L 1 U 3909/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 2390/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 3909/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zieht sich jemand während eines Testspiels einer Fußballmannschaft, die sich aus Mitarbeitern eines outgesourcten Dienstleisters für die Teilnahme an einem einige Wochen später stattfindenden Pokalturnier eines großen Krankenversicherungsträgers formiert hat, einen Achillessehnen-Teilabriss zu, handelt es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall, weder als Betriebssport noch nach den Grundsätzen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.09.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger am 28.05.2014 während eines Fußballspiels einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1967 geborene Kläger ist bei der Firma I., für die er seit November 2007 arbeitet, als Systemadministrator am zentralen Unternehmensstandort in S. versicherungspflichtig beschäftigt. Es handelt sich um ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) welche von den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland am 05.07.2007 aufgrund einer zuvor getroffenen Vereinbarung, bei ihren IT-Aufgaben intensiv zusammenzuarbeiten, gegründet wurde. Die genannten AOKen sind auch weiterhin Gesellschafter der GbR, wobei im März 2012 die AOK Rheinland-Pfalz und die AOK Saarland zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland fusioniert haben. Der Sitz des Unternehmens befindet sich in F., der zentrale Unternehmensstandort in S ... Daneben gibt es noch vier Niederlassungen und einen Doppelstandort in. Aktuell sind etwa 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei dem IT-Dienstleister beschäftigt.

An dem alljährlich stattfindenden AOK-Bundespokalturnier nahm im Jahr 2014 u.a. eine Herren-Fußballmannschaft der Firma I. teil. Das Turnier wurde am Samstag, den 21.06.2014 von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Olympiapark B. ausgetragen. Ausweislich des Internet-Auftrittes der das Turnier ausrichtenden Betriebssportgemeinschaft AOK Nordost fand anschließend von 17:00 bis 24:00 eine Abendveranstaltung mit gastronomischer Verpflegung im Atrium und auf den Terrassen der Ehrentribüne des Stadions, offizieller Siegerehrung mit Pokalübergabe für die Mannschaften und anschließendem Public-Viewing des Fußball-WM-Spiels Deutschland-Ghana ab 20:30 Uhr auf der Leinwand im Stadion statt.

Am 08.05.2014 erhielt der Kläger eine E-Mail eines Mitarbeiters der Abteilung Personalentwicklung, die neben ihm an 16 weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der I. GbR gerichtet war und in Kopie an einen weiteren Mitarbeiter ging, der als Mitorganisator fungierte. Diese enthielt folgendes Betreff: "ERINNERUNGSMAIL Vorbereitungstermine für B. – B., B., wir fahren nach B.". In der Einleitung hieß es: "Liebe Sportsfreunde, sehr geehrte Spielerinnen und Spieler der I.! B. wartet auf uns – und wir wollen dort erfolgreich sein! Erfolg setzt Vorbereitung und Fleiß voraus, so dass wir uns in den verbleibenden Wochen bis zum Turnier noch einige Male zum Trainieren und Spielen treffen wollen. Folgende Termine haben wir derzeit in Planung und wollen diese mit euch/Ihnen abstimmen:" Im Folgetext wurde neben einem ersten Treffen aller Spielerinnen und Spieler in S. am 15.05.2014 (Damen und Herren) ein Testspiel (voraussichtlich auch Damen und Herren), voraussichtlich gegen die AOK Hessen in F. auf dem gleichen Sportplatz wie 2013, für Mittwoch, den 28.05.2014 angekündigt. Unter "Vorgesehener Ablauf" hieß es, eine Anreise solle bis ca. 17:30 Uhr nach F. erfolgen, Anpfiff sei um 18:00 Uhr. Eine Übernahme der Reisekosten und Arbeitszeit erfolge bis 19:30 Uhr an diesem Tag. Ein weiteres Testspiel der Herren-Mannschaft gegen K. in H. wurde für die 24. Kalenderwoche angekündigt, der Termin stehe noch nicht fest. Auf den weiteren Inhalt der E-Mail wird ergänzend Bezug genommen.

In einem im firmeneigenen Intranet erschienenen Bericht über das Spiel vom 28.05.2014 (Bl. 79 ff. SG-Akte), an dem der Kläger als Spieler der Herrenmannschaft teilnahm, hieß es unter der Überschrift "Erfolgreicher Auftakt für I.-Fußballer und –Fußballerinnen": "Die Feuertaufe ist erfolgreich bestanden! Unser neu formiertes Team hat am Vorabend des Vatertages die Mannschaft der AOK Hessen im Freundschaftsspiel klar und verdient mit 4: 1 besiegt. Nach der letztjährigen deutlichen 3: 13 Schlappe war das für unsere Mannen ein wirklicher Erfolg!" Die I.-Mannschaft, die mit dem namentlich genannten Kläger und sieben weiteren aufgeführten Spielern "gleich acht Neulinge an Bord" gehabt habe, hätte sich sehr schnell zusammengefunden und über weite Strecken einen überzeugenden und spielerisch ansprechenden Fußball gespielt. Nach der namentlichen Nennung weiterer als "alte Hasen" bezeichneter Spieler und einem konkreten Spielbericht hieß es in dem Bericht weiter: "Leider hat sich D. d. M. verletzt, wird aber hoffentlich schnell wieder fit. Wir wünschen eine gute und schnelle Genesung!" Der Bericht endet mit der Ankündigung, am Mittwoch, 11. Juni 2014, gehe die Vorbereitung mit einem Spiel auf dem Gelände des Heimatvereins des VfR K. weiter. Fans seien auf dem Sportgelände herzlich willkommen.

Ausweislich des Durchgangsarztberichts des Dr. Z. vom 30.05.2014 stellte sich der Kläger dort am selben Tag mit Schmerzen im Bereich des rechten distalen Unterschenkels vor, vor allem bei Dorsalflexion des Fußes. Der Kläger gab an, sich den Unfall beim Betriebssport zugezogen zu haben. Er habe beim Fußballspielen einen plötzlichen Schmerz im Unterschenkel rechts verspürt. Als Unfalltag wurde der 28.05.2014 bezeichnet, als Unfallzeit 18:40 Uhr, als Ende der Arbeitszeit 19:30 Uhr. Der Kläger sei nach dem Unfall weiter dortgeblieben. Klinisch lasse sich eine Lücke im Bereich der Achillessehne tasten. Eine offene Verletzung liege nicht vor. Dr. Z. diagnostizierte eine Achillessehnenruptur und veranlasste eine Magnetresonanztomographie (MRT), die eine etwa 50 bis 66 %ige Ruptur des medialen Sehnenbündels der rechten Achillessehne im proximalen Drittel mit Dehiszenz bis etwa 2cm und lokalem Hämatom ergab (Befundbericht des Radiologen Dr. N. vom 30.05.2014). Nach Erörterung der Therapieoptionen mit Dr. Z. entschied er sich gegen eine operative Versorgung, weshalb er einen Aircast-Verband mit Fersenkeilen erhielt, der den Fuß für sechs Wochen in Spitzfußstellung halten sollte.

Am 04.06.2014 beantragte der Kläger telefonisch bei der Beklagten eine Haushaltshilfe, da er alleinerziehend und durch seine Achillessehnensruptur stark beeinträchtigt sei. In einem ihm daraufhin zugesandten Fragebogen gab er auf die Bitte um ausführliche Hergangsschilderung an: "Während dem Betriebssport (Fußball) kam es kurz bzw. während einem Sprintantritts zur Verletzung." Er machte Kosten für die Haushaltshilfe durch seine Mutter geltend. Nach dem Zwischenbericht des Chirurgen H. vom 06.06.2014 sei bisher ein komplikationsloser Verlauf zu verzeichnen. Der Kläger sei voraussichtlich ab dem 20.07.2014 arbeitsfähig.

Mit Bescheid vom 17.06.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 28.05.2014 als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung ab, ebenso die Gewährung von Leistungen aus Anlass dieses Ereignisses. Zur Begründung führte sie aus, nach Angaben des Klägers sei es während des Betriebssports bei einem Sprintantritt zu einem plötzlichen Schmerz am rechten Unterschenkel gekommen. Dieser Bewegungsablauf könne auch bei weiter Auslegung der Unfalldefinition (Sprint) nicht ursächlich zu einer Achillessehnenruptur geführt haben. Es handele sich hierbei um eine für die Achillessehne gewöhnliche Belastung. Eine Einwirkung, die unphysiologische Belastungen hervorgerufen haben könne, habe nicht bestanden. Ein rein zeitlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Eintritt eines Gesundheitsschadens genüge für die Annahme einer Kausalität ebenso wenig wie Beschwerdefreiheit vor dem Unfall.

Mit Schreiben vom selben Tag bat die Beklagte die behandelnden Ärzte des Klägers, ab sofort keine Behandlung oder Nachschau mehr zu ihren Lasten durchzuführen, da kein Arbeitsunfall vorliege. Sie verwies auf die bestehende private Krankenversicherung des Klägers.

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 03.07.2014, übermittelt per Fax am 08.07.2014, Widerspruch mit der Begründung ein, es sei absolut möglich, sich bei einem Fußballspiel die Achillessehne zu verletzen. Dies sei selbst Profifußballern passiert, die absolut belastbar und fit seien. Vor dem besagten Antritt, der zur Achillessehnenverletzung geführt habe, sei es zu verschiedenen Zweikämpfen und Foulspielen gekommen. Er habe davor nie Achillessehnenbeschwerden gehabt und sei auch nie diesbezüglich in Behandlung gewesen. Er habe den Pkw von S. nach F. gefahren, weil er rundum fit gewesen sei.

Mit beratungsärztlichen Stellungnahme vom 11.07.2014 (Bl. 61 Verwaltungsakte der Beklagten – VA) stimmte der Chirurg Dr. T. der Auffassung der Beklagten zu, wonach kein äußeres Ereignis und keine Fehlgängigkeit vorliege, so dass das Ereignis nicht die rechtlich wesentliche (Teil-) Ursache für die Zusammenhangstrennung der Achillessehne gewesen sei. Mit weiterer beratungsärztlicher Stellungnahme vom 15.08.2014 (Bl. 83 VA) bestätigte Dr. T. seine Ansicht, dass das geschilderte Ereignis nicht geeignet gewesen sei, als rechtlich wesentliche Teilursache eine Achillessehnenruptur zu verursachen.

Die Unfallanzeige der Arbeitgeberin des Klägers vom 28.08.2014 (Bl. 90 VA) enthält im Feld für die ausführliche Schilderung des Unfallhergangs die Angabe, es habe sich um ein Vorbereitungsspiel (Fußball) für die Teilnahme am AOK Bundespokalturnier in B. gehandelt. Als Unfallort wurde "Sportplatz G." angegeben. Auf einem Formular der Beklagten mit Fragen zu den näheren Umständen des streitgegenständlichen Ereignisses wurde die Frage, wie die Sportgemeinschaft, in der der Betriebssport ausgeübt werde, organisiert sei, mit "Nein" beantwortet. Auf diese Antwort wurde auch bei den Fragen, wie sich die Sportgemeinschaft nenne und seit wann sie bestehe, verwiesen. Die Frage, welche Sportarten von der Sportgemeinschaft betrieben würden, wurde beantwortet mit: "Fußball 1x jährlich zur Vorbereitung auf das AOK Bundespokalturnier". Eine Mitgliedschaft im Betriebssportverband bestehe nicht; die beiden Leiter, deren Eigenschaft mit "Organisation Teilnahme am Turnier" angegeben wurde, seien von der Geschäftsführung eingesetzt worden. Eine Bezahlung erfolge nicht. Kosten für Sportgeräte, Sportkleidung und den Sportplatz trage das Unternehmen. Beiträge würden nicht gezahlt. Die Frage, ob Übungen regelmäßig durchgeführt würden, wurde verneint. Auf Frage, an welchen bestimmten Tagen sie stattfänden, wurde "1-2x jährlich" angegeben. Der Kläger habe erstmalig teilgenommen. Betriebsfremde Personen nähmen nicht teil, die Teilnahme sei offen für alle Betriebsangehörigen. Bei dem Fußballspiel habe es sich um Training für das Turnier in B. gehandelt. Die Frage, ob die sportliche Betätigung im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (Betriebsausflug dgl.) stattgefunden habe, wurde verneint.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2014 (Bl. 96 VA) wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Angaben ließen keine andere Entscheidung zu. Eine traumatische Sehnenruptur könne nur bei sehr bestimmten unwillentlichen Einwirkungen oder außergewöhnlichen Kraftanstrengungen verursacht werden. Ein schneller Antritt stelle eine physiologische Belastung dar, für die die Achillessehne gebaut und vorgesehen sei.

Dagegen hat der Kläger am 22.09.2014 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und zur Begründung zunächst ausgeführt, er habe anlässlich einer Betriebssportveranstaltung am 28.05.2014 Fußball gespielt. Für die medizinische Beurteilung des Teilabrisses der Achillessehne, welchen er sich zugezogen habe, müsse berücksichtigt werden, dass er kein geübter Sportler/Fußballspieler sei und nur selten diesem Sport nachgehe. Das Fußballspiel habe auf einem "ackermäßigen Außenplatz" stattgefunden, dessen Boden uneben mit Vertiefungen und feucht gewesen sei. Er habe zu einem starken Sprint angesetzt und sei dann von vorne mit dem Fuß in ein Loch getreten. Unmittelbar danach sei er zur Seite gefallen und habe nicht mehr weiterspielen können. Durch diesen Tritt ins Leere sei es zum Teilabriss der Achillessehne gekommen. Auf den Hinweis des SG, es sei fraglich, ob die Teilnahme an dem Fußballspiel Versicherungsschutz unterlegen habe und Bitte um ergänzende Angaben insoweit hat der Kläger vorgetragen, die Verletzung sei anlässlich einer Betriebssporttätigkeit entstanden. Es habe sich um ein Fußballspiel gehandelt, wie es dem Kläger und seinen Kollegen vom Unternehmen regelmäßig angeboten werde, um die sozialen Kontakte innerhalb des Unternehmens zu stärken und einen Ausgleich zur überwiegend sitzenden Tätigkeit zu bieten. Die Betriebssportveranstaltung habe während einer vergüteten Dienstreise stattgefunden und sei, was auch durch gemeinsam angeschaffte Trainingsanzüge verdeutlicht werde, vom Unternehmen organisiert und geplant gewesen. Das Spiel, anlässlich dessen der Kläger verletzt worden sei, sei die 50. AOK-Veranstaltung gewesen. Für die mitreisenden Spieler habe nicht nur eine betriebliche Anwesenheitspflicht während des Spiels bestanden, sondern auch anlässlich der Abendveranstaltung, weshalb der Tag auch als Arbeitszeit angerechnet worden sei. Er hat u.a. einen Ausdruck der E-Mail vom 08.05.2014 und des Intranet-Spielberichts über das Spiel vom 28.05.2014 vorgelegt, eine Reservierungsbestätigung für einen PKW von der Firma S. in S., den Ausdruck einer E-Mail wegen anzuschaffender Trainingsanzüge (Eigenbeteiligung 13,00 Euro) und einen Artikel aus dem Intranet der Firma I. (Screenshot vom 18.02.2015, Bl. 54 SG-Akte) über das AOK Bundespokalturnier im Jahr 2015, dem nachfolgenden Turnier im Jahr nach dem Unfallereignis. Hier wurde in der Rubrik "Aktuelles" folgender Aufruf veröffentlicht: "Fahrt nach B. – noch letzte Plätze sichern! Wie Sie ja wissen, findet am 13. Juni 2015 das 50. AOK-Bundespokalfußballturnier statt – und einige letzte Plätze für die Fahrt nach B. sind noch zu vergeben! Wenn Sie Lust haben, dabei zu sein, melden Sie sich jetzt noch kurzfristig bei F. G. per Mail mit der Angabe "Spieler/in" oder "Fan" an! Vergeben werden die Plätze nach Reihenfolge der Anmeldung. Übrigens wäre es auch möglich, Familienangehörige auf die Fahrt mitzunehmen! Die Rahmenbedingungen finden Sie in der Detailansicht dieser Nachricht. Natürlich möchten wir als I. bei diesem Jubiläums-Turnier wieder einen erfolgreichen Auftritt hinlegen. Geplant ist die Anmeldung einer Herren- und einer Damen-Mannschaft der I. (dieses mal keine Spielgemeinschaft). Wir laden Sie deshalb herzlich ein, mit uns in die Bundeshauptstadt zu fahren! Wir freuen uns auf eine schöne sowie hoffentlich erfolgreiche Fahrt nach B.!"

Der vom SG als sachverständiger Zeuge gehörte Chirurg H. hat mit Schreiben vom 18.08.2015 ausgeführt, die Schilderung des Unfallherganges im Durchgangsarztbericht der erstbehandelnden Praxis des Dr. Z. sei denkbar ungenau gewesen. Der Kläger sei nun dezidiert nach dem Unfallhergang gefragt worden. Hiernach sei er während einer Betriebssportveranstaltung beim Sprint mit dem rechten Fuß in eine Mulde getreten. Dadurch sei der rechte Fuß abrupt gestoppt worden, während sich der übrige Körper durch den Schwung des Sprints ungebremst weiter bewegt habe, wodurch ein gewaltsamer Zug auf die Achillessehne rechts entstanden sei. Der Kläger habe einen Druck und sofortige Schmerzen im Bereich oberhalb der Fersenregion rechts bemerkt. Das Ereignis des Hängenbleibens in einer Mulde scheine ihm durchaus adäquat zu sein, um eine gering vorgeschädigte Sehne zum Reißen zu bringen. Nach seiner Einschätzung sei der Achillessehnenriss zu 30 % auf die degenerativen Veränderungen und zu 70 % auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Mit Stellungnahme vom 28.09.2015 hat die Beklagte darauf verwiesen, dass die Angaben zur Häufigkeit der Betriebssportveranstaltung voneinander abwichen. Laut dem Fragebogen zum Betriebssport finde Fußball 1-2mal jährlich statt und nicht wie vom Kläger vorgetragen regelmäßig, zweimal monatlich. Außerdem sei bei Vergleichsspielen durchaus Wettkampfcharakter anzunehmen, zumal sich immer wieder der Hinweis auf den hoffentlich eintretenden Erfolg finde. Die Beklagte gehe daher davon aus, dass es sich allenfalls um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handeln könne. Problematisch sei hierbei, dass die Zeitgutschrift lediglich für Donnerstag, nicht aber für Freitag erfolgt sei und das Turnier samstags und damit in der Freizeit stattgefunden habe. Auch sei nicht ersichtlich, wie hoch der Anteil der Mitarbeiter an der Fahrt nach B. tatsächlich gewesen sei und ob eine gewisse Mindestzahl erreicht worden sei. Selbst wenn man unterstelle, dass die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfüllt wären, liege dennoch kein Versicherungsfall vor. Die versicherte Tätigkeit sei nicht ursächlich für den Körperschaden gewesen, es habe sich vielmehr um eine Schadensanlage gehandelt. Die Schilderung des Unfallhergangs gegenüber dem Gutachter H. stehe im Widerspruch zu der früheren Unfallschilderung, in der mit keiner Silbe eine Bodenunebenheit erwähnt werde, und werde völlig unglaubwürdig, wenn der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt erkläre, er habe noch in Erinnerung, zu einem starken Sprint angesetzt zu haben und dann nach vorne mit dem Fuß in eine Vertiefung hineingetreten zu sein. Diese Beschreibung decke sich bezeichnenderweise mit den Ausführungen der einschlägigen Gutachtensliteratur, die in einem solchen Geschehensablauf einen geeigneten Unfallmechanismus erkenne. Es entstehe der Eindruck einer Anpassung des Geschehensablaufes.

Dazu hat der Kläger vortragen lassen, die Teilnahme an Fußballspielen werde lediglich den Mitarbeitern der I. und der AOK’en ermöglicht. Die Betriebssportveranstaltungen in Form des Fußballspielens fänden in regelmäßigem Rhythmus statt, in der Regel zweiwöchentlich/zweimal monatlich mittwochs, und zwar nicht in F., sondern in S ... Hiervon abweichend fänden in der Vorbereitungszeit häufiger Veranstaltungen statt, in den Ferien seltener. Daneben gebe es regelmäßige Test-und Vergleichsspiele mit Betriebssportgruppen aus anderen Städten. Dadurch werde versucht, mit AOK-Mitarbeitern aus möglichst vielen Orten Kontakte zu knüpfen. Den Betriebssportcharakter des Spiels am Unfalltag verdeutliche auch, dass die Tätigkeit des Klägers als Arbeitszeit gewertet worden sei. An den Betriebssportveranstaltungen nähmen regelmäßig 15-20 Mitarbeiter teil. Zu der Veranstaltung nach B. seien ca. 100 Mitarbeiter aus S. gekommen. Die Veranstaltung in B. habe nicht nur für die dort mitspielenden Mitarbeiter als Arbeitszeit gegolten, sondern auch für die dort als Zuschauer anwesenden Mitarbeiter. Das verdeutliche, dass es sich vornehmlich um eine betriebliche Veranstaltung gehandelt habe, bei der die Zusammengehörigkeit und das Zusammenfinden im Vordergrund gestanden hätten. Hinsichtlich des Unfallherganges hat der Kläger darauf verwiesen, dass die Beklagte sich in der vorgerichtlichen Korrespondenz damit begnügt habe, ihre Standardformulare zu übersenden und keine genauen Nachfragen zum exakten Unfallhergang erfolgt seien. Im Übrigen habe der Kläger bereits in einem Telefonat mit einem Sachbearbeiter der Beklagten auf den Tritt in ein Loch hingewiesen.

In ihrer Erwiderung hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Betriebssport nur dann vorliege, wenn dem Sport Ausgleichscharakter zukomme. Im Übrigen handele es sich bei Betriebssport und betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen um zwei völlig verschiedene Versicherungstatbestände, die zu trennen seien.

Hierzu hat der Kläger ausgeführt, die vom Bundessozialgericht aufgestellten Kriterien seien erfüllt. Das Fußballspielen finde regelmäßig statt, der Teilnehmerkreis beschränke sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen hätten. Sowohl die Übungszeit als auch die Übungsdauer entsprächen dem Ausgleichszweck. Wettkampfcharakter liege nicht vor, sondern der Ausgleichszweck sei maßgeblich. Im Rahmen der überregionalen Veranstaltungen gelte es, das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken und Kontakte zu knüpfen. Gerade durch den Einsatz zahlreicher Frauen, die regelmäßig fußballerisch weniger ambitioniert seien, zeige sich, dass gerade nicht das Wettkampfinteresse maßgeblich gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2016 hat der Kläger angegeben, so gut wie keine Probleme mehr mit der Achillessehne zu haben. Seine Firma habe 650-800 Mitarbeiter an vier Standorten. Es finde einmal die Woche Fußballtraining statt, an dem er aber nicht immer teilgenommen habe. Ca. zweimal im Jahr hätten solche Freundschaftsspiele wie am Unfalltag stattgefunden. Das AOK-Bundesturnier finde einmal im Jahr, immer in B., statt. Die Firma habe ihm versichert, dass sich der Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecke, die während der Arbeitszeit stattgefunden hätten, die sich bis 19:00 Uhr erstreckt habe. Das ergebe sich auch aus den Unterlagen. Bei dem Freundschaftsspiel gegen die Mannschaft der AOK Hessen seien ca. 100 Fans der AOK Baden-Württemberg und seiner Firma anwesend gewesen. Die Anzahl der Fans der Gegenmannschaft könne er nicht beziffern. Den Unfallhergang habe er einem Mitarbeiter der Beklagten telefonisch geschildert, was sich jedoch nicht bei den Akten befinde. Er habe einen Steilpass eines Mitspielers erreichen wollen und sei deshalb losgesprintet. Er sei dann in irgendwas reingetreten und mitten im Sprint gestürzt, weil der Fuß nach vorne weggeknickt sei. Er würde sagen, dass sei so eine Art Vertiefung gewesen. Man könne allerdings nicht sagen, dass das Spielfeld ein Acker gewesen sei. Es sei eine Rasenfläche gewesen, die vom Regen nass gewesen sei.

Mit Urteil vom 22.09.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe an dem Fußballspiel freiwillig teilgenommen. Ein innerer Zusammenhang zur beruflichen versicherten Tätigkeit des Klägers für die Firma I. habe nicht vorgelegen. Zwar liege ein solcher Zusammenhang mit der Beschäftigung auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung oder am Betriebssport teilnehme. Das Fußballspiel, an dem der Kläger am 28.05.2014 teilgenommen habe, habe Wettkampfcharakter gehabt, auch wenn es sich um ein Freundschaftsspiel gehandelt habe. Das BSG habe aber in einem Urteil vom 13.12.2005 (B 2 U 29/04 R) ausgeführt, dass es an der Ausdehnung des versicherten Betriebssports auf Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nicht mehr festhalte. Auch eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe nicht vorgelegen. Zweck der Veranstaltung sei die Vorbereitung der Mannschaft auf das AOK Bundesturnier gewesen, zudem sei kein Rahmenprogramm für die Fans angeboten worden. Zudem sei ein Unfallhergang, der geeignet gewesen wäre, einen rechtlich wesentlichen Beitrag zur Entstehung der Ruptur der Achillessehne zu leisten, nicht nachgewiesen. Die Angabe, dass er in etwas reingetreten sei, dass eine Art Vertiefung gewesen sei, habe er im Verwaltungsverfahren nicht gemacht, weshalb ein geeigneter Unfallhergang nicht nachgewiesen sei.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 06.10.2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.10.2016 beim SG Berufung eingelegt. Für den von ihm beschriebenen Vorgang (gemeint wohl: Unfallhergang) habe er Zeugen benannt, die das SG zu befragen unterlassen habe. Der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden. Der Unfallhergang sei geeignet gewesen, die Verletzung herbeizuführen. Die Tätigkeit habe auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Es habe sich um Arbeitszeit gehandelt, außerdem um die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Die regelmäßige Teilnahme wie hier diene außerdem der Gesunderhaltung der im Betrieb Beschäftigten, der Teilnehmerkreis sei auf die Angehörigen des Unternehmens beschränkt. Die Veranstaltungen seien vom Arbeitgeber organisiert worden und würden unternehmensbezogen durchgeführt. Das SG verkenne die besondere Struktur des Unternehmens und dessen Eingliederung in die AOK. Sinn und Zweck der ganzen Veranstaltung sei es, dass die Firma I. die Landes-AOKen eingegliedert sei und diese in die Bundes-AOK. Da die Firma AOK-bezogene Netzwerktechnik betreue, sei es wichtig, dass sich die Betriebsmitglieder regelmäßig träfen und mit den jeweiligen AOK-Mitarbeitern abstimmten. Die Gemeinschaftsveranstaltung sei hiernach dem Unternehmen zuzurechnen und der versicherten Tätigkeit gleichzusetzen, außerdem liege sie im Interesse des Unternehmens und diene wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst den betrieblichen Zwecken, indem sie der Pflege der Verbundenheit zwischen den Unternehmensbeschäftigten diene. Die Veranstaltungen stünden allen Beschäftigten offen. Dass kein Rahmenprogramm für die anderen Beschäftigten angeboten worden sei, sei nicht nachvollziehbar, denn diese hätten sehr wohl die Mannschaften zu den Veranstaltungen begleitet. Nicht nachvollziehbar sei, dass Hinweise der Beklagten an den Betrieb nicht erfolgt seien, wenn die Auffassung vertreten werde, dass die Tätigkeit nicht dem Versicherungsschutz unterfallen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.09.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 17.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 28.05.2014 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Es handele sich bei der Teilnahme an dem Fußballspiel sicher nicht um eine arbeitsvertragliche Verpflichtung, wie vom Klägervertreter behauptet. Außerdem sei es bei der Vielfalt der möglichen Ausgestaltungen von Betriebssport und betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen schlichtweg unmöglich, eine absolute Aussage zum Unfallversicherungsschutz zu treffen. Der Arbeitgeber habe aber jederzeit die Möglichkeit sich zu informieren.

Der Kläger hat noch ausgeführt, dass selbst bei sportlichen Tätigkeiten mit Wettkampfcharakter ausnahmsweise Unfallversicherungsschutz bestehe, etwa wenn beim Betriebssport zwei Mannschaften derselben Betriebssportgruppe oder Mannschaften verschiedener Betriebssportgruppen (wie hier), die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft verschiedener Unternehmen zusammengeschlossen hätten (wie hier) jeweils um den Sieg spielten oder wenn sie auch ohne derartigen Zusammenschluss ein Spiel gegen andere Betriebssportgruppen austrügen. Auch eine gewisse Regelmäßigkeit sei zu erkennen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diverse Ausdrucke aus dem Internet (Internetauftritt der Beklagten sowie Pressemitteilungen der Beklagten) und einen Ausdruck der Broschüre der Präventionskampagne "Denk an mich. Dein Rücken." der Beklagten vorgelegt. Er ist der Auffassung, die Beklagte werbe aktiv für Wettbewerbe, ohne darauf hinzuweisen, dass Wettbewerbe bzw. Wettkämpfe auf eigene Gefahr bestritten würden. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, bei dem in der Broschüre angesprochenen "Kilometerwettbewerb" handele es sich nicht um einen Wettkampf im Sinne der Rechtsprechung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.

Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass es sich bei dem streitigen Ereignis vom 28.05.2014 um einen Arbeitsunfall handelt, ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zulässig (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27.04.2010 – B 2 U 23/09 R –, Rn. 9, juris, ebenfalls Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12715 R –, Rn. 12, juris). Soweit der Kläger ursprünglich darüber hinaus noch die Anerkennung einer Achillessehnenteilruptur als Folge dieses Arbeitsunfalls begehrt hat, hat er dieses Begehren zuletzt nicht mehr weiterverfolgt.

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das hier streitige Ereignis vom 28.04.2014, ein Achillessehnenteilabriss, den sich der Kläger bei einem Sprint im Rahmen eines Fußballspiels (Freundschaftsspiel gegen die Herrenmannschaft der AOK Hessen) zugezogen hat, stellt keinen Arbeitsunfall dar. Es fehlt am erforderlichen Zusammenhang der angeschuldigten Verrichtung "Fußballspielen" mit der versicherten Tätigkeit.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr., vgl. zuletzt BSG vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr. 37, Rn. 14 m.w.N.). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 RBSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, ebenfalls Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 29/07 R –, SGb 2009, 355, jeweils Rn. 10, nach juris).

Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserstschaden" bzw. (evtl.) "Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 30/07 RBSGE 103 45).

Die aufgeführten Voraussetzungen für die Anerkennung des streitgegenständlichen Ereignisses als Arbeitsunfall sind hier nicht erfüllt. Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten ist für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl., auch zum Folgenden – BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 2 U 27/08 R – UV-Recht Aktuell 2010, 275, 278, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 10.10.2006 – B 2 U 20/05 RSozR 4-2700 § 8 Nr. 19, Rn. 14 m.w.N.). Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen (BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 12/07 R - SozR 4-2700 § 135 Nr. 2). Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt aber auch vor, wenn der Versicherte an Betriebssport (grundlegend: BSGE 16, 1 ff = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16) oder an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (grundlegend BSGE 1, 179, 181 ff; BSG, Urteil vom 07.12.2004- B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, zuletzt BSG, Urteile vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 36 und vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 37) teilnimmt.

Zwar war der Kläger als Beschäftigter kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des geltend gemachten Unfallereignisses - das Fußballspielen - stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Bei dem hier streitgegenständlichen Ereignis, einem Fußball-Freundschaftsspiel gegen eine Mannschaft der AOK Hessen am Abend des 28.05.2014 auf einem Sportplatz in F.-G., in dessen Verlauf der Kläger bei einem Sprintantritt plötzlich einen Schmerz am rechten Unterschenkel verspürte, woraufhin am 30.05.2014 ein Teilabriss der Achillessehne rechts festgestellt wurde, hat es sich darüber hinaus auch weder um gesetzlich unfallversicherten Betriebssport noch um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger sich, wie er in seiner Erstangabe vom 07.06.2014 erklärt hat, lediglich während eines Sprintantritts die Verletzung (der Achillessehne) zugezogen hat, oder, wie er dies gegenüber dem Chirurgen H. geschildert hat, beim Sprint zusätzlich mit dem rechten Fuß in eine Mulde getreten ist, wodurch der rechte Fuß abrupt gestoppt wurde, was nach dessen Auffassung die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer unfallbedingten Entstehung des Achillessehnenteilabrisses begründet.

Die Verrichtung des Klägers zur Zeit des geltend gemachten Unfallereignisses – das Fußballspielen – stand nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Der Kläger ist während des Fußballspiels nicht seiner Beschäftigung als Systemadministrator bei der I. GbR nachgegangen. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines mit ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse der Verrichtung dem Unternehmen und nicht dem Verletzten selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. m.w.N. Urteile des BSG vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R –, a.a.O., Rn. 17, und vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 36). Mit seiner Teilnahme am Fußballspiel hat der Kläger indes offenkundig weder eine geschuldete noch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt und auch kein unternehmensbezogenes Recht wahrgenommen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungsspiel als Spieler war, ebenso wie die Teilnahme am AOK-Bundespokalturnier, völlig freiwillig. Zwar mag sein, dass das persönliche Kennenlernen der Bediensteten der AOK Hessen als einer der AOKen, deren IT vom Unternehmen des Klägers betreut wird, im Rahmen eines Fußballspiels auch der Pflege von persönlichen Kontakten und damit mittelbar auch unternehmensbezogenen Zwecken gedient hat. Ganz im Vordergrund stand aber bei dem Freundschaftsspiel, wovon der Senat gestützt auf die E-Mail vom 08.05.2014 und den nachfolgend im firmeneigenen Intranet veröffentlichten Spielbericht überzeugt ist, am 28.05.2014 ein sportliches Kräftemessen mit der aus Mitarbeitern der AOK Hessen bestehenden gegnerischen Mannschaft als sportliche Vorbereitung der neu formierten Herrenmannschaft, welcher der Kläger angehört hat, auf das alljährliche AOK-Bundespokalturnier, mithin sportliche Betätigung als Freizeitvergnügen.

Gestützt auf die E-Mails, die der Kläger als Anlagen zu den Schriftsätzen vom 11.08.2015 und 30.11.2015 zur Akte des SG gereicht hat, vor allem die E-Mail vom 08.05.2014 und den Spielbericht (E-Mail vom 02.06.2014, Bl. 79 SG-Akte), daneben auch auf die Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 28.08.2014, deren Angaben im Fragebogen vom 28.08.2014 sowie den gesamten weiteren Akteninhalt sieht der Senat folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Für die Teilnahme an dem alljährlich stattfindenden AOK-Bundespokalturnier hatte sich im Frühjahr 2014, organisiert von zwei Mitarbeitern der Firma I. und mit Billigung und finanzieller Unterstützung des Unternehmens, ein aus ca. 15-16 Mitarbeitern der I. GbR, darunter auch dem Kläger, bestehendes Herrenteam und ein kleineres Damenteam mit ca. 4 Mitarbeiterinnen gebildet. Ein erstes Treffen mit Trainingsspiel fand am 15.05.2014 in S. statt. Als nächste Vorbereitungsveranstaltung für das AOK-Bundespokalturnier ("Testspiel", vgl. E-Mail vom 08.05.2014), welches im Jahr 2014 am 21. Juni von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Olympiapark B. ausgetragen wurde, fand das hier streitgegenständliche Ereignis vom 28.05.2014, ein Freundschaftsspiel gegen eine Auswahl der AOK Hessen auf einem Sportplatz in F.-G., statt. Danach sollte im Zuge der Vorbereitung auf das AOK-Bundespokalturnier am 11.06.2014 noch ein weiteres Freundschaftsspiel gegen die Herrenmannschaft des VfR K. stattfinden. Der Kläger ist zu dem Spiel am 28.05.2014 von seinem Arbeitsort S. aus in einem von ihm gelenkten auf Kosten der I. gebuchten Leihwagen der Firma S. angereist. Das Spiel begann um 18.00 Uhr, um etwa 18:40 Uhr verspürte der Kläger nach Sprintantritt plötzlich einen Schmerz am rechten Unterschenkel, wobei der Senat ausdrücklich offenlässt, ob dies, wie der Kläger nunmehr behauptet, nach Tritt in eine Mulde geschah. Die Anreise und Teilnahme am Spiel konnten die teilnehmenden Spieler/innen (auch die Damen waren in F. vor Ort) bis 19.30 Uhr als Arbeitszeit verbuchen. Zwei Tage später, am 30.05.2014, suchte der Kläger den Durchgangsarzt Dr. Z. auf, der ein MRT veranlasste und einen Achillessehnen-Teilabriss diagnostizierte.

Ausgehend von diesem, für den Senat erwiesenen, Sachverhalt hat es sich bei dem Vorbereitungsspiel vom 28.05.2014, anders als der Kläger meint, auch nicht um unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssport gehandelt. Es fehlt bereits am Kriterium der Regelmäßigkeit. Darüber hinaus hatte das Spiel vom 28.05.2014 Wettkampfcharakter; die körperliche Ertüchtigung und der Ausgleich von der Arbeitstätigkeit standen nicht im Vordergrund. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 13.12.2005 – B 2 U 29/04 R- SozR 4-2700 § 8 Nr. 16, Leitsatz) liegt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport nur vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist. Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden sind dagegen nicht versichert. Das hier streitgegenständliche "Testspiel" hat nicht im Rahmen regelmäßiger Übungsstunden als Betriebssport stattgefunden. Es hat sich vielmehr um einen sportlichen Wettkampf mit einer anderen Mannschaft zur Turniervorbereitung gehandelt (vgl. die E-Mail vom 08.05.2014: "B. wartet auf uns – und wir wollen dort erfolgreich sein!")

Zwar gibt es bei der I. GbR ausgehend vom klägerischen Vortrag Fußball auch als regelmäßig stattfindenden Betriebssport. Dieser findet aber in zweiwöchentlichen Abständen in S. statt. Das Spiel vom 28.05.2014 in F. war nicht Teil dieses Betriebssports, sondern ausweislich der E-Mail vom 08.05.2014 eines von insgesamt drei Vorbereitungsspielen einer aus Mitarbeitern der I. bestehenden Herrenmannschaft, die sich für eine Teilnahme am AOK-Bundespokalturnier im Juni 2014 in B. formiert hat und welcher der Kläger ausweislich des Intranet-Spielberichts als "Neuling" angehört hat. Dazu passend hat er im Schriftsatz vom 14.01.2015 (Bl. 23 ff. Senatsakte) erklärt, kein geübter Sportler/Fußballer zu sein und diesem Sport nur selten nachzugehen.

Das Spiel, das der Vorbereitung auf das später in B. ausgetragene Turnier diente, hatte darüber hinaus auch echten Wettkampfcharakter. Das geht aus dem im Intranet veröffentlichten Spielbericht hervor, in welchem der 4: 1-Sieg der Mannschaft des Klägers mit der "letztjährigen deutlichen 3: 13-Schlappe" der I.-Herrenmannschaft verglichen und als "wirklicher Erfolg" dargestellt wurde. Es hat sich hiernach zur Überzeugung des Senats um ein sportliches Kräftemessen mit einer anderen Herrenmannschaft (der AOK Hessen) gehandelt. Der zur Überzeugung des Senats erwiesene Wettkampfcharakter des Spiels und dessen Charakter eines Freundschaftsspiels im Rahmen der Turniervorbereitung schließen sich nicht aus, denn solche Freundschaftsspiele dienen neben dem damit verbundenen Trainingseffekt für eine neu formierte Mannschaft eben immer auch dem sportlichen Kräftemessen zweier gegnerischer Mannschaften. Diese sollten sich, wie der vom Senat beigezogene Spielplan des AOK-Bundespokalturniers 2014 zeigt, im Rahmen des Turniers einige Wochen später wieder gegenüber stehen.

Schließlich hat es sich bei dem Freundschaftsspiel gegen die Mannschaft der AOK Hessen auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gehandelt. Hiernach kann eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, nur dann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses vornimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen. Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, d.h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft zu fördern (vgl. BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R -, juris, Rn. 11). Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Unternehmensleitung gewünschte Teilnahme das Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu stärken. Dieses unternehmensdienliche Verhalten rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses geschuldeten versicherten Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten (st. Rspr., vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 36, juris, Rn. 13, und vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 37, juris, Rn. 19).

Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden. Das BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung einzuladen oder einladen zu lassen. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, genügt es, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter auftritt. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss daher vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen. An dem zunächst geforderten weiteren Kriterium der Teilnahme der Unternehmensleitung selbst an der Veranstaltung hat das BSG zuletzt nicht mehr festgehalten (vgl Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R – a.a.O. Rn. 16 f, juris). Allerdings müssen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nach wie vor im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen. Die von der Unternehmensleitung getragene, im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund steht. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (st. Rspr., vgl. zuletzt BSG-Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 37, juris, Rn. 20, ebenfalls BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - juris Rn. 14; BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - juris Rn. 12 m.w.N.; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 Rn. 23; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 Rn. 13; BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 Rn. 14; BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rn. 14).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat es sich bei dem Freundschaftsspiel vom 28.05.2014 in F. ausgehend von den Adressaten und der Programmgestaltung nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Auch wenn nicht nur die Teilnahme am Bundespokalturnier, sondern auch die Teilnahme an der streitgegenständlichen Veranstaltung als Spieler von der Unternehmensleitung gebilligt und gefördert wurde, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Arbeitgeberin des Klägers die für eine Teilnahme an dem Fußballspiel vom 28.05.2014 als Spieler aufgewendete Zeit bis 19:30 Uhr als Arbeitszeit entschädigt und die notwendige Transportlogistik (Leihwagen) auf eigene Kosten bereitgestellt hat, kann der Senat gerade nicht feststellen, dass arbeitgeberseitig eine Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung intendiert war. Selbst wenn bei dem Vorbereitungsspiel vom 28.05.2014 Zuschauer in nennenswerter Zahl anwesend waren – der Kläger hat die Zahl der "Fans" in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2016 gegenüber dem SG mit 100 angegeben –, hat das Vorbereitungsspiel nicht darauf abgezielt, die Zusammengehörigkeit aller Beschäftigten der Firma I. GbR untereinander zu fördern. Vielmehr hat sich die Veranstaltung ausgehend von allen dem Senat als Ausdrucke vorliegenden E-Mails und Bekanntmachungen im Intranet von vornherein einseitig nur an den fußballinteressierten Teil der Belegschaft der I. GbR gerichtet. Das geht aus der Einladungs-E-Mail vom 08.05.2014, die mit der Anrede "Liebe Sportsfreunde, sehr geehrte Spielerinnen und Spieler der I.!" beginnt, ebenso hervor wie aus dem nachfolgenden im Intranet veröffentlichten Spielbericht. Dessen detaillierte Darstellung der Mannschaftsaufstellung und des Spielverlaufs hat sich gezielt an fußballinteressierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet. Noch deutlicher wird dies unter Berücksichtigung der Schlussformulierung mit der im Hinblick auf das nächste am 11.06.2014 stattfindende Spiel getroffenen Aussage, "Fans" seien auf dem Sportgelände herzlich willkommen. Am Spielort in F.-G. waren keine Programmpunkte für nicht Fußballinteressierte vorgesehen. Im Spielbericht wurde lediglich davon berichtet, dass die Spielerinnen und Spieler nach der Partie noch "in gemütlicher Runde bei Bratwurst und Kaltgetränken" zusammengesessen sind, was nicht ausreicht, um die Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung einzuordnen. Es hat hiernach bei der Veranstaltung vom 28.05.2014 von vornherein an der für die Anerkennung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erforderlichen Einbeziehung des nicht sportinteressierten, insbesondere fußballinteressierten, Teils der Belegschaft gefehlt, so dass ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nicht bestanden hat, obwohl die Veranstaltung vom Unternehmen zumindest mitorganisiert und mitfinanziert worden ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R –, juris, Rn. 22 m.w.N.).

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2017 vorgelegten Unterlagen vermögen ebenfalls keinen Anspruch auf Anerkennung als Arbeitsunfall zu begründen. Weder geht von den Pressemitteilungen der Beklagten oder der Werbebroschüre für die Präventionskampagne "Denk an mich. Dein Rücken", die weder mit dem hier im Streit stehenden Fußballspiel vom 28.05.2014 in F.-G. noch mit dem AOK-Bundespokalturnier 2014 etwas zu tun haben, vorliegend im konkreten Fall eine Zusicherungswirkung i.S.d. § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch aus, noch resultieren daraus Ansprüche in Verbindung mit der sozialrechtlich allgemein anerkannten Rechtsfigur des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. etwa BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R, Rn. 24, juris). Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung hinsichtlich der aus §§ 14, 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch resultierenden Auskunfts- und Beratungspflichten durch die Beklagte, denn die Aussagen, die die vom Kläger vorgelegten Pressemitteilungen zum Betriebssport vom 19.03.2013 und 26.05.2015 enthalten, fassen lediglich die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geltenden Kriterien zum Betriebssport zusammen, die auch der Senat vorliegend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wobei er allerdings die Fragen des Wettkampfcharakters des Freundschaftsspiels vom 28.05.2014 und der Regelmäßigkeit anders beurteilt als der Kläger. Bei der Broschüre "Denk an mich. Dein Rücken" handelt es sich um allgemeine an Arbeitgeber gerichtete Anregungen, wie man die Freude der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Bewegung generell, auch unter Einbeziehung sportlicher Freizeitaktivitäten, fördern kann, ohne dass darin explizite Aussagen zum Versicherungsschutz getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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