Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 1602/97-22
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RJ 41/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), für die Zeit ab 1. März 1996.
Der Kläger, geboren 1942, hatte von 1956 bis 1958 den Beruf des Glas- und Gebäudereinigers erlernt und anschließend bis 15. August 1984 in der DDR auch versicherungspflichtig ausgeübt, zuletzt auch als Hausmeister. Er war dann von Dezember 1984 bis Mai 1988 als Kraftfahrer bei der D R beschäftigt. Vom 27. Februar 1989 bis 15. Januar 1994 übte er den Beruf des Antennenmonteurs/Kabelmonteurs bei der Firma B aus; das Arbeitsverhältnis endete aus betriebsbedingten Gründen. Vom 17. Januar 1994 bis zum 21. April 1994 war der Kläger zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar bei der Firma B. S Tiefbau GmbH als Tiefbauwerker; dieses Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung zum Ablauf der Probezeit. Am 22. April 1994 meldete sich der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, aufgrund einer am 9. Januar 1995 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (AU) dann Krankengeld bis zum 23. Januar 1996, vom 24. Januar 1996 bis 23. Februar 1996 Übergangsgeld von der Beklagten, bis 14. Mai 1996 erneut Krankengeld und dann nochmals Arbeitslosengeld bis zum 15. Januar 1998. Ein am 15. Januar 1998 gestellter Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe wurde wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt.
Der Kläger bezieht eine Rente nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von jetzt 50 % (Bescheid vom 23. Januar 1996) nach einer Schussverletzung des rechten Oberschenkels im Jahre 1963.
Der Kläger ist „aufgrund Schädigungsfolgen nach dem HHG, degenerativen Veränderungen und anlagemäßiger Fehlbildung der Wirbelsäule mit Fehlhaltung“ als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 30. Januar 1996). Ihm wurde das Merkzeichen „G“ zugebilligt.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger als medizinische Maßnahme zur Rehabilitation eine Kur in der Rheumaklinik B R in der Zeit vom 24. Januar bis zum 21. Februar 1996; auf den Entlassungsbericht dieser Kurklinik vom 5. März 1996 (Dr. W) wird Bezug genommen.
Nach der Rentenantragstellung im März 1996 ließ die Beklagte den Kläger durch den Arzt für Orthopädie Dr. S untersuchen und begutachten. Dieser Arzt vertrat in seinem Gutachten vom 27. Juni 1996 aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 25. Juni 1996 die Auffassung, aufgrund der bei dem Kläger bestehenden orthopädischen Leiden sei das Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben deutlich eingeschränkt. Eine Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger und als Antennenmonteur könne der Kläger nicht mehr ausüben; vollschichtig leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken, ohne häufiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten und ohne Leiter- und Gerüstarbeit seien dem Kläger noch zumutbar. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 1996 die beantragte Rentengewährung ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Wider-spruchsbescheid vom 25. September 1997).
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin einen Befundbericht von dem den Kläger behandelnden Arzt für Orthopädie Dr. P vom 5. Mai 1998 erstatten lassen und eine Arbeitgeberauskunft von der B vom 23. Juli 1998 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Das SG hat den Orthopäden Dr. E als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat den Kläger am 14. August 1998 untersucht und die Anfertigung von Röntgenbildern der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule sowie eine Sonographie beider Kniegelenke veranlasst. Dr. E hat die folgenden bei dem Kläger bestehenden Leiden in seinem Gutachten vom 19. August 1998 aufgeführt:
1. Recidivierende Cephalgien im Sinne von Stirnkopfschmerzen,
2. ein recidivierendes Halswirbelsäulensyndrom im Sinne von Nacken-Schulter-Schmerzen auf dem Boden deutlicher degenerativer Veränderungen,
3. ein Zustand nach grober Schnittverletzung an der Streckseite des rechten Oberarmes mit geringer Minderung der groben Kraft,
4. ein Zustand nach Fraktur der Kleinfinger beider Hände vor 20 Jahren verheilt mit geringer Funktionseinschränkung,
5. ein recidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne von recidivierenden Lumbalgien beidseits auf dem Boden geringer degenerativer Wirbelveränderungen bei Bandscheibenschäden mit Segmentinstabilitäten L 4/5/S 1. Fehlstatik bei Beckenschiefstand durch Beinverkürzung - 2 cm rechts,
6. ein Zustand nach Leistenbruch-OP rechts,
7. ein Zustand nach Oberschenkelschussbruch knöchern tragfähig verheilt mit einer Beinlängendifferenz rechts - 6 cm,
8. ein hochgradiger Verschleißzustand am rechten Kniegelenk und mittelgradig am Kniescheibengleitlager als posttraumatische Arthrose nach Oberschenkelschussbruch verheilt mit Achsenfehlform,
9. eine unkomplizierte Fußfehlform beidseits.
Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen, - unter Beachtung der bezeichneten qualitativen Leistungseinschränkungen - verrichten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. Februar 1999 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente lägen nicht vor. Bisheriger Beruf des Klägers sei der eines Antennenmonteurs, einhergehend mit Tiefbauhilfsarbeiten. Zwar handele es sich nach den Angaben des vorletzten Arbeitgebers des Klägers, der B, um eine Tätigkeit, die einen Facharbeiterabschluss erfordert hätte bzw. aufgrund der Qualität der geleisteten Arbeit der tariflichen Einstufung eines Facharbeiters gleichgestanden hätte. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei seiner Tätigkeit im Antennenbau jedoch eine nur dreimonatige Anlernzeit vorausgegangen, nach seinem Arbeitgeberwechsel im Januar 1994 habe er sodann neben Antennenmonteurtätigkeiten auch Tiefbauhilfsarbeiten im Rahmen der Kabelverlegung verrichtet. Hiernach sei der Kläger als angelernter Arbeiter anzusehen. Aufgrund der Verschleißerscheinungen des Bewegungsapparates sei der Kläger nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten mittelschwerer Art und solche, die überwiegend im Stehen und Gehen verrichtet würden, auszuüben. Er könne seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit daher nicht mehr verrichten. Gleichwohl seien die Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente nicht erfüllt. Denn nach seinem positiven Leistungsvermögen sei der Kläger noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen bzw. mit wechselnder Körperhaltung vollschichtig mit den dargestellten Leistungseinschränkungen auszuüben. Versicherungsrechtlich sei der Kläger der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzurechnen. Er könne damit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf jede andere nicht qualifizierte Tätigkeit verwiesen werden, wenn diese nicht nur einen sehr geringen qualitativen Wert habe. Derartige Tätigkeiten seien sowohl im Industrie- wie im Dienstleistungsbereich in Tarifverträgen erfasst. So komme z.B. das Verpacken von Kleinteilen oder die Montage kleinerer Gegenstände in Betracht. Diese Tätigkeiten umfassten körperlich leichte Arbeiten, die im Wechselrhythmus bzw. im Sitzen und Stehen verrichtet werden könnten und nicht ausnahmslos im Akkord oder Schichtsystem ausgeübt würden. Aus dem Fehlen der Voraussetzungen der BU folge zwangsläufig, dass auch die weitergehenden Voraussetzungen der EU nicht gegeben seien. Dabei würden die ausführlichen und überzeugenden Gutachten von Dr. S und Dr. E zugrunde gelegt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Er trägt zur Begründung vor: Er sei aufgrund seines dauerhaft eingeschränkten gesundheitlichen Zustandes berufs- und auch erwerbsunfähig. Die vom SG gezogene Schlussfolgerung beruhe auf den unzutreffenden Angaben im Gutachten. Er sei nur auf Kosten seiner Gesundheit in der Lage, eine Strecke von bis zu 500 m zurückzulegen. Laufen sei für ihn generell nur mit Schmerzen möglich. Die ununterbrochene Schmerztherapie sei seit 1995 ärztlich dokumentiert. Nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin (MDK, Dr. J), vom 6. November 1995 sei er „auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig“. Nach dem - vom Senat im Berufungsverfahren eingeholten - Gutachten von Dr. B sei er zwar noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten - mit den bezeichneten Einschränkungen - zu verrichten. Eine dementsprechende Tätigkeit habe die Beklagte ihm aber nicht angeboten; es sei keine Verweisungstätigkeit benannt worden. Er hege grundsätzliche Bedenken gegen das Gutachten von Dr. B, weil es sich bei dem Gutachter um einen Chirurgen und Sozialmediziner und nicht um einen Orthopäden handele. Selbst wenn aber die erforderliche Sachkunde unterstellt werde, sei er jedenfalls in seinem Beruf als Antennenbauer nicht mehr einsetzbar, so dass zumindest BU vorliege. Den Beruf des Antennenbauers habe er bis Januar 1994 bei der B ausgeübt und von Januar bis März 1994 bei der Firma B. STiefbau GmbH; er sei dort wegen mangelnder körperlicher Leistungsfähigkeit innerhalb der Probezeit entlassen worden. Nach der Auskunft der B habe er eine Facharbeitertätigkeit als Antennenbauer ausgeübt und sei nach Tarif bezahlt worden. Der mehrjährige Zeitraum von 1988 bis 1994 dokumentiere, dass er sich von seinem ursprünglichen Facharbeiterberuf abgewandt und die Tätigkeit eines Antennenbauers entsprechend der eines Facharbeiters ausgeübt habe. Sowohl die B als auch die Firma B. S Tiefbau GmbH hätten bestätigt, dass er Tätigkeiten ausgeübt habe, die einer Facharbeitertätigkeit nach Tarifvertrag entsprochen hätten, und er sei auch nach Tarif bezahlt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1997 zu verurteilen, ihm ab 1. März 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG - auch unter Berücksichtigung der Ermittlungen im Berufungsverfahren - nach wie vor für zutreffend.
Im Berufungsverfahren ist der Arbeitsvertrag des Klägers mit der B zu den Gerichtsakten gelangt (Anschlussarbeitsvertrag zum 1. Arbeitsvertrag vom 27. Februar 1989).
Der Senat hat erneut Arbeitgeberauskünfte von der B und von der Firma B. S Tiefbau GmbH eingeholt; auf diese Auskünfte vom 14. September 1999 und vom 22. November 1999 wird Bezug genommen.
Der Senat hat vom Arbeitsamt Berlin-Reinickendorf die BewA-Auszüge beigezogen, auf die Bezug genommen wird, sowie ein arbeitsamtsärztliches Gutachten nach Aktenlage vom 18. Juli 1996 (Dr. W).
Der Senat hat von den den Kläger behandelnden Ärzten Befundberichte erstatten lassen, und zwar von Dr. P vom 26. Oktober 1999 (Nachfolger von Dr. P) und von der Ärztin für Orthopädie Svom 20. September 1999 und März 2000.
Der Senat hat eine Anfrage an die Radio- und Fernsehtechniker-Innung zur Klärung des Berufsbildes eines Antennenmonteurs gerichtet, die von dem öffentlich bestellten Sachverständigen Zmit Schreiben vom 17. Januar 2001, dem eine Auskunft der Handwerkskammer Potsdam vom 12. Dezember 2000 beigefügt war, beantwortet worden ist; auf den Inhalt dieser Auskünfte wird Bezug genommen.
Der Senat hat Dr. B als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt teilt in seinem chirurgischen und sozialmedizinischen Gutachten vom 5. Januar 2001 die folgenden Diagnosen mit:
1. Degenerative Veränderungen und leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Neigung zu zervikalen und lumbalen Reizerscheinungen, Ausschluss einer Nervenwurzelreizsymptomatik im Bereich der oberen und unteren Extremität bei bestehender Gefügelockerung im Bereich der Lendenwirbelsäule.
2. Zustand nach Schnittverletzung im Bereich der Streckseite des rechten Oberarmes mit Muskelminderung im Bereich der Streckmuskulatur ohne Nachweis schwerwiegender Funktionseinschränkungen bei regelrechter grober Kraft. Zustand nach Fraktur der Kleinfinger beidseits mit verbleibenden geringfügigen Bewegungseinschränkungen in den proximalen Interphalangealgelenken beidseits.
3. Zustand nach Oberschenkelschussbruchverletzung mit knöcherner Ausheilung der Fraktur unter Beinlängendifferenz von 5 cm mit Ausbildung eines hochgradigen posttraumatischen Kniegelenkverschleißes rechts und Neigung zuschmerzhaften Bewegungseinschränkungen. Geringfügiger Kniegelenksverschleiß links ohne Nachweis funktioneller Einschränkungen. Leichte Fußfehlform im Sinne eines Ballen-Hohlfußes.
4. Zustand nach Leistenbruchoperation rechts.
Nach Auffassung von Dr. B kann der Kläger noch regelmäßig leichte körperliche Arbeiten - unter Beachtung der bezeichneten qualitativen Leistungseinschränkungen - verrichten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und die Gutachten von Dr. E und Dr. B Bezug genommen.
Die Leistungsakte des Arbeitsamts Berlin Nord, die Akte des Versorgungsamts Berlin, die Akte der Beklagten und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen EU oder auch nur auf Gewährung von Rente wegen BU für die Zeit ab 1. März 1996. Denn er war und ist schon nicht berufsunfähig.
Der von dem Kläger erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag im März 1996 gestellt hat und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. EU besteht hingegen bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,- DM übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. SGB VI). Da die EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne weiteres das Fehlen von EU (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 - B 13 RJ 65/97 R - nicht veröffentlicht).
Der Kläger war und ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht liegen bei ihm daher die Voraussetzungen der EU nicht vor.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der „bisherige Beruf“ des Versicherten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehende ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 66). Nach diesen Grundsätzen kommt zwar als Hauptberuf die im Vergleich zu der letzten Tätigkeit des Klägers bei der Firma B. S Tiefbau GmbH höher entlohnte Beschäftigung als Antennenmonteur bei der B infrage. Von der Tätigkeit als Antennenmonteur hat sich der Kläger aber gelöst, um sich bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft der geringerwertigen Tätigkeit als Tiefbauwerker zuzuwenden, die der Kläger auch eine zumindest nennenswerte Zeit ausgeübt hat.
Eine solche Lösung ist immer dann zu bejahen, wenn der Berufswechsel freiwillig erfolgte. Wurde die Arbeit - wie hier aufgrund betriebsbedingter Kündigung seitens des Arbeitgebers - gezwungenermaßen aufgegeben, so ist zu unterscheiden: Waren gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich, so bleibt der Berufsschutz grundsätzlich erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen BU-Versicherung verwirklicht hat (vgl. BSGE 2, 182, 187; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; BSG, Urteil vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91 - nicht veröffentlicht). Lagen hingegen andere, insbesondere betriebliche Gründe vor, so ist eine Lösung in dem genannten Sinne jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel abgefunden hat (vgl. z.B. BSGE 15, 212, 214; BSGE 46, 121, 123; BSG, Urteil vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91 -). Diese subjektive Einstellung des Klägers zu seiner beruflichen Situation ist objektiv aus seiner Verhaltensweise nach Aufgabe der Tätigkeit zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91 -). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass sich der Kläger von seiner Tätigkeit als Antennenmonteur bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wieder gelöst hat.
Der Kläger hat die Tätigkeit als Antennenmonteur unstreitig nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern - wie die B auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 25. Juli 2000 bestätigt hat - aufgrund einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung. Aus dem Verhalten des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B lassen sich keine Anhaltspunkte dafür herleiten, dass der Kläger Versuche unternommen hätte, eine berufliche Tätigkeit als Antennenmonteur oder eine entsprechend entlohnte Stelle wieder zu erlangen. Eigene Anstrengungen des Klägers, in den Beruf des Antennenmonteurs zurückzukehren, sind auch aus der beigezogenen Leistungsakte des Arbeitsamtes Berlin Nord nicht ersichtlich und im Übrigen auch von dem Kläger selbst nicht vorgetragen worden. Vielmehr nahm der Kläger bereits am 17. Januar 1994 eine geringer entlohnte Tätigkeit als Tiefbauwerker bei der Firma B. S Tiefbau GmbH auf, die er bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung zum Ablauf der Probezeit am 21. April 1994 und damit in einem nennenswerten Zeitraum vollwertig ausgeübt hat. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist nicht dargetan, dass dieser die Tätigkeit als Tiefbauwerker aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste oder aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage war, diese Tätigkeit vollwertig auszuüben. Nach den vorliegenden BewA-Auszügen des Arbeitsamtes R hatte der Kläger bei seiner Arbeitslosmeldung am 21. April 1994 angegeben, dass das Arbeitsverhältnis bei der Firma B. S Tiefbau GmbH wegen Nichteignung gekündigt worden sei. Die Firma B. S Tiefbau GmbH hat auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 6. Juli 2000 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet worden sei. Gesundheitliche Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich, wie aus seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 21. April 1994 zu ersehen ist, der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung gestellt und die Frage, ob ihm die letzte Tätigkeit zu schwer gewesen sei, verneint. Erst in seinem weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld vom 23. Februar 1996, den er nach Ablauf der von der Beklagten bewilligten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 24. Januar bis zum 21. Februar 1996 gestellt hatte, hatte der Kläger erklärt, die letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten zu können. Dies war mit der am 9. Januar 1995 eingetretenen AU des Klägers einhergegangen. Auch den Verschlimmerungsantrag nach dem HHG hatte der Kläger erst im Juli 1995 gestellt. Es sind mithin keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger bereits während seiner Tätigkeit als Tiefbauwerker vom 17. Januar 1994 bis zum 21. April 1994 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, diese nach Auskunft des Arbeitgebers mittelschwere bis schwere Tätigkeit zu verrichten. Als bisheriger Beruf des Klägers ist daher der Beruf des Tiefbauwerkers der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Fest steht zwar, dass der Kläger diesen seinen bisherigen Beruf als Tiefbauwerker aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann. Denn mit dem nach der übereinstimmenden Auffassung der Sachverständigen auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkten Leistungsvermögen, das nur noch Tätigkeiten überwiegend im Sitzen zulässt und das bereits der Orthopäde Dr. S im Verwaltungsverfahren in seinem Gutachten vom 25. Juni 1995 festgestellt hatte, kann der Kläger einer Beschäftigung als Tiefbauwerker, bei der auch mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten bzw. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und auch Tätigkeiten außerhalb von geschlossenen Räumen unter Witterungseinflüssen anfallen, nicht mehr regelmäßig vollschichtig nachgehen.
Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000- B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht).
Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist der Kläger der zweiten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Innerhalb dieser großen inhomogenen Gruppe ist er allerdings nicht dem oberen Bereich der Angelernten, sondern nur dem unteren Bereich zuzuordnen. Voraussetzung für die Zuordnung eines Versicherten zum oberen Bereich der Berufsgruppe der Angelernten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass der Versicherte der Wertigkeit nach einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren (z.B. Berufskraftfahrer; vgl. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 - BGBl. I S. 1518), zumindest aber eine Beschäftigung verrichtet hat, die eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von wenigstens zwölf Kalendermonaten erfordert (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 9/96 - nicht veröffentlicht). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach der Arbeitgeberauskunft der Firma B. S Tiefbau GmbH vom 14. September 1999 ist eine Bewertung der Tätigkeit des Klägers als Tiefbauwerker, die eine Zuordnung zum oberen Bereich der Anlerntätigkeiten ermöglichte, ausgeschlossen. Nach dieser Auskunft war der Kläger als Tiefbauwerker eingesetzt, dabei handelte es sich um eine Tätigkeit, die nach einer Anlernzeit von drei bis sechs Monaten vollwertig ausgeübt werden kann. Dementsprechend entsprach nach dieser Arbeitgeberauskunft auch die tarifvertragliche Bewertung dieser Tätigkeit der eines Bauwerkers (Berufsgruppe VII des Bundeslohntarifvertrages der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vom 19. Mai 1992) und somit einer einfachen Anlerntätigkeit. Ausgehend von dieser Arbeitgeberauskunft, gegen die der Kläger Einwendungen nicht erhoben hat, wird die für eine Zuordnung zum oberen Bereich der Angelernten erforderliche Wertigkeit des bisherigen Berufs des Klägers nicht erreicht.
Aufgrund der Bewertung des bisherigen Berufs des Klägers als einer Anlerntätigkeit im unteren Bereich ist der Kläger aber sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeines Arbeitsmarkts verweisbar, für die sein Restleistungsvermögen noch ausreicht. Denn grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -).
Das Restleistungsvermögen des Klägers war und ist auch nicht derart eingeschränkt, dass sein Arbeitseinsatz auf dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarkts ausgeschlossen bzw. erheblich eingeschränkt erschiene. Aufgrund der Ermittlungen im Berufungsverfahren ist klargestellt, dass durchgehend während des für das Rentenbegehren entscheidungserheblichen Zeitraums noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen des Klägers zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten - mit bestimmten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen - bestand. Sämtliche im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herangezogenen Gutachter bzw. Gerichtssachverständigen haben dem Kläger übereinstimmend noch ein derartiges vollschichtiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit der Rentenantragstellung im März 1996. Zur Überzeugung des Senats war und ist der Kläger damit noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Wechsels der Haltungsart, unter Ausschluss von Witterungseinflüssen, Zeitdruck und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vollschichtig zu verrichten, wobei der Kläger Lasten bis 5 kg heben und tragen kann. Seine Lern-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit war und ist nicht herabgesetzt. Durchgreifende inhaltliche Einwendungen, insbesondere gegen das Gutachten von Dr. B, hat der Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere hat er keine Tatsachen benannt, welche die Überzeugungskraft dieses Gutachtens erschüttern könnten. Dass es sich bei Dr. B um einen Chirurg und Sozialmediziner, nicht aber um einen Orthopäden handelt, stellt die Fachkompetenz dieses Gutachters für die Begutachtung von Gesundheitsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat nicht infrage, zumal Dr. B über langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Begutachtung gerade solcher Leiden verfügt. Dr. Bhat unter eingehender Würdigung der Vorbefunde eine ausführliche, in jeder Hinsicht sachliche und anhand der erhobenen Befunde nachvollziehbare und einsichtige Beurteilung abgegeben, die im Wesentlichen mit den Feststellungen des vom SG gehörten fachorthopädischen Sachverständigen Dr. E übereinstimmt. Alleine die Unzufriedenheit des Klägers mit dieser Beurteilung vermag aber weitergehende gerichtliche Ermittlungen, insbesondere die Einholung weiterer Gutachten, nicht zu rechtfertigen.
Das vollschichtige Restleistungsvermögen des Klägers ist nach den von Dr. E und Dr. B übereinstimmend festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart eingeengt, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde. Der Kläger kann zwar nach den von den genannten Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen seiner Leiden nur noch körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen und unter im Wesentlichen normalen klimatischen Bedingungen verrichten; auszuschließen sind einseitige körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten unter Zeitdruck, häufiges Gehen und Stehen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen von Dr. B auch gegen ein längeres Sitzen nichts einzuwenden ist und der Kläger sogar noch in Wechsel- und Nachtschicht arbeiten kann, besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung, noch liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - nicht veröffentlicht). Der Ausschluss von Zwangshaltungen, häufigen Bückens sowie Gerüst- und Leiternsteigens ist bereits vom Begriff „leichte Tätigkeiten“ umfasst. Die Beschränkung beim Heben und Tragen von Lasten auf 5 kg reicht aber alleine nicht aus, ein dem Kläger noch verbleibendes ausreichendes Arbeitsfeld zu verneinen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 87/96 - nicht veröffentlicht). Die bei dem Kläger vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen betreffen lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt.
So kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten, wie sie in der Tarifgruppe X des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) erfasst sind. Das Gleiche gilt für leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten ebenso wie die Tätigkeit eines einfachen Pförtners. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung der medizinischen Sachverständigen keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Konzentrations-, der Lern-, der Kontakt-, der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und der Auffassungsgabe anzunehmen sind, kann der Kläger auch noch derart einfache Bürotätigkeiten, wie sie mit der Tarifgruppe X BAT tariflich vergütet werden, nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten; ebenso wie leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten und die Tätigkeit eines einfachen Pförtners.
Kann der Kläger nach alledem mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen noch eine Reihe von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten, so ist er nicht nur nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Satz 4 1. Halbs. SGB VI), sondern erst recht nicht erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1. Halbs. SGB VI). Denn EU erfordert noch weitergehende Einschränkungen als die, die bei der BU gegeben sein müssen.
Der Kläger ist auch nicht etwa deshalb erwerbsunfähig, weil seine Wegefähigkeit einschränkt wäre. Zwar gehört die ausreichende Fähigkeit, Arbeitsplätze aufzusuchen, zur Erwerbsfähigkeit. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die nur noch Fußwege von 500 m Länge zulässt, schließt in der Regel die Fähigkeit aus, einen Arbeitsplatz zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1989 - 5 RJ 61/88 = SozR 2200 § 1247 Nr. 56). Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. Eund Dr. B ist der Kläger aber noch in der Lage, trotz der Folgen der schweren Schussverletzung am rechten Oberschenkel Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen, wenngleich - so Dr. B - der Kläger sich gegenüber einem Gesunden vermehrt anstrengen muss. Diese vermehrten Anstrengungen bedingen aber nach den von Dr. B getroffenen Feststellungen keinen erhöhten unzumutbaren Zeitaufwand und führen auch nicht zu unzumutbaren Schmerzen. Zudem ist der Kläger - wie er auch im Termin zur mündlichen Verhandlung beim SG bestätigt hat - in der Lage, sein Fahrrad ebenso wie öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er ist daher befähigt, auch längere Wegstrecken innerhalb Berlins ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzulegen.
Ob der Kläger einen seinem Restleistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhält, kann dahinstehen. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage spielt für die Feststellung von BU oder EU, wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte, keine Rolle (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4 2. Halbs., § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbs. SGB VI). Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden neuen Erwerbsminderungsrentenrecht besteht kein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehende Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrentenrecht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 - BGBl. I, 1827).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), für die Zeit ab 1. März 1996.
Der Kläger, geboren 1942, hatte von 1956 bis 1958 den Beruf des Glas- und Gebäudereinigers erlernt und anschließend bis 15. August 1984 in der DDR auch versicherungspflichtig ausgeübt, zuletzt auch als Hausmeister. Er war dann von Dezember 1984 bis Mai 1988 als Kraftfahrer bei der D R beschäftigt. Vom 27. Februar 1989 bis 15. Januar 1994 übte er den Beruf des Antennenmonteurs/Kabelmonteurs bei der Firma B aus; das Arbeitsverhältnis endete aus betriebsbedingten Gründen. Vom 17. Januar 1994 bis zum 21. April 1994 war der Kläger zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar bei der Firma B. S Tiefbau GmbH als Tiefbauwerker; dieses Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung zum Ablauf der Probezeit. Am 22. April 1994 meldete sich der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, aufgrund einer am 9. Januar 1995 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (AU) dann Krankengeld bis zum 23. Januar 1996, vom 24. Januar 1996 bis 23. Februar 1996 Übergangsgeld von der Beklagten, bis 14. Mai 1996 erneut Krankengeld und dann nochmals Arbeitslosengeld bis zum 15. Januar 1998. Ein am 15. Januar 1998 gestellter Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe wurde wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt.
Der Kläger bezieht eine Rente nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von jetzt 50 % (Bescheid vom 23. Januar 1996) nach einer Schussverletzung des rechten Oberschenkels im Jahre 1963.
Der Kläger ist „aufgrund Schädigungsfolgen nach dem HHG, degenerativen Veränderungen und anlagemäßiger Fehlbildung der Wirbelsäule mit Fehlhaltung“ als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 30. Januar 1996). Ihm wurde das Merkzeichen „G“ zugebilligt.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger als medizinische Maßnahme zur Rehabilitation eine Kur in der Rheumaklinik B R in der Zeit vom 24. Januar bis zum 21. Februar 1996; auf den Entlassungsbericht dieser Kurklinik vom 5. März 1996 (Dr. W) wird Bezug genommen.
Nach der Rentenantragstellung im März 1996 ließ die Beklagte den Kläger durch den Arzt für Orthopädie Dr. S untersuchen und begutachten. Dieser Arzt vertrat in seinem Gutachten vom 27. Juni 1996 aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 25. Juni 1996 die Auffassung, aufgrund der bei dem Kläger bestehenden orthopädischen Leiden sei das Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben deutlich eingeschränkt. Eine Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger und als Antennenmonteur könne der Kläger nicht mehr ausüben; vollschichtig leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken, ohne häufiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten und ohne Leiter- und Gerüstarbeit seien dem Kläger noch zumutbar. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 1996 die beantragte Rentengewährung ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Wider-spruchsbescheid vom 25. September 1997).
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin einen Befundbericht von dem den Kläger behandelnden Arzt für Orthopädie Dr. P vom 5. Mai 1998 erstatten lassen und eine Arbeitgeberauskunft von der B vom 23. Juli 1998 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Das SG hat den Orthopäden Dr. E als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat den Kläger am 14. August 1998 untersucht und die Anfertigung von Röntgenbildern der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule sowie eine Sonographie beider Kniegelenke veranlasst. Dr. E hat die folgenden bei dem Kläger bestehenden Leiden in seinem Gutachten vom 19. August 1998 aufgeführt:
1. Recidivierende Cephalgien im Sinne von Stirnkopfschmerzen,
2. ein recidivierendes Halswirbelsäulensyndrom im Sinne von Nacken-Schulter-Schmerzen auf dem Boden deutlicher degenerativer Veränderungen,
3. ein Zustand nach grober Schnittverletzung an der Streckseite des rechten Oberarmes mit geringer Minderung der groben Kraft,
4. ein Zustand nach Fraktur der Kleinfinger beider Hände vor 20 Jahren verheilt mit geringer Funktionseinschränkung,
5. ein recidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne von recidivierenden Lumbalgien beidseits auf dem Boden geringer degenerativer Wirbelveränderungen bei Bandscheibenschäden mit Segmentinstabilitäten L 4/5/S 1. Fehlstatik bei Beckenschiefstand durch Beinverkürzung - 2 cm rechts,
6. ein Zustand nach Leistenbruch-OP rechts,
7. ein Zustand nach Oberschenkelschussbruch knöchern tragfähig verheilt mit einer Beinlängendifferenz rechts - 6 cm,
8. ein hochgradiger Verschleißzustand am rechten Kniegelenk und mittelgradig am Kniescheibengleitlager als posttraumatische Arthrose nach Oberschenkelschussbruch verheilt mit Achsenfehlform,
9. eine unkomplizierte Fußfehlform beidseits.
Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen, - unter Beachtung der bezeichneten qualitativen Leistungseinschränkungen - verrichten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. Februar 1999 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente lägen nicht vor. Bisheriger Beruf des Klägers sei der eines Antennenmonteurs, einhergehend mit Tiefbauhilfsarbeiten. Zwar handele es sich nach den Angaben des vorletzten Arbeitgebers des Klägers, der B, um eine Tätigkeit, die einen Facharbeiterabschluss erfordert hätte bzw. aufgrund der Qualität der geleisteten Arbeit der tariflichen Einstufung eines Facharbeiters gleichgestanden hätte. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei seiner Tätigkeit im Antennenbau jedoch eine nur dreimonatige Anlernzeit vorausgegangen, nach seinem Arbeitgeberwechsel im Januar 1994 habe er sodann neben Antennenmonteurtätigkeiten auch Tiefbauhilfsarbeiten im Rahmen der Kabelverlegung verrichtet. Hiernach sei der Kläger als angelernter Arbeiter anzusehen. Aufgrund der Verschleißerscheinungen des Bewegungsapparates sei der Kläger nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten mittelschwerer Art und solche, die überwiegend im Stehen und Gehen verrichtet würden, auszuüben. Er könne seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit daher nicht mehr verrichten. Gleichwohl seien die Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente nicht erfüllt. Denn nach seinem positiven Leistungsvermögen sei der Kläger noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen bzw. mit wechselnder Körperhaltung vollschichtig mit den dargestellten Leistungseinschränkungen auszuüben. Versicherungsrechtlich sei der Kläger der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzurechnen. Er könne damit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf jede andere nicht qualifizierte Tätigkeit verwiesen werden, wenn diese nicht nur einen sehr geringen qualitativen Wert habe. Derartige Tätigkeiten seien sowohl im Industrie- wie im Dienstleistungsbereich in Tarifverträgen erfasst. So komme z.B. das Verpacken von Kleinteilen oder die Montage kleinerer Gegenstände in Betracht. Diese Tätigkeiten umfassten körperlich leichte Arbeiten, die im Wechselrhythmus bzw. im Sitzen und Stehen verrichtet werden könnten und nicht ausnahmslos im Akkord oder Schichtsystem ausgeübt würden. Aus dem Fehlen der Voraussetzungen der BU folge zwangsläufig, dass auch die weitergehenden Voraussetzungen der EU nicht gegeben seien. Dabei würden die ausführlichen und überzeugenden Gutachten von Dr. S und Dr. E zugrunde gelegt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Er trägt zur Begründung vor: Er sei aufgrund seines dauerhaft eingeschränkten gesundheitlichen Zustandes berufs- und auch erwerbsunfähig. Die vom SG gezogene Schlussfolgerung beruhe auf den unzutreffenden Angaben im Gutachten. Er sei nur auf Kosten seiner Gesundheit in der Lage, eine Strecke von bis zu 500 m zurückzulegen. Laufen sei für ihn generell nur mit Schmerzen möglich. Die ununterbrochene Schmerztherapie sei seit 1995 ärztlich dokumentiert. Nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin (MDK, Dr. J), vom 6. November 1995 sei er „auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig“. Nach dem - vom Senat im Berufungsverfahren eingeholten - Gutachten von Dr. B sei er zwar noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten - mit den bezeichneten Einschränkungen - zu verrichten. Eine dementsprechende Tätigkeit habe die Beklagte ihm aber nicht angeboten; es sei keine Verweisungstätigkeit benannt worden. Er hege grundsätzliche Bedenken gegen das Gutachten von Dr. B, weil es sich bei dem Gutachter um einen Chirurgen und Sozialmediziner und nicht um einen Orthopäden handele. Selbst wenn aber die erforderliche Sachkunde unterstellt werde, sei er jedenfalls in seinem Beruf als Antennenbauer nicht mehr einsetzbar, so dass zumindest BU vorliege. Den Beruf des Antennenbauers habe er bis Januar 1994 bei der B ausgeübt und von Januar bis März 1994 bei der Firma B. STiefbau GmbH; er sei dort wegen mangelnder körperlicher Leistungsfähigkeit innerhalb der Probezeit entlassen worden. Nach der Auskunft der B habe er eine Facharbeitertätigkeit als Antennenbauer ausgeübt und sei nach Tarif bezahlt worden. Der mehrjährige Zeitraum von 1988 bis 1994 dokumentiere, dass er sich von seinem ursprünglichen Facharbeiterberuf abgewandt und die Tätigkeit eines Antennenbauers entsprechend der eines Facharbeiters ausgeübt habe. Sowohl die B als auch die Firma B. S Tiefbau GmbH hätten bestätigt, dass er Tätigkeiten ausgeübt habe, die einer Facharbeitertätigkeit nach Tarifvertrag entsprochen hätten, und er sei auch nach Tarif bezahlt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1997 zu verurteilen, ihm ab 1. März 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG - auch unter Berücksichtigung der Ermittlungen im Berufungsverfahren - nach wie vor für zutreffend.
Im Berufungsverfahren ist der Arbeitsvertrag des Klägers mit der B zu den Gerichtsakten gelangt (Anschlussarbeitsvertrag zum 1. Arbeitsvertrag vom 27. Februar 1989).
Der Senat hat erneut Arbeitgeberauskünfte von der B und von der Firma B. S Tiefbau GmbH eingeholt; auf diese Auskünfte vom 14. September 1999 und vom 22. November 1999 wird Bezug genommen.
Der Senat hat vom Arbeitsamt Berlin-Reinickendorf die BewA-Auszüge beigezogen, auf die Bezug genommen wird, sowie ein arbeitsamtsärztliches Gutachten nach Aktenlage vom 18. Juli 1996 (Dr. W).
Der Senat hat von den den Kläger behandelnden Ärzten Befundberichte erstatten lassen, und zwar von Dr. P vom 26. Oktober 1999 (Nachfolger von Dr. P) und von der Ärztin für Orthopädie Svom 20. September 1999 und März 2000.
Der Senat hat eine Anfrage an die Radio- und Fernsehtechniker-Innung zur Klärung des Berufsbildes eines Antennenmonteurs gerichtet, die von dem öffentlich bestellten Sachverständigen Zmit Schreiben vom 17. Januar 2001, dem eine Auskunft der Handwerkskammer Potsdam vom 12. Dezember 2000 beigefügt war, beantwortet worden ist; auf den Inhalt dieser Auskünfte wird Bezug genommen.
Der Senat hat Dr. B als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt teilt in seinem chirurgischen und sozialmedizinischen Gutachten vom 5. Januar 2001 die folgenden Diagnosen mit:
1. Degenerative Veränderungen und leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Neigung zu zervikalen und lumbalen Reizerscheinungen, Ausschluss einer Nervenwurzelreizsymptomatik im Bereich der oberen und unteren Extremität bei bestehender Gefügelockerung im Bereich der Lendenwirbelsäule.
2. Zustand nach Schnittverletzung im Bereich der Streckseite des rechten Oberarmes mit Muskelminderung im Bereich der Streckmuskulatur ohne Nachweis schwerwiegender Funktionseinschränkungen bei regelrechter grober Kraft. Zustand nach Fraktur der Kleinfinger beidseits mit verbleibenden geringfügigen Bewegungseinschränkungen in den proximalen Interphalangealgelenken beidseits.
3. Zustand nach Oberschenkelschussbruchverletzung mit knöcherner Ausheilung der Fraktur unter Beinlängendifferenz von 5 cm mit Ausbildung eines hochgradigen posttraumatischen Kniegelenkverschleißes rechts und Neigung zuschmerzhaften Bewegungseinschränkungen. Geringfügiger Kniegelenksverschleiß links ohne Nachweis funktioneller Einschränkungen. Leichte Fußfehlform im Sinne eines Ballen-Hohlfußes.
4. Zustand nach Leistenbruchoperation rechts.
Nach Auffassung von Dr. B kann der Kläger noch regelmäßig leichte körperliche Arbeiten - unter Beachtung der bezeichneten qualitativen Leistungseinschränkungen - verrichten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und die Gutachten von Dr. E und Dr. B Bezug genommen.
Die Leistungsakte des Arbeitsamts Berlin Nord, die Akte des Versorgungsamts Berlin, die Akte der Beklagten und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen EU oder auch nur auf Gewährung von Rente wegen BU für die Zeit ab 1. März 1996. Denn er war und ist schon nicht berufsunfähig.
Der von dem Kläger erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag im März 1996 gestellt hat und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. EU besteht hingegen bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,- DM übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. SGB VI). Da die EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne weiteres das Fehlen von EU (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 - B 13 RJ 65/97 R - nicht veröffentlicht).
Der Kläger war und ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht liegen bei ihm daher die Voraussetzungen der EU nicht vor.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der „bisherige Beruf“ des Versicherten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehende ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 66). Nach diesen Grundsätzen kommt zwar als Hauptberuf die im Vergleich zu der letzten Tätigkeit des Klägers bei der Firma B. S Tiefbau GmbH höher entlohnte Beschäftigung als Antennenmonteur bei der B infrage. Von der Tätigkeit als Antennenmonteur hat sich der Kläger aber gelöst, um sich bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft der geringerwertigen Tätigkeit als Tiefbauwerker zuzuwenden, die der Kläger auch eine zumindest nennenswerte Zeit ausgeübt hat.
Eine solche Lösung ist immer dann zu bejahen, wenn der Berufswechsel freiwillig erfolgte. Wurde die Arbeit - wie hier aufgrund betriebsbedingter Kündigung seitens des Arbeitgebers - gezwungenermaßen aufgegeben, so ist zu unterscheiden: Waren gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich, so bleibt der Berufsschutz grundsätzlich erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen BU-Versicherung verwirklicht hat (vgl. BSGE 2, 182, 187; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; BSG, Urteil vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91 - nicht veröffentlicht). Lagen hingegen andere, insbesondere betriebliche Gründe vor, so ist eine Lösung in dem genannten Sinne jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel abgefunden hat (vgl. z.B. BSGE 15, 212, 214; BSGE 46, 121, 123; BSG, Urteil vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91 -). Diese subjektive Einstellung des Klägers zu seiner beruflichen Situation ist objektiv aus seiner Verhaltensweise nach Aufgabe der Tätigkeit zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91 -). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass sich der Kläger von seiner Tätigkeit als Antennenmonteur bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wieder gelöst hat.
Der Kläger hat die Tätigkeit als Antennenmonteur unstreitig nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern - wie die B auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 25. Juli 2000 bestätigt hat - aufgrund einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung. Aus dem Verhalten des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B lassen sich keine Anhaltspunkte dafür herleiten, dass der Kläger Versuche unternommen hätte, eine berufliche Tätigkeit als Antennenmonteur oder eine entsprechend entlohnte Stelle wieder zu erlangen. Eigene Anstrengungen des Klägers, in den Beruf des Antennenmonteurs zurückzukehren, sind auch aus der beigezogenen Leistungsakte des Arbeitsamtes Berlin Nord nicht ersichtlich und im Übrigen auch von dem Kläger selbst nicht vorgetragen worden. Vielmehr nahm der Kläger bereits am 17. Januar 1994 eine geringer entlohnte Tätigkeit als Tiefbauwerker bei der Firma B. S Tiefbau GmbH auf, die er bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung zum Ablauf der Probezeit am 21. April 1994 und damit in einem nennenswerten Zeitraum vollwertig ausgeübt hat. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist nicht dargetan, dass dieser die Tätigkeit als Tiefbauwerker aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste oder aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage war, diese Tätigkeit vollwertig auszuüben. Nach den vorliegenden BewA-Auszügen des Arbeitsamtes R hatte der Kläger bei seiner Arbeitslosmeldung am 21. April 1994 angegeben, dass das Arbeitsverhältnis bei der Firma B. S Tiefbau GmbH wegen Nichteignung gekündigt worden sei. Die Firma B. S Tiefbau GmbH hat auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 6. Juli 2000 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet worden sei. Gesundheitliche Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich, wie aus seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 21. April 1994 zu ersehen ist, der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung gestellt und die Frage, ob ihm die letzte Tätigkeit zu schwer gewesen sei, verneint. Erst in seinem weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld vom 23. Februar 1996, den er nach Ablauf der von der Beklagten bewilligten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 24. Januar bis zum 21. Februar 1996 gestellt hatte, hatte der Kläger erklärt, die letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten zu können. Dies war mit der am 9. Januar 1995 eingetretenen AU des Klägers einhergegangen. Auch den Verschlimmerungsantrag nach dem HHG hatte der Kläger erst im Juli 1995 gestellt. Es sind mithin keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger bereits während seiner Tätigkeit als Tiefbauwerker vom 17. Januar 1994 bis zum 21. April 1994 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, diese nach Auskunft des Arbeitgebers mittelschwere bis schwere Tätigkeit zu verrichten. Als bisheriger Beruf des Klägers ist daher der Beruf des Tiefbauwerkers der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Fest steht zwar, dass der Kläger diesen seinen bisherigen Beruf als Tiefbauwerker aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann. Denn mit dem nach der übereinstimmenden Auffassung der Sachverständigen auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkten Leistungsvermögen, das nur noch Tätigkeiten überwiegend im Sitzen zulässt und das bereits der Orthopäde Dr. S im Verwaltungsverfahren in seinem Gutachten vom 25. Juni 1995 festgestellt hatte, kann der Kläger einer Beschäftigung als Tiefbauwerker, bei der auch mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten bzw. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und auch Tätigkeiten außerhalb von geschlossenen Räumen unter Witterungseinflüssen anfallen, nicht mehr regelmäßig vollschichtig nachgehen.
Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000- B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht).
Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist der Kläger der zweiten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Innerhalb dieser großen inhomogenen Gruppe ist er allerdings nicht dem oberen Bereich der Angelernten, sondern nur dem unteren Bereich zuzuordnen. Voraussetzung für die Zuordnung eines Versicherten zum oberen Bereich der Berufsgruppe der Angelernten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass der Versicherte der Wertigkeit nach einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren (z.B. Berufskraftfahrer; vgl. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 - BGBl. I S. 1518), zumindest aber eine Beschäftigung verrichtet hat, die eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von wenigstens zwölf Kalendermonaten erfordert (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 9/96 - nicht veröffentlicht). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach der Arbeitgeberauskunft der Firma B. S Tiefbau GmbH vom 14. September 1999 ist eine Bewertung der Tätigkeit des Klägers als Tiefbauwerker, die eine Zuordnung zum oberen Bereich der Anlerntätigkeiten ermöglichte, ausgeschlossen. Nach dieser Auskunft war der Kläger als Tiefbauwerker eingesetzt, dabei handelte es sich um eine Tätigkeit, die nach einer Anlernzeit von drei bis sechs Monaten vollwertig ausgeübt werden kann. Dementsprechend entsprach nach dieser Arbeitgeberauskunft auch die tarifvertragliche Bewertung dieser Tätigkeit der eines Bauwerkers (Berufsgruppe VII des Bundeslohntarifvertrages der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vom 19. Mai 1992) und somit einer einfachen Anlerntätigkeit. Ausgehend von dieser Arbeitgeberauskunft, gegen die der Kläger Einwendungen nicht erhoben hat, wird die für eine Zuordnung zum oberen Bereich der Angelernten erforderliche Wertigkeit des bisherigen Berufs des Klägers nicht erreicht.
Aufgrund der Bewertung des bisherigen Berufs des Klägers als einer Anlerntätigkeit im unteren Bereich ist der Kläger aber sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeines Arbeitsmarkts verweisbar, für die sein Restleistungsvermögen noch ausreicht. Denn grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -).
Das Restleistungsvermögen des Klägers war und ist auch nicht derart eingeschränkt, dass sein Arbeitseinsatz auf dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarkts ausgeschlossen bzw. erheblich eingeschränkt erschiene. Aufgrund der Ermittlungen im Berufungsverfahren ist klargestellt, dass durchgehend während des für das Rentenbegehren entscheidungserheblichen Zeitraums noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen des Klägers zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten - mit bestimmten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen - bestand. Sämtliche im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herangezogenen Gutachter bzw. Gerichtssachverständigen haben dem Kläger übereinstimmend noch ein derartiges vollschichtiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit der Rentenantragstellung im März 1996. Zur Überzeugung des Senats war und ist der Kläger damit noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Wechsels der Haltungsart, unter Ausschluss von Witterungseinflüssen, Zeitdruck und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vollschichtig zu verrichten, wobei der Kläger Lasten bis 5 kg heben und tragen kann. Seine Lern-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit war und ist nicht herabgesetzt. Durchgreifende inhaltliche Einwendungen, insbesondere gegen das Gutachten von Dr. B, hat der Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere hat er keine Tatsachen benannt, welche die Überzeugungskraft dieses Gutachtens erschüttern könnten. Dass es sich bei Dr. B um einen Chirurg und Sozialmediziner, nicht aber um einen Orthopäden handelt, stellt die Fachkompetenz dieses Gutachters für die Begutachtung von Gesundheitsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat nicht infrage, zumal Dr. B über langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Begutachtung gerade solcher Leiden verfügt. Dr. Bhat unter eingehender Würdigung der Vorbefunde eine ausführliche, in jeder Hinsicht sachliche und anhand der erhobenen Befunde nachvollziehbare und einsichtige Beurteilung abgegeben, die im Wesentlichen mit den Feststellungen des vom SG gehörten fachorthopädischen Sachverständigen Dr. E übereinstimmt. Alleine die Unzufriedenheit des Klägers mit dieser Beurteilung vermag aber weitergehende gerichtliche Ermittlungen, insbesondere die Einholung weiterer Gutachten, nicht zu rechtfertigen.
Das vollschichtige Restleistungsvermögen des Klägers ist nach den von Dr. E und Dr. B übereinstimmend festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart eingeengt, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde. Der Kläger kann zwar nach den von den genannten Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen seiner Leiden nur noch körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen und unter im Wesentlichen normalen klimatischen Bedingungen verrichten; auszuschließen sind einseitige körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten unter Zeitdruck, häufiges Gehen und Stehen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen von Dr. B auch gegen ein längeres Sitzen nichts einzuwenden ist und der Kläger sogar noch in Wechsel- und Nachtschicht arbeiten kann, besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung, noch liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - nicht veröffentlicht). Der Ausschluss von Zwangshaltungen, häufigen Bückens sowie Gerüst- und Leiternsteigens ist bereits vom Begriff „leichte Tätigkeiten“ umfasst. Die Beschränkung beim Heben und Tragen von Lasten auf 5 kg reicht aber alleine nicht aus, ein dem Kläger noch verbleibendes ausreichendes Arbeitsfeld zu verneinen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 87/96 - nicht veröffentlicht). Die bei dem Kläger vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen betreffen lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt.
So kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten, wie sie in der Tarifgruppe X des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) erfasst sind. Das Gleiche gilt für leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten ebenso wie die Tätigkeit eines einfachen Pförtners. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung der medizinischen Sachverständigen keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Konzentrations-, der Lern-, der Kontakt-, der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und der Auffassungsgabe anzunehmen sind, kann der Kläger auch noch derart einfache Bürotätigkeiten, wie sie mit der Tarifgruppe X BAT tariflich vergütet werden, nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten; ebenso wie leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten und die Tätigkeit eines einfachen Pförtners.
Kann der Kläger nach alledem mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen noch eine Reihe von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten, so ist er nicht nur nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Satz 4 1. Halbs. SGB VI), sondern erst recht nicht erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1. Halbs. SGB VI). Denn EU erfordert noch weitergehende Einschränkungen als die, die bei der BU gegeben sein müssen.
Der Kläger ist auch nicht etwa deshalb erwerbsunfähig, weil seine Wegefähigkeit einschränkt wäre. Zwar gehört die ausreichende Fähigkeit, Arbeitsplätze aufzusuchen, zur Erwerbsfähigkeit. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die nur noch Fußwege von 500 m Länge zulässt, schließt in der Regel die Fähigkeit aus, einen Arbeitsplatz zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1989 - 5 RJ 61/88 = SozR 2200 § 1247 Nr. 56). Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. Eund Dr. B ist der Kläger aber noch in der Lage, trotz der Folgen der schweren Schussverletzung am rechten Oberschenkel Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen, wenngleich - so Dr. B - der Kläger sich gegenüber einem Gesunden vermehrt anstrengen muss. Diese vermehrten Anstrengungen bedingen aber nach den von Dr. B getroffenen Feststellungen keinen erhöhten unzumutbaren Zeitaufwand und führen auch nicht zu unzumutbaren Schmerzen. Zudem ist der Kläger - wie er auch im Termin zur mündlichen Verhandlung beim SG bestätigt hat - in der Lage, sein Fahrrad ebenso wie öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er ist daher befähigt, auch längere Wegstrecken innerhalb Berlins ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzulegen.
Ob der Kläger einen seinem Restleistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhält, kann dahinstehen. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage spielt für die Feststellung von BU oder EU, wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte, keine Rolle (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4 2. Halbs., § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbs. SGB VI). Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden neuen Erwerbsminderungsrentenrecht besteht kein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehende Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrentenrecht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 - BGBl. I, 1827).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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