Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 1062/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 KR 112/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Krankengeld für die Zeit vom 09.07.2011 bis zum 16.01.2012.
Die 1967 geborene Klägerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau bzw. Verkäuferin. Sie ist bei Juwelier D als Dekorateurin mit einer Tätigkeit überwiegend mit Gehen und Stehen beschäftigt. Bei ihr besteht bzw. bestand eine Hüftgelenksdysplasie mit sekundä-rer Arthrose, links stärker als rechts.
Vom 27.10.2008 bis zum 04.03.2010 war sie arbeitsunfähig, in erster Linie aufgrund der Hüftgelenksarthrose (Coxarthrose) links. Während dieses Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erfolgte im Januar 2009 der operative Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks links sowie eine Anschlussheilbehandlung.
Im Zeitraum vom 17.05.2011 bis zum 16.01.2012 war die Klägerin erneut arbeitsunfähig aufgrund der Coxarthrose rechts. Es wurde ein künstliches Hüftgelenk rechts eingesetzt und folgte eine Anschlussheilbehandlung (27.05.-17.06.2011).
Die Beklagte bewilligte Krankengeld für die Zeit vom 28.06.2011 bis zum 08.07.2011. Mit Bescheid vom 22.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011 lehnte sie die Bewilligung von Krankengeld über den 08.07.2011 hinaus ab. Die Höchstanspruchsdauer sei mit dem 08.07.2011 erschöpft, da mit der Arthrose der linken und der rechten Hüfte dieselbe bzw. eine hinzugetretene Krankheit vorliege, die zu keiner Verlängerung des Höchstleistungszeitraums führe. Der ursächliche Zusammenhang der Erkrankung beider Hüftgelenke sei auch von den behandelnden Ärzten bestätigt worden. Er führe zur Anrechnung des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit vom 27.10.2008 bis zum 04.03.2010.
Die Klägerin hat gegen die Bescheide Klage erhoben, mit der sie die Bewilligung von Krankengeld über den 08.07.2011 hinaus geltend macht. Es habe durchgehend Arbeitsunfähigkeit bis zum 16.01.2012 bestanden. Am 17.01.2012 habe sie ihre Beschäftigung am Arbeitsplatz wieder aufgenommen. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten liege nicht dieselbe Krankheit vor, da zwei verschiedene Gelenke, zunächst das linke Hüftgelenk und später das rechte Hüftgelenk, betroffen gewesen seien. Die spätere Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Arthrose im rechten Hüftgelenk beruhe auch nicht auf einer hinzugetretenen Krankheit. Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 21.06.2011 – B 1 KR 15/10 R – habe diese neue Erkrankung mit dem neuen Beginn einer Arbeitsunfähigkeit eine neue Blockfrist in Gang gesetzt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011 zu verurteilen, Krankengeld für die Zeit vom 09.07.2011 bis zum 16.01.2012 zu bewilligen und den Anspruch gesetzlich zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.
Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts medizinische Unterlagen und Arztbriefe der behandelnden Ärzte, des Orthopäden C und der Ärztin für Allgemeinmedizin S, sowie die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Bewilligung von weiterem Krankengeld über den 08.07.2011 hinaus zu. Denn Versicherte erhalten Krankengeld, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, § 48 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V).
Bei der Klägerin handelte es sich vorliegend innerhalb des 3 Jahreszeitraums vom 27.10.2008 bis zum 26.10.2011 um eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit. Dieselbe Krankheit liegt vor, wenn es sich um ein im ursächlichen Sinne einheitliches Krankheitsgeschehen handelt. Das ist der Fall, solange die Krankheit nicht ausgeheilt ist und immer wieder zu behandlungsbedürftigen oder bzw. und Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheitserscheinungen (Krankheitsbeschwerden) führt. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob die Krankheitserscheinungen in gleicher Weise und ohne zeitliche Unterbrechung fortbestehen (Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – vom 12.10.1988 – 3/8 RK 28/87 -, juris.de, Rn. 12). So stellen nach dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts degenerative Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule, die sich in gleichartigen Beschwerden in mehreren Wirbelsäulenabschnitten äußern, ein einheitliches Grundleiden dar. Es liegt demzufolge auch dann dieselbe Krankheit vor, wenn von den in kürzeren Zeitabständen auftretenden Beschwerden die einzelnen Wirbelsäulenabschnitte unterschiedlich stark betroffen sind (BSG, a.a.O., Rn. 13). Auch vorliegend war von einem einheitlichen Grundleiden des Organs Hüfte bzw. Becken auszugehen. Denn bei der Arthrose-Erkrankung des linken Hüftgelenkes einerseits und des rechten Hüftgelenkes andererseits handelt es sich im ursächlichen Sinne um ein einheitliches Krankheitsgeschehen, da die arthrotische Entwicklung in beiden Hüftgelenken auf eine einheitliche Ursache zurückzuführen ist, nämlich auf die Hüftdysplasie im Sinne einer Fehlbildung der Hüfte und damit des Beckenknochens auf beiden Seiten. Auch wenn sich die Hüfte in zwei Gelenke aufteilt, so ist zu berücksichtigen, dass es sich durch die "Aufhängung" der Oberschenkelknochen (Hüftgelenke) an einem Knochen (Becken) und damit der Begebenheit eines (paarigen) Organs handelt, ebenso wie es sich bei der in mehrere Abschnitte aufzuteilenden Wirbelsäule um ein Organ handelt. Insofern ist eine Vergleichbarkeit mit degenerativen Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule, die sich in gleichartigen Beschwerden in mehreren Wirbelsäulenabschnitten äußern, als einheitlichem Grundleiden (so BSG a.a.O., Rn. 13) gegeben, dagegen nicht mit zwei Armbrüchen, die auf voneinander unabhängigen, äußeren Anlässen beruhen.
Dass es sich insoweit um ein einheitliches Grundleiden eines paarigen Organs gehandelt hat, wird auch und insbesondere im vorliegenden Fall daran deutlich, dass zu Beginn der Behandlung durch den Orthopäden C bereits im Jahr 2008 aufgrund der auch damals – wenn auch schwächer – gegebenen Beschwerden im rechten Hüftgelenk ebenfalls eine Indikation zum operativen Hüftgelenksersatz (rechts) untersucht und geprüft wurde.
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Gründe und des Vorliegens derselben Krankheit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Beschwerden im rechten Hüftgelenk am 17.05.2011 um eine hinzugetretene Erkrankung gehandelt hat. Insoweit erscheint jedoch entsprechend dem klägerischen Standpunkt eine Anrechenbarkeit der vorangegangenen Periode der Arbeitsunfähigkeit nach den Maß-gaben des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.06.2011, a.a.O.) - eher – ausgeschlossen.
Ein neuer Krankengeldanspruch ist auch nicht mit dem Beginn der neuen Blockfrist zum 27.10.2011 gegeben. Denn für Versicherte, die im letzten 3-Jahreszeitraum für dieselbe Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen 3-Jahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit nur, wenn sie unter anderem in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren, § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da zum Beginn der neuen Blockfrist die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aufgrund des rechten Hüftgelenksleidens andauerte.
Unter Berücksichtigung der dezidierten Regelung des Gesetzgebers in § 48 Abs. 2 SGB V kann auch die vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 12.10.1988 offengelassene Frage, ob dem Bundesarbeitsgericht auch insoweit zu folgen sei, als stets eine neue Krankheit anzunehmen sei, wenn ein Arbeitnehmer mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war, dahingehend beantwortet werden, dass allein dieser Umstand nicht zur Annahme einer neuen Krankheit führt. Denn bei dieser Wertung wäre die Regelung des § 48 Abs. 2 SGB V überflüssig.
Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der Beklagten zur Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen (am 08.07.2011 erschöpft) falsch ist, ergeben sich nicht und sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Krankengeld für die Zeit vom 09.07.2011 bis zum 16.01.2012.
Die 1967 geborene Klägerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau bzw. Verkäuferin. Sie ist bei Juwelier D als Dekorateurin mit einer Tätigkeit überwiegend mit Gehen und Stehen beschäftigt. Bei ihr besteht bzw. bestand eine Hüftgelenksdysplasie mit sekundä-rer Arthrose, links stärker als rechts.
Vom 27.10.2008 bis zum 04.03.2010 war sie arbeitsunfähig, in erster Linie aufgrund der Hüftgelenksarthrose (Coxarthrose) links. Während dieses Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erfolgte im Januar 2009 der operative Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks links sowie eine Anschlussheilbehandlung.
Im Zeitraum vom 17.05.2011 bis zum 16.01.2012 war die Klägerin erneut arbeitsunfähig aufgrund der Coxarthrose rechts. Es wurde ein künstliches Hüftgelenk rechts eingesetzt und folgte eine Anschlussheilbehandlung (27.05.-17.06.2011).
Die Beklagte bewilligte Krankengeld für die Zeit vom 28.06.2011 bis zum 08.07.2011. Mit Bescheid vom 22.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011 lehnte sie die Bewilligung von Krankengeld über den 08.07.2011 hinaus ab. Die Höchstanspruchsdauer sei mit dem 08.07.2011 erschöpft, da mit der Arthrose der linken und der rechten Hüfte dieselbe bzw. eine hinzugetretene Krankheit vorliege, die zu keiner Verlängerung des Höchstleistungszeitraums führe. Der ursächliche Zusammenhang der Erkrankung beider Hüftgelenke sei auch von den behandelnden Ärzten bestätigt worden. Er führe zur Anrechnung des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit vom 27.10.2008 bis zum 04.03.2010.
Die Klägerin hat gegen die Bescheide Klage erhoben, mit der sie die Bewilligung von Krankengeld über den 08.07.2011 hinaus geltend macht. Es habe durchgehend Arbeitsunfähigkeit bis zum 16.01.2012 bestanden. Am 17.01.2012 habe sie ihre Beschäftigung am Arbeitsplatz wieder aufgenommen. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten liege nicht dieselbe Krankheit vor, da zwei verschiedene Gelenke, zunächst das linke Hüftgelenk und später das rechte Hüftgelenk, betroffen gewesen seien. Die spätere Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Arthrose im rechten Hüftgelenk beruhe auch nicht auf einer hinzugetretenen Krankheit. Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 21.06.2011 – B 1 KR 15/10 R – habe diese neue Erkrankung mit dem neuen Beginn einer Arbeitsunfähigkeit eine neue Blockfrist in Gang gesetzt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011 zu verurteilen, Krankengeld für die Zeit vom 09.07.2011 bis zum 16.01.2012 zu bewilligen und den Anspruch gesetzlich zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.
Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts medizinische Unterlagen und Arztbriefe der behandelnden Ärzte, des Orthopäden C und der Ärztin für Allgemeinmedizin S, sowie die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Bewilligung von weiterem Krankengeld über den 08.07.2011 hinaus zu. Denn Versicherte erhalten Krankengeld, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, § 48 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V).
Bei der Klägerin handelte es sich vorliegend innerhalb des 3 Jahreszeitraums vom 27.10.2008 bis zum 26.10.2011 um eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit. Dieselbe Krankheit liegt vor, wenn es sich um ein im ursächlichen Sinne einheitliches Krankheitsgeschehen handelt. Das ist der Fall, solange die Krankheit nicht ausgeheilt ist und immer wieder zu behandlungsbedürftigen oder bzw. und Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheitserscheinungen (Krankheitsbeschwerden) führt. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob die Krankheitserscheinungen in gleicher Weise und ohne zeitliche Unterbrechung fortbestehen (Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – vom 12.10.1988 – 3/8 RK 28/87 -, juris.de, Rn. 12). So stellen nach dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts degenerative Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule, die sich in gleichartigen Beschwerden in mehreren Wirbelsäulenabschnitten äußern, ein einheitliches Grundleiden dar. Es liegt demzufolge auch dann dieselbe Krankheit vor, wenn von den in kürzeren Zeitabständen auftretenden Beschwerden die einzelnen Wirbelsäulenabschnitte unterschiedlich stark betroffen sind (BSG, a.a.O., Rn. 13). Auch vorliegend war von einem einheitlichen Grundleiden des Organs Hüfte bzw. Becken auszugehen. Denn bei der Arthrose-Erkrankung des linken Hüftgelenkes einerseits und des rechten Hüftgelenkes andererseits handelt es sich im ursächlichen Sinne um ein einheitliches Krankheitsgeschehen, da die arthrotische Entwicklung in beiden Hüftgelenken auf eine einheitliche Ursache zurückzuführen ist, nämlich auf die Hüftdysplasie im Sinne einer Fehlbildung der Hüfte und damit des Beckenknochens auf beiden Seiten. Auch wenn sich die Hüfte in zwei Gelenke aufteilt, so ist zu berücksichtigen, dass es sich durch die "Aufhängung" der Oberschenkelknochen (Hüftgelenke) an einem Knochen (Becken) und damit der Begebenheit eines (paarigen) Organs handelt, ebenso wie es sich bei der in mehrere Abschnitte aufzuteilenden Wirbelsäule um ein Organ handelt. Insofern ist eine Vergleichbarkeit mit degenerativen Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule, die sich in gleichartigen Beschwerden in mehreren Wirbelsäulenabschnitten äußern, als einheitlichem Grundleiden (so BSG a.a.O., Rn. 13) gegeben, dagegen nicht mit zwei Armbrüchen, die auf voneinander unabhängigen, äußeren Anlässen beruhen.
Dass es sich insoweit um ein einheitliches Grundleiden eines paarigen Organs gehandelt hat, wird auch und insbesondere im vorliegenden Fall daran deutlich, dass zu Beginn der Behandlung durch den Orthopäden C bereits im Jahr 2008 aufgrund der auch damals – wenn auch schwächer – gegebenen Beschwerden im rechten Hüftgelenk ebenfalls eine Indikation zum operativen Hüftgelenksersatz (rechts) untersucht und geprüft wurde.
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Gründe und des Vorliegens derselben Krankheit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Beschwerden im rechten Hüftgelenk am 17.05.2011 um eine hinzugetretene Erkrankung gehandelt hat. Insoweit erscheint jedoch entsprechend dem klägerischen Standpunkt eine Anrechenbarkeit der vorangegangenen Periode der Arbeitsunfähigkeit nach den Maß-gaben des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.06.2011, a.a.O.) - eher – ausgeschlossen.
Ein neuer Krankengeldanspruch ist auch nicht mit dem Beginn der neuen Blockfrist zum 27.10.2011 gegeben. Denn für Versicherte, die im letzten 3-Jahreszeitraum für dieselbe Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen 3-Jahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit nur, wenn sie unter anderem in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren, § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da zum Beginn der neuen Blockfrist die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aufgrund des rechten Hüftgelenksleidens andauerte.
Unter Berücksichtigung der dezidierten Regelung des Gesetzgebers in § 48 Abs. 2 SGB V kann auch die vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 12.10.1988 offengelassene Frage, ob dem Bundesarbeitsgericht auch insoweit zu folgen sei, als stets eine neue Krankheit anzunehmen sei, wenn ein Arbeitnehmer mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war, dahingehend beantwortet werden, dass allein dieser Umstand nicht zur Annahme einer neuen Krankheit führt. Denn bei dieser Wertung wäre die Regelung des § 48 Abs. 2 SGB V überflüssig.
Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der Beklagten zur Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen (am 08.07.2011 erschöpft) falsch ist, ergeben sich nicht und sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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