Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 2577/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 61/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1942 geborene Kläger ist gelernter Koch und war in diesem Beruf von 1957 bis 1967 tätig. Von 1968 bis 1978 arbeitete er als Verkaufsfahrer für einen Getränkebetrieb. Danach war er bis 1995 zunächst als Mechaniker und sodann bis 2000 zuletzt als Kundendienstbetreuer bei einem Sportartikelproduzenten beschäftigt.
Im Januar 2000 stellte der Kläger, der österreichischer Staatsangehöriger ist, beim österreichischen Sozialversicherungsträger einen Rentenantrag, der an die Beklagte weitergeleitet wurde. Zur Begründung des Antrags gab der Kläger an, wegen eines Bandscheibenvorfalls sei seine Arbeitsfähigkeit seit ca. fünf Jahren gemindert. Er könne nunmehr nur noch kaufmännische Arbeiten verrichten.
Die Beklagte stellte fest, dass die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart erfüllt sind und zog ein für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter am 22. Februar 2000 erstelltes orthopädisches Gutachten von Dr. K bei. Darin werden die Diagnosen chronisch lumbales Bandscheibenleiden mit Sekundärfolgen bezüglich Funktion und Belastbarkeit des linken Beines, Hüftgelenksverschleiß links (klinischer Befund), Funktionsstörung der linken Hand - inkompletter Faustschluss genannt. Der Gutachter führte aus, die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei gemindert. Vordergründig seien neurologische Ausfälle im linken Bein. Infolgedessen bestehe eine Gangstörung und eine erklärbare Minderbelastbarkeit hinsichtlich der Geh- und Stehfähigkeit. Zumutbar seien dem Kläger noch Arbeiten überwiegend im Sitzen, zu ebener Erde. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit geraumer Zeit.
Der Oberbegutachter Prof. Dr. B schloss sich am 23. Februar 2000 den Ausführungen von Dr. K an.
Mit Bescheid vom 30. März 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2001 zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung. Nach dem Ergebnis der medizinischen Feststellungen könne der Kläger zwar seine bisherige Tätigkeit als Kundendienstmitarbeiter bei einer Sportartikelfirma nicht mehr uneingeschränkt ausüben, er sei aber noch in der Lage, Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen zu ebener Erde vollschichtig zu verrichten. Auf derartige Tätigkeiten könne er zumutbar verwiesen werden, da er für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine mit einer bestandenen Prüfung abgeschlossene Ausbildung durchlaufen habe. Eine konkrete Verweisungstätigkeit müsse nicht benannt werden.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 18. April 2001 Klage erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, er genieße Berufsschutz, da er seit über 20 Jahren als Außendienstmitarbeiter tätig gewesen sei. Zudem hat der Kläger ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. F vorgelegt, in dem es heißt, der Kläger leide an rezidivierenden Gastritiden und müsse regelmäßig Säureblocker einnehmen. Eine weitere berufliche Tätigkeit, welcher Art auch immer, erscheine sehr fraglich. Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt von Dr. F vom 13. November 2001, vom Facharzt für Innere Medizin Dr. P vom 30. Januar 2002 und von Dr. Z vom 19. Februar 2002.
Auf Anregung des Sozialgerichts hat der Berufskundliche Dienst der Beklagten in einer Stellungnahme vom 18. Juli 2002 erklärt, der Kläger könne zumutbar auf eine Tätigkeit als Telefonist verwiesen werden. Dabei handele es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die weit überwiegend im Sitzen ausgeübt werde. Die Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltungen sei gegeben. Wegen seiner Bedeutung für den Betrieb sei der Beruf eines Telefonisten eine Anlerntätigkeit. Derartige Arbeitsplätze (offen oder besetzt) seien im größeren Umfang vorhanden. Es handele sich nicht um typische Schonarbeitsplätze. Der Kläger sei für eine solche Tätigkeit gut geeignet, da er als Kundendienstmitarbeiter den Umgang mit Publikum gewöhnt und damit in der Lage sei, sich auf unterschiedliche Wünsche und Vorstellungen einzustellen.
Mit Urteil vom 11. September 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe die beantragte Rente nicht zu, da er nach seinem beruflichen Werdegang und dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auf eine Tätigkeit als Telefonist verwiesen werden könne. Die von Dr. F und Dr. P erstatteten Befundberichte bestätigten die Leistungsbeurteilungen in den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, wonach der Kläger noch sitzende Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Die Angaben des Arztes Dr. Z, der Kläger könne wegen Rückenschmerzen auch leichte Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig ausüben, überzeugten nicht, denn von diesem Arzt sei der Kläger zuletzt im September 1999 behandelt worden, wobei eine Besserung der Befunde habe festgestellt werden können. Schließlich sei zu beachten, dass sich der Kläger trotz seiner Rückenbeschwerden nicht in fachorthopädischer Behandlung befinde.
Gegen das ihm am 8. Oktober 2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 24. Oktober 2002 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, aufgrund der von Dr. K im Gutachten vom 16. Februar 2000 festgestellten neurologischen Ausfallerscheinungen bestünden Zweifel an seiner Wegefähigkeit. Zudem greife zu seinen Gunsten der Berufsschutz für Facharbeiter. Zwar könne er für die zuletzt verrichtete Tätigkeit keine entsprechende Berufsausbildung vorweisen, aufgrund der Dauer der Ausübung und der Höhe des erzielten Entgeltes müsse seine Tätigkeit jedoch qualitativ der eines Facharbeiters gleichgestellt werden. Die von der Beklagten genannte Verweisungstätigkeit komme schon deshalb für ihn nicht in Betracht, da er sie mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2001 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm seit Januar 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat weitere Stellungnahmen ihres Berufskundlichen Dienstes zum Verfahren gereicht, denen in anderen sozialgerichtlichen Verfahren erteilte Auskünfte sachverständiger Stellen (vom Sachverständigen D W sowie von der Bundesanstalt für Arbeit - Landesarbeitsämter Bayern und Nordrhein-Westfalen) beigefügt waren.
Der Senat hat einen weiteren Befundbericht von Dr. F vom 31. März 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 15. Juli 2003 sowie Auskünfte des letzten Arbeitgebers des Klägers vom 4. April und 11. Juli 2003 eingeholt.
Auf diese Unterlagen sowie auf die von der Beklagten eingereichten berufskundlichen Stellungnahmen nebst Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 13 RA 2577/01 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 11. September 2002 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich gleichfalls nicht aus der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI oder aus § 240 SGB VI n. F.
Das vor dem 1. Januar 2001 geltende Recht kann hier - auch - angewandt werden, weil der Rentenantrag bereits im Januar 2000 gestellt wurde und auch Leistungen seither begehrt werden (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 SGB VI).
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit
erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart, er ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, er erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat. Danach ist der "bisherige Beruf" des Klägers der eines Kundendienst-/Servicearbeiters bei einem Sportartikelproduzenten.
Diese Tätigkeit kann der Kläger nicht mehr ausüben, da sie höhere Anforderungen an die Geh- und Stehfähigkeit stellt und er nach den ärztlichen Feststellungen nur noch überwiegend im Sitzen arbeiten kann. Damit liegt Berufsunfähigkeit aber noch nicht vor. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, führt dies erst dann zur Berufsunfähigkeit, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist dem Kläger in jeder Hinsicht zumutbar, so dass er auf sie verwiesen werden kann. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit sind von der Rechtsprechung des BSG bezüglich der Arbeiterberufe verschiedene Berufsgruppen entwickelt worden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung überragende Bedeutung für die Qualität eines Berufes hat. Ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit gibt es die Gruppen mit dem Leitberuf des "ungelernten Arbeiters", des Arbeiters mit einer Ausbildung von bis zu 2 Jahren (angelernter Arbeiter) und des Arbeiters mit einer mehr als 2 jährigen Ausbildung (Facharbeiter). Die Gruppe der angelernten Arbeiter wird in einen oberen und einen unteren Bereich zusätzlich unterteilt. Dem oberen Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen. Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17).
Der Kläger ist auch unter Berücksichtigung der langen Dauer seiner Berufstätigkeit beim letzten Arbeitgeber nicht einem Facharbeiter gleichzustellen, sondern in den oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter einzustufen. Der Kläger hat weder für die Tätigkeit eines Maschinenarbeiters noch für die eines Servicemitarbeiters/Kundendienstbetreuers bei einem Hersteller von Sportartikeln eine entsprechende Berufsausbildung absolviert. Die vom Gericht beim letzten Arbeitgeber eingeholten Auskünfte belegen zudem, dass der Kläger tatsächlich auch nicht als Facharbeiter beschäftigt wurde, da er keine Tätigkeit ausübte, die regelmäßig die Absolvierung einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren voraussetzt. In der Arbeitgeberauskunft vom 4. April 2003 und dem weiteren Schreiben der Firma K vom 11. Juli 2003 wird angegeben, für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei keine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich gewesen. Auch der Nachfolger auf diesem Arbeitsplatz habe nicht über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Weiterhin heißt es, die Arbeiten setzten eine Anlernzeit von 3 bis 6 Wochen voraus, wobei dem Kläger und seinem Nachfolger die durch die langjährigen Arbeiten in der Produktion erworbenen speziellen Vorkenntnisse zugute gekommen seien. Ein neuer Mitarbeiter müsse handwerklich sehr begabt sein, um diese Anlernzeit einhalten zu können. Auch wenn daraus deutlich wird, dass die vom Arbeitgeber angegebenen - sehr kurzen - Anlernzeiten regelmäßig nur für Mitarbeiter gelten, die über entsprechende Vorkenntnisse verfügen, belegt die Auskunft, dass es sich weder um eine Tätigkeit handelt, die eine Berufsausbildung voraussetzt, noch um eine solche, die Fähigkeiten und Kenntnisse erfordert, die den Anforderungen entsprechen, die im Allgemeinen an einen Facharbeiter mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung gestellt werden. Damit kommt aufgrund der Qualität der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten eine Einstufung als Facharbeiter nicht in Betracht. Auf die Höhe des erhaltenen Arbeitsentgelts kommt es bei dieser Sachlage nicht entscheidend an, denn dieses ist lediglich ein Indiz für den qualitativen Wert des Berufs und bei einer Divergenz von Qualität der tatsächlich verrichteten Arbeit und Lohnhöhe ist letzte nicht entscheidend. Unerheblich ist auch die Bezeichnung als Facharbeiter durch den Arbeitgeber, da sich aus dessen weiteren Angaben ergibt, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Einstufung objektiv nicht gegeben sind.
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Der Kläger ist in der Lage, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Von Dr. F wurde angegeben, dass dem Kläger die Zurücklegung einer Wegstrecke von 500 m viermal täglich in nicht mehr als jeweils 20 Minuten möglich und zumutbar ist. Nach Angaben dieses Arztes kann er auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Im Übrigen geht der Senat - wie auch das Sozialgericht - aufgrund des im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachtens und der im Gerichtsverfahren eingeholten Befundberichte davon aus, dass der Kläger jedenfalls noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten kann. Der anderslautenden Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. Z im Befundbericht vom 19. Februar 2002 vermochte das Gericht nicht zu folgen. Bereits das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger bei diesem Arzt zuletzt im September 1999 in Behandlung war und eine Besserung der Beschwerden festgestellt wurde. Dies berücksichtigend ist das Ergebnis der am 16. Februar 2000 erfolgten fachorthopädischen Begutachtung überzeugender. Sie entspricht im Übrigen auch der Selbsteinschätzung seiner Leistungsfähigkeit durch den Kläger, der bei Antragstellung angegeben hatte, er könne noch kaufmännische Tätigkeiten ausüben.
Eine Verschlechterung der Beschwerden ist nicht ersichtlich. Die von Dr. F im Befundbericht vom 31. März 2003 als neues Leiden beschriebene Refluxösophagitis war bereits vom Facharzt für Innere Medizin Dr. P im Befundbericht vom 30. Januar 2002 beschrieben worden. Von diesem Arzt wurde der Kläger für fähig erachtet, vollschichtig leichte Tätigkeiten durchzuführen. Bei der von Dr. F zudem genannten Ruptur und Operation des vorderen Kreuzbandes im linken Knie handelt es sich um eine akute Erkrankung. Zudem ist, da der Kläger nach Angaben dieses Arztes noch die Wegefähigkeit besitzt, auch nicht ersichtlich, dass daraus Einschränkungen für eine sitzende Tätigkeit resultieren. Um eine überwiegend im Sitzen ausgeübte und körperlich leichte Arbeit handelt es sich bei der Tätigkeit eines Telefonisten (vgl. Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom August 1999).
Der Kläger ist auch aus fachlichen Gründen nicht gehindert, die genannte Verweisungstätigkeit auszuüben. Er kann die Tätigkeit eines Telefonisten innerhalb einer Einarbeitungszeit von nicht mehr als drei Monaten erlernen. Dass ungelernte Kräfte für eine Telefonistentätigkeit keiner längeren Einarbeitungszeit bedürfen, entnimmt der Senat der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen W vom 13. November 1997. Darin wird zu c) und d) ausdrücklich dargestellt, dass auch ungelernte Kräfte die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse innerhalb von drei Monaten erlangen können. Zudem dürfte der Kläger für diese Tätigkeit schon deshalb nicht ungeeignet sein, weil er als Kundendienstmitarbeiter an den Umgang mit Publikum gewöhnt ist.
Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung seit dem 1. Januar 2001 nach §§ 43, 240 SGB VI in der geltenden Fassung. Der Kläger ist nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert, weil er noch Arbeiten vollschichtig ausüben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1942 geborene Kläger ist gelernter Koch und war in diesem Beruf von 1957 bis 1967 tätig. Von 1968 bis 1978 arbeitete er als Verkaufsfahrer für einen Getränkebetrieb. Danach war er bis 1995 zunächst als Mechaniker und sodann bis 2000 zuletzt als Kundendienstbetreuer bei einem Sportartikelproduzenten beschäftigt.
Im Januar 2000 stellte der Kläger, der österreichischer Staatsangehöriger ist, beim österreichischen Sozialversicherungsträger einen Rentenantrag, der an die Beklagte weitergeleitet wurde. Zur Begründung des Antrags gab der Kläger an, wegen eines Bandscheibenvorfalls sei seine Arbeitsfähigkeit seit ca. fünf Jahren gemindert. Er könne nunmehr nur noch kaufmännische Arbeiten verrichten.
Die Beklagte stellte fest, dass die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart erfüllt sind und zog ein für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter am 22. Februar 2000 erstelltes orthopädisches Gutachten von Dr. K bei. Darin werden die Diagnosen chronisch lumbales Bandscheibenleiden mit Sekundärfolgen bezüglich Funktion und Belastbarkeit des linken Beines, Hüftgelenksverschleiß links (klinischer Befund), Funktionsstörung der linken Hand - inkompletter Faustschluss genannt. Der Gutachter führte aus, die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei gemindert. Vordergründig seien neurologische Ausfälle im linken Bein. Infolgedessen bestehe eine Gangstörung und eine erklärbare Minderbelastbarkeit hinsichtlich der Geh- und Stehfähigkeit. Zumutbar seien dem Kläger noch Arbeiten überwiegend im Sitzen, zu ebener Erde. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit geraumer Zeit.
Der Oberbegutachter Prof. Dr. B schloss sich am 23. Februar 2000 den Ausführungen von Dr. K an.
Mit Bescheid vom 30. März 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2001 zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung. Nach dem Ergebnis der medizinischen Feststellungen könne der Kläger zwar seine bisherige Tätigkeit als Kundendienstmitarbeiter bei einer Sportartikelfirma nicht mehr uneingeschränkt ausüben, er sei aber noch in der Lage, Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen zu ebener Erde vollschichtig zu verrichten. Auf derartige Tätigkeiten könne er zumutbar verwiesen werden, da er für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine mit einer bestandenen Prüfung abgeschlossene Ausbildung durchlaufen habe. Eine konkrete Verweisungstätigkeit müsse nicht benannt werden.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 18. April 2001 Klage erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, er genieße Berufsschutz, da er seit über 20 Jahren als Außendienstmitarbeiter tätig gewesen sei. Zudem hat der Kläger ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. F vorgelegt, in dem es heißt, der Kläger leide an rezidivierenden Gastritiden und müsse regelmäßig Säureblocker einnehmen. Eine weitere berufliche Tätigkeit, welcher Art auch immer, erscheine sehr fraglich. Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt von Dr. F vom 13. November 2001, vom Facharzt für Innere Medizin Dr. P vom 30. Januar 2002 und von Dr. Z vom 19. Februar 2002.
Auf Anregung des Sozialgerichts hat der Berufskundliche Dienst der Beklagten in einer Stellungnahme vom 18. Juli 2002 erklärt, der Kläger könne zumutbar auf eine Tätigkeit als Telefonist verwiesen werden. Dabei handele es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die weit überwiegend im Sitzen ausgeübt werde. Die Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltungen sei gegeben. Wegen seiner Bedeutung für den Betrieb sei der Beruf eines Telefonisten eine Anlerntätigkeit. Derartige Arbeitsplätze (offen oder besetzt) seien im größeren Umfang vorhanden. Es handele sich nicht um typische Schonarbeitsplätze. Der Kläger sei für eine solche Tätigkeit gut geeignet, da er als Kundendienstmitarbeiter den Umgang mit Publikum gewöhnt und damit in der Lage sei, sich auf unterschiedliche Wünsche und Vorstellungen einzustellen.
Mit Urteil vom 11. September 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe die beantragte Rente nicht zu, da er nach seinem beruflichen Werdegang und dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auf eine Tätigkeit als Telefonist verwiesen werden könne. Die von Dr. F und Dr. P erstatteten Befundberichte bestätigten die Leistungsbeurteilungen in den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, wonach der Kläger noch sitzende Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Die Angaben des Arztes Dr. Z, der Kläger könne wegen Rückenschmerzen auch leichte Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig ausüben, überzeugten nicht, denn von diesem Arzt sei der Kläger zuletzt im September 1999 behandelt worden, wobei eine Besserung der Befunde habe festgestellt werden können. Schließlich sei zu beachten, dass sich der Kläger trotz seiner Rückenbeschwerden nicht in fachorthopädischer Behandlung befinde.
Gegen das ihm am 8. Oktober 2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 24. Oktober 2002 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, aufgrund der von Dr. K im Gutachten vom 16. Februar 2000 festgestellten neurologischen Ausfallerscheinungen bestünden Zweifel an seiner Wegefähigkeit. Zudem greife zu seinen Gunsten der Berufsschutz für Facharbeiter. Zwar könne er für die zuletzt verrichtete Tätigkeit keine entsprechende Berufsausbildung vorweisen, aufgrund der Dauer der Ausübung und der Höhe des erzielten Entgeltes müsse seine Tätigkeit jedoch qualitativ der eines Facharbeiters gleichgestellt werden. Die von der Beklagten genannte Verweisungstätigkeit komme schon deshalb für ihn nicht in Betracht, da er sie mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2001 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm seit Januar 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat weitere Stellungnahmen ihres Berufskundlichen Dienstes zum Verfahren gereicht, denen in anderen sozialgerichtlichen Verfahren erteilte Auskünfte sachverständiger Stellen (vom Sachverständigen D W sowie von der Bundesanstalt für Arbeit - Landesarbeitsämter Bayern und Nordrhein-Westfalen) beigefügt waren.
Der Senat hat einen weiteren Befundbericht von Dr. F vom 31. März 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 15. Juli 2003 sowie Auskünfte des letzten Arbeitgebers des Klägers vom 4. April und 11. Juli 2003 eingeholt.
Auf diese Unterlagen sowie auf die von der Beklagten eingereichten berufskundlichen Stellungnahmen nebst Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 13 RA 2577/01 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 11. September 2002 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich gleichfalls nicht aus der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI oder aus § 240 SGB VI n. F.
Das vor dem 1. Januar 2001 geltende Recht kann hier - auch - angewandt werden, weil der Rentenantrag bereits im Januar 2000 gestellt wurde und auch Leistungen seither begehrt werden (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 SGB VI).
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit
erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart, er ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, er erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat. Danach ist der "bisherige Beruf" des Klägers der eines Kundendienst-/Servicearbeiters bei einem Sportartikelproduzenten.
Diese Tätigkeit kann der Kläger nicht mehr ausüben, da sie höhere Anforderungen an die Geh- und Stehfähigkeit stellt und er nach den ärztlichen Feststellungen nur noch überwiegend im Sitzen arbeiten kann. Damit liegt Berufsunfähigkeit aber noch nicht vor. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, führt dies erst dann zur Berufsunfähigkeit, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist dem Kläger in jeder Hinsicht zumutbar, so dass er auf sie verwiesen werden kann. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit sind von der Rechtsprechung des BSG bezüglich der Arbeiterberufe verschiedene Berufsgruppen entwickelt worden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung überragende Bedeutung für die Qualität eines Berufes hat. Ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit gibt es die Gruppen mit dem Leitberuf des "ungelernten Arbeiters", des Arbeiters mit einer Ausbildung von bis zu 2 Jahren (angelernter Arbeiter) und des Arbeiters mit einer mehr als 2 jährigen Ausbildung (Facharbeiter). Die Gruppe der angelernten Arbeiter wird in einen oberen und einen unteren Bereich zusätzlich unterteilt. Dem oberen Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen. Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17).
Der Kläger ist auch unter Berücksichtigung der langen Dauer seiner Berufstätigkeit beim letzten Arbeitgeber nicht einem Facharbeiter gleichzustellen, sondern in den oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter einzustufen. Der Kläger hat weder für die Tätigkeit eines Maschinenarbeiters noch für die eines Servicemitarbeiters/Kundendienstbetreuers bei einem Hersteller von Sportartikeln eine entsprechende Berufsausbildung absolviert. Die vom Gericht beim letzten Arbeitgeber eingeholten Auskünfte belegen zudem, dass der Kläger tatsächlich auch nicht als Facharbeiter beschäftigt wurde, da er keine Tätigkeit ausübte, die regelmäßig die Absolvierung einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren voraussetzt. In der Arbeitgeberauskunft vom 4. April 2003 und dem weiteren Schreiben der Firma K vom 11. Juli 2003 wird angegeben, für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei keine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich gewesen. Auch der Nachfolger auf diesem Arbeitsplatz habe nicht über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Weiterhin heißt es, die Arbeiten setzten eine Anlernzeit von 3 bis 6 Wochen voraus, wobei dem Kläger und seinem Nachfolger die durch die langjährigen Arbeiten in der Produktion erworbenen speziellen Vorkenntnisse zugute gekommen seien. Ein neuer Mitarbeiter müsse handwerklich sehr begabt sein, um diese Anlernzeit einhalten zu können. Auch wenn daraus deutlich wird, dass die vom Arbeitgeber angegebenen - sehr kurzen - Anlernzeiten regelmäßig nur für Mitarbeiter gelten, die über entsprechende Vorkenntnisse verfügen, belegt die Auskunft, dass es sich weder um eine Tätigkeit handelt, die eine Berufsausbildung voraussetzt, noch um eine solche, die Fähigkeiten und Kenntnisse erfordert, die den Anforderungen entsprechen, die im Allgemeinen an einen Facharbeiter mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung gestellt werden. Damit kommt aufgrund der Qualität der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten eine Einstufung als Facharbeiter nicht in Betracht. Auf die Höhe des erhaltenen Arbeitsentgelts kommt es bei dieser Sachlage nicht entscheidend an, denn dieses ist lediglich ein Indiz für den qualitativen Wert des Berufs und bei einer Divergenz von Qualität der tatsächlich verrichteten Arbeit und Lohnhöhe ist letzte nicht entscheidend. Unerheblich ist auch die Bezeichnung als Facharbeiter durch den Arbeitgeber, da sich aus dessen weiteren Angaben ergibt, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Einstufung objektiv nicht gegeben sind.
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Der Kläger ist in der Lage, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Von Dr. F wurde angegeben, dass dem Kläger die Zurücklegung einer Wegstrecke von 500 m viermal täglich in nicht mehr als jeweils 20 Minuten möglich und zumutbar ist. Nach Angaben dieses Arztes kann er auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Im Übrigen geht der Senat - wie auch das Sozialgericht - aufgrund des im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachtens und der im Gerichtsverfahren eingeholten Befundberichte davon aus, dass der Kläger jedenfalls noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten kann. Der anderslautenden Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. Z im Befundbericht vom 19. Februar 2002 vermochte das Gericht nicht zu folgen. Bereits das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger bei diesem Arzt zuletzt im September 1999 in Behandlung war und eine Besserung der Beschwerden festgestellt wurde. Dies berücksichtigend ist das Ergebnis der am 16. Februar 2000 erfolgten fachorthopädischen Begutachtung überzeugender. Sie entspricht im Übrigen auch der Selbsteinschätzung seiner Leistungsfähigkeit durch den Kläger, der bei Antragstellung angegeben hatte, er könne noch kaufmännische Tätigkeiten ausüben.
Eine Verschlechterung der Beschwerden ist nicht ersichtlich. Die von Dr. F im Befundbericht vom 31. März 2003 als neues Leiden beschriebene Refluxösophagitis war bereits vom Facharzt für Innere Medizin Dr. P im Befundbericht vom 30. Januar 2002 beschrieben worden. Von diesem Arzt wurde der Kläger für fähig erachtet, vollschichtig leichte Tätigkeiten durchzuführen. Bei der von Dr. F zudem genannten Ruptur und Operation des vorderen Kreuzbandes im linken Knie handelt es sich um eine akute Erkrankung. Zudem ist, da der Kläger nach Angaben dieses Arztes noch die Wegefähigkeit besitzt, auch nicht ersichtlich, dass daraus Einschränkungen für eine sitzende Tätigkeit resultieren. Um eine überwiegend im Sitzen ausgeübte und körperlich leichte Arbeit handelt es sich bei der Tätigkeit eines Telefonisten (vgl. Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom August 1999).
Der Kläger ist auch aus fachlichen Gründen nicht gehindert, die genannte Verweisungstätigkeit auszuüben. Er kann die Tätigkeit eines Telefonisten innerhalb einer Einarbeitungszeit von nicht mehr als drei Monaten erlernen. Dass ungelernte Kräfte für eine Telefonistentätigkeit keiner längeren Einarbeitungszeit bedürfen, entnimmt der Senat der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen W vom 13. November 1997. Darin wird zu c) und d) ausdrücklich dargestellt, dass auch ungelernte Kräfte die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse innerhalb von drei Monaten erlangen können. Zudem dürfte der Kläger für diese Tätigkeit schon deshalb nicht ungeeignet sein, weil er als Kundendienstmitarbeiter an den Umgang mit Publikum gewöhnt ist.
Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung seit dem 1. Januar 2001 nach §§ 43, 240 SGB VI in der geltenden Fassung. Der Kläger ist nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert, weil er noch Arbeiten vollschichtig ausüben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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