L 19 R 82/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 16 R 838/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 82/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie tatsächlich getragen haben.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.12.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von Beiträgen verlangen kann.

Die 1968 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. In der Zeit vom 09.09.1985 bis 15.02.2009 hat sie mit Unterbrechungen rentenrechtlich relevante Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Am 14.02.2009 ist die Klägerin auf Dauer in die Türkei zurückgekehrt.

Auf Antrag der Klägerin vom 17.07.2013 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2013 aus der Rentenversicherung Beiträge in Höhe von 20.439,22 EUR. Beiträge seien für die Zeiten vom 09.09.1985 bis 17.03.1989, 01.01.1990 bis 10.07.1992, 02.01.1998 bis 31.07.2002 und 10.12.2003 bis 15.02.2009 zu erstatten. Für die folgenden Zeiten würden Beiträge nicht erstattet, weil sie nicht von der Versicherten getragen worden seien:

18.03.1989 bis 30.04.1989 geringfügiges Entgelt; eine Beitragserstattung sei nur möglich, wenn die Beteiligung des Versicherten an der Beitragszahlung nachgewiesen ist, 01.06.1989 bis 31.05.1990 Kindererziehungszeit, 03.07.1989 bis 31.12.1989 geringfügiges Entgelt; eine Beitragserstattung sei nur möglich, wenn die Beteiligung des Versicherten an der Beitragszahlung nachgewiesen ist, 03.10.1992 bis 09.01.1993 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder eine vergleichbare Geldleistung eines Sozialleistungsträgers, 07.03.1995 bis 24.09.1997 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder eine vergleichbare Geldleistung eines Sozialleistungsträgers, 24.10.2002 bis 09.12.2003 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder eine vergleichbare Geldleistung eines Sozialleistungsträgers, 01.09.2004 bis 30.09.2008 geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung.

Mit Widerspruch vom 20.01.2014 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Versicherungsverlauf der Beklagten vom 08.06.2006, für weitere Zeiten Beiträge zu erstatten. Mit E-Mail vom 28.03.2014 übersandte sie nochmals eine Kopie des Versicherungsverlaufes und vermerkte auf der Kopie "die fehlenden Jahre":

SVN 18.03.1989 bis 30.04.1989 1 Monat Pflichtbeitrag, SVN 03.07.1989 bis 31.07.1989 Pflichtbeitrag, SVN 01.08.1989 bis 31.12.1989 Pflichtbeiträge AFG 03.10.1992 bis 26.04.1993 Pflichtbeiträge AFG 07.03.1995 bis 24.09.1997 Pflichtbeiträge Sozl 20.02.2001 bis 24.02.2001 Pflichtbeitrag AFG 21.07.2003 bis 09.12.2003 Pflichtbeiträge DEÜV 01.09.2004 bis 30.09.2004 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung DEÜV 01.10.2004 bis 31.12.2004 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung DEÜV 01.01.2005 bis 31.12.2005 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung

Sie habe zuerst als Aushilfe ("480 EUR Basis", gemeint: geringfügig) gearbeitet und danach als Halbtagskraft. Alle Abzüge und Steuern seien bezahlt bzw. vom Lohn abgebucht worden. Sie habe von 1995 bis 1999 als Teilzeitkraft im HL-Markt als Verkäuferin gearbeitet. In der Zeit von 1999 bis Februar 2008 sei sie bei der Bäckerei R. als Verkäuferin beschäftigt gewesen (so ihr Schreiben vom 03.03.2014; nach ihrer E-Mail vom 17.02.2014: von 2002 bis 2009 habe sie bei R. gearbeitet). Sie sei nicht 10 Jahre arbeitslos gewesen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2014 zurück (zugestellt am 08.05.2014). Eine Erstattung des vom Arbeitgeber bzw. Sozialleistungsträger getragenen Beitragsanteils schließe das Gesetz aus. In der Zeit vom 03.10.1992 bis zum 09.12.2003 habe die Klägerin mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bezogen. In diesen Zeiten habe die zuständige Agentur für Arbeit die Rentenversicherungsbeiträge allein getragen. Für die Zeiträume vom 18.03.1989 bis 30.04.1989 und vom 03.07.1989 bis 31.12.1989 sei keine Beitragserstattung möglich gewesen, da eine Beitragszahlung durch die Klägerin nicht nachgewiesen sei. Das in diesen Zeiträumen erzielte Entgelt habe unter 610,00 DM gelegen. Nach § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) Reichsversicherungsordnung (RVO) sei der Arbeitgeber allein zur Tragung der Beiträge verpflichtet gewesen, solange diese aus einem Entgelt zu entrichten war, das 610,00 DM nicht überstieg. In den Zeiten, in denen die Klägerin geringfügig beschäftigt gewesen sei, seien ebenfalls nur durch den Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden. Eine Erstattung habe daher nur für die Zeiten erfolgen können, in denen die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, da nur in diesen Zeiten der erstattungsfähige Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherungsbeiträge vom Gehalt einbehalten worden sei.

Mit Schreiben vom 21.08.2014 (Eingang 22.08.2014) ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten eine Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beantragen. Während ihrer Beschäftigung habe sie Beiträge gezahlt, die in dem Beitragserstattungsbescheid nicht berücksichtigt worden seien.

Mit Bescheid vom 28.07.2015 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 06.11.2013 ab. Es habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Die Beklagte habe sich noch hinsichtlich der Zeiten 18.03.1989 bis 30.04.1989 und 03.07.1989 bis 31.12.1989 ohne Erfolg an den damaligen Arbeitgeber (K. GmbH) gewandt. Dieser existiere nicht mehr. Es bleibe daher dabei, dass - wie hier - bei einem monatlichen Arbeitsverdienst von weniger als 610,00 DM der Arbeitgeber allein die Beiträge zur Rentenversicherung getragen hat.

Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 03.08.2015 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2015 zurück. Der Widerspruch sei nicht begründet worden. Bei der Überprüfung anhand der vorliegenden Unterlagen habe sie keine Unrichtigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht feststellen können.

Am 13.11.2015 hat die Klägerin durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 05.11.2015 Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben. Für die Zeiträume der Beschäftigung im HL-Markt zwischen 1995 und 1999 sowie der Beschäftigung in der Bäckerei R. zwischen 1999 und 2008 seien keine Beiträge erstattet worden.

Sie beziehe sich auf eine Bescheinigung der AOK Rhein-Neckar vom 13.05.2002, die Beitrags-/Anrechnungszeiten für das Jahr 2001 bestätige. Für den Zeitraum 20.02.2001 bis 24.02.2001 sei dort aufgeführt: gemeldetes Entgelt 147,00 EUR, Beitragsanteil 8,56 EUR, Art der Beitrags-/Anrechnungszeit Arbeitsunfähigkeit.

Aus einer Mitgliedsbescheinigung der AOK Rhein-Neckar-Odenwald vom 20.10.2016 ergebe sich, dass die Klägerin vom 10.12.2003 bis 31.01.2009 und vom 01.02.2009 bis 15.02.2009 nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Mitglied der AOK gewesen sei. Beigefügt dieser Mitgliedsbescheinigung war eine Auflistung der Versicherungszeiten (Stammdatenblatt):

09.09.1985 bis 26.11.1990 Versicherungsart 101: versicherungspflichtige Beschäftigung 02.01.1998 bis 31.07.2002 Versicherungsart 101: versicherungspflichtige Beschäftigung 03.09.2002 bis 23.10.2002 Versicherungsart 406: Leistungen Arbeitsamt, Sperrzeit 24.10.2002 bis 31.03.2003 Versicherungsart 401: Leistungen Arbeitsamt, Arbeitslosengeld 12.04.2003 bis 20.07.2003 Versicherungsart 401: Leistungen Arbeitsamt, Arbeitslosengeld 21.07.2003 bis 13.08.2003 Versicherungsart 402: Leistungen Arbeitsamt, Arbeitslosenhilfe 23.08.2003 bis 09.12.2003 Versicherungsart 402: Leistungen Arbeitsamt, Arbeitslosenhilfe 10.12.2003 bis 31.01.2009 Versicherungsart 101: versicherungspflichtige Beschäftigung 01.02.2009 bis 15.02.2009 Versicherungsart 101: versicherungspflichtige Beschäftigung

Auch seien die Kindererziehungszeiten bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Sie habe ihre beiden Töchter allein erzogen. Sie beantrage, ihr die Kindererziehungszeiten zuzusprechen und eine erneute Berechnung vorzunehmen.

Die Beklagte hat erwidert, dass in der Zeit vom 07.03.1995 bis 01.01.1998 Arbeitslosigkeit vorgelegen habe. Erst ab 02.01.1998 bis 31.07.2002 sei eine Beschäftigung beim Arbeitgeber "P. Markt" erfolgt. Die Beschäftigung bei der Bäckerei R. habe erst am 10.12.2003 begonnen. Die von der AOK Rhein-Neckar-Odenwald bestätigten Beitragszeiten vom 10.12.2003 bis 31.01.2009 sowie vom 01.02.2009 bis 15.02.2009 seien mit Bescheid vom 06.11.2013 erstattet worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.12.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend eine (weitere) Beitragserstattung für die Zeit von 1995 bis 1999, in der die Klägerin im HL-Markt beschäftigt gewesen sein soll, abgelehnt, da die Klägerin für den genannten Zeitraum weder das Bestehen eines versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisses noch die Beitragstragung durch sie glaubhaft gemacht oder nachgewiesen habe. Dies gelte auch für den Zeitraum von 1999 bis 2008, in dem die Klägerin in der Bäckerei R. beschäftigt gewesen sein soll. Auch hier habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie mehr als geringfügig beschäftigt gewesen war und damit eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung getragen hat. Auch seien keine Beiträge anlässlich der Erziehung der Töchter zu erstatten gewesen, da die Klägerin in diesen Zeiträumen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt habe. Für die weiterhin geltend gemachten Zeiten vom 18.03.1989 bis 31.12.1989, vom 03.10.1992 bis 24.09.1997 und vom 24.10.2002 bis 09.12.2003 sei das Vorliegen eines (weiteren) Beschäftigungsverhältnisses mit einer Beitragstragung durch die Klägerin nicht glaubhaft gemacht oder nachgewiesen, wobei während des Bezugs von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 03.10.1992 bis 24.09.1997 und 24.10.2002 bis 09.12.2003 die Beiträge allein von der zuständigen Agentur für Arbeit getragen wurden.

Gegen den Gerichtsbescheid vom 29.12.2016 hat die Klägerin am 02.02.2017 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht einlegen lassen (Schreiben des Bevollmächtigten vom 02.02.2017). Die Berufung wurde nicht begründet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.12.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 06.11.2013 die Beitragserstattung unter Berücksichtigung bisher nicht einbezogener Beschäftigungen und Kindererziehungszeiten neu zu berechnen und den sich hieraus ergebenden weiteren Erstattungsbetrag an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.12.2016 zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsprozess - SGG -).

Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.12.2016 hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die (teilweise) Rücknahme oder Abänderung des Beitragserstattungsbescheides vom 06.11.2013 abgelehnt hat. Anspruchsgrundlage für die begehrte teilweise Rücknahme ist § 44 Abs. 2 SGB X. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Da sich § 44 Abs. 1 SGB X nur auf solche Verwaltungsakte bezieht, die Ansprüche auf Sozialleistungen oder die Erhebung von Beiträgen betreffen, die Beitragserstattung aber keine Sozialleistung ist (v. Wulffen/Schütze/Schütze SGB X § 44 Rn. 21), kann sich der Rücknahmeanspruch der Klägerin nur aus § 44 Abs. 2 SGB X ergeben. Danach ist der anfänglich rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, also über die Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinaus, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Allerdings ist der Bescheid vom 06.11.2013 nicht rechtswidrig, so dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB X nicht erfüllt sind. Die Beklagte hat auf Antrag der Klägerin vom 17.07.2013 zutreffend die von der der Klägerin getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie tatsächlich getragen haben. Für die Behauptung, die Beklagte habe für Zeiten der Beschäftigung der Klägerin im HL-Markt zwischen 1995 und 1999 sowie der Beschäftigung in der Bäckerei R. zwischen 1999 und 2008 keine Beiträge erstattet, finden sich keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Denn es ist nicht so, dass für diesen benannten Zeitraum von 1995 bis 2008 keine Beiträge erstattet wurden.

Vielmehr wurden mit Bescheid vom 06.11.2013 für die Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigungen vom 02.01.1998 bis 31.07.2002 und vom 10.12.2003 bis 15.02.2009 die von der Klägerin getragenen Beiträge erstattet. Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, werden die Beiträge von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Diese Beiträge hat die Beklagte auch erstattet. Die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 10.12.2003 bis 15.02.2009 ergibt sich auch aus der Mitgliedsbescheinigung und Auflistung der AOK Rhein-Neckar-Odenwald vom 20.10.2016 (10.12.2003 bis 15.02.2009 Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 10.12.2003 bis 15.02.2009 versicherungspflichtige Beschäftigung). Die versicherungspflichtige Beschäftigung in der Zeit vom 02.01.1998 bis 31.07.2002 ergibt sich ebenfalls aus der Auflistung der AOK Rhein-Neckar-Odenwald.

Richtig ist, dass die Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2013 die Beiträge aufgrund der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung der Klägerin vom 01.09.2004 bis 31.12.2005 nicht erstattet hat. Dies gilt auch hinsichtlich der im Bescheid vom 06.11.2013 hieran anschließend genannten Zeiten der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung vom 01.01.2006 bis 30.09.2008. In diesen Zeiten sind Beiträge nur durch den Arbeitgeber gezahlt worden. Für eine geringfügige entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung haben Arbeitgeber unabhängig vom Alter der Arbeitnehmer einen Beitragsanteil von 15 v.H. des Arbeitsentgelts zu zahlen (§ 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI idF ab 01.07.2006, zuvor ab 01.04.1999: 12 v.H.).

Für den Zeitraum zwischen den beiden versicherungspflichtigen Beschäftigungen, also für die Zeit vom 01.08.2002 bis 09.12.2003, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 08.06.2006 zunächst eine "Überbrückungszeit vorgemerkt" vom 01.08.2002 bis 23.10.2002 und nachfolgend für die Zeit vom 24.10.2002 bis 09.12.2003 von der Arbeitsverwaltung gemeldete Zeiten. Die Auflistung der AOK Rhein-Neckar-Odenwald vom 20.10.2016 bestätigt für die Zeit 03.09.2002 bis 23.10.2002 Leistungen des Arbeitsamtes, Sperrzeit (nach den Kontenspiegeln des Beklagten - zuletzt vom 22.02.2016 - ist für die Zeit vom 01.08.2002 bis 23.10.2002 eine Sperrzeit vermerkt), vom 24.10.2002 bis 31.03.2003 und vom 12.04.2003 bis 20.07.2003 den Bezug von Arbeitslosengeld sowie für die Zeit vom 21.07.2003 bis 09.12.2003 den Bezug von Arbeitslosenhilfe. Entsprechend weist der Bescheid vom 06.11.2013 aus, dass für die Zeit vom 24.10.2002 bis 09.12.2003 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder eine vergleichbare Geldleistung eines Sozialleistungsträgers gewährt wurde und Beiträge nicht zu erstatten waren. Gem. § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VI werden bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, die Beiträge von dem Leistungsträger getragen. § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI idF bis 31.12.2004 bestimmte, dass bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe die Beiträge vom Bund getragen werden.

Vor Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 02.01.1998 weist der Versicherungsverlauf vom 08.06.2006 für die Zeiten vom 11.07.1992 bis 02.10.1992 eine "Überbrückungszeit vorgemerkt" und für die Zeiten vom 03.10.1992 bis 24.09.1997 Leistungen der Arbeitsverwaltung aus. Unterbrochen wird die Zeit durch den Zeitraum 10.01.1993 bis 26.04.1993, belegt mit Schwangerschaft/ Mutterschutz. Zutreffend hat die Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2013 die Beiträge für die Zeit vom 03.10.1992 bis 09.01.1993 und vom 07.03.1995 bis 24.09.1997 nicht erstattet, da diese von der Arbeitsverwaltung getragen wurden (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder eine vergleichbare Geldleistung eines Sozialleistungsträgers).

Für die vorhergehenden Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 09.09.1985 bis 17.03.1989 und vom 01.01.1990 bis 10.07.1992 hat die Beklagte die von der Klägerin getragenen Beiträge mit Bescheid vom 06.11.2013 erstattet. Zwar ergibt sich aus der Auflistung der AOK Rhein-Neckar-Odenwald vom 20.10.2016 eine versicherungspflichtige Beschäftigung vom 09.09.1985 bis 26.11.1990, also auch für die Zeit vom 18.03.1989 bis 31.12.1989. In diesem Zeitraum sind die Zeiten 18.03.1989 bis 30.04.1989 (777,92 DM), 03.07.1989 bis 31.07.1989 (521,36 DM) und 01.08.1989 bis 31.12.1989 (2.696,72 DM) mit Beiträgen belegt. Allerdings hat die Klägerin in diesen Monaten ein geringfügiges Entgelt erzielt. Nach § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) RVO war der Arbeitgeber allein zur Tragung der Beiträge verpflichtet, solange diese aus einem Entgelt zu entrichten waren, das - wie hier das monatliche Bruttoarbeitsentgelt der Versicherten - 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - (610,00) DM nicht überstieg. Eine Beteiligung an der Beitragszahlung hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Auch die Ermittlungen der Beklagten, eine Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers über eine Beitragszahlung der Klägerin zu erreichen, waren erfolglos. Im Ergebnis waren daher für diese Zeiträume keine Beiträge zu erstatten.

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Klägerseite, auch für Kindererziehungszeiten seien Beiträge zu erstatten. Die Pflichtbeiträge für Zeiten der Kindererziehung vom 01.06.1989 bis 31.05.1990 hat die Klägerin nicht getragen. Vielmehr wurden die durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten entstandenen Aufwendungen der Rentenversicherung vom Bund erstattet (§ 1395c RVO idF bis 31.12.1991) und ab dem Jahr 1992 durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses abgegolten (vgl. § 287 Abs. 4 SGB VI idF vom 01.01.1992, § 213 Abs. 1 SGB VI). Ab dem 01.06.1999 sieht § 177 SGB VI in den jeweiligen Fassungen ausdrücklich vor, dass die Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund getragen werden. Unabhängig davon, dass nach dem Versicherungsverlauf vom 08.06.2006 für die Klägerin eine weitere Zeit der Schwangerschaft/ Mutterschutz vom 10.01.1993 bis 26.04.1993 angerechnet wurde, aber hieran anschließend keine Kindererziehungszeiten vorgemerkt sind, verbleibt es dabei, dass auch für diese Kindererziehungszeiten Beiträge nicht zu erstatten wären.

Im Übrigen ist hinsichtlich des von der Klägerin beanstandeten Zeitraums 20.02.2001 bis 24.02.2001 noch anzuführen, dass sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 06.11.2013 die Erstattung des entsprechenden Beitragsanteils der Klägerin ergibt (16,75 DM / 8,56 EUR).

Nach alldem ist der Erstattungsbescheid vom 06.11.2013 nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2015 ist demnach rechtmäßig, so dass die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 29.12.2016 zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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