Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 163/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 14/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 44-jährige Klägerin begehrt Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass eines Unfall-Ereignisses vom 26. Mai 2002.
Die Klägerin zog sich an diesem Tage, einem Sonntag, bei Renovierungsarbeiten in der Wohnung einer Frau P. eine Fraktur beider Handgelenke zu, als sie beim Anstreichen einer Zimmerwand mit der Leiter umstürzte und auf beide Hände fiel. In dem Unfallfragebogen ihrer Krankenkasse gab sie hierzu an, bei Nachbarschaftshilfe (Renovierung einer Wohnung einer Freundin) von der umkippenden Leiter gestürzt zu sein und sich dabei die Handgelenke gebrochen zu haben. Die Wohnungsinhaberin machte in ihrer Unfallanzeige vom 30. Mai 2002 folgende Angabe:
"Bei einer Totalrenovierung anlässlich des Bezuges meiner neuen Wohnung half mir die befreundete Frau F. unentgeltlich (Nachbarschaftshilfe). Beim Anstreichen einer Zimmerwand stand sie auf einer Ausklappleiter ... und verlagerte ihr Gewicht quer zu Stellrichtung der Leiter zur Wand hin, sodass die Leiter wegkippte und B.F. kopfüber zwischen Wand und Leiter stürzte."
Weiter gab die Wohnungsinhaberin zu den Umständen des Unfalls in dem ihr von der Beklagten zugesandten Unfallfragebogen an, die geplanten Arbeiten hätten die Entfernung der Tapeten, das Verputzen und Glätten der Wände, die Neuinstallation der Elektrik sowie die Restaurierung der Holzfußböden und Fensterrahmen beinhaltet. Am Unfalltage hätten Tapeten entfernt werden sollen. Es habe sich um eine unbezahlte Hilfeleistung gehandelt. Material und Werkzeuge seien gestellt worden. Die Ausführung habe man einige Tage zuvor telefonisch abgesprochen. Insgesamt hätte die Klägerin vier Stunden am Sonntag und vier Stunden am Montag arbeiten sollen. Bei Eintritt des Unfalls seien zwei Stunden verstrichen gewesen. Zwischen ihr, der Wohnungsinhaberin, und der Klägerin bestünden freundschaftliche Beziehungen. Man erweise sich häufig gegenseitige Gefälligkeiten wie z. B. das Ausleihen von Büchern und das Stellen von Mitfahrgelegenheiten zu Veranstaltungen. Allerdings sei die Unterstützung bei der Renovierung über das Maß des Üblichen und Gewohnten deutlich hinausgegangen. Aufgrund eines terminlichen Engpasses, der sich im Rahmen des Umzuges ergeben habe, habe sie sich gezwungen gesehen, in einem unüblichen Maß um die Unterstützung von Freunden und Bekannten zu bitten. Hilfeleistungen derartigen Ausmaßes habe es bis dahin zwischen ihr und der Klägerin nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 21. November 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Ereignisses ab. Zwar seien gegen Arbeitsunfall nach § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) auch Personen versichert, die wie ein Beschäftigter tätig werden. Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sei es aber erforderlich, dass es sich bei der Unfall bringenden Tätigkeit um eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit handele, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspreche, die ihrer Art nach sonst von Personen in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werde und die nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalles arbeitnehmerähnlich sei. Vorliegend sei ausschlaggebend für das Tätigwerden die langjährige freundschaftliche Beziehung und die hieraus begründete, in einer guten Freundschaft selbstverständliche Gefälligkeit gewesen. Dies gelte insbesondere dann, wenn es - wie bei einer Totalrenovierung - um besonders zeitintensive und inhaltlich umfassende Unterstützungshandlungen gehe. Solche Handlungen würden ohne eine tragfähige Freundschaft weder eingefordert noch geleistet werden. Auch habe die geleistete Tätigkeit nicht derjenigen eines Arbeitnehmers sondern derjenigen eines Selbstständigen entsprochen.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Der Versicherungsschutz sei nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der tätig Werdende nach seinen Beweggründen einen Gefälligkeitsdienst leiste. Der Charakter der zum Unfall führenden Tätigkeit als freundschaftliche Hilfeleistung schließe den Versicherungsschutz ebenfalls nicht auf jeden Fall aus. Solange es sich nicht um einen auf Grund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handele, bestehe Versicherungsschutz. Ein solcher Fall eines geradezu selbstverständlichen Hilfsdienstes liege nicht vor. Die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer Freundin sei einerseits nicht so intensiv, dass sie einer familiären Beziehung gleichkomme, sie sei jedoch so tragfähig, dass es durchaus plausibel erscheine, wenn ein Entgelt nicht vereinbar wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hierbei blieb sie bei ihrer bereits im Ausgangsbescheid geäußerten Auffassung, dass die freundschaftliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Wohnungsinhaberin die Einstufung des Ereignisses als versicherten Arbeitsunfall ebenso ausschließe, wie der Umstand, dass die Tätigkeit im Rahmen der Renovierungsarbeiten derjenigen eines Selbstständigen gleiche.
Zur Begründung ihrer daraufhin fristgerecht erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und noch einmal betont, dass die von ihr durchgeführte Tätigkeit das Maß einer geradezu selbstverständlichen Hilfeleistung überschritten habe und deshalb versichert sei.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. Februar 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie keine konkret arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet habe. Es habe sich vielmehr um eine übliche und unter Freundinnen zu erwartende Gefälligkeitsleistung gehandelt. Zwar stehe ein Tätigwerden auf Grund familiärer, nachbarschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII grundsätzlich nicht entgegen. Bei Gefälligkeitsleistungen, die ihr gesamtes Gepräge allein durch ein verwandtschaftliches oder freundschaftliches Verhältnis zwischen den beteiligten Personen erhielten, bestehe jedoch regelmäßig kein Versicherungsschutz. Je intensiver und enger eine derartige Sonderbeziehung sei, desto höher werde auch die zu erwartende (unversicherte) Gefälligkeitsleistung hinsichtlich Art, Umfang und Zeitdauer. Hilfe bei Renovierungsarbeiten oder Umzügen sei unter Freunden selbstverständlich und üblich und deshalb unversichert. Hier stehe die Pflege der Freundschaft und damit eigenwirtschaftliches Handeln im Vordergrund. Der zeitliche Umfang der verrichteten Tätigkeit spiele hierbei nur eine untergeordnete Rolle.
Gegen das am 1. März 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. März 2004 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe die Umstände des Einzelfalles nicht beachtet. Es fänden sich in der Rechtsprechung eine Reihe von Beispielen für Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten und freundschaftlicher bzw. verwandtschaftlicher Hilfeleistung. Ein derartiger Einzelfall einer versicherten Hilfeleistung liege hier vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2004, den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin aufgrund des Ereignisses vom 26. Mai 2002 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfall¬versicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und das Urteil des Sozialgerichts, welches sie für zutreffend hält.
Die Klägerin ist zu den näheren Umständen der erbrachten Hilfeleistung vor dem Senat persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung vom 22. November 2005, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der ausweislich dieser Niederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die begehrten Leistungen nicht zu. Sie hat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keinen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten.
Nach §§ 26 Abs. 1, 7 SGB VII haben die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten aus Anlass des Versicherungsfalles "Arbeitsunfall" Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit, d.h. infolge versicherter Tätigkeit, wovon vorliegend nur § 2 SGB VII überhaupt in Betracht zu ziehen ist. Insoweit steht zwar fest, dass die Klägerin anlässlich der in der Wohnung der Frau P. durchgeführten Renovierungsarbeiten einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat, jedoch stand sie bei dieser Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist nach allgemeiner Auffassung erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere bzw. sachliche Zusammenhang (zum Begriff vgl. Krasney in Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2 Unfallversicherungsrecht – HS-UV –, § 8, Rdnr. 33 ff. sowie derselbe in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung – Brackmann/Krasney –, § 8, Rdnr. 23 ff. jeweils m. Nachw.), der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Hierfür ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit die (finale) Handlungstendenz des Verunfallten, d.h. der (durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigte) Zweck seines Handelns, der von dem bloßen Handlungsmotiv zu trennen ist (Brackmann/Krasney, § 8, Rdnr. 27).
Eine Versicherung als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet hiernach ohne weiteres aus, da ein den Zusammenhang zwischen Verhalten und versicherter Tätigkeit begründendes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zu der Wohnungsinhaberin nicht bestanden hat. Die Klägerin stand jedoch auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz. Denn sie ist zum Unfallzeitpunkt nicht wie eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig geworden.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift den Versicherungsschutz aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen ebenso wie zuvor bereits durch die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung auch auf Tätigkeiten erstrecken wollen, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, die in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, welche ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden kann, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wird (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG –, vgl. etwa Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R sowie vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R m.w.N., zu den Kriterien im einzelnen vgl. auch Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Juni 2005, § 2 SGB VII, Rdnr. 104 ff. sowie Wiester in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung – Brackmann/Wiester –, § 2, Rdnr. 804 ff.).
Von diesen zur Abgrenzung der versicherten von der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGBVII entwickelten Kriterien sind – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – bei wertender Betrachtung nur die drei erstgenannten erfüllt:
Die Tätigkeit der Klägerin ist einem fremden Unternehmen dienlich gewesen, d.h. sie hatte einen wirtschaftlichen Wert, mochte dieser in Gestalt des geplanten Entfernens von Tapeten oder des tatsächlich durchgeführten Anstreichens einer Wand auch gering sein. Für den Unternehmensbegriff gilt die allgemeine Definition des Unfallversicherungsrechts, vgl. § 121 Abs. 1 SGB VII. Danach ist ein Unternehmen jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer gewissen Regelmäßigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1973, BSGE 36, 111, 115). Nach dieser Definition ist nach allgemeiner Auffassung auch der Privathaushalt ein Unternehmen. Gleiches hat für die Herrichtung der hierfür notwendigen Wohnung zu gelten.
Die ausgeübte Tätigkeit entsprach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Wohnungsinhaberin, denn sie hatte um die entsprechende Hilfeleistung nachgesucht.
Die Tätigkeit war dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich, denn man hätte hierfür auch einen Arbeitnehmer einstellen können. Die von der Beklagten geäußerte Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin habe eher derjenigen eines (unversicherten) Selbständigen entsprochen, findet im Sachverhalt keine Stütze.
Wie das Sozialgericht ist der erkennende Senat aber der Auffassung, dass die Tätigkeit hier nicht unter konkreten Umständen geleistet wurde, die einem Arbeitsverhältnis entsprechen, weil die auf Freundschaft basierende Sonderbeziehung (zum Begriff vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 a.a.O.) der Klägerin zu der Wohnungsinhaberin eine arbeitnehmerähnliche Stellung ausschließt. Ebenso wie bei verwandtschaftlichen Beziehungen ist auch bei engen persönlichen Beziehungen der Versicherungsschutz grundsätzlich zwar nicht ausgeschlossen. Jedoch liegt bei Tätigkeiten für den Haushalt von Freunden und Verwandten nahe, dass hier die Verwandtschaft bzw. Freundschaft das Handeln prägen und damit die Tendenz zu eigenwirtschaftlichem Handeln im Vordergrund des Tätigwerdens steht (vgl. Ricke, a.a.O., Rdnr. 109; Brackmann/Wiester, § 2, Rdnr. 854 ff.). Dabei bestimmt die Intensität der persönlichen Beziehungen zwischen Hilfeleistendem und Hilfeempfänger den Umfang der als unversicherte Gefälligkeit geschuldeten Leistung. Dies hat das Bundessozialgericht für die Sonderbeziehung der Vereinsmitglieder zu ihrem Verein entschieden (vgl. Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 29/01 R). Für freundschaftliche Verhältnisse gilt nichts anderes. Je tragfähiger eine Freundschaft ist, desto größer wird auch hier die erwartete Hilfe sein (ebenso Brackmann/Wiester, a.a.O., Rdnr. 858 für das Nachbarschaftsverhältnis).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und hier namentlich in Würdigung der von der Klägerin vor dem Senat abgegebenen Erklärungen hat die Freundschaft zwischen ihr und der Wohnungsinhaberin die konkreten Verhältnisse so nachhaltig geprägt, dass von eigenwirtschaftlicher Betätigung auszugehen ist. So haben die beiden Frauen nicht nur Freizeitaktivitäten miteinander entfaltet, sondern offenbar eine intensive Beziehung entwickelt, die auch die Erbringung größerer Hilfeleistungen moralisch erforderte. Die Klägerin hat dem Senat anschaulich geschildert, wie schwer sich die erbetene Hilfeleistung mit ihren übrigen Belastungen in Einklang bringen ließ, dass sie aber zugesagt habe, weil Frau P. eben "ihre Freundin" gewesen sei, die "wirklich Hilfe" gebraucht habe. Damit erweist sich die Tendenz zu freundschaftlicher Hilfe als bestimmend und schließt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die 44-jährige Klägerin begehrt Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass eines Unfall-Ereignisses vom 26. Mai 2002.
Die Klägerin zog sich an diesem Tage, einem Sonntag, bei Renovierungsarbeiten in der Wohnung einer Frau P. eine Fraktur beider Handgelenke zu, als sie beim Anstreichen einer Zimmerwand mit der Leiter umstürzte und auf beide Hände fiel. In dem Unfallfragebogen ihrer Krankenkasse gab sie hierzu an, bei Nachbarschaftshilfe (Renovierung einer Wohnung einer Freundin) von der umkippenden Leiter gestürzt zu sein und sich dabei die Handgelenke gebrochen zu haben. Die Wohnungsinhaberin machte in ihrer Unfallanzeige vom 30. Mai 2002 folgende Angabe:
"Bei einer Totalrenovierung anlässlich des Bezuges meiner neuen Wohnung half mir die befreundete Frau F. unentgeltlich (Nachbarschaftshilfe). Beim Anstreichen einer Zimmerwand stand sie auf einer Ausklappleiter ... und verlagerte ihr Gewicht quer zu Stellrichtung der Leiter zur Wand hin, sodass die Leiter wegkippte und B.F. kopfüber zwischen Wand und Leiter stürzte."
Weiter gab die Wohnungsinhaberin zu den Umständen des Unfalls in dem ihr von der Beklagten zugesandten Unfallfragebogen an, die geplanten Arbeiten hätten die Entfernung der Tapeten, das Verputzen und Glätten der Wände, die Neuinstallation der Elektrik sowie die Restaurierung der Holzfußböden und Fensterrahmen beinhaltet. Am Unfalltage hätten Tapeten entfernt werden sollen. Es habe sich um eine unbezahlte Hilfeleistung gehandelt. Material und Werkzeuge seien gestellt worden. Die Ausführung habe man einige Tage zuvor telefonisch abgesprochen. Insgesamt hätte die Klägerin vier Stunden am Sonntag und vier Stunden am Montag arbeiten sollen. Bei Eintritt des Unfalls seien zwei Stunden verstrichen gewesen. Zwischen ihr, der Wohnungsinhaberin, und der Klägerin bestünden freundschaftliche Beziehungen. Man erweise sich häufig gegenseitige Gefälligkeiten wie z. B. das Ausleihen von Büchern und das Stellen von Mitfahrgelegenheiten zu Veranstaltungen. Allerdings sei die Unterstützung bei der Renovierung über das Maß des Üblichen und Gewohnten deutlich hinausgegangen. Aufgrund eines terminlichen Engpasses, der sich im Rahmen des Umzuges ergeben habe, habe sie sich gezwungen gesehen, in einem unüblichen Maß um die Unterstützung von Freunden und Bekannten zu bitten. Hilfeleistungen derartigen Ausmaßes habe es bis dahin zwischen ihr und der Klägerin nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 21. November 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Ereignisses ab. Zwar seien gegen Arbeitsunfall nach § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) auch Personen versichert, die wie ein Beschäftigter tätig werden. Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sei es aber erforderlich, dass es sich bei der Unfall bringenden Tätigkeit um eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit handele, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspreche, die ihrer Art nach sonst von Personen in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werde und die nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalles arbeitnehmerähnlich sei. Vorliegend sei ausschlaggebend für das Tätigwerden die langjährige freundschaftliche Beziehung und die hieraus begründete, in einer guten Freundschaft selbstverständliche Gefälligkeit gewesen. Dies gelte insbesondere dann, wenn es - wie bei einer Totalrenovierung - um besonders zeitintensive und inhaltlich umfassende Unterstützungshandlungen gehe. Solche Handlungen würden ohne eine tragfähige Freundschaft weder eingefordert noch geleistet werden. Auch habe die geleistete Tätigkeit nicht derjenigen eines Arbeitnehmers sondern derjenigen eines Selbstständigen entsprochen.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Der Versicherungsschutz sei nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der tätig Werdende nach seinen Beweggründen einen Gefälligkeitsdienst leiste. Der Charakter der zum Unfall führenden Tätigkeit als freundschaftliche Hilfeleistung schließe den Versicherungsschutz ebenfalls nicht auf jeden Fall aus. Solange es sich nicht um einen auf Grund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handele, bestehe Versicherungsschutz. Ein solcher Fall eines geradezu selbstverständlichen Hilfsdienstes liege nicht vor. Die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer Freundin sei einerseits nicht so intensiv, dass sie einer familiären Beziehung gleichkomme, sie sei jedoch so tragfähig, dass es durchaus plausibel erscheine, wenn ein Entgelt nicht vereinbar wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hierbei blieb sie bei ihrer bereits im Ausgangsbescheid geäußerten Auffassung, dass die freundschaftliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Wohnungsinhaberin die Einstufung des Ereignisses als versicherten Arbeitsunfall ebenso ausschließe, wie der Umstand, dass die Tätigkeit im Rahmen der Renovierungsarbeiten derjenigen eines Selbstständigen gleiche.
Zur Begründung ihrer daraufhin fristgerecht erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und noch einmal betont, dass die von ihr durchgeführte Tätigkeit das Maß einer geradezu selbstverständlichen Hilfeleistung überschritten habe und deshalb versichert sei.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. Februar 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie keine konkret arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet habe. Es habe sich vielmehr um eine übliche und unter Freundinnen zu erwartende Gefälligkeitsleistung gehandelt. Zwar stehe ein Tätigwerden auf Grund familiärer, nachbarschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII grundsätzlich nicht entgegen. Bei Gefälligkeitsleistungen, die ihr gesamtes Gepräge allein durch ein verwandtschaftliches oder freundschaftliches Verhältnis zwischen den beteiligten Personen erhielten, bestehe jedoch regelmäßig kein Versicherungsschutz. Je intensiver und enger eine derartige Sonderbeziehung sei, desto höher werde auch die zu erwartende (unversicherte) Gefälligkeitsleistung hinsichtlich Art, Umfang und Zeitdauer. Hilfe bei Renovierungsarbeiten oder Umzügen sei unter Freunden selbstverständlich und üblich und deshalb unversichert. Hier stehe die Pflege der Freundschaft und damit eigenwirtschaftliches Handeln im Vordergrund. Der zeitliche Umfang der verrichteten Tätigkeit spiele hierbei nur eine untergeordnete Rolle.
Gegen das am 1. März 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. März 2004 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe die Umstände des Einzelfalles nicht beachtet. Es fänden sich in der Rechtsprechung eine Reihe von Beispielen für Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten und freundschaftlicher bzw. verwandtschaftlicher Hilfeleistung. Ein derartiger Einzelfall einer versicherten Hilfeleistung liege hier vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2004, den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin aufgrund des Ereignisses vom 26. Mai 2002 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfall¬versicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und das Urteil des Sozialgerichts, welches sie für zutreffend hält.
Die Klägerin ist zu den näheren Umständen der erbrachten Hilfeleistung vor dem Senat persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung vom 22. November 2005, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der ausweislich dieser Niederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die begehrten Leistungen nicht zu. Sie hat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keinen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten.
Nach §§ 26 Abs. 1, 7 SGB VII haben die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten aus Anlass des Versicherungsfalles "Arbeitsunfall" Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit, d.h. infolge versicherter Tätigkeit, wovon vorliegend nur § 2 SGB VII überhaupt in Betracht zu ziehen ist. Insoweit steht zwar fest, dass die Klägerin anlässlich der in der Wohnung der Frau P. durchgeführten Renovierungsarbeiten einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat, jedoch stand sie bei dieser Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist nach allgemeiner Auffassung erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere bzw. sachliche Zusammenhang (zum Begriff vgl. Krasney in Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2 Unfallversicherungsrecht – HS-UV –, § 8, Rdnr. 33 ff. sowie derselbe in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung – Brackmann/Krasney –, § 8, Rdnr. 23 ff. jeweils m. Nachw.), der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Hierfür ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit die (finale) Handlungstendenz des Verunfallten, d.h. der (durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigte) Zweck seines Handelns, der von dem bloßen Handlungsmotiv zu trennen ist (Brackmann/Krasney, § 8, Rdnr. 27).
Eine Versicherung als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet hiernach ohne weiteres aus, da ein den Zusammenhang zwischen Verhalten und versicherter Tätigkeit begründendes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zu der Wohnungsinhaberin nicht bestanden hat. Die Klägerin stand jedoch auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz. Denn sie ist zum Unfallzeitpunkt nicht wie eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig geworden.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift den Versicherungsschutz aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen ebenso wie zuvor bereits durch die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung auch auf Tätigkeiten erstrecken wollen, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, die in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, welche ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden kann, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wird (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG –, vgl. etwa Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R sowie vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R m.w.N., zu den Kriterien im einzelnen vgl. auch Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Juni 2005, § 2 SGB VII, Rdnr. 104 ff. sowie Wiester in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung – Brackmann/Wiester –, § 2, Rdnr. 804 ff.).
Von diesen zur Abgrenzung der versicherten von der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGBVII entwickelten Kriterien sind – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – bei wertender Betrachtung nur die drei erstgenannten erfüllt:
Die Tätigkeit der Klägerin ist einem fremden Unternehmen dienlich gewesen, d.h. sie hatte einen wirtschaftlichen Wert, mochte dieser in Gestalt des geplanten Entfernens von Tapeten oder des tatsächlich durchgeführten Anstreichens einer Wand auch gering sein. Für den Unternehmensbegriff gilt die allgemeine Definition des Unfallversicherungsrechts, vgl. § 121 Abs. 1 SGB VII. Danach ist ein Unternehmen jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer gewissen Regelmäßigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1973, BSGE 36, 111, 115). Nach dieser Definition ist nach allgemeiner Auffassung auch der Privathaushalt ein Unternehmen. Gleiches hat für die Herrichtung der hierfür notwendigen Wohnung zu gelten.
Die ausgeübte Tätigkeit entsprach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Wohnungsinhaberin, denn sie hatte um die entsprechende Hilfeleistung nachgesucht.
Die Tätigkeit war dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich, denn man hätte hierfür auch einen Arbeitnehmer einstellen können. Die von der Beklagten geäußerte Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin habe eher derjenigen eines (unversicherten) Selbständigen entsprochen, findet im Sachverhalt keine Stütze.
Wie das Sozialgericht ist der erkennende Senat aber der Auffassung, dass die Tätigkeit hier nicht unter konkreten Umständen geleistet wurde, die einem Arbeitsverhältnis entsprechen, weil die auf Freundschaft basierende Sonderbeziehung (zum Begriff vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 a.a.O.) der Klägerin zu der Wohnungsinhaberin eine arbeitnehmerähnliche Stellung ausschließt. Ebenso wie bei verwandtschaftlichen Beziehungen ist auch bei engen persönlichen Beziehungen der Versicherungsschutz grundsätzlich zwar nicht ausgeschlossen. Jedoch liegt bei Tätigkeiten für den Haushalt von Freunden und Verwandten nahe, dass hier die Verwandtschaft bzw. Freundschaft das Handeln prägen und damit die Tendenz zu eigenwirtschaftlichem Handeln im Vordergrund des Tätigwerdens steht (vgl. Ricke, a.a.O., Rdnr. 109; Brackmann/Wiester, § 2, Rdnr. 854 ff.). Dabei bestimmt die Intensität der persönlichen Beziehungen zwischen Hilfeleistendem und Hilfeempfänger den Umfang der als unversicherte Gefälligkeit geschuldeten Leistung. Dies hat das Bundessozialgericht für die Sonderbeziehung der Vereinsmitglieder zu ihrem Verein entschieden (vgl. Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 29/01 R). Für freundschaftliche Verhältnisse gilt nichts anderes. Je tragfähiger eine Freundschaft ist, desto größer wird auch hier die erwartete Hilfe sein (ebenso Brackmann/Wiester, a.a.O., Rdnr. 858 für das Nachbarschaftsverhältnis).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und hier namentlich in Würdigung der von der Klägerin vor dem Senat abgegebenen Erklärungen hat die Freundschaft zwischen ihr und der Wohnungsinhaberin die konkreten Verhältnisse so nachhaltig geprägt, dass von eigenwirtschaftlicher Betätigung auszugehen ist. So haben die beiden Frauen nicht nur Freizeitaktivitäten miteinander entfaltet, sondern offenbar eine intensive Beziehung entwickelt, die auch die Erbringung größerer Hilfeleistungen moralisch erforderte. Die Klägerin hat dem Senat anschaulich geschildert, wie schwer sich die erbetene Hilfeleistung mit ihren übrigen Belastungen in Einklang bringen ließ, dass sie aber zugesagt habe, weil Frau P. eben "ihre Freundin" gewesen sei, die "wirklich Hilfe" gebraucht habe. Damit erweist sich die Tendenz zu freundschaftlicher Hilfe als bestimmend und schließt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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