Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 RJ 2735/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 RJ 2/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger wurde 1960 geboren. Von Mai 1975 bis Mai 1977 unterzog er sich einer Lehre als Verkäufer in einem Geschäft für Metall- und Haushaltswaren. Bis 1979 arbeitete er in seinem Lehrberuf. Von 1979 bis 1981 war er als Paketfahrer bei der D P beschäftigt. Von März 1982 bis September 1982 und von März 1983 bis September 1985 war der Kläger als Verkaufswagenreisender für die L IGmbH tätig. Von 1985 bis 1991 folgte eine Beschäftigung als Auslieferungsfahrer für eine Lackfirma. 1991 bis 1993 arbeitete der Kläger als Autoverkäufer. Zuletzt war er von September 1994 bis Juni 1995 als Kraftfahrer für eine Spedition tätig. Danach war der Kläger arbeitslos.
Am 17. August 1997 erlitt der Kläger mit seinem Motorrad einen Verkehrsunfall, wobei er sich multiple Rippenfrakturen und eine Fraktur im linken Schulterblatt zuzog. Seitdem ist er arbeitsunfähig. Er bezog Krankengeld bis zum 10. Mai 1999, danach Arbeitslosengeld. Vom Amt für Soziales und Versorgung Cottbus wurde am 24. Juli 2001 ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt.
Am 24. Januar 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten einen ersten Antrag auf Bewilligung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation. Nach entsprechender ärztlicher Befürwortung und Bewilligung durch die Beklagte folgte ein stationärer Aufenthalt in der Reha-Klinik L vom 21. April bis zur Entlassung als arbeitsunfähig am 12. Mai 1998. Für diesen Zeitraum erhielt der Kläger Übergangsgeld. Die im Entlassungsbericht gestellten Diagnosen lauteten: Subakromialsyndrom links mit Verdacht auf Instabilität nach infraglenoidaler Fraktur linke Scapula 17.8.97, Schulterteilsteife; Lumbalsyndrom; Hypercholesterinämie; konsolidierte Frakturen der Rippen 2, 4, 6, 7 und 10 links, Rippenserienfraktur 17.8.97. In seiner letzten Tätigkeit als Kraftfahrer für eine Spedition sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Es bestehe jedoch bei qualitativen Einschränkungen vollschichtige Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Am 11. Mai 1999 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte prüfte und bejahte das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit Bezug sowohl auf den 17. August 1997 (Unfalltag) als auch auf den 11. Mai 1999 (Rentenantrag). Sodann veranlasste die Beklagte die Erstellung eines chirurgisch-orthopädischen Gutachtens durch den Arzt für Chirurgie G. G, welches dieser am 20. Juli 1999 erstattete. Als Diagnosen stellte dieser "Zustand nach Rippenserienfraktur linksseits sowie Fraktur des Schulterblattes sowie LWS-Syndrom" fest. In seiner letzten Tätigkeit als Kraftfahrer sei der Kläger damit nicht mehr einsatzfähig, es bestehe jedoch vollschichtige Einsetzbarkeit für leichte Arbeiten auf dem gehobenen allgemeinen sowie dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei qualitativen Einschränkungen. Das von diesem Gutachter für notwendig gehaltene nervenärztliche Zusatzgutachten erstattete die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie M. G am 31. August 1999. Diese diagnostizierte zusätzlich eine "sekundäre depressive Reaktion". Dies ändere jedoch nichts an der vom Vorgutachter angenommenen vollschichtigen Einsetzbarkeit des Klägers für leichte Arbeiten auf dem gehobenen allgemeinen und dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei nur qualitativen Einschränkungen.
Mit Bescheid vom 22. September 1999, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25. November 1999, lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag des Klägers ab.
Am 27. Dezember 1999 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat zunächst ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 4. März 1999 beigezogen sowie einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. W und eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers eingeholt, wegen deren Inhalt jeweils auf die Gerichtsakte (Bl. 33, 41, 45) Bezug genommen wird. Der Arbeitgeber (B KG), für den der Kläger vom 1. September 1994 bis zum 2. Juni 1995 tätig war, hat u.a. erklärt, der Kläger sei als Fahrer im Stadt- und Umlandverkehr mit der Führerscheinklasse III eingesetzt gewesen, wobei es sich um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt habe. Sodann hat das Sozialgericht die Erstellung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens durch den praktischen Arzt und Diplom-Psychologen TB angeordnet, welches dieser am 16. Juli 2000 erstellt hat. Der Gutachter diagnostizierte eine posttraumatische Arthrose des linken Schultergelenkes, Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule sowie eine seelische Störung. Die von der Vorgutachterin G gestellte Diagnose einer reaktiven Depression habe sich aktuell nicht bestätigen lassen. Es hätten sich allenfalls Hinweise für eine deutliche Somatisierungsneigungsneigung bei sensitiver Persönlichkeit gefunden. Zusätzlich seien ausgeprägte oralregressive Tendenzen mit Versorgungswünschen und eine querulatorische Haltung feststellbar gewesen. Mit seinen Leiden könne der Kläger vollschichtig körperlich leichte Arbeiten verrichten. Bestimmte qualitative Einschränkungen seien zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Blatt 57 bis 79 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit Urteil vom 10. November 2000, dem Kläger zugestellt am 12. Dezember 2000, hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen B sei der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig. Er könne noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. Als bisheriger Beruf des Klägers sei die letzte Tätigkeit als Kraftfahrer anzusehen. Von seinem Ausbildungsberuf als Verkäufer habe er sich gelöst. Die Kraftfahrertätigkeit sei als ungelernte Tätigkeit anzusehen, so dass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Eine konkrete Verweisungstätigkeit müsse daher nicht benannt werden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 12. Januar 2001 Berufung eingelegt. Er sieht seine Leiden und seine bisherige Berufstätigkeit unzutreffend gewürdigt. Seinen erlernten Beruf als Verkäufer habe er nicht aufgegeben. Nur vorübergehend und zur Überbrückung anhaltender Zeiten der Arbeitslosigkeit habe er andere Tätigkeiten ausgeführt. Das Gutachten des Sachverständigen sei nicht überzeugend, denn dieser sei ein Allgemeinmediziner und kein Orthopäde.
Der Senat hat zunächst Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte L (Facharzt für Psychiatrie) und Dr. M (Chirurg) eingeholt und sodann Prof. Dr. J. S mit der Erstellung eines schriftlichen orthopädischen Fachgutachtens beauftragt. In seinem am 31. Mai 2002 erstellten Gutachten kommt dieser Gutachter zu folgenden Diagnosen: Bei dem Kläger bestehe eine geringgradige Minderung der Trag- und Bewegungsfunktion des Rumpfes auf der Basis einer leichten Wirbelsäulenfehlhaltung und Verschleißerscheinungen im Bereicht der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne Nervenwurzelstörung und ohne Irritationszeichen des Rückenmarkes sowie eine Gebrauchsminderung des linken Armes aufgrund einer schmerzhaften Bewegungsbeeinträchtigung des linkes Schultergelenkes. Die objektivierbaren Befunde, insbesondere im Bereich des Achsenorganes, ließen sich nicht mit den vom Kläger angegebenen Funktionseinbußen und erheblichen Beschwerden korrelieren. Es gebe ausreichend Hinweise, dass bei alltäglichen Verrichtungen auch diese Funktionseinbußen überwunden werden könnten. Der bereits dokumentierte Eindruck, dass eine erhebliche psychogene Überlagerung vorliege, habe sich auch bei dieser Begutachtung eingestellt. Mit seinen Leiden könne der Kläger eine mittelschwere Männerarbeit vollschichtig verrichten. Er könne Lasten von bis zu 10 kg heben und tragen. Überkopfarbeit sei nicht zumutbar. Eine besondere Körperhaltung sei nicht erforderlich. Arbeiten in festgelegtem Rhythmus und unter Zeitdruck sollten nicht abverlangt werden. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Bl. 149 bis 176 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit dem von Prof. Dr. S angeregten psychiatrisch-neurologischen Zusatzgutachten hat der Senat den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P beauftragt. In seinem am 7. Januar 2003 erstellten Gutachten diagnostizierte dieser eine depressive Anpassungsstörung sowie Schmerzsyndrome der Lendenwirbelsäule bei leichter Fehlhaltung und Verschleißerscheinungen sowie des linken Schultergelenkes bei Zustand nach infraglenoidaler traumatischer Schulterblattfraktur. Die depressive Störung gehe auf das Schmerzleiden seit 1997 zurück. Andererseits sei während der Untersuchung eine zumindest übertreibende Darstellung der körperlichen Leiden auffällig gewesen. Eine primäre schwere seelische Störung, aus der heraus sich das Schmerzleiden entwickelt habe, sei nicht erkennbar. Die depressive Störung sei wahrscheinlich mit einer verstärkten Schmerzwahrnehmung und Fixierung auf die Beschwerden verbunden. Schmerzen, seelische Störung und Verhalten bildeten einen zusammenhängenden medizinischen komplexen Sachverhalt. Als das zentrale gesundheitliche Problem müsse der am Anfang stehende erhebliche körperliche Schmerz angesehen werden. Mit seinen Leiden könne der Kläger täglich und regelmäßig, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten, Tätigkeiten mit bis mittelschwerer körperlicher Belastung im Freien und/oder geschlossenen Räumen unter Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft sowie im Gehen, Stehen oder Sitzen oder im Wechsel zwischen diesen Haltungsarten ausüben. Zumutbar seien einseitige körperliche Belastungen, festgelegte Arbeitsrhythmen, Arbeit an laufenden Maschinen ohne Zeitdruck, Wechselschichten ohne Nachtschicht, jedoch nicht Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Akkord- und Fließbandarbeiten unter Zeitdruck. Die Belastbarkeit reiche für mindestens sechs Stunden täglich. Um dem seit 1997 vorliegenden "chronifizierten Schmerzleiden" wirksam zu begegnen, hat der Gutachter B die Durchführung einer schmerztherapeutischen Behandlung vorgeschlagen. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Blatt 193 bis 212 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Hierauf hat die Beklagte dem Kläger ein weiteres stationäres Heilverfahren als medizinische Leistung zur Rehabilitation bewilligt. Vom 17. Juni 2003 bis zum 15. Juli 2003, für welchen Zeitraum die Beklagte dem Kläger auch Übergangsgeld bewilligte, hielt dieser sich in der B-Klinik auf, von wo er (vorzeitig) mit den Diagnosen "narzisstische Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen, Somatisierungsstörung, lumbales Schmerzsyndrom sowie schmerzhafte Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk bei Zustand nach traumatischer Schulterblattfraktur 1997" als arbeitsfähig entlassen wurde. In dem Reha-Entlassungsbericht vom 23. Juli 2003, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 240 bis 247 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, wird der Kläger bei nur qualitativen Einschränkungen für vollschichtig belastbar mit einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingestuft. Laut Entlassungsbericht habe das Heilverfahren keinen erfolgreichen Verlauf genommen. Der Kläger sei nicht motiviert gewesen und habe angegeben, vom Rentenversicherungsträger geschickt worden zu sein und nur die Rente zu wünschen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Januar 1998 bis zum 20. April 1998 sowie vom 13. Mai 1998 bis zum 16. Juni 2003 Übergangsgeld und ab dem 16. Juli 2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend.
Der Kläger hält auch nach den vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten und nach dem zweiten Reha-Aufenthalt an seiner Berufung fest. Er habe mit seinen Beeinträchtigungen keine Chancen mehr, in seinem erlernten Beruf tätig werden zu können. Zuletzt hat der Kläger ein Attest des ihn behandelnden Arztes für Chirurgie Dr. M vom 27. August 2003 zu den Akten gereicht, wonach Arbeitsfähigkeit nur für leichte Tätigkeiten bestehe.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) der Renten- sowie der Reha-Akte der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Streitgegenständlich ist im Wesentlichen die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab dem 16. Juli 2003, dem Tag nach Abbruch der medizinischen Rehabilitation in der B-Klinik.Für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 20. April 1998 sowie vom 13. Mai 1998 bis zum 16. Juni 2003 kommt zudem die Gewährung von Übergangsgeld nach §§ 20 Abs. 1, 25 Abs. 2, 99 Abs. 1 sowie 116 Abs. 1 und 2 SGB VI in der hier gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch anzuwendenden bis 30. Juni 2001 geltenden alten Fassung in Betracht.
Dem Kläger steht auch nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Berufungsverfahren die begehrte Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht zu, denn er ist nicht berufsunfähig und damit erst recht nicht erwerbsunfähig.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI in der hier gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch anzuwendenden bis 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die letztgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hat der Kläger erfüllt, und zwar sowohl bei unterstelltem Versicherungsfall am 17. August 1997 (Unfalltag) als auch am 11. Mai 1999 (Rentenantrag).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist danach der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (ständ. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 24. März 1983, 1 RA 15/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 107). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Der bisherige Beruf des Klägers ist derjenige eines Kraftfahrers für eine Spedition im Nahverkehr, als welcher er zuletzt von September 1994 bis Juni 1995 beschäftigt war. Vom erlernten Beruf des Verkäufers hat der Kläger sich gelöst. Schon von 1979 bis 1981 war er als Paketfahrer tätig. Die zwischenzeitliche Tätigkeit als Verkaufswagenreisender bis September 1985 folgte einem anderen Berufsbild als der Lehrberuf eines Verkäufers in einem Geschäft für Metall- und Haushaltswaren. Auch hiervon wandte der Kläger sich ab, indem er von 1985 bis 1991 als Auslieferungsfahrer für eine Lackfirma tätig war; hier wie auch in der letzten Tätigkeit bis 1995 konnte der Kläger allgemein als Kraftfahrer bezeichnet werden. Der Tätigkeitsabschnitt als Autoverkäufer bedeutet keine "Rückkehr" zum aufgegebenen Beruf des Verkäufers, denn der Verkauf von Kraftfahrzeugen unterscheidet sich erheblich vom Lehrberuf des Klägers. Jedenfalls löste der Kläger sich auch von diesem Beruf wieder, um ab September 1994 nicht nur vorübergehend als Kraftfahrer für eine Spedition im Nahverkehr zu arbeiten. Nach alledem hat der Kläger sich im Laufe seines Berufslebens so sehr von seinem erlernten Beruf entfernt, dass dieser nicht als sein "bisheriger Beruf" bezeichnet werden kann.
Den Beruf eines Kraftfahrers für eine Spedition im Nahverkehr kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Entsprechend der Arbeitgeberauskunft vom 8. Mai 2000 handelte es sich dabei um eine mittelschwere Arbeit im Gehen sowie vorwiegend im Sitzen, zu der auch das Heben und Tragen von leichten bis schweren Lasten gehörte; je nach Witterung herrschten auch Hitze, Kälte oder Zugluft. Nach den medizinischen Gutachten und den sonstigen vorhandenen medizinischen Unterlagen steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger diese Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, denn das Heben und Tragen von Lasten ist auf solche von bis zu 10 kg beschränkt, gleichzeitig ist die Belastbarkeit des linken Armes eingeschränkt. Zu der Einschätzung, dass der Kläger die Tätigkeit eines Kraftfahrers nicht mehr ausüben kann, gelangten im Übrigen schon die von der Beklagten veranlassten Gutachten der Ärzte G und G im Jahre 1999, weshalb diese Fragestellung hier keiner weiteren Vertiefung bedarf.
Allein deshalb besteht aber noch keine Berufsunfähigkeit. Eine solche liegt nämlich erst vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. nur BSG, Urteil vom 11. Mai 2000, B 13 RJ 43/99 R, RegNr. 24877 [BSG-Intern], m.w.N. zur ständ. Rspr. des BSG, zitiert nach juris).
Die Wertigkeit des bisherigen Berufs eines Kraftfahrers kann zur Überzeugung des Senats höchstens im unteren Bereich des "angelernten Arbeiters" angesiedelt werden, wenn es sich nicht sogar um eine Tätigkeit auf der Stufe des "ungelernten Arbeiters" handelt. Weil der Kläger als angelernter Arbeiter im unteren Bereich keinen besseren Berufsschutz genießt als bei einer Einstufung als ungelernter Arbeiter, kann die genaue Zuordnung auf sich beruhen.
Auf dieser Grundlage darf der Kläger, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auf ihm gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Die Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Versicherte - wie hier der Kläger - zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder zu leichten Arbeiten in der Lage und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist (BSG, Urteil vom 11. Mai 2000, B 13 RJ 43/99 R, RegNr. 24877 [BSG-Intern], zitiert nach juris).
So liegt es hier, denn der Kläger besitzt zur Überzeugung des Senats noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen jedenfalls für leichte Tätigkeiten. Zu dieser Einschätzung sind im Laufe des Verfahrens mit nachvollziehbarer Begründung bei Benennung lediglich qualitativer Leistungseinschränkungen alle fünf mit dem Gesundheitszustand des Klägers befassten medizinischen Gutachter gelangt. Zu demselben Ergebnis gelangten auch die beiden im Anschluss an jeweils mehrwöchige Heilverfahren gefertigten Reha-Entlassungsberichte. Mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte schließt der Senat sich in Würdigung der medizinischen Gutachten dieser Sichtweise an. Dies bedarf keiner besonderen Vertiefung, denn selbst der den Kläger behandelnde Arzt für Chirurgie Dr. M hat in seinem vom Kläger vorgelegten Attest vom 27. August 2003 erklärt, dass Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bestehe. Der Gutachter B hat dem Kläger Belastbarkeit für mindestens sechs Stunden tägliche Arbeit zugeschrieben, worin keine erhebliche Einschränkung im Sinne einer Berufsunfähigkeit zu erblicken ist. Soweit dieser Gutachter die psychische Leidenskomponente (lediglich) als depressive Anpassungsstörung bezeichnet hat und der Reha-Entlassungsbericht vom 23. Juli 2003 mit der Bezeichnung "Narzisstische Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen" hierüber hinausgeht, hat dies keine Konsequenz für die rechtliche Würdigung. Denn auch der einen gravierenderen Defekt beschreibende Entlassungsbericht schätzt den Kläger nach mehrwöchiger Beobachtung bzw. Behandlung und mit nachvollziehbarer Begründung als arbeitsfähig und vollschichtig belastbar mit leichter bis mittelschwerer Tätigkeit ein.
Im Übrigen bedarf es zur Überzeugung des Senats keiner Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Ausnahmsweise ist nach der insoweit einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit in den Fällen der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt, denn dann kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, SozR 3-2600, § 44 SGB VI Nr. 8, S. 26, 33, sowie die nachfolgenden Entscheidungen des BSG, u.a. Urteil vom 19. August 1997, 13 RJ 39/96, SozR 3-2600, § 43 SGB VI Nr. 17, S. 59 f. sowie Urteil vom 24. Februar 1999, B 5 RJ 30/98 R, SozR 3-2600, § 44 SGB VI Nr. 12, S. 43). Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger nicht gegeben. Die qualitativen Leistungseinschränkungen, die bei ihm bestehen, sind für sich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen.
Ob dem Kläger noch ein leidensgerechter Arbeitsplatz von der Arbeitsverwaltung vermittelt werden kann, ist für den Rentenrechtsstreit unerheblich, denn das Risiko der Arbeitslosigkeit ist der Arbeitslosenversicherung zuzuordnen und nicht der Rentenversicherung (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbs. SGB VI).
Nach alledem liegt Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI nicht vor, womit auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI ausscheidet, weil hierfür noch eine erheblich weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens Voraussetzung ist. Hieraus folgt gleichzeitig, dass ein Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld für den Zeitraum 1. Januar 1998 bis zum 20. April 1998 sowie vom 13. Mai 1998 bis zum 16. Juni 2003 nicht besteht, denn dieser setzt den Anspruch auf Rente voraus.
Der Berufung war damit der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger wurde 1960 geboren. Von Mai 1975 bis Mai 1977 unterzog er sich einer Lehre als Verkäufer in einem Geschäft für Metall- und Haushaltswaren. Bis 1979 arbeitete er in seinem Lehrberuf. Von 1979 bis 1981 war er als Paketfahrer bei der D P beschäftigt. Von März 1982 bis September 1982 und von März 1983 bis September 1985 war der Kläger als Verkaufswagenreisender für die L IGmbH tätig. Von 1985 bis 1991 folgte eine Beschäftigung als Auslieferungsfahrer für eine Lackfirma. 1991 bis 1993 arbeitete der Kläger als Autoverkäufer. Zuletzt war er von September 1994 bis Juni 1995 als Kraftfahrer für eine Spedition tätig. Danach war der Kläger arbeitslos.
Am 17. August 1997 erlitt der Kläger mit seinem Motorrad einen Verkehrsunfall, wobei er sich multiple Rippenfrakturen und eine Fraktur im linken Schulterblatt zuzog. Seitdem ist er arbeitsunfähig. Er bezog Krankengeld bis zum 10. Mai 1999, danach Arbeitslosengeld. Vom Amt für Soziales und Versorgung Cottbus wurde am 24. Juli 2001 ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt.
Am 24. Januar 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten einen ersten Antrag auf Bewilligung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation. Nach entsprechender ärztlicher Befürwortung und Bewilligung durch die Beklagte folgte ein stationärer Aufenthalt in der Reha-Klinik L vom 21. April bis zur Entlassung als arbeitsunfähig am 12. Mai 1998. Für diesen Zeitraum erhielt der Kläger Übergangsgeld. Die im Entlassungsbericht gestellten Diagnosen lauteten: Subakromialsyndrom links mit Verdacht auf Instabilität nach infraglenoidaler Fraktur linke Scapula 17.8.97, Schulterteilsteife; Lumbalsyndrom; Hypercholesterinämie; konsolidierte Frakturen der Rippen 2, 4, 6, 7 und 10 links, Rippenserienfraktur 17.8.97. In seiner letzten Tätigkeit als Kraftfahrer für eine Spedition sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Es bestehe jedoch bei qualitativen Einschränkungen vollschichtige Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Am 11. Mai 1999 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte prüfte und bejahte das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit Bezug sowohl auf den 17. August 1997 (Unfalltag) als auch auf den 11. Mai 1999 (Rentenantrag). Sodann veranlasste die Beklagte die Erstellung eines chirurgisch-orthopädischen Gutachtens durch den Arzt für Chirurgie G. G, welches dieser am 20. Juli 1999 erstattete. Als Diagnosen stellte dieser "Zustand nach Rippenserienfraktur linksseits sowie Fraktur des Schulterblattes sowie LWS-Syndrom" fest. In seiner letzten Tätigkeit als Kraftfahrer sei der Kläger damit nicht mehr einsatzfähig, es bestehe jedoch vollschichtige Einsetzbarkeit für leichte Arbeiten auf dem gehobenen allgemeinen sowie dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei qualitativen Einschränkungen. Das von diesem Gutachter für notwendig gehaltene nervenärztliche Zusatzgutachten erstattete die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie M. G am 31. August 1999. Diese diagnostizierte zusätzlich eine "sekundäre depressive Reaktion". Dies ändere jedoch nichts an der vom Vorgutachter angenommenen vollschichtigen Einsetzbarkeit des Klägers für leichte Arbeiten auf dem gehobenen allgemeinen und dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei nur qualitativen Einschränkungen.
Mit Bescheid vom 22. September 1999, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25. November 1999, lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag des Klägers ab.
Am 27. Dezember 1999 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat zunächst ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 4. März 1999 beigezogen sowie einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. W und eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers eingeholt, wegen deren Inhalt jeweils auf die Gerichtsakte (Bl. 33, 41, 45) Bezug genommen wird. Der Arbeitgeber (B KG), für den der Kläger vom 1. September 1994 bis zum 2. Juni 1995 tätig war, hat u.a. erklärt, der Kläger sei als Fahrer im Stadt- und Umlandverkehr mit der Führerscheinklasse III eingesetzt gewesen, wobei es sich um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt habe. Sodann hat das Sozialgericht die Erstellung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens durch den praktischen Arzt und Diplom-Psychologen TB angeordnet, welches dieser am 16. Juli 2000 erstellt hat. Der Gutachter diagnostizierte eine posttraumatische Arthrose des linken Schultergelenkes, Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule sowie eine seelische Störung. Die von der Vorgutachterin G gestellte Diagnose einer reaktiven Depression habe sich aktuell nicht bestätigen lassen. Es hätten sich allenfalls Hinweise für eine deutliche Somatisierungsneigungsneigung bei sensitiver Persönlichkeit gefunden. Zusätzlich seien ausgeprägte oralregressive Tendenzen mit Versorgungswünschen und eine querulatorische Haltung feststellbar gewesen. Mit seinen Leiden könne der Kläger vollschichtig körperlich leichte Arbeiten verrichten. Bestimmte qualitative Einschränkungen seien zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Blatt 57 bis 79 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit Urteil vom 10. November 2000, dem Kläger zugestellt am 12. Dezember 2000, hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen B sei der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig. Er könne noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. Als bisheriger Beruf des Klägers sei die letzte Tätigkeit als Kraftfahrer anzusehen. Von seinem Ausbildungsberuf als Verkäufer habe er sich gelöst. Die Kraftfahrertätigkeit sei als ungelernte Tätigkeit anzusehen, so dass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Eine konkrete Verweisungstätigkeit müsse daher nicht benannt werden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 12. Januar 2001 Berufung eingelegt. Er sieht seine Leiden und seine bisherige Berufstätigkeit unzutreffend gewürdigt. Seinen erlernten Beruf als Verkäufer habe er nicht aufgegeben. Nur vorübergehend und zur Überbrückung anhaltender Zeiten der Arbeitslosigkeit habe er andere Tätigkeiten ausgeführt. Das Gutachten des Sachverständigen sei nicht überzeugend, denn dieser sei ein Allgemeinmediziner und kein Orthopäde.
Der Senat hat zunächst Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte L (Facharzt für Psychiatrie) und Dr. M (Chirurg) eingeholt und sodann Prof. Dr. J. S mit der Erstellung eines schriftlichen orthopädischen Fachgutachtens beauftragt. In seinem am 31. Mai 2002 erstellten Gutachten kommt dieser Gutachter zu folgenden Diagnosen: Bei dem Kläger bestehe eine geringgradige Minderung der Trag- und Bewegungsfunktion des Rumpfes auf der Basis einer leichten Wirbelsäulenfehlhaltung und Verschleißerscheinungen im Bereicht der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne Nervenwurzelstörung und ohne Irritationszeichen des Rückenmarkes sowie eine Gebrauchsminderung des linken Armes aufgrund einer schmerzhaften Bewegungsbeeinträchtigung des linkes Schultergelenkes. Die objektivierbaren Befunde, insbesondere im Bereich des Achsenorganes, ließen sich nicht mit den vom Kläger angegebenen Funktionseinbußen und erheblichen Beschwerden korrelieren. Es gebe ausreichend Hinweise, dass bei alltäglichen Verrichtungen auch diese Funktionseinbußen überwunden werden könnten. Der bereits dokumentierte Eindruck, dass eine erhebliche psychogene Überlagerung vorliege, habe sich auch bei dieser Begutachtung eingestellt. Mit seinen Leiden könne der Kläger eine mittelschwere Männerarbeit vollschichtig verrichten. Er könne Lasten von bis zu 10 kg heben und tragen. Überkopfarbeit sei nicht zumutbar. Eine besondere Körperhaltung sei nicht erforderlich. Arbeiten in festgelegtem Rhythmus und unter Zeitdruck sollten nicht abverlangt werden. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Bl. 149 bis 176 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit dem von Prof. Dr. S angeregten psychiatrisch-neurologischen Zusatzgutachten hat der Senat den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P beauftragt. In seinem am 7. Januar 2003 erstellten Gutachten diagnostizierte dieser eine depressive Anpassungsstörung sowie Schmerzsyndrome der Lendenwirbelsäule bei leichter Fehlhaltung und Verschleißerscheinungen sowie des linken Schultergelenkes bei Zustand nach infraglenoidaler traumatischer Schulterblattfraktur. Die depressive Störung gehe auf das Schmerzleiden seit 1997 zurück. Andererseits sei während der Untersuchung eine zumindest übertreibende Darstellung der körperlichen Leiden auffällig gewesen. Eine primäre schwere seelische Störung, aus der heraus sich das Schmerzleiden entwickelt habe, sei nicht erkennbar. Die depressive Störung sei wahrscheinlich mit einer verstärkten Schmerzwahrnehmung und Fixierung auf die Beschwerden verbunden. Schmerzen, seelische Störung und Verhalten bildeten einen zusammenhängenden medizinischen komplexen Sachverhalt. Als das zentrale gesundheitliche Problem müsse der am Anfang stehende erhebliche körperliche Schmerz angesehen werden. Mit seinen Leiden könne der Kläger täglich und regelmäßig, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten, Tätigkeiten mit bis mittelschwerer körperlicher Belastung im Freien und/oder geschlossenen Räumen unter Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft sowie im Gehen, Stehen oder Sitzen oder im Wechsel zwischen diesen Haltungsarten ausüben. Zumutbar seien einseitige körperliche Belastungen, festgelegte Arbeitsrhythmen, Arbeit an laufenden Maschinen ohne Zeitdruck, Wechselschichten ohne Nachtschicht, jedoch nicht Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Akkord- und Fließbandarbeiten unter Zeitdruck. Die Belastbarkeit reiche für mindestens sechs Stunden täglich. Um dem seit 1997 vorliegenden "chronifizierten Schmerzleiden" wirksam zu begegnen, hat der Gutachter B die Durchführung einer schmerztherapeutischen Behandlung vorgeschlagen. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Blatt 193 bis 212 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Hierauf hat die Beklagte dem Kläger ein weiteres stationäres Heilverfahren als medizinische Leistung zur Rehabilitation bewilligt. Vom 17. Juni 2003 bis zum 15. Juli 2003, für welchen Zeitraum die Beklagte dem Kläger auch Übergangsgeld bewilligte, hielt dieser sich in der B-Klinik auf, von wo er (vorzeitig) mit den Diagnosen "narzisstische Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen, Somatisierungsstörung, lumbales Schmerzsyndrom sowie schmerzhafte Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk bei Zustand nach traumatischer Schulterblattfraktur 1997" als arbeitsfähig entlassen wurde. In dem Reha-Entlassungsbericht vom 23. Juli 2003, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 240 bis 247 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, wird der Kläger bei nur qualitativen Einschränkungen für vollschichtig belastbar mit einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingestuft. Laut Entlassungsbericht habe das Heilverfahren keinen erfolgreichen Verlauf genommen. Der Kläger sei nicht motiviert gewesen und habe angegeben, vom Rentenversicherungsträger geschickt worden zu sein und nur die Rente zu wünschen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Januar 1998 bis zum 20. April 1998 sowie vom 13. Mai 1998 bis zum 16. Juni 2003 Übergangsgeld und ab dem 16. Juli 2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend.
Der Kläger hält auch nach den vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten und nach dem zweiten Reha-Aufenthalt an seiner Berufung fest. Er habe mit seinen Beeinträchtigungen keine Chancen mehr, in seinem erlernten Beruf tätig werden zu können. Zuletzt hat der Kläger ein Attest des ihn behandelnden Arztes für Chirurgie Dr. M vom 27. August 2003 zu den Akten gereicht, wonach Arbeitsfähigkeit nur für leichte Tätigkeiten bestehe.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) der Renten- sowie der Reha-Akte der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Streitgegenständlich ist im Wesentlichen die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab dem 16. Juli 2003, dem Tag nach Abbruch der medizinischen Rehabilitation in der B-Klinik.Für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 20. April 1998 sowie vom 13. Mai 1998 bis zum 16. Juni 2003 kommt zudem die Gewährung von Übergangsgeld nach §§ 20 Abs. 1, 25 Abs. 2, 99 Abs. 1 sowie 116 Abs. 1 und 2 SGB VI in der hier gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch anzuwendenden bis 30. Juni 2001 geltenden alten Fassung in Betracht.
Dem Kläger steht auch nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Berufungsverfahren die begehrte Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht zu, denn er ist nicht berufsunfähig und damit erst recht nicht erwerbsunfähig.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI in der hier gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch anzuwendenden bis 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die letztgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hat der Kläger erfüllt, und zwar sowohl bei unterstelltem Versicherungsfall am 17. August 1997 (Unfalltag) als auch am 11. Mai 1999 (Rentenantrag).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist danach der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (ständ. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 24. März 1983, 1 RA 15/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 107). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Der bisherige Beruf des Klägers ist derjenige eines Kraftfahrers für eine Spedition im Nahverkehr, als welcher er zuletzt von September 1994 bis Juni 1995 beschäftigt war. Vom erlernten Beruf des Verkäufers hat der Kläger sich gelöst. Schon von 1979 bis 1981 war er als Paketfahrer tätig. Die zwischenzeitliche Tätigkeit als Verkaufswagenreisender bis September 1985 folgte einem anderen Berufsbild als der Lehrberuf eines Verkäufers in einem Geschäft für Metall- und Haushaltswaren. Auch hiervon wandte der Kläger sich ab, indem er von 1985 bis 1991 als Auslieferungsfahrer für eine Lackfirma tätig war; hier wie auch in der letzten Tätigkeit bis 1995 konnte der Kläger allgemein als Kraftfahrer bezeichnet werden. Der Tätigkeitsabschnitt als Autoverkäufer bedeutet keine "Rückkehr" zum aufgegebenen Beruf des Verkäufers, denn der Verkauf von Kraftfahrzeugen unterscheidet sich erheblich vom Lehrberuf des Klägers. Jedenfalls löste der Kläger sich auch von diesem Beruf wieder, um ab September 1994 nicht nur vorübergehend als Kraftfahrer für eine Spedition im Nahverkehr zu arbeiten. Nach alledem hat der Kläger sich im Laufe seines Berufslebens so sehr von seinem erlernten Beruf entfernt, dass dieser nicht als sein "bisheriger Beruf" bezeichnet werden kann.
Den Beruf eines Kraftfahrers für eine Spedition im Nahverkehr kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Entsprechend der Arbeitgeberauskunft vom 8. Mai 2000 handelte es sich dabei um eine mittelschwere Arbeit im Gehen sowie vorwiegend im Sitzen, zu der auch das Heben und Tragen von leichten bis schweren Lasten gehörte; je nach Witterung herrschten auch Hitze, Kälte oder Zugluft. Nach den medizinischen Gutachten und den sonstigen vorhandenen medizinischen Unterlagen steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger diese Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, denn das Heben und Tragen von Lasten ist auf solche von bis zu 10 kg beschränkt, gleichzeitig ist die Belastbarkeit des linken Armes eingeschränkt. Zu der Einschätzung, dass der Kläger die Tätigkeit eines Kraftfahrers nicht mehr ausüben kann, gelangten im Übrigen schon die von der Beklagten veranlassten Gutachten der Ärzte G und G im Jahre 1999, weshalb diese Fragestellung hier keiner weiteren Vertiefung bedarf.
Allein deshalb besteht aber noch keine Berufsunfähigkeit. Eine solche liegt nämlich erst vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. nur BSG, Urteil vom 11. Mai 2000, B 13 RJ 43/99 R, RegNr. 24877 [BSG-Intern], m.w.N. zur ständ. Rspr. des BSG, zitiert nach juris).
Die Wertigkeit des bisherigen Berufs eines Kraftfahrers kann zur Überzeugung des Senats höchstens im unteren Bereich des "angelernten Arbeiters" angesiedelt werden, wenn es sich nicht sogar um eine Tätigkeit auf der Stufe des "ungelernten Arbeiters" handelt. Weil der Kläger als angelernter Arbeiter im unteren Bereich keinen besseren Berufsschutz genießt als bei einer Einstufung als ungelernter Arbeiter, kann die genaue Zuordnung auf sich beruhen.
Auf dieser Grundlage darf der Kläger, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auf ihm gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Die Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Versicherte - wie hier der Kläger - zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder zu leichten Arbeiten in der Lage und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist (BSG, Urteil vom 11. Mai 2000, B 13 RJ 43/99 R, RegNr. 24877 [BSG-Intern], zitiert nach juris).
So liegt es hier, denn der Kläger besitzt zur Überzeugung des Senats noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen jedenfalls für leichte Tätigkeiten. Zu dieser Einschätzung sind im Laufe des Verfahrens mit nachvollziehbarer Begründung bei Benennung lediglich qualitativer Leistungseinschränkungen alle fünf mit dem Gesundheitszustand des Klägers befassten medizinischen Gutachter gelangt. Zu demselben Ergebnis gelangten auch die beiden im Anschluss an jeweils mehrwöchige Heilverfahren gefertigten Reha-Entlassungsberichte. Mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte schließt der Senat sich in Würdigung der medizinischen Gutachten dieser Sichtweise an. Dies bedarf keiner besonderen Vertiefung, denn selbst der den Kläger behandelnde Arzt für Chirurgie Dr. M hat in seinem vom Kläger vorgelegten Attest vom 27. August 2003 erklärt, dass Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bestehe. Der Gutachter B hat dem Kläger Belastbarkeit für mindestens sechs Stunden tägliche Arbeit zugeschrieben, worin keine erhebliche Einschränkung im Sinne einer Berufsunfähigkeit zu erblicken ist. Soweit dieser Gutachter die psychische Leidenskomponente (lediglich) als depressive Anpassungsstörung bezeichnet hat und der Reha-Entlassungsbericht vom 23. Juli 2003 mit der Bezeichnung "Narzisstische Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen" hierüber hinausgeht, hat dies keine Konsequenz für die rechtliche Würdigung. Denn auch der einen gravierenderen Defekt beschreibende Entlassungsbericht schätzt den Kläger nach mehrwöchiger Beobachtung bzw. Behandlung und mit nachvollziehbarer Begründung als arbeitsfähig und vollschichtig belastbar mit leichter bis mittelschwerer Tätigkeit ein.
Im Übrigen bedarf es zur Überzeugung des Senats keiner Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Ausnahmsweise ist nach der insoweit einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit in den Fällen der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt, denn dann kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, SozR 3-2600, § 44 SGB VI Nr. 8, S. 26, 33, sowie die nachfolgenden Entscheidungen des BSG, u.a. Urteil vom 19. August 1997, 13 RJ 39/96, SozR 3-2600, § 43 SGB VI Nr. 17, S. 59 f. sowie Urteil vom 24. Februar 1999, B 5 RJ 30/98 R, SozR 3-2600, § 44 SGB VI Nr. 12, S. 43). Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger nicht gegeben. Die qualitativen Leistungseinschränkungen, die bei ihm bestehen, sind für sich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen.
Ob dem Kläger noch ein leidensgerechter Arbeitsplatz von der Arbeitsverwaltung vermittelt werden kann, ist für den Rentenrechtsstreit unerheblich, denn das Risiko der Arbeitslosigkeit ist der Arbeitslosenversicherung zuzuordnen und nicht der Rentenversicherung (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbs. SGB VI).
Nach alledem liegt Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI nicht vor, womit auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI ausscheidet, weil hierfür noch eine erheblich weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens Voraussetzung ist. Hieraus folgt gleichzeitig, dass ein Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld für den Zeitraum 1. Januar 1998 bis zum 20. April 1998 sowie vom 13. Mai 1998 bis zum 16. Juni 2003 nicht besteht, denn dieser setzt den Anspruch auf Rente voraus.
Der Berufung war damit der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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