Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 An 7786/95
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 2/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und im Berufungsverfahren zu einem Drittel. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Rechtmäßigkeit einer Überprüfungsentscheidung, die die Begrenzung einer Versorgungsleistung betrifft.
Die am ... 1928 geborene Klägerin war bis zum 30. Juni 1989 in der DDR als Ärztin, zuletzt als Chefärztin und 1. Stellvertreterin des Ärztlichen Direktors im R.-Krankenhaus ..., tätig. Seit dem 1. Januar 1960 war sie in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) einbezogen (Vers.-Schein Nr ... der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom 29. März 1960). Ab dem 1. März 1973 war sie in die Freiwillige Zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVS Staatsapparat) einbezogen. Ab dem 1. Juni 1989 wurde der Klägerin eine Versorgung in Höhe von 2.708,- Mark der DDR (M) gewährt (Versorgungsbescheid des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. April 1989. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Altersrente aus der Sozialversicherung in Höhe von 557 M und einem weiteren Betrag von 2.151,03 M (Pfennigbetrag abgerundet), der sich als 50 v.H. des durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienstes der zusammenhängenden zehn günstigsten Jahre der ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat (berechnet mit 4.302,06 M) ergab.
Mit undatiertem Bescheid des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes - Verwaltung der Sozialversicherung - wurde die Sozialversicherungsrente der Klägerin ab dem 1. Dezember 1989 auf 627,- M erhöht. Nach Umstellung der Zahlungen auf DM wurde mit Bescheid der Sozialversicherung der DDR, Hauptverwaltung - Zusatzversorgungen - vom 8. August 1990 die zusätzliche Versorgung mit Wirkung vom 1. Juli 1990 auf 1.500,- DM herabgesetzt. Die Gesamtleistung betrug damit ab 1.Juli 1990 2.127,- DM. Dieser Zahlbetrag änderte sich im Rahmen der Dynamisierung nach der 1. Rentenanpassungsverordnung (RAV) und der 2. RAV nicht; der Zusatzversorgungsanteil sank auf 1.106,- DM, die Rente aus der Sozialversicherung stieg auf 1.021,- DM.
Mit Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 3. Juli 1991 wurde der Zahlbetrag auf 2.010,- DM begrenzt (§ 10 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsgesetzes - AAÜG -a.F., wobei die Versorgungsleistung auf 989,- DM reduziert wurde. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.Oktober 1991); Klage wurde nicht erhoben. Am 27. November 1991 erging der Bescheid der Beklagten über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden Rentenrechts. Die Regelaltersrente der Klägerin wurde mit 1.080,32 DM berechnet; der Zahlbetrag verblieb bei 2.010,- DM.
Im Februar 1993 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag bezüglich der Kürzung ihrer Gesamtversorgung nach dem AAÜG auf 2.010,- DM. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 1993 ab. Zu dem dagegen erhobenen Widerspruch teilte sie mit, sie werde die Bearbeitung zurückstellen, um zunächst die Neuberechnung der Altersrente der Klägerin nach Maßgabe des § 307b Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) vorzunehmen.
Im November 1993 beantragte der inzwischen bestellte Bevollmächtigte der Klägerin die Überprüfung aller seitdem 1. Juli 1990 ergangenen Bescheide. Nachdem Untätigkeitsklage erhoben worden war, erteilte die Beklagte den Rentenbescheid vom 25. September 1995 über den Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente ab dem 1.Juli 1990. Die Zeiten der Zugehörigkeit zur ZVS-Staatsapparat sind in diesem Bescheid gemäß den Feststellungen im Überführungsbescheid der Beklagten als Versorgungsträger vom 23. Juni 1995 berücksichtigt. Dieser Bescheid war während eines Klageverfahrens gegen den ursprünglichen Überführungsbescheid vom 24. November 1993 ergangen. Zeiten der Zugehörigkeit zum ZVS-Staatsapparat sind dort vom 1. März 1971 bis zum 3. November 1987 festgestellt und der Anlage 3 zum AAÜG zugeordnet. Das Klageverfahren, das auch gegen diesen Bescheid fortgesetzt wurde, ist durch klageabweisendes, rechtskräftiges Urteil des Landessozialgericht Berlin vom 15. August 1996 beendet (Az.: L 8 An 39/96).Im Rentenbescheid vom 25. September 1995 wird die Regelaltersrente der Klägerin ab dem 1. Juli 1995 mit 2.096,75 DM (Nettobetrag) festgestellt; der Zahlbetrag von 2.010,- DM wird erstmals ab dem 1. Januar 1995 überschritten (Nettobetrag: 2.043,76 DM).
Mit weiterem Bescheid vom 31. Oktober 195 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. September 1993 (Überprüfung der AAÜG-Kürzung) zurück.
Mit der am 15. November 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Bescheid vom 9. September 1993 und die von diesem Bescheid bestätigten Leistungskürzungen die zum 1.Juli 1990 und danach wirksam geworden seien, müssten zurückgenommen werden, da sie rechtsstaatswidrig gewesen seien. Die Zahlbetragsgarantie beziehe sich hier auf den bis zum 30. Juni 1990 zustehenden Betrag, nicht auf den zum 1. Juli 1990 rechtswidrig nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Rentenangleichungsgesetz der DDR (vom 28. Juni 1990 GBl. I S. 495 - RAG-) gekürzten Betrag.
Während des Klageverfahrens ist der Rentenbescheid vom 13. August 1996 ergangen, mit dem die Regelaltersrente der Klägerin ab dem 1. August 1991 ohne Kürzung auf 2.010,- DM ausgehend von einem besitzgeschützten Zahlbetrag am 1. August 1991 in Höhe von 2.127,-DM (d.h. Zahlbetrag nach Kürzung gemäß § 23 Abs. 2 RAG) berechnet worden ist. Ferner ist am 24. Februar 1997 ein Bescheid erteilt worden, mit dem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 8. August 1990 ablehnt, mit welchem die Begrenzung der Zusatzversorgung auf 1.500,- DM vorgenommen wurde.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Urteil vom 24. September 1998 abgewiesen. Sie sei unzulässig soweit die Klägerin sich gegen die “AAÜG-Kürzung” wende. Es bestehe kein Rechtschutzbedürfnis, da die Beklagte diese Entscheidungen bereits selbst zurückgenommen habe. Gleichfalls unzulässig - weil zu unbestimmt - sei die Klage, soweit die Klägerin die Anpassung der ihr zustehenden Leistung an “die neue wirtschaftliche Situation” verlange. Der Überprüfungsbescheid vom 24. Februar 1997 bezüglich der zum 1. Juli 1990 vorgenommen Kürzung sei in entsprechender Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, Insoweit sei die Klägerin zulässig aber unbegründet, da die Begrenzungsregelung des § 23 Abs. 2 RAG zutreffend angewandt und nicht verfassungswidrig sei. Die Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 RAG sei bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des zu überprüfenden Bescheides und damit nach dem für vorkonstitutionelles Übergangsrecht geltenden Maßstäben zu prüfen. Die Vorschrift sei danach nicht zu beanstanden, da sie zulässigerweise an die sozialen Wertungen der ehemaligen DDR anknüpfe und nicht erkennbar rechtsstaatlich unvertretbar sei.
Mit der Berufung trägt die Klägerin vor, die pauschalierende Kürzung nach § 23 Abs. 2 RAG bewirke offensichtliches Unrecht und verletze das auch in Art. 11 der Verfassung der DDR geschützt gewesene Eigentumsrecht der Klägerin. Es werde rechtstaatlichen Anforderungen nicht gerecht, eine Kürzung allein von der Höhe der bezogenen Leistung und der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Zusatzversorgungssystem abhängig zu machen.
Die Beteiligten haben über den Anspruch der Klägerin auf Dynamisierung der ihr zustehenden Rente und einen ggfs. bestehenden Neuberechnungsanspruch bei Aufhebung der in diesem Rechtsstreit im Rahmen der Überprüfungsentscheidung streitbefangenen Begrenzungsentscheidung zum 1. Juli 1990 den aus der Sitzungsniederschrift vom 27. März 2000 ersichtlichen Vergleich geschlossen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kürzungsentscheidung zum 1. Juli 1990, wie sie im Bescheid vom 8. August 1990 festgestellt worden ist, zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und vertritt die Auffassung, nach der in § 23 Abs. 2 RAG getroffenen Regelung komme es für die Kürzung allein darauf an, aus welchem Zusatzversorgungssystem die Leistung bezogen worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten (3 Bde.) und die Akten des einstweiligen Verfahrens SG Berlin - S 38 An-E 7796/95 - 96/Landessozialgericht Berlin - L 16 An-SE 40/96 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits durch den Teilvergleich, den die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats am 27. März 2000 geschlossen haben, ist Gegenstand des Rechtsstreits noch der Bescheid vom 24. Februar 1997, mit dem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides der Sozialversicherung der DDR, Hauptverwaltung - Zusatzversorgungen - vom 8. August 1990 abgelehnt hat. Dieser Bescheid bestimmt mittelbar die Höhe des Rentenanspruchs der Klägerin und ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden, ohne vorverfahrenspflichtig zu sein. Die Rentenhöhe, und nicht allein die Überprüfungsentscheidung der Beklagten vom 9. September 1993 bezüglich der Kürzung des Leistungsanspruchs der Klägerin nach § 1 Abs. 1 AAÜG ursprünglicher Fassung, war ausweislich der mit der Klageschrift angekündigten Anträge Gegenstand des Klageverfahrens. Dass die Klage gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 25. September 1995 mangels Einhaltung der Klagefrist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) und Durchführung des Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) unzulässig war, hindert die Rechtsfolge aus § 96 SGG nicht. Überdies liegen bezüglich des Bescheides vom 24. Februar 1997 die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung ach § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor, da die Klägerin sich innerhalb eines Monats gegen diesen Bescheid gewandt hat und das SG, nachdem sich die Beklagte zum gesamten Sach- und Streitstand erster Instanz eingelassen hatte, über diesen Bescheid auch entschieden hat.
Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1997, mit dem die Rücknahme der Kürzungsentscheidung zum 1. Juli 1990 durch den Bescheid der Sozialversicherung der DDR, Hauptverwaltung - Zusatzversorgungen - abgelehnt wird, ist rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der Kürzungsentscheidung besteht nicht.
Für die Aufhebung fehlt das Rechtschutzbedürfnis, da der Bescheid vom 8. August 1990 keine die Klägerin belastende Regelung trifft. Die Kürzung des Anspruchs der Klägerin auf Zusatzversorgung folgte vielmehr unmittelbar aus § 23 Abs. 2 RAG, da diese Regelung sich selbst vollziehendes Verwaltungsrecht enthält, das keiner Umsetzung durch einen konkretisierenden Verwaltungsakt bedarf. Die Qualität einer Entscheidung kommt dem Bescheid der Sozialversicherung der DDR, Hauptverwaltung - Zusatzversorgungen - vom 8. August 1990 damit nur insoweit zu, als eine bereits Kraft Gesetzes im Einzelfall gültige Regelung bestätigt wird. Die Aufhebung dieses deklaratorischen Bescheides könnte damit die schon aufgrund der gesetzlichen Regelung - § 23 Abs. 2 RAG - eingetretene Rechtsfolge nicht beseitigen.
Die zuvor in Höhe von 2.151,- DM zuerkannte Leistung der Zusatzversorgung ist unmittelbar durch § 23 Abs. 2 RAG begrenzt worden. § 23 Abs. 2 RAG kommt selbst vollziehende Wirkung zu, da die Norm nach ihrem Wortlaut die Rechtsfolge der Zahlungsbegrenzung unmittelbar anordnet, einen eindeutig bestimmten Geltungsbereich hat und da ein Bedürfnis für eine Geltung ohne Umsetzung durch individuelle Bescheide bestand. § 23 Abs. 2 RAG unterscheidet sich insoweit nicht von § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (vom 29. Juni 1990, GBl. I S. 501 - MfSVOAufaG -), für dessen Geltungsbereich die selbst vollziehende Wirkung besteht (BSG, Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 33/99 R). § 23 Abs. 2 RAG und § 2 MfSVOAufaG können, was ihre selbst vollziehende Wirkung angeht, nicht unterschiedlich ausgelegt werden. Dies ergibt sich zunächst nach dem Wortlaut der Vorschriften, soweit er die jeweilige Rechtswirkung betrifft; es wird jeweils bestimmt, dass Leistungen nur in bestimmter Höhe “gezahlt werden”. Auch die Zielrichtung beider Bestimmungen ist gleich. Im Hinblick auf eine vermutete ungerechtfertigte Besserstellung der in besonderer Regienähe wird eine Begrenzung des Wertes vorgenommen, den der zu überführende Versorgungsanspruch höchstens erreichen soll. Schließlich fehlt es § 23 Abs. 2 RAG auch nicht an der Eindeutigkeit, die in Anlehnung an Grundsätze des Bundesrechts von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Voraussetzung selbst vollziehender Wirkung angesehen wird. Danach kann ein Selbstvollzug nur vorliegen, wenn sich das, was im Einzelfall zwischen dem Verwaltungsträger und dem Bürger konkret verbindlich sein soll, jedenfalls für die Betroffenen unzweifelhaft und ohne das Erfordernis weiterer individueller Tatsachenfeststellung, von der der Eintritt der Rechtsänderung abhängig sein könnte, aus dem Gesetz ergibt (BSG a.a.0.). Voraussetzung der Kürzung nach § 23 Abs. 2 RAG ist allein, dass die bezogene Versorgung aus einem der bezeichneten Versorgungssysteme gewährt wird. Die Begrenzung wird dann ausnahmslos nach der denkbar einfachsten Verfahrensweise - Limitierung des Anspruchs durch einen Festbetrag - vorgenommen.
Für die Rücknahme des Bescheides der Sozialversicherung der DDR Hauptverwaltung- Zusatzversorgungen - vom 8. August 1990 fehlt es zudem - dies gälte auch, wenn er konstitutiv für die Kürzung wäre, an einer Rechtsgrundlage, nach § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) nicht zur Anwendung kommt und die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVtr) nicht vorliegen.
Nach Art.19 Satz 1 und 3 EVtr bleiben Verwaltungsakte der DDR, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind - dies trifft auf die überprüfte Entscheidung zu - grundsätzlich wirksam. Sie können nur “ausnahmsweise” aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des EVtr unvereinbar sind (Art 19 Satz 2 EVtr). Die Aufhebungsmöglichkeit ist damit nicht bereits eröffnet, wenn die betreffende Entscheidung dem Recht der DDR nicht entsprach oder einer Überprüfung nach den Maßstäben der Rechtsordnung der Bundesrepublik nicht standhalten würde. Eine Aufhebung nach Art 19 Satz 2 EVtr kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die Entscheidung Grundsätzen widerspricht, die dem Kernbereich der verfassungsmäßigen Ordnung zuzurechnen sind, bzw. wenn sie elementare Gerechtigkeitsvorstellungen verletzt, die den Kernbereich des Rechtstaatsprinzips bilden (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1999 B 2 U 8/98 R ).
Die Begrenzung des Zusatzversorgungsanspruchs der Klägerin widerspricht dem EVtr nicht. Dieser enthält keine Bestimmung, die die Rücknahme der Begrenzung vorsehe, vielmehr macht sich der EVtr das im RAG angelegte Überführungsprogramm, zu dem die Begrenzung gehört, zu eigen und schreibt es fort (EVtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt 3 Nr. 9 Buchstabe b Satz 3). Ein Verstoß gegen elementare Verfassungsgrundsätze liegt mit dieser Begrenzung des Anspruchs auf Zusatzversorgung nicht vor. Der Gesetzgeber der DDR hat insoweit einen Geldleistungsanspruch beschränkt, § 15 Satz 2 EVtr zielt hingegen vorrangig auf Eingriffsakte in Menschenrechte (BSG a.a.0.; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 8). Ein Leistungsabbau, wie er durch § 23 Abs. 2 RAG vorgenommen wird, ist nicht bereits nach der Art eines solchen Eingriffs eine “erkennbar rechtstaatlich unvertretbare” (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr.8) Maßnahme. Begrenzungs- oder Abschmelzungsregelungen im Bereich der sozialen Sicherung Sicherungssysteme sind einer rechtstaatlichen Ordnung nicht fremd. Sie sind dem an die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gebundenen Gesetzgeber gestattet, sofern einsichtige und legitime Ziele verfolgt werden und bei der Umsetzung die Grenzen zulässiger Typisierung nicht verlassen werden (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95, Blatt 45 ff des Umdrucks). Im vorliegenden Zusammenhang ist indes nicht dieser Maßstab anzulegen, da der Gesetzgeber der DDT “den Anforderungen des Grundgesetzes nicht unterlag und daher an ihnen auch nicht gemessen werden kann” (BVerfG Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 11/94 u.a. Blatt 75 des Umdrucks). Für die Feststellung, dass es § 23 Abs. 2 RAG bzw. einer in Anwendung der Vorschrift ergangenen Entscheidung an der Unvereinbarkeit mit rechtstaatlichen Grundsätzen im Sinne von Art. 19 Satz 2 EVtr fehlt, reicht vielmehr aus, dass die Kürzung der Zusatzversorgung zum 1. Juli 1990 keine ihrer Konzeption nach grundsätzlich unzulässige (ein Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze beinhalten will) Regelung ist. Dem entsprach § 23 Abs. 2 RAG, da die Bestimmung dem Zweck diente, das in Art. 20 Abs.2 Satz 3 des Staatsvertrages (Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) vorgegebene Ziel umzusetzen, wonach Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel überprüft werden sollten. ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen. Mit der Kürzung der Zusatzersorgungen aus bestimmten Versorgungssystemen auf einen festen Höchstbetrag wurde dieses Ziel mittels einer (groben) Typisierung verfolgt. Damit sind aber die Strukturelemente einer Regelung, die selbst nach den Maßstäben des Grundgesetzes verfasssungsgemäß sein kann beachtet; zugleich ist deutlich, dass eine gänzlich willkürliche oder gezielt diskriminierende Regelungsabsicht nicht feststellbar ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine auf § 23 As. 2 RAG beruhende Kürzung bzw. Kürzungsentscheidung evident rechtstaatswidrig im dargelegten Sinne ist, ist zudem von Bedeutung, dass es sich um eine Bestimmung des kurzfristig zu realisierenden Überführungsrechts handelte, der erschöpfende Erkenntnisse und Erfahrungen des Gesetzgebers nach der Art der zu behandelnden Tatsachen- und Rechtsmaterie notwendig nicht zugrundeliegen konnten, da es in der DDR an der Transparenz der Rechtsgrundlagen und der tatsachlichen Verhältnisse mangelte (vgl. BSG SozR 3-8760 § 2 Nr. 1). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt bei der Prüfung einer Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz die Einräumung besonders weiter Gestaltungsspielräume (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95, Blatt 59 f des Umdrucks, vgl. auch BSG a.a.0.) und stützt damit vorliegen die Feststellung, dass keine Unvereinbarkeit des § 23 Abs. 2 RAG bzw. aufgrund dieser Bestimmung ergangener Bescheide mit rechtstaatlichen Grundsätzen (i.S.v. Art. 19 Satz 2 EVtr) besteht.
Auch die Intensität des Eingriffs vermag eine Aufhebung nach Art 19 Satz 2 EVtr nicht zu begründen, sondern spricht dafür, die Bestandkraft nicht zu durchbrechen. Die Kürzung ist maßvoll, denn der dem betreffenden Zusatzversorgungsberechtigten ab dem 1. Juli 1990 verbleibende Leistungsanspruch einschließlich der Rente aus der Sozialversicherung (2.010,-DM) beträgt etwa das Vierfache der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Mindestsicherung (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 1 BvL 11/94 u.a. Blatt 7 des Umdrucks) und mehr als das Doppelte einer auf 45 Arbeitsjahre, 150 v.H. des Durchschnittsverdienstes und einer Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzversorgung der gehobenen “Spitzenrente” (von 901,- DM - vgl. BSG SozR 3-18760 § 2 Nr. 1 m.w.Nachw.).
Die damit nicht nach Art. 19 Satz 2 EVtr auslegbare Kürzung des Zusatzversorgungssanspruchs der Klägerin kann nicht nach § 44 SGB X zurückgenommen werden. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht ... worden sind. Diese Bestimmung ist am 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Kraft getreten (EVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 2). Damit ist die Bestimmung auf für vorangegangene Zeiten und Sachverhalte nicht anwendbar (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 8; BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 2 U 8/98 R). Eine Anwendung des § 44 SGB X auf Bescheide der DDR würde überdies zu einem Wertungswiderspruch mit der (zeitlich) späteren spezielleren und damit vorrangigen Regelung des Art. 19 Satz 2 EVtr (siehe dazu oben) stehen und könne deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht bzw. nur mit dem Art. 19 Satz 1 EVtr entsprechenden Regelungsgehalt angewendet werden (BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 2 U 8/98 R).
Wie bereits dargelegt unterliegt § 23 Abs. 2 RAG als Norm des DDR-Rechts nicht den Anforderungen des Grundgesetzes und kann daher auch nicht an diesen Anforderungen gemessen werden (BVerfG 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, Blatt 52 des Umdrucks; 1 BvL 11/94 u.a. Blatt 74 des Umdrucks). Das BVerfG hält indes eine Überprüfung als vorkonstitutionelles Recht durch die Fachgerichte für möglich (BVerfG Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 30. Oktober 1993, SozR 3-8560 § 26 Nr. 1 zu § 26 RAG, dort auch zum - hier fehlenden - Bestätigungswillen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers). Dies müsste regelmäßig zu einer am einfachen Recht und Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet) nach dem Stand am 2. Oktober 1990( orientierten Prüfung führen, dass im Beitrittsgebiet später als das RAG Geltung erlangt hat und deshalb) als “lex posterior”, dem RAG vorginge (vgl. Umbach/Clemens, BVerfGG, § 80 RdNr. 10 ff). Diesen Prüfungsmaßstab anzulegen, würde indes den Grundgedanken des EVtr missachten, die Bestandkraft von Verwaltungsentscheidungen, die im Beitrittsgebiet vor Herstellung der staatlichen Einheit getroffen wurden, in der Regel unangetastet zu lassen. Die Bestandskraft würde bei selbstvollziehenden Gesetzen wie - § 23 Abs. 2 RAG - entfallen, ebenso dürfte für Verwaltungsentscheidungen aufgrund eines Gesetzes, dessen Unvereinbarkeit mit der Rechtsordnung durch die Fachgerichte festgestellt ist, eine Aufhebbarkeit nach § 19 Satz 2 EVtr in Rede stehen. Dem ist Rechnung zu tragen, in dem die Prüfung der Geltung von Bestimmungen des Rechts der DDR als vorkonstitutionelles Recht jedenfalls nicht weiter reicht, als in Art. 19 Satz 2 EVtr für die Überprüfung individueller Verwaltungsentscheidungen ausdrücklich vorgesehen ist. Danach ergeben sich Bedenken gegen die Geltung von § 23 Abs. 2 RAG nicht, insoweit wird auf die vorstehenden Darlegungen Bezug genommen, die das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 19 Satz 2 EVtr bezüglich der zum 1. Juli 1990 vorgenommenen Kürzung betreffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht § 160 Abs. 2 Nr. 1 zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Rechtmäßigkeit einer Überprüfungsentscheidung, die die Begrenzung einer Versorgungsleistung betrifft.
Die am ... 1928 geborene Klägerin war bis zum 30. Juni 1989 in der DDR als Ärztin, zuletzt als Chefärztin und 1. Stellvertreterin des Ärztlichen Direktors im R.-Krankenhaus ..., tätig. Seit dem 1. Januar 1960 war sie in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) einbezogen (Vers.-Schein Nr ... der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom 29. März 1960). Ab dem 1. März 1973 war sie in die Freiwillige Zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVS Staatsapparat) einbezogen. Ab dem 1. Juni 1989 wurde der Klägerin eine Versorgung in Höhe von 2.708,- Mark der DDR (M) gewährt (Versorgungsbescheid des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. April 1989. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Altersrente aus der Sozialversicherung in Höhe von 557 M und einem weiteren Betrag von 2.151,03 M (Pfennigbetrag abgerundet), der sich als 50 v.H. des durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienstes der zusammenhängenden zehn günstigsten Jahre der ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat (berechnet mit 4.302,06 M) ergab.
Mit undatiertem Bescheid des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes - Verwaltung der Sozialversicherung - wurde die Sozialversicherungsrente der Klägerin ab dem 1. Dezember 1989 auf 627,- M erhöht. Nach Umstellung der Zahlungen auf DM wurde mit Bescheid der Sozialversicherung der DDR, Hauptverwaltung - Zusatzversorgungen - vom 8. August 1990 die zusätzliche Versorgung mit Wirkung vom 1. Juli 1990 auf 1.500,- DM herabgesetzt. Die Gesamtleistung betrug damit ab 1.Juli 1990 2.127,- DM. Dieser Zahlbetrag änderte sich im Rahmen der Dynamisierung nach der 1. Rentenanpassungsverordnung (RAV) und der 2. RAV nicht; der Zusatzversorgungsanteil sank auf 1.106,- DM, die Rente aus der Sozialversicherung stieg auf 1.021,- DM.
Mit Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 3. Juli 1991 wurde der Zahlbetrag auf 2.010,- DM begrenzt (§ 10 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsgesetzes - AAÜG -a.F., wobei die Versorgungsleistung auf 989,- DM reduziert wurde. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.Oktober 1991); Klage wurde nicht erhoben. Am 27. November 1991 erging der Bescheid der Beklagten über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden Rentenrechts. Die Regelaltersrente der Klägerin wurde mit 1.080,32 DM berechnet; der Zahlbetrag verblieb bei 2.010,- DM.
Im Februar 1993 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag bezüglich der Kürzung ihrer Gesamtversorgung nach dem AAÜG auf 2.010,- DM. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 1993 ab. Zu dem dagegen erhobenen Widerspruch teilte sie mit, sie werde die Bearbeitung zurückstellen, um zunächst die Neuberechnung der Altersrente der Klägerin nach Maßgabe des § 307b Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) vorzunehmen.
Im November 1993 beantragte der inzwischen bestellte Bevollmächtigte der Klägerin die Überprüfung aller seitdem 1. Juli 1990 ergangenen Bescheide. Nachdem Untätigkeitsklage erhoben worden war, erteilte die Beklagte den Rentenbescheid vom 25. September 1995 über den Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente ab dem 1.Juli 1990. Die Zeiten der Zugehörigkeit zur ZVS-Staatsapparat sind in diesem Bescheid gemäß den Feststellungen im Überführungsbescheid der Beklagten als Versorgungsträger vom 23. Juni 1995 berücksichtigt. Dieser Bescheid war während eines Klageverfahrens gegen den ursprünglichen Überführungsbescheid vom 24. November 1993 ergangen. Zeiten der Zugehörigkeit zum ZVS-Staatsapparat sind dort vom 1. März 1971 bis zum 3. November 1987 festgestellt und der Anlage 3 zum AAÜG zugeordnet. Das Klageverfahren, das auch gegen diesen Bescheid fortgesetzt wurde, ist durch klageabweisendes, rechtskräftiges Urteil des Landessozialgericht Berlin vom 15. August 1996 beendet (Az.: L 8 An 39/96).Im Rentenbescheid vom 25. September 1995 wird die Regelaltersrente der Klägerin ab dem 1. Juli 1995 mit 2.096,75 DM (Nettobetrag) festgestellt; der Zahlbetrag von 2.010,- DM wird erstmals ab dem 1. Januar 1995 überschritten (Nettobetrag: 2.043,76 DM).
Mit weiterem Bescheid vom 31. Oktober 195 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. September 1993 (Überprüfung der AAÜG-Kürzung) zurück.
Mit der am 15. November 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Bescheid vom 9. September 1993 und die von diesem Bescheid bestätigten Leistungskürzungen die zum 1.Juli 1990 und danach wirksam geworden seien, müssten zurückgenommen werden, da sie rechtsstaatswidrig gewesen seien. Die Zahlbetragsgarantie beziehe sich hier auf den bis zum 30. Juni 1990 zustehenden Betrag, nicht auf den zum 1. Juli 1990 rechtswidrig nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Rentenangleichungsgesetz der DDR (vom 28. Juni 1990 GBl. I S. 495 - RAG-) gekürzten Betrag.
Während des Klageverfahrens ist der Rentenbescheid vom 13. August 1996 ergangen, mit dem die Regelaltersrente der Klägerin ab dem 1. August 1991 ohne Kürzung auf 2.010,- DM ausgehend von einem besitzgeschützten Zahlbetrag am 1. August 1991 in Höhe von 2.127,-DM (d.h. Zahlbetrag nach Kürzung gemäß § 23 Abs. 2 RAG) berechnet worden ist. Ferner ist am 24. Februar 1997 ein Bescheid erteilt worden, mit dem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 8. August 1990 ablehnt, mit welchem die Begrenzung der Zusatzversorgung auf 1.500,- DM vorgenommen wurde.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Urteil vom 24. September 1998 abgewiesen. Sie sei unzulässig soweit die Klägerin sich gegen die “AAÜG-Kürzung” wende. Es bestehe kein Rechtschutzbedürfnis, da die Beklagte diese Entscheidungen bereits selbst zurückgenommen habe. Gleichfalls unzulässig - weil zu unbestimmt - sei die Klage, soweit die Klägerin die Anpassung der ihr zustehenden Leistung an “die neue wirtschaftliche Situation” verlange. Der Überprüfungsbescheid vom 24. Februar 1997 bezüglich der zum 1. Juli 1990 vorgenommen Kürzung sei in entsprechender Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, Insoweit sei die Klägerin zulässig aber unbegründet, da die Begrenzungsregelung des § 23 Abs. 2 RAG zutreffend angewandt und nicht verfassungswidrig sei. Die Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 RAG sei bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des zu überprüfenden Bescheides und damit nach dem für vorkonstitutionelles Übergangsrecht geltenden Maßstäben zu prüfen. Die Vorschrift sei danach nicht zu beanstanden, da sie zulässigerweise an die sozialen Wertungen der ehemaligen DDR anknüpfe und nicht erkennbar rechtsstaatlich unvertretbar sei.
Mit der Berufung trägt die Klägerin vor, die pauschalierende Kürzung nach § 23 Abs. 2 RAG bewirke offensichtliches Unrecht und verletze das auch in Art. 11 der Verfassung der DDR geschützt gewesene Eigentumsrecht der Klägerin. Es werde rechtstaatlichen Anforderungen nicht gerecht, eine Kürzung allein von der Höhe der bezogenen Leistung und der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Zusatzversorgungssystem abhängig zu machen.
Die Beteiligten haben über den Anspruch der Klägerin auf Dynamisierung der ihr zustehenden Rente und einen ggfs. bestehenden Neuberechnungsanspruch bei Aufhebung der in diesem Rechtsstreit im Rahmen der Überprüfungsentscheidung streitbefangenen Begrenzungsentscheidung zum 1. Juli 1990 den aus der Sitzungsniederschrift vom 27. März 2000 ersichtlichen Vergleich geschlossen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kürzungsentscheidung zum 1. Juli 1990, wie sie im Bescheid vom 8. August 1990 festgestellt worden ist, zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und vertritt die Auffassung, nach der in § 23 Abs. 2 RAG getroffenen Regelung komme es für die Kürzung allein darauf an, aus welchem Zusatzversorgungssystem die Leistung bezogen worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten (3 Bde.) und die Akten des einstweiligen Verfahrens SG Berlin - S 38 An-E 7796/95 - 96/Landessozialgericht Berlin - L 16 An-SE 40/96 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits durch den Teilvergleich, den die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats am 27. März 2000 geschlossen haben, ist Gegenstand des Rechtsstreits noch der Bescheid vom 24. Februar 1997, mit dem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides der Sozialversicherung der DDR, Hauptverwaltung - Zusatzversorgungen - vom 8. August 1990 abgelehnt hat. Dieser Bescheid bestimmt mittelbar die Höhe des Rentenanspruchs der Klägerin und ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden, ohne vorverfahrenspflichtig zu sein. Die Rentenhöhe, und nicht allein die Überprüfungsentscheidung der Beklagten vom 9. September 1993 bezüglich der Kürzung des Leistungsanspruchs der Klägerin nach § 1 Abs. 1 AAÜG ursprünglicher Fassung, war ausweislich der mit der Klageschrift angekündigten Anträge Gegenstand des Klageverfahrens. Dass die Klage gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 25. September 1995 mangels Einhaltung der Klagefrist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) und Durchführung des Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) unzulässig war, hindert die Rechtsfolge aus § 96 SGG nicht. Überdies liegen bezüglich des Bescheides vom 24. Februar 1997 die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung ach § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor, da die Klägerin sich innerhalb eines Monats gegen diesen Bescheid gewandt hat und das SG, nachdem sich die Beklagte zum gesamten Sach- und Streitstand erster Instanz eingelassen hatte, über diesen Bescheid auch entschieden hat.
Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1997, mit dem die Rücknahme der Kürzungsentscheidung zum 1. Juli 1990 durch den Bescheid der Sozialversicherung der DDR, Hauptverwaltung - Zusatzversorgungen - abgelehnt wird, ist rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der Kürzungsentscheidung besteht nicht.
Für die Aufhebung fehlt das Rechtschutzbedürfnis, da der Bescheid vom 8. August 1990 keine die Klägerin belastende Regelung trifft. Die Kürzung des Anspruchs der Klägerin auf Zusatzversorgung folgte vielmehr unmittelbar aus § 23 Abs. 2 RAG, da diese Regelung sich selbst vollziehendes Verwaltungsrecht enthält, das keiner Umsetzung durch einen konkretisierenden Verwaltungsakt bedarf. Die Qualität einer Entscheidung kommt dem Bescheid der Sozialversicherung der DDR, Hauptverwaltung - Zusatzversorgungen - vom 8. August 1990 damit nur insoweit zu, als eine bereits Kraft Gesetzes im Einzelfall gültige Regelung bestätigt wird. Die Aufhebung dieses deklaratorischen Bescheides könnte damit die schon aufgrund der gesetzlichen Regelung - § 23 Abs. 2 RAG - eingetretene Rechtsfolge nicht beseitigen.
Die zuvor in Höhe von 2.151,- DM zuerkannte Leistung der Zusatzversorgung ist unmittelbar durch § 23 Abs. 2 RAG begrenzt worden. § 23 Abs. 2 RAG kommt selbst vollziehende Wirkung zu, da die Norm nach ihrem Wortlaut die Rechtsfolge der Zahlungsbegrenzung unmittelbar anordnet, einen eindeutig bestimmten Geltungsbereich hat und da ein Bedürfnis für eine Geltung ohne Umsetzung durch individuelle Bescheide bestand. § 23 Abs. 2 RAG unterscheidet sich insoweit nicht von § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (vom 29. Juni 1990, GBl. I S. 501 - MfSVOAufaG -), für dessen Geltungsbereich die selbst vollziehende Wirkung besteht (BSG, Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 33/99 R). § 23 Abs. 2 RAG und § 2 MfSVOAufaG können, was ihre selbst vollziehende Wirkung angeht, nicht unterschiedlich ausgelegt werden. Dies ergibt sich zunächst nach dem Wortlaut der Vorschriften, soweit er die jeweilige Rechtswirkung betrifft; es wird jeweils bestimmt, dass Leistungen nur in bestimmter Höhe “gezahlt werden”. Auch die Zielrichtung beider Bestimmungen ist gleich. Im Hinblick auf eine vermutete ungerechtfertigte Besserstellung der in besonderer Regienähe wird eine Begrenzung des Wertes vorgenommen, den der zu überführende Versorgungsanspruch höchstens erreichen soll. Schließlich fehlt es § 23 Abs. 2 RAG auch nicht an der Eindeutigkeit, die in Anlehnung an Grundsätze des Bundesrechts von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Voraussetzung selbst vollziehender Wirkung angesehen wird. Danach kann ein Selbstvollzug nur vorliegen, wenn sich das, was im Einzelfall zwischen dem Verwaltungsträger und dem Bürger konkret verbindlich sein soll, jedenfalls für die Betroffenen unzweifelhaft und ohne das Erfordernis weiterer individueller Tatsachenfeststellung, von der der Eintritt der Rechtsänderung abhängig sein könnte, aus dem Gesetz ergibt (BSG a.a.0.). Voraussetzung der Kürzung nach § 23 Abs. 2 RAG ist allein, dass die bezogene Versorgung aus einem der bezeichneten Versorgungssysteme gewährt wird. Die Begrenzung wird dann ausnahmslos nach der denkbar einfachsten Verfahrensweise - Limitierung des Anspruchs durch einen Festbetrag - vorgenommen.
Für die Rücknahme des Bescheides der Sozialversicherung der DDR Hauptverwaltung- Zusatzversorgungen - vom 8. August 1990 fehlt es zudem - dies gälte auch, wenn er konstitutiv für die Kürzung wäre, an einer Rechtsgrundlage, nach § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) nicht zur Anwendung kommt und die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVtr) nicht vorliegen.
Nach Art.19 Satz 1 und 3 EVtr bleiben Verwaltungsakte der DDR, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind - dies trifft auf die überprüfte Entscheidung zu - grundsätzlich wirksam. Sie können nur “ausnahmsweise” aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des EVtr unvereinbar sind (Art 19 Satz 2 EVtr). Die Aufhebungsmöglichkeit ist damit nicht bereits eröffnet, wenn die betreffende Entscheidung dem Recht der DDR nicht entsprach oder einer Überprüfung nach den Maßstäben der Rechtsordnung der Bundesrepublik nicht standhalten würde. Eine Aufhebung nach Art 19 Satz 2 EVtr kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die Entscheidung Grundsätzen widerspricht, die dem Kernbereich der verfassungsmäßigen Ordnung zuzurechnen sind, bzw. wenn sie elementare Gerechtigkeitsvorstellungen verletzt, die den Kernbereich des Rechtstaatsprinzips bilden (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1999 B 2 U 8/98 R ).
Die Begrenzung des Zusatzversorgungsanspruchs der Klägerin widerspricht dem EVtr nicht. Dieser enthält keine Bestimmung, die die Rücknahme der Begrenzung vorsehe, vielmehr macht sich der EVtr das im RAG angelegte Überführungsprogramm, zu dem die Begrenzung gehört, zu eigen und schreibt es fort (EVtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt 3 Nr. 9 Buchstabe b Satz 3). Ein Verstoß gegen elementare Verfassungsgrundsätze liegt mit dieser Begrenzung des Anspruchs auf Zusatzversorgung nicht vor. Der Gesetzgeber der DDR hat insoweit einen Geldleistungsanspruch beschränkt, § 15 Satz 2 EVtr zielt hingegen vorrangig auf Eingriffsakte in Menschenrechte (BSG a.a.0.; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 8). Ein Leistungsabbau, wie er durch § 23 Abs. 2 RAG vorgenommen wird, ist nicht bereits nach der Art eines solchen Eingriffs eine “erkennbar rechtstaatlich unvertretbare” (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr.8) Maßnahme. Begrenzungs- oder Abschmelzungsregelungen im Bereich der sozialen Sicherung Sicherungssysteme sind einer rechtstaatlichen Ordnung nicht fremd. Sie sind dem an die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gebundenen Gesetzgeber gestattet, sofern einsichtige und legitime Ziele verfolgt werden und bei der Umsetzung die Grenzen zulässiger Typisierung nicht verlassen werden (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95, Blatt 45 ff des Umdrucks). Im vorliegenden Zusammenhang ist indes nicht dieser Maßstab anzulegen, da der Gesetzgeber der DDT “den Anforderungen des Grundgesetzes nicht unterlag und daher an ihnen auch nicht gemessen werden kann” (BVerfG Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 11/94 u.a. Blatt 75 des Umdrucks). Für die Feststellung, dass es § 23 Abs. 2 RAG bzw. einer in Anwendung der Vorschrift ergangenen Entscheidung an der Unvereinbarkeit mit rechtstaatlichen Grundsätzen im Sinne von Art. 19 Satz 2 EVtr fehlt, reicht vielmehr aus, dass die Kürzung der Zusatzversorgung zum 1. Juli 1990 keine ihrer Konzeption nach grundsätzlich unzulässige (ein Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze beinhalten will) Regelung ist. Dem entsprach § 23 Abs. 2 RAG, da die Bestimmung dem Zweck diente, das in Art. 20 Abs.2 Satz 3 des Staatsvertrages (Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) vorgegebene Ziel umzusetzen, wonach Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel überprüft werden sollten. ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen. Mit der Kürzung der Zusatzersorgungen aus bestimmten Versorgungssystemen auf einen festen Höchstbetrag wurde dieses Ziel mittels einer (groben) Typisierung verfolgt. Damit sind aber die Strukturelemente einer Regelung, die selbst nach den Maßstäben des Grundgesetzes verfasssungsgemäß sein kann beachtet; zugleich ist deutlich, dass eine gänzlich willkürliche oder gezielt diskriminierende Regelungsabsicht nicht feststellbar ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine auf § 23 As. 2 RAG beruhende Kürzung bzw. Kürzungsentscheidung evident rechtstaatswidrig im dargelegten Sinne ist, ist zudem von Bedeutung, dass es sich um eine Bestimmung des kurzfristig zu realisierenden Überführungsrechts handelte, der erschöpfende Erkenntnisse und Erfahrungen des Gesetzgebers nach der Art der zu behandelnden Tatsachen- und Rechtsmaterie notwendig nicht zugrundeliegen konnten, da es in der DDR an der Transparenz der Rechtsgrundlagen und der tatsachlichen Verhältnisse mangelte (vgl. BSG SozR 3-8760 § 2 Nr. 1). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt bei der Prüfung einer Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz die Einräumung besonders weiter Gestaltungsspielräume (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95, Blatt 59 f des Umdrucks, vgl. auch BSG a.a.0.) und stützt damit vorliegen die Feststellung, dass keine Unvereinbarkeit des § 23 Abs. 2 RAG bzw. aufgrund dieser Bestimmung ergangener Bescheide mit rechtstaatlichen Grundsätzen (i.S.v. Art. 19 Satz 2 EVtr) besteht.
Auch die Intensität des Eingriffs vermag eine Aufhebung nach Art 19 Satz 2 EVtr nicht zu begründen, sondern spricht dafür, die Bestandkraft nicht zu durchbrechen. Die Kürzung ist maßvoll, denn der dem betreffenden Zusatzversorgungsberechtigten ab dem 1. Juli 1990 verbleibende Leistungsanspruch einschließlich der Rente aus der Sozialversicherung (2.010,-DM) beträgt etwa das Vierfache der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Mindestsicherung (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 1 BvL 11/94 u.a. Blatt 7 des Umdrucks) und mehr als das Doppelte einer auf 45 Arbeitsjahre, 150 v.H. des Durchschnittsverdienstes und einer Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzversorgung der gehobenen “Spitzenrente” (von 901,- DM - vgl. BSG SozR 3-18760 § 2 Nr. 1 m.w.Nachw.).
Die damit nicht nach Art. 19 Satz 2 EVtr auslegbare Kürzung des Zusatzversorgungssanspruchs der Klägerin kann nicht nach § 44 SGB X zurückgenommen werden. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht ... worden sind. Diese Bestimmung ist am 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Kraft getreten (EVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 2). Damit ist die Bestimmung auf für vorangegangene Zeiten und Sachverhalte nicht anwendbar (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 8; BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 2 U 8/98 R). Eine Anwendung des § 44 SGB X auf Bescheide der DDR würde überdies zu einem Wertungswiderspruch mit der (zeitlich) späteren spezielleren und damit vorrangigen Regelung des Art. 19 Satz 2 EVtr (siehe dazu oben) stehen und könne deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht bzw. nur mit dem Art. 19 Satz 1 EVtr entsprechenden Regelungsgehalt angewendet werden (BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 2 U 8/98 R).
Wie bereits dargelegt unterliegt § 23 Abs. 2 RAG als Norm des DDR-Rechts nicht den Anforderungen des Grundgesetzes und kann daher auch nicht an diesen Anforderungen gemessen werden (BVerfG 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, Blatt 52 des Umdrucks; 1 BvL 11/94 u.a. Blatt 74 des Umdrucks). Das BVerfG hält indes eine Überprüfung als vorkonstitutionelles Recht durch die Fachgerichte für möglich (BVerfG Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 30. Oktober 1993, SozR 3-8560 § 26 Nr. 1 zu § 26 RAG, dort auch zum - hier fehlenden - Bestätigungswillen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers). Dies müsste regelmäßig zu einer am einfachen Recht und Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet) nach dem Stand am 2. Oktober 1990( orientierten Prüfung führen, dass im Beitrittsgebiet später als das RAG Geltung erlangt hat und deshalb) als “lex posterior”, dem RAG vorginge (vgl. Umbach/Clemens, BVerfGG, § 80 RdNr. 10 ff). Diesen Prüfungsmaßstab anzulegen, würde indes den Grundgedanken des EVtr missachten, die Bestandkraft von Verwaltungsentscheidungen, die im Beitrittsgebiet vor Herstellung der staatlichen Einheit getroffen wurden, in der Regel unangetastet zu lassen. Die Bestandskraft würde bei selbstvollziehenden Gesetzen wie - § 23 Abs. 2 RAG - entfallen, ebenso dürfte für Verwaltungsentscheidungen aufgrund eines Gesetzes, dessen Unvereinbarkeit mit der Rechtsordnung durch die Fachgerichte festgestellt ist, eine Aufhebbarkeit nach § 19 Satz 2 EVtr in Rede stehen. Dem ist Rechnung zu tragen, in dem die Prüfung der Geltung von Bestimmungen des Rechts der DDR als vorkonstitutionelles Recht jedenfalls nicht weiter reicht, als in Art. 19 Satz 2 EVtr für die Überprüfung individueller Verwaltungsentscheidungen ausdrücklich vorgesehen ist. Danach ergeben sich Bedenken gegen die Geltung von § 23 Abs. 2 RAG nicht, insoweit wird auf die vorstehenden Darlegungen Bezug genommen, die das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 19 Satz 2 EVtr bezüglich der zum 1. Juli 1990 vorgenommenen Kürzung betreffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht § 160 Abs. 2 Nr. 1 zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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