S 18 EG 23/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
18
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 18 EG 23/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 EG 48/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Der Bescheid vom 04.02.2015 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstattungsfähigen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu einem Viertel.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Elterngeld für seine am 11.02.20xx geborenen Tochter F. B.

Der Kläger beantragte am 21.03.2013 per Telefax Elterngeld für das genannte Kind und gab an, dieses lebe ab Geburt in seinem Haushalt und werde von ihm selbst betreut und erzogen.

Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 22.3.2013 auf, den Antragsvordruck vollständig auszufüllen sowie die Originalabstammungsurkunde des Kindes, eine Ablichtung seines gültigen Aufenthaltstitels oder eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde bzw. eine Kopie seines Personalausweises, Meldebescheinigungen für ihn und das Kind sowie den aktuellen Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld II vorzulegen.

Mit Schreiben vom 28.3.2013 teilte der Kläger mit, er lehne die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau P., sowie weitere Mitarbeiter, die bei der Bearbeitung seines Antrags auf Elterngeld hinsichtlich seiner Tochter K. mitgewirkt hätten, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Mit Schreiben vom 25.4.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es ihm nicht zustehe, die Sachbearbeitung seiner Angelegenheit durch die Mitarbeiter der Elterngeldkasse abzulehnen. Der Kläger werde erneut auf das Schreiben vom 22.3.2013 hingewiesen, in dem noch erforderliche Unterlagen angefordert worden seien. Für den Fall, dass der Kläger dieser Bitte nicht nachkomme, müsse der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.

Am 17.6.2013 erteilte die Beklagte einen Bescheid gemäß § 66 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) und lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger trotz Hinweises auf die möglichen nachteiligen Folgen seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt habe. Nach Lage der Akten sei nicht erwiesen, dass die Voraussetzungen für Elterngeld vorlägen. Die beantragte Leistung sei daher zu versagen. Eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen könne erst bei Nachholung der Mitwirkung nach § 67 SGB I vorgenommen werden.

Dagegen erhob der Kläger per Telefax Widerspruch und führte aus, die Beklagte sei offenbar befangen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück.

Dagegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug nimmt. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung bleibe vorbehalten und könne erst nach ordnungsgemäßer Gewährung der Akteneinsicht nachgereicht werden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.2.2015 zu verpflichten, ihm Elterngeld für seine Kinder K. und F. zu gewähren sowie die Bearbeitung seiner Anträge und Rechtsmittel durch befangene Mitarbeiter der Beklagten zu unterlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hielt die angefochtenen Bescheide zuächst für rechtmäßig und trug vor, dass die Versagung der Leistungen nach § 66 SGB I rechtmäßig sei. Es handele sich grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung, vorliegend sei jedoch das Ermessen auf Null reduziert. Der Kläger sei unter Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen um Vorlage diverser Unterlagen gebeten worden, so auch um Vorlage der Original-Abstammungsurkunde/ Geburtsbescheinigung des Kindes Fatema mit dem Zusatz "zur Beantragung von Elterngeld" bzw. "für soziale Zwecke". Ohne Vorlage dieser Urkunde könnten Leistungen nach dem BEEG nicht bewilligt werden. Eine Alternative zur Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung sei für die Elterngeldkasse somit nicht gegeben. Der Kläger sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, auch im Verfahren des Kindes Khadija habe der Kläger die angeforderten Unterlagen trotz nochmaliger Aufforderung durch das Berufungsgericht nicht vorgelegt.

Das Gericht hat dem Kläger zweimal Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben. Hierzu ist es jedoch nicht gekommen.

Nachdem das Gericht die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass eine Versagung der Leistung gemäß § 66 Abs. 3 SGB I erst nach Fristsetzung habe erfolgen dürfen, eine solche jedoch nicht erfolgt sei, hat die Beklagte mit Bescheid vom 5.11.2014 den Bescheid vom 17.6.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 aufgehoben und dem Kläger für die Vorlage der Geburtsurkunde eine Frist bis zum 15.12.2014 gesetzt.

Nachdem der Kläger per Telefax eine Geburtsurkunde übermittelt hatte, setzte die Beklagte eine Frist zur Vorlage des Originals der Geburtsurkunde bis zum 20.1.2015.

Am 19.1.2015 sprach die Ehefrau des Klägers in der Elterngeld Kasse vor und legte das Original der Geburtsbescheinigung vor, damit eine Fotokopie angefertigt werden könne. Die Überlassung des Originals der Geburtsurkunde lehnte sie ab.

Mit Bescheid vom 4.2.2015 lehnte die Beklagte erneut den Antrag auf Elterngeld gemäß § 66 SGB I ab, weil der Kläger seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt habe. Im Rahmen der nach § 66 SGB I zu treffenden Ermessensentscheidung sei abzuwägen zwischen dem Interesse des Klägers auf Bewilligung der Leistung und dem öffentlichen Interesse an einem einheitlichen Gesetzesvollzug und an rechtlich zutreffenden Entscheidungen. Sie sehe keine Veranlassung, unter Abweichung von den für sie verbindlichen Richtlinien zum BEEG zur Beinahme der Original-Geburtsbescheinigung zur Akte abzusehen und stattdessen die gefertigte Kopie genügen zu lassen. Die Urkunde werde vom Standesamt für die Beantragung von Elterngeld ausgestellt und sei allein dazu bestimmt, für diesen Antrag beweiserheblich zu sein. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, dass der Kläger die Urkunde nicht habe aushändigen wollen, sei nicht genannt worden.

Das Gericht hat die Beteiligten dazu angehört, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache bietet keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Bescheid vom 4.2.2015, denn die Beklagte hat den ursprünglichen Bescheid vom 17.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 aufgehoben und gemäß § 96 SGG durch den Bescheid vom 4.2.2015 ersetzt. Die Bescheide sind hinsichtlich des Verfügungssatzes und des zugrunde liegenden Sachverhaltes identisch.

Die Klage ist insoweit begründet, als der Bescheid vom 4.2.2015 aufzuheben war, im übrigen ist sie unzulässig bzw. unbegründet.

Soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, die Bearbeitung seiner Angelegenheit durch befangene Mitarbeiter zu unterlassen, ist die Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben.

Die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Elterngeld für seine Tochter Khadija hat, ist Gegenstand des beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geführten Berufungsverfahrens. Deshalb ist die Klage insoweit wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.

Die Klage ist auch unzulässig, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Elterngeld für das Kind Fatema begehrt. Die Beklagte hat die Leistung nämlich nicht endgültig abgelehnt, sondern nur gemäß § 66 SGB I bis zu einer etwa erfolgenden Nachholung der Mitwirkung versagt. Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage statthaft. Streitgegenstand ist bei einem auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (vergleiche Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23 3. 2011 L 12 SO 592/10).

Der Bescheid vom 4.2.2015 war aufzuheben, denn dieser ist rechtswidrig. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60-62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 SGB I sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger – wie es die von der Beklagten vorgelegten Richtlinien vorsehen – verpflichtet ist, die Original-Geburtsbescheinigung der Beklagten zu überlassen. Denn jedenfalls ist trotz der Weigerung des Klägers, der Beklagten die Urkunde zu überlassen, die Aufklärung des Sachverhalts nicht erschwert. Nachdem die Ehefrau des Klägers die Geburtsbescheinigung für das Kind Fatema im Original bei der Elterngeldkasse vorgelegt hat, sind damit sämtliche Tatsachen, zu deren Beweis die Urkunde dient, insbesondere die Tatsache der Geburt, das Geburtsdatum und die Vaterschaft des Klägers nachgewiesen.

Die Beklagte selbst hat darauf hingewiesen, dass Sinn der Weisung ist, Missbräuche und Doppelversorgung zu vermeiden. Hinweise darauf, dass der Kläger bei einer anderen Elterngeldkasse Elterngeld beantragt hätte, liegen nicht vor. Nach den Ermittlungen der Beklagten haben der Kläger und seine Ehefrau im Elterngeldzeitraum für das Kind Fatema nur einen einzigen Wohnsitz gehabt, so dass eine Antragstellung bei einer anderen Elterngeldkasse nicht möglich erscheint. Zudem war der Kläger auch noch weit nach Ablauf des Elterngeldzeitraums noch im Besitz des Originals der Geburts-Bescheinigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved