Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 RA 296/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 (18) RA 52/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. August 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger ist am 00.00.1943 geboren. Nach eigenen Angaben hat er von 1960 bis 1963 den Beruf des Elektromechanikers für Rundfunk und Fernsehen mit entsprechendem Abschluss erlernt und bis 1969 ausgeübt. Von 1966 bis 1969 studierte er berufsbegleitend Nachrichtentechnik mit Abschluss. Danach war er nach seinen Angaben ab 1969 bei der Q GmbH im Bereich "Technical Efficiency and 0rganisation" bzw. "Administration, Entwicklungskalkulation und Projektbegleitung" tätig. Zum Ablauf des Jahres 1992 wurde er betriebsbedingt gekündigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit war der Kläger von März 1994 bis zu seiner betriebsbedingten Kündigung zum 31.03.1998 für den B-Bund Nordrhein-Westfalen als Geschäftsführer tätig. Nach Auskunft seines letzten Arbeitgebers war er im ersten Monat in die Vergütungsgruppe 4 a und ab 01.04.1994 in die Tarifgruppe III der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverände eingestuft. Seit dem 01.04.1998 ist der Kläger arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld.
Am 25. Januar 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seinem Antrag fügte er Atteste und Arztberichte von dem 0rthopäden Dr. I, der radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. M und einen Bericht des Neurologen Dr. T bei.
Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von dem 0rthopäden Dr. N und dem Neurologen Dr. J begutachten. Beide Sachverständige hielten in ihren Gutachten den Kläger für noch in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten zu können. Insbesondere könne der Kläger noch als Geschäftsführer tätig sein. Dr. N vertrat im Übrigen die Auffassung, der Kläger könne noch Wegstrecken von 4 x 500 m nur "erschwert" zurücklegen. Mit Bescheid vom 20.06.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Sachverständigen ab. Der Kläger sei noch in der Lage, ihm zumutbare Tätigkeiten im bisherigen Berufsbereich vollschichtig zu verrichten und sei damit weder erwerbs- noch berufsunfähig.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er ausführte, er leide an einer Varicosis, die von den Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei. Soweit die Sachverständigen bei ihm eine "milde Form" einer sensiblen Polyneuropathie diagnostiziert hätten, seien die Gutachten unrichtig. Er leide an einer klinisch relevanten motorischen Störung von erheblichem Ausmaß. Die Beklagte holte daraufhin weitere Befundberichte von dem Nervenarzt Dr. T und dem 0rthopäden Dr. I ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2001, abgesandt am 03.09.2001, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, der Kläger sei nach ärztlichen Feststellungen weder erwerbs- noch berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 08.10.2001 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte verkenne seinen Gesundheitszustand und sein Leistungsvermögen. Er sei nicht mehr in der Lage, seiner früher ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer regelmäßig und vollschichtig nachzugehen. Auch könne er Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verrichten. Er leide an einer Polyneuropathie unklarer Ursache und müsse daher jederzeit mit einer Leidensverschlechterung rechnen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. I1 und dem 0rthopäden Dr. I eingeholt. Dr. I1 bescheinigt dem Kläger am 21.12.2001 eine seit der Jugend bestehende motorische und sensible Störung an den Beinen, die sich sowohl in einer verminderten Schmerzempfindung als auch durch eine geringe Leistungsfähigkeit (u.a. im Sport) äußere. Er diagnostiziert eine genetisch bedingte motorisch-sensible Neuropathie sowie degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Der 0rthopäde Dr. I bescheinigte dem Kläger am 21.01.2002 eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit wegen Funktionsbeeinträchtigungen der rechten Schulter, beider Hüftegelenke, der Lendenwirbelsäule und des gesamten Achsenskeletts.
Zur Sachaufklärung hat das Sozialgericht medizinische Sachverständigengutachten von dem Orthopäden Dr. K und dem Neurologen und Psychiater Dr. G eingeholt. Der orthopädische Sachverständige hat beim Kläger nach Untersuchung am 09.04.2002 ein muskulär- degeneratives Kopf-Halswirbelsäulen-Schulter-Arm-Syndrom mit Verspannungen der Schulter-Nacken-Muskulatur, Verschleißveränderungen, Fehlhaltung und endgradiger Funktionsbehinderung, ein statisch, beginnend auch muskulär, degeneratives Brustwirbelsäulensyndrom mit dezenter Verspannung der Rückenmuskulatur und beginnenden Verschleißveränderungen mit endgradiger Funktionsbehinderung, ein statisch-muskulär-degeneratives Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit Verspannungen der Rückenmuskulatur im LWS-Bereich, Verschleißveränderungen und Bandscheibenvorwölbungen mit mittelgradiger Funktionsbehinderung, einen beginnender Verschleiß beider Hüftegelenke mit endgradiger Funktionsbehinderung, eine Innenmeniskusverletzung, Verschleißveränderungen beider Kniegelenke, eine chronische Innenband-Reizung, einen Hohlspreizfuß, eine chronische Schulterumgebungsreizung rechts mit endgradiger Funktionsbehinderung und ein Übergewicht vom Typ I - II diagnostiziert. Auf neurologischem Fachgebiet hat Dr. G nach Untersuchung des Klägers am 23.04.2002 eine sensible Polyneuropathie unklarer Genese ohne wesentliche Progredienz festgestellt. Die Sachverständigen haben die Auffassung vertreten, der Kläger könne noch vollschichtig eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen (zu etwa 80 %) ohne ungünstige Bedingungen wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und ohne überdurchschnittliche Empfindungskompetenz der Finger verrichten. Eine wesentliche Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens bestehe nicht. Der Kläger sei im fraglichen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer weiter nachzugehen. Im Übrigen könne der Kläger noch 4 mal täglich in einer Zeit von nicht mehr als 15 bis 20 Minuten Wegstrecken von 600 m zu Fuß zurücklegen. Ebenso könne der Kläger öffentliche Verkehrsmittel und einen Pkw, den der Kläger besitze, als Fahrer benutzen.
Mit Urteil vom 29.08.2002 hat das Sozialgericht die Klage - unter Berufung auf die Gutachten - mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht einmal berufsunfähig, weil er einer Tätigkeit wie zuletzt als Geschäftsführer weiter nachgehen könne.
Gegen das ihm am 06.09.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.10.2002 (einem Montag) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er leide - entgegen der Auffassung des Sachverständigen Dr. G - an einer Polyneuropathie unklarer Genese mit erheblicher Progredienz. Der behandelnde Neurologe Dr. I1 habe eine fortgeschrittene Polyneuropathie diagnostiziert. Damit habe sich Dr. G im Gerichtsverfahren nicht ausreichend auseinander gesetzt.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat Gutachten von dem 0rthopäden Prof. Dr. A und dem Neurologen und Psychiater Dr. I2 nach § 109 SGG eingeholt. Der orthopädische Sachverständige hat nach Untersuchung am 20.05.2003 beim Kläger im Wesentlichen einen altersgerechten Befund festgestellt. Der Kläger könne noch leichte bis mitelschwere Arbeiten vollschichtig, mit gewissen Einschränkungen verrichten. Außerdem könne der Kläger Wegstrecken von mehr als 500 m 4 mal arbeitstäglich in 15 bis 20 Minuten bewältigen. Der neurologische Sachverständige Dr. I2 hat nach Untersuchung des Klägers am 4. und 13.03.2003 keinerlei Veränderungen im Sinne einer Polyneuropathie festgestellt. Er hat im Übrigen ausgeführt: "Nach jahrelanger Polyneuropathie welcher Art auch immer, ohne eine entsprechende Behandlung, wären jetzt gravierende Veränderungen bei dem Betroffenen feststellbar. Diese sind jedoch nicht vorhanden."
Mit Schriftsatz vom 01.12.2003 beantragt der Kläger die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG von dem Neurologen Prof. Dr. C. Der Antrag wird damit begründet, Dr. I2 habe keine Befunde zum Vorliegen einer progredienten Polyneuropathie erhoben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.08.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit auf der Grundlage eines Versicherungsfalles vom 25.01.2000 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise ein neurologisches Gutachten von Prof. Dr. C entsprechend dem Schriftsatz vom 01.12.2003 einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung die medizinische Sachverhaltsaufklärung belege, dass der Kläger nicht berufsunfähig sei.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Renenversicherung (SGB VI) alte Fassung (a.F. - Fassung des Gesetzes vor der Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. I S. 1827).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt ist dementsprechend bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 9/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 158, vom 22. 0ktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 m.w.N.). Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung des bisherigen Berufs erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG Urteile vom 08. 0ktober 1992 - 13 RJ 49/91 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, vom 24. April 1996 - 5 RJ 24/94 - nicht veröffentlicht und vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 15) Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG Urteile vom 09. September 19986 - 5b RJ 82/85 - SozR 2200 § 1246 Nr. 140, vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 143, vom 26. Juni 1990 - 5 RJ 46/89 - BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61).
Bisheriger Beruf des Klägers ist nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien die Tätigkeit eines Angestellten in der Vergütungsgruppe III der Vergütungsordnung (Anlage 1a) zum BAT. Zwar wurde sein Arbeitsverhältnis mit dem B-Bund zum 31.03.1998 aus betrieblichen Gründen gekündigt. Der Kläger ist aber zur Überzeugung des Senats noch in der Lage, eine dementsprechende Bürotätigkeit noch vollschichtig auszuüben, wovon im Ergebnis auch die Beklagte und das Sozialgericht ausgegangen sind.
Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger auch gesundheitlich in der Lage, eine solche körperlich leichte Bürotätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig auszuüben. Der Senat folgert dies aus den vom Sozialgericht von dem 0rthopäden Dr. K und dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G eingeholten Gutachten, die ebenso wie die im Berufungsverfahren von den Ärzten des Vertrauens des Klägers eingeholten Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. I2 und dem 0rthopäden Dr. A ein hierfür ausreichendes Leistungsbild beschreiben.
Ausweislich des orthopädischen Gutachtens von Dr. K leidet der Kläger im Wesentlichen an mäßig ausgeprägten Behinderungen der Wirbelsäule der Hüft- und Kniegelenke, an einem Hohl-Spreizfuß, einer Schulterumgebungsreizung sowie einem Übergewicht. Diese Diagnosen stimmen weitestgehend mit den von Dr. I im Befundbericht vom 21.01.2002 mitgeteilten Diagnosen überein. Auch der Sachverständige Dr. A bestätigt im Wesentlichen den vom behandelnden Arzt und von Dr. K beschriebenen Gesundheitszustand auf orthopädischem Fachgebiet, wobei Dr. A noch nicht einmal von einem so ausgeprägten Beschwerdebild wie Dr. K ausgeht. So spricht der Sachverständige Dr. A in seinem Gutachten von einem " altersgerechten Befund aus orthopädischer Sicht". Auch konnte der Sachverständige Dr. A die beginnenden Verschleißerscheinungen im Bereich der Brustwirbelsäule, die der Sachverständige Dr. K noch diagnostiziert hatte, nicht bestätigen. Aber selbst wenn man den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K folgt, kann der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig verrichten, wobei der Sitzanteil wegen der Erkrankung der unteren Extremitäten überwiegen muss. Die Schlussfolgerung des dem Senat als besonders fachkundig und erfahren bekannten Sachverständigen begegnet keinen Bedenken, denn die von den orthopädischen Behinderungen ausgehenden Beeinträchtigungen sind eher mäßiger Natur und daher nicht geeignet die Erwerbsfähigkeit soweit herabzusetzen, dass selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig verrichtet werden könnten. Im Übrigen werden die Feststellungen der orthopädischen Sachverständigen im Berufungsverfahren vom Kläger auch gar nicht in Zweifel gezogen.
Der Sachverständige Dr. A hält den Kläger dagegen für in der Lage, auch kurzfristig mittelschwere Arbeiten auszuführen. 0b der Kläger sogar hierzu in der Lage ist, bedarf im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Bürotätigkeit keiner Entscheidung. Auch in dem Befundbericht des behandelnden 0rthopäden Dr. I werden keine Behinderungen beschrieben, die von den von den Sachverständigen festgestellten Behinderungen abweichen und die geeignet wären, ein von der Beurteilung der Sachverständigen abweichendes Leistungsbild zu rechtfertigen.
0b der Kläger auf neurologischem Fachgebiet an einer sensiblen Polyneuropathie leidet oder ob eine solche Erkrankung beim Kläger nicht besteht, konnte durch die Beweisaufnahme nicht endgültig geklärt werden. Der den Kläger behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. I1 beschreibt beim Kläger eine seit der Jugend bestehende motorische und sensible Störung an den Beinen, die sich sowohl in einer verminderten Schmerzempfindung, als auch durch eine geringere Leistungsfähigkeit (u.a. im Sport) äußert. Die Sachverständigen Dr. J und Dr. G haben die Diagnosen des behandelnden Arztes Dr. I1 bestätigt und sprechen in ihren Gutachten von einer sensiblen Polyneuropathie unklarer Ursache. Allerdings beschreiben die Sachverständigen keine Störung der Stand- und Gangvarianten und insbesondere keine sensible Ataxie. Während Dr. J davon ausgeht, dass die sensible Polyneuropathie den Kläger nicht wesentlich beeinträchtigt, hat der Sachverständige Dr. G ein Arbeiten auf Gerüsten und Leitern ausgeschlossen und er hält den Kläger nicht für in der Lage, Arbeiten auszuüben, die eine deutlich überdurchschnittliche Empfingungskompetenz der Finger voraussetzen. Allerdings muss der Kläger in der Angestelltentätigkeit weder auf Leitern noch auf Gerüsten arbeiten noch wird eine deutlich überdurchschnittliche Empfindungskompetenz der Finger vorausgesetzt, so dass die sensible Polyneuropathie, in dem Umfang wie sie von dem Sachverständigen Dr. J, Dr. G und von dem behandelnden Arzt Dr. I1 beschrieben wird, den Kläger nicht hindert, in diesem Beruf weiter tätig zu sein. Diese Annahme wird auch dadurch bestätigt, dass die sensible Polyneuropathie auch nach den Angaben des Klägers schon seit seiner Kindheit besteht und er mit dieser Erkrankung bis 1998 berufstätig war. Im Übrigen konnte sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der Kläger ein unauffälliges Gangbild zeigt und dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Hände und Finger des Klägers nicht vorliegt. Denn der Kläger hat während der gesamten mündlichen Verhandlung einen geschickten Umgang mit einem mitgebrachten Kuli gezeigt, den er während seines mündlichen Vortrages zwischen den einzelnen Fingern seiner Hände kreisen ließ. Damit hat der Kläger belegt, dass eine wesentliche Funktionseinschränkung im Bereich der Hände nicht vorliegt. Nach alledem kann dahinstehen, ob die gutachterliche Äußerung des Arztes des Vertrauens des Klägers, des Neurologen und Psychiaters Dr. I2, zutrifft, wonach der Kläger überhaupt nicht an einer Polyneuropathie leidet, denn der Senat unterstellt vorliegend - zu Gunsten des Klägers - , dass eine Polyneuropathie in dem von den anderen Sachverständigen und dem behandelnden Arzt beschriebenen Umfang vorliegt.
Da der Kläger einen PKW besitzt und diesen auch unstreitig benutzen kann und er weiterhin - nach allen sachverständigen Äußerungen - auch in der Lage ist, die von der Rechtsprechung geforderte Wegstrecke von arbeitstäglich vier Mal 500 Metern zu Fuß in zumutbarem Zeitaufwand zurückzulegen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10), ist er nicht berufsunfähig.
Der weitergehende Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit - § 44 SGB VI a.F. -, den der Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgt, setzt voraus, dass der Versicherten nicht einmal in der Lage ist, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen (§ 44 Abs. 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht einmal berufsunfähig ist.
Ansprüche auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI neue Fassung (n.F. - Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. I, S. 1827) bestehen nicht, weil diese ein auf unter 6 Stunden täglich abgesunkenes Leistungsvermögen zur Voraussetzung haben, der Kläger nach dem Vorstehenden jedoch vollschichtig arbeiten kann.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Facharzt für Neurologie Prof. Dr. C. Zwar hat er einen entsprechenden Antrag am 01.12.2003 gestellt und sieht die Vorschrift des § 109 Abs. 1 SGG vor, dass auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden muss. Das Recht des Klägers auf Anhörung eines bestimmten Arztes ist jedoch vorliegend verbraucht.
Denn der Senat hat bereits zu den Fragen der Beweisanordnung vom 28.11.2002 ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. I2 nach § 109 SGG eingeholt. Dieser Sachverständige hat die gestellten Beweisfragen erschöpfend beantwortet. Der Kläger begründet seinen Antrag auf mehrfache Erstattung eines Gutachtens nach § 109 SGG nicht mit neuen Tatsachen, die nach der Untersuchung durch Dr. I2 eingetreten sein sollen, oder mit Gesichtspunkten, die das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten bislang nicht berücksichtigen konnte. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe nach § 109 SGG rechtfertigen nicht die Einholung eines weiteren neurologischen Gutachtens.
Soweit der Kläger seinen Antrag damit begründet, der Sachverständige habe die sensible Polyneuropathie nicht festgestellt, verkennt er den Sinn und Zweck des § 109 SGG. Das Gericht ist bereits nach § 103 SGG verpflichtet, den Sachverhalt grundlegend von Amts wegen aufzuklären. Da der Kläger keinen Einfluss darauf hat, welche Sachverständige das Gericht zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers heranzieht, gibt ihm § 109 SGG - als Gegengewicht zu § 103 SGG - die Möglichkeit, die Feststellungen der dem Kläger durch das Amtsermittlungsprinzip aufgezwungenen Sachverständigen in Frage zu stellen. Die Vorschrift dient also lediglich dazu, dem Kläger die Möglichkeit zur Benennung eines Sachverständigen zu geben, der sein Vertrauen besitzt. Dagegen kann die Vorschrift nicht dahingehend verstanden werden, dass der Kläger über § 109 SGG Anspruch auf ein Gutachten hat, das die Gesundheitsstörungen in der Weise feststellt, wie es der Kläger wünscht. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der von ihm benannte Sachverständige bestimmte Messung oder Methoden zur Ermittlung seines Gesundheitszustandes anwendet. Die Art und Weise der Begutachtung obliegt dem Sachverständigen. Denn nur der Sachverständige kann beurteilen, welche Untersuchungen im Einzelfall erforderlich und sinnvoll sind. Würde man dem Kläger ein Recht einräumen zu bestimmen, wie der Sachverständige die Leistungsbeeinträchtigungen ermittelt, so würde das Gutachten nach § 109 SGG hinsichtlich seiner Wissenschaftlichkeit in Frage gestellt und entsprechend entwertet werden. Der Kläger hat demzufolge auch keinen Anspruch darauf, dass ein Sachverständiger nach § 109 SGG z.B. eine Messung der Nervenleitgeschwindigkeit vornimmt. Dr. I2 hat diese Messung mit der sachlichen Begründung abgelehnt, eine sensible Polyneuropathie komme beim Kläger nicht in Betracht. Diese Feststellung des Sachverständigen muss der Kläger gegen sich wirken lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass, nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger ist am 00.00.1943 geboren. Nach eigenen Angaben hat er von 1960 bis 1963 den Beruf des Elektromechanikers für Rundfunk und Fernsehen mit entsprechendem Abschluss erlernt und bis 1969 ausgeübt. Von 1966 bis 1969 studierte er berufsbegleitend Nachrichtentechnik mit Abschluss. Danach war er nach seinen Angaben ab 1969 bei der Q GmbH im Bereich "Technical Efficiency and 0rganisation" bzw. "Administration, Entwicklungskalkulation und Projektbegleitung" tätig. Zum Ablauf des Jahres 1992 wurde er betriebsbedingt gekündigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit war der Kläger von März 1994 bis zu seiner betriebsbedingten Kündigung zum 31.03.1998 für den B-Bund Nordrhein-Westfalen als Geschäftsführer tätig. Nach Auskunft seines letzten Arbeitgebers war er im ersten Monat in die Vergütungsgruppe 4 a und ab 01.04.1994 in die Tarifgruppe III der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverände eingestuft. Seit dem 01.04.1998 ist der Kläger arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld.
Am 25. Januar 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seinem Antrag fügte er Atteste und Arztberichte von dem 0rthopäden Dr. I, der radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. M und einen Bericht des Neurologen Dr. T bei.
Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von dem 0rthopäden Dr. N und dem Neurologen Dr. J begutachten. Beide Sachverständige hielten in ihren Gutachten den Kläger für noch in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten zu können. Insbesondere könne der Kläger noch als Geschäftsführer tätig sein. Dr. N vertrat im Übrigen die Auffassung, der Kläger könne noch Wegstrecken von 4 x 500 m nur "erschwert" zurücklegen. Mit Bescheid vom 20.06.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Sachverständigen ab. Der Kläger sei noch in der Lage, ihm zumutbare Tätigkeiten im bisherigen Berufsbereich vollschichtig zu verrichten und sei damit weder erwerbs- noch berufsunfähig.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er ausführte, er leide an einer Varicosis, die von den Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei. Soweit die Sachverständigen bei ihm eine "milde Form" einer sensiblen Polyneuropathie diagnostiziert hätten, seien die Gutachten unrichtig. Er leide an einer klinisch relevanten motorischen Störung von erheblichem Ausmaß. Die Beklagte holte daraufhin weitere Befundberichte von dem Nervenarzt Dr. T und dem 0rthopäden Dr. I ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2001, abgesandt am 03.09.2001, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, der Kläger sei nach ärztlichen Feststellungen weder erwerbs- noch berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 08.10.2001 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte verkenne seinen Gesundheitszustand und sein Leistungsvermögen. Er sei nicht mehr in der Lage, seiner früher ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer regelmäßig und vollschichtig nachzugehen. Auch könne er Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verrichten. Er leide an einer Polyneuropathie unklarer Ursache und müsse daher jederzeit mit einer Leidensverschlechterung rechnen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. I1 und dem 0rthopäden Dr. I eingeholt. Dr. I1 bescheinigt dem Kläger am 21.12.2001 eine seit der Jugend bestehende motorische und sensible Störung an den Beinen, die sich sowohl in einer verminderten Schmerzempfindung als auch durch eine geringe Leistungsfähigkeit (u.a. im Sport) äußere. Er diagnostiziert eine genetisch bedingte motorisch-sensible Neuropathie sowie degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Der 0rthopäde Dr. I bescheinigte dem Kläger am 21.01.2002 eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit wegen Funktionsbeeinträchtigungen der rechten Schulter, beider Hüftegelenke, der Lendenwirbelsäule und des gesamten Achsenskeletts.
Zur Sachaufklärung hat das Sozialgericht medizinische Sachverständigengutachten von dem Orthopäden Dr. K und dem Neurologen und Psychiater Dr. G eingeholt. Der orthopädische Sachverständige hat beim Kläger nach Untersuchung am 09.04.2002 ein muskulär- degeneratives Kopf-Halswirbelsäulen-Schulter-Arm-Syndrom mit Verspannungen der Schulter-Nacken-Muskulatur, Verschleißveränderungen, Fehlhaltung und endgradiger Funktionsbehinderung, ein statisch, beginnend auch muskulär, degeneratives Brustwirbelsäulensyndrom mit dezenter Verspannung der Rückenmuskulatur und beginnenden Verschleißveränderungen mit endgradiger Funktionsbehinderung, ein statisch-muskulär-degeneratives Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit Verspannungen der Rückenmuskulatur im LWS-Bereich, Verschleißveränderungen und Bandscheibenvorwölbungen mit mittelgradiger Funktionsbehinderung, einen beginnender Verschleiß beider Hüftegelenke mit endgradiger Funktionsbehinderung, eine Innenmeniskusverletzung, Verschleißveränderungen beider Kniegelenke, eine chronische Innenband-Reizung, einen Hohlspreizfuß, eine chronische Schulterumgebungsreizung rechts mit endgradiger Funktionsbehinderung und ein Übergewicht vom Typ I - II diagnostiziert. Auf neurologischem Fachgebiet hat Dr. G nach Untersuchung des Klägers am 23.04.2002 eine sensible Polyneuropathie unklarer Genese ohne wesentliche Progredienz festgestellt. Die Sachverständigen haben die Auffassung vertreten, der Kläger könne noch vollschichtig eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen (zu etwa 80 %) ohne ungünstige Bedingungen wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und ohne überdurchschnittliche Empfindungskompetenz der Finger verrichten. Eine wesentliche Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens bestehe nicht. Der Kläger sei im fraglichen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer weiter nachzugehen. Im Übrigen könne der Kläger noch 4 mal täglich in einer Zeit von nicht mehr als 15 bis 20 Minuten Wegstrecken von 600 m zu Fuß zurücklegen. Ebenso könne der Kläger öffentliche Verkehrsmittel und einen Pkw, den der Kläger besitze, als Fahrer benutzen.
Mit Urteil vom 29.08.2002 hat das Sozialgericht die Klage - unter Berufung auf die Gutachten - mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht einmal berufsunfähig, weil er einer Tätigkeit wie zuletzt als Geschäftsführer weiter nachgehen könne.
Gegen das ihm am 06.09.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.10.2002 (einem Montag) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er leide - entgegen der Auffassung des Sachverständigen Dr. G - an einer Polyneuropathie unklarer Genese mit erheblicher Progredienz. Der behandelnde Neurologe Dr. I1 habe eine fortgeschrittene Polyneuropathie diagnostiziert. Damit habe sich Dr. G im Gerichtsverfahren nicht ausreichend auseinander gesetzt.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat Gutachten von dem 0rthopäden Prof. Dr. A und dem Neurologen und Psychiater Dr. I2 nach § 109 SGG eingeholt. Der orthopädische Sachverständige hat nach Untersuchung am 20.05.2003 beim Kläger im Wesentlichen einen altersgerechten Befund festgestellt. Der Kläger könne noch leichte bis mitelschwere Arbeiten vollschichtig, mit gewissen Einschränkungen verrichten. Außerdem könne der Kläger Wegstrecken von mehr als 500 m 4 mal arbeitstäglich in 15 bis 20 Minuten bewältigen. Der neurologische Sachverständige Dr. I2 hat nach Untersuchung des Klägers am 4. und 13.03.2003 keinerlei Veränderungen im Sinne einer Polyneuropathie festgestellt. Er hat im Übrigen ausgeführt: "Nach jahrelanger Polyneuropathie welcher Art auch immer, ohne eine entsprechende Behandlung, wären jetzt gravierende Veränderungen bei dem Betroffenen feststellbar. Diese sind jedoch nicht vorhanden."
Mit Schriftsatz vom 01.12.2003 beantragt der Kläger die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG von dem Neurologen Prof. Dr. C. Der Antrag wird damit begründet, Dr. I2 habe keine Befunde zum Vorliegen einer progredienten Polyneuropathie erhoben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.08.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit auf der Grundlage eines Versicherungsfalles vom 25.01.2000 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise ein neurologisches Gutachten von Prof. Dr. C entsprechend dem Schriftsatz vom 01.12.2003 einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung die medizinische Sachverhaltsaufklärung belege, dass der Kläger nicht berufsunfähig sei.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Renenversicherung (SGB VI) alte Fassung (a.F. - Fassung des Gesetzes vor der Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. I S. 1827).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt ist dementsprechend bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 9/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 158, vom 22. 0ktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 m.w.N.). Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung des bisherigen Berufs erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG Urteile vom 08. 0ktober 1992 - 13 RJ 49/91 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, vom 24. April 1996 - 5 RJ 24/94 - nicht veröffentlicht und vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 15) Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG Urteile vom 09. September 19986 - 5b RJ 82/85 - SozR 2200 § 1246 Nr. 140, vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 143, vom 26. Juni 1990 - 5 RJ 46/89 - BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61).
Bisheriger Beruf des Klägers ist nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien die Tätigkeit eines Angestellten in der Vergütungsgruppe III der Vergütungsordnung (Anlage 1a) zum BAT. Zwar wurde sein Arbeitsverhältnis mit dem B-Bund zum 31.03.1998 aus betrieblichen Gründen gekündigt. Der Kläger ist aber zur Überzeugung des Senats noch in der Lage, eine dementsprechende Bürotätigkeit noch vollschichtig auszuüben, wovon im Ergebnis auch die Beklagte und das Sozialgericht ausgegangen sind.
Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger auch gesundheitlich in der Lage, eine solche körperlich leichte Bürotätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig auszuüben. Der Senat folgert dies aus den vom Sozialgericht von dem 0rthopäden Dr. K und dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G eingeholten Gutachten, die ebenso wie die im Berufungsverfahren von den Ärzten des Vertrauens des Klägers eingeholten Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. I2 und dem 0rthopäden Dr. A ein hierfür ausreichendes Leistungsbild beschreiben.
Ausweislich des orthopädischen Gutachtens von Dr. K leidet der Kläger im Wesentlichen an mäßig ausgeprägten Behinderungen der Wirbelsäule der Hüft- und Kniegelenke, an einem Hohl-Spreizfuß, einer Schulterumgebungsreizung sowie einem Übergewicht. Diese Diagnosen stimmen weitestgehend mit den von Dr. I im Befundbericht vom 21.01.2002 mitgeteilten Diagnosen überein. Auch der Sachverständige Dr. A bestätigt im Wesentlichen den vom behandelnden Arzt und von Dr. K beschriebenen Gesundheitszustand auf orthopädischem Fachgebiet, wobei Dr. A noch nicht einmal von einem so ausgeprägten Beschwerdebild wie Dr. K ausgeht. So spricht der Sachverständige Dr. A in seinem Gutachten von einem " altersgerechten Befund aus orthopädischer Sicht". Auch konnte der Sachverständige Dr. A die beginnenden Verschleißerscheinungen im Bereich der Brustwirbelsäule, die der Sachverständige Dr. K noch diagnostiziert hatte, nicht bestätigen. Aber selbst wenn man den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K folgt, kann der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig verrichten, wobei der Sitzanteil wegen der Erkrankung der unteren Extremitäten überwiegen muss. Die Schlussfolgerung des dem Senat als besonders fachkundig und erfahren bekannten Sachverständigen begegnet keinen Bedenken, denn die von den orthopädischen Behinderungen ausgehenden Beeinträchtigungen sind eher mäßiger Natur und daher nicht geeignet die Erwerbsfähigkeit soweit herabzusetzen, dass selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig verrichtet werden könnten. Im Übrigen werden die Feststellungen der orthopädischen Sachverständigen im Berufungsverfahren vom Kläger auch gar nicht in Zweifel gezogen.
Der Sachverständige Dr. A hält den Kläger dagegen für in der Lage, auch kurzfristig mittelschwere Arbeiten auszuführen. 0b der Kläger sogar hierzu in der Lage ist, bedarf im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Bürotätigkeit keiner Entscheidung. Auch in dem Befundbericht des behandelnden 0rthopäden Dr. I werden keine Behinderungen beschrieben, die von den von den Sachverständigen festgestellten Behinderungen abweichen und die geeignet wären, ein von der Beurteilung der Sachverständigen abweichendes Leistungsbild zu rechtfertigen.
0b der Kläger auf neurologischem Fachgebiet an einer sensiblen Polyneuropathie leidet oder ob eine solche Erkrankung beim Kläger nicht besteht, konnte durch die Beweisaufnahme nicht endgültig geklärt werden. Der den Kläger behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. I1 beschreibt beim Kläger eine seit der Jugend bestehende motorische und sensible Störung an den Beinen, die sich sowohl in einer verminderten Schmerzempfindung, als auch durch eine geringere Leistungsfähigkeit (u.a. im Sport) äußert. Die Sachverständigen Dr. J und Dr. G haben die Diagnosen des behandelnden Arztes Dr. I1 bestätigt und sprechen in ihren Gutachten von einer sensiblen Polyneuropathie unklarer Ursache. Allerdings beschreiben die Sachverständigen keine Störung der Stand- und Gangvarianten und insbesondere keine sensible Ataxie. Während Dr. J davon ausgeht, dass die sensible Polyneuropathie den Kläger nicht wesentlich beeinträchtigt, hat der Sachverständige Dr. G ein Arbeiten auf Gerüsten und Leitern ausgeschlossen und er hält den Kläger nicht für in der Lage, Arbeiten auszuüben, die eine deutlich überdurchschnittliche Empfingungskompetenz der Finger voraussetzen. Allerdings muss der Kläger in der Angestelltentätigkeit weder auf Leitern noch auf Gerüsten arbeiten noch wird eine deutlich überdurchschnittliche Empfindungskompetenz der Finger vorausgesetzt, so dass die sensible Polyneuropathie, in dem Umfang wie sie von dem Sachverständigen Dr. J, Dr. G und von dem behandelnden Arzt Dr. I1 beschrieben wird, den Kläger nicht hindert, in diesem Beruf weiter tätig zu sein. Diese Annahme wird auch dadurch bestätigt, dass die sensible Polyneuropathie auch nach den Angaben des Klägers schon seit seiner Kindheit besteht und er mit dieser Erkrankung bis 1998 berufstätig war. Im Übrigen konnte sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der Kläger ein unauffälliges Gangbild zeigt und dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Hände und Finger des Klägers nicht vorliegt. Denn der Kläger hat während der gesamten mündlichen Verhandlung einen geschickten Umgang mit einem mitgebrachten Kuli gezeigt, den er während seines mündlichen Vortrages zwischen den einzelnen Fingern seiner Hände kreisen ließ. Damit hat der Kläger belegt, dass eine wesentliche Funktionseinschränkung im Bereich der Hände nicht vorliegt. Nach alledem kann dahinstehen, ob die gutachterliche Äußerung des Arztes des Vertrauens des Klägers, des Neurologen und Psychiaters Dr. I2, zutrifft, wonach der Kläger überhaupt nicht an einer Polyneuropathie leidet, denn der Senat unterstellt vorliegend - zu Gunsten des Klägers - , dass eine Polyneuropathie in dem von den anderen Sachverständigen und dem behandelnden Arzt beschriebenen Umfang vorliegt.
Da der Kläger einen PKW besitzt und diesen auch unstreitig benutzen kann und er weiterhin - nach allen sachverständigen Äußerungen - auch in der Lage ist, die von der Rechtsprechung geforderte Wegstrecke von arbeitstäglich vier Mal 500 Metern zu Fuß in zumutbarem Zeitaufwand zurückzulegen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10), ist er nicht berufsunfähig.
Der weitergehende Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit - § 44 SGB VI a.F. -, den der Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgt, setzt voraus, dass der Versicherten nicht einmal in der Lage ist, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen (§ 44 Abs. 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht einmal berufsunfähig ist.
Ansprüche auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI neue Fassung (n.F. - Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. I, S. 1827) bestehen nicht, weil diese ein auf unter 6 Stunden täglich abgesunkenes Leistungsvermögen zur Voraussetzung haben, der Kläger nach dem Vorstehenden jedoch vollschichtig arbeiten kann.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Facharzt für Neurologie Prof. Dr. C. Zwar hat er einen entsprechenden Antrag am 01.12.2003 gestellt und sieht die Vorschrift des § 109 Abs. 1 SGG vor, dass auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden muss. Das Recht des Klägers auf Anhörung eines bestimmten Arztes ist jedoch vorliegend verbraucht.
Denn der Senat hat bereits zu den Fragen der Beweisanordnung vom 28.11.2002 ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. I2 nach § 109 SGG eingeholt. Dieser Sachverständige hat die gestellten Beweisfragen erschöpfend beantwortet. Der Kläger begründet seinen Antrag auf mehrfache Erstattung eines Gutachtens nach § 109 SGG nicht mit neuen Tatsachen, die nach der Untersuchung durch Dr. I2 eingetreten sein sollen, oder mit Gesichtspunkten, die das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten bislang nicht berücksichtigen konnte. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe nach § 109 SGG rechtfertigen nicht die Einholung eines weiteren neurologischen Gutachtens.
Soweit der Kläger seinen Antrag damit begründet, der Sachverständige habe die sensible Polyneuropathie nicht festgestellt, verkennt er den Sinn und Zweck des § 109 SGG. Das Gericht ist bereits nach § 103 SGG verpflichtet, den Sachverhalt grundlegend von Amts wegen aufzuklären. Da der Kläger keinen Einfluss darauf hat, welche Sachverständige das Gericht zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers heranzieht, gibt ihm § 109 SGG - als Gegengewicht zu § 103 SGG - die Möglichkeit, die Feststellungen der dem Kläger durch das Amtsermittlungsprinzip aufgezwungenen Sachverständigen in Frage zu stellen. Die Vorschrift dient also lediglich dazu, dem Kläger die Möglichkeit zur Benennung eines Sachverständigen zu geben, der sein Vertrauen besitzt. Dagegen kann die Vorschrift nicht dahingehend verstanden werden, dass der Kläger über § 109 SGG Anspruch auf ein Gutachten hat, das die Gesundheitsstörungen in der Weise feststellt, wie es der Kläger wünscht. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der von ihm benannte Sachverständige bestimmte Messung oder Methoden zur Ermittlung seines Gesundheitszustandes anwendet. Die Art und Weise der Begutachtung obliegt dem Sachverständigen. Denn nur der Sachverständige kann beurteilen, welche Untersuchungen im Einzelfall erforderlich und sinnvoll sind. Würde man dem Kläger ein Recht einräumen zu bestimmen, wie der Sachverständige die Leistungsbeeinträchtigungen ermittelt, so würde das Gutachten nach § 109 SGG hinsichtlich seiner Wissenschaftlichkeit in Frage gestellt und entsprechend entwertet werden. Der Kläger hat demzufolge auch keinen Anspruch darauf, dass ein Sachverständiger nach § 109 SGG z.B. eine Messung der Nervenleitgeschwindigkeit vornimmt. Dr. I2 hat diese Messung mit der sachlichen Begründung abgelehnt, eine sensible Polyneuropathie komme beim Kläger nicht in Betracht. Diese Feststellung des Sachverständigen muss der Kläger gegen sich wirken lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass, nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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