L 1 KR 465/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 10 KR 500/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 465/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 8/17 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. Mai 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der ab dem 1. Januar 2009 zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung streitig.

Die Klägerin ist seit März 2007 freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann. Dieser ist als Ruhestandsbeamter privat kranken- und pflegeversichert. In dem gemeinsamen Haushalt lebten auch die drei Kinder des Ehemannes der Klägerin (C. *1990, D. *1991 und E. *1994) sowie die zwei Kinder der Klägerin (F. *1993 und G. *1995). Keines der Kinder ist ein gemeinsam gezeugtes oder adoptiertes Kind der Klägerin und ihrem Ehemann.

Die Klägerin verfügte im Jahr 2009 über kein eigenes Einkommen, während ihr Ehemann eine Pension bezog, welche - nach den Angaben der Klägerin - im Juni 2009 monatlich 2.727,22 EUR brutto betrug.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2009 setzte die Beklagte - auch im Namen der Beigeladenen - unter Bezugnahme auf die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung" ab dem 1. Januar 2009 für die Klägerin einen Betrag zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 229,77 EUR sowie ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von monatlich 221,59 EUR fest. Bei der Berechnung brachte sie die Hälfte der Pension des Ehemannes der Klägerin als eigenes Einkommen der Klägerin ohne Abzug von Pauschalen für die Kinder in Ansatz.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, dass ihr Ehemann für seine drei Kinder unterhaltspflichtig sei. Die Unterhaltsbeträge für diese privat krankenversicherten Kinder seien bei der Ermittlung des Familieneinkommens in Abzug zu bringen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2009 wies die Beklagte - auch im Namen der Beigeladenen - den Widerspruch als unbegründet zurück. Abzüge seien nach § 2 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nur für gemeinsame Kinder vorzunehmen.

Am 7. Dezember 2009 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass ihre monatliche Mehrbelastung 87,78 EUR betrage. Die Nichtberücksichtigung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder bei der Beitragsbemessung sei rechtswidrig. Entweder müssten bei dem Einkommen ihres Ehemannes alle fünf Kinder einkommensmindernd berücksichtigt werden. Zumindest müsse das Einkommen ihres Mannes durch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern deutlich gemindert werden. Jedenfalls aber müssten bei dem ihr zuzurechnenden Einkommen ihre beiden Kinder mit jeweils einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abgesetzt werden. Aber auch die drei Kinder ihres Ehemannes reduzierten dessen Einkommen und damit ihr abgeleitetes Einkommen, selbst wenn diese keine gemeinsamen Kinder seien. Grundsätzlich seien im Sinne der gesetzlichen Regelung gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder denjenigen Kindern gleichzustellen, die in der Familie des Mitglieds lebten und unterhalten würden, so dass sowohl ihre Kinder als auch die Kinder ihres Ehemannes einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Eine andere Auslegung der gesetzlichen Regelung widerspräche dem Schutz der Familie, wonach die Gleichberechtigung von ehelichen und nichtehelichen Kindern auch bei der Berechnung der Beiträge auf die in der Familie erzielten Einkünfte unabhängig davon zu gewährleisten sei, wer leibliches Elternteil sei.

Mit Urteil vom 18. Mai 2011 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 16. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, ab dem 1. Januar 2009 Beiträge nur in Höhe des Mindestbeitrages für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verlangen und die ab 1. Januar 2009 zu Unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten. Der Ansatz eines zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin in Höhe von monatlich 1.363,61 EUR sei fehlerhaft. Ausgangspunkt der zu treffenden Entscheidung sei die Beitragserhebung bis zum 31. Dezember 2008, wonach die Klägerin lediglich den gesetzlichen Mindestbeitrag zu entrichten gehabt habe. Die entsprechende Beitragsfestsetzung sei bindend geworden. Die darin ohne zeitliche Begrenzung und damit dauerhaft getroffene Regelung sei nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) abänderbar. Nach dem hier einschlägigen § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X sei eine Änderung für die Zukunft nur möglich, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Ausgangsbescheides vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler unwirksam seien und daher als Rechtsgrundlage für eine Änderung nicht herangezogen werden könnten. Aber auch, wenn man die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler als rechtswirksam zu Stande gekommen ansehe, wäre die Beitragsbemessung rechtswidrig, weil die Beklagte für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder keine Abzüge vom heranzuziehenden Einkommen vorgenommen habe. Die solidarisch geprägte gesetzliche Krankenversicherung werde durch Beiträge ihrer Mitglieder finanziert, die an deren wirtschaftlicher Belastung ausgerichtet seien. Entsprechend werde die Höhe des Beitrages grundsätzlich aus dem Einkommen des Mitgliedes berechnet. Ferner solle durch die Heranziehung von Nebeneinkünften die Beitragslast an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden. Dem folge auch die Regelung in § 2 Abs. 4 S. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, wonach die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Ehegatten und Lebenspartners, dessen anderer Teil nicht gesetzlich versichert sei, durch die Hälfte des gemeinsamen Haushaltseinkommens bestimmt werde. Mit dieser Regelung erreiche man, dass auch der ohne eigenes Einkommen pflichtversicherte Ehepartner von dem gemeinsamen Familieneinkommen, das gerade auch ihm zugute komme, seinen Beitrag zu leisten habe. Folgerichtig sei deshalb in § 2 Abs. 4 S. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler geregelt, dass von dem Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartners für gemeinsame unterhaltspflichtige Kinder Abzüge in bestimmter Höhe zu machen seien, wenn diese Kinder nicht ohnehin der Familienversicherung unterlägen. Damit werde erreicht, dass sich die dadurch bedingte Beitragsbelastung aus der Eigenversicherung der Kinder einkommensmindernd auswirke. Diese Grundsätze müssten jedoch erst recht gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Familieneinkommen nur durch einen nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehemann erbracht werde und dieser neben der Unterhaltsverpflichtung samt Versicherungsschutz gegenüber seinen leiblichen, aber nicht mit seiner jetzigen Ehefrau gemeinsam gezeugten oder gemeinsam adoptierten Kindern auch noch weitere Kinder seiner jetzigen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt versorgt würden. Es sei nicht einzusehen, dass bei einer Patchwork-Familie das gemeinsame Familieneinkommen deshalb nicht zu verringern sei, weil es sich nicht um gemeinsam gezeugte Kinder handelte. Dementsprechend müsse die Regelung des § 2 Abs. 4 S. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler dahin ausgelegt werden, dass die in einer Familie zusammen lebenden und gemeinsam erzogenen Kinder, soweit dies auf eine angemessene Zeit ausgerichtet sei, entsprechend zu einem Abzug am Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten führten. Dies erscheine auch unter Beachtung von Art. 3 und Art. 6 Grundgesetz (GG) geboten. Die Schlechterstellung von Patchwork-Familien gegenüber Familien mit gemeinsam gezeugten Kindern im System der gesetzlichen Krankenversicherung könne nicht hingenommen werden.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 15. Juli 2011 zugestellte Urteil am 22. Juli 2011 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler wirksam und bei der Beitragsbemessung heranzuziehen seien. Danach sei eine einkommensmindernde Berücksichtigung der nicht gemeinsamen Kinder nicht vorzunehmen. Darüber hinaus hätte das Sozialgericht den Beitragsbescheid vom 16. Juli 2009 nicht vollständig aufheben dürfen. Eine Aufhebung könne nur in dem Umfange erfolgen, in dem Beiträge zu hoch festgesetzt worden seien. Soweit das Sozialgericht die Änderung der Beitragsfestsetzung gegenüber den Bescheid den Zeitraum bis 31. Dezember 2008 mangels Änderung der Sach- und Rechtslage verneint habe, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Selbst soweit das Sozialgericht allein auf § 240 Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) über die Bemessungsgrundlage bei freiwillig Versicherten abstelle, hätten sich ab dem 1. Januar 2009 Rechtsänderungen ergeben, welche eine Neufestsetzung der Beiträge gegenüber dem Jahr 2008 erforderlich gemacht hätten. So sei der Betrag der Bezugsgröße zum 1. Januar 2009 von 2.485 EUR auf 2.520 EUR erhöht worden. Der Mindestbeitrag habe danach 840 EUR (gegenüber 828,33 EUR in 2008) betragen und der Beitragssatz zur Krankenversicherung sei von 14,3 % auf 14,9 % gestiegen und ab dem 1. Juli 2009 auf 14,3 % gesunken.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. Mai 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Erneut hat sie darauf verwiesen, dass durch die Außerachtlassung jeglicher Kinder, die in der Familie lebten, die Klägerin benachteiligt werde. Das Einkommen ihres Ehemannes werde nicht nur für zwei Personen benötigt, sondern in ihrem Fall für insgesamt sieben Personen. Die Bevorzugung von gemeinsamen ehelichen Kindern verstoße gegen Art. 6 GG.

Das Verfahren ist im Hinblick auf die Revisionsverfahren B 12 KR 20/11, B 12 KR 15/13 R und B 12 KR 10/15 R jeweils zum Ruhen gebracht worden.

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 19. Januar 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG.

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt war aufzuheben. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 ist rechtsmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Beklagte war berechtigt (und verpflichtet), die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehemannes der Klägerin zum Zweck der Bemessung der Beiträge zuzurechnen, ohne von den Bruttoeinnahmen vorher (Pausch-)Beträge für die Kinder der Klägerin oder die Kinder ihres Ehemannes abzuziehen. Mit Änderungsbescheid waren unter Aufhebung des vorangegangenen Beitragsbescheides die beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin sowie die Beitragshöhe neu festzusetzen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung im Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 ist § 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz).

Nach § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V (idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007, BGBl I 378) war die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) zu regeln. Dies ist durch Erlass der BeitrVerfGrsSz vom 27. Oktober 2008 erfolgt.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht stehen (B 12 KR 20/11 R, BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff). Ebenso hat das Bundessozialgericht entschieden, dass durch den Beschluss des Verwaltungsrats des SpVBdKK vom 30. November 2011 die BeitrVerfGrsSz rückwirkend ab 1. Januar 2009 rechtsverbindlich wurden (s. Urteil vom 28. Mai 2015, B 12 KR 15/13 R, juris; s.a. BSG, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 21/14 R, juris, Rn. 22).

Nach §§ 240 Abs. 5 SGB V und 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz sind bei freiwillig Versicherten, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse gemäß § 4 Abs. 2 SGB V angehört, für Zeiträume ab 1. Januar 2009 bei der Beitragsbemessung auch dessen Einnahmen heranzuziehen. Gemäß §§ 240 Abs. 5 SGB V und 2 Abs. 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße und, wenn eine Familienversicherung besteht, ein Monatsbetrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen.

§ 2 Abs. 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz in seiner ursprünglichen Fassung beschränkte die Absetzung von Beträgen (in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße) für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (noch) auf solche, die nicht familienversichert waren; danach kam eine Absetzung für familienversicherte Kinder (überhaupt) nicht in Betracht. Die Änderung dieser Bestimmung ist Folge der Ergänzung des § 240 SGB V um einen (neuen) Absatz 5 rückwirkend zum 1. Januar 2009. Diese gesetzliche Regelung, deren Hauptanliegen es war, Absetzungsbeträge auch für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder zuzulassen, die familienversichert sind, ist zwingend bzw. lässt Abweichungen durch den SpVBdKK nicht zu; die gesetzliche Regelung ist deshalb in § 2 Abs. 4 S. 2 BeitrVerfGrsSz nahezu wortgleich übernommen worden, ohne dass dies zu beanstanden ist (hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 28. Mai 2015, B 12 KR 15/13 R, juris, Rn. 24).

Die Klägerin war (und ist) im streitigen Zeitraum als freiwilliges Mitglied der Beklagten in der GKV beitragspflichtig. Es lag ein Fall systemverschiedener Absicherungsformen im Bereich der Krankenversicherung vor, weil der Ehemann der Klägerin, mit dem sie zusammenlebt, privat krankenversichert war (und noch ist). Die Klägerin verfügte über keine eigenen Einnahmen. Die Beklagte durfte daher die Einnahmenhälfte des Ehemannes der Klägerin der Beitragsbemessung zugrunde legen.

(Pausch-)Beträge für die in die (neue) Ehe eingebrachten Kinder des Ehemannes der Klägerin oder deren eigene Kinder waren von dessen Bruttoeinnahmen nicht abzusetzen, weil es sich bei diesen nicht im Sinne von § 240 Abs. 5 SGB V iVm § 2 Abs. 4 S. 2 BeitrVerfGrsSz um "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" der (neuen) Ehegatten handelt.

§ 240 Abs. 5 SGB V und § 2 Abs. 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die Vorschriften sind mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit sie die Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach dem halben Ehegatteneinkommen ausschließen, wenn diese nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, sondern - wie hier - in eine (neue) Ehe eingebracht worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2015, B 12 KR 15/13 R).

Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG hat das Bundessozialgericht entschieden:

"Art. 6 Abs. 1 GG gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl BVerfGE 105, 313, 346; stRspr). Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 13). Dem Gesetzgeber steht aber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Aus Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 6; ferner BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 28). Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung." (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015, B 12 KR 15/13 R).

Für familienversicherte Kinder darf ein beitragsmindernder Abzug vom Ehegatteneinkommen vorgenommen werden, "dh eine solche Beitragsminderung ist nicht generell rechtswidrig; jedoch verpflichtet das Verfassungsrecht hierzu jedenfalls nicht (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 15 S 61 f; SozR 3-2500 § 240 Nr 36 S 182 ff; BSGE 89, 213, 225 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 225 f). Das BSG hat dazu bereits ausgeführt, dass die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern des Mitglieds einer gesetzlichen Krankenkasse als Maßnahme des sozialen Ausgleichs das Familieneinkommen (schon) - jedenfalls im Umfang der Kosten für ihre Krankenversicherung - entlastet, auch wenn sich der Unterhaltsbedarf von Kindern darin nicht erschöpft (vgl BSGE 89, 213, 226 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 226). Es hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht und dem Steuerrecht Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 15 S 61, unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1) und deshalb eine weitergehende Entlastung im Beitragsrecht freiwillig Krankenversicherter wegen Aufwendungen für Kinder nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht geboten ist" (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015, B 12 KR 15/13 R).

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt nach Ansicht des erkennenden Senates auch dann nicht vor, wenn die Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für nicht familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach dem halben Ehegatteneinkommen ausgeschlossen wird, soweit diese nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, sondern - wie hier - in eine (neue) Ehe eingebracht worden sind. Denn auch insoweit gilt, dass konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen nicht aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitet werden können. Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber insoweit keine anderweitige Ausgestaltungsbefugnis hat, als eine Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für nicht familienversicherte Kinder durch eine entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2015, L 1 KR 156/14, juris, mwN; die hiergegen eingelegte Revision wurde zurückgenommen).

Das Bundessozialgericht hat zwar mit Urteil vom 28. Mai 2015 - mit obiter dictum - ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 1 GG "eine Berücksichtigung von Kindern bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatteneinkommen nur dann gebietet, wenn sie in der GKV nicht beitragsfrei mitversichert sind" (B 12 KR 15/13 R, juris, Rn. 32 mit Verweis auf BSG, Großer Senat, Beschluss vom 24. Juni 1985, GS 1/84, BSGE 58, 183, 201 ff.; s.a. BSG, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 21/14 R). Ob sich dieses obiter dictum des Bundessozialgerichts auf nicht gemeinsame Kinder der Eheleute bezieht, erscheint jedoch fraglich. Der Entscheidung lag zwar ebenfalls eine Patchwork-Konstellation zugrunde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Bundessozialgericht mit dem oben zitierten Satz lediglich klarstellen wollte, dass allenfalls bei nicht betragsfrei mitversicherten Kindern eine Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung geboten ist, ohne dass es insoweit auf die besondere Situation nicht gemeinsamer Kinder der Eheleute eingegangen ist.

Auch der Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 24. Juni 1985 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Denn damit wurde entschieden, "dass der Grundlohn eines freiwillig Versicherten nicht uneingeschränkt nach der Hälfte des Brutto-Einkommens des allein verdienenden, nicht getrennt lebenden Ehegatten zu bestimmen ist, wenn die unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder bei dem versicherten Ehegatten nicht kostenfrei mitversichert sind. Rechtsgrundlage dafür ist die Regelung in § 180 Abs 4 Satz 3 RVO." (GS 1/84, BSGE 58, 183, 201 ff. - juris Rn. 37). Zur Berücksichtigung nicht gemeinsamer Kinder bei der Beitragsbemessung wurde in dieser Entscheidung hingegen nichts ausgeführt.

§ 240 Abs. 5 SGB V und § 2 Abs. 4 S. 2 BeitrVerfGrsSz verletzen auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt: "Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfGE 104, 126, 144 f = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 48 f; stRspr). § 240 Abs. 5 SGB V und § 2 Abs. 4 S. 2 BeitrVerfGrsSz benachteiligen freiwillig in der GKV Versicherte mit nicht in der GKV versicherten Ehegatten, bei denen - wie hier - (Pausch-)Beträge für familienversicherte Kinder von dem Ehegatteneinkommen nicht abzusetzen und deshalb nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen sind, gegenüber solchen freiwillig Versicherten, bei denen die Voraussetzungen einer Absetzung für familienversicherte Kinder vom Ehegatteneinkommen vorliegen, weil diese "gemeinsame unterhaltsberechtigte" Kinder sind. Diese Benachteiligung ist jedoch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Die genannten Regelungen bedienen sich mit der Anknüpfung an die Eigenschaft als "gemeinsames unterhaltsberechtigtes" Kind oder spiegelbildlich die "gemeinsame Unterhaltsverpflichtung" der Ehegatten gegenüber dem Kind bestimmter Merkmale, die die aus dem Familieneinkommen zu bestreitenden Unterhaltslasten indizieren sollen. Dieses Kriterium ist sachgerecht; denn mit seiner Hilfe erfassen die Normgeber die typische Situation in einer Familie mit leiblichen Kindern, in der der (tatsächliche) Unterhaltsaufwand nur aus dem Einkommen der beiden verheirateten Elternteile erbracht und nicht (auch noch) von anderen (Dritten) getragen wird. Dass der Umfang der Unterhaltslasten in den Regelungen über die rechtliche Unterhaltspflicht bestimmt und für die Absetzung mit pauschalen Beträgen (hier: in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) bewertet wird, ist sachgerecht ( ). Gesetzgeber und SpVBdKK durften den von ihnen privilegierten Sachverhalt aber auch mit dem Attribut "gemeinsame" normativ erfassen. So wird der Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder, wenn es sich um leibliche Kinder der beiden Ehegatten handelt, (tatsächlich) aus dem Einkommen allein dieser Familie gedeckt. Um die typische Belastung nur dieses Familieneinkommens geht es den Normgebern aber; denn es soll die Bemessungsgrundlage für Beiträge eines dieser, nur dieser Familie angehörenden freiwillig Krankenversicherten bestimmt werden. Es sei der Klägerin zwar zuzugeben, dass das Familieneinkommen in einer spezifischen Lebenssituation wie der ihren, in der die "externen" Elternteile Unterhaltszahlungen nicht oder nur eingeschränkt erbringen und der Unterhaltsbedarf auch für die "nicht gemeinsamen" Kinder deshalb (in tatsächlicher Hinsicht) ausschließlich oder überwiegend in der neuen Familie gedeckt wird, in zumindest ähnlicher Weise wie bei "gemeinsamen" Kindern belastet ist. ( ) Die in solchen Fällen einer Patchwork-Familie entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten sind jedoch im Hinblick auf die dem Normgeber eingeräumte Befugnis zur Generalisierung und Typisierung hinzunehmen. Jede Norm muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie der Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl BVerfGE 17, 1, 23 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG S Ab 29; aus der letzten Zeit BVerfGE 113, 167, 236 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 136; stRspr); der Gesetzgeber ist dabei gezwungen, aber auch berechtigt, sich am Regelfall zu orientieren. Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; aus der letzten Zeit BVerfGE 133, 377, 413); wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist hierbei auch, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl BVerfGE 63, 119, 128 = SozR 2200 § 1255 Nr 17 S 36; aus der letzten Zeit BVerfGE 133, 377, 413). In diesem Zusammenhang kann auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität besondere Bedeutung zukommen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2015, B 12 KR 15/13 R mit Hinweis auf BVerfGE 44, 283, 288; 82, 60, 101 f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 21).

Hieran gemessen ist die Schlechterstellung der von der Klägerin repräsentierten Personengruppe gegenüber freiwillig Versicherten mit "gemeinsamen" unterhaltsberechtigten familienversicherten Kindern nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Anteil der Familien mit in die (neue) Ehe eingebrachten Kindern - Patchwork-Familien - (nur) bei "knapp 14 %" liege; hiervon ausgehend wird der Prozentsatz und die absolute Zahl solcher Familien, in denen einer der Ehegatten zudem freiwillig krankenversichert ist, der andere aber nicht, noch wesentlich geringer sein, zumal die Anzahl der freiwillig Versicherten in der GKV in den hier betroffenen Jahren 2009 bzw 2010 insgesamt nur 4,45 Mio bzw 4,46 Mio und ihr Anteil an den Gesamtversicherten nur jeweils ca 6,4 % betrug (vgl Bundesministerium für Gesundheit (2014), GKV-Statistik, im Internet unter www.sozialpolitik-aktuell.de/tl files/sozialpolitik .../abbVI6.pdf). Dies gilt auch, wenn man innerhalb des Kreises der Ehegatten mit systemverschiedener Krankenversicherung die Gruppe derjenigen mit "nicht gemeinsamen" Kindern zu derjenigen mit "gemeinsamen" Kindern in Beziehung setzt. Haben sich der Gesetzgeber und der SpVBdKK also, indem sie hinsichtlich der Absetzung von (Pausch-)Beträgen für Kinder an die Situation einer Familie mit leiblichen bzw diesen gleichgestellten (im Folgenden einfach: leiblichen) Kindern anknüpfen, am Regelfall orientiert, so mussten sie derjenigen bei Familien mit in die (neue) Ehe eingebrachten Kindern - wie im Falle der Klägerin - nicht durch eine weitere Ausdifferenzierung der Regelungen oder durch Sonderbestimmungen Rechnung tragen. Soll das (legitime) Konzept des § 240 Abs 5 SGB V und des § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz (= normative Erfassung des (tatsächlichen) Unterhaltsaufwands für Kinder über Indizmerkmale) aufrechterhalten bleiben, so lassen sich die in einer Patchwork-Familie das Familieneinkommen schmälernden (tatsächlichen) Unterhaltslasten kaum - wie bei einer Familie mit leiblichen Kindern - über typisierende Merkmale und damit allenfalls unter großen Schwierigkeiten bestimmen. Die Verteilung des Unterhaltsaufwands kann hier nämlich sehr unterschiedlich sein. So können die Unterhaltsleistungen von beiden leiblichen Eltern zu gleichen Teilen, nur von dem "externen" Elternteil oder mehr oder weniger innerhalb der (neuen) Familie, dh von den beiden (neuen) Ehegatten zusammen, nur von dem (neu) verheirateten Elternteil oder - wie hier - ausschließlich dem Stiefelternteil erbracht werden. Vor diesem Hintergrund würde auch die (regelmäßige) Absetzung eines halben (Pausch-)Betrags für jedes in die (neue) Ehe eingebrachte Kind - wie sie die Klägerin fordert - die (tatsächliche) Unterhaltssituation nicht immer zutreffend, dh repräsentativ widerspiegeln. Das gilt auch, wenn die Kürzung des Familieneinkommens um einen halben (Pausch-)Betrag auf das jeweils eigene Kind (nur) des freiwillig Versicherten oder (nur) des Ehegatten, dessen Einkommen zur Beitragsbemessung herangezogen wird, beschränkt würde. Müsste dann - bei Unmöglichkeit typisierender Erfassung - für die Berücksichtigung des kindbedingten Unterhaltsaufwands an die tatsächlichen Unterhaltsleistungen angeknüpft werden, hätte die Krankenkasse diese zu ermitteln oder, wenn ein Unterhaltstitel gegen den "externen" Elternteil nicht vorliegt, den Unterhalt ihrerseits zu berechnen. Die Klägerin (selbst) hält das für verwaltungspraktisch kaum durchführbar. Gegen das vom Senat gefundene Ergebnis - keine Absetzung von (Pausch-)Beträgen für familienversicherte, "nicht gemeinsame" unterhaltsberechtigte Kinder - spricht aus Rechtsgründen nicht, dass der durch solche Kinder bedingte Unterhaltsaufwand möglicherweise überhaupt keine beitragsmindernden Auswirkungen hat. Die Klägerin weist hierzu auf eine Konstellation hin, in der (auch) der "externe" Elternteil freiwillig krankenversichert und bei der Bemessung seiner Beiträge (ebenfalls) ein Ehegatteneinkommen heranzuziehen ist; in diesem Fall ergäbe sich, dass "für hier betroffene Kinder bei keinem der freiwillig versicherten Elternteile eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern berücksichtigt" würde. Obwohl diese Beurteilung der Klägerin im Kern zutreffend ist, beachtet sie dabei nicht, dass § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz der Ermittlung des Einkommens nur einer Familie, dienen sollen, nämlich derjenigen Familie, der der beitragspflichtige freiwillig Krankenversicherte angehört, und dass die genannten Regelungen den kindbedingten Unterhaltsaufwand außerdem nur zu Zwecken der Beitragsbemessung, also aus der Sicht des Beitragsrechts, bewerten, nicht aber aus der Perspektive des Unterhaltsrechts; dass sich Kinder mit ihren Unterhaltsansprüchen - wie die Klägerin vorträgt - in dieser Berechnung nicht "wiederfinden", ist in dem hier relevanten - beitragsrechtlichen - Zusammenhang ohne Bedeutung. Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, in der Konsequenz werde "nicht gemeinsamen" Kindern durch die beitragsrechtliche Nichtberücksichtigung des für sie zu erbringenden Unterhaltsaufwands "die Unterhaltsberechtigung abgesprochen"; letztlich gehe es auch im Beitragsrecht (nur) um die Kinder und deren Unterhalt. Zwar ist es richtig, dass der Unterhaltsbedarf von Kindern nicht dadurch geringer wird, dass sich ihre Eltern scheiden lassen oder getrennt leben. Allerdings wird die (volle) Unterhaltsverpflichtung der Eltern bzw die (volle) Unterhaltsberechtigung der Kinder bei Scheidung oder Getrenntleben auch gar nicht eingeschränkt; die entsprechende Verpflichtung bzw Berechtigung besteht unterhaltsrechtlich unvermindert fort" (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015, B 12 KR 15/13 R, juris, Rn. 35 ff.).

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Auffassung des erkennenden Senats auch dann nicht vor, wenn die Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für nicht familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach dem halben Ehegatteneinkommen ausgeschlossen wird, wenn diese nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, sondern - wie hier - in eine (neue) Ehe eingebracht worden sind (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2015, L 1 KR 156/14, juris, mwN; die hiergegen eingelegte Revision, B 12 KR 10/15 R, wurde zurückgenommen). Auch insoweit greift die Befugnis des Gesetzgebers zur Generalisierung und Typisierung sowie dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität insbesondere im Hinblick auf die uneinheitlichen unterhaltsrechtlichen Situationen in den jeweiligen Patchwork-Familien. Demgegenüber erscheint die Belastung der Klägerin durch die Beitragserhöhung von 87,78 EUR monatlich nicht zu einer Härte oder Ungerechtigkeit zu führen, die - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht mehr hinzunehmen wäre.

Nach § 57 SGB XI gelten für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung die für die Krankenversicherung maßgebenden Vorschriften entsprechend, so dass die Ausführungen zur Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung gleichermaßen für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das Bundessozialgericht hat zu der hier vorliegenden Konstellation noch nicht entschieden, da das entsprechende Revisionsverfahren durch Rücknahme beendet worden ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung dient mithin der Rechtfortbildung.
Rechtskraft
Aus
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