Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 881/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 KR 319/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. und 3. werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation, die im Baugewerbe tätig war. Den Beigeladenen zu 2) beschäftigte sie zunächst als "Geschäftsführer" bzw. als "Geschäftsbereichsleiter" (1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1994) und im Anschluss als "Werbefachmann" (2. Mai 1995 bis zum 19. Juli 1995).
Vom 24. Juli 1995 an erfolgte die Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) als "Klempner" mit monatlichen Entgelten unterhalb der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze (Juli bis Dezember 1995: 24.267,38 DM, 1996: 54.748,11 DM und 1997: 55.076,80 DM). Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden nicht abgeführt. Eine Meldung erfolgte lediglich zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung.
Nach einer Betriebsprüfung stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) in der Zeit vom 24. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1997 fest und forderte mit Bescheid vom 21. Oktober 1998 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 21.583,30 DM nach.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie führte aus, dass sie dem Beigeladenen zu 2) während des streitbefangenen Zeitraums einen Zuschuss in Höhe des hälftigen Beitrages zu dessen privater Kranken- und Pflegeversicherung gewährt habe. Diese Zahlungen seien bei der Berechnung des Nachforderungsbetrages zu berücksichtigen. Zudem hätte sich der Einzugsstelle, der Beigeladenen zu 1), aufgrund ihrer Arbeitgebermeldungen aufdrängen müssen, dass die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 2) in der Krankenversicherung nicht vorgelegen hätten. Es wäre ihre Pflicht gewesen, beratend einzuschreiten. Insoweit treffe sowohl die Beigeladene zu 1) als auch die Beklagte ein zurechenbares Verschulden daran, dass die Beiträge nicht zutreffend abgeführt worden seien.
Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Nachforderungsbescheid rechtmäßig sei. Ihr oder der Beigeladenen zu 1) könne auch kein Mitverschulden an der unterlassenen Beitragsabführung zugerechnet werden. Der Arbeitgeber habe als Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu prüfen, ob ein Beschäftigter sozialversicherungspflichtig ist. Er allein habe dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge rechtzeitig und in korrekter Höhe gezahlt werden. Es sei nicht Aufgabe der Versicherungsträger, die Meldungen des Arbeitgebers auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolge ausschließlich im Rahmen einer Betriebsprüfung, die mindestens alle vier Jahre durchzuführen sei. Dieser Verpflichtung sei sie nachgekommen.
Auf die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin vom 14. Oktober 1999 hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 24. Juli 2001 den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1999 aufgehoben: Die Nachforderung von Beiträgen für den streitbefangenen Zeitraum verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Wenn auch die Prüfung der Beitragspflicht zur Sozialversicherung grundsätzlich bei dem Arbeitgeber liege, so treffe die Einzugsstelle gegenüber diesem aber eine Fürsorgepflicht. Diese Fürsorgepflicht umfasse eine - wohl auch maschinell erreichbare - Prüfung der eingehenden Arbeitgebermeldungen im Hinblick auf ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Aufnahme der Beschäftigung. Da die Einzugsstelle im vorliegenden Fall dieser Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, bestehe kein Anspruch der Beigeladenen zu 1) und zu 3) auf Beiträge für Zeiträume, für die sie offensichtlich keine Leistungen zu erbringen hätten.
Gegen das ihnen am 6. und 7. September 2001 zugestellte Urteil haben die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und zu 3) am 14. September und am 1. Oktober 2001 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, dass ausschließlich der Arbeitgeber die inhaltliche Richtigkeit seiner Meldung über die bei ihm kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu verantworten habe. Es sei nicht Aufgabe der Versicherungsträger, jede Jahresmeldung auf die Beitragspflicht oder -freiheit zu überprüfen. Eine solche Überprüfung erfolge ausschließlich im Rahmen der Betriebsprüfungen.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und zu 3) beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und zu 3) sind begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war aufzuheben. Die Klage war abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1999 ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte von der Klägerin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 24. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1997 in Höhe von 21.583,30 DM nachgefordert.
Rechtsgrundlage für das Zahlungsbegehren der Beklagten ist § 28 e Abs. 1 Satz 1des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28 d Satz 1 SGB IV) zu zahlen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beigeladene zu 2) war in der Zeit vom 24. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1997 aufgrund seiner Beschäftigung bei der Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [SGB V] und § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Er war in dieser Zeit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei. Versicherungsfreiheit setzt danach voraus, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt die jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen übersteigt. Diese Grenze, die 75 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt und sich im Jahre 1995 auf 70.200,- DM, im Jahre 1996 auf 72.000,- DM und im Jahre 1997 auf 73.800,- DM belief, ist im vorliegenden Fall nicht überschritten worden.
Der Anspruch der Beklagten ist nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Kranken- und Pflegekasse fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), mithin im vorliegenden Fall - entsprechend der Satzung der Beigeladenen zu 1) und zu 3) - in dem Monat, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt. Der Anspruch auf die Beiträge für den am weitesten zurückliegenden streitbefangenen Zeitraum, die Monate Juli bis November 1995, ist damit frühestens mit Ablauf des Jahres 1999 verjährt (§ 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X] in Verbindung mit §§ 187 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Der hier angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1998 hat diese Verjährungsfrist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X unterbrochen. Die Unterbrechung bewirkt, dass die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt und eine neue Verjährung erst nach Beendigung der Unterbrechung beginnen kann (§ 52 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Verbindung mit § 217 BGB).
Der Zahlungsanspruch der Beklagten ist auch nicht durch Verwirkung erloschen. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist im Sozialrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 29. Januar 1997 - 5 RJ 52/94 -, SGb 1998, S. 166 ff. m. Anm. Dörr = BSGE 80, 41 ff.). An das Verwirkungsverhalten des Berechtigten sind allerdings grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die kurze Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird. Daher reicht das bloße "Nichtstun" als Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus, es muss darüber hinaus ein konkretes Verhalten des Gläubigers hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Beitragsforderung nicht bestehe oder nicht geltend gemacht werde. Ein Unterlassen kann ein schutzwürdiges Vertrauen nur dann begründen und zur Verwirkung eines Rechts führen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten darf (Urteil des BSG vom 29. Januar 1997 - 5 RJ 52/94 -, a.a.O. und Urteil des BSG vom 30. November 1978 - 12 RK 6/76 -, BSGE 47 S. 194 ff.).
Ein solches zur Verwirkung führendes Verhalten der Beklagten oder der Beigeladenen zu 1) als Einzugsstelle liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Beigeladene zu 1) es unterlassen hat, die von ihr gemäß § 28 a SGB IV abgegebenen Meldungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Gesetz sieht eine solche Überprüfung der Arbeitgebermeldungen durch die Einzugsstelle nicht vor.
Nach § 28 a Abs. 1 SGB IV hat der meldepflichtige Arbeitgeber der Einzugsstelle insbesondere die zu meldenden Personen, die kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und weitere meldepflichtige Tatbestände zu melden. Der Arbeitgeber ist im Rahmen dieses Meldeverfahrens zwar für die Einzugsstelle in Dienst genommen; im Wege des ersten Zugriffs obliegt ihm aber die eigenständige Prüfung, ob ein bestimmter Arbeitnehmer versicherungs- und beitragspflichtig ist und in welcher Höhe für ihn Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen und an die Einzugsstelle abzuführen sind (Urteil des BSG vom 27. Januar 2000 - B 12 KR 10/99 R -, SozR 3-2400 § 28 h Nr. 11). Die Überprüfungspflicht der Einzugsstelle erstreckt sich demgegenüber gemäß § 28 b Abs. 1 SGB IV zunächst nur auf die formale Richtigkeit der Meldungen (z.B.: richtige Versicherungsnummer, widerspruchsfreie Angabe von Beschäftigungszeiten und Angabe der richtigen Schlüsselnummer über die Beitragsgruppe u.a.). § 28 b Abs. 1 SGB IV gibt der Einzugsstelle nicht die Befugnis, die bei ihr eingehenden Meldungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Die im Beschluss vom 24. April 2001 - L 15 B 24/01 KR ER - vertretene gegenteilige Auffassung hält der Senat nicht aufrecht. Das Recht (und die Pflicht), eine Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts zu treffen, steht der Beigeladenen zu 1) im Einzugsstellenverfahren lediglich nach § 28 h SGB IV zu (Urteil des BSG vom 12. Dezember 2000 - B 12 KR 2/00 R -, SozR 3-2400 § 28 b Nr. 1). Eine derartige förmliche Verwaltungsentscheidung gemäß § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) in der Kranken- und Pflegeversicherung hat die Beigeladene zu 1) als Einzugsstelle nicht getroffen. Um sein Risiko zu begrenzen, aufgrund einer fehlerhaften Arbeitgebermeldung im Nachhinein mit einer Beitragsnachforderung konfrontiert zu werden, kann der Arbeitgeber in Zweifelsfällen eine solche förmliche Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht seines Arbeitnehmers durch Verwaltungsakt herbeiführen (Urteil des BSG vom 27. Januar 2000 - B 12 KR 10/99 R -, a.a.O.). Die Klägerin hat dies aber gerade nicht getan.
Es fehlt daher an einem zu der schlichten Untätigkeit hinzutretenden zusätzlichen Verwirkungsverhalten der Beklagten oder der Beigeladenen zu 1), aufgrund dessen die Klägerin hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihren Anspruch nicht mehr geltend machen wird.
Soweit die Klägerin die Berücksichtigung ihres an den Beigeladenen zu 2) gezahlten Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung begehrt, fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Im Übrigen betrifft diese Frage ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitnehmer, dem Beigeladenen zu 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation, die im Baugewerbe tätig war. Den Beigeladenen zu 2) beschäftigte sie zunächst als "Geschäftsführer" bzw. als "Geschäftsbereichsleiter" (1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1994) und im Anschluss als "Werbefachmann" (2. Mai 1995 bis zum 19. Juli 1995).
Vom 24. Juli 1995 an erfolgte die Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) als "Klempner" mit monatlichen Entgelten unterhalb der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze (Juli bis Dezember 1995: 24.267,38 DM, 1996: 54.748,11 DM und 1997: 55.076,80 DM). Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden nicht abgeführt. Eine Meldung erfolgte lediglich zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung.
Nach einer Betriebsprüfung stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) in der Zeit vom 24. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1997 fest und forderte mit Bescheid vom 21. Oktober 1998 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 21.583,30 DM nach.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie führte aus, dass sie dem Beigeladenen zu 2) während des streitbefangenen Zeitraums einen Zuschuss in Höhe des hälftigen Beitrages zu dessen privater Kranken- und Pflegeversicherung gewährt habe. Diese Zahlungen seien bei der Berechnung des Nachforderungsbetrages zu berücksichtigen. Zudem hätte sich der Einzugsstelle, der Beigeladenen zu 1), aufgrund ihrer Arbeitgebermeldungen aufdrängen müssen, dass die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 2) in der Krankenversicherung nicht vorgelegen hätten. Es wäre ihre Pflicht gewesen, beratend einzuschreiten. Insoweit treffe sowohl die Beigeladene zu 1) als auch die Beklagte ein zurechenbares Verschulden daran, dass die Beiträge nicht zutreffend abgeführt worden seien.
Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Nachforderungsbescheid rechtmäßig sei. Ihr oder der Beigeladenen zu 1) könne auch kein Mitverschulden an der unterlassenen Beitragsabführung zugerechnet werden. Der Arbeitgeber habe als Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu prüfen, ob ein Beschäftigter sozialversicherungspflichtig ist. Er allein habe dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge rechtzeitig und in korrekter Höhe gezahlt werden. Es sei nicht Aufgabe der Versicherungsträger, die Meldungen des Arbeitgebers auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolge ausschließlich im Rahmen einer Betriebsprüfung, die mindestens alle vier Jahre durchzuführen sei. Dieser Verpflichtung sei sie nachgekommen.
Auf die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin vom 14. Oktober 1999 hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 24. Juli 2001 den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1999 aufgehoben: Die Nachforderung von Beiträgen für den streitbefangenen Zeitraum verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Wenn auch die Prüfung der Beitragspflicht zur Sozialversicherung grundsätzlich bei dem Arbeitgeber liege, so treffe die Einzugsstelle gegenüber diesem aber eine Fürsorgepflicht. Diese Fürsorgepflicht umfasse eine - wohl auch maschinell erreichbare - Prüfung der eingehenden Arbeitgebermeldungen im Hinblick auf ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Aufnahme der Beschäftigung. Da die Einzugsstelle im vorliegenden Fall dieser Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, bestehe kein Anspruch der Beigeladenen zu 1) und zu 3) auf Beiträge für Zeiträume, für die sie offensichtlich keine Leistungen zu erbringen hätten.
Gegen das ihnen am 6. und 7. September 2001 zugestellte Urteil haben die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und zu 3) am 14. September und am 1. Oktober 2001 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, dass ausschließlich der Arbeitgeber die inhaltliche Richtigkeit seiner Meldung über die bei ihm kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu verantworten habe. Es sei nicht Aufgabe der Versicherungsträger, jede Jahresmeldung auf die Beitragspflicht oder -freiheit zu überprüfen. Eine solche Überprüfung erfolge ausschließlich im Rahmen der Betriebsprüfungen.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und zu 3) beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und zu 3) sind begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war aufzuheben. Die Klage war abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1999 ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte von der Klägerin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 24. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1997 in Höhe von 21.583,30 DM nachgefordert.
Rechtsgrundlage für das Zahlungsbegehren der Beklagten ist § 28 e Abs. 1 Satz 1des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28 d Satz 1 SGB IV) zu zahlen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beigeladene zu 2) war in der Zeit vom 24. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1997 aufgrund seiner Beschäftigung bei der Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [SGB V] und § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Er war in dieser Zeit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei. Versicherungsfreiheit setzt danach voraus, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt die jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen übersteigt. Diese Grenze, die 75 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt und sich im Jahre 1995 auf 70.200,- DM, im Jahre 1996 auf 72.000,- DM und im Jahre 1997 auf 73.800,- DM belief, ist im vorliegenden Fall nicht überschritten worden.
Der Anspruch der Beklagten ist nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Kranken- und Pflegekasse fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), mithin im vorliegenden Fall - entsprechend der Satzung der Beigeladenen zu 1) und zu 3) - in dem Monat, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt. Der Anspruch auf die Beiträge für den am weitesten zurückliegenden streitbefangenen Zeitraum, die Monate Juli bis November 1995, ist damit frühestens mit Ablauf des Jahres 1999 verjährt (§ 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X] in Verbindung mit §§ 187 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Der hier angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1998 hat diese Verjährungsfrist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X unterbrochen. Die Unterbrechung bewirkt, dass die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt und eine neue Verjährung erst nach Beendigung der Unterbrechung beginnen kann (§ 52 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Verbindung mit § 217 BGB).
Der Zahlungsanspruch der Beklagten ist auch nicht durch Verwirkung erloschen. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist im Sozialrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 29. Januar 1997 - 5 RJ 52/94 -, SGb 1998, S. 166 ff. m. Anm. Dörr = BSGE 80, 41 ff.). An das Verwirkungsverhalten des Berechtigten sind allerdings grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die kurze Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird. Daher reicht das bloße "Nichtstun" als Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus, es muss darüber hinaus ein konkretes Verhalten des Gläubigers hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Beitragsforderung nicht bestehe oder nicht geltend gemacht werde. Ein Unterlassen kann ein schutzwürdiges Vertrauen nur dann begründen und zur Verwirkung eines Rechts führen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten darf (Urteil des BSG vom 29. Januar 1997 - 5 RJ 52/94 -, a.a.O. und Urteil des BSG vom 30. November 1978 - 12 RK 6/76 -, BSGE 47 S. 194 ff.).
Ein solches zur Verwirkung führendes Verhalten der Beklagten oder der Beigeladenen zu 1) als Einzugsstelle liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Beigeladene zu 1) es unterlassen hat, die von ihr gemäß § 28 a SGB IV abgegebenen Meldungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Gesetz sieht eine solche Überprüfung der Arbeitgebermeldungen durch die Einzugsstelle nicht vor.
Nach § 28 a Abs. 1 SGB IV hat der meldepflichtige Arbeitgeber der Einzugsstelle insbesondere die zu meldenden Personen, die kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und weitere meldepflichtige Tatbestände zu melden. Der Arbeitgeber ist im Rahmen dieses Meldeverfahrens zwar für die Einzugsstelle in Dienst genommen; im Wege des ersten Zugriffs obliegt ihm aber die eigenständige Prüfung, ob ein bestimmter Arbeitnehmer versicherungs- und beitragspflichtig ist und in welcher Höhe für ihn Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen und an die Einzugsstelle abzuführen sind (Urteil des BSG vom 27. Januar 2000 - B 12 KR 10/99 R -, SozR 3-2400 § 28 h Nr. 11). Die Überprüfungspflicht der Einzugsstelle erstreckt sich demgegenüber gemäß § 28 b Abs. 1 SGB IV zunächst nur auf die formale Richtigkeit der Meldungen (z.B.: richtige Versicherungsnummer, widerspruchsfreie Angabe von Beschäftigungszeiten und Angabe der richtigen Schlüsselnummer über die Beitragsgruppe u.a.). § 28 b Abs. 1 SGB IV gibt der Einzugsstelle nicht die Befugnis, die bei ihr eingehenden Meldungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Die im Beschluss vom 24. April 2001 - L 15 B 24/01 KR ER - vertretene gegenteilige Auffassung hält der Senat nicht aufrecht. Das Recht (und die Pflicht), eine Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts zu treffen, steht der Beigeladenen zu 1) im Einzugsstellenverfahren lediglich nach § 28 h SGB IV zu (Urteil des BSG vom 12. Dezember 2000 - B 12 KR 2/00 R -, SozR 3-2400 § 28 b Nr. 1). Eine derartige förmliche Verwaltungsentscheidung gemäß § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) in der Kranken- und Pflegeversicherung hat die Beigeladene zu 1) als Einzugsstelle nicht getroffen. Um sein Risiko zu begrenzen, aufgrund einer fehlerhaften Arbeitgebermeldung im Nachhinein mit einer Beitragsnachforderung konfrontiert zu werden, kann der Arbeitgeber in Zweifelsfällen eine solche förmliche Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht seines Arbeitnehmers durch Verwaltungsakt herbeiführen (Urteil des BSG vom 27. Januar 2000 - B 12 KR 10/99 R -, a.a.O.). Die Klägerin hat dies aber gerade nicht getan.
Es fehlt daher an einem zu der schlichten Untätigkeit hinzutretenden zusätzlichen Verwirkungsverhalten der Beklagten oder der Beigeladenen zu 1), aufgrund dessen die Klägerin hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihren Anspruch nicht mehr geltend machen wird.
Soweit die Klägerin die Berücksichtigung ihres an den Beigeladenen zu 2) gezahlten Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung begehrt, fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Im Übrigen betrifft diese Frage ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitnehmer, dem Beigeladenen zu 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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