Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 685/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 66/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 56/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Witwenrente.
Die Klägerin ist Witwe des 1943 geborenen und am 01.01.2000 verstorbenen marokkanischen Staatsbürgers B. S ...
Dieser war in der Zeit vom 09.07.1969 bis 08.07.1970 im Bergbau versicherungspflichtig beschäftigt, wofür seinerzeit 13 Monate Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind. In der Zeit vom 14.07.1970 bis 08.01.1976 war er in der Arbeiterrentenversicherung insgesamt weitere 57 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, wofür Pflichtbeiträge zur AOK Rheinland, Regionaldirektion Kreis Mettmann, entrichtet worden sind. Insgesamt hat der Versicherte seinerzeit für 70 Monate Plfichtbeiträge zur Rentenversicherung in Deutsch- land entrichtet. 1979 hatte der Verstorbene einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt, worauf die LVA Rheinprovinz als damals zuständiger Versicherungsträger die zur knappschaftlichen und zur Arbeiterrentenversicherung geleisteten Beiträge mit Bescheid vom 10.04. 1979 erstattete.
Mit einem am 17.05.2001 bei der Bundesknappschaft eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.
Den an die Beklagte zuständigkeitshalber weitergeleiteten Antrag lehnte diese mit Bescheid vom 28.06.2001 ab, weil durch die Beitragserstattung alle Ansprüche aus den in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten erloschen seien.
Den Widerspruch wies sie mit derselben Begründung mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2001 zurück.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2003 die Klage abgewiesen. Dem Versicherten seien 1979 die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge gemäß § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet worden. Dadurch sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst und alle Ansprüche aus den seinerzeit entrichteten Beiträgen erloschen. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Witwenrente.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter eine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes begehrt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil sie keinen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes hat.
Der Senat konnte ohne die Anwesenheit der Klägerin entscheiden, da sie nicht unter Anordnung des persönlichen Erscheinens geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne Anwesenheit der Klägerin entschieden werden kann. Zudem war der Klägerin genügend Zeit gegeben sich schriftlich in der Sache zu äußern. Das vorgelegte ärztliche Attest ohne jegliche nachvollziehbare Substanz begründet die Reiseunfähigkeit der Klägerin nicht.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Das Sozialgericht hat den Rechtstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 69 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Witwenrente.
Die Klägerin ist Witwe des 1943 geborenen und am 01.01.2000 verstorbenen marokkanischen Staatsbürgers B. S ...
Dieser war in der Zeit vom 09.07.1969 bis 08.07.1970 im Bergbau versicherungspflichtig beschäftigt, wofür seinerzeit 13 Monate Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind. In der Zeit vom 14.07.1970 bis 08.01.1976 war er in der Arbeiterrentenversicherung insgesamt weitere 57 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, wofür Pflichtbeiträge zur AOK Rheinland, Regionaldirektion Kreis Mettmann, entrichtet worden sind. Insgesamt hat der Versicherte seinerzeit für 70 Monate Plfichtbeiträge zur Rentenversicherung in Deutsch- land entrichtet. 1979 hatte der Verstorbene einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt, worauf die LVA Rheinprovinz als damals zuständiger Versicherungsträger die zur knappschaftlichen und zur Arbeiterrentenversicherung geleisteten Beiträge mit Bescheid vom 10.04. 1979 erstattete.
Mit einem am 17.05.2001 bei der Bundesknappschaft eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.
Den an die Beklagte zuständigkeitshalber weitergeleiteten Antrag lehnte diese mit Bescheid vom 28.06.2001 ab, weil durch die Beitragserstattung alle Ansprüche aus den in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten erloschen seien.
Den Widerspruch wies sie mit derselben Begründung mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2001 zurück.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2003 die Klage abgewiesen. Dem Versicherten seien 1979 die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge gemäß § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet worden. Dadurch sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst und alle Ansprüche aus den seinerzeit entrichteten Beiträgen erloschen. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Witwenrente.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter eine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes begehrt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil sie keinen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes hat.
Der Senat konnte ohne die Anwesenheit der Klägerin entscheiden, da sie nicht unter Anordnung des persönlichen Erscheinens geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne Anwesenheit der Klägerin entschieden werden kann. Zudem war der Klägerin genügend Zeit gegeben sich schriftlich in der Sache zu äußern. Das vorgelegte ärztliche Attest ohne jegliche nachvollziehbare Substanz begründet die Reiseunfähigkeit der Klägerin nicht.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Das Sozialgericht hat den Rechtstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 69 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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