Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3499/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3173/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2014 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2012 Beihilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 567,21 Euro sowie für sechs Familienheimfahrten in Höhe von 478,80 Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von aus Anlass von Familienheimfahrten des Klägers für das Jahr 2012 entstandenen Bedarfen.
Der am 1971 in K.geborene Kläger, k. Staatsangehörigkeit, ist seit Januar 2001 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist auf Grund eines im Kleinkindalter erlittenen Hirnschadens komplex mehrfachbehindert; er ist geistig behindert, leidet an einem cerebralen Anfallsleiden mit aktiver Epilepsie, ist bei rechtsbetonter spastischer Tetraplegie stark bewegungseingeschränkt, rechtsseitig schwerhörig, am linken Ohr taub und verfügt über kein Sprachvermögen. Bei ihm ist seit April 1978 ein Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen B, G, aG, H, RF) festgestellt; von der Pflegeversicherung erfolgte in der streitbefangenen Zeit eine Zuordnung zur Pflegestufe III. Der Kläger verfügt über kein eigenes Einkommen und lediglich über Vermögen in einer die Schongrenze nicht übersteigenden Höhe. Sein Vater, S. P., ist zu seinem gesetzlichen Betreuer bestellt (Aufgabenkreise: Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge; vgl. Betreuerausweis vom 19. November 2012). Die Eltern des Klägers wohnten bis Sommer 2011 in A. (Landkreis K.); danach zogen sie berufsbedingt und aus privaten Gründen nach B. (Landkreis R.) um.
Der Kläger, anfänglich in K. wohnhaft, war seit Juli 1985 in Einrichtungen des B.Heim e.V. in Bad A. vollstationär aufgenommen, zuletzt ab November 2007 in einer Wohngruppe des Heilpädagogischen Wohnens. Die Betreuungskosten für den Wohnbereich trug der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe als stationäre Leistung der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) einschließlich der Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. Durch Bescheid vom 2. Dezember 2008 erfolgte eine "Kostenzusage" bis zum 31. Oktober 2011 für den Bereich "Wohnen" auf Basis der Hilfebedarfsgruppe (HBG) 4 in Höhe von 122,61 Euro täglich und für den Bereich "Gestaltung des Tages" auf Basis der HBG 4 in Höhe von 34,87 Euro täglich. Nachfolgend wurden die Leistungen durch Bescheid vom 6. Oktober 2011 bis zum 31. Oktober 2014 für den Bereich "Wohnen" auf Basis der HBG 4 in Höhe von (seinerzeit) 127,55 Euro täglich und für den Bereich "Gestaltung des Tages" auf Basis der HBG 4 in Höhe von (seinerzeit) 35,86 Euro täglich bewilligt.
Die Wochenenden verbrachte der Kläger regelmäßig im rund 44 km entfernten Elternhaus in A.; er hielt sich dort außerdem etwa ein- bis zweimal im Jahr für längere Zeiträume (zwischen zwei bis drei Wochen) auf. Der Beklagte gewährte hierfür, jeweils nach Vorlage der Bestätigungen des B.Heim.e.V. über die Zahl und die Tage der Heimfahrten, ein "häusliches Pflegegeld", außerdem anteilige Grundsicherungsleistungen für die Abwesenheitstage sowie in einem gewissen Umfang Fahrtkostenerstattung für die Familienheimfahrten. Letzterem vorausgegangen war ein Schreiben des Betreuers des Klägers vom 14. August 2003, in dem dieser für die Tage der Abwesenheit aus der Einrichtung die Auszahlung anteiliger Grundsicherungsleistungen sowie die Übernahme der Fahrtkosten für die Familienheimfahrten in einem zeitlichen Umfang von sechsmal jährlich beantragt hatte. Mit Schreiben vom 9. September 2003 hatte sich der Beklagte daraufhin bereit erklärt, ab dem 1. August 2003 die anteiligen Grundsicherungsleistungen in Höhe von 5,37 Euro für jeden Tag, an dem der Kläger bei den Eltern betreut werde, auszuzahlen, wobei der An- und Abreisetag als ein Betreuungstag zähle. Die Abwicklung der Auszahlungen sollte über den Einrichtungsträger erfolgen, der vom Beklagten hiervon unter Verweis auf ein Rundschreiben gleichzeitig in Kenntnis gesetzt worden war. In einem Bescheid vom 5. November 2003 hatte sich der Beklagte ferner bereit erklärt, die Kosten für bis zu sechs Familienheimfahrten jährlich (analog dem Hessischen Reisekostengesetz) zu übernehmen (seinerzeit je Heimfahrt 38,72 Euro = 4 Fahrten x 44 km x 0,22 Euro je gefahrenen Kilometer), und ihn ferner darauf hingewiesen, dass die Fahrtkostenerstattung halbjährlich erfolge und vom Kläger nicht mehr beantragt werden müsse.
Im Jahr 2011 wurde "Pflegegeld für häusliche Pflege" für die Zeiträume vom 1. Januar bis 26. April 2011, 6. Mai bis 25. Juni 2011, 9. Juli bis 25. August 2011 und 18. bis 31. Dezember 2011 in Höhe von insgesamt 2.283,30 Euro bewilligt (Bescheide vom 19. Mai, 26. Juli und 3. November 2011 sowie 6. März 2012). Durch einen weiteren Bescheid vom 6. März 2012 gewährte der Beklagte ferner für das Jahr 2011 eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von insgesamt 369,60 Euro (sechs Fahrten von A.nach Bad A., pro Fahrt vier Wegstrecken zu je 44 km, 0,35 Euro pro Kilometer). Alle diese Bescheide wurden bestandskräftig. Außerdem erfolgten seitens des BHeims,.e.V. Auszahlungen anteiliger Grundsicherung für die Tage des Aufenthalts des Klägers im Elternhaus gemäß den erstellten Abwesenheitsbescheinigungen in Höhe von 5,11 Euro je Abwesenheitstag (erster und letzter Tag als ein Tag gezählt).
Bereits im März 2011 hatte sich der Betreuer des Klägers an den Beklagten gewandt, auf seinen zum 1. Juni 2011 bevorstehenden Arbeitsplatzwechsel und den beabsichtigten Umzug hingewiesen und außerdem mitgeteilt, dass er für seinen Sohn eine Einrichtung in Wohnortnähe suche. Am 15. November 2011 setzte die Schwägerin des Klägers, N.P., den Beklagten per E-Mail davon in Kenntnis, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2012 bei der Diakonie K. in K.einen Platz bekommen habe. Die Kontaktaufnahme des Beklagten mit diesem Einrichtungsträger ergab Kosten für den Bereich "Wohnen" von 122,64 Euro täglich und für den Bereich "Gestaltung des Tages" von 63,93 Euro täglich. Der Beklagte stimmte anschließend dem Wechsel in einem am 24. November 2011 mit der Schwägerin des Klägers geführten Ferngespräch zu. Ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen Gesprächsnotiz vom selben Tage wurde der Schwägerin in dem Ferngespräch mitgeteilt, dass Fahrtkosten wegen des höheren Vergütungssatzes der Diakonie Kork zukünftig nicht mehr übernommen würden. Unter dem 28. November 2011 kündigte der Betreuer des Klägers den Vertrag mit dem B.Heim e.V. zum 31. Dezember 2011.
Am 12. Januar 2012 wurde der Kläger in den Wohnverbund K. (A.-P.-Haus) des Diakonie K. Epilepsiezentrums vollstationär aufgenommen. Durch Bescheid vom 20. Januar 2012 bewilligte der Beklagte ab 12. Januar 2012 bis 31. Januar 2015 Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen sowie Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) durch Übernahme der Kosten für die Betreuung im Wohnverbund K. auf der Grundlage des Vergütungssatzes in der HBG 4 im Bereich "Wohnen" von (zurzeit) 122,64 Euro täglich und des Vergütungssatzes in der HBG 4 im Bereich "Gestaltung des Tages" von (zurzeit) 63,93 Euro täglich (ohne Einkommens- und Vermögensanrechnung) zuzüglich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung sowie einer Bekleidungspauschale. Die Eltern des Klägers wurden gemäß § 94 SGB XII zu einem sog. "Unterhaltsbeitrag" (monatlich 54,96 Euro) herangezogen.
Am 16. April 2012 ging bei dem Beklagten die Bescheinigung der Diakonie K. vom 29. März 2012 über die Tage der Beurlaubung des Klägers wegen Familienheimfahrten im 1. Quartal 2012 (Zeiträume vom 20. Januar bis 25. März 2012) ein. Der Beklagte wertete dies als Antrag auf Erstattung der entstandenen Fahrtkosten, den er mit Bescheid vom 19. April 2012 mit der Begründung ablehnte, dem Umzug in den Wohnverbund K. sei zur Aufrechterhaltung der Familienanbindung zugestimmt worden, obwohl dies eine dauerhafte monatliche Kostensteigerung von fast 700,00 Euro bedeutet habe; im Gegenzug sei "vereinbart" worden, dass auf Nebenleistungen, z.B. Fahrtkostenerstattung, verzichtet werde. Der Widerspruch des Klägers wurde mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 zurückgewiesen. Eine zuvor am 17. September 2012 eingegangene Bescheinigung der Diakonie K. vom 24. August 2012 über die Beurlaubungen im 1. und 2. Quartal 2012 (Zeiträume vom 20. Januar bis 3. Juli 2012) wurde gleichzeitig mit dem Widerspruchsbescheid an den Kläger zurückgesandt.
Am 29. November 2012 beantragte der Betreuer des Klägers nunmehr ausdrücklich Fahrtkostenerstattung für sechs Heimfahrten im Jahr sowie anteilige Grundsicherung für die Tage des Aufenthalts bei sich zu Hause. Durch Bescheid vom 19. Dezember 2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab, wobei er zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 verwies. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe die Übernahme von sechs Heimfahrten pro Jahr sowie eine anteilige Grundsicherung in Höhe von 5,11 Euro für die Tage beantragt, an denen er sich nicht in stationärer Betreuung in der Diakonie K. befinde. Rechtsgrundlage sei § 54 Abs. 2 SGB XII; hiernach habe der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen über die Übernahme der Fahrtkosten zu entscheiden. Eine Ermessensentscheidung sei dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass im Wohnheim Bad A. auf Grund der größeren Distanz weit höhere Kosten für Familienheimfahrten angefallen wären. Ferner seien bezüglich der Ablehnung der Auszahlung der anteiligen Grundsicherung keine Gründe dargelegt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der vorliegende Einzelfall lasse keine Gründe erkennen, auf Basis einer Kann-Leistung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens den beantragten Besuchsbeihilfen zu entsprechen; vielmehr lägen relevante Tatbestände vor, die eine Bewilligung von Besuchsbeihilfen im Rahmen des § 54 Abs. 2 SGB XII ausschlössen. Durch die Verlegung vom B.Heim zum Wohnverbund K. ergäben sich für den Beklagten mehr als 8.000,00 Euro jährlich höhere Sozialhilfeaufwendungen, während bei einem Verbleib im B.Heim und einer unveränderten Regelung der Heimfahrten rund 2.750,00 Euro für Familienheimfahrten und anteilige Grundsicherungsleistungen während dieser sechs Beurlaubungen aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen gewesen wären. Insoweit hätte er als Kostenträger die Zustimmung zur Verlegung in den Wohnverbund K.gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ablehnen können. Dem Wunsch der Familie nach einem Wechsel sei dennoch zugestimmt worden, da auch aus Sicht des Beklagten die Familienzusammenführung einen hohen Stellenwert einnehme; dabei sei auch die große Entfernung bei Besuchsfahrten zwischen dem bisherigen Wohnheim in Bad A. und dem neuen Wohnort der Familie berücksichtigt worden. Insofern sei bei der positiven Entscheidung für einen Einrichtungswechsel der zur Verfügung stehende Entscheidungsspielraum im Interesse des Leistungsberechtigten bereits in größtmöglichem Umfang ausgeschöpft worden. Die seinerzeitige Zustimmung zum Wechsel der Wohneinrichtung sei an die "eindeutige Voraussetzung" geknüpft gewesen, dass nach der Verlegung keine Kosten anlässlich von Beurlaubungen, wie z.B. Fahrtkosten oder Verpflegungsgeld, aus Sozialhilfemitteln geltend gemacht würden; hierauf sei die Familie des Klägers von der zuständigen Sachbearbeiterin "mehrfach" hingewiesen worden. Ergänzend sei anzumerken, dass der Familie das monatliche Kindergeld für den Kläger in voller Höhe belassen werde und außerdem anlässlich jeder Beurlaubung nach Hause Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegegeld) geltend gemacht würden, sodass für die Besuchsaufenthalte des Klägers genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stünden.
Deswegen hat der Kläger am 1. August 2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Der Kläger hat geltend gemacht, die vom Beklagten behauptete Abmachung sei nicht getroffen worden. § 54 Abs. 2 SGB XII stelle auf das Merkmal der Erforderlichkeit ab; der Kostenpunkt sei eher unter die Angemessenheit zu subsumieren, wovon das Gesetz jedoch nicht spreche. Mit Bezug auf die Erforderlichkeit seien sich die Beteiligten einig gewesen, dass die Besuche ihm guttäten und sein Wohlbefinden steigerten. Ein sechsmaliges Treffen gehe nicht über das notwendige Maß hinaus. Der Beklagte habe sein Ermessen falsch angewandt, indem er lediglich auf den Kostenpunkt abgestellt habe. Im Übrigen sei es unerklärlich, weshalb ca. 380 Bewohner des Heimes in K. Fahrtgeld und Sicherungsgeld" erhielten und er - der Kläger - nicht; seine Eltern seien mittlerweile Rentner und auf die Zahlung der Fahrten und der weiteren Nebenkosten durch den Beklagten angewiesen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger verkenne, dass es sich bei der Besuchsbeihilfe für Angehörige nach § 54 Abs. 2 SGB XII um eine eigenständige Maßnahme handele, die als unselbständiger Teil neben einer anderen Eingliederungsmaßnahme stehe. Der Kläger verwechsele zudem die hier maßgeblichen Voraussetzungen von § 54 Abs. 2 SGB XII. Denn hier gehe es allein um die Ermessensausübung als solche und nicht um die Frage des Umfangs der im Einzelfall erforderlichen Beihilfe. Die Ermessensprüfung habe ergeben, dass schon dem Grunde nach eine Besuchsbeihilfe nicht gewährt werden könne. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Familie das Kindergeld in voller Höhe belassen werde und außerdem anlässlich jeder Beurlaubung nach Hause Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht würden. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2014 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Betreuer des Klägers am 25. Juni 2014 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat sich der Betreuer des Klägers mit einem am 21. Juli 2014 beim SG eingegangenen und von dort am 29. Juli 2014 an das Landessozialgericht Baden-Württemberg weitergeleiteten Schreiben vom 16. Juli 2014 gewandt, mit dem er einen "Einspruch" formuliert hat. Zur Begründung hat er geltend gemacht, ihm sei unverständlich, dass Ermessensspielräume für einige behinderte Menschen eingeräumt würden und für andere nicht. Sein Antrag vom 29. November 2012 habe sich auf das Jahr 2012 bezogen. In dieser Zeit sei der Kläger 127 Tage in häuslicher Pflege gewesen; die einfache Fahrt von B. nach K. betrage 60 km, sodass bei insgesamt sechs "Urlaubsfahrten" (vierfache Wegstrecke) 1.440 km angefallen seien. Bis 2011 seien "für die häusliche Pflege" 5,11 Euro/Tag und für die Heimfahrten 0,35 Euro/km erstattet worden. Von dem monatlichen Kindergeld für den Kläger (184,00 Euro) seien 54,00 Euro an die Arbeiterwohlfahrt gezahlt worden, während der Rest für den Bedarf des täglichen Lebens (Lebensmittel, Kleidung, Pflegemittel usw.) verwendet worden sei. Der Betreuer des Klägers hat u.a. die Bescheinigung der Diakonie K. vom 16. Januar 2013 über die Beurlaubungen im 4. Quartal 2012 (Zeiträume vom 28. September bis 31. Dezember 2012) zu den Akten gereicht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2012 Beihilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts für insgesamt 111 Abwesenheitstage in Höhe von 567,21 Euro sowie für sechs Familienheimfahrten in Höhe von 478,80 Euro zu gewähren, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag vom 29. November 2012 auf Besuchsbeihilfen für das Jahr 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Zu Recht habe das SG darauf hingewiesen, dass sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz vorliegend kein Leistungsanspruch herleiten lasse.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (6 Bände), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
1. Das beim SG am 21. Juli 2014 eingegangene Schreiben des Betreuers des Klägers vom 16. Juli 2014 ist als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu werten, obwohl er dort den Begriff des "Einspruchs" verwendet hat. Denn Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3). Bei der Auslegung einer Prozesserklärung ist daher grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu würdigen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat. Vorliegend hat sich der Betreuer des Klägers mit seinem Schreiben vom 16. Juli 2014 gegen den "Bescheid vom 20.06.2014" gewandt und mitgeteilt, dass er mit dieser Entscheidung nicht zufrieden sei und "wenn nötig auch weitere Instanzen angehe". Er hat damit für den Kläger ersichtlich das statthafte Rechtsmittel einlegen wollen.
Das war hier die Berufung, denn mit dem von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG am 23. Juni 2015 zum Zweck der Zustellung mittels Postzustellungsurkunde zur Post gegebenen Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2014 lag eine gerichtliche Entscheidung vor, gegen welche ein solches Rechtsmittel (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) gegeben war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des nach 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Beschwerdewerts ist der Zeitpunkt der Berufungseinlegung (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Schon bei Heranziehung der im Schreiben des Betreuers des Klägers vom 9. Oktober 2014 für das Jahr 2012 aufgelisteten Tage der "häuslichen Pflege" und der "Urlaubsfahrten" sowie der dort angesetzten Euro-Beträge zur Wertermittlung (vgl. hierzu auch BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1) ergibt sich ein die Statthaftigkeitsgrenze übersteigender Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro.
Mit dem Berufungsschreiben vom 16. Juli 2014 hat der Betreuer des Kläger ferner die Formvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG gewahrt und das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist nach allem zulässig.
2. Gemäß § 123 SGG zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013. Mit dieser Verwaltungsentscheidung hat der Beklagte den am 29. November 2012 gestellten Antrag des Klägers auf Fahrtkostenerstattung für sechs Heimfahrten im Jahr sowie anteilige Grundsicherung für die Tage des Aufenthalts bei seinen Eltern nach nochmaliger sachlicher Prüfung wiederum abgelehnt, nachdem zuvor bereits mit dem Bescheid vom 19. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2012 über eine "Fahrtkostenerstattung" ab dem Jahr 2012 ablehnend entschieden worden war.
a) Die vorliegend angefochtene Ablehnungsentscheidung stellt sich nicht als bloße wiederholende Verfügung, d.h. eine behördliche Erklärung, mit der keine neuen Rechtsfolgen gesetzt werden soll (vgl. hierzu BSG SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 (Rdnr. 19); Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 31 Rdnr. 32; Luthe in jurisPK-SGB X, § 31 Rdnr. 45 (Stand: 09.03.2015)), dar. Dagegen spricht bereits, dass sich der Beklagte weder im Bescheid vom 19. Dezember 2012 noch im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 auf die Bestandskraft (§ 77 SGG) der früheren Ablehnungsentscheidung berufen hat. Soweit im Bescheid vom 19. Dezember 2012 auf den Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 rekurriert ist, sollte damit erkennbar allein die Begründung dieses Widerspruchsbescheids übernommen werden; die Ablehnung einer erneuten Sachprüfung war damit nicht gemeint. Das erhellt auch die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ("Widerspruch") sowie erst recht der auf den Widerspruch des Klägers erlassene Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt ohnehin erst die klagegegenständliche Gestalt gibt (vgl. § 95 SGG). Im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013, dem ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung ("Klage") beigefügt war, ist der Beklagte mit inhaltlicher Prüfung auf das Begehren des Klägers eingegangen, ohne überhaupt auf den Bescheid vom 19. April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 zurückzukommen. Dieser fehlende Bezug verdeutlicht zugleich, dass der Beklagte den früheren Verwaltungsakt keinesfalls im Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) überprüft hat; der Beklagte hat vielmehr hiervon unabhängig eine neue sachliche Prüfung vorgenommen und damit den Rechtsweg neu eröffnet. Der streitbefangene Bescheid vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 stellt sich dabei mit Bezug auf die Regelungen im Bescheid vom 19. April 2012 (Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012) als im Wesentlichen inhaltsgleicher, diesen ersetzenden Zweitbescheid dar, zu dessen Erlass der Beklagte ohne Weiteres befugt war (vgl. hierzu BSG SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 (Rdnrn. 20 f.); BSGE 65, 261, 262 = SozR 7833 § 1 Nr. 7; BSGE 84, 22 f. = SozR 3-8100 Art. 19 Nr. 5; ferner Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, Anhang § 54 Rdnr. 9a).
b) Zu entscheiden über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ist allerdings nur mit Bezug auf das Jahr 2012. Denn der Betreuer des Klägers hat schon in seinem Schreiben vom 15. September 2014 an den Senat klargestellt, dass sich der Antrag vom 29. November 2012 auf dieses Jahr bezogen hat. Er hat hierzu ergänzend die Bescheinigung der Diakonie K. vom 16. Januar 2013 über die Beurlaubungen im 4. Quartal 2012, nämlich vom 28. September bis 7. Oktober 2012, 12. bis 14. Oktober 2012, 19. bis 22. Oktober 2012, 31. Oktober bis 11. November 2012, 16. bis 19. November 2012, 23. bis 26. November 2012, 30. November bis 10. Dezember 2012 und 21. Dezember 2012 bis 6. Januar 2013, vorgelegt, nachdem beim Beklagten bereits zuvor die Abwesenheitsbescheinigungen vom 29. März und 24. August 2012 eingegangen waren (Beurlaubungen vom 20. bis 22. Januar 2012, 27. bis 29. Januar 2012, 3. bis 5. Februar 2012, 10. bis 12. Februar 2012, 16. bis 19. Februar 2012, 24. bis 26. Februar 2012, 2. bis 4. März 2012, 9. bis 11. März 2012, 16. bis 18. März 2012, 23. bis 25. März 2012, 29. März bis 1. April 2012, 5. bis 15. April 2012, 26. April bis 4. Mai 2012, 11. bis 13. Mai 2012, 16. bis 20. Mai 2012, 25. bis 27. Mai 2012, 8. bis 10. Juni 2012, 15. bis 17. Juni 2012, 22. bis 24. Juni 2012, 29. Juni bis 3. Juli 2012). Insoweit begehrt der Kläger Beihilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts für insgesamt 111 Abwesenheitstage, die sich aus den vorbezeichneten Abwesenheitsbescheinigungen ergeben (139 Abwesenheitstage, jedoch Anreise- und Abreisetag als ein Tag gerechnet), wobei er pro Tag 5,11 Euro angesetzt hat, das sind insgesamt 567,21 Euro (111 Tage x 5,11 Euro). Ferner begehrt der Kläger Fahrtkostenbeihilfen für sechs Familienheimfahrten in Höhe von 478,80 Euro, errechnet aus einer vierfachen Wegstrecke (57 km x 4 = 228 km) sowie einer Wegstreckenentschädigung von 0,35 Euro je Kilometer. Sein Begehren verfolgt der Kläger im Hauptantrag im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG) und im Hilfsantrag im Wege der (Verpflichtungs-) Bescheidungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG).
c) Der Bescheid vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 ist, soweit mit der Berufung noch angegriffen, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Rechtsmittel des Klägers ist bereits im Hauptantrag erfolgreich. Der Leistungsablehnung des Beklagten steht mit Bezug auf die begehrten Beihilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts die bestandskräftig gewordene Verfügung (§ 77 SGG) in dem Schreiben vom 9. September 2003 (vgl. hierzu nachstehend unter 3.) entgegen; hinsichtlich der Beihilfen für sechs Familienheimfahrten ist zu beachten, dass sich der Beklagte jedenfalls durch sein u.a. die Fahrtkosten für Familienheimfahrten regelndes Rundschreiben 20 Nr. 14 Nr. 14/2004 vom 27. Januar 2005 selbst gebunden hat (vgl. hierzu unter 4. c).
3. a) In dem Schreiben vom 9. September 2003 hat der Beklagte seine Bereitschaft verlautbart, ab dem 1. August 2003 die "anteiligen Grundsicherungsleistungen" (in Höhe von seinerzeit) 5,37 Euro für jeden Tag, an dem der Kläger bei den Eltern betreut werde, auszuzahlen, wobei der An- und Abreisetag als ein Betreuungstag zähle. Das Schreiben ist, obgleich keine Rechtsbehelfsbelehrung enthaltend, aus der Sicht eines verständigen objektiven Erklärungsempfängers (vgl. hierzu etwa BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3; BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 12/08 R - (juris Rdnr. 11); Engelmann in von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 31 Rdnr. 25 (m.w.N.)) als Regelung eines Einzelfalls im Sinne der Bestimmung des § 31 Satz 1 SGB X, die über § 68 Nrn. 11 und 18 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I - (in der insoweit bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)) auch für Verwaltungsakte aus dem Bereich des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzuwenden war, auszulegen, denn es konnte nur so verstanden werden, dass der Beklagte damit verbindlich festlegen wollte, dass er dem Kläger für die Zeiten der Beurlaubung aus einer stationären Einrichtung zum Besuch seiner Eltern anteilige Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbringen werde. Das Schreiben vom 9. September 2003 stellt sich sonach als sog. "Grundlagenbescheid" dar (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1 (Rdnr. 23); BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - (juris Rdnr. 16)). Als solcher ist die vorgenannte Verfügung dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Zukunft (noch) keine konkrete Bewilligung für einen bestimmten Zeitraum in bestimmter Höhe verlautbart hat. Dies sollte vielmehr erst später geschehen, sobald in gewissen Abständen die Zahl der Abwesenheitstage aus der stationären Einrichtung feststand, wobei die Bewilligungen der "anteiligen Grundsicherungsleistungen" konkludent mittels Auszahlung durch den Einrichtungsträger erfolgen sollten, ohne dass insoweit ausdrückliche Anträge des Klägers erforderlich waren. Eine solche "Vorabentscheidung" ist nicht zu beanstanden, wenn sie nach der gesetzlichen Systematik sinnvoll ist und sowohl den Interessen des Hilfebedürftigen als auch der Behörde entspricht (vgl. nochmals BSG a.a.O.). Das ist auch hier der Fall; die nachfolgenden Auszahlungen der "anteiligen Grundsicherungsleistungen" konnten - dem Bedürfnis beider Beteiligten entsprechend - auf der Grundentscheidung aufbauen. Ungeachtet der Rechtmäßigkeit eines Vorgehens mittels Grundlagenbescheid war der Beklagte an die Verfügung im Schreiben vom 9. September 2003 seit deren Erlass ohnehin gebunden (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 77 Rdnr. 5a). Der vorgenannte Grundlagenbescheid ist weiterhin wirksam; eine hiervon abweichende inhaltliche Korrektur wäre, da Sonderrecht (§ 37 SGB I) nicht eingreift, nur unter den spezifischen Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X möglich. Vor einer solchen nachträglichen Korrektur ist eine abweichende Verfügung über bindend zuerkannte Ansprüche ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage ausgeschlossen (BSGE 72, 111, 117 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 9; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 18 S. 91). Eine derartige Entscheidung durch Aufhebung oder Rücknahme des Grundlagenbescheids ist durch den Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 (ebenso wie in dem Bescheid vom 19. April 2012/Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012) aus objektiver Empfängersicht aber gerade nicht erfolgt.
b) Anders verhält es sich freilich hinsichtlich des Verfügungssatzes in dem Bescheid vom 5. November 2003, in dem der Beklagte - gleichzeitig mit der Bewilligung von Pflegegeld für einen Zeitraum vom 5. Juli bis 30. September 2003 - ausgesprochen hatte, dass er die Kosten für bis zu sechs Familienheimfahrten jährlich (analog dem Hessischen Reisekostengesetz) übernehme. Zwar dürfte es sich bei dem genannten Verfügungssatz im Bescheid vom 5. November 2003, mit dem sich der Beklagte verpflichtete, Fahrtkostenbeihilfen für bis zu sechs Familienheimfahrten jährlich zu gewähren, ebenfalls um einen Grundlagenbescheid gehandelt haben; in den Bewilligungsbescheiden über die Fahrtkostenerstattung hatte der Beklagte regelmäßig auf "unser Schreiben vom 05.11.2003" Bezug genommen (vgl. nur die Bescheide vom 25. April 2006, 16. Februar 2009, 19. November 2009 und 1. Februar 2011). Allerdings war eine derartige Vorabentscheidung, wie die Auslegung des betreffenden Verfügungssatzes ergibt, auf die Zeit der vollstationären Aufnahme des Klägers in Einrichtungen des B.Heim e.V. beschränkt. Denn dort hatte sich der Beklagte für seine Vorabentscheidung auf eine (vom Betreuer des Klägers angegebene) Fahrtstrecke von 44 km bezogen, was der einfachen Entfernung zwischen dem Heim in Bad A. und dem seinerzeitigen Wohnort der Eltern des Klägers in A. entsprochen hatte. Das erhellt, dass der Verfügung über die Fahrtkostenbeihilfe im Bescheid vom 5. November 2003 Wirkung nur für die Zeit der Unterbringung des Klägers in Einrichtungen des B.Heim e.V. in Bad A. beigemessen werden sollte.
c) Der als Grundlagenbescheid auszulegende Verfügungssatz in dem Schreiben vom 9. September 2003 hat sich nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die Grundentscheidung über "anteilige Grundsicherungsleistungen" war, wie die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt, als selbständige Leistung und entgegen dem betreffenden Verfügungssatz im Bescheid vom 5. November 2003 ohne Beschränkung auf die Zeiten der Wohnheimnahme in Einrichtungen des B.Heim e.V. in Bad A. formuliert. Die Auszahlung anteiliger Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. von Grundsicherungsleistungen für die Abwesenheitstage ist auch nach der ab 1. Januar 2005 mit Einführung des SGB XII geltenden Rechtslage rechtlich zulässig (vgl. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 21)) und wird so auch von dem Beklagten nach wie vor gehandhabt (vgl. nur das Rundschreiben 201 Nr. 3/2016 vom 19. Dezember 2016). Eine Besuchsbeihilfe, unter die das Anliegen des Klägers hinsichtlich der "anteiligen Grundsicherung" nach Auffassung des Senats zu fassen ist (dem ebenfalls zuneigend, jedoch noch offenlassend BSG a.a.O.), war im Übrigen als Leistung schon in § 40 Abs. 2 BSHG vorgesehen; sie ist jetzt (seit 1. Januar 2005) ohne wesentliche inhaltliche Änderung in § 54 Abs. 2 SGB XII geregelt. Der vorbezeichnete Grundlagenbescheid enthält ferner keine zeitliche Befristung. Die dortige Regelung hatte sich insbesondere nicht auf die in den Bescheiden des Beklagten vom 3. Dezember 2001 und 8. Dezember 2003 befristet bewilligten Betreuungskosten der stationären Eingliederungshilfe (Kostenzusagen für die Zeit vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2005) begrenzt.
d) Der Beklagte war sonach mit Blick auf den Verfügungssatz im Schreiben vom 9. September 2003 daran gehindert, sich auf eine Ablehnung des im November 2012 nunmehr ausdrücklich gestellten Antrags des Klägers auf "anteilige Grundsicherung" für die Tage des Aufenthalts bei seinen Eltern zu beschränken. Eine wie auch immer geartete "Abmachung" zwischen dem Kläger bzw. seinem Betreuer lässt sich den Akten des Beklagten nicht entnehmen, insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Gesprächsnotiz vom 24. Februar 2011 über ein Telefonat mit der Schwägerin des Klägers, sodass auf Fragen des Verfahrensrechts (z.B. das Schriftformgebot des § 56 SGB X) und auf die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Verzichts (§ 46 SGB I) sowie dessen Widerruf hier nicht weiter einzugehen ist.
e) Die Voraussetzungen für eine Umdeutung der betreffenden Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 sind nicht gegeben. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt gemäß § 43 SGB X voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Dabei sind die Grundsätze des § 43 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar (BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 16); BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 20)). Die Umdeutung einer Ablehnungsentscheidung - wie hier - in eine Aufhebungsentscheidung scheidet indessen aus, weil nicht nur, wie vom Gesetzeswortlaut vorausgesetzt, ein Verwaltungsakt in einen anderen umgedeutet werden soll, sondern hierzu zwei Verfügungen (= Verwaltungsakte) erforderlich wären, nämlich eine kassatorische Entscheidung und zusätzlich die Ablehnung der Leistung für den betreffenden Zeitraum, was den Adressaten im Übrigen im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB X regelmäßig auch stärker belasten würde (vgl. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnrn. 17 f.); zustimmend Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, a.a.O., § 43 Rdnr. 8; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 43 Rdnr. 7 (Stand: 10/09); Leopold in jurisPK-SGB X, § 43 Rdnr. 33 (Stand: 10.10.2016); Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 43 Rdnr. 21 (Stand: Juli 2011)). Ohnehin dürften die Voraussetzungen für eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X wegen Änderung der Sach- und Rechtslage, die sich hier mit Blick auf den streitbefangenen Zeitraum sowie den erst am 19. Dezember 2012 ergangenen Bescheid (auch) auf die Vergangenheit erstrecken müsste, von vornherein nicht gegeben sein. In Betracht käme - eine wesentliche Änderung unterstellt - allenfalls § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, der indes voraussetzt, dass der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist. Dies dürfte bei dem Kläger, selbst wenn insoweit auf seinen Betreuer abgestellt würde, schwerlich anzunehmen sein. Erwägungen zu einer Umdeutung in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X verbieten sich schon wegen der nach § 45 Abs. 1 SGB X regelmäßig gebotenen Ermessenausübung (vgl. BSG SozR 1300 § 43 Nr. 1; BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 19)).
f) Der Bescheid vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 ist nach allem hinsichtlich der Beihilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts schon deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte insoweit an einer bloßen Ablehnungsentscheidung wegen der fortbestehenden Wirksamkeit des als Grundlagenbescheid auszulegenden Schreibens vom 9. September 2003 gehindert war. Allerdings würde eine isolierte Aufhebung des betreffenden Verfügungssatzes im angefochtenen Bescheid den vom Kläger erhobenen Anspruch nicht vollständig erfassen, weil mit dem Grundlagenbescheid eine Bewilligung solcher Beihilfen für das Jahr 2012 (noch) nicht erfolgt war. Zu Recht hat der Kläger sein Begehren im Hauptantrag deshalb im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) verfolgt. Auch insoweit ist sein an den Senat herangetragenes Verlangen jedoch begründet. Hinsichtlich der Beihilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat der Betreuer des Klägers für das Jahr 2012 insgesamt 111 Abwesenheitstage und 5,11 Euro pro Tag angesetzt; hieraus errechnen sich die verlangten 567,21 Euro. Mit den genannten 111 Tagen ist der Kläger unter den aus den Bescheinigungen der Diakonie K. für die Zeiträume vom 20. Januar bis 31. Dezember 2012 insgesamt 139 Tagen geblieben, hat jedoch dem Umstand Rechnung getragen, dass nach der Verfügung des Beklagten im Schreiben vom 9. September 2003 der An- und Abreisetag als ein Betreuungstag zu werten ist. Der anteilige Betrag von 5,11 Euro hat dem vom Beklagten für Beurlaubungen im Jahr 2011 angesetzten Betrag entsprochen (vgl. etwa zur Berechnung das ab 1. Januar 2017 maßgebliche Rundschreiben des Beklagten 201 Nr. 3/2016); der vorgenannte Betrag war bereits in der Widerspruchsbegründung (Schriftsatz vom 3. April 2013) genannt und im Jahr 2012 keinesfalls niedriger und im Schreiben vom 9. September 2003 sogar höher gewesen. Nach alledem bedarf es mit Bezug auf die anteiligen Lebensunterhaltsleistungen für die Tage der Abwesenheit des Klägers vom Wohnverbund K. und dem Aufenthalt bei seinen Eltern keiner weitergehenden Erörterungen zu den sonstigen Voraussetzungen für diese Beihilfen und deren Rechtsgrundlage (vgl. hierzu oben unter c sowie nochmals BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 21)).
4. Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten Fahrtkostenbeihilfen für die Familienheimfahrten ist dagegen in jedem Fall allein § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 54 Abs. 2 SGB XII heranzuziehen (vgl. auch Kaiser in Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 54 SGB XII, Rdnr. 17 (Stand: 01.12.2016)). Gemäß § 54 Abs. 2 SGB XII (in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)) können behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen in einer stationären Einrichtung, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
Der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe ist der für die vorliegenden Leistungen der Eingliederungshilfe zuständige Träger (§ 97 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 3 SGB XII, § 2, 3 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII - HAG/SGB XII - (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 29. September 2008, GVBl. I S. 881)).
a) Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ergibt sich aus § 98 SGB XII, der im Zwölften Kapitel des SGB XII verortet ist. Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670)) ist für die Sozialhilfe der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Tatsächlich aufgehalten hat sich der Kläger seit Beginn des Jahres 2012 mit der vollstationären Aufnahme in den Wohnverbund Kork im Landkreis Ortenaukreis bzw. während seiner Aufenthalte bei den Eltern im Landkreis R ... Vorliegend sind indessen Sonderregelungen zu beachten; dies ergibt sich aus § 98 Abs. 2 SGB XII.
aa) Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Diese Bestimmungen sind vorliegend für die dem Kläger gewährte Eingliederungshilfe als vollstationäre Leistung im Wohnverbund K. maßgeblich; durch seinen Umzug von Bad A. blieb die örtliche Zuständigkeit des für diesen räumlichen Bereich örtlich zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers weiterhin erhalten. Das war vorliegend, da am Ort der stationären Einrichtung nach der Ausnahmeregelung des § 109 SGB XII ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden kann, der Sozialhilfeträger am früheren Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Herkunftsort) - hier die Stadt K.-, mithin, wie es der beklagte Landeswohlfahrtsverband selbst zutreffend sieht, er als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (zur sachlichen Zuständigkeit siehe nachfolgend unter b). An dessen fortbestehender örtlicher Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII für die stationären Leistungen änderte nichts, dass der Kläger von der Wohngruppe des B.Heim e.V. nicht unmittelbar und nahtlos in den Wohnverbund K. wechselte, sondern dort erst zum 12. Januar 2012 aufgenommen wurde, nachdem er den Jahreswechsel 2011/2012 im Elternhaus verbracht hatte. Durch diesen vorübergehenden Verwandtenbesuch wurde ein gewöhnlicher Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) am Wohnort der Eltern in B. nicht begründet, denn bereits zum Zeitpunkt der Kündigung des Wohnheimvertrags bei dem B.Heim e.V. (Schreiben vom 28. November 2011) stand bei vorausschauender Betrachtung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - (juris Rdnrn. 15 ff.); BSG SozR 4-3500 § 109 Nr. 1 (Rdnrn. 13 ff.)) fest, dass der Kläger kurzfristig in den Wohnverbund der Diakonie K. aufgenommen werde, wo schon vor dem Übertritt am 19. Dezember 2011 der neue Heimvertrag unterzeichnet worden war (vgl. auch Gesprächsnotiz des Beklagten vom 15. Dezember 2011). Mit einem Verbleib des Klägers in Bietigheim war mithin zu keinem Zeitpunkt zu rechnen gewesen; es hat sich vielmehr dort lediglich um eine nur kurzzeitige besuchsweise Station über die Feiertage gehandelt, ohne dass im Elternhaus der Lebensmittelpunkt des Klägers begründet werden sollte. Der Charakter einer Maßnahme als stationär wird im Übrigen durch kurze, zeitlich begrenzte Beurlaubungen nicht beeinträchtigt (vgl. § 106 Abs. 2 SGB XII und hierzu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 (Rdnr. 20)). Eine maßgebliche Unterbrechung des Aufenthalts in stationären Einrichtungen lag unter den gegebenen Umständen mithin nicht vor; die sog. "Einrichtungskette" im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist sonach gewahrt geblieben.
bb) Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Herkunftsorts - hier also der Beklagte - ist indessen nicht nur für die eigentlichen stationären Einrichtungsleistungen (vgl. hierzu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 (Rdnr. 16); Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1741/12 (juris Rdnr. 51)) gegeben, sondern auch für solche Kosten, die konzeptionell mit der stationären Maßnahme verknüpft sind bzw. als Maßnahme in engem Zusammenhang mit der stationären Leistung stehen, ohne jedoch in der stationären Einrichtung selbst anzufallen (vgl. BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 (Rdnr. 20); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 25/04 - (juris Rdnr. 12); BVerwGE 127, 74 (juris Rdnr. 10)). Hierzu zählt auch die Besuchsbeihilfe nach § 54 Abs. 2 SGB XII. Obgleich als eigenständiger, von den stationären Leistungen zu trennender Anspruch konzipiert (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 50; Schmeller in Mergler/Zink, SGB XII, § 54 Rdnr. 91 (Stand: Januar 2007)), ist die betreffende Leistung doch Teil einer anderen Eingliederungsmaßnahme, nämlich der Aufnahme des Hilfebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Der Sinn des § 54 Abs. 2 SGB XII besteht darin, die Aufrechterhaltung des Kontaktes des in einer stationären Einrichtung aufgenommenen behinderten Menschen zu seinen Angehörigen zu unterstützen und damit dessen Eingliederung zu fördern (vgl. BVerwGE 35, 99 (juris Rdnr. 11); ferner BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 33/07 R - (juris Rdnr. 21); Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 54 Rdnr. 78; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 54 Rdnr. 68 (Stand: 11.04.2017); Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 54 Rdnr. 57 (Stand: 06/15)). Die Besuchsbeihilfen dienen sonach der Deckung eines gerade wegen der stationären Eingliederungshilfe hervorgerufenen zusätzlichen Bedarfs; der Erschwerung oder gar Verhinderung der notwendigen Verbindungen des behinderten Menschen zu seinen Angehörigen soll mit ihnen entgegengesteuert werden.
b) Die sachliche Zuständigkeit für die Leistung (Besuchsbeihilfe) richtet sich nach § 97 SGB XII i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht.
aa) Gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe sachlich zuständig der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers wird nach Landesrecht bestimmt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist nach § 97 Abs. 3 SGB XII der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60 SGB XII, Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 SGB XII, Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 SGB XII und Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Gemäß § 97 Abs. 4 SGB XII umfasst die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74 SGB XII. Sachlich zuständig für die vollstationären Eingliederungshilfeleistungen bei dem Kläger in der streitbefangenen Zeit war der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 1 HAG/SGB XII). Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HAG-SGB XII (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 29. September 2008 a.a.O.) war der örtliche Träger der Sozialhilfe abweichend von § 97 Abs. 3 SGB XII für Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII nur zuständig, sofern diese nicht in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung oder in einer betreuten Wohnmöglichkeit für behinderte Menschen nach Kapitel Sechs des SGB XII gewährt wurden.
bb) Der Beklagte war demnach in der vorliegend umstrittenen Zeit sachlich zuständig für die Leistungen der stationären Eingliederungshilfe (§ 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XII). Seine sachliche Zuständigkeit erstreckte sich aber auch auf die Besuchsbeihilfen nach § 54 Abs. 2 SGB XII. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 97 Abs. 4 SGB XII, die - nach dem Grundsatz der "Hilfe aus einer Hand" (Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 67 (zu § 92)) - der Vermeidung von Zuständigkeiten zweier Leistungsträger dient (vgl. BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 (Rdnr. 26); Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1741/12 - (juris Rdnr. 51)). Das Merkmal der "Gleichzeitigkeit" in dieser Bestimmung ist deshalb weit auszulegen (Hohm in Schelling/Hohm/Scheider, a.a.O., § 97 Rdnr. 18; Schoch in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 97 Rdnr.14; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 18; Sehmsdorf in jurisPK-SGB XII, § 97 Rdnr. 41 (Stand: 20.06.2014)). Auch die mit der stationären Leistung in Zusammenhang stehenden Kosten (vgl. hierzu oben unter a bb) unterfallen mithin der Vorschrift des § 97 Abs. 4 SGB XII, also auch die Besuchsbeihilfe nach § 54 Abs. 2 SGB XII.
c) Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; hiernach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger ist als Folge eines im Kleinkindalter erlittenen Hirnschadens komplex mehrfach behindert; er ist geistig behindert, leidet an einem cerebralen Anfallsleiden mit aktiver Epilepsie, ist bei rechtsbetonter spastischer Tetraplegie stark bewegungseingeschränkt und kann kaum hören und nicht sprechen. Der Kläger ist deshalb wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 1 Nr. 1 SGB IX), eingeschränkt.
d) Darüber war die Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII in der streitbefangenen Zeit gegeben; die Hilfebedürftigkeit ist hier zu prüfen, weil es sich bei den Beihilfen nach § 54 Abs. 2 SGB XII nicht um nach § 92 Abs. 2 SGG XII privilegierte Hilfen handelt. Im Sinne der §§ 82 ff., 85 ff. und 90 SGB XII einzusetzendes Einkommen oder ausreichendes Vermögen war bei ihm nicht vorhanden. Das dem Kläger als Schwerstpflegebedürftigen aus der Pflegeversicherung gewährte Pflegegeld ist als zweckbestimmte Einnahme (§ 83 SGB XII) ebenso wenig zu berücksichtigen (vgl. BSGE 114, 249 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 65 (jeweils Rdnr. 21); Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, a.a.O., § 83 Rdnr. 12) wie das Kindergeld; eine Einkommensanrechnung bei dem volljährigen Kläger wäre nur möglich gewesen, wenn es nachweislich an ihn weitergeleitet worden wäre (BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3); dies ist hier nicht der Fall gewesen. Über anrechenbares Vermögen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) hat der Kläger in der streitbefangenen Zeit nicht verfügt (vgl. auch Bl. 769 ff., Bl. 905 f., Bl. 938 ff. der Verwaltungsakten).
e) Die für die Fahrtkostenbeihilfen einschlägige Bestimmung ist, wie bereits ausgeführt, § 54 Abs. 2 SGB XII.
aa) Auf der Tatbestandsseite verlangt die Vorschrift die Erforderlichkeit der Besuchsreisen im Einzelfall; es handelt sich insoweit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist unter qualitativen und quantitativen Aspekten zu betrachten (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang BSG, Urteil vom 26. Dezember 2012 - B 8 SO 8/15 R - (juris Rdnrn. 26 f., 31)). Qualitativ ist die bereits dargestellte Zielsetzung des § 54 Abs. 2 SGB XII (vgl. oben unter a bb) zu beachten, nämlich die Aufrechterhaltung des notwendigen Kontaktes des behinderten Menschen zu seinen Angehörigen zur Erreichung des Ziels der Eingliederungshilfe, mithin der Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), vorliegend insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsentwicklung. Dieses Erfordernis war in der streitbefangenen Zeit bei dem Kläger gegeben; das hatte der Beklagte in dessen Fall ohnehin schon in der Vergangenheit nie in Zweifel gezogen. Im Rundschreiben 20 Nr. 14/2004 vom 27. Januar 2005 vertritt der Beklagte zudem auch sonst ganz allgemein die Auffassung, dass Familienheimfahrten zur Förderung der Kontaktpflege eine wichtige Maßnahme darstellen, um das Ziel der Eingliederungshilfe zu erreichen (vgl. Ziff. 2.1 a.a.O.). Die Frage, ob in Einzelfällen statt einer vollstationären eine teilstationäre Unterbringung (§ 13 Abs. 1 SGB XII) den betreffenden Erfordernissen ebenso genügen bzw. sogar besser Rechnung tragen würde, ist im Übrigen nicht zu prüfen, solange die Bewilligung der vollstationären Eingliederungshilfe - wie hier - nicht aufgehoben ist (BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 21)). Hinsichtlich der Erforderlichkeit unter quantitativen Gesichtspunkten (sechs Familienheimfahrten) bestehen beim Kläger gleichfalls keine Zweifel. Dafür, dass medizinische, therapeutische oder (sozial-)pädagogische Aspekte aus Sicht der Diakonie K. derartigen Besuchsreisen entgegengestanden hätten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte; Gegenteiliges hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die insoweit begehrten Besuchsbeihilfen sind sonach beim Kläger in der streitbefangenen Zeit gegeben.
bb) Auf der Rechtsfolgenseite ist allerdings zu beachten, dass es sich es sich bei § 54 Abs. 2 SGB XII um eine Ermessensnorm handelt (so die herrschende Meinung; vgl. etwa Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., § 54 Rdnr. 57; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 54 Rdnr.78; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 54 Rdnr. 68; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 54 Rdnr. 50; Schmeller in Mergler/Zink, a.a.O., § 54 Rdnr. 91; ferner BVerwGE 35, 99 (zur Besuchsbeihilfe nach § 40 BSHG)). Das Bundessozialgericht (SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 21)) hat es allerdings in einem obiter dictum (zu den Beihilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts) offengelassen, ob es sich bei Bejahung der in § 54 Abs. 2 SGB XII tatbestandlich vorausgesetzten Erforderlichkeit im Einzelfall - trotz des aus § 9 Abs. 1 SGB XII abzuleitenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes - noch um eine Ermessensnorm handeln kann, jedenfalls soweit es um Leistungen an den Hilfebedürftigen selbst geht.
Dem braucht vorliegend indessen nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn der Beklagte hat sich jedenfalls durch sein Rundschreiben 20 Nr. 14/2004 vom 27. Januar 2005 im Umfang der dortigen Festlegungen selbst gebunden. Zwar kommt derartigen - norminterpretierenden - Rundschreiben, die als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften der gleichmäßigen Ermessensanwendung in der Verwaltungspraxis dienen und damit die Verwaltung binden, für die Auslegung des zugrunde liegenden Gesetzes durch die Gerichte grundsätzlich keine Verbindlichkeit zu. Sie entfalten indessen auf Grund der Ermessensbindung über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes auch eine anspruchsbegründende (mittelbare) Außenwirkung (vgl. hierzu BSGE 50, 33, 37 f. = SozR 2200 § 1237a Nr. 11; BSG SozR 4-4200 § 59 Nr. 1 (Rdnr. 19); Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO308/14 - (juris Rdnr.42); Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, § 17 Rdnrn. 22 ff. (Stand: 09/15); Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 17 Rdnr. 50). In seinem Rundschreiben 20 Nr. 14/2004 hat sich der Beklagte dahingehend gebunden, dass er im Regelfall, und zwar ohne dass es eines besonderen Antrages bedarf, entsprechend dem Therapiekonzept der Einrichtung bis zu sechs Familienheimfahrten im Jahr übernimmt (vgl. Ziff. 2.3 Satz 1 a.a.O.); nur dann, wenn die Kosten für die einfache Fahrt einen Betrag von 51,00 Euro übersteigen (hier jedoch nicht von Bedeutung), verlangt er eine vorherige Information vor Durchführung der ersten Fahrt und teilt dann mit, ob die Fahrtkosten im Rahmen der vorstehenden Regelungen übernommen werden (Satz 2 a.a.O.). In begründeten Fällen ist der Beklagte sogar bereit, die Kosten für maximal zwölf Besuchsfahrten im Jahr zu übernehmen, wenn sechs Familienheimfahrten im Jahr nicht ausreichen und weitere Fahrten aus pädagogischen Gründen für erforderlich gehalten werden, wobei dies vorher schriftlich zu beantragen ist (vgl. Ziff. 2.4 Sätze 1 und 2 a.a.O.). In ganz besonderen Ausnahmefällen ist im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen sogar noch eine weitergehende Sonderregelung möglich (vgl. Ziff. 2.5 a.a.O.). Dabei sind Familienheimfahrten Fahrten zu den Familienangehörigen oder sonstigen Bezugspersonen, wobei hinsichtlich der Fahrtkostenregelung nicht unterschieden wird zwischen Familienheimfahrten an Wochenenden bzw. während der Ferien und sie für alle Fahrten ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts bei den Eltern oder den nahen Angehörigen gilt (vgl. Ziff. 2.2 a.a.O.).Wirtschaftliche Gesichtspunkte, insbesondere die Höhe der Kosten für die stationäre Eingliederungshilfe, lassen sich den Fahrtkostenregelungen im vorstehenden Rundschreiben nicht entnehmen; Erwägungen zur Hilfebedürftigkeit, die in der Person des Klägers allerdings fraglos gegeben ist, enthalten sie gleichfalls nicht.
cc) Vorliegend hat der Kläger in der streitbefangenen Zeit lediglich Fahrtkostenbeihilfen für den vom Beklagten im Rundschreiben 20 Nr. 14/2004 unter Ziff. 2.3 beschriebenen Regelfall begehrt. Er hat mithin auf Grund dieses ermessensbindenden Rundschreibens Anspruch auf Beihilfe für bis zu sechs Familienheimfahrten. Da er die beanspruchten sechs Familienheimfahrten tatsächlich durchgeführt hat, ist sein Anspruch auch in diesem Umfang gegeben; schon in der Vergangenheit hatte der Beklagte dem Kläger im Übrigen seit der Antragstellung im Schreiben seines Betreuers vom 14. August 2003 regelmäßig Fahrtkostenbeihilfen für sechs Familienheimfahrten jährlich gewährt. Der vom Kläger der Höhe nach geltend gemachte Betrag von 478,80 Euro ist zutreffend; er errechnet sich aus einer vierfachen Wegstrecke je Familienheimfahrt mit dem Kraftfahrzeug, wobei der Wohnort des Betreuers des Klägers ( B. 57 km vom Wohnverbund K. (K.) entfernt liegt. Die Kilometerpauschale bei dem Einsatz eines Personenkraftwagens - wie hier - beläuft sich auf 0,35 Euro (vgl. § 6 Satz 2 des vom Beklagten in Ziff. 3.2.3 des Rundschreibens 20 Nr. 14/2004 in Bezug genommenen Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397)). Das ergibt die verlangten 478,80 Euro, die der Kläger als Beihilfe für die Familienheimfahrten im Jahr 2012 beanspruchen kann.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat das teilweise Unterliegen des Klägers im Rechtsstreit angemessen berücksichtigt hat; hierbei war von einer Kostenquotelung abzusehen.
6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von aus Anlass von Familienheimfahrten des Klägers für das Jahr 2012 entstandenen Bedarfen.
Der am 1971 in K.geborene Kläger, k. Staatsangehörigkeit, ist seit Januar 2001 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist auf Grund eines im Kleinkindalter erlittenen Hirnschadens komplex mehrfachbehindert; er ist geistig behindert, leidet an einem cerebralen Anfallsleiden mit aktiver Epilepsie, ist bei rechtsbetonter spastischer Tetraplegie stark bewegungseingeschränkt, rechtsseitig schwerhörig, am linken Ohr taub und verfügt über kein Sprachvermögen. Bei ihm ist seit April 1978 ein Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen B, G, aG, H, RF) festgestellt; von der Pflegeversicherung erfolgte in der streitbefangenen Zeit eine Zuordnung zur Pflegestufe III. Der Kläger verfügt über kein eigenes Einkommen und lediglich über Vermögen in einer die Schongrenze nicht übersteigenden Höhe. Sein Vater, S. P., ist zu seinem gesetzlichen Betreuer bestellt (Aufgabenkreise: Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge; vgl. Betreuerausweis vom 19. November 2012). Die Eltern des Klägers wohnten bis Sommer 2011 in A. (Landkreis K.); danach zogen sie berufsbedingt und aus privaten Gründen nach B. (Landkreis R.) um.
Der Kläger, anfänglich in K. wohnhaft, war seit Juli 1985 in Einrichtungen des B.Heim e.V. in Bad A. vollstationär aufgenommen, zuletzt ab November 2007 in einer Wohngruppe des Heilpädagogischen Wohnens. Die Betreuungskosten für den Wohnbereich trug der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe als stationäre Leistung der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) einschließlich der Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. Durch Bescheid vom 2. Dezember 2008 erfolgte eine "Kostenzusage" bis zum 31. Oktober 2011 für den Bereich "Wohnen" auf Basis der Hilfebedarfsgruppe (HBG) 4 in Höhe von 122,61 Euro täglich und für den Bereich "Gestaltung des Tages" auf Basis der HBG 4 in Höhe von 34,87 Euro täglich. Nachfolgend wurden die Leistungen durch Bescheid vom 6. Oktober 2011 bis zum 31. Oktober 2014 für den Bereich "Wohnen" auf Basis der HBG 4 in Höhe von (seinerzeit) 127,55 Euro täglich und für den Bereich "Gestaltung des Tages" auf Basis der HBG 4 in Höhe von (seinerzeit) 35,86 Euro täglich bewilligt.
Die Wochenenden verbrachte der Kläger regelmäßig im rund 44 km entfernten Elternhaus in A.; er hielt sich dort außerdem etwa ein- bis zweimal im Jahr für längere Zeiträume (zwischen zwei bis drei Wochen) auf. Der Beklagte gewährte hierfür, jeweils nach Vorlage der Bestätigungen des B.Heim.e.V. über die Zahl und die Tage der Heimfahrten, ein "häusliches Pflegegeld", außerdem anteilige Grundsicherungsleistungen für die Abwesenheitstage sowie in einem gewissen Umfang Fahrtkostenerstattung für die Familienheimfahrten. Letzterem vorausgegangen war ein Schreiben des Betreuers des Klägers vom 14. August 2003, in dem dieser für die Tage der Abwesenheit aus der Einrichtung die Auszahlung anteiliger Grundsicherungsleistungen sowie die Übernahme der Fahrtkosten für die Familienheimfahrten in einem zeitlichen Umfang von sechsmal jährlich beantragt hatte. Mit Schreiben vom 9. September 2003 hatte sich der Beklagte daraufhin bereit erklärt, ab dem 1. August 2003 die anteiligen Grundsicherungsleistungen in Höhe von 5,37 Euro für jeden Tag, an dem der Kläger bei den Eltern betreut werde, auszuzahlen, wobei der An- und Abreisetag als ein Betreuungstag zähle. Die Abwicklung der Auszahlungen sollte über den Einrichtungsträger erfolgen, der vom Beklagten hiervon unter Verweis auf ein Rundschreiben gleichzeitig in Kenntnis gesetzt worden war. In einem Bescheid vom 5. November 2003 hatte sich der Beklagte ferner bereit erklärt, die Kosten für bis zu sechs Familienheimfahrten jährlich (analog dem Hessischen Reisekostengesetz) zu übernehmen (seinerzeit je Heimfahrt 38,72 Euro = 4 Fahrten x 44 km x 0,22 Euro je gefahrenen Kilometer), und ihn ferner darauf hingewiesen, dass die Fahrtkostenerstattung halbjährlich erfolge und vom Kläger nicht mehr beantragt werden müsse.
Im Jahr 2011 wurde "Pflegegeld für häusliche Pflege" für die Zeiträume vom 1. Januar bis 26. April 2011, 6. Mai bis 25. Juni 2011, 9. Juli bis 25. August 2011 und 18. bis 31. Dezember 2011 in Höhe von insgesamt 2.283,30 Euro bewilligt (Bescheide vom 19. Mai, 26. Juli und 3. November 2011 sowie 6. März 2012). Durch einen weiteren Bescheid vom 6. März 2012 gewährte der Beklagte ferner für das Jahr 2011 eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von insgesamt 369,60 Euro (sechs Fahrten von A.nach Bad A., pro Fahrt vier Wegstrecken zu je 44 km, 0,35 Euro pro Kilometer). Alle diese Bescheide wurden bestandskräftig. Außerdem erfolgten seitens des BHeims,.e.V. Auszahlungen anteiliger Grundsicherung für die Tage des Aufenthalts des Klägers im Elternhaus gemäß den erstellten Abwesenheitsbescheinigungen in Höhe von 5,11 Euro je Abwesenheitstag (erster und letzter Tag als ein Tag gezählt).
Bereits im März 2011 hatte sich der Betreuer des Klägers an den Beklagten gewandt, auf seinen zum 1. Juni 2011 bevorstehenden Arbeitsplatzwechsel und den beabsichtigten Umzug hingewiesen und außerdem mitgeteilt, dass er für seinen Sohn eine Einrichtung in Wohnortnähe suche. Am 15. November 2011 setzte die Schwägerin des Klägers, N.P., den Beklagten per E-Mail davon in Kenntnis, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2012 bei der Diakonie K. in K.einen Platz bekommen habe. Die Kontaktaufnahme des Beklagten mit diesem Einrichtungsträger ergab Kosten für den Bereich "Wohnen" von 122,64 Euro täglich und für den Bereich "Gestaltung des Tages" von 63,93 Euro täglich. Der Beklagte stimmte anschließend dem Wechsel in einem am 24. November 2011 mit der Schwägerin des Klägers geführten Ferngespräch zu. Ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen Gesprächsnotiz vom selben Tage wurde der Schwägerin in dem Ferngespräch mitgeteilt, dass Fahrtkosten wegen des höheren Vergütungssatzes der Diakonie Kork zukünftig nicht mehr übernommen würden. Unter dem 28. November 2011 kündigte der Betreuer des Klägers den Vertrag mit dem B.Heim e.V. zum 31. Dezember 2011.
Am 12. Januar 2012 wurde der Kläger in den Wohnverbund K. (A.-P.-Haus) des Diakonie K. Epilepsiezentrums vollstationär aufgenommen. Durch Bescheid vom 20. Januar 2012 bewilligte der Beklagte ab 12. Januar 2012 bis 31. Januar 2015 Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen sowie Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) durch Übernahme der Kosten für die Betreuung im Wohnverbund K. auf der Grundlage des Vergütungssatzes in der HBG 4 im Bereich "Wohnen" von (zurzeit) 122,64 Euro täglich und des Vergütungssatzes in der HBG 4 im Bereich "Gestaltung des Tages" von (zurzeit) 63,93 Euro täglich (ohne Einkommens- und Vermögensanrechnung) zuzüglich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung sowie einer Bekleidungspauschale. Die Eltern des Klägers wurden gemäß § 94 SGB XII zu einem sog. "Unterhaltsbeitrag" (monatlich 54,96 Euro) herangezogen.
Am 16. April 2012 ging bei dem Beklagten die Bescheinigung der Diakonie K. vom 29. März 2012 über die Tage der Beurlaubung des Klägers wegen Familienheimfahrten im 1. Quartal 2012 (Zeiträume vom 20. Januar bis 25. März 2012) ein. Der Beklagte wertete dies als Antrag auf Erstattung der entstandenen Fahrtkosten, den er mit Bescheid vom 19. April 2012 mit der Begründung ablehnte, dem Umzug in den Wohnverbund K. sei zur Aufrechterhaltung der Familienanbindung zugestimmt worden, obwohl dies eine dauerhafte monatliche Kostensteigerung von fast 700,00 Euro bedeutet habe; im Gegenzug sei "vereinbart" worden, dass auf Nebenleistungen, z.B. Fahrtkostenerstattung, verzichtet werde. Der Widerspruch des Klägers wurde mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 zurückgewiesen. Eine zuvor am 17. September 2012 eingegangene Bescheinigung der Diakonie K. vom 24. August 2012 über die Beurlaubungen im 1. und 2. Quartal 2012 (Zeiträume vom 20. Januar bis 3. Juli 2012) wurde gleichzeitig mit dem Widerspruchsbescheid an den Kläger zurückgesandt.
Am 29. November 2012 beantragte der Betreuer des Klägers nunmehr ausdrücklich Fahrtkostenerstattung für sechs Heimfahrten im Jahr sowie anteilige Grundsicherung für die Tage des Aufenthalts bei sich zu Hause. Durch Bescheid vom 19. Dezember 2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab, wobei er zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 verwies. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe die Übernahme von sechs Heimfahrten pro Jahr sowie eine anteilige Grundsicherung in Höhe von 5,11 Euro für die Tage beantragt, an denen er sich nicht in stationärer Betreuung in der Diakonie K. befinde. Rechtsgrundlage sei § 54 Abs. 2 SGB XII; hiernach habe der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen über die Übernahme der Fahrtkosten zu entscheiden. Eine Ermessensentscheidung sei dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass im Wohnheim Bad A. auf Grund der größeren Distanz weit höhere Kosten für Familienheimfahrten angefallen wären. Ferner seien bezüglich der Ablehnung der Auszahlung der anteiligen Grundsicherung keine Gründe dargelegt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der vorliegende Einzelfall lasse keine Gründe erkennen, auf Basis einer Kann-Leistung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens den beantragten Besuchsbeihilfen zu entsprechen; vielmehr lägen relevante Tatbestände vor, die eine Bewilligung von Besuchsbeihilfen im Rahmen des § 54 Abs. 2 SGB XII ausschlössen. Durch die Verlegung vom B.Heim zum Wohnverbund K. ergäben sich für den Beklagten mehr als 8.000,00 Euro jährlich höhere Sozialhilfeaufwendungen, während bei einem Verbleib im B.Heim und einer unveränderten Regelung der Heimfahrten rund 2.750,00 Euro für Familienheimfahrten und anteilige Grundsicherungsleistungen während dieser sechs Beurlaubungen aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen gewesen wären. Insoweit hätte er als Kostenträger die Zustimmung zur Verlegung in den Wohnverbund K.gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ablehnen können. Dem Wunsch der Familie nach einem Wechsel sei dennoch zugestimmt worden, da auch aus Sicht des Beklagten die Familienzusammenführung einen hohen Stellenwert einnehme; dabei sei auch die große Entfernung bei Besuchsfahrten zwischen dem bisherigen Wohnheim in Bad A. und dem neuen Wohnort der Familie berücksichtigt worden. Insofern sei bei der positiven Entscheidung für einen Einrichtungswechsel der zur Verfügung stehende Entscheidungsspielraum im Interesse des Leistungsberechtigten bereits in größtmöglichem Umfang ausgeschöpft worden. Die seinerzeitige Zustimmung zum Wechsel der Wohneinrichtung sei an die "eindeutige Voraussetzung" geknüpft gewesen, dass nach der Verlegung keine Kosten anlässlich von Beurlaubungen, wie z.B. Fahrtkosten oder Verpflegungsgeld, aus Sozialhilfemitteln geltend gemacht würden; hierauf sei die Familie des Klägers von der zuständigen Sachbearbeiterin "mehrfach" hingewiesen worden. Ergänzend sei anzumerken, dass der Familie das monatliche Kindergeld für den Kläger in voller Höhe belassen werde und außerdem anlässlich jeder Beurlaubung nach Hause Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegegeld) geltend gemacht würden, sodass für die Besuchsaufenthalte des Klägers genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stünden.
Deswegen hat der Kläger am 1. August 2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Der Kläger hat geltend gemacht, die vom Beklagten behauptete Abmachung sei nicht getroffen worden. § 54 Abs. 2 SGB XII stelle auf das Merkmal der Erforderlichkeit ab; der Kostenpunkt sei eher unter die Angemessenheit zu subsumieren, wovon das Gesetz jedoch nicht spreche. Mit Bezug auf die Erforderlichkeit seien sich die Beteiligten einig gewesen, dass die Besuche ihm guttäten und sein Wohlbefinden steigerten. Ein sechsmaliges Treffen gehe nicht über das notwendige Maß hinaus. Der Beklagte habe sein Ermessen falsch angewandt, indem er lediglich auf den Kostenpunkt abgestellt habe. Im Übrigen sei es unerklärlich, weshalb ca. 380 Bewohner des Heimes in K. Fahrtgeld und Sicherungsgeld" erhielten und er - der Kläger - nicht; seine Eltern seien mittlerweile Rentner und auf die Zahlung der Fahrten und der weiteren Nebenkosten durch den Beklagten angewiesen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger verkenne, dass es sich bei der Besuchsbeihilfe für Angehörige nach § 54 Abs. 2 SGB XII um eine eigenständige Maßnahme handele, die als unselbständiger Teil neben einer anderen Eingliederungsmaßnahme stehe. Der Kläger verwechsele zudem die hier maßgeblichen Voraussetzungen von § 54 Abs. 2 SGB XII. Denn hier gehe es allein um die Ermessensausübung als solche und nicht um die Frage des Umfangs der im Einzelfall erforderlichen Beihilfe. Die Ermessensprüfung habe ergeben, dass schon dem Grunde nach eine Besuchsbeihilfe nicht gewährt werden könne. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Familie das Kindergeld in voller Höhe belassen werde und außerdem anlässlich jeder Beurlaubung nach Hause Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht würden. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2014 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Betreuer des Klägers am 25. Juni 2014 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat sich der Betreuer des Klägers mit einem am 21. Juli 2014 beim SG eingegangenen und von dort am 29. Juli 2014 an das Landessozialgericht Baden-Württemberg weitergeleiteten Schreiben vom 16. Juli 2014 gewandt, mit dem er einen "Einspruch" formuliert hat. Zur Begründung hat er geltend gemacht, ihm sei unverständlich, dass Ermessensspielräume für einige behinderte Menschen eingeräumt würden und für andere nicht. Sein Antrag vom 29. November 2012 habe sich auf das Jahr 2012 bezogen. In dieser Zeit sei der Kläger 127 Tage in häuslicher Pflege gewesen; die einfache Fahrt von B. nach K. betrage 60 km, sodass bei insgesamt sechs "Urlaubsfahrten" (vierfache Wegstrecke) 1.440 km angefallen seien. Bis 2011 seien "für die häusliche Pflege" 5,11 Euro/Tag und für die Heimfahrten 0,35 Euro/km erstattet worden. Von dem monatlichen Kindergeld für den Kläger (184,00 Euro) seien 54,00 Euro an die Arbeiterwohlfahrt gezahlt worden, während der Rest für den Bedarf des täglichen Lebens (Lebensmittel, Kleidung, Pflegemittel usw.) verwendet worden sei. Der Betreuer des Klägers hat u.a. die Bescheinigung der Diakonie K. vom 16. Januar 2013 über die Beurlaubungen im 4. Quartal 2012 (Zeiträume vom 28. September bis 31. Dezember 2012) zu den Akten gereicht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2012 Beihilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts für insgesamt 111 Abwesenheitstage in Höhe von 567,21 Euro sowie für sechs Familienheimfahrten in Höhe von 478,80 Euro zu gewähren, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag vom 29. November 2012 auf Besuchsbeihilfen für das Jahr 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Zu Recht habe das SG darauf hingewiesen, dass sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz vorliegend kein Leistungsanspruch herleiten lasse.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (6 Bände), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
1. Das beim SG am 21. Juli 2014 eingegangene Schreiben des Betreuers des Klägers vom 16. Juli 2014 ist als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu werten, obwohl er dort den Begriff des "Einspruchs" verwendet hat. Denn Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3). Bei der Auslegung einer Prozesserklärung ist daher grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu würdigen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat. Vorliegend hat sich der Betreuer des Klägers mit seinem Schreiben vom 16. Juli 2014 gegen den "Bescheid vom 20.06.2014" gewandt und mitgeteilt, dass er mit dieser Entscheidung nicht zufrieden sei und "wenn nötig auch weitere Instanzen angehe". Er hat damit für den Kläger ersichtlich das statthafte Rechtsmittel einlegen wollen.
Das war hier die Berufung, denn mit dem von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG am 23. Juni 2015 zum Zweck der Zustellung mittels Postzustellungsurkunde zur Post gegebenen Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2014 lag eine gerichtliche Entscheidung vor, gegen welche ein solches Rechtsmittel (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) gegeben war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des nach 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Beschwerdewerts ist der Zeitpunkt der Berufungseinlegung (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Schon bei Heranziehung der im Schreiben des Betreuers des Klägers vom 9. Oktober 2014 für das Jahr 2012 aufgelisteten Tage der "häuslichen Pflege" und der "Urlaubsfahrten" sowie der dort angesetzten Euro-Beträge zur Wertermittlung (vgl. hierzu auch BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1) ergibt sich ein die Statthaftigkeitsgrenze übersteigender Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro.
Mit dem Berufungsschreiben vom 16. Juli 2014 hat der Betreuer des Kläger ferner die Formvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG gewahrt und das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist nach allem zulässig.
2. Gemäß § 123 SGG zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013. Mit dieser Verwaltungsentscheidung hat der Beklagte den am 29. November 2012 gestellten Antrag des Klägers auf Fahrtkostenerstattung für sechs Heimfahrten im Jahr sowie anteilige Grundsicherung für die Tage des Aufenthalts bei seinen Eltern nach nochmaliger sachlicher Prüfung wiederum abgelehnt, nachdem zuvor bereits mit dem Bescheid vom 19. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2012 über eine "Fahrtkostenerstattung" ab dem Jahr 2012 ablehnend entschieden worden war.
a) Die vorliegend angefochtene Ablehnungsentscheidung stellt sich nicht als bloße wiederholende Verfügung, d.h. eine behördliche Erklärung, mit der keine neuen Rechtsfolgen gesetzt werden soll (vgl. hierzu BSG SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 (Rdnr. 19); Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 31 Rdnr. 32; Luthe in jurisPK-SGB X, § 31 Rdnr. 45 (Stand: 09.03.2015)), dar. Dagegen spricht bereits, dass sich der Beklagte weder im Bescheid vom 19. Dezember 2012 noch im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 auf die Bestandskraft (§ 77 SGG) der früheren Ablehnungsentscheidung berufen hat. Soweit im Bescheid vom 19. Dezember 2012 auf den Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 rekurriert ist, sollte damit erkennbar allein die Begründung dieses Widerspruchsbescheids übernommen werden; die Ablehnung einer erneuten Sachprüfung war damit nicht gemeint. Das erhellt auch die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ("Widerspruch") sowie erst recht der auf den Widerspruch des Klägers erlassene Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt ohnehin erst die klagegegenständliche Gestalt gibt (vgl. § 95 SGG). Im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013, dem ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung ("Klage") beigefügt war, ist der Beklagte mit inhaltlicher Prüfung auf das Begehren des Klägers eingegangen, ohne überhaupt auf den Bescheid vom 19. April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 zurückzukommen. Dieser fehlende Bezug verdeutlicht zugleich, dass der Beklagte den früheren Verwaltungsakt keinesfalls im Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) überprüft hat; der Beklagte hat vielmehr hiervon unabhängig eine neue sachliche Prüfung vorgenommen und damit den Rechtsweg neu eröffnet. Der streitbefangene Bescheid vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 stellt sich dabei mit Bezug auf die Regelungen im Bescheid vom 19. April 2012 (Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012) als im Wesentlichen inhaltsgleicher, diesen ersetzenden Zweitbescheid dar, zu dessen Erlass der Beklagte ohne Weiteres befugt war (vgl. hierzu BSG SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 (Rdnrn. 20 f.); BSGE 65, 261, 262 = SozR 7833 § 1 Nr. 7; BSGE 84, 22 f. = SozR 3-8100 Art. 19 Nr. 5; ferner Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, Anhang § 54 Rdnr. 9a).
b) Zu entscheiden über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ist allerdings nur mit Bezug auf das Jahr 2012. Denn der Betreuer des Klägers hat schon in seinem Schreiben vom 15. September 2014 an den Senat klargestellt, dass sich der Antrag vom 29. November 2012 auf dieses Jahr bezogen hat. Er hat hierzu ergänzend die Bescheinigung der Diakonie K. vom 16. Januar 2013 über die Beurlaubungen im 4. Quartal 2012, nämlich vom 28. September bis 7. Oktober 2012, 12. bis 14. Oktober 2012, 19. bis 22. Oktober 2012, 31. Oktober bis 11. November 2012, 16. bis 19. November 2012, 23. bis 26. November 2012, 30. November bis 10. Dezember 2012 und 21. Dezember 2012 bis 6. Januar 2013, vorgelegt, nachdem beim Beklagten bereits zuvor die Abwesenheitsbescheinigungen vom 29. März und 24. August 2012 eingegangen waren (Beurlaubungen vom 20. bis 22. Januar 2012, 27. bis 29. Januar 2012, 3. bis 5. Februar 2012, 10. bis 12. Februar 2012, 16. bis 19. Februar 2012, 24. bis 26. Februar 2012, 2. bis 4. März 2012, 9. bis 11. März 2012, 16. bis 18. März 2012, 23. bis 25. März 2012, 29. März bis 1. April 2012, 5. bis 15. April 2012, 26. April bis 4. Mai 2012, 11. bis 13. Mai 2012, 16. bis 20. Mai 2012, 25. bis 27. Mai 2012, 8. bis 10. Juni 2012, 15. bis 17. Juni 2012, 22. bis 24. Juni 2012, 29. Juni bis 3. Juli 2012). Insoweit begehrt der Kläger Beihilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts für insgesamt 111 Abwesenheitstage, die sich aus den vorbezeichneten Abwesenheitsbescheinigungen ergeben (139 Abwesenheitstage, jedoch Anreise- und Abreisetag als ein Tag gerechnet), wobei er pro Tag 5,11 Euro angesetzt hat, das sind insgesamt 567,21 Euro (111 Tage x 5,11 Euro). Ferner begehrt der Kläger Fahrtkostenbeihilfen für sechs Familienheimfahrten in Höhe von 478,80 Euro, errechnet aus einer vierfachen Wegstrecke (57 km x 4 = 228 km) sowie einer Wegstreckenentschädigung von 0,35 Euro je Kilometer. Sein Begehren verfolgt der Kläger im Hauptantrag im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG) und im Hilfsantrag im Wege der (Verpflichtungs-) Bescheidungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG).
c) Der Bescheid vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 ist, soweit mit der Berufung noch angegriffen, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Rechtsmittel des Klägers ist bereits im Hauptantrag erfolgreich. Der Leistungsablehnung des Beklagten steht mit Bezug auf die begehrten Beihilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts die bestandskräftig gewordene Verfügung (§ 77 SGG) in dem Schreiben vom 9. September 2003 (vgl. hierzu nachstehend unter 3.) entgegen; hinsichtlich der Beihilfen für sechs Familienheimfahrten ist zu beachten, dass sich der Beklagte jedenfalls durch sein u.a. die Fahrtkosten für Familienheimfahrten regelndes Rundschreiben 20 Nr. 14 Nr. 14/2004 vom 27. Januar 2005 selbst gebunden hat (vgl. hierzu unter 4. c).
3. a) In dem Schreiben vom 9. September 2003 hat der Beklagte seine Bereitschaft verlautbart, ab dem 1. August 2003 die "anteiligen Grundsicherungsleistungen" (in Höhe von seinerzeit) 5,37 Euro für jeden Tag, an dem der Kläger bei den Eltern betreut werde, auszuzahlen, wobei der An- und Abreisetag als ein Betreuungstag zähle. Das Schreiben ist, obgleich keine Rechtsbehelfsbelehrung enthaltend, aus der Sicht eines verständigen objektiven Erklärungsempfängers (vgl. hierzu etwa BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3; BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 12/08 R - (juris Rdnr. 11); Engelmann in von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 31 Rdnr. 25 (m.w.N.)) als Regelung eines Einzelfalls im Sinne der Bestimmung des § 31 Satz 1 SGB X, die über § 68 Nrn. 11 und 18 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I - (in der insoweit bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)) auch für Verwaltungsakte aus dem Bereich des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzuwenden war, auszulegen, denn es konnte nur so verstanden werden, dass der Beklagte damit verbindlich festlegen wollte, dass er dem Kläger für die Zeiten der Beurlaubung aus einer stationären Einrichtung zum Besuch seiner Eltern anteilige Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbringen werde. Das Schreiben vom 9. September 2003 stellt sich sonach als sog. "Grundlagenbescheid" dar (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1 (Rdnr. 23); BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - (juris Rdnr. 16)). Als solcher ist die vorgenannte Verfügung dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Zukunft (noch) keine konkrete Bewilligung für einen bestimmten Zeitraum in bestimmter Höhe verlautbart hat. Dies sollte vielmehr erst später geschehen, sobald in gewissen Abständen die Zahl der Abwesenheitstage aus der stationären Einrichtung feststand, wobei die Bewilligungen der "anteiligen Grundsicherungsleistungen" konkludent mittels Auszahlung durch den Einrichtungsträger erfolgen sollten, ohne dass insoweit ausdrückliche Anträge des Klägers erforderlich waren. Eine solche "Vorabentscheidung" ist nicht zu beanstanden, wenn sie nach der gesetzlichen Systematik sinnvoll ist und sowohl den Interessen des Hilfebedürftigen als auch der Behörde entspricht (vgl. nochmals BSG a.a.O.). Das ist auch hier der Fall; die nachfolgenden Auszahlungen der "anteiligen Grundsicherungsleistungen" konnten - dem Bedürfnis beider Beteiligten entsprechend - auf der Grundentscheidung aufbauen. Ungeachtet der Rechtmäßigkeit eines Vorgehens mittels Grundlagenbescheid war der Beklagte an die Verfügung im Schreiben vom 9. September 2003 seit deren Erlass ohnehin gebunden (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 77 Rdnr. 5a). Der vorgenannte Grundlagenbescheid ist weiterhin wirksam; eine hiervon abweichende inhaltliche Korrektur wäre, da Sonderrecht (§ 37 SGB I) nicht eingreift, nur unter den spezifischen Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X möglich. Vor einer solchen nachträglichen Korrektur ist eine abweichende Verfügung über bindend zuerkannte Ansprüche ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage ausgeschlossen (BSGE 72, 111, 117 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 9; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 18 S. 91). Eine derartige Entscheidung durch Aufhebung oder Rücknahme des Grundlagenbescheids ist durch den Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 (ebenso wie in dem Bescheid vom 19. April 2012/Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012) aus objektiver Empfängersicht aber gerade nicht erfolgt.
b) Anders verhält es sich freilich hinsichtlich des Verfügungssatzes in dem Bescheid vom 5. November 2003, in dem der Beklagte - gleichzeitig mit der Bewilligung von Pflegegeld für einen Zeitraum vom 5. Juli bis 30. September 2003 - ausgesprochen hatte, dass er die Kosten für bis zu sechs Familienheimfahrten jährlich (analog dem Hessischen Reisekostengesetz) übernehme. Zwar dürfte es sich bei dem genannten Verfügungssatz im Bescheid vom 5. November 2003, mit dem sich der Beklagte verpflichtete, Fahrtkostenbeihilfen für bis zu sechs Familienheimfahrten jährlich zu gewähren, ebenfalls um einen Grundlagenbescheid gehandelt haben; in den Bewilligungsbescheiden über die Fahrtkostenerstattung hatte der Beklagte regelmäßig auf "unser Schreiben vom 05.11.2003" Bezug genommen (vgl. nur die Bescheide vom 25. April 2006, 16. Februar 2009, 19. November 2009 und 1. Februar 2011). Allerdings war eine derartige Vorabentscheidung, wie die Auslegung des betreffenden Verfügungssatzes ergibt, auf die Zeit der vollstationären Aufnahme des Klägers in Einrichtungen des B.Heim e.V. beschränkt. Denn dort hatte sich der Beklagte für seine Vorabentscheidung auf eine (vom Betreuer des Klägers angegebene) Fahrtstrecke von 44 km bezogen, was der einfachen Entfernung zwischen dem Heim in Bad A. und dem seinerzeitigen Wohnort der Eltern des Klägers in A. entsprochen hatte. Das erhellt, dass der Verfügung über die Fahrtkostenbeihilfe im Bescheid vom 5. November 2003 Wirkung nur für die Zeit der Unterbringung des Klägers in Einrichtungen des B.Heim e.V. in Bad A. beigemessen werden sollte.
c) Der als Grundlagenbescheid auszulegende Verfügungssatz in dem Schreiben vom 9. September 2003 hat sich nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die Grundentscheidung über "anteilige Grundsicherungsleistungen" war, wie die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt, als selbständige Leistung und entgegen dem betreffenden Verfügungssatz im Bescheid vom 5. November 2003 ohne Beschränkung auf die Zeiten der Wohnheimnahme in Einrichtungen des B.Heim e.V. in Bad A. formuliert. Die Auszahlung anteiliger Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. von Grundsicherungsleistungen für die Abwesenheitstage ist auch nach der ab 1. Januar 2005 mit Einführung des SGB XII geltenden Rechtslage rechtlich zulässig (vgl. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 21)) und wird so auch von dem Beklagten nach wie vor gehandhabt (vgl. nur das Rundschreiben 201 Nr. 3/2016 vom 19. Dezember 2016). Eine Besuchsbeihilfe, unter die das Anliegen des Klägers hinsichtlich der "anteiligen Grundsicherung" nach Auffassung des Senats zu fassen ist (dem ebenfalls zuneigend, jedoch noch offenlassend BSG a.a.O.), war im Übrigen als Leistung schon in § 40 Abs. 2 BSHG vorgesehen; sie ist jetzt (seit 1. Januar 2005) ohne wesentliche inhaltliche Änderung in § 54 Abs. 2 SGB XII geregelt. Der vorbezeichnete Grundlagenbescheid enthält ferner keine zeitliche Befristung. Die dortige Regelung hatte sich insbesondere nicht auf die in den Bescheiden des Beklagten vom 3. Dezember 2001 und 8. Dezember 2003 befristet bewilligten Betreuungskosten der stationären Eingliederungshilfe (Kostenzusagen für die Zeit vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2005) begrenzt.
d) Der Beklagte war sonach mit Blick auf den Verfügungssatz im Schreiben vom 9. September 2003 daran gehindert, sich auf eine Ablehnung des im November 2012 nunmehr ausdrücklich gestellten Antrags des Klägers auf "anteilige Grundsicherung" für die Tage des Aufenthalts bei seinen Eltern zu beschränken. Eine wie auch immer geartete "Abmachung" zwischen dem Kläger bzw. seinem Betreuer lässt sich den Akten des Beklagten nicht entnehmen, insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Gesprächsnotiz vom 24. Februar 2011 über ein Telefonat mit der Schwägerin des Klägers, sodass auf Fragen des Verfahrensrechts (z.B. das Schriftformgebot des § 56 SGB X) und auf die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Verzichts (§ 46 SGB I) sowie dessen Widerruf hier nicht weiter einzugehen ist.
e) Die Voraussetzungen für eine Umdeutung der betreffenden Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 sind nicht gegeben. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt gemäß § 43 SGB X voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Dabei sind die Grundsätze des § 43 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar (BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 16); BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 20)). Die Umdeutung einer Ablehnungsentscheidung - wie hier - in eine Aufhebungsentscheidung scheidet indessen aus, weil nicht nur, wie vom Gesetzeswortlaut vorausgesetzt, ein Verwaltungsakt in einen anderen umgedeutet werden soll, sondern hierzu zwei Verfügungen (= Verwaltungsakte) erforderlich wären, nämlich eine kassatorische Entscheidung und zusätzlich die Ablehnung der Leistung für den betreffenden Zeitraum, was den Adressaten im Übrigen im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB X regelmäßig auch stärker belasten würde (vgl. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnrn. 17 f.); zustimmend Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, a.a.O., § 43 Rdnr. 8; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 43 Rdnr. 7 (Stand: 10/09); Leopold in jurisPK-SGB X, § 43 Rdnr. 33 (Stand: 10.10.2016); Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 43 Rdnr. 21 (Stand: Juli 2011)). Ohnehin dürften die Voraussetzungen für eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X wegen Änderung der Sach- und Rechtslage, die sich hier mit Blick auf den streitbefangenen Zeitraum sowie den erst am 19. Dezember 2012 ergangenen Bescheid (auch) auf die Vergangenheit erstrecken müsste, von vornherein nicht gegeben sein. In Betracht käme - eine wesentliche Änderung unterstellt - allenfalls § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, der indes voraussetzt, dass der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist. Dies dürfte bei dem Kläger, selbst wenn insoweit auf seinen Betreuer abgestellt würde, schwerlich anzunehmen sein. Erwägungen zu einer Umdeutung in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X verbieten sich schon wegen der nach § 45 Abs. 1 SGB X regelmäßig gebotenen Ermessenausübung (vgl. BSG SozR 1300 § 43 Nr. 1; BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 19)).
f) Der Bescheid vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2013 ist nach allem hinsichtlich der Beihilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts schon deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte insoweit an einer bloßen Ablehnungsentscheidung wegen der fortbestehenden Wirksamkeit des als Grundlagenbescheid auszulegenden Schreibens vom 9. September 2003 gehindert war. Allerdings würde eine isolierte Aufhebung des betreffenden Verfügungssatzes im angefochtenen Bescheid den vom Kläger erhobenen Anspruch nicht vollständig erfassen, weil mit dem Grundlagenbescheid eine Bewilligung solcher Beihilfen für das Jahr 2012 (noch) nicht erfolgt war. Zu Recht hat der Kläger sein Begehren im Hauptantrag deshalb im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) verfolgt. Auch insoweit ist sein an den Senat herangetragenes Verlangen jedoch begründet. Hinsichtlich der Beihilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat der Betreuer des Klägers für das Jahr 2012 insgesamt 111 Abwesenheitstage und 5,11 Euro pro Tag angesetzt; hieraus errechnen sich die verlangten 567,21 Euro. Mit den genannten 111 Tagen ist der Kläger unter den aus den Bescheinigungen der Diakonie K. für die Zeiträume vom 20. Januar bis 31. Dezember 2012 insgesamt 139 Tagen geblieben, hat jedoch dem Umstand Rechnung getragen, dass nach der Verfügung des Beklagten im Schreiben vom 9. September 2003 der An- und Abreisetag als ein Betreuungstag zu werten ist. Der anteilige Betrag von 5,11 Euro hat dem vom Beklagten für Beurlaubungen im Jahr 2011 angesetzten Betrag entsprochen (vgl. etwa zur Berechnung das ab 1. Januar 2017 maßgebliche Rundschreiben des Beklagten 201 Nr. 3/2016); der vorgenannte Betrag war bereits in der Widerspruchsbegründung (Schriftsatz vom 3. April 2013) genannt und im Jahr 2012 keinesfalls niedriger und im Schreiben vom 9. September 2003 sogar höher gewesen. Nach alledem bedarf es mit Bezug auf die anteiligen Lebensunterhaltsleistungen für die Tage der Abwesenheit des Klägers vom Wohnverbund K. und dem Aufenthalt bei seinen Eltern keiner weitergehenden Erörterungen zu den sonstigen Voraussetzungen für diese Beihilfen und deren Rechtsgrundlage (vgl. hierzu oben unter c sowie nochmals BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 21)).
4. Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten Fahrtkostenbeihilfen für die Familienheimfahrten ist dagegen in jedem Fall allein § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 54 Abs. 2 SGB XII heranzuziehen (vgl. auch Kaiser in Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 54 SGB XII, Rdnr. 17 (Stand: 01.12.2016)). Gemäß § 54 Abs. 2 SGB XII (in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)) können behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen in einer stationären Einrichtung, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
Der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe ist der für die vorliegenden Leistungen der Eingliederungshilfe zuständige Träger (§ 97 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 3 SGB XII, § 2, 3 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII - HAG/SGB XII - (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 29. September 2008, GVBl. I S. 881)).
a) Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ergibt sich aus § 98 SGB XII, der im Zwölften Kapitel des SGB XII verortet ist. Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670)) ist für die Sozialhilfe der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Tatsächlich aufgehalten hat sich der Kläger seit Beginn des Jahres 2012 mit der vollstationären Aufnahme in den Wohnverbund Kork im Landkreis Ortenaukreis bzw. während seiner Aufenthalte bei den Eltern im Landkreis R ... Vorliegend sind indessen Sonderregelungen zu beachten; dies ergibt sich aus § 98 Abs. 2 SGB XII.
aa) Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Diese Bestimmungen sind vorliegend für die dem Kläger gewährte Eingliederungshilfe als vollstationäre Leistung im Wohnverbund K. maßgeblich; durch seinen Umzug von Bad A. blieb die örtliche Zuständigkeit des für diesen räumlichen Bereich örtlich zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers weiterhin erhalten. Das war vorliegend, da am Ort der stationären Einrichtung nach der Ausnahmeregelung des § 109 SGB XII ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden kann, der Sozialhilfeträger am früheren Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Herkunftsort) - hier die Stadt K.-, mithin, wie es der beklagte Landeswohlfahrtsverband selbst zutreffend sieht, er als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (zur sachlichen Zuständigkeit siehe nachfolgend unter b). An dessen fortbestehender örtlicher Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII für die stationären Leistungen änderte nichts, dass der Kläger von der Wohngruppe des B.Heim e.V. nicht unmittelbar und nahtlos in den Wohnverbund K. wechselte, sondern dort erst zum 12. Januar 2012 aufgenommen wurde, nachdem er den Jahreswechsel 2011/2012 im Elternhaus verbracht hatte. Durch diesen vorübergehenden Verwandtenbesuch wurde ein gewöhnlicher Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) am Wohnort der Eltern in B. nicht begründet, denn bereits zum Zeitpunkt der Kündigung des Wohnheimvertrags bei dem B.Heim e.V. (Schreiben vom 28. November 2011) stand bei vorausschauender Betrachtung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - (juris Rdnrn. 15 ff.); BSG SozR 4-3500 § 109 Nr. 1 (Rdnrn. 13 ff.)) fest, dass der Kläger kurzfristig in den Wohnverbund der Diakonie K. aufgenommen werde, wo schon vor dem Übertritt am 19. Dezember 2011 der neue Heimvertrag unterzeichnet worden war (vgl. auch Gesprächsnotiz des Beklagten vom 15. Dezember 2011). Mit einem Verbleib des Klägers in Bietigheim war mithin zu keinem Zeitpunkt zu rechnen gewesen; es hat sich vielmehr dort lediglich um eine nur kurzzeitige besuchsweise Station über die Feiertage gehandelt, ohne dass im Elternhaus der Lebensmittelpunkt des Klägers begründet werden sollte. Der Charakter einer Maßnahme als stationär wird im Übrigen durch kurze, zeitlich begrenzte Beurlaubungen nicht beeinträchtigt (vgl. § 106 Abs. 2 SGB XII und hierzu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 (Rdnr. 20)). Eine maßgebliche Unterbrechung des Aufenthalts in stationären Einrichtungen lag unter den gegebenen Umständen mithin nicht vor; die sog. "Einrichtungskette" im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist sonach gewahrt geblieben.
bb) Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Herkunftsorts - hier also der Beklagte - ist indessen nicht nur für die eigentlichen stationären Einrichtungsleistungen (vgl. hierzu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 (Rdnr. 16); Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1741/12 (juris Rdnr. 51)) gegeben, sondern auch für solche Kosten, die konzeptionell mit der stationären Maßnahme verknüpft sind bzw. als Maßnahme in engem Zusammenhang mit der stationären Leistung stehen, ohne jedoch in der stationären Einrichtung selbst anzufallen (vgl. BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 (Rdnr. 20); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 25/04 - (juris Rdnr. 12); BVerwGE 127, 74 (juris Rdnr. 10)). Hierzu zählt auch die Besuchsbeihilfe nach § 54 Abs. 2 SGB XII. Obgleich als eigenständiger, von den stationären Leistungen zu trennender Anspruch konzipiert (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 50; Schmeller in Mergler/Zink, SGB XII, § 54 Rdnr. 91 (Stand: Januar 2007)), ist die betreffende Leistung doch Teil einer anderen Eingliederungsmaßnahme, nämlich der Aufnahme des Hilfebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Der Sinn des § 54 Abs. 2 SGB XII besteht darin, die Aufrechterhaltung des Kontaktes des in einer stationären Einrichtung aufgenommenen behinderten Menschen zu seinen Angehörigen zu unterstützen und damit dessen Eingliederung zu fördern (vgl. BVerwGE 35, 99 (juris Rdnr. 11); ferner BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 33/07 R - (juris Rdnr. 21); Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 54 Rdnr. 78; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 54 Rdnr. 68 (Stand: 11.04.2017); Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 54 Rdnr. 57 (Stand: 06/15)). Die Besuchsbeihilfen dienen sonach der Deckung eines gerade wegen der stationären Eingliederungshilfe hervorgerufenen zusätzlichen Bedarfs; der Erschwerung oder gar Verhinderung der notwendigen Verbindungen des behinderten Menschen zu seinen Angehörigen soll mit ihnen entgegengesteuert werden.
b) Die sachliche Zuständigkeit für die Leistung (Besuchsbeihilfe) richtet sich nach § 97 SGB XII i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht.
aa) Gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe sachlich zuständig der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers wird nach Landesrecht bestimmt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist nach § 97 Abs. 3 SGB XII der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60 SGB XII, Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 SGB XII, Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 SGB XII und Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Gemäß § 97 Abs. 4 SGB XII umfasst die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74 SGB XII. Sachlich zuständig für die vollstationären Eingliederungshilfeleistungen bei dem Kläger in der streitbefangenen Zeit war der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 1 HAG/SGB XII). Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HAG-SGB XII (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 29. September 2008 a.a.O.) war der örtliche Träger der Sozialhilfe abweichend von § 97 Abs. 3 SGB XII für Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII nur zuständig, sofern diese nicht in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung oder in einer betreuten Wohnmöglichkeit für behinderte Menschen nach Kapitel Sechs des SGB XII gewährt wurden.
bb) Der Beklagte war demnach in der vorliegend umstrittenen Zeit sachlich zuständig für die Leistungen der stationären Eingliederungshilfe (§ 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XII). Seine sachliche Zuständigkeit erstreckte sich aber auch auf die Besuchsbeihilfen nach § 54 Abs. 2 SGB XII. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 97 Abs. 4 SGB XII, die - nach dem Grundsatz der "Hilfe aus einer Hand" (Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 67 (zu § 92)) - der Vermeidung von Zuständigkeiten zweier Leistungsträger dient (vgl. BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 (Rdnr. 26); Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1741/12 - (juris Rdnr. 51)). Das Merkmal der "Gleichzeitigkeit" in dieser Bestimmung ist deshalb weit auszulegen (Hohm in Schelling/Hohm/Scheider, a.a.O., § 97 Rdnr. 18; Schoch in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 97 Rdnr.14; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 18; Sehmsdorf in jurisPK-SGB XII, § 97 Rdnr. 41 (Stand: 20.06.2014)). Auch die mit der stationären Leistung in Zusammenhang stehenden Kosten (vgl. hierzu oben unter a bb) unterfallen mithin der Vorschrift des § 97 Abs. 4 SGB XII, also auch die Besuchsbeihilfe nach § 54 Abs. 2 SGB XII.
c) Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; hiernach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger ist als Folge eines im Kleinkindalter erlittenen Hirnschadens komplex mehrfach behindert; er ist geistig behindert, leidet an einem cerebralen Anfallsleiden mit aktiver Epilepsie, ist bei rechtsbetonter spastischer Tetraplegie stark bewegungseingeschränkt und kann kaum hören und nicht sprechen. Der Kläger ist deshalb wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 1 Nr. 1 SGB IX), eingeschränkt.
d) Darüber war die Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII in der streitbefangenen Zeit gegeben; die Hilfebedürftigkeit ist hier zu prüfen, weil es sich bei den Beihilfen nach § 54 Abs. 2 SGB XII nicht um nach § 92 Abs. 2 SGG XII privilegierte Hilfen handelt. Im Sinne der §§ 82 ff., 85 ff. und 90 SGB XII einzusetzendes Einkommen oder ausreichendes Vermögen war bei ihm nicht vorhanden. Das dem Kläger als Schwerstpflegebedürftigen aus der Pflegeversicherung gewährte Pflegegeld ist als zweckbestimmte Einnahme (§ 83 SGB XII) ebenso wenig zu berücksichtigen (vgl. BSGE 114, 249 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 65 (jeweils Rdnr. 21); Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, a.a.O., § 83 Rdnr. 12) wie das Kindergeld; eine Einkommensanrechnung bei dem volljährigen Kläger wäre nur möglich gewesen, wenn es nachweislich an ihn weitergeleitet worden wäre (BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3); dies ist hier nicht der Fall gewesen. Über anrechenbares Vermögen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) hat der Kläger in der streitbefangenen Zeit nicht verfügt (vgl. auch Bl. 769 ff., Bl. 905 f., Bl. 938 ff. der Verwaltungsakten).
e) Die für die Fahrtkostenbeihilfen einschlägige Bestimmung ist, wie bereits ausgeführt, § 54 Abs. 2 SGB XII.
aa) Auf der Tatbestandsseite verlangt die Vorschrift die Erforderlichkeit der Besuchsreisen im Einzelfall; es handelt sich insoweit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist unter qualitativen und quantitativen Aspekten zu betrachten (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang BSG, Urteil vom 26. Dezember 2012 - B 8 SO 8/15 R - (juris Rdnrn. 26 f., 31)). Qualitativ ist die bereits dargestellte Zielsetzung des § 54 Abs. 2 SGB XII (vgl. oben unter a bb) zu beachten, nämlich die Aufrechterhaltung des notwendigen Kontaktes des behinderten Menschen zu seinen Angehörigen zur Erreichung des Ziels der Eingliederungshilfe, mithin der Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), vorliegend insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsentwicklung. Dieses Erfordernis war in der streitbefangenen Zeit bei dem Kläger gegeben; das hatte der Beklagte in dessen Fall ohnehin schon in der Vergangenheit nie in Zweifel gezogen. Im Rundschreiben 20 Nr. 14/2004 vom 27. Januar 2005 vertritt der Beklagte zudem auch sonst ganz allgemein die Auffassung, dass Familienheimfahrten zur Förderung der Kontaktpflege eine wichtige Maßnahme darstellen, um das Ziel der Eingliederungshilfe zu erreichen (vgl. Ziff. 2.1 a.a.O.). Die Frage, ob in Einzelfällen statt einer vollstationären eine teilstationäre Unterbringung (§ 13 Abs. 1 SGB XII) den betreffenden Erfordernissen ebenso genügen bzw. sogar besser Rechnung tragen würde, ist im Übrigen nicht zu prüfen, solange die Bewilligung der vollstationären Eingliederungshilfe - wie hier - nicht aufgehoben ist (BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 21)). Hinsichtlich der Erforderlichkeit unter quantitativen Gesichtspunkten (sechs Familienheimfahrten) bestehen beim Kläger gleichfalls keine Zweifel. Dafür, dass medizinische, therapeutische oder (sozial-)pädagogische Aspekte aus Sicht der Diakonie K. derartigen Besuchsreisen entgegengestanden hätten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte; Gegenteiliges hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die insoweit begehrten Besuchsbeihilfen sind sonach beim Kläger in der streitbefangenen Zeit gegeben.
bb) Auf der Rechtsfolgenseite ist allerdings zu beachten, dass es sich es sich bei § 54 Abs. 2 SGB XII um eine Ermessensnorm handelt (so die herrschende Meinung; vgl. etwa Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., § 54 Rdnr. 57; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 54 Rdnr.78; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 54 Rdnr. 68; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 54 Rdnr. 50; Schmeller in Mergler/Zink, a.a.O., § 54 Rdnr. 91; ferner BVerwGE 35, 99 (zur Besuchsbeihilfe nach § 40 BSHG)). Das Bundessozialgericht (SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 21)) hat es allerdings in einem obiter dictum (zu den Beihilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts) offengelassen, ob es sich bei Bejahung der in § 54 Abs. 2 SGB XII tatbestandlich vorausgesetzten Erforderlichkeit im Einzelfall - trotz des aus § 9 Abs. 1 SGB XII abzuleitenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes - noch um eine Ermessensnorm handeln kann, jedenfalls soweit es um Leistungen an den Hilfebedürftigen selbst geht.
Dem braucht vorliegend indessen nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn der Beklagte hat sich jedenfalls durch sein Rundschreiben 20 Nr. 14/2004 vom 27. Januar 2005 im Umfang der dortigen Festlegungen selbst gebunden. Zwar kommt derartigen - norminterpretierenden - Rundschreiben, die als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften der gleichmäßigen Ermessensanwendung in der Verwaltungspraxis dienen und damit die Verwaltung binden, für die Auslegung des zugrunde liegenden Gesetzes durch die Gerichte grundsätzlich keine Verbindlichkeit zu. Sie entfalten indessen auf Grund der Ermessensbindung über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes auch eine anspruchsbegründende (mittelbare) Außenwirkung (vgl. hierzu BSGE 50, 33, 37 f. = SozR 2200 § 1237a Nr. 11; BSG SozR 4-4200 § 59 Nr. 1 (Rdnr. 19); Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO308/14 - (juris Rdnr.42); Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, § 17 Rdnrn. 22 ff. (Stand: 09/15); Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 17 Rdnr. 50). In seinem Rundschreiben 20 Nr. 14/2004 hat sich der Beklagte dahingehend gebunden, dass er im Regelfall, und zwar ohne dass es eines besonderen Antrages bedarf, entsprechend dem Therapiekonzept der Einrichtung bis zu sechs Familienheimfahrten im Jahr übernimmt (vgl. Ziff. 2.3 Satz 1 a.a.O.); nur dann, wenn die Kosten für die einfache Fahrt einen Betrag von 51,00 Euro übersteigen (hier jedoch nicht von Bedeutung), verlangt er eine vorherige Information vor Durchführung der ersten Fahrt und teilt dann mit, ob die Fahrtkosten im Rahmen der vorstehenden Regelungen übernommen werden (Satz 2 a.a.O.). In begründeten Fällen ist der Beklagte sogar bereit, die Kosten für maximal zwölf Besuchsfahrten im Jahr zu übernehmen, wenn sechs Familienheimfahrten im Jahr nicht ausreichen und weitere Fahrten aus pädagogischen Gründen für erforderlich gehalten werden, wobei dies vorher schriftlich zu beantragen ist (vgl. Ziff. 2.4 Sätze 1 und 2 a.a.O.). In ganz besonderen Ausnahmefällen ist im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen sogar noch eine weitergehende Sonderregelung möglich (vgl. Ziff. 2.5 a.a.O.). Dabei sind Familienheimfahrten Fahrten zu den Familienangehörigen oder sonstigen Bezugspersonen, wobei hinsichtlich der Fahrtkostenregelung nicht unterschieden wird zwischen Familienheimfahrten an Wochenenden bzw. während der Ferien und sie für alle Fahrten ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts bei den Eltern oder den nahen Angehörigen gilt (vgl. Ziff. 2.2 a.a.O.).Wirtschaftliche Gesichtspunkte, insbesondere die Höhe der Kosten für die stationäre Eingliederungshilfe, lassen sich den Fahrtkostenregelungen im vorstehenden Rundschreiben nicht entnehmen; Erwägungen zur Hilfebedürftigkeit, die in der Person des Klägers allerdings fraglos gegeben ist, enthalten sie gleichfalls nicht.
cc) Vorliegend hat der Kläger in der streitbefangenen Zeit lediglich Fahrtkostenbeihilfen für den vom Beklagten im Rundschreiben 20 Nr. 14/2004 unter Ziff. 2.3 beschriebenen Regelfall begehrt. Er hat mithin auf Grund dieses ermessensbindenden Rundschreibens Anspruch auf Beihilfe für bis zu sechs Familienheimfahrten. Da er die beanspruchten sechs Familienheimfahrten tatsächlich durchgeführt hat, ist sein Anspruch auch in diesem Umfang gegeben; schon in der Vergangenheit hatte der Beklagte dem Kläger im Übrigen seit der Antragstellung im Schreiben seines Betreuers vom 14. August 2003 regelmäßig Fahrtkostenbeihilfen für sechs Familienheimfahrten jährlich gewährt. Der vom Kläger der Höhe nach geltend gemachte Betrag von 478,80 Euro ist zutreffend; er errechnet sich aus einer vierfachen Wegstrecke je Familienheimfahrt mit dem Kraftfahrzeug, wobei der Wohnort des Betreuers des Klägers ( B. 57 km vom Wohnverbund K. (K.) entfernt liegt. Die Kilometerpauschale bei dem Einsatz eines Personenkraftwagens - wie hier - beläuft sich auf 0,35 Euro (vgl. § 6 Satz 2 des vom Beklagten in Ziff. 3.2.3 des Rundschreibens 20 Nr. 14/2004 in Bezug genommenen Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397)). Das ergibt die verlangten 478,80 Euro, die der Kläger als Beihilfe für die Familienheimfahrten im Jahr 2012 beanspruchen kann.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat das teilweise Unterliegen des Klägers im Rechtsstreit angemessen berücksichtigt hat; hierbei war von einer Kostenquotelung abzusehen.
6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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