Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 94/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 436/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgericht Landshut vom 19. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1937 geborene Kläger hat nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt. In der Zeit vom 01.7.1955 bis 01.12.1965 und vom 13.09.1979 bis 14.03.1995 hat er auf dem Gebiet Bosniens-Herzegowinas Versicherungszeiten mit einer Unterbrechung zwischen 04.04.1992 und 31.12.1993 zurückgelegt.
In Deutschland war er vom 10.03.1967 bis 31.08.1979 insgesamt 148 Monate versicherungspflichtig beschäftigt und zwar von 1967 bis 1970 nach seinen Angaben als Hilfsarbeiter, später als Gasschweißer tätig. In der Zeit vom 08.03. bis 14.06.1972 hat er an einem 140-stündigen Aufbaulehrgang zum Gasschweißer teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden. Nähere Einzelheiten zur Tätigkeit des Klägers sowie dessen Entlohnung konnten vom Sozialgericht nicht mehr ermittelt werden, da die früheren Arbeitgeber des Klägers nicht mehr postalisch erreichbar waren.
Nach den Vorschriften in seiner Heimat ist der Kläger seit 14.03.1995 als Invalide der ersten Kategorie anerkannt und bezieht seitdem vom Versicherungsträger Bosniens und Herzegowinas in Mostar Invalidenrente.
Die Beklagte leistet dem Kläger mit Bescheid vom 09.07.2002 Regelaltersrente ab 01.05.2002.
Erstmals hatte der Kläger am 17.02.1995 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 11.03.1997 und Widerspruchsbescheid vom 31.07. 1997 abgelehnt. Ihre Entscheidung hatte die Beklagte auf eine Begutachtung der Invalidenkommission in Z. vom 12.12.1996 gestützt, die beim Kläger als Gesundheitsstörungen Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, eine Herzleistungsminderung nach Herzinfarkt, eine chronische Bronchitis und ein Übergewicht festgestellt hatte. Der Prüfarzt der Beklagten hatte den Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten ohne einseitige Körperhaltung oder besonderen Zeitdruck, ohne Schicht- und Nachtdienst sowie ohne Einwirkungen von Stoffen, die die Atemwege reizten in der Lage beurteilt.
Am 22.01.1999 beantragte der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten. Im Gutachten der Invalidenkommission erster Instanz in Z. vom 12. März 1999 stellte die Kommissionsärztin P. eine schwere parkinsonsche Erkrankung mit Depression und organischem Psychosyndrom, eine arterielle Hypertonie, Angina pectoris, Zustand nach Herzinfarkt im Jahre 1991 bei kompensierter Herzleistung, chronische Bronchitis, Fettstoff- und Zuckerstoffwechselstörung mit Verdacht auf Polyneuropathie sowie Verschleißerscheinungen am Skelettsystem fest. Im Vergleich mit der Voruntersuchung im September 1996 sei es zu einer erheblichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes und zu einer wesentlichen Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers gekommen. Er sei nunmehr zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage. Dr.D. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten schloss sich dieser Beurteilung an und sah den Kläger ebenfalls zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert seit Januar 1999 in der Lage. Mit Bescheid vom 16.August 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag demnach ab. Der Kläger sei zwar seit 22.01.1999 erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs.1 SGB VI a.F., er habe dennoch keinen Rentenanspruch, da er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung und auch keine die Anwartschaft erhaltende Zeiten zurückgelegt habe. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 22.01.1994 bis 21.01.1999 habe der Kläger lediglich 14 Kalendermonate Pflichtversicherungszeiten in seiner Heimat zurückgelegt. Zudem bestehe von Mai 1992 bis Dezember 1993 sowie für die Monate April 1995 bis Dezember 1998 eine Beitragslücke, die nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei und auch mit Rücksicht auf die vom Kläger gestellten Rentenanträge nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen belegt werden könne.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.1999 zurück, nachdem Dr.D. in seiner sozialärztlichen Stellungnahme eine Verlegung des Leistungsfalls in die Vergangenheit - insbesondere vor die Zeit der Begutachtung durch die Invalidenkommission am 18.09.1996 - mit der Begründung abgelehnt hatte, dass seinerzeit keine Gesundheitsstörung festgestellt worden sei, die eine erhebliche Leistungsminderung hätte begründen können.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat ein Gutachten nach Aktenlage zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers von dem Internisten Dr.R. vom 03.02.2001 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, im Vordergrund des Krankheitsbildes, das die berufliche Leistungsunfähigkeit des Klägers begründe, stehe die parkinsonsche Erkrankung bei Hirngefäßsklerose mit organischem Hirnleistungsabbau und depressiver Verstimmung, die sich im Laufe des Jahres 1998 entwickelt habe. Erstmalig sei im November 1998 ein fortgeschrittener Altersschwachsinn mit psychoorganischem Syndrom beschrieben. Das ausgeprägte Parkinsonbild sei erst bei der psychiatrischen Begutachtung im Februar 1999 dokumentiert. Die Vorbefunde aus dem Gutachten vom September 1996 gäben keinerlei Hinweise für eine wesentliche neurologische Erkrankung. Die übrigen in der Krankengeschichte festgestellten Gesundheitsstörungen bewirkten lediglich qualitative Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens von untergeorneter Bedeutung. Es sei daher erst seit November 1998 das berufliche Leistungsvermögen soweit beeinträchtigt gewesen, dass auch ein stundenweiser Arbeitseinsatz nicht mehr infrage gekommen sei. Vor diesem Zeitpunkt sei der Kläger zwar nicht mehr als Schweißer, jedoch noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten in der Lage gewesen.
Die Beklagte hat daraufhin das Eintreten des Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit bereits im November 1998 anerkannt. Ein Rentenanspruch bestehe jedoch nach wie vor nicht, da auch zu diesem Zeitpunkt die mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt gewesen seien und auch nicht mehr hätten erfüllt werden können.
Der Kläger weist dagegen auf bereits aktenkundige und dementsprechend von Dr.R. gewürdigte Befundunterlagen aus dem Jahre 1997 hin, die seiner Meinung nach das Eintreten der Erwerbsunfähigkeit bereits im Jahre 1996/97 begründeten.
Mit Urteil vom 19. Juni 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar seit November 1998 erwerbsunfähig. Für einen im November 1998 eingetretenen Leistungsfall erfülle der Kläger jedoch nicht mehr die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 wie sie in den seinerzeit geltenden §§ 43, 44 SGB VI übernommen worden seien. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom Oktober 1998 bis November 1993 habe der Kläger lediglich 14 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Eine lückenlose Belegung der Zeit seit 01.01.1984 sei in Anbetracht einer Lücke von Mai 1992 bis Dezember 1993 ebenfalls nicht mehr möglich. Der Kläger habe daher keinen Rentenanspruch.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Er habe zwar auf Grund der Kriegsereignisse keinerlei weitere Befundunterlagen zu seiner Krankengeschichte aus den Jahren 1995 bis 1998. Die Erwerbsunfähigkeit sei jedoch bereits seinerzeit eingetreten gewesen.
Die Beklagte weist insbesondere darauf hin, dass der Kläger lediglich Versicherungszeiten in Bosnien-Herzegowina zurückgelegt habe und auch nur vom bosnischen Versicherungsträger in M. eine Invalidenrente erhalte. Er halte sich als bosnischer Staatsangehöriger auf dem Staatsgebiet Bosniens und Herzegowinas auf. Er würde daher auch nicht von den Regelungen des Deutsch-Kroatischen-Sozialversicherungsabkommens erfasst. Insbesondere verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Angaben im Antrag auf Regelaltersrente vom 20.05.2002 durch den bosnisch-herzegowinischen Rentenversicherungsträger in M. , wonach der Kläger die Staatsangehörigkeit Bosniens und Herzegowinas besitze und sich auf dem Staatsgebiet Bosniens und Herzegowinas aufhalte.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 19. Juni 2001 und des Bescheides vom 16.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1999 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 22.01.1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Juni 2001 zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil er keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - hat.
Der Rechtsstreit ist wegen der Antragstellung im Jahre 1999 und insbesondere in Anbetracht des bereits im November 1998 eingetretenen Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit - nach der bis 31.12.2000 geltenden Rechtslage zu entscheiden. Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Danach hat der Kläger für den frühestens im November 1998 nachgewiesenen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Gleiches gilt für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 SGB VI.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1937 geborene Kläger hat nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt. In der Zeit vom 01.7.1955 bis 01.12.1965 und vom 13.09.1979 bis 14.03.1995 hat er auf dem Gebiet Bosniens-Herzegowinas Versicherungszeiten mit einer Unterbrechung zwischen 04.04.1992 und 31.12.1993 zurückgelegt.
In Deutschland war er vom 10.03.1967 bis 31.08.1979 insgesamt 148 Monate versicherungspflichtig beschäftigt und zwar von 1967 bis 1970 nach seinen Angaben als Hilfsarbeiter, später als Gasschweißer tätig. In der Zeit vom 08.03. bis 14.06.1972 hat er an einem 140-stündigen Aufbaulehrgang zum Gasschweißer teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden. Nähere Einzelheiten zur Tätigkeit des Klägers sowie dessen Entlohnung konnten vom Sozialgericht nicht mehr ermittelt werden, da die früheren Arbeitgeber des Klägers nicht mehr postalisch erreichbar waren.
Nach den Vorschriften in seiner Heimat ist der Kläger seit 14.03.1995 als Invalide der ersten Kategorie anerkannt und bezieht seitdem vom Versicherungsträger Bosniens und Herzegowinas in Mostar Invalidenrente.
Die Beklagte leistet dem Kläger mit Bescheid vom 09.07.2002 Regelaltersrente ab 01.05.2002.
Erstmals hatte der Kläger am 17.02.1995 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 11.03.1997 und Widerspruchsbescheid vom 31.07. 1997 abgelehnt. Ihre Entscheidung hatte die Beklagte auf eine Begutachtung der Invalidenkommission in Z. vom 12.12.1996 gestützt, die beim Kläger als Gesundheitsstörungen Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, eine Herzleistungsminderung nach Herzinfarkt, eine chronische Bronchitis und ein Übergewicht festgestellt hatte. Der Prüfarzt der Beklagten hatte den Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten ohne einseitige Körperhaltung oder besonderen Zeitdruck, ohne Schicht- und Nachtdienst sowie ohne Einwirkungen von Stoffen, die die Atemwege reizten in der Lage beurteilt.
Am 22.01.1999 beantragte der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten. Im Gutachten der Invalidenkommission erster Instanz in Z. vom 12. März 1999 stellte die Kommissionsärztin P. eine schwere parkinsonsche Erkrankung mit Depression und organischem Psychosyndrom, eine arterielle Hypertonie, Angina pectoris, Zustand nach Herzinfarkt im Jahre 1991 bei kompensierter Herzleistung, chronische Bronchitis, Fettstoff- und Zuckerstoffwechselstörung mit Verdacht auf Polyneuropathie sowie Verschleißerscheinungen am Skelettsystem fest. Im Vergleich mit der Voruntersuchung im September 1996 sei es zu einer erheblichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes und zu einer wesentlichen Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers gekommen. Er sei nunmehr zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage. Dr.D. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten schloss sich dieser Beurteilung an und sah den Kläger ebenfalls zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert seit Januar 1999 in der Lage. Mit Bescheid vom 16.August 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag demnach ab. Der Kläger sei zwar seit 22.01.1999 erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs.1 SGB VI a.F., er habe dennoch keinen Rentenanspruch, da er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung und auch keine die Anwartschaft erhaltende Zeiten zurückgelegt habe. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 22.01.1994 bis 21.01.1999 habe der Kläger lediglich 14 Kalendermonate Pflichtversicherungszeiten in seiner Heimat zurückgelegt. Zudem bestehe von Mai 1992 bis Dezember 1993 sowie für die Monate April 1995 bis Dezember 1998 eine Beitragslücke, die nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei und auch mit Rücksicht auf die vom Kläger gestellten Rentenanträge nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen belegt werden könne.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.1999 zurück, nachdem Dr.D. in seiner sozialärztlichen Stellungnahme eine Verlegung des Leistungsfalls in die Vergangenheit - insbesondere vor die Zeit der Begutachtung durch die Invalidenkommission am 18.09.1996 - mit der Begründung abgelehnt hatte, dass seinerzeit keine Gesundheitsstörung festgestellt worden sei, die eine erhebliche Leistungsminderung hätte begründen können.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat ein Gutachten nach Aktenlage zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers von dem Internisten Dr.R. vom 03.02.2001 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, im Vordergrund des Krankheitsbildes, das die berufliche Leistungsunfähigkeit des Klägers begründe, stehe die parkinsonsche Erkrankung bei Hirngefäßsklerose mit organischem Hirnleistungsabbau und depressiver Verstimmung, die sich im Laufe des Jahres 1998 entwickelt habe. Erstmalig sei im November 1998 ein fortgeschrittener Altersschwachsinn mit psychoorganischem Syndrom beschrieben. Das ausgeprägte Parkinsonbild sei erst bei der psychiatrischen Begutachtung im Februar 1999 dokumentiert. Die Vorbefunde aus dem Gutachten vom September 1996 gäben keinerlei Hinweise für eine wesentliche neurologische Erkrankung. Die übrigen in der Krankengeschichte festgestellten Gesundheitsstörungen bewirkten lediglich qualitative Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens von untergeorneter Bedeutung. Es sei daher erst seit November 1998 das berufliche Leistungsvermögen soweit beeinträchtigt gewesen, dass auch ein stundenweiser Arbeitseinsatz nicht mehr infrage gekommen sei. Vor diesem Zeitpunkt sei der Kläger zwar nicht mehr als Schweißer, jedoch noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten in der Lage gewesen.
Die Beklagte hat daraufhin das Eintreten des Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit bereits im November 1998 anerkannt. Ein Rentenanspruch bestehe jedoch nach wie vor nicht, da auch zu diesem Zeitpunkt die mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt gewesen seien und auch nicht mehr hätten erfüllt werden können.
Der Kläger weist dagegen auf bereits aktenkundige und dementsprechend von Dr.R. gewürdigte Befundunterlagen aus dem Jahre 1997 hin, die seiner Meinung nach das Eintreten der Erwerbsunfähigkeit bereits im Jahre 1996/97 begründeten.
Mit Urteil vom 19. Juni 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar seit November 1998 erwerbsunfähig. Für einen im November 1998 eingetretenen Leistungsfall erfülle der Kläger jedoch nicht mehr die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 wie sie in den seinerzeit geltenden §§ 43, 44 SGB VI übernommen worden seien. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom Oktober 1998 bis November 1993 habe der Kläger lediglich 14 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Eine lückenlose Belegung der Zeit seit 01.01.1984 sei in Anbetracht einer Lücke von Mai 1992 bis Dezember 1993 ebenfalls nicht mehr möglich. Der Kläger habe daher keinen Rentenanspruch.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Er habe zwar auf Grund der Kriegsereignisse keinerlei weitere Befundunterlagen zu seiner Krankengeschichte aus den Jahren 1995 bis 1998. Die Erwerbsunfähigkeit sei jedoch bereits seinerzeit eingetreten gewesen.
Die Beklagte weist insbesondere darauf hin, dass der Kläger lediglich Versicherungszeiten in Bosnien-Herzegowina zurückgelegt habe und auch nur vom bosnischen Versicherungsträger in M. eine Invalidenrente erhalte. Er halte sich als bosnischer Staatsangehöriger auf dem Staatsgebiet Bosniens und Herzegowinas auf. Er würde daher auch nicht von den Regelungen des Deutsch-Kroatischen-Sozialversicherungsabkommens erfasst. Insbesondere verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Angaben im Antrag auf Regelaltersrente vom 20.05.2002 durch den bosnisch-herzegowinischen Rentenversicherungsträger in M. , wonach der Kläger die Staatsangehörigkeit Bosniens und Herzegowinas besitze und sich auf dem Staatsgebiet Bosniens und Herzegowinas aufhalte.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 19. Juni 2001 und des Bescheides vom 16.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1999 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 22.01.1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Juni 2001 zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil er keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - hat.
Der Rechtsstreit ist wegen der Antragstellung im Jahre 1999 und insbesondere in Anbetracht des bereits im November 1998 eingetretenen Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit - nach der bis 31.12.2000 geltenden Rechtslage zu entscheiden. Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Danach hat der Kläger für den frühestens im November 1998 nachgewiesenen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Gleiches gilt für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 SGB VI.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved