Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 164/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 54/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 159 Abs. 1 S. 1 III liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt, nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und dies auch prognostisch möglich erscheint.
2.
Hält er im Zeitpunkt des Endes der Freistellungsphase daran nicht mehr fest, son-dern beantragt Arbeitslosengeld, um sodann später aufgrund der geänderten Rechtslage eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen, verhält er sich versicherungswidrig.
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 159 Abs. 1 S. 1 III liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt, nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und dies auch prognostisch möglich erscheint.
2.
Hält er im Zeitpunkt des Endes der Freistellungsphase daran nicht mehr fest, son-dern beantragt Arbeitslosengeld, um sodann später aufgrund der geänderten Rechtslage eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen, verhält er sich versicherungswidrig.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.02.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch in diesem Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer zwölfwöchigen Sperrzeit (01.02.2014 bis 25.04.2014) und die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 180 Tage.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger war seit 1980 bei der Firma T AG in unbefristetem Arbeitsverhältnis beschäftigt, zuletzt als Leiter der Technischen Auftragsabwicklung. Er schloss am 11.12.2006 mit seiner Arbeitgeberin einen "Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit nach dem Tarifvertag zur Altersteilzeit vom 15.10.2004 und Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 28.03.2000 / 19.05.2000 / 15.04.2004 (Metall) und der Betriebsvereinbarung Nr. 03/2001 (AG)" - im Folgenden: Altersteilzeitvertrag -, wonach am 01.12.2009 ein bis zum 31.01.2014 befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis begann. In der Zeit vom 01.12.2009 bis zum 31.12.2011 leistete der Kläger die volle Arbeitszeit (Arbeitsphase), in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.01.2014 wurde er von der Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase).
Am 22.11.2013 stellte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) einen Antrag auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Die DRV bewilligte ihm mit Bescheid vom 20.12.2013 die beantragte Rente ab 01.02.2014 in Höhe von 1.976,50 EUR brutto monatlich. Dagegen legte der Kläger der Kläger Widerspruch ein und nahm am 13.01.2014 den Rentenantrag zurück. Er begründete dies damit, dass er nach Inkrafttreten einer geplanten Rentenreform zum 01.07.2014 im Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen könne. Diese Voraussetzungen habe er erfüllt. Er werde Ende Mai 2014 seinen Rentenantrag für Juli 2014 neu stellen.
Mit Wirkung zum 01.02.2014 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er legte eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 20.12.2006 vor, in der (nach damaligem Recht) ein voraussichtlicher Anspruch auf eine frühestmögliche ungeminderte Altersrente ab 01.01.2016 und ein voraussichtlicher Anspruch auf eine frühestmögliche geminderte Altersrente ab 01.01.2013 bestätigt wird.
Mit Bescheid vom 04.03.2014 stellte die Beklagte für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 25.04.2014 eine zwölfwöchige Sperrzeit mit Minderung der Anspruchsdauer um 180 Tage nach §§ 159, 148 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) mit der Begründung fest, der Kläger habe sich versicherungswidrig verhalten, weil er seine geminderte Altersrente nicht zum 01.02.2014 in Anspruch genommen habe, sondern nunmehr erst ab Juli 2014 Rente ohne Abzüge beziehen wolle.
Durch Bewilligungsbescheid vom 04.03.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 26.04.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.752 EUR (täglich 58,40 EUR).
Am 27.02.2014 stellte der Kläger erneut einen Antrag bei der DRV auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, den er allerdings am 19.03.2014 wiederum zurücknahm.
Gegen den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 04.03.2014 legte der Kläger am 14.03.2014 Widerspruch ein und trug vor, er habe bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages die feste Absicht gehabt, nahtlos in die Altersrente zu wechseln. Dem Rentenbescheid vom 20.12.2013 habe er entnommen, dass er eine wesentlich niedrigere monatliche Rente zu erwarten habe als ihm noch im Juni 2013 in einer Renteninformation der DRV in Aussicht gestellt worden war. Er habe sich dann dazu entschieden, im Juli 2014 abschlagsfrei in Rente zu gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis gelöst, indem er das unbefristete Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes umgewandelt habe. Dadurch sei er nach Ende der Freistellungsphase beschäftigungslos geworden und habe die Beschäftigungslosigkeit vorsätzlich bzw. zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III liege nicht vor. Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein wichtiger Grund etwa dann angenommen werden, wenn der Widerspruchsführer nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug habe wechseln wollen und davon auch prognostisch auszugehen gewesen sei. Mit der Einführung der Altersteilzeit habe der Gesetzgeber nämlich das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt werden sollte. Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes sei es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden. Sollte der Widerspruchsführer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht gehabt haben, direkt nach Ende der Altersteilzeit ohne Umweg über die Beantragung von Arbeitslosengeld Altersrente beziehen zu wollen, wäre ihm dieses Verhalten unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft nicht vorwerfbar, wenn prognostisch von einem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsleben nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszugehen gewesen wäre. So liege der Fall hier aber gerade nicht. Dies habe der Kläger anhand der Rentenauskunft vom 20.12.2006 selbst nachgewiesen. Danach sei der Beginn der ungeminderten Altersrente auf den 01.01.2016 gelegt worden. Durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ohne unmittelbaren Übergang zur Altersrente habe der Kläger gerade das getan, was nach dem Willen des Gesetzgebers mit einer Sperrzeit belegt werden solle. Er habe nämlich selbst den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Damit sei eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III). Durch die Sperrzeit mindere sich die Anspruchsdauer um 180 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Am 22.03.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben und zur weiteren Begründung dargelegt, wenn nicht durch die Bundesregierung eine abschlagsfreie Rente im Alter von 63 Jahren in Aussicht gestellt worden sei, wäre er - wie im Jahr 2006 geplant - am 01.02.2014 in Rente gegangen. Der Kläger hat eine weitere Rentenauskunft vom 20.12.2006 vorgelegt, wonach prognostisch bei einem vorzeitigen Rentenbeginn ab 01.02.2014 die Altersrente monatlich 1.462,20 EUR betragen würde, wenn der seinerzeit maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werde. Dabei sei bereits eine Rentenminderung von 6,9 % aus 23 Kalendermonaten an vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 24.07.2014 hat die DRV dem Kläger auf einen Antrag vom 02.06.2014 Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.07.2014 in Höhe von 2.214,13 EUR brutto bewilligt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 04.03.2014 und Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 04.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.02.2014 bis 25.04.2014 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ergänzend vorgetragen, dass der Beginn der ungeminderten Rente nach der Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung vom 20.12.2006 der 01.01.2016 gewesen wäre, der Rentenbeginn der frühestmöglichen geminderten Rente jedoch bereits der 01.01.2013. Nach Ablauf der Freistellungsphase habe der Kläger die Möglichkeit des Renteneintritts aus subjektiven Erwägungen heraus durch Rücknahme seines Rentenantrages nach entsprechender Bescheiderteilung der Deutschen Rentenversicherung nicht wahrgenommen. Im Verlauf der mehrjährigen Altersteilzeitvereinbarung habe immer damit gerechnet werden müssen, dass rentenrechtliche Gesetzesänderungen eintreten könnten, die sich nachteilig auf die tatsächliche Rentenhöhe auswirkten.
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.02.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe nimmt der Senat Bezug.
Gegen das ihm am 05.03.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.03.2015 Berufung eingelegt. Er trägt über das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hinaus noch vor, Beschäftigungslosigkeit habe bereits bei Eintritt in die Freistellungsphase ab 01.01.2012 vorgelegen. Die Sperrzeit laufe daher ab 01.01.2012 für zwölf Wochen und könne die Leistungsgewährung an ihn nicht mehr beeinflussen. Ferner ist er der Ansicht, sich auf einen wichtigen Grund für sein Verhalten berufen zu können. Er habe im Jahre 2006 bei Abschluss des Arbeitsvertrages für verblockte Altersteilzeit nicht wissen können, dass es für ihn eine günstigere Regelung bezüglich seiner Altersrente im Jahre 2014 geben würde. Das Schreiben vom 20.12.2006 habe nicht seiner Information gedient, sondern zum Nachweis für den Arbeitgeber, dass ein Eintritt in die Altersrente tatsächlich frühestmöglich zum 01.01.2013 möglich war. Er hätte durch Beantragung der Altersrente nahtlos zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rentenminderung i.H.v. 192 EUR monatlich hinnehmen müssen. Er habe damit nicht willkürlich und mutwillig gehandelt, sondern interessengerecht. Bei Nichtabschluss des Altersteilzeitvertrages sei aufgrund seines Alters und der zurückgehenden Leistungsfähigkeit eine Kündigung durch die Arbeitgeberin nicht ausgeschlossen gewesen. Durch Vereinnahmung des Maximalbetrages an Altersrente handle er auch im Sinne der Versichertengemeinschaft wirtschaftlich, da keine weiteren Sozialleistungen bei Eintritt von Hilfebedürftigkeit in gesteigertem Maße in Anspruch genommen werden müssten. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sei ihm seitens der Beklagten nicht anheimgestellt worden, sich eine Arbeit zu suchen. Vielmehr sei eine Zielvereinbarung mit dem Inhalt abgeschlossen worden, dass eine Arbeitsvermittlung nicht mehr erfolgen solle, der Kläger sich aber verpflichte, ab Juli 2014 in Rente zu gehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.02.2015 abzuändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.02.2014 bis 25.04.2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und trägt ergänzend vor, eine Sperrzeit beginne nicht mit dem Beginn der Freistellungsphase, sondern mit deren Ende. Der Kläger habe die Arbeitslosigkeit bewusst herbeigeführt, indem er sich entgegen seinem Vorhaben nicht nahtlos von der Freistellungsphase in den Rentenbezug begeben habe. Dafür greife kein wichtiger Grund ein. Die Möglichkeit, nunmehr eine ungeminderte Altersrente in Anspruch nehmen zu können, rechtfertige es nicht, die Gemeinschaft der Beitragszahler mit Kosten der zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit zu belasten.
Das Gericht hat die Akten der DRV zum Verfahren beigezogen. Diese sind ebenso wie die Verwaltungsakten der Beklagten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.02.2015 ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Berufung gem. §§ 143,144 SGG ohne gesonderte Zulassung statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt. Der Beschwerdegegenstand ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seinem Berufungsantrag weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 14 m.w.N.). Hier steht ein Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 12 Wochen (= 90 Tage) bei einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 58,40 Euro im Streit, insgesamt also 5.256 EUR.
Die Berufung wurde zudem form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG eingelegt. Die abgefasste Entscheidung ist dem Kläger am 05.03.2015 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 23.03.2015 eingegangen.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da die Klage zulässig, aber unbegründet ist.
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind der Sperrzeit- und der Bewilligungsbescheid vom 04.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 (§ 95 SGG). Zwar hat der Kläger ausdrücklich in seinem Widerspruch nur den Sperrzeitbescheid angegriffen und die Beklagte im Widerspruchsbescheid auch nur diesen wörtlich benannt, im erstinstanzlichen Verfahren sind jedoch beide Bescheide vom 04.03.2014 Gegenstand des Klageantrags und der gerichtlichen Entscheidung gewesen. Grundsätzlich bilden ein Sperrzeitbescheid und ein zeitgleicher Bewilligungsbescheid, mit dem gewissermaßen die "Konsequenzen" aus dem Sperrzeitbescheid gezogen werden, eine rechtliche Einheit (vgl. etwa: Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R - juris Rn. 9; Senat, Urteil vom 16.11.2011 - L 9 AL 82/11 - juris Rn.27). Aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R - juris Rn. 13 m. w. N.), nach dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger mit seiner Klage ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringen kann, ist bereits der Widerspruch des im Verwaltungsverfahren und vor dem Sozialgericht unvertretenen Klägers so auszulegen, dass beide Bescheide angegriffen waren. Auch den Widerspruchsbescheid legt der Senat wegen der rechtlichen Einheit des Sperrzeit- und Bewilligungsbescheides dahingehend aus, dass er sich zu beiden Bescheiden verhält.
Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, § 54 Abs. 4 SGG.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere bedurfte es vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides keiner vorherigen Anhörung nach § 24 SGB X, da die Sperrzeit kraft Gesetzes eintritt. Es fehlt es bei Sperrzeitbescheiden an einem Eingriff in bestehende Rechte (vgl. dazu Karmanski in: Brand, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 159 Rn. 178 m.w.N.).
Die Bescheide vom 04.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 erweisen sich auch materiell als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten angenommene Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ist § 159 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB III. Nach § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III u.a. vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis gelöst, indem er durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit seiner Arbeitgeberin sein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein auf den 31.01.2014 befristetes umgewandelt hat. Dadurch ist er nach Ende der Freistellungsphase beschäftigungs- und arbeitslos geworden. Bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 01.12.2006 hatte er Kenntnis davon, dass er kein Anschlussarbeitsverhältnis für die Zeit nach Ende der Befristung (in Aussicht) hatte. Damit hat er seine Beschäftigungslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zum 01.06.2014 vorsätzlich herbeigeführt. Abzustellen ist insoweit alleine auf das Eintreten von Beschäftigungslosigkeit, nicht auf Arbeitslosigkeit im Sinne des § 138 SGB III, so dass es auf die Frage der Verfügbarkeit nicht ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.2009 B 7 AL 6/08 R - juris Rn.11; offen gelassen in LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16 - juris Rn. 29). Soweit der Kläger vorträgt, er habe bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages die feste Absicht gehabt, nahtlos in die Altersrente zu wechseln und kein Arbeitslosengeld zu beziehen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Eintritt einer Sperrzeit ist nicht vom Bezug oder dem Begehren von Leistungen der Beklagten abhängig, sondern setzt lediglich die Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit, nicht aber des Leistungsbezuges voraus (BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R - juris Rn. 24). Ein wichtiger Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III greift nicht ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.2009, a. a. O. Rn. 12 m. w. N.). Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes im Sinne des Sperrzeitrechts beurteilt sich dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Versicherten; vielmehr muss dieser objektiv gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R - juris Rn. 35). Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) ist grundsätzlich ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe gegeben, wenn ein Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt hatte, nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und davon auch prognostisch auszugehen war. Mit der Einführung der Altersteilzeit hat der Gesetzgeber nämlich das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen. Es sollte eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn erreicht und ein Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Bezug von Arbeitslosengeld vermieden werden (BSG, Urteil vom 21.07.2009, a. a. O. Rn. 12ff.). Ausgehend von diesen Erwägungen lag bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 11.12.2006 ein wichtiger Grund vor. Denn der Kläger hatte damals - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die Absicht, zum 01.02.2014 Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen. Dies war ihm ausweislich der Bescheinigung vom 20.12.2006 prognostisch auch möglich. Trotz des Vorliegens eines wichtigen Grundes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages hat sich der Kläger ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten, indem er nicht entsprechend seiner früheren Absicht ab 01.02.2014 Altersrente in Anspruch genommen, sondern sich zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldet hat. Denn die Annahme eines wichtigen Grundes ist zwar nach den obenstehenden Erwägungen im Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (hier: Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 11.12.2006) allein durch eine von dem Arbeitnehmer erklärte Absicht eines zukünftigen Verhaltens - des Rentenbezuges ab 01.02.2014 - gerechtfertigt. Indem der Kläger aber später an seiner Absicht nicht mehr festhielt, ohne dass sich die die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigenden Umstände geändert hätten, ist der wichtige Grund entfallen. Die - mehrfache - Rücknahme des Rentenantrages beruhte allein darauf, dass sich mit der politischen Diskussion über die "Rente mit 63" und dem späteren Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetz für den Kläger die Möglichkeit eröffnet hatte, ab 01.07.2014 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge (§ 236b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) in Anspruch zu nehmen. Diese Beweggründe sind nachvollziehbar, aber nicht geeignet, einen wichtigen Grund für das Abweichen von seiner früheren Absicht zu begründen und damit insgesamt den für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wichtigen Grund aufrechtzuerhalten. Denn dem Kläger war das Festhalten an seiner ursprünglichen Planung zumutbar. Es hatte sich in der Zwischenzeit auch nicht etwa eine für ihn ungünstigere Entwicklung eingestellt, im Gegenteil hatte sich sein tatsächlich zunächst für die Zeit ab 01.02.2014 bewilligter Rentenanspruch von 1.976,50 EUR brutto monatlich im Vergleich zu dem am 20.12.2006 prognostizierten von 1 462,20 EUR erhöht. Ein Festhalten an dem ursprünglich beabsichtigten Rentenbezug war somit jedenfalls nicht mit Nachteilen verbunden. Das persönliche - nachvollziehbare - finanzielle Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme weiterer, sich durch die zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung ergebender Vorteile, muss allerdings gegenüber den Interessen der Versichertengemeinschaft, aus deren Mitteln bereits die Inanspruchnahme der Altersteilzeit gefördert worden ist, zurückstehen. Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes, durch die Förderung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen die Versichertengemeinschaft um die bereits vor Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu entlasten, wird durch eine Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gerade nicht erreicht (so auch LSG Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 44; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 -, juris; Rn. 31; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 - juris Rn. 21 m w. N.). Der weiteren - erstmals im Berufungsverfahren erhobenen - Behauptung des Klägers, er habe bei Nichtabschluss des Altersteilzeitvertrages mit einer Kündigung rechnen müssen, vermag der Senat nichts abzugewinnen. Sie ist durch den Kläger nicht weiter substantiiert worden. Es finden sich dafür auch sonst keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Die Dauer der Sperrzeit beträgt zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III). Zugleich mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Anzahl der Tage der Sperrzeit, mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Gründe, die nach § 159 Abs. 3 S. 2 SGB III zur Verkürzung der Sperrzeit führen könnten, sind nicht ersichtlich. Es liegt insbesondere keine besondere Härte (§ 159 Abs. 3 S. 2 Nr. 2b SGB III) vor. Eine solche könnte dann anzunehmen sein, wenn das Hinausschieben des Rentenbeginns zeitlich den Tatbeständen des § 159 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2a SGB III entspricht, da die Interessenlage insoweit vergleichbar ist (so LSG Baden-Württemberg a.a.O., juris Rn. 53). Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Rentenbeginn durch den Kläger um fünf Monate nach hinten verlegt worden ist. Die Lage der Sperrzeit begegnet keinerlei Bedenken. Es ist auch hier - wie oben zum wichtigen Grund ausgeführt - auf den Zeitpunkt des Nichteintritts in den Rentenbezug und damit den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit abzustellen (so auch BSG, Urteil vom 21.07.2009, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg a.a. O.). Die Sperrzeit beginnt daher am 01.02.2014. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer zwölfwöchigen Sperrzeit (01.02.2014 bis 25.04.2014) und die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 180 Tage.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger war seit 1980 bei der Firma T AG in unbefristetem Arbeitsverhältnis beschäftigt, zuletzt als Leiter der Technischen Auftragsabwicklung. Er schloss am 11.12.2006 mit seiner Arbeitgeberin einen "Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit nach dem Tarifvertag zur Altersteilzeit vom 15.10.2004 und Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 28.03.2000 / 19.05.2000 / 15.04.2004 (Metall) und der Betriebsvereinbarung Nr. 03/2001 (AG)" - im Folgenden: Altersteilzeitvertrag -, wonach am 01.12.2009 ein bis zum 31.01.2014 befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis begann. In der Zeit vom 01.12.2009 bis zum 31.12.2011 leistete der Kläger die volle Arbeitszeit (Arbeitsphase), in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.01.2014 wurde er von der Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase).
Am 22.11.2013 stellte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) einen Antrag auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Die DRV bewilligte ihm mit Bescheid vom 20.12.2013 die beantragte Rente ab 01.02.2014 in Höhe von 1.976,50 EUR brutto monatlich. Dagegen legte der Kläger der Kläger Widerspruch ein und nahm am 13.01.2014 den Rentenantrag zurück. Er begründete dies damit, dass er nach Inkrafttreten einer geplanten Rentenreform zum 01.07.2014 im Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen könne. Diese Voraussetzungen habe er erfüllt. Er werde Ende Mai 2014 seinen Rentenantrag für Juli 2014 neu stellen.
Mit Wirkung zum 01.02.2014 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er legte eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 20.12.2006 vor, in der (nach damaligem Recht) ein voraussichtlicher Anspruch auf eine frühestmögliche ungeminderte Altersrente ab 01.01.2016 und ein voraussichtlicher Anspruch auf eine frühestmögliche geminderte Altersrente ab 01.01.2013 bestätigt wird.
Mit Bescheid vom 04.03.2014 stellte die Beklagte für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 25.04.2014 eine zwölfwöchige Sperrzeit mit Minderung der Anspruchsdauer um 180 Tage nach §§ 159, 148 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) mit der Begründung fest, der Kläger habe sich versicherungswidrig verhalten, weil er seine geminderte Altersrente nicht zum 01.02.2014 in Anspruch genommen habe, sondern nunmehr erst ab Juli 2014 Rente ohne Abzüge beziehen wolle.
Durch Bewilligungsbescheid vom 04.03.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 26.04.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.752 EUR (täglich 58,40 EUR).
Am 27.02.2014 stellte der Kläger erneut einen Antrag bei der DRV auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, den er allerdings am 19.03.2014 wiederum zurücknahm.
Gegen den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 04.03.2014 legte der Kläger am 14.03.2014 Widerspruch ein und trug vor, er habe bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages die feste Absicht gehabt, nahtlos in die Altersrente zu wechseln. Dem Rentenbescheid vom 20.12.2013 habe er entnommen, dass er eine wesentlich niedrigere monatliche Rente zu erwarten habe als ihm noch im Juni 2013 in einer Renteninformation der DRV in Aussicht gestellt worden war. Er habe sich dann dazu entschieden, im Juli 2014 abschlagsfrei in Rente zu gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis gelöst, indem er das unbefristete Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes umgewandelt habe. Dadurch sei er nach Ende der Freistellungsphase beschäftigungslos geworden und habe die Beschäftigungslosigkeit vorsätzlich bzw. zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III liege nicht vor. Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein wichtiger Grund etwa dann angenommen werden, wenn der Widerspruchsführer nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug habe wechseln wollen und davon auch prognostisch auszugehen gewesen sei. Mit der Einführung der Altersteilzeit habe der Gesetzgeber nämlich das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt werden sollte. Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes sei es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden. Sollte der Widerspruchsführer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht gehabt haben, direkt nach Ende der Altersteilzeit ohne Umweg über die Beantragung von Arbeitslosengeld Altersrente beziehen zu wollen, wäre ihm dieses Verhalten unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft nicht vorwerfbar, wenn prognostisch von einem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsleben nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszugehen gewesen wäre. So liege der Fall hier aber gerade nicht. Dies habe der Kläger anhand der Rentenauskunft vom 20.12.2006 selbst nachgewiesen. Danach sei der Beginn der ungeminderten Altersrente auf den 01.01.2016 gelegt worden. Durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ohne unmittelbaren Übergang zur Altersrente habe der Kläger gerade das getan, was nach dem Willen des Gesetzgebers mit einer Sperrzeit belegt werden solle. Er habe nämlich selbst den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Damit sei eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III). Durch die Sperrzeit mindere sich die Anspruchsdauer um 180 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Am 22.03.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben und zur weiteren Begründung dargelegt, wenn nicht durch die Bundesregierung eine abschlagsfreie Rente im Alter von 63 Jahren in Aussicht gestellt worden sei, wäre er - wie im Jahr 2006 geplant - am 01.02.2014 in Rente gegangen. Der Kläger hat eine weitere Rentenauskunft vom 20.12.2006 vorgelegt, wonach prognostisch bei einem vorzeitigen Rentenbeginn ab 01.02.2014 die Altersrente monatlich 1.462,20 EUR betragen würde, wenn der seinerzeit maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werde. Dabei sei bereits eine Rentenminderung von 6,9 % aus 23 Kalendermonaten an vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 24.07.2014 hat die DRV dem Kläger auf einen Antrag vom 02.06.2014 Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.07.2014 in Höhe von 2.214,13 EUR brutto bewilligt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 04.03.2014 und Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 04.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.02.2014 bis 25.04.2014 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ergänzend vorgetragen, dass der Beginn der ungeminderten Rente nach der Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung vom 20.12.2006 der 01.01.2016 gewesen wäre, der Rentenbeginn der frühestmöglichen geminderten Rente jedoch bereits der 01.01.2013. Nach Ablauf der Freistellungsphase habe der Kläger die Möglichkeit des Renteneintritts aus subjektiven Erwägungen heraus durch Rücknahme seines Rentenantrages nach entsprechender Bescheiderteilung der Deutschen Rentenversicherung nicht wahrgenommen. Im Verlauf der mehrjährigen Altersteilzeitvereinbarung habe immer damit gerechnet werden müssen, dass rentenrechtliche Gesetzesänderungen eintreten könnten, die sich nachteilig auf die tatsächliche Rentenhöhe auswirkten.
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.02.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe nimmt der Senat Bezug.
Gegen das ihm am 05.03.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.03.2015 Berufung eingelegt. Er trägt über das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hinaus noch vor, Beschäftigungslosigkeit habe bereits bei Eintritt in die Freistellungsphase ab 01.01.2012 vorgelegen. Die Sperrzeit laufe daher ab 01.01.2012 für zwölf Wochen und könne die Leistungsgewährung an ihn nicht mehr beeinflussen. Ferner ist er der Ansicht, sich auf einen wichtigen Grund für sein Verhalten berufen zu können. Er habe im Jahre 2006 bei Abschluss des Arbeitsvertrages für verblockte Altersteilzeit nicht wissen können, dass es für ihn eine günstigere Regelung bezüglich seiner Altersrente im Jahre 2014 geben würde. Das Schreiben vom 20.12.2006 habe nicht seiner Information gedient, sondern zum Nachweis für den Arbeitgeber, dass ein Eintritt in die Altersrente tatsächlich frühestmöglich zum 01.01.2013 möglich war. Er hätte durch Beantragung der Altersrente nahtlos zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rentenminderung i.H.v. 192 EUR monatlich hinnehmen müssen. Er habe damit nicht willkürlich und mutwillig gehandelt, sondern interessengerecht. Bei Nichtabschluss des Altersteilzeitvertrages sei aufgrund seines Alters und der zurückgehenden Leistungsfähigkeit eine Kündigung durch die Arbeitgeberin nicht ausgeschlossen gewesen. Durch Vereinnahmung des Maximalbetrages an Altersrente handle er auch im Sinne der Versichertengemeinschaft wirtschaftlich, da keine weiteren Sozialleistungen bei Eintritt von Hilfebedürftigkeit in gesteigertem Maße in Anspruch genommen werden müssten. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sei ihm seitens der Beklagten nicht anheimgestellt worden, sich eine Arbeit zu suchen. Vielmehr sei eine Zielvereinbarung mit dem Inhalt abgeschlossen worden, dass eine Arbeitsvermittlung nicht mehr erfolgen solle, der Kläger sich aber verpflichte, ab Juli 2014 in Rente zu gehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.02.2015 abzuändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.02.2014 bis 25.04.2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und trägt ergänzend vor, eine Sperrzeit beginne nicht mit dem Beginn der Freistellungsphase, sondern mit deren Ende. Der Kläger habe die Arbeitslosigkeit bewusst herbeigeführt, indem er sich entgegen seinem Vorhaben nicht nahtlos von der Freistellungsphase in den Rentenbezug begeben habe. Dafür greife kein wichtiger Grund ein. Die Möglichkeit, nunmehr eine ungeminderte Altersrente in Anspruch nehmen zu können, rechtfertige es nicht, die Gemeinschaft der Beitragszahler mit Kosten der zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit zu belasten.
Das Gericht hat die Akten der DRV zum Verfahren beigezogen. Diese sind ebenso wie die Verwaltungsakten der Beklagten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.02.2015 ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Berufung gem. §§ 143,144 SGG ohne gesonderte Zulassung statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt. Der Beschwerdegegenstand ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seinem Berufungsantrag weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 14 m.w.N.). Hier steht ein Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 12 Wochen (= 90 Tage) bei einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 58,40 Euro im Streit, insgesamt also 5.256 EUR.
Die Berufung wurde zudem form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG eingelegt. Die abgefasste Entscheidung ist dem Kläger am 05.03.2015 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 23.03.2015 eingegangen.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da die Klage zulässig, aber unbegründet ist.
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind der Sperrzeit- und der Bewilligungsbescheid vom 04.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 (§ 95 SGG). Zwar hat der Kläger ausdrücklich in seinem Widerspruch nur den Sperrzeitbescheid angegriffen und die Beklagte im Widerspruchsbescheid auch nur diesen wörtlich benannt, im erstinstanzlichen Verfahren sind jedoch beide Bescheide vom 04.03.2014 Gegenstand des Klageantrags und der gerichtlichen Entscheidung gewesen. Grundsätzlich bilden ein Sperrzeitbescheid und ein zeitgleicher Bewilligungsbescheid, mit dem gewissermaßen die "Konsequenzen" aus dem Sperrzeitbescheid gezogen werden, eine rechtliche Einheit (vgl. etwa: Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R - juris Rn. 9; Senat, Urteil vom 16.11.2011 - L 9 AL 82/11 - juris Rn.27). Aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R - juris Rn. 13 m. w. N.), nach dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger mit seiner Klage ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringen kann, ist bereits der Widerspruch des im Verwaltungsverfahren und vor dem Sozialgericht unvertretenen Klägers so auszulegen, dass beide Bescheide angegriffen waren. Auch den Widerspruchsbescheid legt der Senat wegen der rechtlichen Einheit des Sperrzeit- und Bewilligungsbescheides dahingehend aus, dass er sich zu beiden Bescheiden verhält.
Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, § 54 Abs. 4 SGG.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere bedurfte es vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides keiner vorherigen Anhörung nach § 24 SGB X, da die Sperrzeit kraft Gesetzes eintritt. Es fehlt es bei Sperrzeitbescheiden an einem Eingriff in bestehende Rechte (vgl. dazu Karmanski in: Brand, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 159 Rn. 178 m.w.N.).
Die Bescheide vom 04.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 erweisen sich auch materiell als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten angenommene Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ist § 159 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB III. Nach § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III u.a. vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis gelöst, indem er durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit seiner Arbeitgeberin sein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein auf den 31.01.2014 befristetes umgewandelt hat. Dadurch ist er nach Ende der Freistellungsphase beschäftigungs- und arbeitslos geworden. Bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 01.12.2006 hatte er Kenntnis davon, dass er kein Anschlussarbeitsverhältnis für die Zeit nach Ende der Befristung (in Aussicht) hatte. Damit hat er seine Beschäftigungslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zum 01.06.2014 vorsätzlich herbeigeführt. Abzustellen ist insoweit alleine auf das Eintreten von Beschäftigungslosigkeit, nicht auf Arbeitslosigkeit im Sinne des § 138 SGB III, so dass es auf die Frage der Verfügbarkeit nicht ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.2009 B 7 AL 6/08 R - juris Rn.11; offen gelassen in LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16 - juris Rn. 29). Soweit der Kläger vorträgt, er habe bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages die feste Absicht gehabt, nahtlos in die Altersrente zu wechseln und kein Arbeitslosengeld zu beziehen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Eintritt einer Sperrzeit ist nicht vom Bezug oder dem Begehren von Leistungen der Beklagten abhängig, sondern setzt lediglich die Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit, nicht aber des Leistungsbezuges voraus (BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R - juris Rn. 24). Ein wichtiger Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III greift nicht ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.2009, a. a. O. Rn. 12 m. w. N.). Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes im Sinne des Sperrzeitrechts beurteilt sich dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Versicherten; vielmehr muss dieser objektiv gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R - juris Rn. 35). Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) ist grundsätzlich ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe gegeben, wenn ein Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt hatte, nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und davon auch prognostisch auszugehen war. Mit der Einführung der Altersteilzeit hat der Gesetzgeber nämlich das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen. Es sollte eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn erreicht und ein Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Bezug von Arbeitslosengeld vermieden werden (BSG, Urteil vom 21.07.2009, a. a. O. Rn. 12ff.). Ausgehend von diesen Erwägungen lag bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 11.12.2006 ein wichtiger Grund vor. Denn der Kläger hatte damals - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die Absicht, zum 01.02.2014 Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen. Dies war ihm ausweislich der Bescheinigung vom 20.12.2006 prognostisch auch möglich. Trotz des Vorliegens eines wichtigen Grundes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages hat sich der Kläger ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten, indem er nicht entsprechend seiner früheren Absicht ab 01.02.2014 Altersrente in Anspruch genommen, sondern sich zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldet hat. Denn die Annahme eines wichtigen Grundes ist zwar nach den obenstehenden Erwägungen im Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (hier: Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 11.12.2006) allein durch eine von dem Arbeitnehmer erklärte Absicht eines zukünftigen Verhaltens - des Rentenbezuges ab 01.02.2014 - gerechtfertigt. Indem der Kläger aber später an seiner Absicht nicht mehr festhielt, ohne dass sich die die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigenden Umstände geändert hätten, ist der wichtige Grund entfallen. Die - mehrfache - Rücknahme des Rentenantrages beruhte allein darauf, dass sich mit der politischen Diskussion über die "Rente mit 63" und dem späteren Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetz für den Kläger die Möglichkeit eröffnet hatte, ab 01.07.2014 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge (§ 236b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) in Anspruch zu nehmen. Diese Beweggründe sind nachvollziehbar, aber nicht geeignet, einen wichtigen Grund für das Abweichen von seiner früheren Absicht zu begründen und damit insgesamt den für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wichtigen Grund aufrechtzuerhalten. Denn dem Kläger war das Festhalten an seiner ursprünglichen Planung zumutbar. Es hatte sich in der Zwischenzeit auch nicht etwa eine für ihn ungünstigere Entwicklung eingestellt, im Gegenteil hatte sich sein tatsächlich zunächst für die Zeit ab 01.02.2014 bewilligter Rentenanspruch von 1.976,50 EUR brutto monatlich im Vergleich zu dem am 20.12.2006 prognostizierten von 1 462,20 EUR erhöht. Ein Festhalten an dem ursprünglich beabsichtigten Rentenbezug war somit jedenfalls nicht mit Nachteilen verbunden. Das persönliche - nachvollziehbare - finanzielle Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme weiterer, sich durch die zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung ergebender Vorteile, muss allerdings gegenüber den Interessen der Versichertengemeinschaft, aus deren Mitteln bereits die Inanspruchnahme der Altersteilzeit gefördert worden ist, zurückstehen. Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes, durch die Förderung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen die Versichertengemeinschaft um die bereits vor Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu entlasten, wird durch eine Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gerade nicht erreicht (so auch LSG Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 44; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 -, juris; Rn. 31; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 - juris Rn. 21 m w. N.). Der weiteren - erstmals im Berufungsverfahren erhobenen - Behauptung des Klägers, er habe bei Nichtabschluss des Altersteilzeitvertrages mit einer Kündigung rechnen müssen, vermag der Senat nichts abzugewinnen. Sie ist durch den Kläger nicht weiter substantiiert worden. Es finden sich dafür auch sonst keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Die Dauer der Sperrzeit beträgt zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III). Zugleich mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Anzahl der Tage der Sperrzeit, mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Gründe, die nach § 159 Abs. 3 S. 2 SGB III zur Verkürzung der Sperrzeit führen könnten, sind nicht ersichtlich. Es liegt insbesondere keine besondere Härte (§ 159 Abs. 3 S. 2 Nr. 2b SGB III) vor. Eine solche könnte dann anzunehmen sein, wenn das Hinausschieben des Rentenbeginns zeitlich den Tatbeständen des § 159 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2a SGB III entspricht, da die Interessenlage insoweit vergleichbar ist (so LSG Baden-Württemberg a.a.O., juris Rn. 53). Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Rentenbeginn durch den Kläger um fünf Monate nach hinten verlegt worden ist. Die Lage der Sperrzeit begegnet keinerlei Bedenken. Es ist auch hier - wie oben zum wichtigen Grund ausgeführt - auf den Zeitpunkt des Nichteintritts in den Rentenbezug und damit den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit abzustellen (so auch BSG, Urteil vom 21.07.2009, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg a.a. O.). Die Sperrzeit beginnt daher am 01.02.2014. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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