Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
10
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 AY 92/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.01.2017 gegen den Bescheid vom 09.12.2016 wird angeordnet. II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. III. Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Gründe:
Der Antrag, mit dem die Weitergewährung laufender Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) über den Monat November 2016 hinaus begehrt wird, hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.
I. Soweit es Leistungen für den Monat Dezember 2016 betrifft, ist der Antrag unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 09.01.2017 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.12.2016 auszulegen (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt vorliegend gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG iVm dem durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl. I 1939) zum 06.08.2016 eingeführten § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird, keine aufschiebende Wirkung. Bei der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 09.12.2016 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem eine Leistungsbewilligung – nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG iVm § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – aufgehoben werden sollte (vgl. Baumeister, in: jurisPK-SGB X, 1. Aufl. 2013, § 50 Rn. 73, zum Begriff der "Aufhebung", der außerhalb des § 48 SGB X im Sinne einer auch die Rücknahme nach § 45 SGB X einschließenden Beseitigung eines Verwaltungsaktes zu verstehen ist; so auch die Begründung des Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/8615 S. 42, zu Art. 5 Nummer 7).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.
Die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG richtet sich nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegt. Maßgebliches Kriterium bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Werden Widerspruch bzw. Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so wird ihre aufschiebende Wirkung angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei der Grad der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen ist. Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt (zu allem: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 12f).
Diesen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn der Widerspruch des Antragstellers hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Bescheid vom 09.12.2016 rechtswidrig sein dürfte.
Rechtsgrundlage für die verfügte Aufhebung des Leistungsbescheides vom 04.11.2016 ist § 45 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
In formeller Hinsicht dürfte insbesondere die nach § 24 Abs. 1 SGB X geforderte Anhörung im Gespräch mit dem Antragsteller am 22.11.2016 erfolgt sein (Bl. 40 Verwaltungsakte).
Der Rücknahmebescheid dürfte aber materiell rechtswidrig sein. Dabei kann offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme vorliegen. Denn die Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt jedenfalls daraus, dass er die Ausübung von Ermessen nicht erkennen lässt. Nach § 45 Abs. 1 SGB X "darf" ein begünstigender, rechtswidriger Verwaltungsakt unter den o.g. Voraussetzungen zurückgenommen werden. Die Aufhebung von Beginn an rechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide setzt also die Ausübung von Ermessen voraus; dem steht die Formulierung in § 45 Abs. 4 SGB X ("wird") nicht entgegen (Padé, in: jurisPK-SGB X, Stand: 02.12.2016, § 45 Rn. 122). Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Ermessenserwägungen können dem Bescheid vom 09.12.2016 jedoch nicht entnommen werden. Es wird lediglich dargelegt, dass der Antragsteller seit 01.09.2016 eine nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) förderungsfähige Ausbildung absolviere, weshalb er von Leistungen nach § 2 AsylbLG gem. § 22 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgeschlossen sei.
II. Hinsichtlich des weitergehenden Begehrens, die Antragsgegnerin zur Gewährung bislang nicht bewilligter Leistungen nach § 2 AsylbLG über den Dezember 2016 hinaus zu verpflichten, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Statthaft ist der Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, d.h. einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
1. Dem Leistungsanspruch des Antragstellers steht § 22 Abs. 1 SGB XII entgegen.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sind, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 27 ff.) und Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, §§ 41 ff.) des SGB XII. Nach Satz 2 können in besonderen Härtefällen Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des SGB XII bezieht sich auch auf § 22 SGB XII (Beschluss der erkennenden Kammer vom 15.04.2016 – S 10 AY 25/16 ER –, juris, mwN; so auch zuletzt SG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2016 – S 28 AY 56/16 ER –, juris).
Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegen vor. Der Antragsteller ist Auszubildender, da er auf Grundlage eines Ausbildungsvertrages seit 01.09. 2016 eine dreijährige Ausbildung zum Maler und Lackierer absolviert (vgl. den Berufsausbildungsvertrag vom 18.08.2016, Bl. 18 f. Prozessakte). Die Ausbildung bei dem Träger "a. H. e.V." (a.) ist auch nach § 57 Abs. 1 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig. Danach ist eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die Ausbildung des Antragstellers ist nach der der auf Grund des § 25 Abs. 1 HwO erlassenen Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (BGBl. I 2003, 1064, 1546) ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf nach der HwO. Der Antragsteller führt die Ausbildung außerbetrieblich durch. Die außerbetriebliche Ausbildung iSd § 57 Abs. 1 SGB III ist in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG die Berufsausbildung in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung, wohingegen betriebliche Berufsbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG als Berufsausbildung in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten zu verstehen ist. Die Ausbildung des Antragstellers wird in einer "sonstigen Bildungseinrichtung" iSv § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG durchgeführt. Bei den a. handelt es sich weder um eine Schule noch um einen Betrieb, sondern um einen gemeinnützigen Träger der Jugendberufshilfe, der es sich nach eigenem Leitbild zur Aufgabe gemacht hat, jungen Menschen mit Unterstützungsbedarf durch Ausbildung und Berufsvorbereitung ein eigenverantwortliches Leben zu ermöglichen. Für die Einordnung als außerbetriebliche Ausbildung, spricht auch, dass die Ausbildung bei den a. nach Teil D. des Berufsausbildungsvertrages durch Betriebspraktika ergänzt wird, wie von § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe für die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten gefordert.
Der Antragsteller gehört zwar nach § 59 Abs. 2 SGB III nicht zum förderungsfähigen Personenkreis. Nach dieser Vorschrift werden geduldete Ausländer (§ 60a Aufenthaltsgesetz), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Einführung der Vorschrift (des seinerzeitigen § 63 Abs. 2a SGB III) jungen geduldeten Ausländern einerseits ein erleichterter Zugang zu einer Ausbildung eröffnet, andererseits die Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) aber ausdrücklich auf die betriebliche Ausbildung beschränkt und die außerbetriebliche Ausbildung, ebenso wie die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, davon ausgenommen werden (BT-Drs. 16/10914 S. 8, zu Art. 2b Nr. 1). Durch die zuletzt – mit Art. 3 des 25. BAföGÄndG vom 23.12.2014 (BGBl. I 2475) – erfolgte Änderung des § 59 Abs. 2 SGB III wurde durch eine Absenkung der erforderlichen Voraufenthaltszeit von zuvor vier Jahren auf nunmehr 15 Monate die Förderungsmöglichkeit für Ausländer erleichtert, ohne jedoch die Beschränkung auf die betriebliche Ausbilddung zu beseitigen. Da der Antragsteller lediglich geduldet ist (s. Bl. 27ff. der Verwaltungsakte) und eine außerbetriebliche Ausbildung durchführt, scheidet ein Anspruch auf BAB gem. § 59 Abs. 2 SGB III aus. Dies war nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 32 Prozessakte) auch der eigentliche Grund für die Ablehnung des vom Antragsteller gestellten Antrags auf BAB, was indes aus der Begründung des Bescheides vom 14.12.2016 (Bl. 25 Prozessakte) nur unzureichend hervorgeht.
Der Umstand, dass der Antragsteller nicht dem förderungsfähigen Personenkreis für Leistungen der BAB angehört, steht einer Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung "dem Grunde nach" aber nicht entgegen. Für den Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kommt es allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit an, mithin darauf, ob die Ausbildung ihrer Art nach gefördert werden könnte. Hingegen ist das Fehlen individueller Voraussetzungen für eine Förderung unerheblich. Insbesondere in der Person des Auszubildenden liegende Gründe, die ihn von den Förderleistungen nach dem SGB III (oder dem BAföG) ausschließen, haben bei der Beurteilung des Förderungsfähigkeit außer Betracht zu bleiben (s. jeweils zur Parallelvorschrift des § 7 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II: BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 36/06 R –; juris Rn. 16; Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 28/07 R –, juris Rn. 17; Urteil vom 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 R –, juris Rn. 20). Scheidet im konkreten Fall die Förderung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung schon im primär zuständigen System – vorliegend dem SGB III – aufgrund individueller Versagensgründe aus, führt dies nicht zur Leistungspflicht des grundsätzlich nachrangigen Systems des SGB II bzw. SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 aaO). § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII stellt demnach allein auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung, nicht der Person ab. Die im BAföG und im SGB III vorgesehenen Ausbildungsförderungsmöglichkeiten sind abschließend. Leistungen der Sozialhilfe dienen nicht dazu, subsidiär die Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG bzw. dem SGB III nicht vorliegen. Zweck des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist es, den Vorrang der speziellen Förderungsgesetze auch auf der Ebene des Sozialhilferechts durchzusetzen (Voelzke, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 22 Rn. 11) und eine "verdeckte Ausbildungsförderung" auf zweiter Ebene zu verhindern (s. zuletzt BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 2/15 R –, juris Rn. 23, zu § 7 Abs. 5 SGB II; Voelzke aaO Rn. 20 mwN zur Rspr.). Dies entsprach bereits der Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 09.09.1997 – Bs IV 36/97 –, juris), die inhaltsgleich auf § 22 Abs. 1 SGB XII übertragen werden sollte (BT-Drs. 15/1514, S. 57). Dem vom Leistungsausschluss Betroffenen mutet das Gesetz zu, auf die Aufnahme bzw. Fortführung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu verzichten und sich stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (Leopold, in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7 Rn. 287).
Bei den in § 59 Abs. 2 SGB III statuierten Merkmalen handelt es sich nach Auffassung der Kammer um individuelle Voraussetzungen für eine Förderung nach dem SGB III. Ihr Fehlen hat nach o.g. Maßstab keinen Einfluss auf die grundsätzliche – abstrakte – Förderungsfähigkeit des in Rede stehenden Ausbildungsberufes. Der Grund, aus dem der Antragsteller nach dem SGB III nicht gefördert wird, ist in seiner Person, nicht in der Art der Ausbildung, begründet (aA SG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2016 aaO: Bei der Versagung des Leistungsanspruchs nach § 59 Abs. 2 SGB III handele es sich nicht um einen individuellen Versagensgrund, weil der geduldete Ausländer bereits im Hinblick auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status nicht zum förderungsfähigen Personenkreis nach dem SGB III gehöre).
2. Eine der nach § 22 Abs. 2 SGB XII vorgesehenen Ausnahmen vom Leistungsausschluss liegt im Falle des Antragstellers nicht vor. Für die überhaupt nur in Betracht zu ziehende tatbestandliche Alternative des § 22 Abs. 2 Ziff. 2 SGB XII müsste sich der Bedarf des Antragstellers nach § 62 Abs. 1 SGB III bemessen. Diese Vorschrift betrifft indes den Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, um die es sich hier nicht handelt.
3. Der Antragsteller kann auch nicht die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für sich in Anspruch nehmen.
Der Begriff des besonderen Härtefalles unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle. Dabei ist in systematischer Hinsicht zunächst der Ausnahmecharakter der Vorschrift im Verhältnis zu dem in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich angeordneten Leistungsausschluss zu beachten, womit eine restriktive Auslegung angezeigt ist. In sprachlicher Hinsicht wird der Ausnahmecharakter durch den Zusatz "besondere" betont. Darüber hinaus ist der Zweck des angeordneten Leistungsausschlusses zu berücksichtigen, der darin besteht, die Inanspruchnahme von ergänzender Sozialhilfe zu verhindern, wenn die Notlage durch eine abstrakt förderungsfähige Ausbildung verursacht wird (s.o.; Voelzke aaO Rn. 20). Ausgehend davon ist ein besonderer Härtefall nur anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und auch mit Rücksicht auf den genannten Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar und in hohem Maße unbillig erscheinen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 – 5 C 16/91 – BVerwGE 94, 224, 228; BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 67/08 R –, juris, zu § 7 Abs. 5 SGB II).
Im Falle des 24 Jahre alten Antragstellers, dem nach der vorliegenden Duldung vom 03.11.2016 eine Beschäftigung erlaubt ist, sind keine solchen Gründe erkennbar. Der vorliegende Sachverhalt ist damit nicht als außergewöhnlich, also vom Regelfall der Versagung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII abweichend, zu qualifizieren. Der Antragsteller steht bei fehlender Bewilligung von Leistungen durch die Antragsgegnerin vor der Schwierigkeit, seine trotz einer Ausbildungsvergütung iHv 338,00 EUR im ersten Ausbildungsjahr vorhandene Bedarfslücke zu schließen. Es handelt sich dabei aber gerade um das typische Problem aller Auszubildenden, die eine nicht bedarfsdeckende Ausbildungsförderung erhalten. Der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, dass es sich bei Auszubildenden regelmäßig um junge Menschen handelt, die einerseits ihre Lebensführung vorübergehend einschränken können und von denen andererseits erwartet werden kann, dass sie sich etwas hinzuverdienen (Voelzke aaO Rn. 58).
Der Antragsteller fällt auch nicht unter die in der Rechtsprechung als möglicher Härtefall anerkannte Gruppe jener Auszubildenden, die in absehbarer Zeit vor dem Abschluss stehen (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 36/06 R –, juris: Belegt bspw. durch die Meldung zur Abschlussprüfung) und denen durch den Abbruch wegen einer plötzlichen Notlage der Verlust der Ergebnisse ihrer bisherigen Bemühungen drohen. Denn der Antragsteller hat bislang erst gut fünf Monate der insgesamt drei Jahre dauernden Ausbildung absolviert.
Soweit in der Rechtsprechung ein besonderer Härtefall darüber hinaus in Fällen angenommen wird, in denen eine nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähige Ausbildung die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 aaO), trifft dies auf den Antragsteller ebenfalls nicht zu.
Auch gesundheitliche oder soziale Gründe, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Den in der Verwaltungsakte enthaltenen ärztlichen Unterlagen kann zwar entnommen werden, dass der Antragsteller jedenfalls im Jahr 2011 ambulante Psychotherapie in Anspruch genommen hat. Ein Antrag auf Eingliederungshilfe wurde aber offenbar im Jahr 2013 abgelehnt. Ohnehin dürften Krankheit oder Behinderung nur dann einen Härtefall begründen, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft und schwerwiegend sind und die Hilfebedürftigkeit auch nach Abbruch der Ausbildung fortbestehen würde (Voelzke aaO Rn. 61), wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen.
Soweit schlussendlich die Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin (Ziffer 2.1. der Konkretisierungen zu § 22 SGB XII – Sonderregelung für Auszubildende vom 01.01.2005 –, Gz.: SI 224/111.20-3-1-13) die Möglichkeit vorsehen, einen Härtefall auch bei Personen anzunehmen, für deren soziale Integration bereits öffentliche Mittel aufgewandt wurden, insbesondere, wenn die Verweigerung der Hilfe zum Lebensunterhalt zum Zweck der Ausbildung dem mit dem Einsatz der öffentlichen Mittel verfolgten Ziel zuwiderliefe, vermitteln diese Erwägungen keinen Rechtsanspruch des Antragstellers auf die begehrte Leistung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
Der Antrag, mit dem die Weitergewährung laufender Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) über den Monat November 2016 hinaus begehrt wird, hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.
I. Soweit es Leistungen für den Monat Dezember 2016 betrifft, ist der Antrag unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 09.01.2017 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.12.2016 auszulegen (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt vorliegend gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG iVm dem durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl. I 1939) zum 06.08.2016 eingeführten § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird, keine aufschiebende Wirkung. Bei der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 09.12.2016 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem eine Leistungsbewilligung – nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG iVm § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – aufgehoben werden sollte (vgl. Baumeister, in: jurisPK-SGB X, 1. Aufl. 2013, § 50 Rn. 73, zum Begriff der "Aufhebung", der außerhalb des § 48 SGB X im Sinne einer auch die Rücknahme nach § 45 SGB X einschließenden Beseitigung eines Verwaltungsaktes zu verstehen ist; so auch die Begründung des Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/8615 S. 42, zu Art. 5 Nummer 7).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.
Die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG richtet sich nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegt. Maßgebliches Kriterium bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Werden Widerspruch bzw. Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so wird ihre aufschiebende Wirkung angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei der Grad der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen ist. Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt (zu allem: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 12f).
Diesen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn der Widerspruch des Antragstellers hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Bescheid vom 09.12.2016 rechtswidrig sein dürfte.
Rechtsgrundlage für die verfügte Aufhebung des Leistungsbescheides vom 04.11.2016 ist § 45 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
In formeller Hinsicht dürfte insbesondere die nach § 24 Abs. 1 SGB X geforderte Anhörung im Gespräch mit dem Antragsteller am 22.11.2016 erfolgt sein (Bl. 40 Verwaltungsakte).
Der Rücknahmebescheid dürfte aber materiell rechtswidrig sein. Dabei kann offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme vorliegen. Denn die Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt jedenfalls daraus, dass er die Ausübung von Ermessen nicht erkennen lässt. Nach § 45 Abs. 1 SGB X "darf" ein begünstigender, rechtswidriger Verwaltungsakt unter den o.g. Voraussetzungen zurückgenommen werden. Die Aufhebung von Beginn an rechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide setzt also die Ausübung von Ermessen voraus; dem steht die Formulierung in § 45 Abs. 4 SGB X ("wird") nicht entgegen (Padé, in: jurisPK-SGB X, Stand: 02.12.2016, § 45 Rn. 122). Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Ermessenserwägungen können dem Bescheid vom 09.12.2016 jedoch nicht entnommen werden. Es wird lediglich dargelegt, dass der Antragsteller seit 01.09.2016 eine nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) förderungsfähige Ausbildung absolviere, weshalb er von Leistungen nach § 2 AsylbLG gem. § 22 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgeschlossen sei.
II. Hinsichtlich des weitergehenden Begehrens, die Antragsgegnerin zur Gewährung bislang nicht bewilligter Leistungen nach § 2 AsylbLG über den Dezember 2016 hinaus zu verpflichten, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Statthaft ist der Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, d.h. einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
1. Dem Leistungsanspruch des Antragstellers steht § 22 Abs. 1 SGB XII entgegen.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sind, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 27 ff.) und Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, §§ 41 ff.) des SGB XII. Nach Satz 2 können in besonderen Härtefällen Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des SGB XII bezieht sich auch auf § 22 SGB XII (Beschluss der erkennenden Kammer vom 15.04.2016 – S 10 AY 25/16 ER –, juris, mwN; so auch zuletzt SG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2016 – S 28 AY 56/16 ER –, juris).
Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegen vor. Der Antragsteller ist Auszubildender, da er auf Grundlage eines Ausbildungsvertrages seit 01.09. 2016 eine dreijährige Ausbildung zum Maler und Lackierer absolviert (vgl. den Berufsausbildungsvertrag vom 18.08.2016, Bl. 18 f. Prozessakte). Die Ausbildung bei dem Träger "a. H. e.V." (a.) ist auch nach § 57 Abs. 1 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig. Danach ist eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die Ausbildung des Antragstellers ist nach der der auf Grund des § 25 Abs. 1 HwO erlassenen Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (BGBl. I 2003, 1064, 1546) ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf nach der HwO. Der Antragsteller führt die Ausbildung außerbetrieblich durch. Die außerbetriebliche Ausbildung iSd § 57 Abs. 1 SGB III ist in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG die Berufsausbildung in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung, wohingegen betriebliche Berufsbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG als Berufsausbildung in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten zu verstehen ist. Die Ausbildung des Antragstellers wird in einer "sonstigen Bildungseinrichtung" iSv § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG durchgeführt. Bei den a. handelt es sich weder um eine Schule noch um einen Betrieb, sondern um einen gemeinnützigen Träger der Jugendberufshilfe, der es sich nach eigenem Leitbild zur Aufgabe gemacht hat, jungen Menschen mit Unterstützungsbedarf durch Ausbildung und Berufsvorbereitung ein eigenverantwortliches Leben zu ermöglichen. Für die Einordnung als außerbetriebliche Ausbildung, spricht auch, dass die Ausbildung bei den a. nach Teil D. des Berufsausbildungsvertrages durch Betriebspraktika ergänzt wird, wie von § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe für die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten gefordert.
Der Antragsteller gehört zwar nach § 59 Abs. 2 SGB III nicht zum förderungsfähigen Personenkreis. Nach dieser Vorschrift werden geduldete Ausländer (§ 60a Aufenthaltsgesetz), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Einführung der Vorschrift (des seinerzeitigen § 63 Abs. 2a SGB III) jungen geduldeten Ausländern einerseits ein erleichterter Zugang zu einer Ausbildung eröffnet, andererseits die Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) aber ausdrücklich auf die betriebliche Ausbildung beschränkt und die außerbetriebliche Ausbildung, ebenso wie die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, davon ausgenommen werden (BT-Drs. 16/10914 S. 8, zu Art. 2b Nr. 1). Durch die zuletzt – mit Art. 3 des 25. BAföGÄndG vom 23.12.2014 (BGBl. I 2475) – erfolgte Änderung des § 59 Abs. 2 SGB III wurde durch eine Absenkung der erforderlichen Voraufenthaltszeit von zuvor vier Jahren auf nunmehr 15 Monate die Förderungsmöglichkeit für Ausländer erleichtert, ohne jedoch die Beschränkung auf die betriebliche Ausbilddung zu beseitigen. Da der Antragsteller lediglich geduldet ist (s. Bl. 27ff. der Verwaltungsakte) und eine außerbetriebliche Ausbildung durchführt, scheidet ein Anspruch auf BAB gem. § 59 Abs. 2 SGB III aus. Dies war nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 32 Prozessakte) auch der eigentliche Grund für die Ablehnung des vom Antragsteller gestellten Antrags auf BAB, was indes aus der Begründung des Bescheides vom 14.12.2016 (Bl. 25 Prozessakte) nur unzureichend hervorgeht.
Der Umstand, dass der Antragsteller nicht dem förderungsfähigen Personenkreis für Leistungen der BAB angehört, steht einer Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung "dem Grunde nach" aber nicht entgegen. Für den Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kommt es allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit an, mithin darauf, ob die Ausbildung ihrer Art nach gefördert werden könnte. Hingegen ist das Fehlen individueller Voraussetzungen für eine Förderung unerheblich. Insbesondere in der Person des Auszubildenden liegende Gründe, die ihn von den Förderleistungen nach dem SGB III (oder dem BAföG) ausschließen, haben bei der Beurteilung des Förderungsfähigkeit außer Betracht zu bleiben (s. jeweils zur Parallelvorschrift des § 7 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II: BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 36/06 R –; juris Rn. 16; Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 28/07 R –, juris Rn. 17; Urteil vom 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 R –, juris Rn. 20). Scheidet im konkreten Fall die Förderung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung schon im primär zuständigen System – vorliegend dem SGB III – aufgrund individueller Versagensgründe aus, führt dies nicht zur Leistungspflicht des grundsätzlich nachrangigen Systems des SGB II bzw. SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 aaO). § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII stellt demnach allein auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung, nicht der Person ab. Die im BAföG und im SGB III vorgesehenen Ausbildungsförderungsmöglichkeiten sind abschließend. Leistungen der Sozialhilfe dienen nicht dazu, subsidiär die Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG bzw. dem SGB III nicht vorliegen. Zweck des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist es, den Vorrang der speziellen Förderungsgesetze auch auf der Ebene des Sozialhilferechts durchzusetzen (Voelzke, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 22 Rn. 11) und eine "verdeckte Ausbildungsförderung" auf zweiter Ebene zu verhindern (s. zuletzt BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 2/15 R –, juris Rn. 23, zu § 7 Abs. 5 SGB II; Voelzke aaO Rn. 20 mwN zur Rspr.). Dies entsprach bereits der Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 09.09.1997 – Bs IV 36/97 –, juris), die inhaltsgleich auf § 22 Abs. 1 SGB XII übertragen werden sollte (BT-Drs. 15/1514, S. 57). Dem vom Leistungsausschluss Betroffenen mutet das Gesetz zu, auf die Aufnahme bzw. Fortführung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu verzichten und sich stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (Leopold, in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7 Rn. 287).
Bei den in § 59 Abs. 2 SGB III statuierten Merkmalen handelt es sich nach Auffassung der Kammer um individuelle Voraussetzungen für eine Förderung nach dem SGB III. Ihr Fehlen hat nach o.g. Maßstab keinen Einfluss auf die grundsätzliche – abstrakte – Förderungsfähigkeit des in Rede stehenden Ausbildungsberufes. Der Grund, aus dem der Antragsteller nach dem SGB III nicht gefördert wird, ist in seiner Person, nicht in der Art der Ausbildung, begründet (aA SG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2016 aaO: Bei der Versagung des Leistungsanspruchs nach § 59 Abs. 2 SGB III handele es sich nicht um einen individuellen Versagensgrund, weil der geduldete Ausländer bereits im Hinblick auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status nicht zum förderungsfähigen Personenkreis nach dem SGB III gehöre).
2. Eine der nach § 22 Abs. 2 SGB XII vorgesehenen Ausnahmen vom Leistungsausschluss liegt im Falle des Antragstellers nicht vor. Für die überhaupt nur in Betracht zu ziehende tatbestandliche Alternative des § 22 Abs. 2 Ziff. 2 SGB XII müsste sich der Bedarf des Antragstellers nach § 62 Abs. 1 SGB III bemessen. Diese Vorschrift betrifft indes den Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, um die es sich hier nicht handelt.
3. Der Antragsteller kann auch nicht die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für sich in Anspruch nehmen.
Der Begriff des besonderen Härtefalles unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle. Dabei ist in systematischer Hinsicht zunächst der Ausnahmecharakter der Vorschrift im Verhältnis zu dem in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich angeordneten Leistungsausschluss zu beachten, womit eine restriktive Auslegung angezeigt ist. In sprachlicher Hinsicht wird der Ausnahmecharakter durch den Zusatz "besondere" betont. Darüber hinaus ist der Zweck des angeordneten Leistungsausschlusses zu berücksichtigen, der darin besteht, die Inanspruchnahme von ergänzender Sozialhilfe zu verhindern, wenn die Notlage durch eine abstrakt förderungsfähige Ausbildung verursacht wird (s.o.; Voelzke aaO Rn. 20). Ausgehend davon ist ein besonderer Härtefall nur anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und auch mit Rücksicht auf den genannten Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar und in hohem Maße unbillig erscheinen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 – 5 C 16/91 – BVerwGE 94, 224, 228; BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 67/08 R –, juris, zu § 7 Abs. 5 SGB II).
Im Falle des 24 Jahre alten Antragstellers, dem nach der vorliegenden Duldung vom 03.11.2016 eine Beschäftigung erlaubt ist, sind keine solchen Gründe erkennbar. Der vorliegende Sachverhalt ist damit nicht als außergewöhnlich, also vom Regelfall der Versagung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII abweichend, zu qualifizieren. Der Antragsteller steht bei fehlender Bewilligung von Leistungen durch die Antragsgegnerin vor der Schwierigkeit, seine trotz einer Ausbildungsvergütung iHv 338,00 EUR im ersten Ausbildungsjahr vorhandene Bedarfslücke zu schließen. Es handelt sich dabei aber gerade um das typische Problem aller Auszubildenden, die eine nicht bedarfsdeckende Ausbildungsförderung erhalten. Der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, dass es sich bei Auszubildenden regelmäßig um junge Menschen handelt, die einerseits ihre Lebensführung vorübergehend einschränken können und von denen andererseits erwartet werden kann, dass sie sich etwas hinzuverdienen (Voelzke aaO Rn. 58).
Der Antragsteller fällt auch nicht unter die in der Rechtsprechung als möglicher Härtefall anerkannte Gruppe jener Auszubildenden, die in absehbarer Zeit vor dem Abschluss stehen (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 36/06 R –, juris: Belegt bspw. durch die Meldung zur Abschlussprüfung) und denen durch den Abbruch wegen einer plötzlichen Notlage der Verlust der Ergebnisse ihrer bisherigen Bemühungen drohen. Denn der Antragsteller hat bislang erst gut fünf Monate der insgesamt drei Jahre dauernden Ausbildung absolviert.
Soweit in der Rechtsprechung ein besonderer Härtefall darüber hinaus in Fällen angenommen wird, in denen eine nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähige Ausbildung die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 aaO), trifft dies auf den Antragsteller ebenfalls nicht zu.
Auch gesundheitliche oder soziale Gründe, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Den in der Verwaltungsakte enthaltenen ärztlichen Unterlagen kann zwar entnommen werden, dass der Antragsteller jedenfalls im Jahr 2011 ambulante Psychotherapie in Anspruch genommen hat. Ein Antrag auf Eingliederungshilfe wurde aber offenbar im Jahr 2013 abgelehnt. Ohnehin dürften Krankheit oder Behinderung nur dann einen Härtefall begründen, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft und schwerwiegend sind und die Hilfebedürftigkeit auch nach Abbruch der Ausbildung fortbestehen würde (Voelzke aaO Rn. 61), wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen.
Soweit schlussendlich die Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin (Ziffer 2.1. der Konkretisierungen zu § 22 SGB XII – Sonderregelung für Auszubildende vom 01.01.2005 –, Gz.: SI 224/111.20-3-1-13) die Möglichkeit vorsehen, einen Härtefall auch bei Personen anzunehmen, für deren soziale Integration bereits öffentliche Mittel aufgewandt wurden, insbesondere, wenn die Verweigerung der Hilfe zum Lebensunterhalt zum Zweck der Ausbildung dem mit dem Einsatz der öffentlichen Mittel verfolgten Ziel zuwiderliefe, vermitteln diese Erwägungen keinen Rechtsanspruch des Antragstellers auf die begehrte Leistung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved