Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 1 P 12/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 64/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 P 4/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 5. August 2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte dem Kläger ab 7. April 2000 zusätzlich monatlich 205,00 EUR zu zahlen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der privaten Pflegeversicherung nach Pflegestufe II für die 1988 geborene Tochter des Klägers streitig.
Bei der 1988 geborenen Tochter des Klägers liegt ein sog. Down-Syndrom vor. Aufgrund einer sozialmedizinischen Untersuchung und Begutachtung am 04.08.1995 durch die Firma M. wurden Leistungen nach Pflegestufe II gewährt. Am 08.01.1998 erfolgte die vorgeschlagene Nachuntersuchung und ergab das Vorliegen der Pflegestufe I. Aufgrund von Einwendungen gegen das Gutachtensergebnis wurde am 05.04.1998 ein sog. Obergutachten erstellt, welches das Vorliegen der Pflegestufe I bestätigte. Ab 01.01.1998 gewährte die Beklagte dementsprechend Leistungen nach Pflegestufe I.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr.G. vom 25.08.1999 sowie dessen ergänzenden Stellungnahmen hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 05.08. 2002 die Beklagte verurteilt, ab 07.04.2000 Leistungen nach Pflegestufe II für die Tochter des Klägers, D. K. , zu erbringen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit den Ergebnissen des eingeholten Gutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahmen von Dr.G. begründet. Der Zubilligung der Leistungen nach Pflegestufe II im Zeitraum ab 07.04.2000 stehe auch nicht ein nach Auffassung der Beklagten fehlender Leistungsantrag entgegen. Denn ein solcher sei in der Klageerhebung zu sehen und sei auch in den nachfolgenden Schriftsätzen des Klägers jeweils wiederholt worden.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, das Urteil stelle ein Feststellungsurteil dar, da keine summenmäßige Verurteilung stattgefunden habe, sondern vielmehr nur festgestellt worden sei, dass sie leistungspflichtig sei. Ein Feststellungsurteil sei aber nach § 55 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur in wenigen, dort abschließend aufgezählten Fällen, zulässig. Das Urteil könne allenfalls in ein Urteil auf die Zahlungsverpflichtung zu einer konkreten bezifferten Leistung abgeändert werden. Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.08.2002 aufzuheben.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 05.08.2002 für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 05.08.2002 war lediglich dahingehend abzuändern, dass die Beklagte dem Kläger ab 07.04. 2000 zuätzlich monatlich 205,00 EUR zu zahlen hat.
Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der privaten Pflegeversicherung nach Pflegestufe II für die 1988 geborene Tochter des Klägers streitig.
Bei der 1988 geborenen Tochter des Klägers liegt ein sog. Down-Syndrom vor. Aufgrund einer sozialmedizinischen Untersuchung und Begutachtung am 04.08.1995 durch die Firma M. wurden Leistungen nach Pflegestufe II gewährt. Am 08.01.1998 erfolgte die vorgeschlagene Nachuntersuchung und ergab das Vorliegen der Pflegestufe I. Aufgrund von Einwendungen gegen das Gutachtensergebnis wurde am 05.04.1998 ein sog. Obergutachten erstellt, welches das Vorliegen der Pflegestufe I bestätigte. Ab 01.01.1998 gewährte die Beklagte dementsprechend Leistungen nach Pflegestufe I.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr.G. vom 25.08.1999 sowie dessen ergänzenden Stellungnahmen hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 05.08. 2002 die Beklagte verurteilt, ab 07.04.2000 Leistungen nach Pflegestufe II für die Tochter des Klägers, D. K. , zu erbringen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit den Ergebnissen des eingeholten Gutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahmen von Dr.G. begründet. Der Zubilligung der Leistungen nach Pflegestufe II im Zeitraum ab 07.04.2000 stehe auch nicht ein nach Auffassung der Beklagten fehlender Leistungsantrag entgegen. Denn ein solcher sei in der Klageerhebung zu sehen und sei auch in den nachfolgenden Schriftsätzen des Klägers jeweils wiederholt worden.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, das Urteil stelle ein Feststellungsurteil dar, da keine summenmäßige Verurteilung stattgefunden habe, sondern vielmehr nur festgestellt worden sei, dass sie leistungspflichtig sei. Ein Feststellungsurteil sei aber nach § 55 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur in wenigen, dort abschließend aufgezählten Fällen, zulässig. Das Urteil könne allenfalls in ein Urteil auf die Zahlungsverpflichtung zu einer konkreten bezifferten Leistung abgeändert werden. Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.08.2002 aufzuheben.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 05.08.2002 für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 05.08.2002 war lediglich dahingehend abzuändern, dass die Beklagte dem Kläger ab 07.04. 2000 zuätzlich monatlich 205,00 EUR zu zahlen hat.
Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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