L 6 VG 317/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 VG 4279/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 317/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Ausgleichsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die 1953 geborene Klägerin war in der Vergangenheit als medizinisch-technische Assistentin und ärztliche Schreibkraft beschäftigt. Von Juni 1994 bis Ende 1998 bezog sie Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, von Anfang 1999 bis August 2000 Sozialhilfe und darauf wieder Arbeitslosenhilfe (vgl. Aufstellung Bl. 634 der OEG-Akte). Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 wurde ihr rückwirkend ab April 1996 eine Erwerbsunfähigkeitsrente (monatliche Bruttorente Stand 1. April 1996: 1.713,13 DM, vgl. Bl. 701 der OEG-Akte) bewilligt. Außerdem bezieht sie (rückwirkend) seit April 1996 Leistungen von der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (monatliches Bruttoentgelt Stand 1. April 1996: 207,51 DM, vgl. Bl. 706 der OEG-Akte).

Die Klägerin beantragte beim Beklagten am 14. April 1996 die Gewährung von Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG. Sie trug zur Begründung vor, sie leide an schweren Persönlichkeitsstörungen in Folge einer im Juni 1979 erfolgten Vergewaltigung. Nachdem es ihr zunächst gelungen sei, das Erlebte zu verdrängen, habe eine im Oktober 1991 erfolgte Operation zu einer psychischen Veränderung geführt. Nach mehreren Rechtsstreitigkeiten beim Sozialgericht Karlsruhe (SG, S 3 VG 344/97 und S 4 VG 495/01) anerkannte der Beklagte schließlich mit Bescheid vom 11. November 2002 (Bl. 599 der OEG-Akte) bei der Klägerin als Schädigungsfolge eine posttraumatische Belastungsstörung ab 1. April 1996 und stellte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vom Hundert (v.H.) fest. Weiter wurde in dem Bescheid angekündigt, dass die Abrechnung der Grundrente in einem gesonderten Bescheid erfolgen solle und auch über einen eventuellen Anspruch auf weitergehende Leistungen wie eine Ausgleichsrente gesondert entschieden werde.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 (Bl. 625 der OEG-Akte) stellte der Beklagte sodann eine Grundrente nach einer MdE um 50 v. H. seit 1. April 1996 fest und lehnte mit Bescheid vom 3. Februar 2003 (Bl. 708 der OEG-Akte) die Zahlung einer Ausgleichsrente ab. Die Ausgleichsrente sei um das anzurechnende Einkommen, das sich aus der Rente aus der Angestelltenversicherung und der Rente aus der Zusatzversicherung entsprechend der Anrechnungsverordnung (AnrV) zusammensetze, zu mindern, so dass kein Auszahlungsbetrag seit April 1996 mehr verbleibe.

Hiergegen erhob die Klägerin ohne nähere Begründung vorsorglich Widerspruch (Bl. 722 der OEG-Akte).

Mit Bescheid vom 26. Mai 2003 (Bl. 750 der OEG-Akte) erhöhte der Beklagte wegen besonderer beruflicher Betroffenheit die MdE auf 60 v. H. ab 1. April 1996 und berechnete dementsprechend die Versorgungsbezüge neu. Und schließlich bewilligte er auch einen monatlichen Berufsschadensausgleich (Bescheid vom 23. Juli 2003, Bl. 787 der OEG-Akte). Die bei dem Berufsschadensausgleich als Einkommen grundsätzlich anzurechnende Ausgleichrente wurde dabei mit einem Nullbetrag angesetzt.

Nachdem ein zwischenzeitliches Klage- und Berufungsverfahren der Klägerin auf Erhöhung der MdE letztlich erfolglos geblieben waren (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2012 - L 6 VG 1162/10), wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 3. Februar 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2013 zurück. Zur Begründung führte er an, dass an der Berücksichtigung des Einkommens aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgungskasse kein Weg vorbeiführe. Bei der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens errechne sich keine zahlbare Ausgleichsrente.

Am 11. Februar 2013 hat die Klägerin hiergegen beim SG - früheres Az. S 10 VG 497/13 - Klage erhoben. Sie hat angegeben, dass sie zwar monatlich ca. 2.400 EUR netto aus den Rente einschließlich Berufsschadensausgleich sowie Pflegegeld der Pflegestufe I erhalte, trotzdem könne sie monatlich 600 EUR für die schädigungsbedingten Mehraufwendungen nicht decken. Die Klage solle nicht vorrangig behandelt werden, da sie parallel ein Überprüfungsverfahren angestrengt hätte, in dem eine höhere MdE bereits ab 1979 verlangt werde und dies im hiesigen Verfahren eine Rolle spielen könnte.

Dieses Überprüfungsverfahren auf Bewilligung der Versorgungsrente blieb in der Folge auch im Klage- und Berufungsverfahren erfolglos (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. November 2016 - L 6 VG 121/14).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26. April 2013 (G1 IK 390/13) ist über das Vermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt A. F. zum Treuhänder ernannt worden. Der Treuhänder hat das durch die Insolvenz unterbrochene Klageverfahren aufgenommen und zugestimmt, dass die Klägerin selbst das Verfahren zugunsten der Insolvenzmasse weiter verfolgen könne (vgl. Schreiben vom 9. Dezember 2013).

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten, da sich bei der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens keine Ausgleichsrente mehr errechne.

Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 9. Januar 2014, der Klägerin zugestellt am 22. Januar 2014, hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass das klägerische Begehren unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse erfolglos bleibe.

Am 23. Januar 2014 hat die Klägerin hiergegen Berufung beim LSG Baden-Württemberg erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Klageverfahren. Bei ihr hätte sich eine extreme finanzielle Not eingestellt. Weiter legte sie eine Vielzahl von medizinischen Unterlagen vor.

Der Treuhänder genehmigte mit Schreiben vom 24. Februar 2014 (Bl. 72 der LSG-Akte) gegenüber dem Senat die Prozesshandlungen der Klägerin. Soweit im Berufungsverfahren über die Gerichts- und Vertreterkosten hinausgehender Betrag erzielt werde, solle der Betrag der Insolvenzmasse zufließen.

Mit Beschluss vom 13. April 2016 (Bl. 283 der LSG-Akte) hat das Amtsgericht Karlsruhe (G1 IK 390/13) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin aufgehoben. Der Insolvenzbeschlag hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin "auf Zahlung einer Ausgleichsrente in dem vor dem Sozialgericht Karlsruhe anhängigen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 10 VG 497/13" wurde dabei aufrechterhalten.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2014 und den Bescheid vom 3. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Ausgleichsrente zu gewähren und diese an das vom Treuhänder des Insolvenzverfahrens des Amtsgerichts Karlsruhe, Az. G1 IK 390/13, geführte Treuhandkonto zu überweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er führt an, dass die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen für die Bewilligung der einkommensabhängigen Ausgleichsrente nicht sachdienlich seien.

Den Beteiligten wurde vom Senat mehrfach (vgl. u.a. mit gerichtlichen Schreiben vom 23. Februar 2016, 2. September 2016, 23. und 30. November 2011 sowie in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2016 im Verfahren L 6 VG 121/14) angekündigt, durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten sowie der Gerichtsakten des SG S 3 V 344/97, S 4 VG 3076/99 ER, S 4 VG 3359/99, S 4 VG 328/01, S 4 VG 495/01, S 4 VG 4110/04, S 4 VG 404/08, S 4 VG 308/09, S 4 VG 1590/09, S 4 VG 2852/09, S 10 VG 732/13, S 10 VG 733/13, S 10 VG 734/13, S 10 VG 4279/13 sowie des LSG Baden-Württemberg L 11 VG 2026/99, L 11 VG 4364/02, L 6 VG 1162/10, L 6 VG 1362/10, L 6 VG 2/11 und L 6 VG 52/12, L 6 VG 121/14, L 6 VG 184/14 und die Prozessakte L 6 VG 317/14 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet über die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, weil die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Verfahrensweise gegeben worden. Ein Einverständnis der Beteiligten mit dieser Vorgehensweise ist nicht erforderlich.

Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert zwar der Schuldner gemäß § 80 Insolvenzordnung (InsO) die Verwaltungs- und die Verfügungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gehörendes Vermögen. Die Ansprüche auf Ausgleichsrente unterfallen dabei der Insolvenzmasse, da sie nicht von der Pfändbarkeit nach § 36 InsO ausgenommen sind. Die Ausgleichsrente ist insbesondere keine unpfändbare Geldleistung, die dafür bestimmt ist, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen im Sinne vom § 54 Abs. 3 Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), sondern die Ausgleichsrente soll lediglich Einkommensverluste ausgleichen und ist damit der Pfändung unterworfen (Siefert in Kasseler Kommentar, Stand März 2016, § 54 SGB I, Rz. 37; vgl. zur Entgeltersatzfunktion der Ausgleichsrente: BSG, Urteil vom 5. September 2007 – B 11b AS 15/06 R –, juris, Rz. 28). Trotz zwischenzeitlicher Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin ist der Insolvenzbeschlag über den Anspruch auf die Ausgleichsrente aufrechterhalten worden (vgl. Beschluss des Amtsgericht Karlsruhe vom 13. April 2016, G1 IK 390/13). Mit dem Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen fällt grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis an den Insolvenzverwalter, der in dieser Eigenschaft die Stellung als Partei erlangt. Allerdings kann der Insolvenzverwalter den Schuldner ermächtigen, den Prozess an seiner Stelle zu führen, und ihm insoweit die Prozessführungsbefugnis übertragen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. November 2005 – 9 C 04.3292 –, Rn. 17, juris). Solches ist vorliegend geschehen. Der Treuhänder Rechtsanwalt A. F. hat zugestimmt, dass die Klägerin selbst das Verfahren zugunsten der Insolvenzmasse weiter verfolgen kann (vgl. Schreiben vom 9. Dezember 2013 und vom 24. Februar 2014).

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§§ 143, 144 SGG), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2013 sind rechtmäßig. Denn der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin eine Ausgleichsrente zu gewähren.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVG erhalten Schwerbeschädigte eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können. Die Ausgleichsrente hängt nach § 33 BVG von der Höhe des anzurechnenden Einkommens ab, wobei hier das Bruttoeinkommen heranzuziehen ist. Bei dem Einkommen wird nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BVG zwischen Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit und übrigen Einkünften unterschieden. Was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben, richtet sich nach der gemäß § 33 Abs. 5 BVG erlassenen Ausgleichsrentenverordnung (AusglV). Deren § 1 Abs. 1 Satz 1 definiert als Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, es sei denn, sie bleiben nach dem BVG, der AusglV oder anderen Rechtsvorschriften unberücksichtigt.

Der Beklagte hat zu Recht die Ausgleichsrente der schwerbeschädigten Klägerin um ihre Erwerbsunfähigkeitsrente und die Leistungen der Zusatzversorgungskasse gemindert, so dass es zu keinem Auszahlungsanspruch kommt. Zu den berücksichtigungsfähigen Einkünften gehören nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 3 und 6 AusglV nämlich auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und freiwillige Leistungen, die als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation laufend gewährt werden. Dabei ist für die Minderung nach der gesetzlichen Konzeption nicht relevant, ob die Einkünfte für die Deckung der schädigungsbedingten Mehraufwendungen tatsächlich ausreichen. Vielmehr hat der Gesetzgeber hierfür pauschale Freibeträge bei der Berücksichtigung der Einkünfte vorgesehen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BVG).

Nach § 2 der gemäß § 33 Abs. 6 BVG erlassenen Anrechnungsverordnung (AnrV) ermittelt sich das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle, in der auch die gesetzlichen Freibeträge Berücksichtigung finden. Unter Zugrundelegung dieser Tabelle ergibt sich für die Klägerin, der als seit 1. April 1996 anerkannte Schwerbeschädigte mit einer MdE von 60 v.H. grundsätzlich eine Ausgleichsrente zusteht, kein Auszahlungsbetrag.

Die konkreten Berechnungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden. So ergibt sich etwa im April 1996 aus dem als übrige Einkünfte zu berücksichtigenden (Brutto-) Renteneinkommen der Klägerin in Höhe von 1.713,23 DM und dem Einkommen aus der Zusatzversorgungskasse in Höhe von 207,51 DM, d.h. insgesamt auf volle DM abgerundet (vgl. § 3 Abs. 1 AnrV) 1.920 DM, nach der Anlage der AnrV (in der Fassung vom 27. Juni 1995, BGBl. I, 1995 S. 875) ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 976 DM. Da dieser Anrechnungsbetrag die volle Ausgleichsrente, die bei einer MdE um 50 oder 60 V.H. monatlich damals 679 DM betragen hätte (vgl. § 32 Abs. 2 BVG in der Fassung vom 23. Juni 1995), deutlich übersteigt, verbleibt kein Auszahlungsbetrag für die Ausgleichsrente. Gleiches gilt für die Folgejahre, in denen die MdE weiterhin und bis heute 60 v.H. beträgt. Fehler in der Berechnung sind insoweit auch weder konkret dargetan noch ersichtlich.

Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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