L 2 AS 1068/12 B ER RG

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 690/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1068/12 B ER RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 21.05.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die binnen der in § 178 a Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten 2-Wochen-Frist erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.

Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGG).

Mit dem Beschluss vom 21.05.2012, bei dem es sich um eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unanfechtbare Endentscheidung handelt, hat der Senat den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe dazu den bereits von den Antragstellern zitierten Beschluss vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - m.w.N. aus der Rechtsprechung dieses Gerichts - zitiert nach JURIS) dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hat, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Dies ist bereits dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter auch bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermochte, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung - nach Auffassung des Gerichts - ankommt. Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens liegt mithin auch dann vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller rügen zu Unrecht, es liege eine Überraschungsentscheidung vor, weil im bisherigen Verfahren weder von der Gegenseite noch vom Sozialgericht die fehlende Hilfebedürftigkeit festgestellt bzw. eingewandt worden sei und auch das Beschwerdegericht zu keinem Zeitpunkt auf Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen hingewiesen habe. Bereits in den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin befindet sich (worauf vom Senat schon im Beschluss vom 21.05.2012 hingewiesen wurde) eine "Berechnung der Einnahmen und Ausgaben zur vorläufigen Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit" vom 12.12.2011 in der von der Antragsgegnerin monatlich anzurechnendes Nettoeinkommen von 3417,08 Euro abzüglich eines errechneten Freibetrags von 330,00 Euro der Bedarfsgemeinschaft aufgrund der Angaben der Antragsteller ermittelt wurde. Auch wenn die Behörde ihre ablehnende Entscheidung nicht auf diesen Punkt gestützt hat und sich die angefochtenen Verwaltungsakte mithin dazu nicht verhalten, musste dem Bevollmächtigten der Antragsteller insbesondere aufgrund seiner Qualifikation als Fachanwalt für Sozialrecht schon wegen der ihm im Widerspruchsverfahren gewährten Akteneinsicht (siehe insoweit Blatt 82 der Verwaltungsakten) ohne weiteres bewusst sein, dass auch die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller eine Leistungsablehnung begründen konnten. Folgerichtig wurden von den Antragstellern sodann im einstweiligen Rechtsschutzgesuch auch umfangreiche Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen unter Einreichung einer sich dazu verhaltenden eidesstattlichen Versicherung gemacht. Dass damit die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller aus Sicht des Sozialgerichts keinesfalls geklärt waren, belegt der Umstand, dass dieses Gericht mit Verfügung vom 21.02.2012 die Einreichung von Kontoauszügen sowie die Angabe von Namen und ladungsfähigen Anschriften der geltend gemachten Darlehensgeber gefordert hatte. Von den Antragstellern sind sodann mit Schriftsatz vom 28.02.2012 verschiedene Unterlagen (Kontoauszüge etc.) zum Verfahren gereicht worden, eine Benennung der behaupteten Darlehensgeber unterblieb jedoch. Schon aufgrund dieser Ermittlungstätigkeiten des erstinstanzlichen Gerichts konnte den Antragstellern mithin ohne weiteres bewusst sein, dass vom Sozialgericht die Bedürftigkeit der Antragsteller keinesfalls als geklärt angesehen wurde. Dies lässt sich auch dessen Beschluss vom 27.03.2012 entnehmen, in dem (auf Seite 6 im oberen Absatz) ausdrücklich offen gelassen wurde, ob die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II - zu denen auch die Hilfebedürftigkeit zählt - vorliegen. Die Antragsteller konnten deshalb nicht davon ausgehen, dass ihre Bedürftigkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als hinreichend geklärt angesehen wird.

Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch deshalb unbegründet, weil ein Anspruch auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre. Entscheidungserheblich ist ein Verstoß nämlich nur dann, wenn die Entscheidung auf ihm beruhen kann, es also nicht auszuschließen ist, dass das Gericht ohne die Verletzung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (siehe dazu etwa Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 178 a Rdnr. 5 b). Das Vorbringen der Antragsteller im Anhörungsrügeverfahren bestätigt aber vielmehr die Auffassung des Senats, dass ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft ist. Ausweislich der nunmehr nachgereichen aktuellen Kontoauszüge der Antragsteller verfügen diese noch immer über ein - geringes - Guthaben. Mietschulden beispielsweise wurden auch jetzt nicht geltend gemacht. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsteller sich bei Beantragung der Leistungen im November 2011 bereits als praktisch mittellos ausgaben und seither nur äußerst geringe Erwerbseinkünfte erzielt haben wollen, nicht nachvollziehbar. Eine aktuelle finanzielle Notlage, die unter weitgehender Vorwegnahme der Hauptsache eine vorläufige Leistungsgewährung zur Vermeidung gegenwärtiger und später nicht wieder gut zu machender Nachteile geboten erscheinen ließe, ist nach alledem nach wie vor nicht glaubhaft gemacht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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