L 8 U 117/03

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 4 U 124/02
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 8 U 117/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. September 2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2002 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, das Unfallereignis vom 3. Januar 1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Unfallereignis vom 3. Januar 1996 um einen Arbeitsunfall handelt.

Der 1947 geborene Kläger befand sich an diesem Tag als Subunternehmer für die Firma A Container in B mit seinem Lkw auf dem Betriebsgelände der H Hafen und Lagerhaus Aktiengesellschaft (HHLA), als er dort von einem Van-Carrier im Bereich des linken Beines überrollt wurde. Das linke Bein musste daraufhin im Bereich des Oberschenkels amputiert werden. Wegen der Unfallfolgen hat der Kläger nach eigenen Angaben ca. 750.000,00 DM aus der Versicherung der HHLA und seiner privaten Unfallversicherung erhalten.

Mit Schreiben vom 11. Januar 1996 hatte die Beklagte den Kläger darüber informiert, dass er als Unternehmer bei der Beklagten nicht zu den pflichtversicherten Personen gehöre und somit zum Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz bestanden habe. Erst mit Schreiben vom 17. Mai 2002 wandte sich der Kläger an die Beklagte und trug vor, dass er zum Unfallzeit nicht selbstständig, sondern für die HHLA tätig gewesen sei. Er habe als Subunternehmer für die Firma A Container in B einen Container zur Entladestation der HHLA bringen wollen. Dort angelangt habe er zunächst versucht, den Container auf dem dafür vorgesehenen Platz zu entriegeln. Da sich eine Verriegelung nicht habe öffnen lassen, habe er sich in das Organisationsbüro begeben und dort mitgeteilt, dass sein Fahrzeug samt Container nunmehr in der Spur 2 stehe, eine Verriegelung aber nicht offen sei. Daraufhin habe er sich mit einem Mitarbeiter der HHLA mit dort bereitliegendem Werkzeug zurück zu seinem Lkw begeben, um die Entriegelung vorzunehmen. Hierbei sei er von dem Van Carrier erfasst worden. Er sei somit zum Unfallzeitpunkt für die HHLA tätig geworden und es habe daher Unfallschutz gemäß § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) bestanden.

Eine Rückfrage der Beklagten bei der HHLA ergab, dass schriftliche Verträge mit den Spediteuren bzw. Frachtführern nicht existierten. In den mit Reedereien geschlossenen Verträgen werde auf die Lkw An und Auslieferung nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die HHLA vertrat gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass die Verantwortlichkeit für die betriebssichere Beladung des Lkw nach § 412 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) dem Frachtführer bzw. dem Lkw Fahrer obliege. Demgemäß gehöre das Verriegeln und Entriegeln der Container auf dem Chassis in den Aufgabenbereich des Lkw Fahrers.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2002 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung des Ereignisses vom 3. Januar 1996 als Arbeitsunfall ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht für die HHLA, sondern für sein eigenes Subunternehmen tätig geworden sei. Ein Unfallversicherungsschutz habe somit nicht bestanden.

Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, dass er zwar die Auffassung teile, dass die Entriegelung des Lkws Aufgabe des Fahrers sei und somit unter seine Subunternehmertätigkeit falle. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Lkw üblicherweise auf dem Halteplatz, der vor den Abnahmespuren liege, entriegelt werde. Stelle sich jedoch erst in der Abnahmespur heraus, dass die Entriegelung nicht in Ordnung sei, sei dafür das Personal der HHLA zuständig. Die Fahrer dürften sich in diesem Bereich nicht aufhalten. Er sei also wie vorgeschrieben zum Organisationsbüro gegangen und habe mitgeteilt, dass sein Fahrzeug samt Container in der Spur 2 stünde, dass aber eine klemmende Verriegelung nicht offen sei. Der Verantwortliche dort habe dem für solche Arbeiten zuständigen Einweiser den Auftrag gegeben, mit ihm zusammen das Problem zu lösen. Der Einweiser habe sein dafür vorgesehenes und bereitliegendes Spezialwerkzeug genommen und ihn gebeten mitzukommen, damit er ihm habe leuchten können, da dieser keine Taschenlampe gehabt und ihn gebeten habe, seine aus dem Fahrzeug zu verwenden.

Auf Grund einer erneuten Rückfrage bei der HHLA teilte diese der Beklagten mit, dass die Pflicht des Lkw Fahrers zur Entriegelung der Container auf dem Chassis nicht aufgehoben sei, wenn die Entriegelung aus von der HHLA nicht zu vertretenden Gründen nicht funktioniere. Nach ihrer Auffassung habe ihr Mitarbeiter dem Kläger lediglich Hilfestellung geleistet, da dieser nicht über geeignetes Werkzeug zum Lösen der Verriegelung verfügt habe.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2002 (aufgegeben zur Post am selben Tage) zurück. Die Verantwortlichkeit für die Entladung, somit auch das Entriegeln der Container auf dem Lkw, falle in den Aufgabenbereich des Lkw Fahrers, auch wenn - wie im vorliegenden Fall - bei Schwierigkeiten ein Mitarbeiter der HHLA bei der Entriegelung mit geeignetem Werkzeug behilflich sei. Aus dem gesamten Sachverhalt ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt wie ein Mitarbeiter der HHLA tätig geworden sei. Er sei zum Unfallzeitpunkt im Interesse seines Unternehmens tätig geworden. Ein Unfallversicherungsschutz habe somit nicht bestanden.

Nachdem der Kläger in einem Telefonat mit der Beklagten am 29. Oktober 2002 mitgeteilt hatte, dass er den Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2002 nicht erhalten habe, übersandte die Beklagte ihm am 29. Oktober 2002 eine Zweitausfertigung des Widerspruchsbescheides.

Hiergegen hat der Kläger am 2. Dezember 2002 Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben und zu deren Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 10. September 2003 abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen dem Inhalt der angefochtenen Bescheide angeschlossen. Der Umstand, dass die Entriegelung am Unfalltag nicht auf dem Halteplatz, sondern auf der Abnahmespur erfolgte, führe nicht dazu, dass diese in den Verantwortungsbereich der HHLA verlagert werde.

Gegen diesen dem Kläger am 13. September 2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine Berufung, die am 30. September 2003 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass der verantwortliche Einweiser der HHLA einen Mitarbeiter angewiesen hätte, den Container zu entriegeln. Dieser sollte ihn den Kläger zur Hilfestellung mitnehmen. Allein weil kein weiterer Mitarbeiter der HHLA zur Verfügung gestanden habe und die Arbeit wegen der Dunkelheit zu zweit verrichtet werden musste, sei er mitgegangen. Er sei hierzu von den Mitarbeitern der HHLA aufgefordert worden, obwohl durch Schilder darauf hingewiesen worden sei, dass es anderen als Mitarbeitern der HHLA verboten sei, die Spuren zu betreten. Wäre an seiner Stelle ein anderer Mitarbeiter der HHLA zum Leuchten mitgegangen, so hätte dieser den gleichen Unfall bei der gleichen Tätigkeit erlitten. Aus diesem Grunde sei er zum Unfallzeitpunkt wie ein Beschäftigter der HHLA tätig gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. September 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Unfallereignis vom 3. Januar 1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, dass der Kläger selbst eingeräumt habe, dass es sich bei dem Entriegelungsvorgang um seine Aufgabe als Fahrer des Lkw gehandelt habe. Die Tatsache, dass die Entriegelung nun durch einen Mitarbeiter der HHLA vorgenommen worden sei und er diesen Mitarbeiter dabei unterstützt habe, könne nicht zu der rechtlichen Beurteilung führen, dass der Kläger wie ein Arbeitnehmer für die HHLA tätig geworden sei. Er habe vielmehr für sein eigenes Unternehmen gehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger angehört worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; sie ist auch begründet.

Die vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe sind aufzuheben. Bei dem strittigen Unfallereignis handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts um einen Arbeitsunfall. Der Kläger hat daher wegen der Folgen dieses Unfallereignisses Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Vorliegend sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, weil das Unfallereignis vom 3. Januar 1996 vor In-Kraft-Treten des 7. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII).

Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Eine solche Tätigkeit hatte der Kläger ausgeübt.

Hier bestand zum Unfallzeitpunkt Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 2 RVO. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO sind Personen gegen Arbeitsunfälle versichert, die wie ein auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigter tätig werden. Das ist dann der Fall, wenn - auch nur vorübergehend - eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit verrichtet wird, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens - ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, die in einem dem Erwerbsleben zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis steht, so dass durch sie ein innerer Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt wird (vgl. u.a. BSGE 5, 168; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119). Ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis des Tätigwerdenden zum Unternehmen braucht nicht vorzuliegen. § 539 Abs. 2 RVO setzt deshalb eine Arbeit voraus, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen sondern erfordert Umstände, die die Arbeit derjenigen auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich erscheinen lassen.

Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger wie ein Beschäftigter der HHLA tätig geworden. Er ist verunglückt, als er durch Leuchten mit einer Taschenlampe einem Mitarbeiter der HHLA half, die Containerverriegelung an seinem Lkw zu lösen. Dabei handelte es sich um eine ernstliche, wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit, die auch ihrer Art nach im Rahmen eines dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden könnte. Verfolgt allerdings hierbei die handelnde Person in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 539 Abs. 2 RVO wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz. Maßgebende Bedeutung kommt mithin der mit der Verrichtung verbundenen Handlungstendenz zu. Sie zeigt an, welches Unternehmen in erster Linie wesentlich unterstützt wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 1996, 2 RU 15/95 mit weiteren Nachweisen).

Hier war der Kläger in erster Linie wesentlich für die HHLA tätig und hat nicht im Wesentlichen seine eigenen Angelegenheiten verfolgt. Nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit der HHLA überwiegend gedient hat (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. August 2000, L 7 U 388/99 mit weiteren Nachweisen). Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeit nach deren Gesamtbild wesentlich der HHLA zu dienen bestimmt war und deren wirklichem oder mutmaßlichem Willen entsprach. Das war der Fall. Allein daraus, dass es grundsätzlich die Aufgabe des Klägers als Frachtführer war, einen vollständig entriegelten Container bereitzustellen, leitet sich nicht ab, dass er im Unfallzeitpunkt nicht für die HHLA tätig war. Die HHLA hatte sich nämlich darauf eingestellt, dass gelegentlich Lkw mit nicht entriegelten Containern in die Verladespur gefahren werden. Im eigenen Interesse einer zügigen Abfertigung und Verladung sowie der reibungslosen Zusammenarbeit mit den Frachtführern hielt die HHLA selbst geeignetes Werkzeug und Mitarbeiter bereit, um Containerverriegelungen in der Verladespur lösen zu können. Da die generelle Anweisung bestand, dass die Lkw-Fahrer sich in der Verladespur nicht aufhalten dürfen und sie damit nur unter Missachtung dieses von der HHLA ausgesprochenen Verbots dort die Containerverriegelungen lösen könnten, hatte die HHLA diese grundsätzlich beim Frachtführer liegende Pflicht übernommen. Das entsprach der dort bestehenden besonderen Gefahrensituation und den Unfallverhütungsvorschriften. Die HHLA wäre allerdings nicht verpflichtet gewesen, die Containerverriegelung zu öffnen und sich dadurch eine grundsätzlich in der Sphäre des Frachtführers liegende Aufgabe aufdrängen zu lassen. Sie hätte den Kläger auch eben so gut veranlassen können, den nicht entriegelten Lkw wieder aus der Spur zu fahren. In dem sie dies jedoch wegen ihres Interesses an einem zügigen Entladevorgang nicht getan hat, hat sie die Entriegelung des Containers im konkludenten Einverständnis mit dem Frachtführer zu ihrer eigenen Aufgabe gemacht. Dementsprechend wurde auch nicht dem Kläger mit Werkzeug ausgeholfen, damit er selbst die Verriegelung lösen konnte, sondern ein Mitarbeiter der HHLA hat zunächst alleine den Versuch unternommen, die Verriegelung zu lösen. Als der Kläger schließlich zum Leuchten benötigt wurde, hat er dem HHLA-Mitarbeiter geholfen und nicht umgekehrt. Seine Tätigkeit diente dem Interesse der HHLA, den Entladevorgang möglichst zügig abzuwickeln und nicht dadurch ins Stocken geraten zu lassen, den der Lkw erst wieder zur endgültigen Entriegelung des Containers aus der Entladespur gefahren wurde, um dann später erneut den Entladevorgang einleiten zu können. Dass der Kläger wegen der bestehenden Unfallverhütungsvorschriften - auch nicht auf Bitten einzelner HHLA-Mitarbeiter - die Spur gar nicht betreten durfte, ändert nichts an dem Versicherungsschutz. Dieser Umstand ist vielmehr ein weiteres Argument für den Bezug der Tätigkeit des Klägers zum Betrieb der HHLA. Denn es waren nur deren Mitarbeiter berechtigt, die Entladespur zu betreten.

Dass sich mit der Entriegelung letztlich auch die ursprünglich dem Kläger oblegene Pflicht erledigt hätte, lässt den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO nicht entfallen. Nach dem Dargelegten überwog zum Unfallzeitpunkt das Interesse der HHLA an der zügigen Erledigung dasjenige des Klägers ganz erheblich, so dass auch der wirtschaftliche Wert der Tätigkeit für die HHLA wesentlich größer war als für den Betrieb des Klägers.

Da der Kläger von dem Van-Carrier erfasst wurde, als er dem Mitarbeiter der HHLA leuchtete, stand er zu diesem Zeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Aus diesen Gründen hat die Berufung des Klägers Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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