Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 4276/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 714/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2016.
In der Hauptsache war die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens im Streit.
Der 1976 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit einem Abhilfebescheid vom 15. Juli 2013 half der Beklagte einem Widerspruch des Klägers ab und sagte dem Grunde nach die Erstattung der Kosten für den Rechtsanwalt zu. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 die Freistellung des Klägers von der Kosteninanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten sowie eine Kostenerstattung in Höhe von 309,40 Euro geltend gemacht hatte, forderte der Beklagte ihn unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 S. 1 RVG auf, eine eigenhändig handschriftlich unterzeichnete Kostenrechnung an den Mandanten gerichtet vorzulegen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte dem nicht nachkam, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2014 im Hinblick auf die fehlende Rechnung an den Mandanten die Kostenübernahme ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014 als unbegründet zurück. § 10 RVG bestimme, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Mandanten als Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern könne. Ohne diese Berechnung entstehe keine Zahlungspflicht des Auftraggebers. Trotz Aufforderung sei keine an den Kläger gerichtete Gebührenabrechnung des Prozessbevollmächtigten eingereicht worden. Aus der Widerspruchsbegründung ergebe sich, dass auch noch keine Rechnungslegung an den Kläger erfolgt sei. Damit bestehe kein Anspruch auf Kostenerstattung und entsprechende Kostenfestsetzung gegenüber dem Beklagten.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus hat der anwaltlich vertretene Kläger ausgeführt, das Fehlen einer Rechnung sei unschädlich, ihm gehe es lediglich um den Freistellungsanspruch, der auch ohne Rechnung bestehe.
Ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2016 hat der für den Kläger erschienene Prozessbevollmächtigte ausdrücklich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach festzusetzen ohne Bestehen auf die Übersendung der so genannten ordnungsgemäßen Kostennote gemäß § 10 RVG.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht Cottbus hat mit Urteil vom 19. Januar 2016 die Klage als unzulässig abgewiesen, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Bereits im Abhilfebescheid vom 15. Juli 2013 sei ein Kostengrundanerkenntnis enthalten gewesen, so dass für eine Grundentscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Darauf sei der Klägerbevollmächtigte auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden und habe trotz entsprechender Anregung gleichwohl keinen Antrag auf Festsetzung der Kosten der Höhe nach gestellt. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 16. März 2016 mit der Begründung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt, dieses leide an einem Verfahrensfehler, weil das Gericht nicht auf die Stellung sachdienlicher Anträge hingewirkt habe. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts finde sich nicht im Sitzungsprotokoll. Es wäre allerdings nicht sachdienlich gewesen, den Kläger auf eine bezifferte Antragstellung hinzuweisen, wenn zwischen den Parteien die Rechtsfrage streitig gewesen sei, ob der Beklagte die Kostenfestsetzung schlechthin unter Hinweis auf eine fehlende Rechnung habe verweigern dürfen. Es sei ausdrücklich die Verurteilung des Beklagten zur Festsetzung der Kosten begehrt worden.
In seinem Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers demgegenüber ausgeführt, das Gericht habe einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen; wäre er erteilt worden, wäre ein bezifferter Antrag gestellt worden. Der Hinweis sei auch nicht entbehrlich. Es sei nicht eine Kostengrundentscheidung gewollt gewesen. Ein solches Vorgehen wäre vollkommen sinnlos gewesen. Vielmehr habe der Beklagte zur Festsetzung der Kosten verurteilt werden sollen, wobei lediglich die Höhe in das Ermessen des Gerichts habe gestellt werden sollen. Die Kausalität des Verfahrensmangels werde in einem solchen Fall vermutet. Es würde insbesondere vermutet, dass sich der Kläger bei einem Hinweis des Gerichts entsprechend verhalten hätte.
Der Beklagte hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 13. April 2016 u.a. ausgeführt, im konkreten Fall habe das Sozialgericht Cottbus auf sachdienliche Anträge hingewirkt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwal-tungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG); diese ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss (§ 145 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Vorliegend ist die Berufung nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, weil ein Beschwerdewert von 750 EUR nicht überschritten wird. Letztlich begehrt der Kläger Kosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von rund 309 Euro. Das Erreichen des Mindestbeschwerdewerts und die Statthaftigkeit einer Berufung nach § 144 Absatz 1 S. 1 SGG ist damit nicht ersichtlich. Auch die Ausnahme des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor, weil keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als 12 Monate im Streit sind.
Damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde insgesamt statthaft.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundes-sozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen sind sämtlich nicht erfüllt.
Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ist weder erkennbar, noch wird sie vom Kläger geltend gemacht.
Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG rügt, ist sein Vortrag schon in sich widersprüchlich.
Der Kläger rügt, aus dem Sitzungsprotokoll sei die Erteilung eines entsprechenden Hinweises des Gerichts zur Notwendigkeit der Bezifferung des begehrten Erstattungsbetrages nicht ersichtlich. Mit dieser Rüge wird jedoch nicht einmal behauptet, dass ein entsprechender Hinweis tatsächlich nicht erteilt wurde. Das Erteilen eines solchen Hinweises hat das Sozialgericht in seinem Urteil erwähnt und der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 13. April 2016 einen erteilten Hinweis bestätigt; das Sozialgericht habe im konkreten Fall darauf hingewirkt, sachdienliche Anträge zu stellen. Nur eine fehlende Erwähnung im Protokoll führt aber nicht dazu, dass ein solcher Hinweis als nicht erfolgt anzusehen wäre. Die fehlende Erwähnung des Hinweises im Protokoll stellt allein keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 144 SGG dar.
Davon abgesehen ist zweifelhaft, ob ein solcher Hinweis überhaupt erforderlich war und sein Fehlen einen Verfahrensmangel darstellen könnte.
Zwar hat der Vorsitzende nach § 106 Abs. 1 SGG darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
Entscheidend für den Umfang dieser Pflichten ist jedoch der Einzelfall (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, 2014, § 106 Rn. 4, mit weiteren Nachweisen). Maßgeblich sind insbesondere die erhobenen Ansprüche, über die das Gericht nach § 123 SGG zu entscheiden hat. Außerdem ist entscheidend der persönliche Aufklärungsbedarf; werden Beteiligte durch rechtskundige Personen vertreten, ist der Umfang einer Hinweispflicht geringer (Leitherer, a.aO., Rn. 5 mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend wurde der Kläger in dem gesamten Verfahren und in der öffentlichen Sitzung durch einen Rechtsanwalt vertreten und damit einer grundsätzlich rechtskundigen Person. Zu dem geltend gemachten Anspruch hat der Prozessbevollmächtigte durchgehend, selbst noch im hiesigen Beschwerdeverfahren, ausgeführt, es sei ihm um eine Grundentscheidung gegangen, ob auch ohne erfolgte Rechnungslegung eine Kostenfestsetzung zu erfolgen hat. Eine solche Grundentscheidung sei nach § 130 SGG ausdrücklich möglich. Von diesem geltend gemachten Anspruch ausgegangen, bedurfte es nicht des Hinweises der notwendigen Bezifferung, weil für einen Grundanspruch eine Bezifferung gerade nicht erforderlich ist. Dies hat selbst der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Beschwerdeschrift vom 15. März 2016 noch so gesehen und dementsprechend ausgeführt, dass ein solcher Hinweis nicht sachdienlich gewesen wäre.
Schließlich führt auch nicht zu einer anderen Einschätzung, dass das nach dem Vortrag und den Anträgen erkennbare Begehren als sinnlos erscheinen könnte. Denn es gilt die Dispositionsmaxime (vergleiche Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Vor § 60 Rn. 3) und auch über sinnlose Begehren und sogar rechtsmiss-bräuchliche Begehren (vergleiche § 192 SGG) hat das Gericht gemäß § 123 SGG zu entscheiden.
Soweit der Prozessbevollmächtigte schließlich behauptet, ein erteilter Hinweis wäre beachtet worden; es würde generell vermutet, dass sich der Kläger bei einem Hinweis des Gerichts diesem Hinweis entsprechend verhalten hätte, so stehen diese Ausführungen im Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 schon im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 15. März 2016. Damals hatte derselbe Prozessbevollmächtigte noch ausgeführt, ein solcher Hinweis wäre im Hinblick auf das ausdrückliche Klagebegehren nicht sinnvoll gewesen. Entsprechend hat er in der mündlichen Verhandlung trotz des durch den Beklagten bestätigten Hinweises des Gerichts seinen Antrag auch wie erfolgt gestellt.
Schließlich zeigt auch ein Blick auf die Regelung des § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, dass Hinweise des Gerichts in vielen Fällen leider keine Beachtung finden. Dies gilt selbst auch für Bevollmächtigte (vergleiche § 192 Abs. 1 S. 2 SGG), wie dem hiesigen Prozessbevollmächtigten. Gerade auch bei dem hiesigen Prozessbevollmächtigten sah sich das Gericht schon mehrfach veranlasst, auf die Regelung des § 192 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 SGG hinzuweisen und diese auch anzuwenden. Kommt aber ein Beteiligter oder ein Prozessbevollmächtigter nicht einmal einem Hinweis des Vorsitzenden auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung nach, so kann umso weniger unterstellt werden, dass er anderen Hinweisen des Gerichts Folge leistet und bei-spielsweise die Anträge sachdienlich stellt.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2016 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2016.
In der Hauptsache war die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens im Streit.
Der 1976 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit einem Abhilfebescheid vom 15. Juli 2013 half der Beklagte einem Widerspruch des Klägers ab und sagte dem Grunde nach die Erstattung der Kosten für den Rechtsanwalt zu. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 die Freistellung des Klägers von der Kosteninanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten sowie eine Kostenerstattung in Höhe von 309,40 Euro geltend gemacht hatte, forderte der Beklagte ihn unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 S. 1 RVG auf, eine eigenhändig handschriftlich unterzeichnete Kostenrechnung an den Mandanten gerichtet vorzulegen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte dem nicht nachkam, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2014 im Hinblick auf die fehlende Rechnung an den Mandanten die Kostenübernahme ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014 als unbegründet zurück. § 10 RVG bestimme, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Mandanten als Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern könne. Ohne diese Berechnung entstehe keine Zahlungspflicht des Auftraggebers. Trotz Aufforderung sei keine an den Kläger gerichtete Gebührenabrechnung des Prozessbevollmächtigten eingereicht worden. Aus der Widerspruchsbegründung ergebe sich, dass auch noch keine Rechnungslegung an den Kläger erfolgt sei. Damit bestehe kein Anspruch auf Kostenerstattung und entsprechende Kostenfestsetzung gegenüber dem Beklagten.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus hat der anwaltlich vertretene Kläger ausgeführt, das Fehlen einer Rechnung sei unschädlich, ihm gehe es lediglich um den Freistellungsanspruch, der auch ohne Rechnung bestehe.
Ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2016 hat der für den Kläger erschienene Prozessbevollmächtigte ausdrücklich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach festzusetzen ohne Bestehen auf die Übersendung der so genannten ordnungsgemäßen Kostennote gemäß § 10 RVG.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht Cottbus hat mit Urteil vom 19. Januar 2016 die Klage als unzulässig abgewiesen, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Bereits im Abhilfebescheid vom 15. Juli 2013 sei ein Kostengrundanerkenntnis enthalten gewesen, so dass für eine Grundentscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Darauf sei der Klägerbevollmächtigte auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden und habe trotz entsprechender Anregung gleichwohl keinen Antrag auf Festsetzung der Kosten der Höhe nach gestellt. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 16. März 2016 mit der Begründung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt, dieses leide an einem Verfahrensfehler, weil das Gericht nicht auf die Stellung sachdienlicher Anträge hingewirkt habe. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts finde sich nicht im Sitzungsprotokoll. Es wäre allerdings nicht sachdienlich gewesen, den Kläger auf eine bezifferte Antragstellung hinzuweisen, wenn zwischen den Parteien die Rechtsfrage streitig gewesen sei, ob der Beklagte die Kostenfestsetzung schlechthin unter Hinweis auf eine fehlende Rechnung habe verweigern dürfen. Es sei ausdrücklich die Verurteilung des Beklagten zur Festsetzung der Kosten begehrt worden.
In seinem Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers demgegenüber ausgeführt, das Gericht habe einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen; wäre er erteilt worden, wäre ein bezifferter Antrag gestellt worden. Der Hinweis sei auch nicht entbehrlich. Es sei nicht eine Kostengrundentscheidung gewollt gewesen. Ein solches Vorgehen wäre vollkommen sinnlos gewesen. Vielmehr habe der Beklagte zur Festsetzung der Kosten verurteilt werden sollen, wobei lediglich die Höhe in das Ermessen des Gerichts habe gestellt werden sollen. Die Kausalität des Verfahrensmangels werde in einem solchen Fall vermutet. Es würde insbesondere vermutet, dass sich der Kläger bei einem Hinweis des Gerichts entsprechend verhalten hätte.
Der Beklagte hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 13. April 2016 u.a. ausgeführt, im konkreten Fall habe das Sozialgericht Cottbus auf sachdienliche Anträge hingewirkt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwal-tungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG); diese ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss (§ 145 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Vorliegend ist die Berufung nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, weil ein Beschwerdewert von 750 EUR nicht überschritten wird. Letztlich begehrt der Kläger Kosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von rund 309 Euro. Das Erreichen des Mindestbeschwerdewerts und die Statthaftigkeit einer Berufung nach § 144 Absatz 1 S. 1 SGG ist damit nicht ersichtlich. Auch die Ausnahme des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor, weil keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als 12 Monate im Streit sind.
Damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde insgesamt statthaft.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundes-sozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen sind sämtlich nicht erfüllt.
Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ist weder erkennbar, noch wird sie vom Kläger geltend gemacht.
Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG rügt, ist sein Vortrag schon in sich widersprüchlich.
Der Kläger rügt, aus dem Sitzungsprotokoll sei die Erteilung eines entsprechenden Hinweises des Gerichts zur Notwendigkeit der Bezifferung des begehrten Erstattungsbetrages nicht ersichtlich. Mit dieser Rüge wird jedoch nicht einmal behauptet, dass ein entsprechender Hinweis tatsächlich nicht erteilt wurde. Das Erteilen eines solchen Hinweises hat das Sozialgericht in seinem Urteil erwähnt und der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 13. April 2016 einen erteilten Hinweis bestätigt; das Sozialgericht habe im konkreten Fall darauf hingewirkt, sachdienliche Anträge zu stellen. Nur eine fehlende Erwähnung im Protokoll führt aber nicht dazu, dass ein solcher Hinweis als nicht erfolgt anzusehen wäre. Die fehlende Erwähnung des Hinweises im Protokoll stellt allein keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 144 SGG dar.
Davon abgesehen ist zweifelhaft, ob ein solcher Hinweis überhaupt erforderlich war und sein Fehlen einen Verfahrensmangel darstellen könnte.
Zwar hat der Vorsitzende nach § 106 Abs. 1 SGG darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
Entscheidend für den Umfang dieser Pflichten ist jedoch der Einzelfall (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, 2014, § 106 Rn. 4, mit weiteren Nachweisen). Maßgeblich sind insbesondere die erhobenen Ansprüche, über die das Gericht nach § 123 SGG zu entscheiden hat. Außerdem ist entscheidend der persönliche Aufklärungsbedarf; werden Beteiligte durch rechtskundige Personen vertreten, ist der Umfang einer Hinweispflicht geringer (Leitherer, a.aO., Rn. 5 mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend wurde der Kläger in dem gesamten Verfahren und in der öffentlichen Sitzung durch einen Rechtsanwalt vertreten und damit einer grundsätzlich rechtskundigen Person. Zu dem geltend gemachten Anspruch hat der Prozessbevollmächtigte durchgehend, selbst noch im hiesigen Beschwerdeverfahren, ausgeführt, es sei ihm um eine Grundentscheidung gegangen, ob auch ohne erfolgte Rechnungslegung eine Kostenfestsetzung zu erfolgen hat. Eine solche Grundentscheidung sei nach § 130 SGG ausdrücklich möglich. Von diesem geltend gemachten Anspruch ausgegangen, bedurfte es nicht des Hinweises der notwendigen Bezifferung, weil für einen Grundanspruch eine Bezifferung gerade nicht erforderlich ist. Dies hat selbst der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Beschwerdeschrift vom 15. März 2016 noch so gesehen und dementsprechend ausgeführt, dass ein solcher Hinweis nicht sachdienlich gewesen wäre.
Schließlich führt auch nicht zu einer anderen Einschätzung, dass das nach dem Vortrag und den Anträgen erkennbare Begehren als sinnlos erscheinen könnte. Denn es gilt die Dispositionsmaxime (vergleiche Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Vor § 60 Rn. 3) und auch über sinnlose Begehren und sogar rechtsmiss-bräuchliche Begehren (vergleiche § 192 SGG) hat das Gericht gemäß § 123 SGG zu entscheiden.
Soweit der Prozessbevollmächtigte schließlich behauptet, ein erteilter Hinweis wäre beachtet worden; es würde generell vermutet, dass sich der Kläger bei einem Hinweis des Gerichts diesem Hinweis entsprechend verhalten hätte, so stehen diese Ausführungen im Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 schon im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 15. März 2016. Damals hatte derselbe Prozessbevollmächtigte noch ausgeführt, ein solcher Hinweis wäre im Hinblick auf das ausdrückliche Klagebegehren nicht sinnvoll gewesen. Entsprechend hat er in der mündlichen Verhandlung trotz des durch den Beklagten bestätigten Hinweises des Gerichts seinen Antrag auch wie erfolgt gestellt.
Schließlich zeigt auch ein Blick auf die Regelung des § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, dass Hinweise des Gerichts in vielen Fällen leider keine Beachtung finden. Dies gilt selbst auch für Bevollmächtigte (vergleiche § 192 Abs. 1 S. 2 SGG), wie dem hiesigen Prozessbevollmächtigten. Gerade auch bei dem hiesigen Prozessbevollmächtigten sah sich das Gericht schon mehrfach veranlasst, auf die Regelung des § 192 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 SGG hinzuweisen und diese auch anzuwenden. Kommt aber ein Beteiligter oder ein Prozessbevollmächtigter nicht einmal einem Hinweis des Vorsitzenden auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung nach, so kann umso weniger unterstellt werden, dass er anderen Hinweisen des Gerichts Folge leistet und bei-spielsweise die Anträge sachdienlich stellt.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2016 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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