Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 RA 1215/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 96/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. März 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anerkennung der Ausbildung zur Malerin als Anrechnungszeit.
Die 1940 geborene Klägerin hat den Beruf einer Kauffrau (8/55 bis 7/58) erlernt. Sie war - mit Unterbrechungen - als Kontoristin und Lohnbuchhalterin (8/58 bis 11/79, 9/84 bis 12/84) versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit von 22.12.1979 bis 31.8.1984 hat sie auf eigene Kosten an Ausbildungskursen "Malerei" bei Prof. G. S. teilgenommen. Als selbständige Malerin hat sie dann vom 09.12.1985 bis zur Aufgabe der Tätigkeit am 17.03.1999 Pflichtbeiträge zur Landesversicherungsanstalt Oldenburg - Bremen (Künstlersozialkasse) in Wilhelmshaven entrichtet.
Auf Antrag vom 17.03.1999 gewährte die Beklagte zunächst Rente wegen Berufsunfähigkeit (vgl. Bescheid vom 22.09.1999). Mit streitigem Bescheid vom 03.03.2000 bewilligte die Beklagte ab 01.04.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht über den 31.3.1999 hinaus rückwirkend aufgehoben und somit ab 01.04.1999 keine selbständige Tätigkeit mehr bestanden habe (Zahlbetrag ab 5/00: 998,36 DM). Die Zeit vom 22.12.1979 - 31.8.1984 könne nicht als Anrechnungs- zeit anerkannt werden. Auf Widerspruch anerkannte die Beklagte die Zeit vom 18.6.1978 bis 31.7.1978 als Anrechnungszeit (vgl. Bescheid vom 07.07.2000). Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.9.2000 (abgesandt: 10.10.2000) zurück. Die Zeit der künstlerischen Ausbildung von 12/79 bis 8/84 sei nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB VI anzuerkennen, weil es sich weder um eine Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule noch um die Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen gehandelt habe. Mit Bescheid vom 17.10. 2000 stellte die Beklagte die Rente wegen Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes neu fest.
Mit der fristgemäß zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, die künstlerische Ausbildung bei Prof. S. müsse nach Ausbildungsform, Ausbildungsdauer und Ausbildungsziel einer institutionalisierten Ausbildung gleich gestellt werden. Sie habe zum 01.01.1975 aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verloren. Wenn sie sich dann gemäß ihren Neigungen für eine künstlerische Ausbildung, die das Arbeitsamt anders als bei einer Umschulung im gewerblich-technischen Bereich grundsätzlich nicht gefördert habe, entschieden habe, dürfe ihr das nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere habe sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte erzielt und Pflichtbeiträge zur Künstlersozialkasse ab Dezember 1985 bis März 1999 entrichtet.
Durch Urteil vom 21.03.2002 hat das SG die Klage abgewiesen, die Zeit von 12/79 bis 8/84 könne nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB VI anerkannt werden. Eine schulische Ausbildung liege nicht vor, da die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ausschließlich Privatunterricht erhalten habe. Die von der Klägerin besuchten Kurse stellten keine Fachschulausbildung dar. Insbesondere hätten ständige Leistungskontrollen gefehlt, die für die Frage der Versetzung in höhere Leistungsstufen maßgebend seien. Eine "Schulausbildung" liege auch schon deshalb nicht vor, da der Klägerin ausschließlich künstlerische Kenntnisse und Fähigkeiten, nicht aber allgemeinbildende Kenntnisse vermittelt worden seien. Eine nochmalige Erweiterung des Fachschulbegriffes sei weder mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung noch mit der Gesetzessystematik in Einklang zu bringen. So sei unverzichtbar, dass eine Mehrzahl von Schülern nach Maßgabe eines Stundenplanes und eines Lehrplanes unter ständiger Leistungskontrolle unterrichtet werde. Nachdem das Gesetz nunmehr ab 01.01.1997 den Abschluss der Fachschulausbildung nicht mehr fordere, gewännen die Kriterien der Leistungskontrolle und des Lehrfortschrittes vermehrt an Bedeutung. Denn andernfalls müsste jegliche Bildung, die zur Aufnahme oder Ausübung eines späteren Berufs förderlich sei, als Anrechnungszeit gelten. Diese Entscheidung obliege jedoch ausschließlich dem Gesetzgeber. Die Rechtsprechung sei dagegen nicht befugt, die Begriffe der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung inhaltlich derart auszuhöhlen, dass jegliche Form einer berufsbezogenen Kenntnisvermittlung ggf. als rentenerhöhender Tatbestand zum Tragen komme.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung fordert die Klägerin eine Gleichstellung ihrer künstlerischen Aus- und Weiterbildung mit vergleichbaren Studien an anerkennungsfähigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen wie der Kunsthochschule Stuttgart oder der Universität Marburg. In freien Künsten wie Malerei und Grafik sei der individuelle Bezug und die direkte Auseinandersetzung der Lehrerpersönlichkeit mit den einzelnen Studierenden maßgebend. Leistungsnachweise würden in Form von Teilnahmescheinen erteilt, eine Studienordnung oder eine Abschlussprüfung gebe es nicht. Die vom SG herangezogene Ausbildung an einer Fachschule mit betont schulischem Charakter betreffe nicht den Charakter einer künstlerischen Ausbildung in freier Grafik und Malerei. Die künstlerische Ausbildung bei Prof. S. von 12/79 bis 8/84 sei semesterweise im Blockunterricht erfolgt. Die Leistungen der Studienteilnehmer in den Kursen seien individuell besprochen worden, einheitliche Leistungsprüfungen hätten nicht stattgefunden. Angaben über die berufliche, pädagogische und künstlerische Kompetenz des 1919 in der Steiermark geborenen Prof. S. , der am 03.06.2002 verstorben sei, werden vorgelegt. Nach der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 17.10.2002 ergäbe die Anerkennung von 46 Monaten des Zeitraums von 12/79 bis 8/84 eine monatliche Erhöhung der Bruttorente um 57,97 EUR.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.03.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 03.03.2000 und 07.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2000 sowie des Bescheides vom 17.10.2000 in der Zeit von Dezember 1979 bis August 1984 46 Monate als Zeiten der schulischen Ausbildung anzuerkennen und ab 01.04.1999 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die geltend gemachten Zeiten (46 Kalendermonate in der Zeit von 12/79 bis 8/84) nicht als Zeiten der schulischen Ausbildung anzurechnen seien und daher eine Neufeststellung der Rentenleistung nicht in Betracht komme. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht bis auf das Folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs.2 SGG ab.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB VI. Danach sind nach dem ab 01.01.2002 geltenden Recht (vgl. Gesetz vom 21.03.2001, BGBl.I S.403) Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, wobei gemäß § 74 Satz 3 SGB VI maximal drei Jahre bewertet werden. Bei Rentenbeginn am 01.04. 1999 ist für die Klägerin grundsätzlich noch die Übergangsvorschrift des § 252 Abs.4 SGB VI anwendbar, nach der - bei Bejahung von mehr als 36 Kalendermonaten - weitere 27 Monate (01.01.1997 bis 31.03.1999) von maximal 48 Monaten anrechenbar wären.
Die von Prof. S. am 03.05.1999 bestätigte Teilnahme der Klägerin an Ausbildungs-Kursen "Malerei" ab 02.11.1979 bis 31.08. 1984 ist keine "schulische Ausbildung" im Sinne von § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB VI.
Ein "Hochschulbesuch" nach dieser Vorschrift scheitert daran, dass die Klägerin nicht die erforderliche allgemeine Hochschulreife besitzt. Nach ihren Angaben hat sie von 8/55 bis 7/58 und damit im Alter von 15 Jahren den Beruf einer Kauffrau erlernt; Angaben über eine Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife sind nicht gemacht worden und aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob beim Studium der Malerei an staatlichen Kunstakademien oder Kunsthochschulen eine Abschlussprüfung erforderlich ist oder nicht, kommt es daher nicht an.
Ebenso wenig kommt die Anerkennung als "Fachschulbesuch" (Fach- schulausbildung) nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB VI in Betracht. Dieser Begriff ist im Wesentlichen so auszulegen, wie er in dem vom Bundesministerium für Arbeit (BMA) herausgegebenen Fachschulverzeichnis "Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland" verstanden wird (vgl. BSG SozR Nr.49 zu § 1259 RVO). Es ist darauf abzustellen, ob die Bildungseinrichtung dem Erscheinungsbild einer Schule entspricht. Die Ausbildung muss also im Rahmen einer Einrichtung erfolgen, die sich, wenn auch nur in einem weitgefassten Sinn, überhaupt als (Fach-) Schule ansprechen lässt (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 RVO Nr.25). Das dient der Abgrenzung zu dem von der Norm nicht erfassten Privatunterricht einzelner Schüler (vgl. BSG SozR Nr. 46 zu § 1259 RVO; SozR 2200 § 1259 RVO Nr.25). Dazu gehört mindestens die Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler, wobei Privatunterricht keine Fachschulausbildung darstellt. Eine schulische Ausbildung im Sinne von § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB VI liegt grundsätzlich nur vor, wen es sich um eine überwiegend theoretische Ausbildung handelt. Sofern die Ausbildung auch andere Formen der Ausbildung (z.B. Beobachtung oder Übung praktischer beruflicher Tätigkeit) umfasst, muss der theoretische Unterricht zeitlich die Gesamtausbildung prägen (vgl. BSGE 35, 52, 54 = SozR Nr.49 zu § 1259 RVO).
Vorliegend scheitert die Anrechnung dieser Zeit daran, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum Privatunterricht erhalten hat. Prof. S. war nach seiner Pensionierung als Direktor eines Gymnasiums in Salzburg im Jahr 1980 als freischaffender Maler tätig und hat sog. Ausbildungs-Kurse "Malerei" abgehalten. Dass die Klägerin damit zur Malerin an einer Fachschule, die den Status einer Bildungsstätte hat, ausgebildet worden ist, ist nicht belegt. Insbesondere ist die von Prof. S. am 03.05.1999 bestätigte Teilnahme an Ausbildungs-Kursen "Malerei" in der Zeit vom 02.11.1979 bis 31.08.1984 dafür nicht ausreichend. Weiter ist nicht nachgewiesen, dass diese Ausbildung nach einer (Fach-) Schulordnung bzw. einem festen Lehrplan erfolgt ist und der theoretische Unterricht zeitlich die Gesamtausbildung geprägt hat. Ebenso wenig ist die Aufnahme dieser Kurse in die von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebene Schrift "Einrichtungen zur beruflichen Bildung" belegt, was als ein Indiz für eine "schulische Ausbildung" im Sinne von § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI gelten könnte (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 RVO Nr.47).
Unstreitig ist, dass die einzelnen Ausbildungsarten wie Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung jede für sich die vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderten Kriterien erfüllen müssen. Dabei ist anerkannt, dass andere als die in § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB VI genannten Ausbildungszeiten keine Anrechnungszeiten sind. Insbesondere hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Ausfallzeiten (seit 01.01.1992: Anrechnungszeiten) zu verleihen. Eine entsprechende Anwendung des § 1259 Abs.1 Nr.4 RVO bzw. § 36 Abs.1 Nr.4 AVG (jeweils in Kraft bis 31.12.1991; seit 01.01.1992: § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI) auf andere als die dort bezeichneten Ausbildungszeiten ist daher auch angesichts der hierdurch ausgelösten finanziellen Mehrbelastungen der Versichertengemeinschaft nicht möglich. Bei einer entsprechenden Anwendung des § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI ließe sich im Übrigen kaum eine einleuchtende Grenze für die dann noch zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten finden (vgl. BSG SozR Nr.46 und Nr.49 zu § 1259 RVO). Gleichzeitig ist nicht jede versicherungsfrei gebliebene Ausbildungszeit als Anrechnungszeit zu werten (vgl. BSG, SozR Nr.47 zu § 1259 RVO).
Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung geltend macht, als das Arbeitsamt im Jahr 1975 eine Umschulung im kaufmännisch-gewerblichen Bereich gefördert hätte, nicht aber eine Umschulung/ Weiterbildung zur Malerin, ist schon der Schutzbereich des Art.3 Abs.1 GG nicht eröffnet. Denn die Klägerin hat nicht nachweisbar dargetan, dass das Arbeitsamt ihren Antrag auf Umschulung zur Malerin abgelehnt hätte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist daher nicht ersichtlich.
Nach alledem ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anerkennung der Ausbildung zur Malerin als Anrechnungszeit.
Die 1940 geborene Klägerin hat den Beruf einer Kauffrau (8/55 bis 7/58) erlernt. Sie war - mit Unterbrechungen - als Kontoristin und Lohnbuchhalterin (8/58 bis 11/79, 9/84 bis 12/84) versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit von 22.12.1979 bis 31.8.1984 hat sie auf eigene Kosten an Ausbildungskursen "Malerei" bei Prof. G. S. teilgenommen. Als selbständige Malerin hat sie dann vom 09.12.1985 bis zur Aufgabe der Tätigkeit am 17.03.1999 Pflichtbeiträge zur Landesversicherungsanstalt Oldenburg - Bremen (Künstlersozialkasse) in Wilhelmshaven entrichtet.
Auf Antrag vom 17.03.1999 gewährte die Beklagte zunächst Rente wegen Berufsunfähigkeit (vgl. Bescheid vom 22.09.1999). Mit streitigem Bescheid vom 03.03.2000 bewilligte die Beklagte ab 01.04.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht über den 31.3.1999 hinaus rückwirkend aufgehoben und somit ab 01.04.1999 keine selbständige Tätigkeit mehr bestanden habe (Zahlbetrag ab 5/00: 998,36 DM). Die Zeit vom 22.12.1979 - 31.8.1984 könne nicht als Anrechnungs- zeit anerkannt werden. Auf Widerspruch anerkannte die Beklagte die Zeit vom 18.6.1978 bis 31.7.1978 als Anrechnungszeit (vgl. Bescheid vom 07.07.2000). Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.9.2000 (abgesandt: 10.10.2000) zurück. Die Zeit der künstlerischen Ausbildung von 12/79 bis 8/84 sei nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB VI anzuerkennen, weil es sich weder um eine Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule noch um die Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen gehandelt habe. Mit Bescheid vom 17.10. 2000 stellte die Beklagte die Rente wegen Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes neu fest.
Mit der fristgemäß zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, die künstlerische Ausbildung bei Prof. S. müsse nach Ausbildungsform, Ausbildungsdauer und Ausbildungsziel einer institutionalisierten Ausbildung gleich gestellt werden. Sie habe zum 01.01.1975 aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verloren. Wenn sie sich dann gemäß ihren Neigungen für eine künstlerische Ausbildung, die das Arbeitsamt anders als bei einer Umschulung im gewerblich-technischen Bereich grundsätzlich nicht gefördert habe, entschieden habe, dürfe ihr das nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere habe sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte erzielt und Pflichtbeiträge zur Künstlersozialkasse ab Dezember 1985 bis März 1999 entrichtet.
Durch Urteil vom 21.03.2002 hat das SG die Klage abgewiesen, die Zeit von 12/79 bis 8/84 könne nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB VI anerkannt werden. Eine schulische Ausbildung liege nicht vor, da die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ausschließlich Privatunterricht erhalten habe. Die von der Klägerin besuchten Kurse stellten keine Fachschulausbildung dar. Insbesondere hätten ständige Leistungskontrollen gefehlt, die für die Frage der Versetzung in höhere Leistungsstufen maßgebend seien. Eine "Schulausbildung" liege auch schon deshalb nicht vor, da der Klägerin ausschließlich künstlerische Kenntnisse und Fähigkeiten, nicht aber allgemeinbildende Kenntnisse vermittelt worden seien. Eine nochmalige Erweiterung des Fachschulbegriffes sei weder mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung noch mit der Gesetzessystematik in Einklang zu bringen. So sei unverzichtbar, dass eine Mehrzahl von Schülern nach Maßgabe eines Stundenplanes und eines Lehrplanes unter ständiger Leistungskontrolle unterrichtet werde. Nachdem das Gesetz nunmehr ab 01.01.1997 den Abschluss der Fachschulausbildung nicht mehr fordere, gewännen die Kriterien der Leistungskontrolle und des Lehrfortschrittes vermehrt an Bedeutung. Denn andernfalls müsste jegliche Bildung, die zur Aufnahme oder Ausübung eines späteren Berufs förderlich sei, als Anrechnungszeit gelten. Diese Entscheidung obliege jedoch ausschließlich dem Gesetzgeber. Die Rechtsprechung sei dagegen nicht befugt, die Begriffe der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung inhaltlich derart auszuhöhlen, dass jegliche Form einer berufsbezogenen Kenntnisvermittlung ggf. als rentenerhöhender Tatbestand zum Tragen komme.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung fordert die Klägerin eine Gleichstellung ihrer künstlerischen Aus- und Weiterbildung mit vergleichbaren Studien an anerkennungsfähigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen wie der Kunsthochschule Stuttgart oder der Universität Marburg. In freien Künsten wie Malerei und Grafik sei der individuelle Bezug und die direkte Auseinandersetzung der Lehrerpersönlichkeit mit den einzelnen Studierenden maßgebend. Leistungsnachweise würden in Form von Teilnahmescheinen erteilt, eine Studienordnung oder eine Abschlussprüfung gebe es nicht. Die vom SG herangezogene Ausbildung an einer Fachschule mit betont schulischem Charakter betreffe nicht den Charakter einer künstlerischen Ausbildung in freier Grafik und Malerei. Die künstlerische Ausbildung bei Prof. S. von 12/79 bis 8/84 sei semesterweise im Blockunterricht erfolgt. Die Leistungen der Studienteilnehmer in den Kursen seien individuell besprochen worden, einheitliche Leistungsprüfungen hätten nicht stattgefunden. Angaben über die berufliche, pädagogische und künstlerische Kompetenz des 1919 in der Steiermark geborenen Prof. S. , der am 03.06.2002 verstorben sei, werden vorgelegt. Nach der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 17.10.2002 ergäbe die Anerkennung von 46 Monaten des Zeitraums von 12/79 bis 8/84 eine monatliche Erhöhung der Bruttorente um 57,97 EUR.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.03.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 03.03.2000 und 07.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2000 sowie des Bescheides vom 17.10.2000 in der Zeit von Dezember 1979 bis August 1984 46 Monate als Zeiten der schulischen Ausbildung anzuerkennen und ab 01.04.1999 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die geltend gemachten Zeiten (46 Kalendermonate in der Zeit von 12/79 bis 8/84) nicht als Zeiten der schulischen Ausbildung anzurechnen seien und daher eine Neufeststellung der Rentenleistung nicht in Betracht komme. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht bis auf das Folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs.2 SGG ab.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB VI. Danach sind nach dem ab 01.01.2002 geltenden Recht (vgl. Gesetz vom 21.03.2001, BGBl.I S.403) Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, wobei gemäß § 74 Satz 3 SGB VI maximal drei Jahre bewertet werden. Bei Rentenbeginn am 01.04. 1999 ist für die Klägerin grundsätzlich noch die Übergangsvorschrift des § 252 Abs.4 SGB VI anwendbar, nach der - bei Bejahung von mehr als 36 Kalendermonaten - weitere 27 Monate (01.01.1997 bis 31.03.1999) von maximal 48 Monaten anrechenbar wären.
Die von Prof. S. am 03.05.1999 bestätigte Teilnahme der Klägerin an Ausbildungs-Kursen "Malerei" ab 02.11.1979 bis 31.08. 1984 ist keine "schulische Ausbildung" im Sinne von § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB VI.
Ein "Hochschulbesuch" nach dieser Vorschrift scheitert daran, dass die Klägerin nicht die erforderliche allgemeine Hochschulreife besitzt. Nach ihren Angaben hat sie von 8/55 bis 7/58 und damit im Alter von 15 Jahren den Beruf einer Kauffrau erlernt; Angaben über eine Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife sind nicht gemacht worden und aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob beim Studium der Malerei an staatlichen Kunstakademien oder Kunsthochschulen eine Abschlussprüfung erforderlich ist oder nicht, kommt es daher nicht an.
Ebenso wenig kommt die Anerkennung als "Fachschulbesuch" (Fach- schulausbildung) nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB VI in Betracht. Dieser Begriff ist im Wesentlichen so auszulegen, wie er in dem vom Bundesministerium für Arbeit (BMA) herausgegebenen Fachschulverzeichnis "Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland" verstanden wird (vgl. BSG SozR Nr.49 zu § 1259 RVO). Es ist darauf abzustellen, ob die Bildungseinrichtung dem Erscheinungsbild einer Schule entspricht. Die Ausbildung muss also im Rahmen einer Einrichtung erfolgen, die sich, wenn auch nur in einem weitgefassten Sinn, überhaupt als (Fach-) Schule ansprechen lässt (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 RVO Nr.25). Das dient der Abgrenzung zu dem von der Norm nicht erfassten Privatunterricht einzelner Schüler (vgl. BSG SozR Nr. 46 zu § 1259 RVO; SozR 2200 § 1259 RVO Nr.25). Dazu gehört mindestens die Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler, wobei Privatunterricht keine Fachschulausbildung darstellt. Eine schulische Ausbildung im Sinne von § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB VI liegt grundsätzlich nur vor, wen es sich um eine überwiegend theoretische Ausbildung handelt. Sofern die Ausbildung auch andere Formen der Ausbildung (z.B. Beobachtung oder Übung praktischer beruflicher Tätigkeit) umfasst, muss der theoretische Unterricht zeitlich die Gesamtausbildung prägen (vgl. BSGE 35, 52, 54 = SozR Nr.49 zu § 1259 RVO).
Vorliegend scheitert die Anrechnung dieser Zeit daran, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum Privatunterricht erhalten hat. Prof. S. war nach seiner Pensionierung als Direktor eines Gymnasiums in Salzburg im Jahr 1980 als freischaffender Maler tätig und hat sog. Ausbildungs-Kurse "Malerei" abgehalten. Dass die Klägerin damit zur Malerin an einer Fachschule, die den Status einer Bildungsstätte hat, ausgebildet worden ist, ist nicht belegt. Insbesondere ist die von Prof. S. am 03.05.1999 bestätigte Teilnahme an Ausbildungs-Kursen "Malerei" in der Zeit vom 02.11.1979 bis 31.08.1984 dafür nicht ausreichend. Weiter ist nicht nachgewiesen, dass diese Ausbildung nach einer (Fach-) Schulordnung bzw. einem festen Lehrplan erfolgt ist und der theoretische Unterricht zeitlich die Gesamtausbildung geprägt hat. Ebenso wenig ist die Aufnahme dieser Kurse in die von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebene Schrift "Einrichtungen zur beruflichen Bildung" belegt, was als ein Indiz für eine "schulische Ausbildung" im Sinne von § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI gelten könnte (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 RVO Nr.47).
Unstreitig ist, dass die einzelnen Ausbildungsarten wie Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung jede für sich die vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderten Kriterien erfüllen müssen. Dabei ist anerkannt, dass andere als die in § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB VI genannten Ausbildungszeiten keine Anrechnungszeiten sind. Insbesondere hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Ausfallzeiten (seit 01.01.1992: Anrechnungszeiten) zu verleihen. Eine entsprechende Anwendung des § 1259 Abs.1 Nr.4 RVO bzw. § 36 Abs.1 Nr.4 AVG (jeweils in Kraft bis 31.12.1991; seit 01.01.1992: § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI) auf andere als die dort bezeichneten Ausbildungszeiten ist daher auch angesichts der hierdurch ausgelösten finanziellen Mehrbelastungen der Versichertengemeinschaft nicht möglich. Bei einer entsprechenden Anwendung des § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI ließe sich im Übrigen kaum eine einleuchtende Grenze für die dann noch zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten finden (vgl. BSG SozR Nr.46 und Nr.49 zu § 1259 RVO). Gleichzeitig ist nicht jede versicherungsfrei gebliebene Ausbildungszeit als Anrechnungszeit zu werten (vgl. BSG, SozR Nr.47 zu § 1259 RVO).
Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung geltend macht, als das Arbeitsamt im Jahr 1975 eine Umschulung im kaufmännisch-gewerblichen Bereich gefördert hätte, nicht aber eine Umschulung/ Weiterbildung zur Malerin, ist schon der Schutzbereich des Art.3 Abs.1 GG nicht eröffnet. Denn die Klägerin hat nicht nachweisbar dargetan, dass das Arbeitsamt ihren Antrag auf Umschulung zur Malerin abgelehnt hätte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist daher nicht ersichtlich.
Nach alledem ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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