L 4 KR 10/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 4 KR 44/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 KR 10/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihren Beitrag als selbständige Versicherte nicht nach den ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, sondern nach dem steuerpflichtigen Einkommen unter Abzug der Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu bemessen.

Die Klägerin ist selbständige Steuerberaterin und bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied krankenversichert.

Der von ihr im Februar 2000 an die Beklagte übersandte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 wies ein Einkommen aus der Tätigkeit als Steuerberaterin in Höhe von 94.676 DM und Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 45.755 DM aus, woraus sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 48.921 DM ergab.

Die Beklagte stufte die Klägerin dementsprechend mit Bescheiden vom 06. April 2000 und 16. Mai 2001 in die Beitragsklasse 0-605 ab dem 01. März 2001 ein. Dies begründete sie mit § 22 ihrer Satzung, wonach die Beitragsklasse 0-605, nämlich ein Einkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen ist, wenn Arbeitseinkommen in dieser Höhe oder darüber erzielt wird. Die Beitragsbemessungsgrenze betrug im Jahre 2000 63.900 DM monatlich, lag also unter dem maßgeblichen monatlichen Arbeitseinkommen der Klägerin.

Den Widerspruch hiergegen, mit den die Klägerin geltend machte bei der Beitragseinstufung müsse ein Verlustausgleich ihrer negativen Einkünfte erfolgen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. März 2001 zurück.

Hiergegen hat sich die am 10. April 2001 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen hat, durch die Regelungen des § 240 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB V) würden Selbständige unter Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Grundgesetz (GG) benachteiligt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Bescheide vom 06.04.2000 und vom 16.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2001 insoweit abzuändern, wie höhere Beiträge zur Krankenversicherung verlangt werden, als sie sich bei Berücksichtigung der saldierten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie ihrer Einkünfte aus der Tätigkeit als Steuerberaterin ergeben würden, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorzulegen, ob der § 240 SGB V hinsichtlich eines vertikalen Verlustausgleiches mit dem Artikel 3 GG vereinbar ist.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich hierzu im Wesentlichen auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide berufen.

Mit Urteil vom 30. November 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

1. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich nach § 240 SGB V. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt (Abs. 1 Satz 1). Dies ist nicht zu beanstanden, sie entspricht vielmehr der Satzungsautonomie der Kassen. Bereits durch den § 34 SGB IV wird die Ausübung der Organisationsgewalt durch Satzungsregelung begründet, was wiederum Ausdruck des Selbstverständnisses der Kassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Die Satzungsregelungsbefugnis und der Erlass autonomen Rechts, welches die Mitglieder als Adressaten in ihrer Eigenschaft als Versicherte betrifft, steht unter dem Vorbehalt jeweils spezifischer Ermächtigungen (Ebsen in: Schulin HS-Krankenversicherung § 7 Nr. 51 ff.). Eine solche Ermächtigung enthält der § 240 SGB V, welcher ermöglicht, dass - seit dem Inkrafttreten des GRG (1989) - alle Kassen die Beitragsbestimmung bei freiwilligen Mitgliedern der Satzungsautonomie zuordnen. Mithin können sachgerechte Sonderregelungen insbesondere für Selbständige und einkommenslose freiwillige versicherte Ehegatten getroffen werden (KassKomm-Peters § 240 SGB V Rd.-Nr. 16).

2. Die Satzungsautonomie muss bestimmte gesetzliche Grenzen einhalten. Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1).

3. Auf dieser gesetzlichen Grundlage beruht § 22 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Beklagten. Die genannte Satzungsvorschrift lautet: "Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung." Entsprechend dieser Regelungen, zu der die Satzung für die Klägerin nichts Abweichendes enthält, hat die Beklagte der Beitragsbemessung das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zugrunde gelegt.

4. Die Beklagte kann grundsätzlich neben den Einkommen der Klägerin aus der selbständigen Tätigkeit auch die Einnahmen aus Vermietung zugrunde legen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbracht werden können. Wie bei den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit die Betriebsausgaben, sind bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten abzusetzen, d. h. alle Aufwendungen, die zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aufgewendet werden müssten (insbesondere Betriebskosten aller Art, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand). Dieser einkommensbezogene horizontale Einkommensausgleich ist nicht zu beanstanden und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BSG. Nach dessen Auffassung ist die Beklagte vor einer unbilligen Verkürzung der bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Einnahmen zumindest teilweise dadurch geschützt, dass ein Ausgleich der Verluste bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit anderen Einnahmearten nicht zulässig ist (kein vertikaler Verlustausgleich bei den verschiedenen Einkommensarten, vgl. BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19). Verluste wirken sich bei den anderen Einnahmen daher nicht beitragsmindernd aus (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31). Ein Ausgleich dieser Einnahmen mit dem Verlust aus Vermietung und Verpachtung ist seitens der Beklagten von daher zu Recht abgelehnt worden.

5. Dies ergibt sich bereits aus § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Wenn danach sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt, so sollte damit ein vertikaler Verlustausgleich nicht zugelassen werden. Denn - nach der Rechtsprechung des BSG - ist unter der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen, nicht dagegen an der Differenz zwischen Einnahmen und (notwendigen) Ausgaben gemeint (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 19). Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung können nicht berücksichtigt werden, weil sie die Einnahmen als solche nicht mindern, sondern auf Ausgaben beruhen, die bei ihr durch die Vermietung und Verpachtung verursacht und zu deren Begleichung die erzielten Einnahmen mit verwendet werden. Hätte der Gesetzgeber in § 240 SGB V einen vertikalen Verlustausgleich zulassen wollen, hätte er die Beitragslast vom Gesamtbetrag der Einkünfte und damit vom Einkommen i. S. des § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abhängig gemacht. Dieses ist jedoch nicht geschehen.

6. Die an den einzelnen Einnahmen ausgerichtete Betrachtungsweise und der damit verbundene Ausschluss des angestrebten vertikalen Verlustausgleichs wird weiterhin durch § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestätigt, wonach die Satzung mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen muss, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Dieses sind nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V i. V. m. § 14 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) - das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 228 SGB V der Zahlbetrag einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, nach Maßgabe des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 229 SGB V der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und schließlich nach Maßgabe des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 15 SGB IV das Arbeitseinkommen. Bei den versicherungspflichtig Beschäftigten hängt die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezügen weder dem Grunde noch der Höhe nach davon ab, ob außerdem eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus Gewinn erzielt wird oder ein Verlust herrührt. Dieses ergeben die Regelungen zur Tragung und zur Zahlung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen in den §§ 249 ff. SGB V. Ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit kann bei ihnen nur dazu führen, dass beitragspflichtiges Arbeitseinkommen als solches nicht vorhanden ist und daher für die Beitragsbemessung ausscheidet (BSG a.a.O.).

7. Die Regelung des § 240 ist nicht verfassungswidrig. Zuzugeben ist der Klägerin, dass die freiwillig Versicherten anders behandelt werden als die Pflichtversicherten.

Der § 240 SGB V hält nach Auffassung der Kammer einer Überprüfung an den Maßstäben des GG stand. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es mit Artikel 3 GG lediglich unvereinbar, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BSGE 81, 156, 205/206 m.w.N.), diese Ungleichbehandlung also willkürlich ist. Als Vergleichsgruppen sind - jeweils mit gleich hohen Einnahmen - die Selbständigen und die Pflichtversicherten heranzuziehen. Letztere haben eine allgemeine größere Schutzbedürftigkeit. Der Gesetzgeber hat nämlich nach generellen Merkmalen bestimmte und im Katalog des § 5 Abs. 1 SGB V aufgeführte Personengruppen als besonders schutzbedürftig angesehen und sie deshalb der Versicherungspflicht unterworfen. Dies gilt auch für bestimmte Gruppen von Selbständigen - unter ihnen die Landwirte, Künstler und Publizisten. Soweit der Gesetzgeber aus den genannten Gründen eine Versicherungspflicht vorgegeben hat, werden Versicherungspflichtige bei niedrigem Einkommen auf Kosten der Versichertengemeinschaft entlastet (BSG-Urteil vom 26.09.1996, Az.: 12 RK 13/96). Diesen Vorteil brauchte der Gesetzgeber jedoch nicht auch den freiwillig Versicherten einzuräumen, die zudem - anders als die Pflichtversicherten - jederzeit mit einer kürzeren Kündigungsfrist austreten können (§ 191 Nr. 4 SGB V). Des Weiteren wird bei den freiberuflich Selbständigen bei der Beitragsbemessung der Gewinn zugrunde gelegt und nicht die Bruttoeinnahmen, wie bei den Versicherungspflichtigen, was sodann aus versicherungs-mathematischen Gründen diese Mindestgrenze rechtfertigt. Typisch für die Selbständigen ist nämlich die private Eigenversorgung. Durch Gewährung von besonders niedrigen oder den der Pflichtversicherten vergleichbaren Beiträgen an Selbständigen soll die Risikolage der Pflichtversicherten bei den ansonsten solidarischen umlagefinanzierten gesetzlichen Krankenversicherung nicht verschlechtert werden. Der Gesetzgeber will dem mit der Festlegung von Mindesteinnahmen entgegenwirken. Dies mag zwar im Falle der Klägerin eine Benachteiligung bzw. sogar eine Härte darstellen, sie ist jedoch angesichts der Vielgestaltigkeit der Gruppe der Selbständigen bzw. der freiwillig Versicherten zumindest nicht willkürlich. Die Kammer vermochte daher die verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu teilen.

Gegen dieses, der Klägerin am 06. Februar 2002 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 04. März 2002, mit der sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und sinngemäß beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2001 zu ändern und die Bescheide vom 06.04.2000 und vom 16.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2001 insoweit abzuändern, wie höhere Beiträge zur Krankenversicherung verlangt werden, als sie sich bei Berücksichtigung der saldierten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie ihrer Einkünfte aus der Tätigkeit als Steuerberaterin ergeben würden, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorzulegen, ob der § 240 SGB V hinsichtlich eines vertikalen Verlustausgleiches mit dem Artikel 3 GG vereinbar ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03. Februar 1993 - 1 BvR 1920/92 - mit dem die Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung bestätigt worden sei.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, den streitigen Vorgang betreffend, Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet.

Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und ihrer Satzung in die Beitragsklasse 0-605 mit der Folge eingestuft, dass der Beitrag sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Er folgt insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil, und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen dieser angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Übrigen sei die Klägerin darauf hingewiesen, dass nicht die gesetzliche Regelung und die Satzung der Beklagten Art. 3 Grundgesetz verletzen, sondern die von ihr begehrte Praxis würde Art. 3 GG widersprechen: Arbeitnehmer, die neben ihrem Arbeitsentgelt Verluste aus Vermietung und Verpachtung, selbständiger Tätigkeit oder sonstigen Gründen haben, können diese im Rahmen ihrer Einkommensteuerpflicht, nicht jedoch im Rahmen ihrer Sozialversicherungsbeiträge als Abzüge geltend machen (vgl. § 14 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 226 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V; § 342 SGB III; §§ 162 Ziffer 1 SGB VI und § 57 Abs. 1 SGB XI). Das Begehren der Klägerin bedeutete, wenn es durchdränge, dass die Selbständigen insoweit gegenüber den Arbeitnehmern privilegiert würden. Die derzeitige gesetzliche Regelung dagegen stellt beide Einkommensarten gleich.

Zwar hat die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 03. Februar 1993 - 1 BvR 1920/92 - die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht den Formanforderungen entsprach, es hat jedoch im Orientierungssatz zu 1 dargelegt, "da alle Bezieher von anderen Einnahmearten als Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen hinsichtlich der Höhe der in der Krankenversicherung zu entrichtenden Beiträgen gleich behandelt werden, liegt in der Nichtgewährung des reduzierten Beitragssatzes bei freiwillig versicherten Rentnern mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz".

Dies entspricht der Auffassung des hier erkennenden Senats.

Weshalb der Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 zur Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Beitragsbelastung der pflichtversicherten Rentner und der freiwillig versicherten Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung etwas anders ergeben sollte, ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargelegt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Für die Zulassung der Berufung liegt keiner der im Gesetz (§ 160 Abs. 2 SGG) genannten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
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