm gepfändete Forderung, über deren Bestand die Sozialgerichte zu entscheiden haben, bei dem Sozialgericht einklage, nach Rechtshängigkeit den Klageantrag ändere und nunmehr anstelle der Zahlung auf der Grundlage von § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Drittschuldners wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht begehre (BSG, Beschluss vom 12.02.1998 – B 6 SF 1/97 R, juris, Rn. 7). Für den von der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Hätte der Schuldner (K.) Alg II-Leistungen bezogen, hätte das Sozialgericht über den Bestand der Forderung zu entscheiden gehabt (BSG, Urteil vom 12.07.1990 – 4 RA 47/88, juris, Rn. 21). Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bestehe dann weiter, wenn der Pfändungsgläubiger – wie hier – in einem bereits anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren – über eine öffentlich-rechtliche Forderung im Wege der Klageänderung vom Zahlungsanspruch auf einen vollstreckungsrechtlichen Schadensersatzanspruch übergehe (BSG, Urteil vom 12.02.1998 – B 6 SF 1/97 R, juris, Rn. 11). Diese Klageänderung sei zulässig, weil die Änderung sachdienlich gewesen sei (§ 99 Abs. 1 SGG). Die Klage sei aber unbegründet, weil sich der begehrte Schadensersatz- bzw. Feststellungsanspruch als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Zwar seien die Voraussetzungen für einen Schadensanspruch in Höhe von 83,54 EUR sowie ein Anspruch auf Feststellung einer weiteren Schadensersatzpflicht gegeben. Die Geltendmachung dieser Ansprüche sei jedoch wegen der besonderen Umstände des Falles treuwidrig. Rechtsgrundlage für den nunmehr geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 83,43 EUR sei § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach hafte der Drittschuldner dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. Eine solche Schadensersatzpflicht trete aber nur dann ein, wenn dem Drittschuldner, also dem Beklagten, ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden sei, der eine Aufforderung zur Auskunft enthalten habe und der Drittschuldner seiner Auskunftspflicht nicht binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, nachgekommen sei. Diese Voraussetzungen seien hier unstreitig erfüllt. Der Beklagte habe die bestehende Erklärungspflicht auch in schuldhafter Weise verletzt. Er habe die verlangte Erklärung nicht innerhalb der Zwei-Wochenfrist, sondern erst im Laufe des Klageverfahrens abgegeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten seien Alg II-Leistungen gemäß § 51 Abs. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 850 c ff. ZPO pfändbar (BGH, Beschluss vom 25.10.2012 – VII ZB 31/12, Rn. 10). Bei den Anwaltskosten, die dadurch entständen, dass der Drittschuldner zur Zahlung aufgefordert wird (hier das Aufforderungsschreiben vom 08.08.2013), handele es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (Sächsisches OLG, Urteil vom 01.12.2010 – 1 O 475/10, Rn. 27). Diese Entscheidung des Sächsischen OLG weiche nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ab. Der BGH habe in seinem Beschluss vom 14.01.2010 – VII ZB 79/09, Rn. 14 – lediglich festgestellt, dass es sich bei einer weiteren Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (nicht zur Zahlung) um keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung handele. Damit bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 83,54 EUR.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG könne mit der Klage die Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Hierbei müsse es sich in der Regel um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handeln. Ausreichend sei ein privatrechtliches Rechtsverhältnis, wenn über dieses im Sozialrechtsweg zu entscheiden sei (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 55, Rn. 4). Vorliegend handele es sich um die Feststellung eines künftigen Schadensersatzanspruches und damit um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis. Über dieses sei im Sozialrechtsweg zu entscheiden. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage sei weiter erforderlich, dass ein Feststellungsinteresse bestehe. Ein solches berechtigtes Interesse sei im vorliegenden Fall gegeben, weil es der Klägerin mit der Feststellung ermöglicht werde, nach Abschluss des Klageverfahrens noch Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Um das Feststellungsinteresse zu bejahen, sei allerdings auch noch erforderlich, dass ein Schaden entstanden sein könne. Vorliegend könne ein Schaden dadurch entstanden sein, dass der Gläubiger (also die Klägerin) infolge der nicht erteilten Auskunft andere Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner versäumt habe (BGH, Urteil vom 10.10.1977 – VIII ZR 76/79, juris, Rn. 25). Damit seien die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung erfüllt.
Die Geltendmachung dieser beiden Ansprüche sei aber rechtsmissbräuchlich; es handele sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Unzulässige Rechtsausübung liege vor, wenn sie zwar formell dem Gesetz entspreche, die Geltendmachung jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles treuwidrig sei. Das sei hier der Fall. Wolle der Schuldner bei seinem Gläubiger pfänden, wisse er zunächst nicht, ob der Pfändungsversuch erfolgreich sein werde. Er gehe daher mit jedem Pfändungsversuch ein gewisses (Kosten-)Risiko ein. Er werde aber keine Pfändung versuchen, wenn ihm von vorneherein klar sei, dass diese zwecklos sein werde, wie es i.d.R. bei der Pfändung von Alg II-Leistungen der Fall sein dürfte.
Zwar seien nach der Rechtsprechung des BGH Alg II-Leistungen nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar (BGH, a.a.O.). Dies bedeute aber nicht, dass eine solche Pfändung auch Erfolg habe. Vielmehr sei es so, dass die nach §§ 850c f. ZPO zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen deutlich über den Beträgen lägen, die der erwerbsfähige Schuldner regelmäßig als Alg II erhalte. Das bedeute, dass auf Grund der Pfändungsfreigrenzen eine Pfändung von Alg II-Leistungen praktisch nicht möglich sei. Soweit der BGH es nicht ausschließen wolle, dass der sozialhilfebedürftige Schuldner in besonders gelagerten Einzelfällen Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, deren Betrag über den nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegt, dürfte dies so selten sein, dass diese Fälle außer Betracht bleiben könnten. Werde also ein Pfändungsversuch gegenüber einem Alg II-Leistungsempfänger unternommen, sei in aller Regel davon auszugehen, dass dieser vornherein aussichtslos sei. Werde eine Pfändung trotzdem versucht, sei dies rechtsmissbräuchlich, weil dadurch zusätzlich Kosten zu Lasten des Schuldners verursacht würden.
Das SG hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen, weil über die Frage, ob Pfändungen gegen Empfänger von AlgII unzulässige Rechtsausübung darstellten, höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 22.09.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.10.2015 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingegangene Berufung der Klägerin. Das SG habe zu Unrecht das Vorliegen einer unzulässigen Rechtsausübung der Klägerin angenommen. Die Definition des SG sei rechtlich fehlerhaft, denn unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liege nur vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben könne als die Schädigung eines anderen (RGZ 68, 424, 425), ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liege (BGHZ 29, 113) oder wenn das Recht nur geltend gemacht werde, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen. Richtig sei zwar, dass die sozialrechtlichen Bezüge meist unterhalb der Pfändungsfreigrenze lägen. Das SG übersehe jedoch, dass es Einzelfälle geben könne, in denen Leistungen nach dem SGB II die nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen überstiegen. Zudem sei eine Pfändung auch erforderlich, um eine Zusammenrechnung mit anderen Einkommen des Schuldners zu erreichen, sodass die Pfändung gerade nicht von vornherein zwecklos sei. Der BGH habe mit Urteil vom 25.10.2012 – VII ZB 74/11 entschieden, dass die Pfändung von AlgII-Leistungen zulässig sei. Dieses ihr gesetzlich eingeräumte Recht habe die Klägerin wahrgenommen.
Die Kosten der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung seien vom Schadensersatzanspruch des § 840 ZPO umfasst. Denn ansonsten setze sich die Gläubigerin einem sofortigen Anerkenntnis mit der Folge aus, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens selbst tragen zu müssen. Auf den Zugang des Schreibens bei der Beklagten komme es nicht an, da die Beauftragung durch die Klägerin zu dessen Fertigung und die entsprechende anwaltliche Tätigkeit bereits die entsprechenden Kosten zur Entstehung gebracht hätten.
Die Klägerin beantragt:
1. Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts L ... vom 13.08.2015 wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Drittschuldnererklärung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L ... vom 04.06.2013 – 446 M 06630/13 – entstanden ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor, der Zugang des Aufforderungsschreibens vom 08.08.2013 werde bestritten. Die Kosten hierfür seien nicht vom Schadensersatzanspruch des § 840 ZPO umfasst. Diese seien auch nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin sofort hätte klagen können. Hinsichtlich des unbezifferten Schadensersatzanspruchs verbleibe er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 13.10.2011 – VII ZB 7/11 bei seiner Auffassung, dass es an der erforderlichen Kausalität zwischen geltend gemachtem Schaden und verspätet abgegebener Drittschuldnererklärung fehle. Denn unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung habe der Klägerin bewusst sein müssen, dass ihre Pfändung keinen Erfolg haben und lediglich Kosten produzieren werde, die entgegen ihrer Auffassung auch nicht nur zulasten des Schuldners – sondern, wie der vorliegende Rechtsstreit zeige – auch zulasten des beklagten Drittschuldners entständen. Der Vortrag der Klägerin zur Zusammenrechnung etwaiger Ansprüche gehe fehl, da es nach der Entscheidung des BGH vom 05.04.2005 – VII ZB 220/05 § 850e Nr. 2a ZPO und § 54 Abs. 4 SGB I ausgeschlossen sei, Ansprüche aus Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen seien.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte beider Rechtszüge und den den Vorgang betreffenden Hefter des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist kraft Zulassung durch das SG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Sie ist auch zum Teil begründet.
1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist vorliegend gegeben. Die Ausführungen des SG zum Rechtsweg sind zutreffend (vgl. BSG, Beschluss vom 12.02.1998 – B 6 SF 1/97 R, juris). Im Übrigen ist das Landessozialgericht, nachdem das Sozialgericht in der Sache über den geltend gemachten Anspruch entschieden hat, an den Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz gebunden.
2. Die Feststellungsklage ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil der gegen den Beklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch, mithin der Streit über das Bestehen einer Forderung, ein Rechtsverhältnis darstellt, über das die Beteiligten streiten. Ein privatrechtliches Rechtsverhältnis ist ausreichend, wenn über dieses im Sozialrechtsweg zu entscheiden ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 4, so auch SächsLSG, Urteil vom 21.07.2015 – L 5 R 896/13, juris, Rn. 16).
Auch das Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Das SächsLSG hat in dem vorgenannten Urteil den erkennenden Senat nach eigener Prüfung überzeugend hierzu Folgendes ausgeführt (a.a.O., juris, Rn. 17): "Aufgrund der hier gegebenen besonderen Konstellation liegt ausnahmsweise das besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 SGG vor. Zwar kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses mangels berechtigten Interesses an der alsbaldigen Feststellung grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn der Anspruch im Wege einer Leistungsklage verfolgt werden könnte. Denn der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren, obwohl er - anders als in § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - keinen ausdrücklichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat (BSG, Urteile vom 2. Juli 2013 – B 4 AS 74/12 R –, juris 2. Leitsatz, vom 20. Mai 1992 – 14a/6 RKa 29/89 – juris Rn. 19; so auch Keller, a.a.O., § 55 Rn. 19). Ausnahmen von der Subsidiarität hat die Rechtsprechung jedoch bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts zugelassen, weil in dem Fall angenommen werden kann, dass solche Beklagte aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz die Kläger auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen (st. Rspr, vgl. BSG Urteil vom 26. Mai 1959 - 3 RK 36/56 - BSGE 10, 21, 24 f; Urteil vom 11. März 1960 - 3 RK 62/56 - BSGE 12, 44, 46 = SozR Nr. 73 zu § 54 SGG; Urteil vom 20. Mai 1992 – 14a/6 RKa 29/89 – juris Rn. 19; Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R – juris Rn. 17; Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 4/09 R – juris Rn. 17). Voraussetzung ist jedoch, dass erwartet werden kann, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung einer endgültigen Klärung zugeführt werden kann. Dient die Feststellungsklage hingegen nur der Klärung einer Vorfrage und kann den Streit nicht im Ganzen bereinigen, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Feststellungsklage auch gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wegen der fehlenden Prozesswirtschaftlichkeit ausgeschlossen (st. Rspr. BSG, vgl. Urteil vom 20. Mai 1992 – 14a/6 RKa 29/89 – juris Rn. 19; Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R – juris Rn. 23; Urteil vom 2. Juli 2013 – B 4 AS 74/12 R –, juris Rn. 24). Eine Bereinigung im hiesigen Verfahren kann jedenfalls erwartet werden hinsichtlich der als Schadenersatz im Streit stehenden Kosten für den Rechtsstreit. Würde hingegen die von der Klägerin begehrte Feststellung getroffen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Drittschuldnererklärung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ... entstanden ist und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen , würde – weil die Klägerin ausweislich ihrer Schriftsätze davon ausgeht, ihr stünden weitergehende Ansprüche als die unnütz aufgewandten Prozesskosten u.a. in Form von Schadenersatzansprüchen aufgrund nicht eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Dritte zu (vgl. u.a. Schriftsatz vom 12.02.2014, Bl. 30f. (31) Gerichtsakte), – der Rechtsstreit durch die begehrte Feststellung nicht bereinigt. Vielmehr wäre ein weiterer Streit darüber, welche der geltend gemachten Schäden tatsächlich auf der verspäteten Drittschuldnererklärung beruhen und von § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfasst sind, wahrscheinlich (so bereits SächsLSG, a.a.O., Rn. 17).
Eine Feststellungsklage ist dennoch ausnahmsweise (insgesamt) als zulässig zu erachten. Denn es ist es sinnvoll, über den der Klägerin zustehenden Schadenersatz (in Form der Prozesskosten) durch Feststellung zu entscheiden. Denn eine im Wege der Leistungsklage geltend gemachte Kostenerstattung würde dazu führen, dass die Kostentragungspflicht der Beklagten im Tenor zweimal – einmal durch die Zahlungsverpflichtung und einmal durch die Kostenentscheidung, die das gesamte Verfahren vor und nach Umstellung der Klage umfasst, – ausgesprochen würde. Um dies zu verhindern, ist es sinnvoll, die Kostentragung lediglich festzustellen (so auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80 – juris Rn. 27 ff.). Insbesondere ist eine Erledigungserklärung der Hauptsache nach Abgabe der Drittschuldnererklärung mit der Folge, dass nur noch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden wäre, nicht möglich, weil die Klage nicht auf die Abgabe dieser Erklärung gerichtet war, und im Übrigen auch nicht hätte gerichtet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1984 – IX ZR 153/83 – juris Leitsatz), sondern ausschließlich auf Zahlung der (vermeintlich) gepfändeten Leistungen nach dem SGB II, weshalb sie – weil der Anspruch nie bestand – von Anfang an unbegründet war (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 – VIII ZR 1/80 – juris Rn. 9 und 25, vgl. SächsLSG, a.a.O,. Rn. 18)."
3. Ein Vorverfahren hatte nicht stattzufinden. Auch insoweit schließt sich der erkennende Senat dem vorzitierten Urteil des 5. Senats des Sächs LSG an, wenn dort (a.a.O., juris, Rn. 19) ausgeführt wird: "Die Durchführung eines Vorverfahrens war nicht erforderlich. § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG sieht ein Vorverfahren nur vor Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vor. Zwar muss die Feststellungsklage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich mit einer Anfechtungsklage, in dem ein feststellender Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis beantragt wurde, verbunden werden, vor deren Erhebung wiederum ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (BSG, Urteil vom 9. Oktober 1984 – 12 RK 18/83 – juris Rn. 15). Dieses Erfordernis besteht hier jedoch nicht. Zum einen stehen die Beteiligten – auch wenn die Klage ursprünglich auf Zahlung von Alg II gerichtet war – zumindest hinsichtlich der begehrten Feststellung nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung, sodass der Beklagte nicht durch Verwaltungsakt handeln kann. Zum anderen hat der Beklagte durch die Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung einen konkreten Anlass zur sofortigen Klage gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04 – juris Rn. 14)."
4. Ebenso ist die erstinstanzlich erfolgte Klageänderung sachdienlich i.S.d. § 99 SGG, weil damit der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren endgültig bereinigt und ein neuer Prozess (Klage auf Leistung von Schadenersatz bzw. auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Schadens) vermieden werden kann (vgl. Leitherer, a.a.O. § 99 Rn. 10 m.w.N. sowie SächsLSG, Urteil vom 21.07.2015 – L 5 R 896/13, juris, Rn. 20).
5. Es ist festzustellen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des durch die verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung entstandenen Schadens in Form der unnütz aufgewandten Kosten für die vergeblich erhobene Leistungsklage zusteht. In dem Urteil vom 21.07.2015 (L 5 R 896/13, juris, Rn. 22 bis 27) hat das SächsLSG den erkennenden Senat überzeugend ausgeführt: "Anspruchsgrundlage ist § 840 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 ZPO. Nach § 840 Abs. 1 ZPO hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Gläubiger u.a. zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei (Nr. 1), ob und welche Ansprüche andere an die Forderung machen (Nr. 2) sowie ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei (Nr. 3). Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift haftet der Gläubiger für den aus seiner Nichterfüllung entstehenden Schaden.
Die Voraussetzungen liegen vor.
Die Aufforderung mit dem benannten Inhalt wurde dem Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde des Obergerichtsvollziehers am zugestellt. Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung war in der Zustellungsurkunde aufgenommen, § 840 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Beklagte hat sich binnen der Frist von zwei Wochen nicht geäußert. Die Drittschuldnererklärung hat sie vielmehr erst am , mithin fast fünf Monate nach Zustellung der Aufforderung, abgegeben.
Auch liegt das für den Schadenersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Verschulden (BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 – VIII ZR 1/80 – juris Rn. 13 m.w.N.) des Beklagten vor. Denn er hat die verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung mehr als vier Monate nach Zugang der Aufforderung zu vertreten. Da § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, trägt der Beklagte als Schuldner – und nicht etwa die Klägerin – die Beweislast dafür, dass sie ihrer Verpflichtung ohne Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 – VIII ZR 1/80 – juris Rn. 14 m.w.N). Weder hat der Beklagte behauptet, an der Abgabe der Drittschuldnererklärung ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, noch hat er einen Nachweis hierfür erbracht. Ein solcher ist auch nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich.
Ein Mitverschulden der Klägerin an dem Unterlassen der Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 254 BGB kann der Beklagte ebenfalls nicht geltend machen. Insbesondere bestand keine Pflicht der Klägerin, den Beklagten an die Abgabe der Drittschuldnererklärung zu erinnern oder diese anzumahnen. Erteilt der Drittschuldner nach Zugang der Aufforderung zur Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO dem Gläubiger keine Antwort, kann dieser ohne weiteres davon ausgehen, dass die gepfändete Forderung beigetrieben werden kann. Weder bedarf es einer weiteren vorprozessualen Aufforderungshandlung des Gläubigers noch einer gesonderten Auskunftsklage (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04 – juris Rn. 14). Einer anderen Auslegung steht auch der Wortlaut des § 840 Abs. 1 und 2 ZPO entgegen. Denn die gesetzliche Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung liefe ins Leere, wäre für den in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift normierten Schadensersatzanspruch eine weitere – in der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnte – Handlung des Gläubigers erforderlich.
Gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO haftet der Drittschuldner dem Gläubiger für einen infolge der Nichterteilung bzw. nicht rechtzeitiger Erteilung der Auskunft entstandenen Schaden."
a) Die Schadenersatzpflicht ist jedoch begrenzt. Die unnütz aufgewandten Prozesskosten sind hiervon erfasst. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des 5. Senats des SächsLSG verwiesen (a.a.O., juris, Rn. 28): "Weder aus dem Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO noch aus der am 1. Januar 2002 eingefügten amtlichen Überschrift (vgl. Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 – BGBl. I S. 1887) zu § 840 ZPO (Erklärungspflicht des Drittschuldners) ergibt sich, dass der Drittschuldner im Rahmen des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO für jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04 – juris Rn. 13 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 17. April 1984 – IX ZR 153/83 – BGHZ 91, 126, 128 f.). Inhalt und Ausmaß der Schadenersatzpflicht des § 840 Abs. 2 ZPO werden vielmehr durch den Normzweck der Bestimmung konkretisiert (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04 – juris Rn. 14). Durch diese im Interesse des Pfändungsgläubigers getroffene Regelung soll unter geringstmöglicher Belastung des – an den Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und dessen Schuldner im Allgemeinen nicht beteiligten – Drittschuldners seine Entscheidung erleichtert werden, ob er aus der gepfändeten Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll. Nur zu diesem Zweck und in dem durch die Pfändung gezogenen Rahmen sind dem Drittschuldner daher die Auskunftsverpflichtung und die Haftung aus deren Nichterfüllung aufzuerlegen. Diese geht deshalb nicht weiter, als den Gläubiger gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er bei Auskunftserfüllung durch den Drittschuldner gestanden hätte (BGH, Urteil vom 25. September 1986 – IX ZR 46/86 – juris Rn. 15). Denn die einzige Pflicht des Drittschuldners besteht darin, sich über die für die Vollstreckung in die gepfändete Forderung bedeutsamen Umstände zu erklären. Eine Verpflichtung auf den Ersatz auch anderer Schäden als der durch den Entschluss des Gläubigers verursachten, die gepfändete vermeintliche Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen, begründet § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht (BGH, Urteil vom 25. September 1986 – IX ZR 46/86 – juris Rn. 15). Wenn der Gläubiger sich auf die Pfändung beschränkt, die von Anfang an unsicher ist, und andere aussichtsreiche Vollstreckungsversuche unterlässt, kann eine nicht oder unrichtig erteilte Auskunft nicht als schadensverursachend angesehen werden (BGH JurBüro 82, 66). Als Schadensersatz kann er auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bestünde. Der Gläubiger kann daher nicht Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch erwächst, dass er keine Zahlung erlangt, weil die gepfändete Forderung nicht besteht oder mit Einreden bzw Einwendungen behaftet ist (BGHZ 69, 328, zu alledem Rn. Stöber in Zöller, ZPO, Rn. 13). Im Rahmen des § 840 ZPO kommt dem Gebot der Rechtsklarheit sowie dem Interesse an einer möglichst einfachen Konfliktlösung besondere Bedeutung zu, weil nach der Ausgestaltung der Norm der Pfändungsgläubiger dem Schuldner gegenüber bereits günstiger gestellt ist als ein neuer Gläubiger nach einer Abtretung (BGH, Urteil vom 17. April 1984 – IX ZR 153/83 – juris Rn. 14). Für weitergehende Begünstigungen des Pfändungsgläubigers und damit einhergehende zusätzliche Belastungen des Drittschuldners fehlt es an einem rechtfertigenden Grund (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04 – juris Rn. 14; Urteil vom 17. April 1984 – IX ZR 153/83 – juris Rn. 14)."
b) Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung sind vom Schadenersatzanspruch umfasst. Die kausale Verknüpfung mit der verspäteten Abgabe der Drittschuldnererklärung ist zu bejahen.
Für Anwaltskosten, die in der wiederholten Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung gründen, hat der 5. Senat des SächsLSG (a.a.O., juris, Rn. 29 f.) zutreffend festgestellt: " Da der Gläubiger nicht verpflichtet ist, vor Klageerhebung weitere Aufforderungshandlungen gegenüber dem Drittschuldner vorzunehmen, ihn vielmehr nach Ablauf der Zweiwochenfrist unmittelbar auf Leistung in Anspruch nehmen kann, sind damit verbundene Anwaltskosten nicht ersatzfähig (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04 – juris Rn. 14 und Beschluss vom 14. Januar 2010 – VII ZB 79/09 – juris 3. Leitsatz und Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Auflage 2014 § 840 Rn. 22).
Eine weitergehende Haftung des Drittschuldners kann auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB folgen. Denn dieser gewährt keinen weitergehenden Anspruch als den für die Verletzung des Schutzgesetzes in § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten (BGH, Urteil vom 25. September 1986 – IX ZR 46/86 – juris Rn. 16 sowie vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04 – juris Rn. 16)."
Jedoch macht die Klägerin vorliegend keinen Anspruch auf Anwaltskosten wegen wiederholter Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung geltend.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für das Aufforderungsschreiben vom 08.08.2013 zu. Die darin enthaltene Zahlungsaufforderung stellt nämlich eine Vorstufe der gerichtlichen Geltendmachung dar und beruht auf demselben Entschluss, die Forderung gegen den Drittschuldner gerichtlich geltend zu machen. Sie würde im Falle eines Erfolges das gerichtliche Verfahren unnötig machen (OLG Dresden Urteil vom 01.12.2010 – 1 U 475/10, juris, Rn. 27 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2015 – 13 S 66/14, Leitsatz 1; AG Bremen, Urteil vom 07.02.2012 – 18 C 262/11, Rn. 155 f., alle juris). Sie dient damit der Schadensminderung.
Zutreffend hat das AG Bremen im Urteil vom 07.02.2012 ausgeführt (a.a.O., Rn. 15 f.): " Der nach § 840 II 2 ZPO ersatzfähige Schaden umfasst unter anderem auch die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung. Dem steht nicht die Entscheidung des BGH vom 4. Mai 2006, IX ZR 189/04, abgedruckt in NJW-RR 2006, 1566, entgegen. Der BGH befasst sich in seinem Urteil ausschließlich mit dem Anspruch auf Auskunftserteilung und der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Gläubiger den Drittschuldner nach Ablauf der zwei- Wochen- Frist anwaltlich erneut zur Abgabe der Drittschuldnererklärung auffordert. Vorliegend geht es indes um die vorgerichtliche Aufforderung zur Zahlung. Insoweit führt der BGH aus, dass nach Ablauf der zwei- Wochen- Frist der Gläubiger von der Beitreibbarkeit der Forderung ausgehen kann, es bedürfe keiner weiteren gesonderten Auskunftsklage.
Die hier erfolgte Zahlungsaufforderung stellt eine Betreibungshandlung dar. Die vorgerichtliche anwaltliche Aufforderung zur Zahlung musste auch nicht aus Schadensminderungsgründen unterbleiben, denn die Drittschuldnerin war nicht erkennbar zahlungsunwillig, sondern hatte sich schlicht nicht geäußert. Hätte die Klägerin direkt den Klageweg beschritten, wären neben Rechtsanwaltsgebühren weitere Gerichtskosten entstanden, die die Beklagte gemäß § 840 II 2 ZPO ebenfalls hätte ausgleichen müssen. Es ist daher nicht einzusehen, dem Gläubiger zu verwehren zunächst den kostengünstigeren Weg zu wählen, wenn für ihn nicht erkennbar ist, dass er seine Forderung zwingend wird gerichtlich beitreiben müssen."
Auf den Zugang des Aufforderungsschreibens beim Beklagten kommt es nicht an, denn bereits das nicht bestrittene Fertigen und Absenden dieses Schreibens hat die Kosten zur Entstehung gebracht, da darin die Erfüllung des entsprechenden Auftrages der Klägerin liegt. Die Kosten sind zutreffend beziffert worden. Denn es ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der am 05.09.2013 – Klageerhebung – geltenden Fassung entstanden. Es errechnen sich bei einer Wertgebühr nach § 13 RVG von 45,00 EUR (bei einem Wert bis zu 500,00 EUR) 58,50 EUR zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV (20 % der Gebühren, höchstens 20,00 EUR) von 11,70 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer aus 70,20 EUR (13,34 EUR), insgesamt mithin 83,54 EUR. c) Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Schadenersatz steht der Klägerin nicht zu. In seinem Beschluss vom 04.06.2009 – IX ZR 189/04 , juris , Rn. 12 ff., hat der BGH zutreffend ausgeführt: "bb) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO noch aus der durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff) eingefügten amtlichen Überschrift zu § 840 ZPO, dass der Drittschuldner im Rahmen des § 840 Abs. 2 ZPO für jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat. Der Senat hat bereits in BGHZ 91, 126, 128 f darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit der sprachlich anders gefassten Regelung des § 836 Abs. 3 ZPO zu würdigen ist. Die im Gegensatz zu § 836 Abs. 3 ZPO in § 840 Abs. 2 ZPO normierte Schadensersatzpflicht erfährt ihre Berechtigung in der besonderen Ausgestaltung der nach § 840 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Erklärungsverpflichtung des Drittschuldners, die als nicht einklagbare Handlungslast oder Obliegenheit zu qualifizieren ist (BGHZ 91, 126, 128 f; BGHZ 98, 291, 293).
c) Inhalt und Ausmaß der Schadensersatzpflicht des § 840 Abs. 2 ZPO werden durch den Normzweck dieser Bestimmung konkretisiert. Danach ist die Ersatzfähigkeit jedes sich aus der Nichterfüllung der Auskunftsobliegenheit ergebenden Nachteils nicht geboten."
Angesichts dessen besteht kein Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz aufgrund unterlassener Pfändungen bei Dritten (BGH, Urteil vom 25. 09. 1986 – IX ZR 46/86, juris, 1. Leitsatz).
d) Der Schadenersatzanspruch ist – entgegen der Auffassung des SG – nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) ausgeschlossen.
Der BGH hat die Pfändbarkeit von Leistungen nach dem SGB II in seinem Beschluss vom 25.10.2012 (VII ZB 31/12, juris , Rn. 11 ff.) mit überzeugender Begründung bejaht (ebenso BGH, Beschluss vom 25.11.2010 – VII ZB 111/09, juris, Rn. 7): " Das Beschwerdegericht geht - insoweit von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet - davon aus, dass der Schuldner vom Drittschuldner laufende Geldleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Solche Ansprüche können gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, soweit sie nicht gemäß § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbar sind oder den sich aus § 54 Abs. 5 SGB I ergebenden Pfändungsbeschränkungen unterliegen. Keiner dieser Ausnahmetatbestände betrifft die hier in Rede stehenden Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II.
(b) Die Belange des Schuldners erfordern es nicht, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch der Pfändung generell zu entziehen. Weil solche Ansprüche gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, unterliegen sie den Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, NJW-RR 2005, 1010; Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, Rpfleger 2004, 232; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03, Rpfleger 2004, 111). Sie sind, vorbehaltlich der Sonderregelungen in §§ 850d und 850f ZPO, nur in dem durch § 850c ZPO zugelassenen Umfang pfändbar. Die danach zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegen, wie auch der Gesetzgeber hervorhebt (BT-Drucks. 15/1516, S. 68), deutlich über den Beträgen, die der erwerbsfähige Schuldner regelmäßig als Arbeitslosengeld II erhält. Vor diesem Hintergrund unterliegen seine sozialhilferechtlichen Bezüge zur Sicherung seines Lebensunterhalts in aller Regel selbst dann nicht der Pfändung, wenn der ihm gemäß § 22 SGB II nach tatsächlich angemessenen Kosten zuzubilligende Bedarf für Unterkunft und Heizung im Einzelfall höher sein sollte, als der in die Pauschbeträge nach § 850c ZPO hierfür eingerechnete Betrag. Für die Berechnung der pfändungsfreien Beträge bestimmt § 850e Abs. 2a ZPO, dass der pfandfreie Grundbetrag bei der gebotenen Zusammenrechnung laufender Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch mit etwaigem Arbeitseinkommen des Schuldners in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen ist. Dadurch ist gewährleistet, dass dem Schuldner, der beispielsweise nur Leistungen nach § 22 SGB II zur Deckung seiner Bedarfe für Unterkunft und Heizung erhält, diese laufenden Geldleistungen nicht durch Pfändung entzogen werden.
Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass der sozialhilfebedürftige Schuldner in besonders gelagerten Einzelfällen Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, deren Betrag über den nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegt. Ergibt sich diese Konstellation allerdings nur deshalb, weil solche Leistungen für mehrere Monate in einem Zahlbetrag zusammengefasst werden, sind die Einzelbeträge ebenso wie bei den vergleichbaren Fällen der Nachzahlung rückständiger Lohnbeträge für die Berechnung des pfandfreien Betrages dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt werden (vgl.: Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850c Rn. 3).
(c) Für die verbleibenden Fälle, in denen der Schuldner laufende Geldleistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II in einer die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO übersteigenden Höhe erhält, besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein verfassungsrechtliches Gebot, diese überschießenden Beträge über den Regelungsbereich des § 54 Abs. 3 SGB I hinaus dem Pfändungszugriff des Gläubigers zu entziehen. (d) Die Ansprüche des Schuldners auf Arbeitslosengeld II sind nicht entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unpfändbar. Die Vorschrift betrifft Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe, die nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Um solche Leistungen geht es hier nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kommt in Ermangelung einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nicht in Betracht. Sie ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil, worauf die Rechtsbeschwerde allerdings mit Recht hinweist, die gemäß § 20 SGB II anzuerkennenden Regelbedarfe den Regelsätzen des § 28 SGB XII entsprechen und nach den dort niedergelegten Grundsätzen ermittelt werden. Ebenso wenig von Belang ist in diesem Zusammenhang, ob beide Leistungsarten Sozialhilfe im Sinne des § 9 SGB I sind. Aus alledem lässt sich nicht ableiten, dass Ansprüche auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gleicher Weise unpfändbar sein müssen wie diejenigen auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Der Bezug von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vorbehalten. Er schließt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aus, die nur solche Leistungsberechtigte erhalten, die nicht erwerbsfähig sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden und es bedarf auch aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots in Art. 3 Abs. 1 GG keiner Korrektur, dass der Gesetzgeber in Ansehung der durch das Kriterium der Erwerbsfähigkeit bedingten Trennung beider Leistungssysteme nur die Pfändung der Ansprüche erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach Maßgabe der für Arbeitseinkommen geltenden Vollstreckungsvorschriften zulässt."
Auch ist dem Beschluss des BGH vom 14.05.2015 (VII ZB 56/12, juris) zu entnehmen, dass die Drittschuldnerauskunft des Leistungsträgers nach dem SGB II auch dann, wenn keine "Zusammenrechnung" erfolgen kann bzw. Zahlungsansprüche gegen den Leistungsträger als Drittschuldner entfallen, dennoch nicht ohne berechtigte Interessen des Gläubigers eingeholt wird. Denn es können sich dadurch z.B. Hinweise auf Nebeneinkommen ergeben, die beim SGB II-Bezug wegen Freibeträgen nicht voll zur Anrechnung gelangen und die damit in Höhe dieser Freibeträge möglicherweise erfolgreich pfändbar sein können.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 3. HS SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Ausgehend von dem Wert des Streitgegenstandes obsiegt die Klägerin im Umfang von 23 v. H ... Gegenstand des Feststellungsantrages ist der Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der unterlassenen bzw. verspäteten Drittschuldnererklärung, worin zum einen die Prozesskosten (Gerichts- und außergerichtliche Kosten) für die unbegründete Zahlungsklage und zum anderen darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche "aufgrund nicht eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgrund der nicht abgegebenen Drittschuldnererklärung" enthalten sind.
Die Anwalts- und Gerichtkosten für die unnütz erhobene Klage berechnen sich – ausgehend von dem unbegründet eingeklagten Betrag von 318,50 EUR – wie folgt:
An Gerichtskosten sind entstanden: 3,0 Gebühr nach Nr. 7100 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Gerichtskostengesetz in der am 05.09.2013 – Klageerhebung – geltenden Fassung), da die Wertgebühr nach § 34 GKG 35,00 EUR bis zu einem Streitwert von 500,00 EUR beträgt mithin 105,00 EUR.
An Anwaltskosten sind entstanden: 1,3 Verfahrensgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der am 05.09.2013 – Klageerhebung – geltenden Fassung bei einer Wertgebühr nach § 13 RVG von 45,00 EUR (bei einem Wert bis zu 500,00 EUR) von 58,50 EUR zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV (20 % der Gebühren, höchstens 20,00 EUR) von 11,70 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer aus 70,20 EUR (13,34 EUR), insgesamt mithin 83,54 EUR. Die unnütz aufgewandten Prozesskosten belaufen sich mithin auf 188,54 EUR.
Der weitergehende Schadenersatz in Form unterlassener Pfändungen bei Dritten wird nicht beziffert, weshalb der ihm zugrunde liegende Streitwert ausgehend von der Bedeutung der Sache im Wege gerichtlichen Ermessens aus dem Wert der im Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluss ausgewiesenen Forderung in Höhe von 1.146,32 EUR bestimmt wird (vgl. dazu bereits SächsLSG, a.a.O., Rn. 43). Abzüglich eines Abschlages von 20 %, der darauf beruht, dass die Ansprüche im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht wird, ist in-soweit von Wert von 917,00 EUR auszugehen.
Weiter ist der bezifferte Schadenersatz für die außergerichtliche Zahlungsaufforderung i.H.v. 83,54 EUR zu berücksichtigen, sodass insgesamt über einen Wert von (188,54 EUR + 917,00 EUR + 83,54 EUR =) 1.189,08 EUR gestritten wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind hierbei nicht zu berücksichtigen, denn diese betreffen nicht mehr den ursprünglichen Zahlungsantrag. Hiervon obsiegt die Klägerin mit 272,08 EUR, mithin zu 23 Prozent.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, denn die Beantwortung der Frage, ob in einer Pfändungsmaßnahme eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen ist, ist nur im jeweiligen Einzelfall anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Falles zu beantworten; dem geltenden Recht ist keine Grundlage dafür zu entnehmen, dass Pfändungsversuche gegen Empfänger von Alg II per se ausgeschlossen seien.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 24.08.2013 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
IV. Der Beklagte trägt von den nicht unter I. genannten Kosten des Rechtsstreits 23 Prozent, die Klägerin 77 Prozent.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist nach einer Klageänderung die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 83,54 EUR sowie die Feststellung, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte (Beklagter) der Klägerin und Berufungsklägerin (Klägerin) noch weitere Schäden wegen der verspäteten Abgabe einer Drittschuldnererklärung zu ersetzen hat.
Die Klägerin ist ein Bankinstitut mit Sitz in L ... Sie hat Forderungen in Höhe von 1.146,32 EUR gegen K ... (K.) in L ... Der Beklagte ist Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Klägerin ging davon aus, dass K ... Grundsicherungsleistungen vom Beklagten bezieht. Sie ließ dem Beklagten am 11.06.2013 durch den Gerichtsvollzieher den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.06.2013, der sich auf gegen K ... gerichtete Forderungen stützte, zustellen.
Nachdem der Beklagte seiner Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nicht nachkam, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten zunächst mit Anwaltsschreiben vom 08.08.2013 außergerichtlich dazu aufgefordert, die gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Beträge in Höhe von insgesamt 302,04 EUR umgehend zu zahlen. Am 05.09.2013 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht L ... SG erhoben und zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 318,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 sowie zur Zahlung von weiteren 83,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2013. begehrt. Nachdem der Beklagte keine Drittschuldnererklärung abgegeben habe, dürfe sie davon ausgehen, dass die gesamte Forderung zur Recht geltend gemacht und in voller Höhe auch erhoben werden könne. Sie gehe von einem monatlichen pfändbaren Betrag des Einkommens von 100,00 EUR aus. Für die Monate Juni, Juli und August 2013 ergebe dies die Klagesumme von 300,00 EUR. Hinzu kämen die Kosten für den Gerichtsvollzieher in Höhe von 18,50 EUR, insgesamt somit 318,50 EUR. Bei der geltend gemachten Forderung in Höhe von 83,54 EUR handele es sich um die Anwaltskosten für das Schreiben vom 08.08.2013.
Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte mitgeteilt, der Hauptschuldner K ... stehe bereits seit 2007 nicht mehr in seinem Leistungsbezug. Ihm sei ein Aufforderungsschreiben nicht bekannt.
Daraufhin hat die Klägerin den Klageantrag zu 1. abgeändert und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Drittschuldnererklärung entstanden sei (Klageantrag zu 1.). Den Klageantrag zu 2. hat sie unverändert aufrechterhalten. Sie habe einen Schadensersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser bestehe vor allem in den entstandenen Rechtsanwaltskosten, die aber noch nicht vollständig beziffert werden könnten, weil der Verfahrensgang noch nicht absehbar sei. Wegen der verspätet abgegebenen Drittschuldnererklärung seien keine anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zeitnah durchgeführt worden; daraus sei ein Schaden entstanden, den der Beklagte zu ersetzen habe. Die Klägerin hat ausdrücklich den Nichtzugang des Aufforderungsschreibens vom 08.08.2013 bestritten. Sie hat unter Beweis gestellt, dass dieses Schreiben am 08.08.2013 zur Post gegeben worden und an die zutreffende Anschrift des Beklagten adressiert worden sei.
Der Beklagte hat erstinstanzlich ausgeführt, die begehrte Pfändung und Einziehung zur Überweisung von Arbeitslosengeld (Alg) II-Leistungen sei von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, weil die Regelleistungen nach den Sozialgesetzbuchbüchern als "so- zio-kulturelles Existenzminimum" nicht pfändbar seien. Durch die verspätete Drittschuldnererklärung sei der Klägerin daher kein Schaden entstanden. Eine Pfändung sei praktisch nicht möglich gewesen, selbst wenn K ... Alg II-Leistungen bezogen hätte. Werde trotzdem ein Pfändungsversuch unternommen, erwecke dies den Eindruck, als wolle man lediglich Rechtsanwaltsgebühren generieren.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 13.08.2015 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Sozialrechtsweg gegeben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei eröffnet, wenn ein Pfändungsgläubiger eine von ihm gepfändete Forderung, über deren Bestand die Sozialgerichte zu entscheiden haben, bei dem Sozialgericht einklage, nach Rechtshängigkeit den Klageantrag ändere und nunmehr anstelle der Zahlung auf der Grundlage von § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Drittschuldners wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht begehre (BSG, Beschluss vom 12.02.1998 – B 6 SF 1/97 R, juris, Rn. 7). Für den von der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Hätte der Schuldner (K.) Alg II-Leistungen bezogen, hätte das Sozialgericht über den Bestand der Forderung zu entscheiden gehabt (BSG, Urteil vom 12.07.1990 – 4 RA 47/88, juris, Rn. 21). Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bestehe dann weiter, wenn der Pfändungsgläubiger – wie hier – in einem bereits anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren – über eine öffentlich-rechtliche Forderung im Wege der Klageänderung vom Zahlungsanspruch auf einen vollstreckungsrechtlichen Schadensersatzanspruch übergehe (BSG, Urteil vom 12.02.1998 – B 6 SF 1/97 R, juris, Rn. 11). Diese Klageänderung sei zulässig, weil die Änderung sachdienlich gewesen sei (§ 99 Abs. 1 SGG). Die Klage sei aber unbegründet, weil sich der begehrte Schadensersatz- bzw. Feststellungsanspruch als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Zwar seien die Voraussetzungen für einen Schadensanspruch in Höhe von 83,54 EUR sowie ein Anspruch auf Feststellung einer weiteren Schadensersatzpflicht gegeben. Die Geltendmachung dieser Ansprüche sei jedoch wegen der besonderen Umstände des Falles treuwidrig. Rechtsgrundlage für den nunmehr geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 83,43 EUR sei § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach hafte der Drittschuldner dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. Eine solche Schadensersatzpflicht trete aber nur dann ein, wenn dem Drittschuldner, also dem Beklagten, ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden sei, der eine Aufforderung zur Auskunft enthalten habe und der Drittschuldner seiner Auskunftspflicht nicht binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, nachgekommen sei. Diese Voraussetzungen seien hier unstreitig erfüllt. Der Beklagte habe die bestehende Erklärungspflicht auch in schuldhafter Weise verletzt. Er habe die verlangte Erklärung nicht innerhalb der Zwei-Wochenfrist, sondern erst im Laufe des Klageverfahrens abgegeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten seien Alg II-Leistungen gemäß § 51 Abs. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 850 c ff. ZPO pfändbar (BGH, Beschluss vom 25.10.2012 – VII ZB 31/12, Rn. 10). Bei den Anwaltskosten, die dadurch entständen, dass der Drittschuldner zur Zahlung aufgefordert wird (hier das Aufforderungsschreiben vom 08.08.2013), handele es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (Sächsisches OLG, Urteil vom 01.12.2010 – 1 O 475/10, Rn. 27). Diese Entscheidung des Sächsischen OLG weiche nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ab. Der BGH habe in seinem Beschluss vom 14.01.2010 – VII ZB 79/09, Rn. 14 – lediglich festgestellt, dass es sich bei einer weiteren Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (nicht zur Zahlung) um keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung handele. Damit bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 83,54 EUR.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG könne mit der Klage die Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Hierbei müsse es sich in der Regel um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handeln. Ausreichend sei ein privatrechtliches Rechtsverhältnis, wenn über dieses im Sozialrechtsweg zu entscheiden sei (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 55, Rn. 4). Vorliegend handele es sich um die Feststellung eines künftigen Schadensersatzanspruches und damit um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis. Über dieses sei im Sozialrechtsweg zu entscheiden. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage sei weiter erforderlich, dass ein Feststellungsinteresse bestehe. Ein solches berechtigtes Interesse sei im vorliegenden Fall gegeben, weil es der Klägerin mit der Feststellung ermöglicht werde, nach Abschluss des Klageverfahrens noch Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Um das Feststellungsinteresse zu bejahen, sei allerdings auch noch erforderlich, dass ein Schaden entstanden sein könne. Vorliegend könne ein Schaden dadurch entstanden sein, dass der Gläubiger (also die Klägerin) infolge der nicht erteilten Auskunft andere Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner versäumt habe (BGH, Urteil vom 10.10.1977 – VIII ZR 76/79, juris, Rn. 25). Damit seien die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung erfüllt.
Die Geltendmachung dieser beiden Ansprüche sei aber rechtsmissbräuchlich; es handele sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Unzulässige Rechtsausübung liege vor, wenn sie zwar formell dem Gesetz entspreche, die Geltendmachung jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles treuwidrig sei. Das sei hier der Fall. Wolle der Schuldner bei seinem Gläubiger pfänden, wisse er zunächst nicht, ob der Pfändungsversuch erfolgreich sein werde. Er gehe daher mit jedem Pfändungsversuch ein gewisses (Kosten-)Risiko ein. Er werde aber keine Pfändung versuchen, wenn ihm von vorneherein klar sei, dass diese zwecklos sein werde, wie es i.d.R. bei der Pfändung von Alg II-Leistungen der Fall sein dürfte.
Zwar seien nach der Rechtsprechung des BGH Alg II-Leistungen nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar (BGH, a.a.O.). Dies bedeute aber nicht, dass eine solche Pfändung auch Erfolg habe. Vielmehr sei es so, dass die nach §§ 850c f. ZPO zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen deutlich über den Beträgen lägen, die der erwerbsfähige Schuldner regelmäßig als Alg II erhalte. Das bedeute, dass auf Grund der Pfändungsfreigrenzen eine Pfändung von Alg II-Leistungen praktisch nicht möglich sei. Soweit der BGH es nicht ausschließen wolle, dass der sozialhilfebedürftige Schuldner in besonders gelagerten Einzelfällen Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, deren Betrag über den nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegt, dürfte dies so selten sein, dass diese Fälle außer Betracht bleiben könnten. Werde also ein Pfändungsversuch gegenüber einem Alg II-Leistungsempfänger unternommen, sei in aller Regel davon auszugehen, dass dieser vornherein aussichtslos sei. Werde eine Pfändung trotzdem versucht, sei dies rechtsmissbräuchlich, weil dadurch zusätzlich Kosten zu Lasten des Schuldners verursacht würden.
Das SG hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen, weil über die Frage, ob Pfändungen gegen Empfänger von AlgII unzulässige Rechtsausübung darstellten, höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 22.09.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.10.2015 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingegangene Berufung der Klägerin. Das SG habe zu Unrecht das Vorliegen einer unzulässigen Rechtsausübung der Klägerin angenommen. Die Definition des SG sei rechtlich fehlerhaft, denn unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liege nur vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben könne als die Schädigung eines anderen (RGZ 68, 424, 425), ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liege (BGHZ 29, 113) oder wenn das Recht nur geltend gemacht werde, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen. Richtig sei zwar, dass die sozialrechtlichen Bezüge meist unterhalb der Pfändungsfreigrenze lägen. Das SG übersehe jedoch, dass es Einzelfälle geben könne, in denen Leistungen nach dem SGB II die nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen überstiegen. Zudem sei eine Pfändung auch erforderlich, um eine Zusammenrechnung mit anderen Einkommen des Schuldners zu erreichen, sodass die Pfändung gerade nicht von vornherein zwecklos sei. Der BGH habe mit Urteil vom 25.10.2012 – VII ZB 74/11 entschieden, dass die Pfändung von AlgII-Leistungen zulässig sei. Dieses ihr gesetzlich eingeräumte Recht habe die Klägerin wahrgenommen.
Die Kosten der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung seien vom Schadensersatzanspruch des § 840 ZPO umfasst. Denn ansonsten setze sich die Gläubigerin einem sofortigen Anerkenntnis mit der Folge aus, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens selbst tragen zu müssen. Auf den Zugang des Schreibens bei der Beklagten komme es nicht an, da die Beauftragung durch die Klägerin zu dessen Fertigung und die entsprechende anwaltliche Tätigkeit bereits die entsprechenden Kosten zur Entstehung gebracht hätten.
Die Klägerin beantragt:
1. Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts L ... vom 13.08.2015 wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Drittschuldnererklärung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L ... vom 04.06.2013 – 446 M 06630/13 – entstanden ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor, der Zugang des Aufforderungsschreibens vom 08.08.2013 werde bestritten. Die Kosten hierfür seien nicht vom Schadensersatzanspruch des § 840 ZPO umfasst. Diese seien auch nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin sofort hätte klagen können. Hinsichtlich des unbezifferten Schadensersatzanspruchs verbleibe er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 13.10.2011 – VII ZB 7/11 bei seiner Auffassung, dass es an der erforderlichen Kausalität zwischen geltend gemachtem Schaden und verspätet abgegebener Drittschuldnererklärung fehle. Denn unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung habe der Klägerin bewusst sein müssen, dass ihre Pfändung keinen Erfolg haben und lediglich Kosten produzieren werde, die entgegen ihrer Auffassung auch nicht nur zulasten des Schuldners – sondern, wie der vorliegende Rechtsstreit zeige – auch zulasten des beklagten Drittschuldners entständen. Der Vortrag der Klägerin zur Zusammenrechnung etwaiger Ansprüche gehe fehl, da es nach der Entscheidung des BGH vom 05.04.2005 – VII ZB 220/05 § 850e Nr. 2a ZPO und § 54 Abs. 4 SGB I ausgeschlossen sei, Ansprüche aus Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen seien.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte beider Rechtszüge und den den Vorgang betreffenden Hefter des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist kraft Zulassung durch das SG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Sie ist auch zum Teil begründet.
1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist vorliegend gegeben. Die Ausführungen des SG zum Rechtsweg sind zutreffend (vgl. BSG, Beschluss vom 12.02.1998 – B 6 SF 1/97 R, juris). Im Übrigen ist das Landessozialgericht, nachdem das Sozialgericht in der Sache über den geltend gemachten Anspruch entschieden hat, an den Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz gebunden.
2. Die Feststellungsklage ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil der gegen den Beklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch, mithin der Streit über das Bestehen einer Forderung, ein Rechtsverhältnis darstellt, über das die Beteiligten streiten. Ein privatrechtliches Rechtsverhältnis ist ausreichend, wenn über dieses im Sozialrechtsweg zu entscheiden ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 4, so auch SächsLSG, Urteil vom 21.07.2015 – L 5 R 896/13, juris, Rn. 16).
Auch das Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Das SächsLSG hat in dem vorgenannten Urteil den erkennenden Senat nach eigener Prüfung überzeugend hierzu Folgendes ausgeführt (a.a.O., juris, Rn. 17): "Aufgrund der hier gegebenen besonderen Konstellation liegt ausnahmsweise das besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 SGG vor. Zwar kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses mangels berechtigten Interesses an der alsbaldigen Feststellung grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn der Anspruch im Wege einer Leistungsklage verfolgt werden könnte. Denn der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren, obwohl er - anders als in § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - keinen ausdrücklichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat (BSG, Urteile vom 2. Juli 2013 – B 4 AS 74/12 R –, juris 2. Leitsatz, vom 20. Mai 1992 – 14a/6 RKa 29/89 – juris Rn. 19; so auch Keller, a.a.O., § 55 Rn. 19). Ausnahmen von der Subsidiarität hat die Rechtsprechung jedoch bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts zugelassen, weil in dem Fall angenommen werden kann, dass solche Beklagte aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz die Kläger auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen (st. Rspr, vgl. BSG Urteil vom 26. Mai 1959 - 3 RK 36/56 - BSGE 10, 21, 24 f; Urteil vom 11. März 1960 - 3 RK 62/56 - BSGE 12, 44, 46 = SozR Nr. 73 zu § 54 SGG; Urteil vom 20. Mai 1992 – 14a/6 RKa 29/89 – juris Rn. 19; Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R – juris Rn. 17; Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 4/09 R – juris Rn. 17). Voraussetzung ist jedoch, dass erwartet werden kann, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung einer endgültigen Klärung zugeführt werden kann. Dient die Feststellungsklage hingegen nur der Klärung einer Vorfrage und kann den Streit nicht im Ganzen bereinigen, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Feststellungsklage auch gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wegen der fehlenden Prozesswirtschaftlichkeit ausgeschlossen (st. Rspr. BSG, vgl. Urteil vom 20. Mai 1992 – 14a/6 RKa 29/89 – juris Rn. 19; Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R – juris Rn. 23; Urteil vom 2. Juli 2013 – B 4 AS 74/12 R –, juris Rn. 24). Eine Bereinigung im hiesigen Verfahren kann jedenfalls erwartet werden hinsichtlich der als Schadenersatz im Streit stehenden Kosten für den Rechtsstreit. Würde hingegen die von der Klägerin begehrte Feststellung getroffen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Drittschuldnererklärung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ... entstanden ist und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen , würde – weil die Klägerin ausweislich ihrer Schriftsätze davon ausgeht, ihr stünden weitergehende Ansprüche als die unnütz aufgewandten Prozesskosten u.a. in Form von Schadenersatzansprüchen aufgrund nicht eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Dritte zu (vgl. u.a. Schriftsatz vom 12.02.2014, Bl. 30f. (31) Gerichtsakte), – der Rechtsstreit durch die begehrte Feststellung nicht bereinigt. Vielmehr wäre ein weiterer Streit darüber, welche der geltend gemachten Schäden tatsächlich auf der verspäteten Drittschuldnererklärung beruhen und von § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfasst sind, wahrscheinlich (so bereits SächsLSG, a.a.O., Rn. 17).
Eine Feststellungsklage ist dennoch ausnahmsweise (insgesamt) als zulässig zu erachten. Denn es ist es sinnvoll, über den der Klägerin zustehenden Schadenersatz (in Form der Prozesskosten) durch Feststellung zu entscheiden. Denn eine im Wege der Leistungsklage geltend gemachte Kostenerstattung würde dazu führen, dass die Kostentragungspflicht der Beklagten im Tenor zweimal – einmal durch die Zahlungsverpflichtung und einmal durch die Kostenentscheidung, die das gesamte Verfahren vor und nach Umstellung der Klage umfasst, – ausgesprochen würde. Um dies zu verhindern, ist es sinnvoll, die Kostentragung lediglich festzustellen (so auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80 – juris Rn. 27 ff.). Insbesondere ist eine Erledigungserklärung der Hauptsache nach Abgabe der Drittschuldnererklärung mit der Folge, dass nur noch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden wäre, nicht möglich, weil die Klage nicht auf die Abgabe dieser Erklärung gerichtet war, und im Übrigen auch nicht hätte gerichtet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1984 – IX ZR 153/83 – juris Leitsatz), sondern ausschließlich auf Zahlung der (vermeintlich) gepfändeten Leistungen nach dem SGB II, weshalb sie – weil der Anspruch nie bestand – von Anfang an unbegründet war (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 – VIII ZR 1/80 – juris Rn. 9 und 25, vgl. SächsLSG, a.a.O,. Rn. 18)."
3. Ein Vorverfahren hatte nicht stattzufinden. Auch insoweit schließt sich der erkennende Senat dem vorzitierten Urteil des 5. Senats des Sächs LSG an, wenn dort (a.a.O., juris, Rn. 19) ausgeführt wird: "Die Durchführung eines Vorverfahrens war nicht erforderlich. § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG sieht ein Vorverfahren nur vor Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vor. Zwar muss die Feststellungsklage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich mit einer Anfechtungsklage, in dem ein feststellender Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis beantragt wurde, verbunden werden, vor deren Erhebung wiederum ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (BSG, Urteil vom 9. Oktober 1984 – 12 RK 18/83 – juris Rn. 15). Dieses Erfordernis besteht hier jedoch nicht. Zum einen stehen die Beteiligten – auch wenn die Klage ursprünglich auf Zahlung von Alg II gerichtet war – zumindest hinsichtlich der begehrten Feststellung nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung, sodass der Beklagte nicht durch Verwaltungsakt handeln kann. Zum anderen hat der Beklagte durch die Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung einen konkreten Anlass zur sofortigen Klage gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04 – juris Rn. 14)."
4. Ebenso ist die erstinstanzlich erfolgte Klageänderung sachdienlich i.S.d. § 99 SGG, weil damit der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren endgültig bereinigt und ein neuer Prozess (Klage auf Leistung von Schadenersatz bzw. auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Schadens) vermieden werden kann (vgl. Leitherer, a.a.O. § 99 Rn. 10 m.w.N. sowie SächsLSG, Urteil vom 21.07.2015 – L 5 R 896/13, juris, Rn. 20).
5. Es ist festzustellen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des durch die verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung entstandenen Schadens in Form der unnütz aufgewandten Kosten für die vergeblich erhobene Leistungsklage zusteht. In dem Urteil vom 21.07.2015 (L 5 R 896/13, juris, Rn. 22 bis 27) hat das SächsLSG den erkennenden Senat überzeugend ausgeführt: "Anspruchsgrundlage ist § 840 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 ZPO. Nach § 840 Abs. 1 ZPO hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Gläubiger u.a. zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei (Nr. 1), ob und welche Ansprüche andere an die Forderung machen (Nr. 2) sowie ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei (Nr. 3). Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift haftet der Gläubiger für den aus seiner Nichterfüllung entstehenden Schaden.
Die Voraussetzungen liegen vor.
Die Aufforderung mit dem benannten Inhalt wurde dem Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde des Obergerichtsvollziehers am zugestellt. Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung war in der Zustellungsurkunde aufgenommen, § 840 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Beklagte hat sich binnen der Frist von zwei Wochen nicht geäußert. Die Drittschuldnererklärung hat sie vielmehr erst am , mithin fast fünf Monate nach Zustellung der Aufforderung, abgegeben.
Auch liegt das für den Schadenersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Verschulden (BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 – VIII ZR 1/80 – juris Rn. 13 m.w.N.) des Beklagten vor. Denn er hat die verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung mehr als vier Monate nach Zugang der Aufforderung zu vertreten. Da § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, trägt der Beklagte als Schuldner – und nicht etwa die Klägerin – die Beweislast dafür, dass sie ihrer Verpflichtung ohne Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 – VIII ZR 1/80 – juris Rn. 14 m.w.N). Weder hat der Beklagte behauptet, an der Abgabe der Drittschuldnererklärung ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, noch hat er einen Nachweis hierfür erbracht. Ein solcher ist auch nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich.
Ein Mitverschulden der Klägerin an dem Unterlassen der Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 254 BGB kann der Beklagte ebenfalls nicht geltend machen. Insbesondere bestand keine Pflicht der Klägerin, den Beklagten an die Abgabe der Drittschuldnererklärung zu erinnern oder diese anzumahnen. Erteilt der Drittschuldner nach Zugang der Aufforderung zur Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO dem Gläubiger keine Antwort, kann dieser ohne weiteres davon ausgehen, dass die gepfändete Forderung beigetrieben werden kann. Weder bedarf es einer weiteren vorprozessualen Aufforderungshandlung des Gläubigers noch einer gesonderten Auskunftsklage (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04 – juris Rn. 14). Einer anderen Auslegung steht auch der Wortlaut des § 840 Abs. 1 und 2 ZPO entgegen. Denn die gesetzliche Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung liefe ins Leere, wäre für den in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift normierten Schadensersatzanspruch eine weitere – in der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnte – Handlung des Gläubigers erforderlich.
Gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO haftet der Drittschuldner dem Gläubiger für einen infolge der Nichterteilung bzw. nicht rechtzeitiger Erteilung der Auskunft entstandenen Schaden."
a) Die Schadenersatzpflicht ist jedoch begrenzt. Die unnütz aufgewandten Prozesskosten sind hiervon erfasst. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des 5. Senats des SächsLSG verwiesen (a.a.O., juris, Rn. 28): "Weder aus dem Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO noch aus der am 1. Januar 2002 eingefügten amtlichen Überschrift (vgl. Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 – BGBl. I S. 1887) zu § 840 ZPO (Erklärungspflicht des Drittschuldners) ergibt sich, dass der Drittschuldner im Rahmen des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO für jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04 – juris Rn. 13 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 17. April 1984 – IX ZR 153/83 – BGHZ 91, 126, 128 f.). Inhalt und Ausmaß der Schadenersatzpflicht des § 840 Abs. 2 ZPO werden vielmehr durch den Normzweck der Bestimmung konkretisiert (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04 – juris Rn. 14). Durch diese im Interesse des Pfändungsgläubigers getroffene Regelung soll unter geringstmöglicher Belastung des – an den Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und dessen Schuldner im Allgemeinen nicht beteiligten – Drittschuldners seine Entscheidung erleichtert werden, ob er aus der gepfändeten Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll. Nur zu diesem Zweck und in dem durch die Pfändung gezogenen Rahmen sind dem Drittschuldner daher die Auskunftsverpflichtung und die Haftung aus deren Nichterfüllung aufzuerlegen. Diese geht deshalb nicht weiter, als den Gläubiger gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er bei Auskunftserfüllung durch den Drittschuldner gestanden hätte (BGH, Urteil vom 25. September 1986 – IX ZR 46/86 – juris Rn. 15). Denn die einzige Pflicht des Drittschuldners besteht darin, sich über die für die Vollstreckung in die gepfändete Forderung bedeutsamen Umstände zu erklären. Eine Verpflichtung auf den Ersatz auch anderer Schäden als der durch den Entschluss des Gläubigers verursachten, die gepfändete vermeintliche Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen, begründet § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht (BGH, Urteil vom 25. September 1986 – IX ZR 46/86 – juris Rn. 15). Wenn der Gläubiger sich auf die Pfändung beschränkt, die von Anfang an unsicher ist, und andere aussichtsreiche Vollstreckungsversuche unterlässt, kann eine nicht oder unrichtig erteilte Auskunft nicht als schadensverursachend angesehen werden (BGH JurBüro 82, 66). Als Schadensersatz kann er auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bestünde. Der Gläubiger kann daher nicht Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch erwächst, dass er keine Zahlung erlangt, weil die gepfändete Forderung nicht besteht oder mit Einreden bzw Einwendungen behaftet ist (BGHZ 69, 328, zu alledem Rn. Stöber in Zöller, ZPO, Rn. 13). Im Rahmen des § 840 ZPO kommt dem Gebot der Rechtsklarheit sowie dem Interesse an einer möglichst einfachen Konfliktlösung besondere Bedeutung zu, weil nach der Ausgestaltung der Norm der Pfändungsgläubiger dem Schuldner gegenüber bereits günstiger gestellt ist als ein neuer Gläubiger nach einer Abtretung (BGH, Urteil vom 17. April 1984 – IX ZR 153/83 – juris Rn. 14). Für weitergehende Begünstigungen des Pfändungsgläubigers und damit einhergehende zusätzliche Belastungen des Drittschuldners fehlt es an einem rechtfertigenden Grund (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04 – juris Rn. 14; Urteil vom 17. April 1984 – IX ZR 153/83 – juris Rn. 14)."
b) Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung sind vom Schadenersatzanspruch umfasst. Die kausale Verknüpfung mit der verspäteten Abgabe der Drittschuldnererklärung ist zu bejahen.
Für Anwaltskosten, die in der wiederholten Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung gründen, hat der 5. Senat des SächsLSG (a.a.O., juris, Rn. 29 f.) zutreffend festgestellt: " Da der Gläubiger nicht verpflichtet ist, vor Klageerhebung weitere Aufforderungshandlungen gegenüber dem Drittschuldner vorzunehmen, ihn vielmehr nach Ablauf der Zweiwochenfrist unmittelbar auf Leistung in Anspruch nehmen kann, sind damit verbundene Anwaltskosten nicht ersatzfähig (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04 – juris Rn. 14 und Beschluss vom 14. Januar 2010 – VII ZB 79/09 – juris 3. Leitsatz und Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Auflage 2014 § 840 Rn. 22).
Eine weitergehende Haftung des Drittschuldners kann auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB folgen. Denn dieser gewährt keinen weitergehenden Anspruch als den für die Verletzung des Schutzgesetzes in § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten (BGH, Urteil vom 25. September 1986 – IX ZR 46/86 – juris Rn. 16 sowie vom 4. Mai 2006 – IX ZR 189/04 – juris Rn. 16)."
Jedoch macht die Klägerin vorliegend keinen Anspruch auf Anwaltskosten wegen wiederholter Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung geltend.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für das Aufforderungsschreiben vom 08.08.2013 zu. Die darin enthaltene Zahlungsaufforderung stellt nämlich eine Vorstufe der gerichtlichen Geltendmachung dar und beruht auf demselben Entschluss, die Forderung gegen den Drittschuldner gerichtlich geltend zu machen. Sie würde im Falle eines Erfolges das gerichtliche Verfahren unnötig machen (OLG Dresden Urteil vom 01.12.2010 – 1 U 475/10, juris, Rn. 27 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2015 – 13 S 66/14, Leitsatz 1; AG Bremen, Urteil vom 07.02.2012 – 18 C 262/11, Rn. 155 f., alle juris). Sie dient damit der Schadensminderung.
Zutreffend hat das AG Bremen im Urteil vom 07.02.2012 ausgeführt (a.a.O., Rn. 15 f.): " Der nach § 840 II 2 ZPO ersatzfähige Schaden umfasst unter anderem auch die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung. Dem steht nicht die Entscheidung des BGH vom 4. Mai 2006, IX ZR 189/04, abgedruckt in NJW-RR 2006, 1566, entgegen. Der BGH befasst sich in seinem Urteil ausschließlich mit dem Anspruch auf Auskunftserteilung und der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Gläubiger den Drittschuldner nach Ablauf der zwei- Wochen- Frist anwaltlich erneut zur Abgabe der Drittschuldnererklärung auffordert. Vorliegend geht es indes um die vorgerichtliche Aufforderung zur Zahlung. Insoweit führt der BGH aus, dass nach Ablauf der zwei- Wochen- Frist der Gläubiger von der Beitreibbarkeit der Forderung ausgehen kann, es bedürfe keiner weiteren gesonderten Auskunftsklage.
Die hier erfolgte Zahlungsaufforderung stellt eine Betreibungshandlung dar. Die vorgerichtliche anwaltliche Aufforderung zur Zahlung musste auch nicht aus Schadensminderungsgründen unterbleiben, denn die Drittschuldnerin war nicht erkennbar zahlungsunwillig, sondern hatte sich schlicht nicht geäußert. Hätte die Klägerin direkt den Klageweg beschritten, wären neben Rechtsanwaltsgebühren weitere Gerichtskosten entstanden, die die Beklagte gemäß § 840 II 2 ZPO ebenfalls hätte ausgleichen müssen. Es ist daher nicht einzusehen, dem Gläubiger zu verwehren zunächst den kostengünstigeren Weg zu wählen, wenn für ihn nicht erkennbar ist, dass er seine Forderung zwingend wird gerichtlich beitreiben müssen."
Auf den Zugang des Aufforderungsschreibens beim Beklagten kommt es nicht an, denn bereits das nicht bestrittene Fertigen und Absenden dieses Schreibens hat die Kosten zur Entstehung gebracht, da darin die Erfüllung des entsprechenden Auftrages der Klägerin liegt. Die Kosten sind zutreffend beziffert worden. Denn es ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der am 05.09.2013 – Klageerhebung – geltenden Fassung entstanden. Es errechnen sich bei einer Wertgebühr nach § 13 RVG von 45,00 EUR (bei einem Wert bis zu 500,00 EUR) 58,50 EUR zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV (20 % der Gebühren, höchstens 20,00 EUR) von 11,70 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer aus 70,20 EUR (13,34 EUR), insgesamt mithin 83,54 EUR. c) Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Schadenersatz steht der Klägerin nicht zu. In seinem Beschluss vom 04.06.2009 – IX ZR 189/04 , juris , Rn. 12 ff., hat der BGH zutreffend ausgeführt: "bb) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO noch aus der durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff) eingefügten amtlichen Überschrift zu § 840 ZPO, dass der Drittschuldner im Rahmen des § 840 Abs. 2 ZPO für jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat. Der Senat hat bereits in BGHZ 91, 126, 128 f darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit der sprachlich anders gefassten Regelung des § 836 Abs. 3 ZPO zu würdigen ist. Die im Gegensatz zu § 836 Abs. 3 ZPO in § 840 Abs. 2 ZPO normierte Schadensersatzpflicht erfährt ihre Berechtigung in der besonderen Ausgestaltung der nach § 840 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Erklärungsverpflichtung des Drittschuldners, die als nicht einklagbare Handlungslast oder Obliegenheit zu qualifizieren ist (BGHZ 91, 126, 128 f; BGHZ 98, 291, 293).
c) Inhalt und Ausmaß der Schadensersatzpflicht des § 840 Abs. 2 ZPO werden durch den Normzweck dieser Bestimmung konkretisiert. Danach ist die Ersatzfähigkeit jedes sich aus der Nichterfüllung der Auskunftsobliegenheit ergebenden Nachteils nicht geboten."
Angesichts dessen besteht kein Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz aufgrund unterlassener Pfändungen bei Dritten (BGH, Urteil vom 25. 09. 1986 – IX ZR 46/86, juris, 1. Leitsatz).
d) Der Schadenersatzanspruch ist – entgegen der Auffassung des SG – nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) ausgeschlossen.
Der BGH hat die Pfändbarkeit von Leistungen nach dem SGB II in seinem Beschluss vom 25.10.2012 (VII ZB 31/12, juris , Rn. 11 ff.) mit überzeugender Begründung bejaht (ebenso BGH, Beschluss vom 25.11.2010 – VII ZB 111/09, juris, Rn. 7): " Das Beschwerdegericht geht - insoweit von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet - davon aus, dass der Schuldner vom Drittschuldner laufende Geldleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Solche Ansprüche können gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, soweit sie nicht gemäß § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbar sind oder den sich aus § 54 Abs. 5 SGB I ergebenden Pfändungsbeschränkungen unterliegen. Keiner dieser Ausnahmetatbestände betrifft die hier in Rede stehenden Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II.
(b) Die Belange des Schuldners erfordern es nicht, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch der Pfändung generell zu entziehen. Weil solche Ansprüche gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, unterliegen sie den Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, NJW-RR 2005, 1010; Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, Rpfleger 2004, 232; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03, Rpfleger 2004, 111). Sie sind, vorbehaltlich der Sonderregelungen in §§ 850d und 850f ZPO, nur in dem durch § 850c ZPO zugelassenen Umfang pfändbar. Die danach zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegen, wie auch der Gesetzgeber hervorhebt (BT-Drucks. 15/1516, S. 68), deutlich über den Beträgen, die der erwerbsfähige Schuldner regelmäßig als Arbeitslosengeld II erhält. Vor diesem Hintergrund unterliegen seine sozialhilferechtlichen Bezüge zur Sicherung seines Lebensunterhalts in aller Regel selbst dann nicht der Pfändung, wenn der ihm gemäß § 22 SGB II nach tatsächlich angemessenen Kosten zuzubilligende Bedarf für Unterkunft und Heizung im Einzelfall höher sein sollte, als der in die Pauschbeträge nach § 850c ZPO hierfür eingerechnete Betrag. Für die Berechnung der pfändungsfreien Beträge bestimmt § 850e Abs. 2a ZPO, dass der pfandfreie Grundbetrag bei der gebotenen Zusammenrechnung laufender Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch mit etwaigem Arbeitseinkommen des Schuldners in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen ist. Dadurch ist gewährleistet, dass dem Schuldner, der beispielsweise nur Leistungen nach § 22 SGB II zur Deckung seiner Bedarfe für Unterkunft und Heizung erhält, diese laufenden Geldleistungen nicht durch Pfändung entzogen werden.
Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass der sozialhilfebedürftige Schuldner in besonders gelagerten Einzelfällen Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, deren Betrag über den nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegt. Ergibt sich diese Konstellation allerdings nur deshalb, weil solche Leistungen für mehrere Monate in einem Zahlbetrag zusammengefasst werden, sind die Einzelbeträge ebenso wie bei den vergleichbaren Fällen der Nachzahlung rückständiger Lohnbeträge für die Berechnung des pfandfreien Betrages dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt werden (vgl.: Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850c Rn. 3).
(c) Für die verbleibenden Fälle, in denen der Schuldner laufende Geldleistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II in einer die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO übersteigenden Höhe erhält, besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein verfassungsrechtliches Gebot, diese überschießenden Beträge über den Regelungsbereich des § 54 Abs. 3 SGB I hinaus dem Pfändungszugriff des Gläubigers zu entziehen. (d) Die Ansprüche des Schuldners auf Arbeitslosengeld II sind nicht entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unpfändbar. Die Vorschrift betrifft Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe, die nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Um solche Leistungen geht es hier nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kommt in Ermangelung einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nicht in Betracht. Sie ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil, worauf die Rechtsbeschwerde allerdings mit Recht hinweist, die gemäß § 20 SGB II anzuerkennenden Regelbedarfe den Regelsätzen des § 28 SGB XII entsprechen und nach den dort niedergelegten Grundsätzen ermittelt werden. Ebenso wenig von Belang ist in diesem Zusammenhang, ob beide Leistungsarten Sozialhilfe im Sinne des § 9 SGB I sind. Aus alledem lässt sich nicht ableiten, dass Ansprüche auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gleicher Weise unpfändbar sein müssen wie diejenigen auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Der Bezug von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vorbehalten. Er schließt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aus, die nur solche Leistungsberechtigte erhalten, die nicht erwerbsfähig sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden und es bedarf auch aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots in Art. 3 Abs. 1 GG keiner Korrektur, dass der Gesetzgeber in Ansehung der durch das Kriterium der Erwerbsfähigkeit bedingten Trennung beider Leistungssysteme nur die Pfändung der Ansprüche erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach Maßgabe der für Arbeitseinkommen geltenden Vollstreckungsvorschriften zulässt."
Auch ist dem Beschluss des BGH vom 14.05.2015 (VII ZB 56/12, juris) zu entnehmen, dass die Drittschuldnerauskunft des Leistungsträgers nach dem SGB II auch dann, wenn keine "Zusammenrechnung" erfolgen kann bzw. Zahlungsansprüche gegen den Leistungsträger als Drittschuldner entfallen, dennoch nicht ohne berechtigte Interessen des Gläubigers eingeholt wird. Denn es können sich dadurch z.B. Hinweise auf Nebeneinkommen ergeben, die beim SGB II-Bezug wegen Freibeträgen nicht voll zur Anrechnung gelangen und die damit in Höhe dieser Freibeträge möglicherweise erfolgreich pfändbar sein können.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 3. HS SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Ausgehend von dem Wert des Streitgegenstandes obsiegt die Klägerin im Umfang von 23 v. H ... Gegenstand des Feststellungsantrages ist der Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der unterlassenen bzw. verspäteten Drittschuldnererklärung, worin zum einen die Prozesskosten (Gerichts- und außergerichtliche Kosten) für die unbegründete Zahlungsklage und zum anderen darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche "aufgrund nicht eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgrund der nicht abgegebenen Drittschuldnererklärung" enthalten sind.
Die Anwalts- und Gerichtkosten für die unnütz erhobene Klage berechnen sich – ausgehend von dem unbegründet eingeklagten Betrag von 318,50 EUR – wie folgt:
An Gerichtskosten sind entstanden: 3,0 Gebühr nach Nr. 7100 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Gerichtskostengesetz in der am 05.09.2013 – Klageerhebung – geltenden Fassung), da die Wertgebühr nach § 34 GKG 35,00 EUR bis zu einem Streitwert von 500,00 EUR beträgt mithin 105,00 EUR.
An Anwaltskosten sind entstanden: 1,3 Verfahrensgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der am 05.09.2013 – Klageerhebung – geltenden Fassung bei einer Wertgebühr nach § 13 RVG von 45,00 EUR (bei einem Wert bis zu 500,00 EUR) von 58,50 EUR zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV (20 % der Gebühren, höchstens 20,00 EUR) von 11,70 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer aus 70,20 EUR (13,34 EUR), insgesamt mithin 83,54 EUR. Die unnütz aufgewandten Prozesskosten belaufen sich mithin auf 188,54 EUR.
Der weitergehende Schadenersatz in Form unterlassener Pfändungen bei Dritten wird nicht beziffert, weshalb der ihm zugrunde liegende Streitwert ausgehend von der Bedeutung der Sache im Wege gerichtlichen Ermessens aus dem Wert der im Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluss ausgewiesenen Forderung in Höhe von 1.146,32 EUR bestimmt wird (vgl. dazu bereits SächsLSG, a.a.O., Rn. 43). Abzüglich eines Abschlages von 20 %, der darauf beruht, dass die Ansprüche im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht wird, ist in-soweit von Wert von 917,00 EUR auszugehen.
Weiter ist der bezifferte Schadenersatz für die außergerichtliche Zahlungsaufforderung i.H.v. 83,54 EUR zu berücksichtigen, sodass insgesamt über einen Wert von (188,54 EUR + 917,00 EUR + 83,54 EUR =) 1.189,08 EUR gestritten wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind hierbei nicht zu berücksichtigen, denn diese betreffen nicht mehr den ursprünglichen Zahlungsantrag. Hiervon obsiegt die Klägerin mit 272,08 EUR, mithin zu 23 Prozent.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, denn die Beantwortung der Frage, ob in einer Pfändungsmaßnahme eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen ist, ist nur im jeweiligen Einzelfall anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Falles zu beantworten; dem geltenden Recht ist keine Grundlage dafür zu entnehmen, dass Pfändungsversuche gegen Empfänger von Alg II per se ausgeschlossen seien.
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