L 7 SO 85/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 648/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 85/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII kann auch ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB sein.
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. November 2013 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, hilfsweise Hilfe zum Lebensunterhalt, nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ab Oktober 2010. Streitig ist, ob sie hilfebedürftig sind.

Der Kläger zu 1 ist 1949 geboren. Er bezog seit dem 1. April 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer und bezieht seit dem 1. Juli 2014 eine Regelaltersrente. Bei ihm ist seit dem 1. Oktober 2001 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Die mit dem Kläger zu 1 verheiratete Klägerin zu 2 ist 1950 geboren und bezieht inzwischen eine Altersrente. Zeitweise gingen und gehen die Kläger geringfügigen Beschäftigungen nach. Die Kläger sind die Eltern der 1980 geborenen Tochter Y., der am 1983 geborenen Tochter I. sowie einer Tochter S.

Durch notariellen Vertrag vom 10. Mai 2010 verkauften die Kläger ihr im Jahr 1991 angeschafftes und bis dahin teilweise selbst genutztes, teilweise vermietetes Hausgrundstück E. S. in S., ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen, zu einem Preis von 200.000,00 EUR. Von den Käufern des Hauses mieteten sie anschließend ab dem 1. Juni 2010 eine im verkauften Haus befindliche Wohnung mit einer Größe von 72 m² zu einem Mietzins von 450,00 EUR (so der Mietvertrag vom 17. Mai 2010) bzw. 400,00 EUR (so die Bescheinigung der Vermieterin vom 28. September 2010 und die Höhe des aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtliche Dauerauftrages im August 2010) zuzüglich 160,00 EUR Nebenkosten (einschließlich Heizkostenvorauszahlung). Seit dem 1. März 2012 bewohnen die Kläger eine andere Wohnung in S., für die sie eine monatliche Gesamtmiete von 478,00 EUR zu entrichten haben.

Am 31. Mai 2010 wurde dem gemeinsamen Konto der Kläger aus dem Immobilienverkauf nach Ablösung der Bankverbindlichkeiten ein Betrag von 76.438,83 EUR gutgeschrieben. Am 1. Juni 2010 hoben die Kläger 42.000,00 EUR von diesem Konto bar ab und überwiesen weitere 25.000,00 EUR an ihre Tochter Y. mit dem Verwendungszweck "Rückzahlung Darlehen". Am 4. und 7. Juni 2010 nahmen die Kläger Automaten- und Kassenabhebungen über insgesamt 4.300,00 EUR vor.

Vom 19. Juni 2010 bis zum 26. Oktober 2010 hielten sich die Kläger in der T. auf; in dieser Zeit heiratete die Tochter Y ... Nach Angaben des Klägers zu 1 hat er diese Hochzeit "veranstaltet" (undatiertes, bei dem Beklagten am 8. November 2010 eingegangenes Schreiben).

Am 4. Oktober 2010 gingen bei dem Beklagten auf den 2. September 2010 datierte Anträge der Kläger auf Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein. Die Rente sowie der Mietanteil ihrer Töchter reiche nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes aus. Sie hätten das Haus verkaufen müssen, da sie Schulden bei Bekannten wegen Renovierungskosten gemacht und von Banken keine Kredite mehr erhalten hätten. Vermögen hätten sie keines mehr. Mit dem durch den Hausverkauf erlösten Kaufpreis seien die Schulden bezahlt worden. In der Folge legten die Kläger einen mit der Sparkasse S.-R. geschlossenen Darlehensvertrag über 121.000,00 EUR vom 3. November 2008 mit einer Tilgungsrate von 3,434 Prozent sowie diverse private "Darlehensverträge" und Bestätigungen vor, nämlich • einen maschinenschriftlichen "Darlehensvertrag" vom 8. Oktober 2007 über 15.000,00 EUR mit den Klägern als Darlehensgebern im Vertragstext und als Darlehensnehmern im Unterschriftenbereich und dem Ehepaar T. als Darlehensnehmern im Vertragstext und als Darlehensgebern im Unterschriftenbereich; das Geld sei am selben Tag bar übergeben worden, • eine handschriftliche, undatierte Bestätigung der Y. A. (wohnhaft in F. a. M.), wonach der Kläger zu 1 ihr seit dem 2. März 2008 18.000 EUR schulde, • eine handschriftliche, undatierte Bestätigung der G. U. (wohnhaft in F. a. M.), wonach der Kläger zu 1 ihr seit dem 12. März 2004 5.000 EUR schulde und • einen maschinenschriftlichen "Darlehensvertrag" vom 7. September 2008 über 15.000,00 Schweizer Franken mit den Klägern als Darlehensgebern im Vertragstext und als Darlehensnehmern im Unterschriftenbereich und S. T. (wohnhaft in der S.) als Darlehensnehmer im Vertragstext und als Darlehensgeber im Unterschriftenbereich; das Geld sei am selben Tag bar übergeben worden; mit handschriftlichem Zusatz, der Kläger zu 1 habe die Schulden am 5. Juni 2010 zurückgezahlt.

Der Beklagte lehnte die Anträge der Kläger mit zwei weitgehend identischen Bescheiden vom 15. November 2010 ab. Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung könnten nicht gewährt werden. Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestehe ebenfalls nicht. Die am 4. Oktober 2010 eingegangenen Antragsunterlagen seien am 2. September 2010 unterschrieben worden. Der Antrag könne aber nicht von den Klägern unterschrieben und eingereicht worden sein, da sie sich nach ihren eigenen Angaben vom 19. Juni 2010 bis zum 26. Oktober 2010 in der T. aufgehalten hätten. Es liege daher kein gültiger Antrag vor. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII könnten daher nicht gewährt werden. Auch wenn der Antrag von den Klägern selbst gestellt worden wäre, bestünde kein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Der Grundsicherungsbedarf des Klägers zu 1 belaufe sich auf monatlich 469,68 EUR. Er verfüge über Einkommen abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 482,12 EUR. Vermögenslosigkeit sei nicht zu erkennen. Nachweise, dass das Geld tatsächlich entsprechend der vorgelegten Leihverträgen geflossen sei, lägen nicht vor. Es sei auch nicht üblich und auch nicht nachvollziehbar, solch hohe Summen bar abzuheben und von F. oder von der S. nach S. zu fahren, um diese Summe zu übergeben. Wenn es tatsächlich rechtmäßige Darlehen gewesen wären, hätten die Darlehensgeber ihnen die Beträge überweisen und sie dann wieder zurücküberweisen können. Außerdem könne nicht nachvollzogen werden, ob die Kläger die angeblichen Darlehen nicht längst schon wieder zurückgezahlt hätten. Beträge über 10.000,00 EUR seien beim Zoll anzumelden, wenn diese über die Grenze gebracht würden. Die behaupteten Privatdarlehen stammten aus den Jahren 2004, 2007 und Anfang 2008. Gleichzeitig hätten die Kläger einen Darlehensvertrag vorgelegt, den sie am 3. November 2008 mit der Sparkasse S.-R. abgeschlossen hätten. Die Kläger hätten auch hier falsche Angaben gemacht, indem sie behauptet hätten, sie hätten kein Darlehen mehr von der Bank erhalten. Bei Darlehen von Wohneigentum sei es unüblich, einen Vertrag mit einer Tilgungsrate von mehr als zwei Prozent abzuschließen. In der Regel würden Tilgungsraten mit einem Prozent vereinbart. Bei einer entsprechenden Umschuldung hätten die Kläger weitaus niedrigere Raten an die Bank zahlen müssen und das Haus mit den Mieteinnahmen halten können, ohne dass sie zusätzliche Sozialhilfeleistungen benötigt hätten. Nach § 41 Abs. 4 SGB XII habe man keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn man in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe, was hier der Fall sei. Dies gelte auch bei Schenkungen. Die Kläger hätten die Möglichkeit, alles was sie in den letzten zehn Jahren verschenkt hätten, auch die Kosten für die Ausrichtung der Hochzeit ihrer Tochter Y., von den Beschenkten zurückzuverlangen. Es könnten auch keine Sozialhilfeleistungen gewährt werden, damit der Kläger zu 1 seine Mutter in der T. unterstützen könne. Seine Mutter habe sich an die Sozialbehörden der T. zu wenden, wenn sie nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfüge. Eine Leistungsgewährung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII scheide aus den angeführten Einkommens- und nicht nachgewiesenen Vermögensverhältnissen ebenfalls aus.

Im Bescheid gegenüber der Klägerin zu 2 vom selben Tag wurde ergänzend ausgeführt, dass für sie im Hinblick auf die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erst ab dem 1. Juli 2015 in Betracht kämen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin zu 2 liege eine dauerhafte volle Erwerbsminderung nicht vor. Die Klägerin zu 2 müsse auch vorrangig Leistungen in Form von Unterhaltsansprüchen gegenüber ihren Kindern geltend machen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger am 26. November 2010 Widerspruch. Die Kläger legten eine maschinenschriftliche Bestätigung der G. U. vom 2. Februar 2011, dem Kläger zu 1 am 12. März 2004 5.000,00 EUR gegeben zu haben und denselben Betrag vom Kläger zu 1 bei einem persönlichen Treffen im Juni 2010 erhalten zu haben, sowie eine maschinenschriftliche Bestätigung der Y. A. vom 2. Februar 2011, dem Kläger zu 1 am 2. März 2008 18.000,00 EUR gegeben zu haben und denselben Betrag vom Kläger zu 1 bei einem persönlichen Treffen im Juni 2010 erhalten zu haben, vor.

Der Beklagte wies die Widersprüche der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2011 zurück. Es sei bereits fraglich, ob mit Eingang des Antrages vom 2. September 2010 am 4. Oktober 2010 ein formgültiger Antrag vorgelegen habe, da sich die Kläger zum Zeitpunkt der Unterschrift wie zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages, vor allem aber zum Zeitpunkt der Zusendung der Antragsformulare durch ihn – den Beklagten – in der Türkei aufgehalten hätten. Zwar hätten die Kläger auf Anfrage erklärt, sie hätten Unterlagen mit der Post erhalten und unterschrieben zurück geschickt, jedoch könne dies angesichts des Unterschriftsbildes der Klägerin zu 2 bezweifelt werden. Diese Frage könne jedoch im Ergebnis unbeantwortet bleiben, zumal spätestens mit Schreiben vom 8. November 2010 ein Antrag vorgelegen hätte. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Kläger ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft nachgewiesen hätten. Abgesehen davon, dass bereits das Einkommen des Klägers zu 1 unter Zugrundelegung von angemessenen Kosten der Unterkunft seinen eigenen Bedarf zu decken vermöge und ein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bei der Klägerin zu 2 mangels Erwerbsunfähigkeit bzw. Erreichen des Rentenalters nicht gegeben sei, seien die Anspruchsvoraussetzungen auch nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nicht gegeben, insbesondere weil auch hier der Nachweis der Bedürftigkeit erforderlich sei. Vor dem Hintergrund des Immobilienverkaufes am 10. Mai 2010 und dem erzielten Nettoverkaufserlös von 76.438,83 EUR vier Monate vor Eingang des Sozialhilfeantrages könne nicht von einer Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags sowie der Widerspruchsbescheidung ausgegangen werden. Im Bescheid sei bereits zutreffend darauf hingewiesen worden, dass es den Klägern entgegen ihrer eigenen Einlassung möglich gewesen sei, Bankkredite aufzunehmen, so dass es nicht erforderlich gewesen wäre, sich Geld von Verwandten und Bekannten zu leihen. Dies zeige das am 30. November 2008 aufgenommene Darlehen über 121.000,00 EUR bei der Sparkasse S.-R ... Bereits mit diesem hätten die Kläger die angeblich bis dahin aufgenommenen Privatdarlehen zurückzahlen können. Nachweise über die Abhebung oder Verbuchung der angeblichen Darlehen und deren Rückzahlung seien nicht eingereicht worden. Selbst wenn die Gelder bar geflossen sein sollten, was auf Grund der Höhe bereits unüblich und damit unwahrscheinlich sei, hätten die Beträge irgendwann vor Übergabe von einem Bankkonto abgehoben und bei Rückzahlung einbezahlt worden sein müssen. Die "Darlehensverträge" vom 8. Oktober 2007 und 7. September 2008 seien so ähnlich, dass sie sogar den gleichen Fehler beinhalteten, nämlich dass sie – die Kläger – entgegen ihrer Intention im Rubrum als Darlehensgeber und nicht als Darlehensnehmer bezeichnet worden seien. In beiden Fällen sei kein Zeitpunkt der Rückzahlung vereinbart worden, was angesichts der Summe von 15.000,00 EUR ungewöhnlich erscheine. In beiden Fällen sei die Darlehenssumme angeblich bar übergeben und im Fall der G. U. und der Y. A. auch bar zurückbezahlt worden, was in den Fällen, in denen die Darlehensgeber in der S. bzw. in F. wohnhaft seien, bzw. gewesen seien, noch weniger plausibel erscheine, wobei die Bestätigung der Rückzahlung des Darlehens vom 7. September 2008 mangels Unterschrift fehle. Der Wortlaut der Bestätigung sei ohnehin nicht verständlich. Es bestätige jemand, dass der Kläger zu 1 ihm seine Schulden "siehe oben" zurückbezahlt habe. "Oben" habe aber ein S. T. 15.000,00 EUR Schulden bei den Klägern, oder auch nicht, da diese weiter unten wiederum als Darlehensnehmer bezeichnet worden seien. Das angebliche Darlehen der Tochter der Kläger über 25.000,00 EUR sei überhaupt nicht nachgewiesen worden, lediglich eine Überweisung in Höhe von 25.000,00 EUR am 1. Juni 2010 an die Tochter, was bemerkenswert sei, da in allen anderen "Darlehensfällen" die Zahlungen bar erfolgt seien. Gerade unter nahen Verwandten hätte man ein solches Vorgehen eher verstehen können, insbesondere bei der bevorstehenden Hochzeit. Abgesehen davon, dass die Schuldenbegleichung unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten hinter der Deckung des eigenen Lebensunterhalts und der Familie zurückzustehen habe, sei die Darstellung der Kläger hinsichtlich des Verbleibs ihres Vermögens nicht plausibel und vermöge eine angebliche Bedürftigkeit nicht zu begründen.

Hiergegen haben die Kläger am 10. März 2011 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Sie hätten das Objekt in der E. S. in S. im Jahr 1991 gekauft. Da das Eigentumshaus sehr renovierungsbedürftig gewesen sei, hätten sie viel in das Haus investieren und viele Schulden machen müssen, da die Sparkasse S.-R. ihnen später keinen Kredit mehr gegeben habe, weil sie zu wenig Einnahmen gehabt hätten. Sie hätten daher keine Möglichkeiten gehabt, das Haus weiter zu renovieren. Ihnen sei nichts anderes übrig geblieben, als von Verwandten finanzielle Unterstützung zu nehmen und sich auf diesem Wege zu verschulden. Diese Schulden hätten sie so beglichen, dass sie neue Schulden aufgenommen hätten, um die alten Schulden zu bezahlen. Sie hätten viel Geld in das Haus investiert. Da ihnen die Sparkasse S.-R. keinen weiteren Kredit gewährt habe, hätten sie einen Kredit bei ihrer Tochter aufnehmen müssen. Die 25.000,00 EUR seien von der Tochter in monatlichen Beträgen von je 200,00 bis 500,00 EUR gezahlt worden, damit die Renovierung des Hauses habe veranlasst werden können. Zudem habe ihre Tochter sie weiter unterstützt, damit sie die Miete der Wohnung bezahlen sowie private Arztkosten bezahlen könnnen. Den Betrag von 42.000,00 EUR habe er abgehoben, damit er – der Kläger zu 1 – seine Schulden bei Privatleuten abbezahlen könne; diese Schulden habe er aufgenommen, damit das neu gekaufte Haus renoviert werden könne.

Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Der angebliche Kredit seitens der Tochter der Kläger sei von diesen weiterhin nicht nachgewiesen. Im Gegenteil ließen dessen Darlegungen, deren Richtigkeit unterstellt, vermuten, dass die Tochter den Vater ab und an, möglicherweise auch regelmäßig, finanziell unterstützt habe. Dies könne aus familiärer Solidarität oder beim Bewusstsein einer Unterhaltspflicht geschehen sein. Dass eine Gegenleistung oder Rückzahlung vereinbart worden sei, werde nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen. Insbesondere dürfte es auch unwahrscheinlich sein, dass die vom Kläger genannten monatlichen Leistungen sich gerade zu einer runden Summe von 25.000,00 EUR addiert hätten. Lege man den behaupteten Zahlungen der Tochter einen Durchschnitt von 350,00 EUR pro Monat zu Grunde, hätte diese fast sechs Jahre lang Leistungen erbringen müssen. Irgendwelche Nachweise müssten hier wohl vorhanden sein. Die Verwendung der am 1. Juni 2010 abgehobenen 42.000,00 EUR sei ebenso nicht nachgewiesen. Vorgelegt worden sei lediglich der "Vertrag" zwischen den Klägern und S. T., der eine Darlehenssumme von 15.000,00 Schweizer Franken ausweise. Am 5. Juni 2010 solle der Kläger zu 1 Herrn T. seine Schulden zurückbezahlt haben. Die Summe, die angeblich zurückbezahlt worden sei, werde nicht genannt, was schon deswegen verwundere, da das Darlehen in Schweizer Franken gegeben worden sei. Entweder habe somit der "Darlehensgeber" die Summe in Euro erhalten, dann hätte man wohl einen Betrag genannt, zumindest hätte der Kläger zu 1 wissen müssen, welche Summe er seinem Gläubiger geben wolle, oder aber in Schweizer Franken, denn dann hätte er einen Umtausch vornehmen müssen, da er die Summe von 43.000,00 EUR nicht in Fremdwährung von seiner Bank abgehoben habe und die Landeswährung bei Grenzübertritt hätte deklarieren müssen. Nahe gelegen hätte es, die Summe in Fremdwährung abzuheben oder aber zu überweisen. Jedenfalls wäre einer dieser Transaktionen nachweisbar. Wenn der Kläger zu 1 sie nicht nachweise, müsse sie auch als nicht erfolgt gelten.

Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 19. November 2013 abgewiesen. Den geltend gemachten Ansprüchen stehe jedenfalls entgegen, dass die Kläger über verwertbares Vermögen in Höhe von mindestens 25.000,00 EUR in Form von Schenkungsrückforderungsansprüchen verfügten. Die Kläger hätten durch die Überweisung am 1. Juni 2010 ihrer Tochter Y. einen Betrag von 25.000,00 EUR schenkweise zugewandt. Entgegen der Angaben im Überweisungsträger und dem Vortrag der Klägerseite vermöge das Gericht hier keine Darlehensrückzahlung zu erkennen. Abgesehen davon, dass eine Darlehensabrede nicht nachgewiesen worden sei, habe sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass die Tochter Y. in der Zeit ab ca. 1996, als sie ihren Eltern immer wieder Beträge von 200,00 EUR bis 400,00 EUR monatlich zugewandt habe, als Arzthelferin gearbeitet, jedoch noch zu Hause gewohnt habe. Es sei daher fernliegend, in den Zahlungen ein Darlehen an die Eltern zu sehen, vielmehr handele es sich zwanglos um einen Beitrag eines Familienmitglieds zum gemeinsamen Haushalt. Wenn die Kläger diese Beträge nunmehr zurückerstatteten, so handele es sich nicht um die Rückzahlung eines Darlehens, sondern vielmehr um eine Schenkung, zumal die Zahlung offenbar auch im Zusammenhang mit der Hochzeit der Tochter gestanden habe. Soweit die Kläger ihr sonstiges Vermögen verbraucht und keine ausreichenden anderen Mittel mehr zum Lebensunterhalt hätten, seien die Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfüllt. Ein jedenfalls im Entscheidungszeitpunkts des Gerichts nicht verjährter Anspruch auf Rückforderung der Schenkung, wie er den Klägern gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe, unterfalle ohne Weiteres der umfassenden Vermögensdefinition und übersteige die Schonbeträge der Kläger. Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter entreichert wäre und der Anspruch daher ins Leere ginge, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Berücksichtigung dieses Anspruchs als Vermögen entfalle auch nicht aus Härtefallgründen. Allein die Tatsache, dass die Kläger sich offenbar geschämt hätten, Ansprüche gegen die Tochter geltend zu machen, begründe noch keine Härte. Hilfebedürftigkeit der Kläger bestehe auch nicht deshalb, weil der sofortige Verbrauch und die sofortige Verwertung des Anspruchs nicht möglich wäre. Der Kläger zu 1 habe in der mündlichen Verhandlung zu verstehen gegeben, dass er aus familiären Gründen keinerlei entsprechende Bemühungen zur Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs unternommen habe. Er könne sich daher nicht darauf berufen, der vermögenswerte Anspruch sei nicht zeitnah verwertbar gewesen.

Gegen das ihnen am 5. Dezember 2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am 23. Dezember 2013 beim SG Berufung eingelegt. Sie hätten im Jahr 1991 eine renovierungsbedürftige Immobilie erworben und in der Folgezeit eine Vielzahl von Investitionen getätigt. Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Investitionen hätten sie Darlehen bei der Sparkasse S.-R. aufgenommen. Eine Wohnung hätten sie selbst zu Wohnzwecken benutzt. Die anderen Wohnungen seien vermietet worden. Im Jahr 2000 sei der Kläger zu 1 schwer erkrankt und habe infolge dessen seine Berufstätigkeit aufgeben müssen, so dass diese Einkünfte weggebrochen seien und er nur noch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen habe. Die Klägerin zu 2 sei nie vollzeitberufstätig gewesen. Durch die Erkrankung des Klägers zu 1 seien die Kläger im Laufe der Zeit in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen hätten nicht ausgereicht, um einerseits die Darlehen bei der Sparkasse zu bedienen und andererseits die Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Sie hätten weiteres Geld benötigt. Die Sparkasse sei jedoch nicht mehr bereit gewesen, neue Kredite zu gewähren. Aus diesem Grunde hätten sich die Kläger an ihre Verwandtschaft gewandt und diese darum gebeten, ihnen darlehensweise Geld zur Verfügung zu stellen. Über die Jahre hinweg hätten sie auf diese Art und Weise mehrere 10.000,00 EUR von ihren Verwandten erhalten. Teilweise sei es ihnen gelungen, kleinere Darlehensbeträge zurückzuzahlen. Der Großteil der Darlehen habe jedoch nicht bedient werden können. Nachdem die finanziellen Schwierigkeiten immer größer geworden seien und sich keine Besserung abgezeichnet habe, hätten sie sich entschlossen, die Immobilie im Jahr 2010 zu verkaufen. Den Verkaufserlös hätten sie in der Folgezeit zur Rückführung mehrerer Darlehen verwandt. Am 1. Juni 2010 sei ein Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR an die Tochter Y. zurücküberwiesen worden. Die Tochter habe seit 1996 an die Kläger regelmäßig monatliche Beträge zwischen meist 200,00 EUR bis 500,00 EUR überwiesen. Manchmal hätten die monatlichen Überweisungen nur 100,00 EUR betragen. Es könne auch vorgekommen sein, dass die Tochter Zahlung in Höhe von 1.000,00 EUR geleistet habe. Dieses Geld habe die Tochter den Klägern vereinbarungsgemäß nur darlehensweise zur Verfügung gestellt, da die Tochter dieses Geld für ihre Zukunft gespart hätte. Zwischen den Klägern und ihrer Tochter sei deswegen auch vereinbart gewesen, dass diese den Betrag rechtzeitig vor ihrer Hochzeit am 16. Oktober 2010 zurückerhalten solle, was auch geschehen sei. Die Vereinbarung sei nur mündlich geschlossen worden. Ein schriftlicher Darlehensvertrag habe nicht existiert, da es sich um ein Darlehen gehandelt habe, welches zwischen Verwandten gewährt worden sei. Hierüber würden – insbesondere in ihrer Familie – meist keine schriftlichen Vereinbarungen geschlossen. Am 1. Juni 2010 hätten sie einen Betrag in Höhe von 42.000,00 EUR von ihrem Konto abgehoben sowie am 4. Juni 2010 einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR und am 7. Juni 2010 einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR. Hiervon hätten sie am 4. Juni 2010 einen Teilbetrag in Höhe von 10.000,00 EUR an ihre Tochter S. bar übergeben. Unter anderem dieser Betrag sei ihnen von der Tochter S. darlehensweise zur Verfügung gestellt worden. Sie hätten bei ihrer Tochter S. aber nach wie vor Schulden in Höhe von weiteren 10.000,00 EUR, die sie bislang noch nicht hätten zurückzahlen können. Hinsichtlich der weiteren Darlehen existierten keine schriftlichen Verträge, da es sich auch hier um Darlehen gehandelt habe, welche zwischen Verwandten gewährt worden seien. Einen weiteren Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR hätten sie Anfang Juni 2010 an die Eheleute M. und H. T. zur Rückführung von Darlehensverbindlichkeit bar übergeben. Bei den Eheleuten T. handele es sich um den Bruder und die Schwägerin der Klägerin zu 2. Die Eheleute T. hätten ihnen diesen Betrag darlehensweise zur Verfügung gestellt gehabt. Einen Betrag in Höhe von 18.000,00 EUR hätten die Kläger an Frau Y. A. Anfang Juni 2010 ebenfalls bar zurückgezahlt. Bei Frau A. handele es sich um die Tochter der Cousine des Klägers zu 1. Diese hätte den Klägern am 2. März 2008 einen Betrag in Höhe von 18.000,00 EUR darlehensweise zur Verfügung gestellt. Einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR hätten die Kläger an Frau G. U. Anfang Juni 2010 ebenfalls bar zurückgezahlt. Hierbei handele es sich um die Cousine des Klägers zu 1. Diese habe ihnen am 12. März 2004 einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR darlehensweise zur Verfügung gestellt. Nach Rückführung der vorgenannten Darlehensverbindlichkeiten sei ihnen aus dem Verkaufserlös noch ein Betrag in Höhe von 3.438,83 EUR verblieben. Hiervon hätten sie noch die Kaution in Höhe von 1.350,00 EUR für die von ihnen gemietete Wohnung in dem ehemals in ihrem Eigentum stehenden Objekt bezahlt und den Rest zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet. Hieraus werde deutlich, dass verwertbares Vermögen nicht vorhanden sei. Die Kläger hätten insbesondere keinen Rückforderungsanspruch gegenüber ihrer Tochter Y. Hierbei handele es sich nicht um eine Schenkung. Aus ihrer Not seien sie gezwungen, trotz voller Erwerbsminderung und Bezug von Altersrente auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung Einkünfte in Höhe von monatlich zwischen 446,49 EUR und 450,00 EUR zu erzielen. Aus medizinischer Sicht sei allerdings ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr länger zu verantworten.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. November 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2011 zu verurteilen, ihnen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, hilfsweise Hilfe zum Lebensunterhalt, ab dem 1. Oktober 2010 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest.

Am 28. Juni 2014 haben die Kläger bei dem Beklagten erneut einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gestellt. Der Beklagte hat hierüber bislang nicht entschieden, sondern den Klägern lediglich mitgeteilt, dass während des laufenden gerichtlichen Verfahrens ein erneutes Verwaltungsverfahren über den gleichen Sachverhalt nicht eröffnet werden könnte und eine erneute Antragstellung derzeit unnötig sei.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufungen durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten haben sich nicht geäußert.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufungen der Kläger gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufungen der Kläger einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben sich nicht geäußert, insbesondere keine Einwände gegen eine Entscheidung durch Beschluss vorgebracht.

2. Die gemäß § 143 SGG statthaften und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Kläger sind auch im Übrigen zulässig. Sie bedurften insbesondere nicht der Zulassung, da die Kläger Leistungen für mehr als ein Jahr begehren (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

3. Die Berufungen der Kläger sind aber unbegründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2011 sind rechtmäßig. Weder der Kläger zu 1 (dazu unter a) noch die Klägerin zu 2 (dazu unter b) haben einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Oktober 2010.

a) Der Kläger zu 1 hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

aa) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

Gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen (seit dem 1. Januar 2011: bestreiten) können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Gemäß § 41 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können.

Gemäß § 43 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB XII in der vom 30. März 2005 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung sind Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt (ab dem 1. Januar 2011: nach § 27a SGB XII) nach diesem Buch übersteigen, nach den § 19 und § 20 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen.

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind für den Einsatz des Einkommens die §§ 82 bis 84 SGB XII und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 SGB XII anzuwenden, soweit § 43 Abs. 2 bis 6 SGB XII nichts Abweichendes geregelt ist.

Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Ausnahmen hiervon regelt § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII. Bei der Berücksichtigung von Vermögen bei Eheleuten ist es unerheblich, wer von beiden im Einzelnen Inhaber des Vermögens ist (BSG, Urteil vom 20. September 2012 – B 8 SO 13/11 R – juris Rdnr. 20).

Gemäß § 41 Abs. 4 SGB XII (sowohl in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung als auch in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung) hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

bb) Die maßgebliche Altersgrenze beträgt für den am 20. März 1949 geborenen Kläger zu 1 nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (sowohl in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung als auch in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung) 65 Jahre und drei Monate. Dieses Alter hat der Kläger zu 1 (erst) am 20. Juni 2014 erreicht.

Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 1 SGB XII ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 43 Abs. 3 SGB XII). Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger zu 1 dauerhaft voll erwerbsgemindert bei einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich ist; diese Überzeugung stützt sich auf den Umstand, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg dem Kläger zu 1 seit dem 1. April 2001 bis zum Eintritt des Regelrentenalters eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährte.

cc) Vor diesem Hintergrund war und ist der Kläger nicht hilfebedürftig. Ihm steht jedenfalls gegen seine Tochter Y. ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB zu, bei dem es sich um Vermögen in Sinne des § 90 Abs. 1 SGB X handelt.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger zu 1 hat am 1. Juni 2010 einen Betrag von 25.000,00 EUR an seine Tochter Y. überwiesen. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass es sich hierbei um eine Schenkung, also nach der Legaldefintion des § 516 Abs. 1 BGB um eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, bei der beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, handelt. Die gegenteilige Darstellung der Kläger, dass es sich um die Rückzahlung eines Darlehens gehandelt habe, ist nicht glaubhaft. Es steht vielmehr zur Überzeugung des Senats fest, dass die Tochter Y. den Klägern kein solches Darlehen gewährt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gewährung von Darlehen unter nahen Verwandten dem sog. Fremdvergleich (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R – juris Rdnr. 21 f.) standhalten muss. Auch wenn man diese Anforderungen nicht stellt und etwa auf eine (hier fehlende) schriftliche Fixierung der Darlehensabrede verzichtet, lässt sich nicht feststellen, dass ein solches Darlehen vereinbart und durchgeführt worden ist. Die Zahlungen, die die Tochter Y. an die Kläger in kleinen monatlichen Raten von in der Regel 200,00 bis 400,00 EUR in den Jahren ab 1996 geleistet hat, stellen sich vielmehr für den Senat – wie schon für das SG – als Beiträge der damals bereits berufstätigen Tochter Y. zur gemeinsamen Haushaltsführung dar. Die Tochter Y. lebte in diesen Jahren – und noch bei der Antragstellung im Oktober 2010 – in der Wohnung der Kläger. Die Annahme, dass diese Zahlungen mit einer Rückzahlungsverpflichtung der Kläger verbunden gewesen sind, ist fernliegend. Dass es sich um Beiträge der Tochter Y. zum gemeinsamen Haushalt handelte, wird bestätigt durch die eigenen Angaben der Kläger in ihrem bei dem Beklagten am 4. Oktober 2010 eingegangenen Leistungsantrag, in dem die Kläger zur Begründung ihres Antrages ausdrücklich darauf verweisen, dass der "Mietanteil" der Töchter nicht mehr ausreiche. Hieraus wird deutlich, dass die Töchter, solange sie bei den Klägern leb(t)en, Beiträge zur Miete bzw. zum Haushalt leisteten. Dass es sich bei der Überweisung von 25.000,00 EUR am 1. Juni 2010 um eine Schenkung gehandelt hat, wird durch den zeitlichen Zusammenhang zur Hochzeit der Tochter bekräftigt. Es hat sich damit um eine Form der sog. "Mitgift" gehandelt. Dies wird bestätigt durch die Angabe des Klägers zu 1 bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens, er habe die Hochzeit der Tochter in I. "veranstaltet" und damit zur Überzeugung des Senats auch finanziert. Der Senat ist ferner überzeugt, dass der Immobilienverkauf und die Schenkung eines Teils des Verkaufserlöses an die Tochter Y. zwischen den Klägern und dieser Tochter gemeinsam geplant wurde und dass jedenfalls billigend in Kauf genommen wurde, durch diese Vermögensverschiebung den Anschein der Hilfebedürftigkeit auf Seiten der Kläger zu erwecken. Die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Kläger, sie hätten von der Tochter Y. – und von anderen Personen – Privatdarlehen erhalten, weil sie von Banken keine Darlehen mehr erhalten hätten, ist schließlich auch deswegen erschüttert, weil die Kläger noch im November 2008 ein Darlehen der Sparkasse S.-R. über 121.000,00 EUR erhalten haben, ihre Angaben über die Notwendigkeit der Aufnahme von Privatdarlehen nicht der Wahrheit entsprechen.

Dass der Kläger zu 1 seit dem 1. Oktober 2010 außerstande ist, seinen angemessen Unterhalt zu bestreiten, ergibt sich aus dem Umstand, dass er Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beantragt hat und lediglich über Einkommen aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung und zeitweise aus geringfügiger Beschäftigung verfügt.

(2) § 529 Abs. 1 BGB steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen. Zwar ist nach dieser Norm der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Der Beschenkte kann sich indes nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht auf den Ausschluss des Rückgabeanspruches berufen, wenn die Bedürftigkeit bereits durch die Schenkung selbst verursacht wurde und ihm dies bekannt sein musste (Kühle in jurisPK-BGB, § 529 Rdnr. 6). In einem solchen Fall ist das Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung nicht als schutzwürdig anzusehen. So liegt es hier, denn die Tochter Y. wusste, dass die Kläger ihre Bedürftigkeit durch die Schenkung verursacht haben.

Auch § 529 Abs. 2 BGB steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen. Nach dieser Norm ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Dass dies so ist, ist von den Klägern nicht behauptet. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Kläger haben nicht vorgetragen, den Rückforderungsanspruch nicht geltend machen zu können, sondern – nach der Wiedergabe der Angaben des Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG in dessen Urteil – lediglich darauf verwiesen, gegenüber ihrer Tochter Y. Ansprüche nicht geltend machen zu wollen. Entsprechend liegt auch keine Unverwertbarkeit des Vermögens vor, sondern nur der fehlende Wille der Kläger zur Verwertung. Da der Senat überzeugt ist, dass die Tochter Y. bei einer Geltendmachung des Schenkungsrückforderungsanspruchs seitens der Kläger sofort Zahlungen vornehmen würde, kam auch die darlehensweise Gewährung von Leistungen seitens des Beklagten nicht in Betracht, die im Übrigen von den Klägern auch gar nicht beantragt worden ist.

Auch § 534 BGB steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen. Nach dieser Norm unterliegen Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, nicht der Rückforderung. Abgesehen davon, dass es sich (in einem zivilgerichtlichen Verfahren) um eine nicht von Amts wegen zu berücksichtigende Einrede handelt, liegt aber ohnehin weder eine Pflichtschenkung noch eine Anstandsschenkung vor.

Die Voraussetzung einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 534 BGB wird bejaht, wenn dem Schenker bzw. Zuwendenden eine besondere, in dem Gebot der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung für die Zuwendung oblag (BSG, Urteil vom 17. März 2005 – B 7a/7 AL 4/04 R – juris Rdnr. 15 m.w.N.). Eine Schenkung zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht liegt nicht schon dann vor, wenn der Schenker nach den Geboten der Sittlichkeit aus Nächstenliebe hilft, vielmehr muss es sich um eine Pflicht handeln, die aus den konkreten Umständen des Falls erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen, die Lebensstellung der Beteiligten und ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 17. März 2005 – B 7a/7 AL 4/04 R – juris Rdnr. 15). Solche sittlichen Pflichten werden bejaht bei der Unterstützung bedürftiger naher Angehöriger, welche keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch hatten (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2005 – B 7a/7 AL 4/04 R – juris Rdnr. 15; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 7. März 1984 – IVa ZR 152/82 – juris Rdnr. 17), oder bei der Erbringung umfangreicher Pflegeleistungen (Kühle in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 534 Rdnr. 7). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Schenkung der Kläger an ihre Tochter diente insbesondere nicht der Sicherung des Unterhaltes der Tochter oder der Hilfe in einer ähnlichen Situation. Eine sittliche Pflicht der Kläger, die Hochzeit ihrer Tochter in dem hier relevanten Umfang zu finanzieren, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Auch mit Blick auf die zweite Variante des § 534 BGB ergibt sich nichts anderes. Zwar können als Anstandsgeschenke im Sinne dieser Norm Gelegenheitsgeschenke aus Anlass bestimmter sozialer Ereignisse in Betracht kommen (Chiusi in Staudinger, BGB, Neubarbeitung 2013, § 534 Rdnr. 17 m.w.N.; Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 534 Rdnr. 4). Als Anstandsschenkungen werden z.B. kleinere Zuwendungen wie die üblichen Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen oder wie das Trinkgeld angesehen (BGH, Urteil vom 7. März 1984 – IVa ZR 152/82 – juris Rdnr. 16; Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 534 Rdnr. 4). Anstandsgeschenke setzen daher einen geringen Wert voraus (Chiusi in Staudinger, BGB, Neubarbeitung 2013, § 534 Rdnr. 18 m.w.N.), jedenfalls dürfen sie nicht über das übliche Maß sozial Gleichgestellter hinausgehen (Landgericht Lübeck, Urteil vom 30. Januar 1996 – 6 S 136/95FamRZ 1996, 961 [962]). Die Zuwendungen müssen sich im angemessenen Rahmen halten und der Leistungsfähigkeit des Schenkers entsprechen (Chiusi in Staudinger, BGB, Neubarbeitung 2013, § 534 Rdnr. 18 m.w.N.). Dieses Maß ist bei dem hier relevanten Betrag von 25.000,00 EUR in jedem Fall überschritten. Von einer Anstandsschenkung kann nämlich jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Schenker damit selbst unmittelbar – und nicht bloß mittel- oder langfristig – seiner eigenen Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhaltes beraubt. Es besteht keine Anstandspflicht, die zur eigenen sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit führt.

Schließlich steht auch § 818 Abs. 3 BGB dem Schenkungsrückforderungsanspruch nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls deswegen, weil weder behauptet noch ersichtlich ist, dass die Tochter Y. entreichert ist.

(3) Bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 BGB handelt es sich um Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII. Dies hat das BSG bereits zum Vermögensbegriff in § 137 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz in der vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (BSG, Urteil vom 19. Januar 2005 – B 11a/11 AL 215/04 B – juris Rdnr. 12) und zum Vermögensbegriff in § 193 Abs. 2 SGB III in der vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung entschieden (BSG, Urteil vom 17. März 2005 – B 7a/7 AL 10/04 R – juris Rdnr. 25). Auch dem Vermögensbegriff des § 12 SGB II wird ein Schenkungsrückforderungsanspruch zugeordnet (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. März 2008 – L 7 AS 143/07 – juris Rdnr. 24; SG Stade, Gerichtsbescheid vom 5. April 2007 – S 18 AS 107/07 – juris Rdnr. 21; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 2011 – L 13 AS 824/09 – juris Rdnr. 50 f.) Es besteht kein Anlass, für den Vermögensbegriff des § 90 Abs. 1 SGB XII eine andere Beurteilung vorzunehmen (offen gelassen von BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 SO 21/08 R – juris Rdnr. 13), zumal grundsätzlich davon auszugehen ist, dass identische Termini im Recht – zumal im selben Gesetzbuch oder im selben Rechtsgebiet – auch eine gleiche Bedeutung haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Vermögensbegriff des § 90 Abs. 1 SGB XII anders verstehen wollte, liegen nicht vor.

Ein Tatbestand des § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII greift nicht. Der Rückforderungsanspruch von 25.000,00 EUR übersteigt auch die Vermögensfreibeträge des Klägers zu 1 gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 3.214,00 EUR sowie seinen monatlichen Bedarf erheblich. Dass die Klägerin zu 2 als Erwerbsfähige bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 7a Satz 2 SGB II, in ihrem Fall von 65 Jahren und vier Monaten, am 6. Juli 2015 dem Leistungssystem des SGB II unterworfen war, dort höhere Freibeträge normiert sind und wegen des Ausschlusses des Klägers zu 1 von Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) bis zu dem genannten Datum eine sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt, ändert hieran nichts (vgl. BSG, Urteil vom 20. September 2012 – B 8 SO 13/11 R – juris Rdnr. 18). Im Rahmen gemischter Bedarfsgemeinschaften ist die Berechnung der Leistung für jede einzelne Person nach den Vorschriften des für ihn geltenden Gesetzes durchzuführen; Besonderheiten der gemischten Bedarfsgemeinschaft, die sich aus dem Regelungskonzept des SGB II ergeben, ist mit Hilfe der Härteregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 20. September 2012 – B 8 SO 13/11 R – juris Rdnr. 18 m.w.N.). Ein solcher Härtefall liegt hier indes nicht vor, weil auch unter Berücksichtigung der (höheren) Freibeträge des SGB II ein Leistungsanspruch nicht bestünde. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partner, mindestens aber jeweils 3.100,00 EUR abzusetzen, wobei der Grundfreibetrag für jede volljährige Person und ihren Partner jeweils den nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen darf. Dieser Höchstbetrag beträgt für die Klägerin zu 2, da sie vor dem 1. Januar 1958 geboren ist, 9.750,00 EUR. Vom Vermögen ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II zudem ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten abzusetzen. Selbst wenn man also den maximalen Freibetrag der Klägerin zu 2 in Höhe von 10.500,00 EUR und den Freibetrag des Klägers zu 1 in Höhe von 3.214,00 EUR addiert (13.714,00 EUR), übersteigt das Vermögen in Gestalt des Schenkungsrückforderungsanspruchs von 25.000,00 EUR den Gesamtfreibetrag sowie den monatlichen Bedarf erheblich.

Auch im Übrigen ist eine besondere Härte (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) weder geltend gemacht noch ersichtlich.

(4) Solange vorhandenes und nach Abzug der Freibeträge zu berücksichtigendes Vermögen vorliegt und den monatlichen Bedarf übertrifft, besteht keine Hilfebedürftigkeit. Daher darf der Beklagte den Klägern deren Vermögen Monat für Monat erneut entgegenhalten (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 2011 – L 7 SO 2497/10 – juris Rdnr. 31 m.w.N.), unabhängig davon, ob der Wert des Vermögens zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausgereicht hätte (so bereits zu §§ 11, 88 BSHG Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7/96 – juris Rdnr. 33; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [VGH], Beschluss vom 1. Dezember 2004 – juris Rdnr. 15). Nach § 90 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigendes Vermögen steht also, soweit und solange es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet wurde, einem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII auch dann entgegen, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22. April 1999 – 12 B 97.2067 – juris Rdnr. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2004 – 12 CE 04.2090 – juris Rdnr. 14). Eine fiktive Vermögensberechnung ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7/96 – juris Rdnr. 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2004 – 12 CE 04.2090 – juris Rdnr. 14; Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. November 1993 – 8 A 278/92 – juris Rdnr. 61 ff.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 14/08 B – juris Rdnr. 5). Dies folgt zwingend daraus, dass – siehe oben – Anspruchsvoraussetzung tatsächliche Hilfebedürftigkeit ist. Diese Hilfebedürftigkeit kann aber nicht fingiert werden.

dd) Ein Anspruch des Klägers zu 1 bestünde im Übrigen auch nicht, wenn man den Schenkungsrückforderungsanspruch nicht dem Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII zuordnen oder den Schenkungsrückforderungsanspruch nicht für durchsetzbar erachten würde, so dass der Kläger zu 1 hilfebedürftig wäre. Wäre dies so, stünde einem Anspruch des Klägers zu 1 entgegen, dass er seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. Blüggel in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 41 Rdnr. 153). Dies schließt gemäß § 41 Abs. 4 SGB XII einen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII aus. Für die Bejahung von Vorsatz reicht Eventualvorsatz aus, also dass der Betreffende es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt (Blüggel in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 41 Rdnr. 155 – auch zum Folgenden). Direkter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Betreffende weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt. Absicht als höchste Vorsatzform liegt dann vor, wenn es dem Betreffenden gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Wie bereits ausgeführt, ist der Senat der Überzeugung, dass die Kläger den Erlös aus dem Hausverkauf jedenfalls insoweit verschenkt haben, als sie am 1. Juni 2010 einen Betrag von 25.000,00 EUR an ihre Tochter Y. überwiesen haben. Die Kläger wussten, dass sie hierdurch jedenfalls nach kurzer Zeit hilfebedürftig würden und nahmen dies jedenfalls billigend in Kauf, handelten also vorsätzlich.

b) Auch die Klägerin zu 2 hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Die maßgebliche Altersgrenze für Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beträgt für die am 6. März 1950 geborene Klägerin zu 2 nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (sowohl in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung als auch in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung) 65 Jahre und vier Monate. Dieses Alter hat die Klägerin zu 2 (erst) am 6. Juli 2015 erreicht. Da die Klägerin zu 2 vorher nicht erwerbsgemindert war, kam ein Anspruch daher bis zum 30. Juni 2015 nicht in Betracht. Ab dem 1. Juli 2015 gelten die Ausführungen zum Kläger zu 1 zur fehlenden Hilfebedürftigkeit für die Klägerin zu 2 entsprechend.

Für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 5. Juli 2015 hatte die Klägerin zu 2 aber auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Denn auch Hilfe zum Lebensunterhalt setzt voraus, dass die betroffene Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann (§ 19 Abs. 1 Satz 1 in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung), wobei eigene Mittel insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung) und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen ist (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung). Auch insofern gelten daher mit Blick auf § 90 Abs. 1 SGB XII die obigen Ausführungen zur fehlenden Bedürftigkeit des Klägers zu 1 für die Klägerin zu 2 entsprechend.

Angesichts des Schenkungsrückforderungsanspruch bestand wegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB II (siehe insofern oben) auch kein Anspruch der Klägerin zu 2 gegen das örtlich zuständige Jobcenter, so dass dessen Beiladung schon deswegen unterbleiben konnte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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