Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 863/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 28/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zusammenhang mit einer endgültigen Festsetzung der bewilligten Leistungen. Dabei steht insbesondere die Frage der Einkommensanrechnung von Privatentnahmen aus einem von der Klägerin betriebenen Kleinunternehmen ("Eis- und Caféhaus") in Streit.
Die 1971 geborene Klägerin steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II und ist Inhaberin eines Eiscafés im Eigenheim ihrer Eltern, in welchem sie gemeinsam mit ihrem 2001 geborenen Sohn, N., lebt. Ihr wurden im hier maßgeblichen Zeitraum für ihren Sohn Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR sowie Unterhaltsleistungen in Höhe von 228,00 EUR monatlich überwiesen.
Mit Bescheid vom 29. März 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 257,88 EUR für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2012. Als "Gründe für die vorläufige Bewilligung" bezog sich der Beklagte auf die noch nicht feststehenden Einnahmen und Ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin. Eine abschließende Entscheidung sei erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum feststünden. Der Beklagte ging bei seinen Berechnungen bezüglich der Klägerin von einem Regelleistungsbedarf in Höhe von 374,00 EUR sowie einem Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 44,88 EUR (insgesamt 418,88 EUR) sowie bezüglich des Sohnes von einem Bedarf in Höhe der Regelleistung (251,00 EUR) aus. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) wurden nicht berücksichtigt, da die Familie im Haus der Eltern der Klägerin wohne und mithin keine Kosten anfielen. Als Einkommen wurden für N. das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR sowie Unterhaltsleistungen in Höhe von 228,00 EUR in Ansatz gebracht. Im Hinblick auf den daraus resultierenden Gesamtbetrag (412,00 EUR) ergab sich ein seinen Bedarf um 161,00 EUR übersteigendes Einkommen. Dieses wurde im Rahmen der "Einkommensverteilung" sodann bei der Klägerin berücksichtigt, womit sich für sie noch ein Leistungsanspruch in Höhe von 257,88 EUR (418,88 EUR – 161,00 EUR) ergab. Unter Berücksichtigung der prognostizierten Betriebseinnahmen und -ausgaben ging der Beklagte vorläufig nicht von einem im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigenden Gewinn aus.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 reichte die Steuerberaterin S. die abschließenden Angaben zum Einkommen der Klägerin aus der selbstständigen Tätigkeit für den Zeitraum von März bis August 2012 ein. Danach ergaben sich Verluste in Höhe von 273,92 EUR (März 2012), 716,70 EUR (April 2012), 1.140,58 EUR (Mai 2012) und 713,24 EUR (Juni 2012). Für Juli und August 2012 waren Gewinne in Höhe von 468,99 EUR bzw. 265,24 EUR ausgewiesen.
In der von der Steuerberaterin vorgelegten Summen- und Saldenliste waren jeweils sowohl Privatentnahmen aufgeführt als auch verbuchte Privateinlagen. Die Privatentnahmen beliefen sich demnach auf 538,69 EUR (März 2012), 1.549,70 EUR (April 2012), 1.202,45 EUR (Mai 2012), 5.677,47 EUR (Juni 2012) 1.235,45 EUR (Juli 2012) und 718,22 EUR (August 2012). Privateinlagen wurden in folgenden Höhen verbucht: 412,00 EUR (März 2012), 1.262,82 EUR (April 2012), 412,00 EUR (Mai 2012), 3.427,76 EUR (Juni 2012), 669,88 EUR (Juli 2012) und 412,00 EUR (August 2012).
Wegen der Privateinnahmen und Privateinlagen verwies die Steuerberaterin auf das Schreiben der Klägerin im Rahmen einer entsprechende Anhörung gemäß Anhörungsschreiben des Beklagten vom 30. August 2012 für den Zeitraum März bis August 2011 (vgl. "Parallelverfahren" L 4 AS 27/15). Danach seien die Privatentnahmen für Hort, Essengeld, Gerichtsvollzieherkosten, Pfändungen und Ratenzahlungen, Bußgelder sowie für die private Lebensführung der Klägerin und ihres Sohnes verbraucht worden. Die Entnahmen seien zum überwiegenden Teil durch Kindergeld- und Unterhaltszahlungen, SGB II-Leistungen sowie Unterstützung durch die Eltern der Klägerin finanziert worden. Dies gelte ebenso für den Ausgleich des Verlustes.
Auf Grundlage der vom Beklagten anerkannten Betriebsausgaben ergaben sich für März, Juli und August 2012 Gewinne in Höhe von 110,18 EUR, 820,67 EUR und 350,52 EUR. Für April, Mai und Juni 2012 ging der Beklagte von Verlusten in Höhe von 882,49 EUR, 1.324,00 EUR und 652,07 EUR aus. Im Saldo resultiere hieraus ein Gesamtverlust in Höhe von 1.577,19 EUR (durchschnittlich 262,87 EUR monatlich). Darüber hinaus errechnete der Beklagte die Differenzen zwischen den Privatentnahmen und Privateinlagen. Hieraus folgten für die Monate März bis August 2012 "Überhänge" der Entnahmen in Höhe von 126,69 EUR, 286,88 EUR, 790,45 EUR, 2.249,71 EUR, 565,57 EUR und 306,22 EUR, also insgesamt in Höhe von 4.325,52 EUR (durchschnittlich 720,92 EUR pro Monat).
Am 5. März 2013 erließ der Beklagte einen Bescheid bezüglich der "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches": Es habe sich zwar ein monatlicher Verlust aus der selbstständigen Tätigkeit und mithin insoweit kein Anrechnungsbetrag ergeben. Die Klägerin habe jedoch Privatentnahmen von durchschnittlich 720,92 EUR monatlich getätigt, wobei die entsprechenden Privateinlagen bereits "gegengerechnet" worden seien. Fielen Privatentnahmen höher aus als der tatsächliche Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, so seien diese als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Die Klägerin habe daher für den Leistungszeitraum März bis August 2012 keinen Anspruch auf die jeweils vorläufig bewilligten Leistungen in Höhe von je 257,88 EUR monatlich gehabt. Sie habe mithin für den gesamten sechsmonatigen Bewilligungszeitraum diese monatlich gezahlten Beträge gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) vollständig zurückzuerstatten, woraus sich eine Gesamterstattung in Höhe von 1.547,28 EUR ergebe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch: Es habe keine Privatentnahmen in den angegebenen Höhen gegeben. Es sei nicht vorstellbar, dass man mehr Geld entnehmen könne, als überhaupt vorhanden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Die Klägerin habe Einkommen aus den Privatentnahmen in Höhe von monatlich 790,92 EUR sowie aus übersteigendem Kindergeld in Höhe von 161,00 EUR erzielt. Im Übrigen habe sie auch bestätigt, die Privatentnahmen für die Bestreitung des Lebensunterhalts verwandt zu haben.
Die Klägerin hat am 10. April 2013 vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren der Aufhebung der Aufhebung der Erstattungsforderung gemäß Bescheid vom 5. März 2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013) weiterverfolgt. Sie hat geltend gemacht, Privatentnahmen stellten nicht gleichzeitig Einkommen dar. Im Übrigen ließen sich die ermittelten Beträge auch nicht aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen entnehmen. Sie habe von Anfang an bestritten, Einkommen in der vom Beklagten vorgetragenen Weise bezogen zu haben. Die Klägerin habe aus den Entnahmen ganz erhebliche betriebliche Kosten zu begleichen gehabt. Die Klägerin habe im genannten Zeitraum keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Gegenüber der Sparkasse habe sie hohe Verbindlichkeiten gehabt, die sie zurückgezahlt habe. Dies finde bei den Berechnungen des Beklagten indes keine Berücksichtigung.
Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass sich zwar für den Bewilligungszeitraum kein anrechenbarer Gewinn ergebe, die Klägerin gleichwohl dem Betrieb Geld entnommen, das tatsächlich als Einkommen zur Verfügung gestanden habe. Soweit damit eine Schuldentilgung erfolgt sei, sei dies unerheblich, weil Einnahmen primär für den Lebensunterhalt zu verwenden seien.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 hat das SG den Beklagten unter Abänderung des Festsetzungs- und Erstattungsbescheides vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2012 Leistungen in Höhe von monatlich 257,88 EUR endgültig zu gewähren, so dass die Erstattungsforderung aufgehoben werde. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III könne der Leistungsträger über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entscheiden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Hilfebedürftige die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehenden Umstände nicht zu vertreten habe. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen seien auf die zustehende Leistung anzurechnen (§ 328 Abs. 3 SGB III). Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde, seien aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Nach diesen Grundsätzen sei die vorläufige Bewilligung mit Bescheid vom 29. März 2012 zu Recht erfolgt, so dass der Beklagte bei der endgültigen Bewilligung zutreffenderweise auf § 328 SGB III abgestellt habe. Die Klägerin sei auch leistungsberechtigt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen. Der Bedarf errechne sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 374,00 EUR zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 44,88 EUR. Ein Bedarf gemäß § 22 SGB II (KdU) sei nicht gegeben. Vom Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 418,88 EUR sei kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II aus selbstständiger Tätigkeit bzw. aus Privatentnahmen abzuziehen: Nach Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) ergebe sich ein Verlust, was zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht umstritten sei. Auch die Privatentnahmen (in Geld) seien vorliegend nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die auf den Summen- und Saldenlisten ersichtlichen Kontobewegungen stellten in der Regel lediglich die Entnahme liquider Mittel aus gegenwärtig erzieltem bzw. in der Vergangenheit nicht verbrauchtem Gewinn dar. Privatentnahmen beruhten auf der Verfügungsbefugnis des Selbstständigen und würden der Substanz entnommen. Eine wertmäßige Steigerung, die eine Anrechnung als Einkommen rechtfertigen würde, sei darin nicht zu sehen.
Der im Haushalt lebende minderjährige Sohn habe seinen Bedarf (Sozialgeld in Höhe von 251,00 EUR) durch eigenes Einkommen selbst decken können und deshalb nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II stelle Kindergeld Einkommen des Kindes dar, soweit es zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt werde. Verfüge das Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf zu decken, scheide es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und der nicht benötigte Teil des Kindergeldes werde dem Kindergeldberechtigten entsprechend den Regeln des § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) als Einkommen zugerechnet. Für den Sohn sei Unterhalt in Höhe von monatlich 228,00 EUR sowie Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 EUR gezahlt worden. Es habe somit ein den Kindesbedarf übersteigendes Kindergeld von 161,00 EUR vorgelegen, welches dann als Einkommen der kindergeldberechtigten Klägerin im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II berücksichtigungsfähig gewesen sei. Inwieweit von diesem Einkommen Absetzungen nach § 11b Abs. 1 SGB II vorzunehmen gewesen seien, könne aufgrund der Beschränkung des Klagebegehrens dahinstehen. Ohne derartige Absetzungen ergebe sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von monatlich 257,88 EUR, so dass Leistungen durch sie nicht zu erstatten seien.
Gegen das ihm am 18. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. Januar 2015 (Montag) Berufung eingelegt: Die Klägerin habe, obgleich kein anrechenbarer Gewinn vorgelegen habe, dem Betrieb Geld in Höhe von insgesamt 4.325,52 EUR entnommen, welches tatsächlich als Einkommen zur Verfügung gestanden habe. Folgerichtig habe der Beklagte den sich hieraus ergebenden Durchschnitt auf den Leistungsanspruch der Klägerin angerechnet. Die zuvor bewilligten Leistungen seien gemäß § 328 Abs. 3 SGB III zur Erstattung zu stellen gewesen. Soweit die Klägerin nun geltend gemacht habe, die Einnahmen hätten der Schuldentilgung gedient, sei dies irrelevant. Insbesondere "selbstständig aufstockende Leistungsempfänger" hätten Einnahmen primär für ihren Lebensunterhalt zu verwenden. Soweit die Klägerin etwaige Einnahmen anderweitig für Schuldentilgung verwandt habe, seien tatsächlich Geldmittel vorhanden gewesen, die grundsätzlich als Einkommen zu gelten hätten. Dies habe das SG verkannt, indem es die Privatentnahmen nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen sei eine Darlehensgewährung durch die Eltern nicht nachgewiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Verwendung der Entnahmen zur Tilgung betrieblicher Schulden und Darlehen verweist die Klägerin auf die Rückzahlung eines betrieblich veranlassten Darlehens an die Sparkasse. Da der Steuerberaterin der Klägerin die Existenz des Darlehens nicht bekannt gewesen sei und vor 2012 auch keinerlei Zins- oder Tilgungszahlungen erfolgt seien, habe die Rückzahlung als Privatentnahme verbucht werden müssen. Auch wenn das betriebliche Darlehen bekannt bzw. gebucht gewesen wäre, wäre die Rückzahlung nicht in der BWA ersichtlich gewesen, da die Zahlung keine Betriebsausgabe sei. Um das Darlehen zurückzahlen zu können, habe sich die Klägerin 2.500,00 EUR von ihren Eltern "geborgt". Die Differenz zur Rückzahlungssumme habe die Klägerin durch Ansparung der auf dem Geschäftskonto eingehenden Unterhaltszahlungen, Kindergeldzahlungen und SGB II-Leistungen finanziert.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das SG hat zu Recht – unter Abänderung des Festsetzungs- und Erstattungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides – den Beklagten zur endgültigen Bewilligung von monatlichen Leistungen in Höhe von 257,88 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum von März bis August 2012 verurteilt und demgemäß die Erstattungsforderung über insgesamt 1.547,28 EUR (6 mal 257,88 EUR) aufgehoben.
1. Die Klage gegen den Festsetzung- und Erstattungsbescheid vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 ist zulässig, insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG statthaft. Das SG geht zu Recht davon aus, dass sich die Klägerin nur gegen eine gegenüber der ursprünglichen (vorläufigen) Bewilligung geringere endgültige Bewilligung für den streitgegenständlichen Zeitraum und die daraus resultierende Erstattungsforderung wendet. Aus der Antragsfassung ist zu entnehmen, dass es nach dem Klagebegehren bei der Höhe der bewilligten Leistungen gemäß dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 29. März 2012 verbleiben soll. Die Frage, ob der Klägerin – etwa im Hinblick auf fehlende Absetzungen vom anzurechnenden Einkommen gemäß § 11b Abs. 1 SGB II – möglicherweise sogar noch darüber hinausgehende Leistungen zustehen könnten, war somit bereits im Verfahren vor dem SG nicht Streitgegenstand. Für das Berufungsverfahren gilt dies darüber hinaus auch deshalb, weil ausschließlich der Beklagte Berufungsführer ist.
2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die endgültige Bewilligung von Leistungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von März bis August 2012 in Höhe von monatlich 257,88 EUR. Mithin ist auch die Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von insgesamt 1.547,28 EUR rechtswidrig.
a) Zur Begründung wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 10. Dezember 2014 verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht. Danach war für die Klägerin eine den Leistungsanspruch mindernde Einkommensanrechnung weder unter dem Gesichtspunkt eines aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Gewinns noch im Hinblick auf die als Privatentnahmen verbuchten Beträge vorzunehmen. Ein Gewinn ist wegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V insbesondere auch nicht für die Monate anzunehmen, für die ein positives Betriebsergebnis ausgewiesen worden ist (März, Juli und August 2012). Denn nach dieser Vorschrift ist für den jeweiligen Bewilligungszeitraum zunächst das Gesamteinkommen zu berechnen und dann zu gleichen Teilen auf die einzelnen Monate zu verteilen. Im Hinblick auf das sich somit ergebende negative Gesamteinkommen im maßgebenden Bewilligungszeitraum ist daher für alle in Rede stehenden Monate das erzielte Einkommen mit "0" anzusetzen.
b) Auch aus den zwischen den Beteiligten erörterten Gesichtspunkten der konkreten Verwendung der als Privatentnahmen verbuchten Mittel kann insoweit kein anderes Ergebnis resultieren. Denn die Nichtberücksichtigung von Privateinnahmen als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ergibt sich bereits aus der grundsätzlichen Erwägung, dass Privatentnahmen auf der Verfügungsbefugnis des Selbstständigen über sein Betriebsvermögen beruhen und daher der Substanz entnommen werden. Sie sind als Rechnungsposten beim Betriebsvermögensvergleich (vgl. § 4 Abs. 1 EStG) nicht das Ergebnis unternehmerischer Tätigkeit und damit kein Einkommen. Solche sonstigen Privatentnahmen wirken sich nicht Einnahmen erhöhend aus, weil sie bereits bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung berücksichtigt werden (s. hierzu Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2007 – L 26 B 422/07 AS ER, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2008 – L 7 AS 5626/07 ER-B, juris; vgl. auch Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 44/07 R, juris).
Auch wenn die entsprechenden Beträge zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Klägerin und ihres Sohnes eingesetzt worden sind bzw. – nach der Intention des SGB II – vorrangig hierfür einzusetzen gewesen wären (ggf. anstelle einer etwaig vorgenommenen Tilgung privater und/oder betrieblicher Kredite), ändert dies also nichts an dem hier allein maßgeblichen Umstand der bloßen Entnahme aus der Substanz. Es handelt sich damit gerade nicht um das (positive) Ergebnis der unternehmerischen Tätigkeit, welches nach Maßgabe der Berechnungsmodalitäten des § 3 Alg II-V als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 SGB II anzusetzen gewesen wäre. Eine anderweitige Möglichkeit der Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II ist nicht erkennbar (so auch ausdrücklich LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Obgleich die Mittel – wie vom Beklagten geltend gemacht – im Grundsatz für die Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Finanzierung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten, sind sie der Klägerin nach alldem jedenfalls nicht im Sinne des § 11 SGB II im Bewilligungszeitraum als Einkommen zugeflossen.
c) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Erwägungen des Beschlusses des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2011 – L 19 AS 1304/11 B, juris. Hiernach sind Privatentnahmen berücksichtigungsfähig, soweit die Entnahmen aus den laufenden Jahreseinnahmen erfolgen. Nur wenn in zurückliegenden Jahren ein entsprechender Gewinn beim Betrieb verblieben sei und dessen Vermögen bilde, sei die Privatentnahme lediglich Vermögensverzehr und nicht dem Gewinn zuzurechnen. Begründet wird dies damit, dass es für die Gewinnermittlung des laufenden Jahres keinen Unterschied machen könne, ob die Einnahmen bis zum Jahresende beim Betriebsvermögen verbleiben und sodann im Rahmen der Steuerfestsetzung als Gewinn berücksichtigt werden oder ob sie zuvor entnommen und über § 4 Abs. 1 EStG dem Gewinn zugerechnet werden müssen. Grundlage der vom LSG Nordrhein-Westfalen getroffenen Differenzierung ist also jedenfalls die Erwirtschaftung eines Gewinns, der entweder zunächst im Unternehmen verbleibt und im Rahmen der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen oder aber bereits zuvor entnommen worden ist. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass ein tatsächlich angefallener Gewinn – unabhängig von einer etwaigen "sofortigen Entnahme" – im Ergebnis jedenfalls (genau einmal) Berücksichtigung findet. Diese Grundsätze lassen sich aber nicht auf die hiesige Konstellation übertragen, in der ein Gewinn (im laufenden Geschäftsjahr) gerade nicht erwirtschaftet worden ist. Denn in einer solchen Fallgestaltung kann eine Entnahme grundsätzlich nur aus der bereits zuvor vorhandenen Substanz erfolgt bzw. durch die "Auffüllung" des "Eigenkapitals" etwa aus eigenem Vermögen oder (bereits "angerechnetem") Einkommen, z. B. aus Kindergeld, ggf. auch aus "angesparten" SGB II-Leistungen finanziert worden sein.
d) Eine im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgebliche Einkommenserzielung resultiert auch nicht aus der ohne konkrete zeitliche Einordnung mitgeteilten Darlehensgewährung (2.500,00 EUR) durch die Eltern. Unabhängig davon, ob es insoweit erheblich ist, dass dieses Darlehen nach dem Vortrag der Klägerin unmittelbar "in das Geschäft" geflossen sei bzw. der Tilgung eines zuvor bei der Sparkasse aufgenommenen betrieblichen Darlehens gedient habe, sind der Zeitpunkt des (mündlichen) Abschlusses des Kreditvertrages und der Auskehrung des Darlehensbetrages nicht erkennbar. Hierzu bedarf indes keiner näheren Ermittlungen. Denn jedenfalls sind Verwandtendarlehen mit Rückzahlungsverpflichtung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R, juris). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um eine "verdeckte Schenkung" gehandelt hätte, zumal auch die Steuerberaterin S. (im oben genannten "Parallelverfahren") mit Schreiben vom 18. Februar 2016 insoweit ausdrücklich auf "geborgtes" Geld verwiesen hat.
3. Es verbleibt somit dabei, dass lediglich das dessen eigenen Bedarf übersteigende Einkommen des Sohnes (monatlich 228,00 EUR Unterhalt + 184,00 EUR Kindergeld) in Höhe eines Kindergeldanteils von 161,00 EUR bei der Klägerin als monatliches Einkommen zu berücksichtigen ist. Damit sind der Klägerin Leistungen (endgültig) in der Höhe zu bewilligen gewesen, wie sie bereits mit dem ursprünglichen (vorläufigen) Bewilligungsbescheid vom 29. März 2012 zugesprochen worden waren. Wie unter Nr. 1 der Entscheidungsgründe ausgeführt, ist das Begehren der Klägerin (lediglich) auf die Wahrung dieses "status quo" gerichtet. Ob der Beklagte bei der Einkommensanrechnung von dem Betrag in Höhe von 161,00 EUR noch Absetzungen gemäß § 11b Abs. 1 SGB II (insbesondere im Hinblick auf die "Versicherungspauschale" im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30,00 EUR) vorzunehmen gehabt und sich hieraus sogar ein noch höherer Leistungsanspruch der Klägerin ergeben hätte, kann somit dahinstehen.
Nach alldem ist die Entscheidung des SG, das ausgehend von einem endgültigen Leistungsanspruch von 257,88 EUR (Bedarf in Höhe von 418,88 EUR abzüglich des bei der Klägerin anzurechnenden Teils des Kindergeldes in Höhe von 161,00 EUR) die Erstattungsforderung des Beklagten vollständig aufgehoben hat, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG ist nicht gegeben.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zusammenhang mit einer endgültigen Festsetzung der bewilligten Leistungen. Dabei steht insbesondere die Frage der Einkommensanrechnung von Privatentnahmen aus einem von der Klägerin betriebenen Kleinunternehmen ("Eis- und Caféhaus") in Streit.
Die 1971 geborene Klägerin steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II und ist Inhaberin eines Eiscafés im Eigenheim ihrer Eltern, in welchem sie gemeinsam mit ihrem 2001 geborenen Sohn, N., lebt. Ihr wurden im hier maßgeblichen Zeitraum für ihren Sohn Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR sowie Unterhaltsleistungen in Höhe von 228,00 EUR monatlich überwiesen.
Mit Bescheid vom 29. März 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 257,88 EUR für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2012. Als "Gründe für die vorläufige Bewilligung" bezog sich der Beklagte auf die noch nicht feststehenden Einnahmen und Ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin. Eine abschließende Entscheidung sei erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum feststünden. Der Beklagte ging bei seinen Berechnungen bezüglich der Klägerin von einem Regelleistungsbedarf in Höhe von 374,00 EUR sowie einem Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 44,88 EUR (insgesamt 418,88 EUR) sowie bezüglich des Sohnes von einem Bedarf in Höhe der Regelleistung (251,00 EUR) aus. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) wurden nicht berücksichtigt, da die Familie im Haus der Eltern der Klägerin wohne und mithin keine Kosten anfielen. Als Einkommen wurden für N. das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR sowie Unterhaltsleistungen in Höhe von 228,00 EUR in Ansatz gebracht. Im Hinblick auf den daraus resultierenden Gesamtbetrag (412,00 EUR) ergab sich ein seinen Bedarf um 161,00 EUR übersteigendes Einkommen. Dieses wurde im Rahmen der "Einkommensverteilung" sodann bei der Klägerin berücksichtigt, womit sich für sie noch ein Leistungsanspruch in Höhe von 257,88 EUR (418,88 EUR – 161,00 EUR) ergab. Unter Berücksichtigung der prognostizierten Betriebseinnahmen und -ausgaben ging der Beklagte vorläufig nicht von einem im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigenden Gewinn aus.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 reichte die Steuerberaterin S. die abschließenden Angaben zum Einkommen der Klägerin aus der selbstständigen Tätigkeit für den Zeitraum von März bis August 2012 ein. Danach ergaben sich Verluste in Höhe von 273,92 EUR (März 2012), 716,70 EUR (April 2012), 1.140,58 EUR (Mai 2012) und 713,24 EUR (Juni 2012). Für Juli und August 2012 waren Gewinne in Höhe von 468,99 EUR bzw. 265,24 EUR ausgewiesen.
In der von der Steuerberaterin vorgelegten Summen- und Saldenliste waren jeweils sowohl Privatentnahmen aufgeführt als auch verbuchte Privateinlagen. Die Privatentnahmen beliefen sich demnach auf 538,69 EUR (März 2012), 1.549,70 EUR (April 2012), 1.202,45 EUR (Mai 2012), 5.677,47 EUR (Juni 2012) 1.235,45 EUR (Juli 2012) und 718,22 EUR (August 2012). Privateinlagen wurden in folgenden Höhen verbucht: 412,00 EUR (März 2012), 1.262,82 EUR (April 2012), 412,00 EUR (Mai 2012), 3.427,76 EUR (Juni 2012), 669,88 EUR (Juli 2012) und 412,00 EUR (August 2012).
Wegen der Privateinnahmen und Privateinlagen verwies die Steuerberaterin auf das Schreiben der Klägerin im Rahmen einer entsprechende Anhörung gemäß Anhörungsschreiben des Beklagten vom 30. August 2012 für den Zeitraum März bis August 2011 (vgl. "Parallelverfahren" L 4 AS 27/15). Danach seien die Privatentnahmen für Hort, Essengeld, Gerichtsvollzieherkosten, Pfändungen und Ratenzahlungen, Bußgelder sowie für die private Lebensführung der Klägerin und ihres Sohnes verbraucht worden. Die Entnahmen seien zum überwiegenden Teil durch Kindergeld- und Unterhaltszahlungen, SGB II-Leistungen sowie Unterstützung durch die Eltern der Klägerin finanziert worden. Dies gelte ebenso für den Ausgleich des Verlustes.
Auf Grundlage der vom Beklagten anerkannten Betriebsausgaben ergaben sich für März, Juli und August 2012 Gewinne in Höhe von 110,18 EUR, 820,67 EUR und 350,52 EUR. Für April, Mai und Juni 2012 ging der Beklagte von Verlusten in Höhe von 882,49 EUR, 1.324,00 EUR und 652,07 EUR aus. Im Saldo resultiere hieraus ein Gesamtverlust in Höhe von 1.577,19 EUR (durchschnittlich 262,87 EUR monatlich). Darüber hinaus errechnete der Beklagte die Differenzen zwischen den Privatentnahmen und Privateinlagen. Hieraus folgten für die Monate März bis August 2012 "Überhänge" der Entnahmen in Höhe von 126,69 EUR, 286,88 EUR, 790,45 EUR, 2.249,71 EUR, 565,57 EUR und 306,22 EUR, also insgesamt in Höhe von 4.325,52 EUR (durchschnittlich 720,92 EUR pro Monat).
Am 5. März 2013 erließ der Beklagte einen Bescheid bezüglich der "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches": Es habe sich zwar ein monatlicher Verlust aus der selbstständigen Tätigkeit und mithin insoweit kein Anrechnungsbetrag ergeben. Die Klägerin habe jedoch Privatentnahmen von durchschnittlich 720,92 EUR monatlich getätigt, wobei die entsprechenden Privateinlagen bereits "gegengerechnet" worden seien. Fielen Privatentnahmen höher aus als der tatsächliche Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, so seien diese als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Die Klägerin habe daher für den Leistungszeitraum März bis August 2012 keinen Anspruch auf die jeweils vorläufig bewilligten Leistungen in Höhe von je 257,88 EUR monatlich gehabt. Sie habe mithin für den gesamten sechsmonatigen Bewilligungszeitraum diese monatlich gezahlten Beträge gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) vollständig zurückzuerstatten, woraus sich eine Gesamterstattung in Höhe von 1.547,28 EUR ergebe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch: Es habe keine Privatentnahmen in den angegebenen Höhen gegeben. Es sei nicht vorstellbar, dass man mehr Geld entnehmen könne, als überhaupt vorhanden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Die Klägerin habe Einkommen aus den Privatentnahmen in Höhe von monatlich 790,92 EUR sowie aus übersteigendem Kindergeld in Höhe von 161,00 EUR erzielt. Im Übrigen habe sie auch bestätigt, die Privatentnahmen für die Bestreitung des Lebensunterhalts verwandt zu haben.
Die Klägerin hat am 10. April 2013 vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren der Aufhebung der Aufhebung der Erstattungsforderung gemäß Bescheid vom 5. März 2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013) weiterverfolgt. Sie hat geltend gemacht, Privatentnahmen stellten nicht gleichzeitig Einkommen dar. Im Übrigen ließen sich die ermittelten Beträge auch nicht aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen entnehmen. Sie habe von Anfang an bestritten, Einkommen in der vom Beklagten vorgetragenen Weise bezogen zu haben. Die Klägerin habe aus den Entnahmen ganz erhebliche betriebliche Kosten zu begleichen gehabt. Die Klägerin habe im genannten Zeitraum keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Gegenüber der Sparkasse habe sie hohe Verbindlichkeiten gehabt, die sie zurückgezahlt habe. Dies finde bei den Berechnungen des Beklagten indes keine Berücksichtigung.
Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass sich zwar für den Bewilligungszeitraum kein anrechenbarer Gewinn ergebe, die Klägerin gleichwohl dem Betrieb Geld entnommen, das tatsächlich als Einkommen zur Verfügung gestanden habe. Soweit damit eine Schuldentilgung erfolgt sei, sei dies unerheblich, weil Einnahmen primär für den Lebensunterhalt zu verwenden seien.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 hat das SG den Beklagten unter Abänderung des Festsetzungs- und Erstattungsbescheides vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2012 Leistungen in Höhe von monatlich 257,88 EUR endgültig zu gewähren, so dass die Erstattungsforderung aufgehoben werde. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III könne der Leistungsträger über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entscheiden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Hilfebedürftige die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehenden Umstände nicht zu vertreten habe. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen seien auf die zustehende Leistung anzurechnen (§ 328 Abs. 3 SGB III). Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde, seien aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Nach diesen Grundsätzen sei die vorläufige Bewilligung mit Bescheid vom 29. März 2012 zu Recht erfolgt, so dass der Beklagte bei der endgültigen Bewilligung zutreffenderweise auf § 328 SGB III abgestellt habe. Die Klägerin sei auch leistungsberechtigt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen. Der Bedarf errechne sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 374,00 EUR zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 44,88 EUR. Ein Bedarf gemäß § 22 SGB II (KdU) sei nicht gegeben. Vom Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 418,88 EUR sei kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II aus selbstständiger Tätigkeit bzw. aus Privatentnahmen abzuziehen: Nach Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) ergebe sich ein Verlust, was zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht umstritten sei. Auch die Privatentnahmen (in Geld) seien vorliegend nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die auf den Summen- und Saldenlisten ersichtlichen Kontobewegungen stellten in der Regel lediglich die Entnahme liquider Mittel aus gegenwärtig erzieltem bzw. in der Vergangenheit nicht verbrauchtem Gewinn dar. Privatentnahmen beruhten auf der Verfügungsbefugnis des Selbstständigen und würden der Substanz entnommen. Eine wertmäßige Steigerung, die eine Anrechnung als Einkommen rechtfertigen würde, sei darin nicht zu sehen.
Der im Haushalt lebende minderjährige Sohn habe seinen Bedarf (Sozialgeld in Höhe von 251,00 EUR) durch eigenes Einkommen selbst decken können und deshalb nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II stelle Kindergeld Einkommen des Kindes dar, soweit es zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt werde. Verfüge das Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf zu decken, scheide es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und der nicht benötigte Teil des Kindergeldes werde dem Kindergeldberechtigten entsprechend den Regeln des § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) als Einkommen zugerechnet. Für den Sohn sei Unterhalt in Höhe von monatlich 228,00 EUR sowie Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 EUR gezahlt worden. Es habe somit ein den Kindesbedarf übersteigendes Kindergeld von 161,00 EUR vorgelegen, welches dann als Einkommen der kindergeldberechtigten Klägerin im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II berücksichtigungsfähig gewesen sei. Inwieweit von diesem Einkommen Absetzungen nach § 11b Abs. 1 SGB II vorzunehmen gewesen seien, könne aufgrund der Beschränkung des Klagebegehrens dahinstehen. Ohne derartige Absetzungen ergebe sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von monatlich 257,88 EUR, so dass Leistungen durch sie nicht zu erstatten seien.
Gegen das ihm am 18. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. Januar 2015 (Montag) Berufung eingelegt: Die Klägerin habe, obgleich kein anrechenbarer Gewinn vorgelegen habe, dem Betrieb Geld in Höhe von insgesamt 4.325,52 EUR entnommen, welches tatsächlich als Einkommen zur Verfügung gestanden habe. Folgerichtig habe der Beklagte den sich hieraus ergebenden Durchschnitt auf den Leistungsanspruch der Klägerin angerechnet. Die zuvor bewilligten Leistungen seien gemäß § 328 Abs. 3 SGB III zur Erstattung zu stellen gewesen. Soweit die Klägerin nun geltend gemacht habe, die Einnahmen hätten der Schuldentilgung gedient, sei dies irrelevant. Insbesondere "selbstständig aufstockende Leistungsempfänger" hätten Einnahmen primär für ihren Lebensunterhalt zu verwenden. Soweit die Klägerin etwaige Einnahmen anderweitig für Schuldentilgung verwandt habe, seien tatsächlich Geldmittel vorhanden gewesen, die grundsätzlich als Einkommen zu gelten hätten. Dies habe das SG verkannt, indem es die Privatentnahmen nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen sei eine Darlehensgewährung durch die Eltern nicht nachgewiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Verwendung der Entnahmen zur Tilgung betrieblicher Schulden und Darlehen verweist die Klägerin auf die Rückzahlung eines betrieblich veranlassten Darlehens an die Sparkasse. Da der Steuerberaterin der Klägerin die Existenz des Darlehens nicht bekannt gewesen sei und vor 2012 auch keinerlei Zins- oder Tilgungszahlungen erfolgt seien, habe die Rückzahlung als Privatentnahme verbucht werden müssen. Auch wenn das betriebliche Darlehen bekannt bzw. gebucht gewesen wäre, wäre die Rückzahlung nicht in der BWA ersichtlich gewesen, da die Zahlung keine Betriebsausgabe sei. Um das Darlehen zurückzahlen zu können, habe sich die Klägerin 2.500,00 EUR von ihren Eltern "geborgt". Die Differenz zur Rückzahlungssumme habe die Klägerin durch Ansparung der auf dem Geschäftskonto eingehenden Unterhaltszahlungen, Kindergeldzahlungen und SGB II-Leistungen finanziert.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das SG hat zu Recht – unter Abänderung des Festsetzungs- und Erstattungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides – den Beklagten zur endgültigen Bewilligung von monatlichen Leistungen in Höhe von 257,88 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum von März bis August 2012 verurteilt und demgemäß die Erstattungsforderung über insgesamt 1.547,28 EUR (6 mal 257,88 EUR) aufgehoben.
1. Die Klage gegen den Festsetzung- und Erstattungsbescheid vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 ist zulässig, insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG statthaft. Das SG geht zu Recht davon aus, dass sich die Klägerin nur gegen eine gegenüber der ursprünglichen (vorläufigen) Bewilligung geringere endgültige Bewilligung für den streitgegenständlichen Zeitraum und die daraus resultierende Erstattungsforderung wendet. Aus der Antragsfassung ist zu entnehmen, dass es nach dem Klagebegehren bei der Höhe der bewilligten Leistungen gemäß dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 29. März 2012 verbleiben soll. Die Frage, ob der Klägerin – etwa im Hinblick auf fehlende Absetzungen vom anzurechnenden Einkommen gemäß § 11b Abs. 1 SGB II – möglicherweise sogar noch darüber hinausgehende Leistungen zustehen könnten, war somit bereits im Verfahren vor dem SG nicht Streitgegenstand. Für das Berufungsverfahren gilt dies darüber hinaus auch deshalb, weil ausschließlich der Beklagte Berufungsführer ist.
2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die endgültige Bewilligung von Leistungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von März bis August 2012 in Höhe von monatlich 257,88 EUR. Mithin ist auch die Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von insgesamt 1.547,28 EUR rechtswidrig.
a) Zur Begründung wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 10. Dezember 2014 verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht. Danach war für die Klägerin eine den Leistungsanspruch mindernde Einkommensanrechnung weder unter dem Gesichtspunkt eines aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Gewinns noch im Hinblick auf die als Privatentnahmen verbuchten Beträge vorzunehmen. Ein Gewinn ist wegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V insbesondere auch nicht für die Monate anzunehmen, für die ein positives Betriebsergebnis ausgewiesen worden ist (März, Juli und August 2012). Denn nach dieser Vorschrift ist für den jeweiligen Bewilligungszeitraum zunächst das Gesamteinkommen zu berechnen und dann zu gleichen Teilen auf die einzelnen Monate zu verteilen. Im Hinblick auf das sich somit ergebende negative Gesamteinkommen im maßgebenden Bewilligungszeitraum ist daher für alle in Rede stehenden Monate das erzielte Einkommen mit "0" anzusetzen.
b) Auch aus den zwischen den Beteiligten erörterten Gesichtspunkten der konkreten Verwendung der als Privatentnahmen verbuchten Mittel kann insoweit kein anderes Ergebnis resultieren. Denn die Nichtberücksichtigung von Privateinnahmen als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ergibt sich bereits aus der grundsätzlichen Erwägung, dass Privatentnahmen auf der Verfügungsbefugnis des Selbstständigen über sein Betriebsvermögen beruhen und daher der Substanz entnommen werden. Sie sind als Rechnungsposten beim Betriebsvermögensvergleich (vgl. § 4 Abs. 1 EStG) nicht das Ergebnis unternehmerischer Tätigkeit und damit kein Einkommen. Solche sonstigen Privatentnahmen wirken sich nicht Einnahmen erhöhend aus, weil sie bereits bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung berücksichtigt werden (s. hierzu Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2007 – L 26 B 422/07 AS ER, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2008 – L 7 AS 5626/07 ER-B, juris; vgl. auch Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 44/07 R, juris).
Auch wenn die entsprechenden Beträge zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Klägerin und ihres Sohnes eingesetzt worden sind bzw. – nach der Intention des SGB II – vorrangig hierfür einzusetzen gewesen wären (ggf. anstelle einer etwaig vorgenommenen Tilgung privater und/oder betrieblicher Kredite), ändert dies also nichts an dem hier allein maßgeblichen Umstand der bloßen Entnahme aus der Substanz. Es handelt sich damit gerade nicht um das (positive) Ergebnis der unternehmerischen Tätigkeit, welches nach Maßgabe der Berechnungsmodalitäten des § 3 Alg II-V als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 SGB II anzusetzen gewesen wäre. Eine anderweitige Möglichkeit der Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II ist nicht erkennbar (so auch ausdrücklich LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Obgleich die Mittel – wie vom Beklagten geltend gemacht – im Grundsatz für die Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Finanzierung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten, sind sie der Klägerin nach alldem jedenfalls nicht im Sinne des § 11 SGB II im Bewilligungszeitraum als Einkommen zugeflossen.
c) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Erwägungen des Beschlusses des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2011 – L 19 AS 1304/11 B, juris. Hiernach sind Privatentnahmen berücksichtigungsfähig, soweit die Entnahmen aus den laufenden Jahreseinnahmen erfolgen. Nur wenn in zurückliegenden Jahren ein entsprechender Gewinn beim Betrieb verblieben sei und dessen Vermögen bilde, sei die Privatentnahme lediglich Vermögensverzehr und nicht dem Gewinn zuzurechnen. Begründet wird dies damit, dass es für die Gewinnermittlung des laufenden Jahres keinen Unterschied machen könne, ob die Einnahmen bis zum Jahresende beim Betriebsvermögen verbleiben und sodann im Rahmen der Steuerfestsetzung als Gewinn berücksichtigt werden oder ob sie zuvor entnommen und über § 4 Abs. 1 EStG dem Gewinn zugerechnet werden müssen. Grundlage der vom LSG Nordrhein-Westfalen getroffenen Differenzierung ist also jedenfalls die Erwirtschaftung eines Gewinns, der entweder zunächst im Unternehmen verbleibt und im Rahmen der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen oder aber bereits zuvor entnommen worden ist. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass ein tatsächlich angefallener Gewinn – unabhängig von einer etwaigen "sofortigen Entnahme" – im Ergebnis jedenfalls (genau einmal) Berücksichtigung findet. Diese Grundsätze lassen sich aber nicht auf die hiesige Konstellation übertragen, in der ein Gewinn (im laufenden Geschäftsjahr) gerade nicht erwirtschaftet worden ist. Denn in einer solchen Fallgestaltung kann eine Entnahme grundsätzlich nur aus der bereits zuvor vorhandenen Substanz erfolgt bzw. durch die "Auffüllung" des "Eigenkapitals" etwa aus eigenem Vermögen oder (bereits "angerechnetem") Einkommen, z. B. aus Kindergeld, ggf. auch aus "angesparten" SGB II-Leistungen finanziert worden sein.
d) Eine im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgebliche Einkommenserzielung resultiert auch nicht aus der ohne konkrete zeitliche Einordnung mitgeteilten Darlehensgewährung (2.500,00 EUR) durch die Eltern. Unabhängig davon, ob es insoweit erheblich ist, dass dieses Darlehen nach dem Vortrag der Klägerin unmittelbar "in das Geschäft" geflossen sei bzw. der Tilgung eines zuvor bei der Sparkasse aufgenommenen betrieblichen Darlehens gedient habe, sind der Zeitpunkt des (mündlichen) Abschlusses des Kreditvertrages und der Auskehrung des Darlehensbetrages nicht erkennbar. Hierzu bedarf indes keiner näheren Ermittlungen. Denn jedenfalls sind Verwandtendarlehen mit Rückzahlungsverpflichtung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R, juris). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um eine "verdeckte Schenkung" gehandelt hätte, zumal auch die Steuerberaterin S. (im oben genannten "Parallelverfahren") mit Schreiben vom 18. Februar 2016 insoweit ausdrücklich auf "geborgtes" Geld verwiesen hat.
3. Es verbleibt somit dabei, dass lediglich das dessen eigenen Bedarf übersteigende Einkommen des Sohnes (monatlich 228,00 EUR Unterhalt + 184,00 EUR Kindergeld) in Höhe eines Kindergeldanteils von 161,00 EUR bei der Klägerin als monatliches Einkommen zu berücksichtigen ist. Damit sind der Klägerin Leistungen (endgültig) in der Höhe zu bewilligen gewesen, wie sie bereits mit dem ursprünglichen (vorläufigen) Bewilligungsbescheid vom 29. März 2012 zugesprochen worden waren. Wie unter Nr. 1 der Entscheidungsgründe ausgeführt, ist das Begehren der Klägerin (lediglich) auf die Wahrung dieses "status quo" gerichtet. Ob der Beklagte bei der Einkommensanrechnung von dem Betrag in Höhe von 161,00 EUR noch Absetzungen gemäß § 11b Abs. 1 SGB II (insbesondere im Hinblick auf die "Versicherungspauschale" im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30,00 EUR) vorzunehmen gehabt und sich hieraus sogar ein noch höherer Leistungsanspruch der Klägerin ergeben hätte, kann somit dahinstehen.
Nach alldem ist die Entscheidung des SG, das ausgehend von einem endgültigen Leistungsanspruch von 257,88 EUR (Bedarf in Höhe von 418,88 EUR abzüglich des bei der Klägerin anzurechnenden Teils des Kindergeldes in Höhe von 161,00 EUR) die Erstattungsforderung des Beklagten vollständig aufgehoben hat, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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