S 20 SO 61/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 61/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 194/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe durch Übernahme des freiwillig an die Schulverwaltungsgesellschaft der Amos Comenius Schule Aachen zu leistenden Elternhilfe-Beitrages ab August 2014 in Höhe von monatlich 505,- EUR.

Bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger bestehen laut Feststellung der Ärzte des Universitätsklinikums Aachen ein atypischer Autismus, ein einfaches Aktivitäts- und Aufmerksamkeitssyndrom (ADHS), eine massive Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS), ein Gendefekt (Morbus Crouzon) mit auffälliger Schädel- und Gesichtsform, Auswirkungen auf den Muskeltonus (Haltungsschwäche) sowie sprachlicher und motorischer Entwicklungsstörung, eine Sehminderung, eine Hörschwäche und agoraphobische Ängste, insbesondere in Menschenmengen und beim Busfahren. Der Kläger besuchte bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 die Grundschule der Viktor-Frankl-Schule in Aachen, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (1. bis 4. Klasse), in den Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 die Anna-Freud-Schule in Köln, ebenfalls eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (5. und 6. Klasse) und ab dem Schuljahr 2010/2011 bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 (8. bis 10. Klasse) wieder die Viktor-Frankl-Schule in Aachen. Er erwarb dort den Sekundarabschluss I – Fachoberschulreife – mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Während der letzten drei Schuljahre (von Oktober 2011 bis Juli 2014) erhielt der Kläger wegen der massiven LRS vom Jugendamt der Beklagten Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Auf Empfehlung der Viktor-Frankl-Schule hospitierte der Kläger an der Amos Comenius Schule, einem Gymnasium in privater Trägerschaft. Am 30.06.2014 schlossen der Kläger, vertreten durch seine Eltern, und die Amos-Comenius-Schule einen Schulvertrag, in dem die Schulaufnahme mit Wirkung ab 01.08.2014 vereinbart wurde. § 7 Abs. 1 des Schulvertrages lautet: "Die Schule erhebt kein Schulgeld, ist jedoch zur Erbringung ihrer Eigenleistung auf freiwillige Elternhilfe-Beiträge angewiesen. Dies wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt." Am 30.06./27.08.2014 vereinbarten die GSG- Schulverwaltungsgesellschaft mbH und die Eltern (als Erziehungsberechtigte) des Klägers folgendes: "Die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, den Erfolg der Amos Comenius Schule Aachen GmbH Privates Gymnasium für Jungen und Mädchen zukünftig zu fördern. Aus diesem Grund willigen sie ein, pro Schuljahr einen jährlichen Elternhilfebeitrag von EUR 6.060,- zu entrichten. Dieser Elternhilfebeitrag wird in 12 monatlichen Raten à EUR 505,- an die GSG Schulverwaltungsgesellschaft mbH gezahlt. Die Fälligkeit der monatlichen Zahlung beginnt mit dem Eintrittsdatum laut Schulvertrag. Dieser Elternhilfe-Beitrag dient vorrangig zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 106 SchulG und darüber hinaus für Aufwendungen außerhalb der laufenden Schulkosten." In einem "Nachtrag Nr. 1 zur Zahlungsvereinbarung vom 30.06.2014" willigten die Eltern des Klägers am 27.08.2014 ein, abweichend von dem Regelbetrag von monatlich 505,- EUR ab dem 01.08.2014 einen ermäßigten Betrag in Höhe von 250,- EUR monatlich als Elternhilfe-Beitrag an die Schulverwaltungsgesellschaft mbH zu zahlen. Bezüglich dieser Zahlungsvereinbarung wurde in einem Gespräch Übereinkunft erzielt, dass der Elternhilfe-Beitrag gestundet wird; der Differenzbetrag von derzeit 255,- EUR werde monatlich in ein Stundungskonto eingestellt.

Am 07.07.2014 beantragte der Kläger beim Sozialamt der Beklagten Eingliederungshilfe in Form der "Übernahme des Schulgeldes" der Amos Comenius Schule. Er machte geltend, eine Aufnahme an einer anderen Schule sei nicht möglich. Er benannte 10 Schulen, u.a. die Anna-Freud-Schule in Köln, das Couven Gymnasium in Aachen und das St. Michael Gymnasium in Monschau, die er aus den jeweils mitgeteilten Gründen für seine Beschulung für nicht geeignet hielt. Der Kläger legte eine Stellungnahme vom 05.03.2014 und einen Bericht vom 12.03.2014 der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters des Universitätsklinikums Aachen vor. Danach liegt beim Kläger eine Mehrfachbehinderung durch körperliche und seelische Behinderungen vor und resultiert die Beeinträchtigung der Teilhabe allein- bzw. ganz überwiegend aus der psychischen Störung in Folge der körperlichen Erkrankung; wegen der langen Fahrtwege und der Notwendigkeit, sehr früh aufzustehen, erscheine eine Beschulung auf der Anna-Freud-Schule in Köln nicht umsetzbar.

Im Rahmen eines Antrags auf Übernahme der Kosten einer Autismus-Therapie im Autismus Zentrum (ATZ) Aachen erklärte das Gesundheitsamt der Beklagten in einer Stellungnahme vom 29.09.2014, dass beim Kläger eine Mehrfachbehinderung durch körperliche und seelische Behinderungen vorliege und eine Autismustherapie für 1 Jahr im Umfang von 120 Therapiestunden für erforderlich gehalten würden. Daraufhin bewilligte das Sozialamt der Beklagten durch Bescheid vom 02.10.2014 die beantragte Autismustherapie.

Durch Bescheid vom 29.09.2014 lehnte die Beklagte (Sozialamt) die "Übernahme der Schulkosten" zum Besuch der Amos Comenius Schule als Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung führte sie aus, die Übernahme von Schulgeld für eine private Schule sei als eine vom Kernbereich der pädagogischen Arbeit umfasste Leistung keine im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger zu erbringende Hilfe für eine angemessene Schulbildung. Sie verwies hierzu auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.11.2012 (B 8 SO 10/11 R). Im Übrigen – so die Beklagte – sei nicht erkennbar, dass die Beschulung in einer öffentlichen Schule nicht möglich oder nicht zumutbar sei.

Dagegen legte der Kläger am 24.10.2014 Widerspruch ein. Er behauptete, bei ihm liege eine Einfacherkrankung – nämlich der Autismus – vor; das ADHS und die LRS seien nicht von Krankheitswert; die Diagnose des Morbus Crouzon sei lediglich die latente Beschreibung einer krankhaften Gefährdung, jedoch kein akut sich auswirkendes Krankheitsbild. Der Kläger meint, eine alternative Beschulung an einer öffentlichen bzw. Regelschule sei für ihn nicht möglich gewesen, da er die Größe der Klassen und die Fülle an Kindern nicht habe verarbeiten können; im Übrigen habe er mit dem Bus mehr als einmal umsteigen müssen. Er verweist auf weitere Berichte des Universitätsklinikums Aachen vom 25.11.2014 und 15.12.2015; darin hätten die behandelnden Ärzte aufgrund der Symptome eine Beschulung in einer überschaubaren Gruppengröße mit maximal 6 bis 10 Schülern und wenig Wechsel der Gruppenzusammensetzung empfohlen, des Weiteren eine Vermeidung von Zuständen mit vielen fremden Menschen auf engem Raum, z.B. beim Busfahren. Der Kläger ist der Auffassung, auch in Ansehung des BSG-Urteils vom 15.11.2012 gebe es ausnahmsweise Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn der Besuch öffentlicher Schulen aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder zumutbar sei, dies treffe auf ihn zu. Sollte kein Anspruch nach dem SGB XII bestehen, so käme jedenfalls ein solcher nach Jugendhilferecht (SGB VIII) in Betracht.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016 zurück. Sie verwies auf die vorliegenden Arztberichte, aus denen sich ergebe, dass beim Kläger keine Einfach-, sondern eine Mehrfachbehinderung körperlicher und seelischer Art vorliege. Sie wiederholte ihre Auffassung, dass eine "Kostenübernahme des Schulgeldes" der Amos Comenius Schule aus Mitteln der Eingliederungshilfe ausgeschlossen sei, weil dieses den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule betreffe, der allein dem Schulträger obliege. Es lägen auch keine besonderen – objektiven oder subjektiven – Gründe vor, die eine Beschulung des Klägers an einer öffentlichen Regelschule entgegenstünden; dies gelte insbesondere hinsichtlich der Kurs- bzw. Klassengröße; maximal 6 bis 10 Schülern – wie ärztlicherseits empfohlen – würden auch bei der Amos Comenius Schule nicht eingehalten. Auch die Argumentation hinsichtlich des Busfahrens sei nicht nachvollziehbar: Der Kläger habe bisher bei Busfahrten zur Viktor-Frankl-Schule einmal umsteigen müssen, wie es jetzt auch beim Besuch der Amos Comenius Schule erforderlich sei. Die Beklagte vertrat die Auffassung, für die Beschulung des Klägers kämen auch das Couven Gymnasium in Aachen, das Städtische Gymnasium Schleiden und – am geeignetsten – das St. Michael Gymnasium in Monschau in Betracht. Sie stützte sich hierbei auf von ihr eingeholte Auskünfte bei diesen Schulen.

Dagegen hat der Kläger am 04.05.2016 Klage erhoben.

Durch Bescheid vom 29.09.2016 hat die Beklagte (Jugendamt) ausdrücklich den Antrag auf Eingliederungshilfe durch Übernahmen der Kosten für die private Amos Comenius Schule auch nach § 35a SGB VIII abgelehnt.

Der Kläger hat sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Zur Frage der "Freiwilligkeit" des Elternhilfe-Beitrages und dessen Übernahme als Eingliederungshilfe verweist der Kläger auf umfangreiche verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung; das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe konkret in Bezug auf den freiwilligen Elternhilfe-Beitrag an die Amos Comenius Schule entschieden, dass einem Anspruch auf Übernahme der Schulkosten eine vermeintliche Freiwilligkeit der Elternbeiträge nicht entgegenstehe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2016 und des Bescheides vom 29.09.2016 zu verurteilen, ihm Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des freiwillig an die GSG-Schulverwaltungs-GmbH zu leistenden Elternhilfe-Beiträge von monatlich 505,00 EUR ab August 2014 für die Dauer des Schulbesuchs der Amos Comenius Schule zu gewähren, dergestalt, dass sie ihm die bereits gezahlten Elternhilfe-Beiträge erstattet und ihn von den darüberhinausgehenden Forderungen der Schulverwaltungs-GmbH auf Zahlung des Elternhilfe-Beitrags freistellt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der Eingliederungshilfeantrag erstmals bei ihrem Sozialamt am 07.07.2014 gestellt worden sei. Die Beklagte meint, es liege ein Fall sogenannter selbstbeschaffter Hilfe vor, da die Eltern die Wahl der Schule selbstständig getroffen und erst danach die Kostenübernahme beantragt hätten. Sie meint, Eingliederungshilfe könne speziell bei Autisten z.B. durch eine Schulbegleitung gewährt werden, nicht aber, wie das BSG entschieden habe, in Form der Übernahme eines Schulgeldes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen, den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Sozialamtes und des Jugendamtes der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme (Erstattung) des freiwilligen Elternhilfe-Beitrags an die Schulverwaltungs-GmbH der Amos Comenius Schule.

Die Beklagte war als örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich (vgl. § 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. den Bestimmungen des nordrhein-Westfälischen Landesausführungsgesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung zum SGB XII), im Übrigen auch als erst angegangener Rehabilitationsträger, der den Antrag nicht binnen 2 Wochen weitergeleitet hat (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX), zuständig, den Eingliederungshilfeantrag des Klägers vom 07.07.2014 anhand aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen und unter Beachtung der Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2014 – B 5 R 8/14 R) zu prüfen und zu bescheiden.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Erstattung der seit August 2014 an die GSG-Schulverwaltungs-GmbH der Amos Comenius Schule gezahlten freiwilligen Elternhilfe-Beiträge bzw. durch Freistellung von der entsprechenden Forderung der Schulverwaltungs-GmbH aufgrund der im Schulvertrag vom 30.06.2014 und der Vereinbarung vom 30.06./27.08.2014 zwischen der Schule und den Eltern des Klägers getroffenen Vereinbarung, für die Dauer des Besuchs der Amos Comenius Schule monatlich einen freiwilligen Elternhilfe-Beitrag in Höhe von 505,00 EUR (bzw. 250,00 EUR unter Stundung weiterer 255,00 EUR) zu entrichten.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) besteht eine Kostenerstattungs- bzw. Freistellungspflicht des Sozialhilfeträgers, wenn er eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Diese Regelung ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nachgebildet, sodass die hierzu von der Rechtsprechung konkretisierten Grundsätze im Wesentlichen übertragbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 5/07 R). Da der Kläger, vertreten durch seine Eltern als Erziehungsberechtigte, den Schulvertrag bereits am 30.06.2014 abgeschlossen hat und auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 2 des Schulvertrages die Zahlungsverpflichtung vom 30.06./27.08.2014 eingegangen ist, der Eingliederungshilfeantrag aber erst am 07.07.2014 gestellt und am 29.09.2014 beschieden worden ist, begegnet es bereits erheblichen Zweifeln, ob die – offensichtlich nicht unaufschiebbare – Leistung "Eingliederungshilfe durch Übernahme des freiwilligen Elternhilfe-Beitrags" rechtswidrig ("zu Unrecht") abgelehnt worden ist. Denn nach Wortlaut und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX und der entsprechenden Norm des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V muss zwischen dem die Haftung des Sozialleistungsträgers begründenden Umstand (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Hilfesuchenden (Kostenlast) ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 – B 1 KR 9/03 R; Urteil vom 19.02.2003 - B 1 KR 18/01 R). Ein Anspruch auf Erstattung und damit auch auf Freistellung von Kosten ist daher ausgeschlossen, wenn der Hilfesuchende vor der Inanspruchnahme der Leistung nicht die Entscheidung des Sozialleistungsträgers über deren Gewährung abgewartet hat (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2009 – L 1 SO 40/07 – m.w.N.). Der Kläger hat den vorgeschriebenen Beschaffungsweg nicht eingehalten.

Unabhängig von der fehlenden Kausalität zwischen Ablehnung und Kostenlast sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten aber auch deshalb nicht rechtswidrig, weil kein Primäranspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der freiwilligen Elternhilfe-Beiträge bestanden hat und besteht. Ein Kostenerstattungs- oder Freistellungsanspruch kann nicht weiterreichen als der entsprechende Sachleistungsanspruch (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.07.2006 – B 1 KR 10/05 R).

Als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Eingliederungshilfe kommen die §§ 35a, 41 SGB VIII und §§ 53, 54 SGB XII in Betracht. Nach §§ 35a, 41 SGB VIII haben Kinder, Jugendliche oder ggf. junge Volljährige Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger ist, davon ist die Kammer aufgrund der zahlreichen bekannt gewordenen Arztberichte und medizinischen Stellungnahmen überzeugt, sowohl seelisch (Autismus) als auch körperlich (Morbus Crouzon mit Folgeerkrankungen; Haltungsschwäche; Sehschwäche; Hörminderung) wesentlich behindert. Der Kläger hat in der Vergangenheit sowohl wegen seiner körperlichen als auch wegen der seelischen Behinderung Hilfe erhalten. Er hat 8 Schuljahre lang zwei Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung besucht; er hat wegen der LRS entsprechende Eingliederungshilfe erhalten und wird im ATZ Aachen wegen des Autismus therapiert.

Liegt danach beim Kläger eine Mehrfachbehinderung seelischer und körperlicher Art vor, so gehört er zum Personenkreis der Leistungsberechtigten sowohl nach dem Jugendhilferecht des SGB VIII als auch dem Sozialhilferecht des SGB XII. Für den Fall einer Mehrfachbehinderung bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen. Für die Frage, welcher Sozialleistungsträger bei einer Mehrfachbehinderung in Form körperlicher und seelischer Störungen, wie sie beim Kläger vorliegen, vorrangig leistungsverpflichtet ist, kommt es nicht darauf an, wo der Schwerpunkt des Bedarfs und der erbrachten oder zu erbringenden Hilfe liegt. Entscheidend für die Anwendung der Regelung über den Vorrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, ist, dass sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 26/98). Dies trifft auf die streitbefangene beanspruchte Eingliederungshilfeleistung zu.

Aus der Vorrang-/Nachrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII folgt für den Kläger, dass sich der Leistungsanspruch vorrangig nach dem SGB XII bestimmt. Nach § 54 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX insbesondere "1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung dazu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt." In § 12 der nach § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfeverordnung ist näher beschrieben, welche Maßnahmen die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII umfasst. Daraus ergibt sich, dass die Eingliederungshilfe nur solche Maßnahmen umfasst, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind. Aus den in § 12 Eingliederungshilfeverordnung genannten Beispielen folgt, dass die Eingliederungshilfe nur die Schulbildung begleitende Maßnahmen betrifft. Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit obliegt dagegen allein den Schulträgern und ist den Regelungen über die Eingliederungshilfe entzogen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R; Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R).

Dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule den Regelungen über die Eingliederungshilfe entzogen ist, bestätigt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII dadurch, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben sollen. Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen also grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R; Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Übernahme des freiwilligen Elternhilfe-Beitrags als Leistung der Eingliederungshilfe. Zu dem Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der (unentgeltliche) Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll. Damit unterliegt auch der vom Kläger entrichtete freiwillige Elternhilfe-Beitrag – wie ein Schulgeld – unmittelbar diesem Kernbereich, weil mit ihm die von der Schule selbst zu erbringende Leistung, also den Unterricht, finanziert, mithin den schulischen Bildungsauftrag erfüllt und keine bloß unterstützende Leistung im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung darstellt (so ausdrücklich für das in Hessen verpflichtend zu zahlende Schulgeld: BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R).

Ausweislich des § 2 des Gesellschaftsvertrages der GSG-Schulverwaltungs-GmbH ist Gegenstand des Unternehmens das Beschaffen, zur Verfügung stellen und Verwalten von Eigenleistungen im Sinne des § 106 Abs. 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) für die Amos Comenius Schule. Nach dieser Vorschrift haben Schulträger privater Ersatzschulen wie der Amos Comenius Schule eine Eigenleistung von 15 % (bzw. für besondere Schulen 11 %) aufzubringen. Der freiwillige Elternhilfe-Beitrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz des Schulvertrages dient, wie der zwischen der GSG-Schulverwaltungs-GmbH und den Eltern des Klägers geschlossenen Vereinbarung vom 30.06./27.08.2014 zu entnehmen ist, "vorrangig zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 106 SchulG NRW. Wenn schon ein verpflichtend zu zahlendes Schulgeld, das eine Gebühr für die Ausbildung an einer Schule darstellt (vgl. Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, "Schulgeld") nach der Entscheidung des BSG vom 15.11.2012 (B 8 SO 10/11 R ), der die Kammer folgt, keine Leistung der Eingliederungshilfe darstellt, gilt dies erst recht für einen freiwilligen Elternhilfe-Beitrag, der dem gleichen Zweck wie ein Schulgeld dient.

Zwar hält das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Ausnahmefällen die Übernahme von Schulgeld oder diesen gleichstehenden Beiträgen als eine Leistung der Eingliederungshilfe für möglich, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Das BSG hat ohne Anerkennung einer solchen Ausnahmefallgestaltung generell die Übernahme von Schulgeld als Eingliederungshilfe abgelehnt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII oder nach dem SGB VIII gewährt wird. Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob der Kläger – wie die Beklagte meint – zumutbar in einer öffentlichen Regelschule, z.B. dem Couven Gymnasium in Aachen oder dem St. Michael Gymnasium in Monschau beschult werden könnte, was zusätzlich einer Erforderlichkeit der begehrten Eingliederungshilfe entgegenstehen würde.

Selbst wenn – in Ausnahmefällen (wie das BVerwG meint) – Eingliederungshilfe durch Übernahme von Schulgeld in Betracht kommen könnte, fehlte es für den hier streitgegenständlichen freiwilligen Elternhilfe-Beitrag zugunsten der Amos Comenius Schule an der – sozialhilferechtlich wie jugendhilferechtlich vorausgesetzten – Notwendigkeit/Erforderlichkeit der Hilfe. Anders als in Hessen, wo der vom BSG durch Urteil vom 15.11.2012 (B 8 SO 10/11 R) entschiedene Fall spielte, wird in Nordrhein-Westfalen ein Schulgeld – weder an öffentlichen noch an privaten Schulen – erhoben (§ 92 Abs. 4 SchulG NRW). Soweit das OVG NRW (vgl. z.B. im Beschluss vom 21.06.2012 – 12 A 2229/11) in Bezug auf den freiwilligen Elternhilfe-Beitrag an der Amos Comenius Schule die Auffassung vertritt, trotz "Freiwilligkeit" dieses Beitrages seien Eltern faktisch zu einer entsprechenden Zahlungserklärung bzw. Abgabe einer Einzugsermächtigung verpflichtet bzw. müssten sich dazu verpflichtet fühlen, begegnet dies erheblichen rechtlichen Bedenken. Stünde die "Freiwilligkeit" des Beitrages nur auf dem Papier und wäre der Elternhilfe-Beitrag in Wirklichkeit (faktisch) ein Pflichtbeitrag, handelte es sich um nichts anderes als ein falsch etikettiertes Schulgeld. Das OVG NRW spricht von einer "faktischen Schulfinanzierungsfunktion der Elternhilfe-Beiträge". Dann aber wäre die Erhebung der Elternhilfe-Beiträge eine Umgehung von § 92 Abs. 4 SchulG NRW ("Schulgeld wird nicht erhoben.") und § 7 Abs. 1 Satz 1, 1. Absatz des Schulvertrages ("Die Schule erhebt kein Schulgeld, "). Eine solche Umgehung ist nicht hinnehmbar, jedenfalls nicht mit der Konsequenz eines entsprechenden Leistungsanspruchs gegenüber den Sozial- oder Jugendhilfeträgern.

Wenn aber der Elternhilfe-Beitrag kein verkapptes Schulgeld ist und sein darf, muss sich die Schule und die GSG-Schulverwaltungs-GmbH an der "Freiwilligkeit" der Beiträge festhalten lassen. Im Rahmen von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und § 12 Eingliederungshilfeverordnung können – ebenso wie im Rahmen des § 35a SGB VIII – nur die notwendigen/erforderlichen Kosten einer Maßnahme übernommen werden; das sind Kosten, die mit Bewilligung der Maßnahme unvermeidlich anfallen und deren Tragung vorbehaltlos geschuldet ist. Zu solchen notwendigen Kosten gehören die freiwilligen Elternhilfe-Beiträge nicht. Insoweit folgt die Kammer den nach ihrer Auffassung zutreffenden Erwägungen des VG Aachen in dessen Urteilen vom 07.12.2010 (2 K 496/09) und vom 22.02.2011 (2 K 278/08). Das VG Aachen hatte im Verfahren 2 K 496/09 am 23.11.2010 den Schulleiter der Amos Comenius Schule (die in der bei "juris" veröffentlichten Entscheidung "B.D.Schule" abgekürzt wird) zu den Fragen von "Schulgeld" und "freiwilligen Eltern-Beiträgen" sowie zur Frage einer faktischen Verpflichtung der Eltern zur Erbringung "freiwilliger Elternbeiträge" als Zeugen gehört. Es hat sodann in den Urteilen vom 07.12.2010 (2 K 496/09, Rz. 20-28, 30, 31 in der bei "juris" veröffentlichten Fassung) ausgeführt: "Diese Auffassung des Gerichts beruht zunächst auf einer Gesamtschau der die B.D.Schule betreibenden Gesellschaften und die zwischen ihnen und den Eltern getroffenen Vereinbarungen. Dabei hat der Einzelrichter insbesondere das Ergebnis der Vernehmung des Schulleiters als Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung berücksichtigt. Im Jahr 1999 wurde die Schule unter dem Namen B.D.Schule private Schule Aachen GmbH zunächst als private Ergänzungsschule gegründet wurde. Seit dem 31. Juli 2007 ist die B.D.Schule als private Ersatzschule anerkannt. Daneben gibt es seit 2007 – ausweislich des Handelsregisterauszugs – die Gemeinnützige Schulverwaltungsgesellschaft mbH, deren Gegenstand das Beschaffen, Zurverfügungstellen und Verwalten von Eigenleistungen im Sinne des § 105 Abs. 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005, GVNRW S.102) ist. Die erstgenannte Gesellschaft erbringt kurz zusammengefasst den Unterricht; bei ihr sind die Lehrer angestellt und von ihr sind auch die Räumlichkeiten, in denen der Unterricht erteilt wird, angemietet. Die gemeinnützige Schulverwaltungsgesellschaft mbH sorgt für die finanziellen Einnahmen. In beiden Gesellschaften ist der Schulleiter zugleich Geschäftsführer. Daneben gibt es noch einen Förderverein, der von den Eltern der Schüler getragen wird; er organisiert etwa die Bücherei, organisiert Schulfeste oder stellt Eltern ab, wenn dies für Ausflüge erforderlich ist. Das Einwerben von Mitteln für den Schulbetrieb ist für diesen Verein ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Anerkennung als private Ersatzschule hat für die Schule zum einen zur Folge, dass sie staatliche Zuschüsse der Ersatzschulfinanzierung entsprechend den Vorgaben der §§ 105 ff. SchulG beanspruchen kann. Zum andern muss die Schule eine im Schulgesetz festgelegte Eigenleistung erbringen, ohne dass die gesetzlich festgelegten Details von Zuschuss und Eigenanteil für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von Bedeutung ist. Diese Eigenleistung wurde nach Angaben des Schulleiters im Termin zur mündlichen Verhandlung durch die freiwilligen Zahlungen der Eltern finanziert. In diesem Rahmen haben die Eltern des Klägers in einem Vertrag – entsprechend einem seit 2007 verwandten Muster – mit der gemeinnützigen Schulverwaltungsgesellschaft mbH vom 20. Oktober 2008 folgende Vereinbarung getroffen, die die Freiwilligkeit der von ihnen geforderten Leistung betont. Dort heißt es: "Die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, den Erfolg der B.D.Schule B.GmbH Privates Gymnasium für Jungen und Mädchen zukünftig zu fördern. Aus diesem Grund erklären sie sich auf freiwilliger Basis bereit, beginnend ab dem 1. Oktober 2008, einen zunächst gleichbleibenden Betrag in Höhe von 400.- EUR monatlich als Elternhilfe-Beitrag an die Gemeinnützige Schulverwaltungsgesellschaft mbH zu zahlen. Dieser Elternhilfe-Beitrag dient vorrangig zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 106 SchulG und darüberhinaus für Aufwendungen außerhalb der laufenden Schulkosten" Ob die Eltern des Klägers darüberhinaus noch einen zusätzlichen seit 2009 verwendeten neuen Schulvertrag geschlossen haben, was sich kurzfristig nicht klären ließ, kann hier dahin stehen. In diesem (Muster-)Schulvertrag, der nach einer Revision der Schulaufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln im Frühjahr 2009 entwickelt wurde, schließt die B. D. Schule Private Schule B. GmbH einen Schulvertrag mit den jeweiligen Eltern ihrer Schüler, in dem im vorliegenden Zusammenhang § 7 von Bedeutung ist, der wie folgt lautet: "(1) Die Schule erhebt kein Schulgeld, ist jedoch zur Erbringung ihrer Eigenleistung auf freiwillige Elternhilfe-Beiträge angewiesen. Diese wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt." Nach den Angaben des Schulleiters bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung haben bislang alle Eltern zwar die separate Vereinbarung zwischen der Gemeinnützigen Schulverwaltungsgesellschaft mbH und den Eltern unterzeichnet, aber noch nicht alle Eltern und Kinder den neuen Schulvertrag geschlossen. Es kann deshalb nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Klägers einen solchen Schulvertrag abgeschlossen haben. Aber selbst wenn man unterstellt, dass die Eltern des Klägers einen solchen Schulvertrag geschlossen hätten, würde dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben. Zwar wird einerseits in § 7 Abs. 1 des Schulvertrages die Angewiesenheit der Schule auf diese Geldmittel betont. Anderseits wird durch die Bezeichnung als "freiwillige Elternhilfe-Beiträge" und den Verweis auf die – wie oben dargelegt hier am 20. Oktober 2008 getroffene – Vereinbarung der Eltern mit der gemeinnützigen Schulverwaltungsgesellschaft mbH die Freiwilligkeit dieser Elternhilfe-Beiträge bestätigt. Somit bringt die in jedem Fall von den Eltern des Klägers unterzeichnete separate Vereinbarung mit der Gemeinnützigen Schulverwaltungsgesellschaft mbH hinreichend klar zum Ausdruck, dass die Zahlungen nicht verpflichtende Voraussetzung der Beschulung des Klägers an der B. D.Schule sind, sondern auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Schule muss sich deshalb an diesem objektiven Erklärungswert der mit den Eltern geschlossenen Vereinbarung festhalten lassen. Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass er bzw. seine gesetzlichen Vertreter sich zur Zahlung dieses Elternhilfe-Beitrages verpflichtet fühlten und deshalb nach dem Grundsatz "pacta sunt servanda" Zahlungen durch Erteilung einer Einzugsermächtigung erbracht hätten. Denn auch dieser Grundsatz des Vertragsrechts ändert nichts am Inhalt der geschlossenen Vereinbarungen, dass die von den Eltern geforderte Leistung "freiwillig" ist und eben bei mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit unterbleiben kann. Die Freiwilligkeit des Elternhilfe-Beitrags ist auch im Übrigen durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt worden. Entgegen dem Vortrag des Klägers besteht insbesondere kein faktischer Zwang zur Zahlung des Elternhilfe-Beitrags. Zwar wusste der Schulleiter bei seiner Vernehmung zu verdeutlichen, dass diese Beiträge für den Betrieb der Schule von großer Bedeutung sind. Er hat ausgeführt, dass die wirtschaftliche Krise die Einnahmen der Schule stark belastet hat. Der Schule entstehen danach jährlich Fehlbeträge in einer Größenordnung von 65.000 EUR bis 110.000 EUR, weil die Eltern den vereinbarten freiwilligen Elternhilfe-Beitrag nicht bezahlen können. Zugleich hat er aber auch dargelegt, dass die Nichtzahlung der freiwilligen Leistungen für den Schüler keine negativen Folgen hat. So ist nach seinen Angaben an der B.D.Schule noch nie ein Schüler abgewiesen worden, weil die finanziellen Voraussetzungen für einen freiwilligen Elternbeitrag nicht gegeben waren. Seit der Anerkennung als private Ersatzschule ist bislang noch nie gegen Eltern, die den Elternhilfe-Beitrag nicht zahlen können, dessen zwangsweise Beitreibung veranlasst worden. Es ist auch weder ein Schulvertrag gekündigt, noch die weitere Beschulung eines Kindes beendet worden, weil der Elternbeitrag nicht gezahlt wurde. Dies alles ist bisher möglich, weil eine vermögende Elternschaft vorhanden ist, die am Fortbestand der Schule interessiert ist und in der Vergangenheit immer wieder bereit war, an der Deckung der Lücken mitzuarbeiten. Das hat seinen Grund vermutlich in der dort geleisteten pädagogischen Arbeit und ihren Erfolgen. Zumindest seit 2007 umfasst die Schule die Sekundarstufen 1 und 2, in denen Unterricht nach gymnasialen Lehrplänen erteilt wird. Nach den Darlegungen des Schulleiters im Termin zur mündlichen Verhandlung arbeitet die Schule nach einem besonderen pädagogischen Konzept, das in Zusammenarbeit mit dem erziehungswissenschaftlichen Institut an der RWTH Aachen und dessen früheren Leiters, Prof. Dr. entwickelt und umgesetzt wurde. Dieses Konzept hat u.a. den Anspruch, auch Schüler mit einer bis zur Aufnahme in diese Schule schwierig verlaufenden Schullaufbahn erfolgreich zu beschulen. Nach den Bekundungen des Schulleiters im Termin zur mündlichen Verhandlung hat bislang kein Schüler die Schule verlassen, ohne vorher im Rahmen der zentralen Prüfungsverfahren einen Schulabschluss zu erreichen. Das Gericht hat bislang keinen Anhaltspunkt an der Richtigkeit dieser Angaben zum Leistungsbild wie zu den finanziellen Möglichkeiten der Schule zu zweifeln. Die vom Gericht angenommene Freiwilligkeit der Elternhilfe-Beiträge wird auch nicht dadurch zweifelhaft, weil es nach den Angaben des Schulleiters bei temporärer Leistungsunfähigkeit bezüglich dieser Gelder zu einer Stundung, Ratenzahlung oder einem Verzicht des entsprechenden Kostenbeitrags der Eltern kommen könne. Es mag sein, dass die Schule hofft, mit Vorschlägen wie Stundung und Ratenzahlung den Eingang der freiwilligen Elternhilfe-Beiträge sichern zu können. Eine solche Verfahrensweise dürfte aber mit Blick auf den Inhalt der oben dargelegten vertraglichen Vereinbarungen mit den Eltern rechtlich keine Grundlage haben und ist deshalb nicht geeignet, von der Einschätzung "eines freiwilligen Elternbeitrages" abzurücken. Das Gericht verkennt bei seiner Entscheidung nicht das Dilemma des Schulträgers einer privaten Ersatzschule, der als "armer Schulträger" beim Betrieb solcher Schulen ein Vielzahl von verfassungs- und schulrechtliche Vorgaben (z.B. Art. 7 Abs. 4 GG und Art 8 Verf. NRW, §§ 105 f. SchulG NRW, Ersatzschulfinanzierungsverordnung einschließlich zahlreicher einschlägiger Erlasse) zu berücksichtigen hat. Darüber hinaus hat er steuerrechtliche Vorgaben (zur Frage der Gemeinnützigkeit) und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch noch sozialrechtliche Vorschriften und Grundsätze zu beachten, die sämtlich häufig weder miteinander kompatibel, noch auch nur ansatzweise aufeinander abgestimmt sind. Der erforderliche Darstellung der Einnahmenseite gegenüber der Schulbehörde, kann dann zu einer nachteiligen Bewertung durch die Finanzbehörden oder hier durch das Jugendamt bzw. das Verwaltungsgericht führen. Dennoch muss den Verlautbarungen des Schulträgers gegenüber Schulbehörden und den Vereinbarungen mit dem Eltern auch für die Behandlung durch andere Behörden besondere Bedeutung zukommen. Die Berücksichtigung des geschilderten Dilemmas kann nicht dazu führen, von der mit den Eltern vereinbarten "Freiwilligkeit" der Zahlung abzusehen, weil dieser Terminus nur zur Vermeidung von Nachteilen bei der Ersatzschulfinanzierung gewählt wurde. Der Schulträger muss sich vielmehr auch im Jugendhilferecht an seinen Darlegungen zum "Kerngeschäft Schule" gegenüber Schulträgern und Eltern festhalten lassen. Es ist mit Blick auf die oben bereits geschilderte Einsatzbereitschaft der vermögenden Elternschaft nicht ersichtlich, dass mit dieser Entscheidung der Bestand der Schule gefährdet wird."

Die davon abweichende Auffassung des OVG NRW (Urteil vom 25.04.2012 – 12 A 659/11; Beschluss vom 21.06.2012 – 12 A 2229/11; Beschluss vom 02.11.2015 – 12 A 567/15) überzeugt die Kammer nicht. Selbst wenn, wie das OVG NRW meint, die Eltern sich zur Zahlung des Elternhilfe-Beitrags verpflichtet fühlen durften, ändert dies objektiv nichts an der Freiwilligkeit der Beiträge. Freiwillige Elternhilfe-Beiträge aber sind keine notwendigen Aufwendungen, die einen Anspruch auf Eingliederungshilfe – sei es nach dem Sozialhilferecht oder nach dem Jugendhilferecht – auslösen und begründen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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