Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AL 150/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 2/04 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 17.11.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F aus E liegen nicht vor. Zwar hat der Bevollbemächtigte des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren erstmals eine Begründung vorgelegt. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet dennoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat hält den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers weder für zutreffend noch für vertretbar. Selbst wenn das Gespräch mit den Zeugen L und L1 am 19.12.2003 in der von dem Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise sowie mit dem beschriebenen Inhalt stattgefunden haben sollte - dem stehen die Eintragungen im Bewerberangebot der Beklagten sowie die schriftliche Stellungnahme des Zeugen L1 vom 13.03.2003 entgegen -, hegt der Senat keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Entscheidung über die Leistungsbewilligung ab dem 19.12.2003. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2003 in Gestalt des Bescheides vom 21.05.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2003. Mit der Weigerung des Beschwerdeführers, am 19.12.2003 in die dringend erforderliche Eingliederungsmaßnahme einzumünden, hat dieser deutlich gemacht, dass er keineswegs alle Möglichkeiten nutzte und nutzen wollte, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III). Diese Voraussetzung ist für jeden einzelnen Tag, für den ein Anspruch auf Leistungen geltend gemacht wird, zu erfüllen. Es reicht keineswegs aus, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er für den fraglichen Tag nicht beigebracht. Da ihm seit dem 17.12.2003 bekannt war, dass ein Individualeinstieg in die Maßnahme ab dem 19.12.2003 geplant war, hätte er bezüglich seiner Familie andere Vorkehrungen treffen müssen. Private Belange haben ohnehin, sofern ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird, hinter die Erfordernisse des § 119 Abs. 1 SGB III zurückzustehen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgetragene angeblich erlittene Beschimpfung durch die Zeugen L1 und L rechtfertigt keine andere Entscheidung. Gegen die Art und Weise der Behandlung hätte sich der Beschwerdeführer beispielsweise durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde zur Wehr setzen können. Von der Teilnahme an der Maßnahme hätte ihn dies keinesfalls entbunden.
Der Beschluss ist gem. § 177 Sozialgerichtsgesetz unanfechtbar.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F aus E liegen nicht vor. Zwar hat der Bevollbemächtigte des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren erstmals eine Begründung vorgelegt. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet dennoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat hält den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers weder für zutreffend noch für vertretbar. Selbst wenn das Gespräch mit den Zeugen L und L1 am 19.12.2003 in der von dem Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise sowie mit dem beschriebenen Inhalt stattgefunden haben sollte - dem stehen die Eintragungen im Bewerberangebot der Beklagten sowie die schriftliche Stellungnahme des Zeugen L1 vom 13.03.2003 entgegen -, hegt der Senat keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Entscheidung über die Leistungsbewilligung ab dem 19.12.2003. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2003 in Gestalt des Bescheides vom 21.05.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2003. Mit der Weigerung des Beschwerdeführers, am 19.12.2003 in die dringend erforderliche Eingliederungsmaßnahme einzumünden, hat dieser deutlich gemacht, dass er keineswegs alle Möglichkeiten nutzte und nutzen wollte, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III). Diese Voraussetzung ist für jeden einzelnen Tag, für den ein Anspruch auf Leistungen geltend gemacht wird, zu erfüllen. Es reicht keineswegs aus, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er für den fraglichen Tag nicht beigebracht. Da ihm seit dem 17.12.2003 bekannt war, dass ein Individualeinstieg in die Maßnahme ab dem 19.12.2003 geplant war, hätte er bezüglich seiner Familie andere Vorkehrungen treffen müssen. Private Belange haben ohnehin, sofern ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird, hinter die Erfordernisse des § 119 Abs. 1 SGB III zurückzustehen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgetragene angeblich erlittene Beschimpfung durch die Zeugen L1 und L rechtfertigt keine andere Entscheidung. Gegen die Art und Weise der Behandlung hätte sich der Beschwerdeführer beispielsweise durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde zur Wehr setzen können. Von der Teilnahme an der Maßnahme hätte ihn dies keinesfalls entbunden.
Der Beschluss ist gem. § 177 Sozialgerichtsgesetz unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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