L 5 KN 752/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 19 KN 189/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KN 752/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Feststellung von in der DDR verbüßten Haftzeiten als Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI
Während des Strafvollzugs in der DDR wurden, auch bei Heranziehung zu Arbeitseinsätzen, keine (Pflicht-)Beiträge zur Sozialversicherung der DDR entrichtet.
Zwar galten nach der Verordnung über die Beschäftigung von Strafgefangenen vom 3. April 1952 (GBl. DDR I S. 275) für die Entrichtung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge die allgemeinen Bestimmungen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung), sodass davon auszugehen ist, dass für Arbeitseinsätze während des Strafvollzuges unter dem Geltungsbereich dieser Verordnung Pflichtversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Diese Verordnung trat jedoch am 1. Juli 1954 nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Arbeitseinsatz von Strafgefangenen vom 10. Juni 1954 (GBl. DDR I S. 567) außer Kraft und wurde auch nicht durch eine andere Regelung vergleichbaren Inhalts ersetzt.
§ 21 Abs. 2 Satz 3 StVG-DDR bestimmte ab Mai 1977 ausdrücklich, dass der Arbeitseinsatz für Strafgefangene kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. August 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 9. Februar 1980 bis 16. September 1983, vom 17. April bis 6. Mai 1984 und vom 16. Mai 1988 bis 14. Januar 1989 verbüßte Haftzeiten im angegriffenen Vormerkungsbescheid als Pflichtbeitragszeiten nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) festzustellen sind.

Mit Vormerkungsbescheid vom 24. September 2013 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, hier bis zum 31. Dezember 2006, verbindlich fest. Darin stellte sie die Zeiträume 17. September 1983 bis 16. April 1984 und 15. Januar bis 21. Dezember 1989, die nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG) als politische Haft anerkannt worden sind, als Pflichtbeitragszeiten fest. Weitere Zeiten des Klägers im Strafvollzug der DDR berücksichtigte sie nicht. Hiergegen erhob der Kläger am 30. September 2013 Widerspruch. Im Strafvollzug der DDR habe es eine Arbeitspflicht gegeben. Er habe während seiner Haftzeiten vom 9. Februar 1980 bis 16. September 1983, 17. April bis 6. Mai 1984 und 16. Mai 1988 bis 14. Januar 1989 versicherungspflichtig gearbeitet. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach dem Recht der DDR seien für Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges grundsätzlich keine Beiträge zu zahlen gewesen. Daran habe auch das Strafvollzugsgesetz der DDR (StVG-DDR), wonach diese Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt waren, nichts geändert. Denn im Rahmen des § 248 Abs. 3 SGB VI könnten nur Zeiten angerechnet werden, für die tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen sei jedoch lediglich im Zeitraum 8. April 1952 bis 30. Juni 1954 in Betracht gekommen. Mit seiner hiergegen am 14. Februar 2014 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2014 abgewiesen. Bei den Haftzeiten handele es sich nicht um gleichgestellte Beitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Versicherungspflicht für beschäftigte Strafgefangene habe nur bis zum 30. Juni 1954 bestanden. Nach dem im April 1977 in Kraft getretenen StVG-DDR sei die Dauer eines Arbeitseinsatzes im Strafvollzug der Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt. Beiträge seien jedoch nicht gezahlt worden. Die monatlich zu entrichtenden Rentenanwartschaftsgebühren von 1 Deutsche Mark (der DDR) seien keine Beiträge im Sinne von § 249 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Hierfür mangele es an einem (versicherungspflichtigen) Arbeitsverhältnis, das einen freiwillig geschlossenen Arbeitsvertrag voraussetze. Nach dem Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz vom 12. Januar 1968 sei der Arbeitseinsatz auf Grundlage von Vereinbarungen zwischen der Strafvollzugseinrichtung und den Betrieb erfolgt.

Gegen den am 15. August 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. September 2015 Berufung eingelegt. Durch den erfolgten Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik sei er in seinem Besitzstand enteignet und die Beurteilung der rentenrechtlichen Anerkennung seiner Haftzeiten am Maßstab von § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sei ein Verstoß gegen Art. 9 Einigungsvertrag, wonach das DDR-Recht weiter zu gelten habe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. August 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2013 zu verurteilen, die Zeiträume 9. Februar 1980 bis 16. September 1983, 17. April bis 6. Mai 1984 und 16. Mai 1988 bis 14. Januar 1989 als Pflichtbeitragszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Gericht hat den Beteiligten die Verordnung über die Beschäftigung von Strafgefangenen vom 3. April 1952, die Verordnung über den Arbeitseinsatz von Strafgefangenen vom 10. Juni 1954, das Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug und über die Weidereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben (Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz - SVWG) vom 12. Januar 1968 sowie das Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (Strafvollzugsgesetz – StVG) vom 7. April 1977 übersandt.

Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Rechtszüge vor, worauf zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2014 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtsbescheides vom 8. August 2014 verwiesen, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehen den Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 SGB VI die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegten Zeiten gleich, für die Beiträge nach einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Als Beitragszeiten können aber bereits nach dem klaren Wortlaut der Norm nur Zeiten berücksichtigt werden, für die Beiträge nach DDR-Recht tatsächlich gezahlt wurden (Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht § 248 SGB VI Rn. 19 Stand August 2012).

Während des Strafvollzugs in DDR hat der Kläger, auch bei Heranziehung zu Arbeitseinsätzen, entgegen seiner Behauptung jedoch keine (Pflicht-)Beiträge zur Sozialversicherung der DDR entrichtet. Zwar galten nach der Verordnung über die Beschäftigung von Strafgefangenen vom 3. April 1952 (GBl. DDR I S. 275) für die Entrichtung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge die allgemeinen Bestimmungen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung), sodass davon auszugehen ist, dass für Arbeitseinsätze während des Strafvollzuges unter dem Geltungsbereich dieser Verordnung Pflichtversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Diese Verordnung trat jedoch am 1. Juli 1954 nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Arbeitseinsatz von Strafgefangenen vom 10. Juni 1954 (GBl. DDR I S. 567) außer Kraft und wurde auch nicht durch eine andere Regelung vergleichbaren Inhalts ersetzt. Vielmehr galten ab dem 5. Mai 1977 und damit vor den vom Kläger geltend gemachten Haftzeiten die Regelungen des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (Strafvollzugsgesetz – StVG) vom 7. April 1977 (GBl. DDR I S. 109). Nach § 6 Abs. 3 StVG-DDR wurde die Dauer des Arbeitseinsatzes nach der Entlassung aus dem Strafvollzug der Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (lediglich) gleichgestellt. Eine Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten nach dem Recht der DDR ist jedoch nicht ausreichend für eine Gleichstellung gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, der die tatsächliche Zahlung von Beiträgen voraussetzt (vgl. auch Gürtner a.a.O. Rn. 34 Stand August 2012).

Wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, bestand nach den Vorschriften der DDR kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zwischen dem Strafgefangenen und seiner Beschäftigungsstelle im Sinne von § 14 der Verordnung zur Sozialversicherungspflicht der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl. DDR I S 373), weshalb die von ihm ggf. entrichteten Anwartschaftsgebühren keine Beiträge im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – L 4 R 1577/06 –, juris Rn. 23; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Februar 2002 - L 3 RJ 104/01; LSG Thüringen, Urteil vom 15. März 2000, L 6 RJ 126/98). Dies ergibt sich für den Kläger jedoch nicht mehr aus dem vom Sozialgericht in Bezug genommenen Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz vom 12. Januar 1968, nach dessen § 28 Abs. 2 der Arbeitseinsatz der Strafgefangenen auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den Strafvollzugseinrichtungen und den Betrieben erfolgte. Denn dieses Gesetz trat am 5. Mai 1977 mit Inkrafttreten des StVG-DDR außer Kraft, § 68 Abs. 2 Nr. 1 StVG-DDR. § 21 Abs. 2 Satz 3 StVG-DDR bestimmte hierzu jedoch ab Mai 1977 ausdrücklich, dass der Arbeitseinsatz für Strafgefangene kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet.

Zudem waren während der Haftzeit in der DDR entrichtete anwartschaftserhaltende Zahlungen auch nach der Rechtsprechung des BSG weder Beiträge noch Beitragszeiten begründende Zahlungen. Das BSG führt hierzu aus, solche Anwartschaftsgebühren dienten lediglich der Erhaltung der Anwartschaft und begründeten keine weiteren darüber hinausgehenden Rechte an die Versicherung (BSG, Urteil vom 24. Juli 1980 – 5 RJ 50/79 –, juris Rn. 26).

Auch Art. 2 § 19 Abs. 2 Nr. 13 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vermittelt dem Kläger keinen Anspruch. Danach gelten als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auch Zeiten, in denen Versicherte weder pflichtversichert noch beitragspflichtig waren und während des Strafvollzugs zur Arbeit eingesetzt worden sind. Damit wird die Regelung des § 6 Abs. 3 StVG-DDR für einen Übergangszeitraum in das Recht der Bundesrepublik übernommen. Jedoch fällt der Kläger nicht unter deren Geltungsbereich. Denn nach Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG haben Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels (nur) Personen, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt. Dies trifft auf den Kläger nicht zu.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Regelungen des StVG-DDR kein geltendes (Bundes-)Recht. Gemäß Art. 8 EV trat mit dem Wirksamwerden des Beitritts im sog. Beitrittsgebiet Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist und soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage 1, nichts anderes bestimmt wird. Die entsprechenden Regelungen gelten auch nicht als Recht der DDR nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 EV fort. Zwar bestimmt Anlage 2 Kapitel VIII Sachgebiet F (Sozialversicherung) Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a) EV, dass die Rentenverordnung vom 23. November 1979, zuletzt geändert durch Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR Teil I Nr. 38 S. 509), einschließlich der dazu abgeschlossenen Vereinbarungen zur Rentenversorgung zwischen dem Ministerium für Arbeit und Soziales und der Kirchen sowie der Ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. DDR Teil I Nr. 43 S. 413; Ber. GBl. DDR Teil I 1980 Nr. 10 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR Teil I Nr. 38 S. 509), bis zum 31. Dezember 1991 nach Maßgabe der in Anlage 2 Kapitel VIII Sachgebiet F (Sozialversicherung) Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe b) EV enthaltenen Einschränkungen in Kraft bleibt. Anspruch auf Altersrente steht dem Kläger jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt zu, weshalb die Übergangsvorschrift nicht auf ihn Anwendung findet. Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wurden die bisherigen Rechte auf eine Altersrente und eine Zusatzaltersrente nach dem Rentenrecht des Beitrittsgebiets vielmehr kraft Gesetzes durch ein Recht auf eine Regelaltersrente nach dem SGB VI ersetzt. Denn mit Ablauf des 31. Dezember 1991 sind die bis dahin nur nach Maßgabe des Einigungsvertrages als sekundäres Bundesrecht noch weiter anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften der DDR (Art 9 Abs. 2 und 4 EV in Verbindung mit Anlage 2 Kap VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 bis 8) außer Kraft getreten und gemäß Art 8 EV durch die Überleitung der Vorschriften des SGB VI auf das Beitrittsgebiet ersetzt worden. Die Fortschreibung des "Rentenrechts der DDR" in Art. 2 RÜG bis zum 31. Dezember 1996 betrifft nur rentennahe Zugangsrentner (vgl. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG), nicht aber solche, deren Rente, wie die des Klägers, erst nach dem 31. Dezember 1996 beginnt.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht diese Art der Rentenüberleitung mit der Verfassung in Einklang. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1-59, Rn. 117 ff.) ausgeführt, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz den Rentenansprüchen und -anwartschaften nur in der Form zukommt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrages erhalten haben. Denn auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gilt, dass sich die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Ihm kommt bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Rentenansprüche und -anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf, stehen jedoch in einem ausgeprägt sozialen Bezug. Deshalb verleiht Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen sowie Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Dies hat der Gesetzgeber u.a. mit den Regelungen des SGB VI getan, deren Vereinbarkeit mit der Verfassung das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt hat (vgl. u.a. Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 u.a. – juris sowie Nichtannahmebeschlüsse vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 1490/99 – und vom 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved