L 5 RJ 155/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 728/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 155/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Januar 2002 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1999 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Juni 1997 zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtlichen Kosten zu vier Fünfteln zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1953 im vormaligen Jugoslawien geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit dortigem Wohnsitz. In seiner Heimat hat er die Berufe Schlosser und Kraftfahrer erlernt sowie ausgeübt. In Deutschland war er bei der A. AG in I. beschäftigt vom 26.09. bis 31.10.1973 als Bandarbeiter und anschließend bis 11.01.1977 in der Lackiererei. Danach verließ er Deutschland und war in verschiedenen Tätigkeiten beschäftigt, u.a. als Kraftfahrer - zuletzt als Busfahrer in Jordanien. Dort trat wegen einer arterio-venösen Mißbildung 1990 ein intercerebrales Hämatom auf, welches im postoperativen Verlauf neuropsychische Störungen verursachte. Diese waren Ursache einer psychiatrischen Untersuchung des Klägers während dessen Einsatz im Bürgerkrieg seiner Heimat. Wegen eines paranoid-halluzinatorischen Syndroms mit psychomotorischer Unruhe wurde der Kläger seit 06.11.1992 als leistungsunfähig für jegliche Tätigkeit angesehen und deswegen berentet. Dem entsprechend bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.1993 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 01.06.1992 bis 31.05.1995.

Auf Weitergewährungsantrag vom 11.10.1995 wurde der Kläger in der Ärztlichen Gutachterstelle R. vom 24. bis 26.06. 1996 neurologisch psychiatrisch untersucht (Dr. S. 11.07.1996). Dort wurden unter Einbezug der einschlägigen medizinischen Dokumentation aus der Heimat des Klägers ein insgesamt gebesserter Zustand bei leichten motorischen und sensiblen Störungen im Bereich der rechten Körperseite bei Zustand nach Operation einer arterio-venösen Mißbildung sowie Tranquilizermißbrauch diagnostiziert. Dr. S. hielt den Kläger infolge hiervon für in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittelschwere Tätigkeiten unter nur qualitativen Einschränkungen vollschichtig auszuüben. Dieser Einschätzung folgte die Beklagte und lehnte den Antrag wegen gebesserten Gesundheitszustandes, vollschichtigen Leistungsvermögens und Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.07.1996 ab (Widerspruchsbescheid vom 12.12.1996; bestätigt durch ablehnende Überprüfungsentscheidungen vom 23.05.1997 und 23.04.1998).

Einen am 26.07.1997 in der Heimat gestellten und unter dem 28.05.1998 an die Beklagte weitergeleiteten Antrag auf Erwerbsminderungsrente wies diese nach Auswertung der vorgelegten medizinischen Dokumentation mit Bescheid vom 06.07.1998 ab, weil sich das Beschwerdebild nicht geändert habe. Auf Widerspruch des Klägers veranlasste die Beklagte eine erneute stationäre Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle R. (01. bis 03.02.1999). Dort diagnostizierte der Neurologe/Psychiater P. M. reaktive depressive Verstimmungszustände ohne wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, leichtgradig neurologische Ausfälle nach Operation einer arterio-venösen Mißbildung 1990, Tranquilizermißbrauch sowie Anfallsleiden. Er hielt den Kläger trotz dieser gesundheitlichen Einschränkungen noch für fähig, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig auszuüben unter Ausschluss von Akkord-, Nachtschicht-, absturzgefährdender sowie Maschinenarbeit. Dem folgte die Beklagte mit abschlägigem Widerspruchsbescheid vom 06.04.1999. Wegen des noch vollschichtigen Einsatzvermögens und nur qualitativer Einschränkungen und zumutbarer Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe kein Rentenanspruch.

Dagegen hat der Kläger einen an die Beklagte gerichteten und dort am 10.05.1999 eingegangenen Widerspruch erhoben, den er mit seinem auf neurologisch/psychiatrischen Gebiet verschlechterten Gesundheitszustand begründet hat, was zu einem Rentenanspruch über den 31.05.1995 führe. Die Beklagte hat dieses Schreiben an das Sozialgericht Landshut (SG) weitergeleitet. Dorthin hat sich der Kläger mit dem am 02.07.1999 eingegangenen Schreiben gewandt, in welchem er um Hilfe gebeten hat, die entzogene deutsche Rente wieder aufzunehmen und eine Nachzahlung seit dem 31.05.1995 zu erhalten. Gleichzeitig hat der Kläger unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand eine Anreise zur ärztlichen Untersuchung in Deutschland abgelehnt.

Auf Ladung zur terminsärztlichen Begutachtung am 08.09.2000 hat der Kläger ein Attest des Allgemeinarztes I. B. vorgelegt, wonach er sich nicht in der Lage fühle, nach Deutschland zu reisen. Das SG hat daraufhin ein psychiatrisches Gutachten der Dr. M. (26.03.2001) nach Aktenlage eingeholt mit folgenden Diagnosen: - reaktive depressive Verstimmungszustände ohne wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, - leichtgradige neurologische Ausfälle bei Zustand nach Operation 1990, - Tranquilizermißbrauch, - seit 1996 Anfallsleiden.

Dr. M. hat den Kläger für noch in der Lage gesehen, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen, überwiegend in geschlossenen Räumen, gelegentlich im Freien vollschichtig auszuüben unter Ausschluss von Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastung, unter Zeitdruck, in Nachtschicht, verbunden mit Absturzgefahr sowie an gefährdenden Maschinen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Juli 1996 zum Zeitpunkt der Untersuchung durch P. M. verschlechtert, jedoch entgegen den Feststellungen der Invalidenkommission in L. vom Januar 1998 in Bezug auf die Leistungsfähigkeit nicht wesentlich.

Mit Urteil vom 30.01.2002 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23.05.1997, 23.04.1998 sowie 06.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.1999 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.03.1999 zu leisten und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sich das SG im wesentlichen auf Dr. M. berufen und aufgrund des ab Februar 1999 festgestellten Anfallsleidens angenommen, dass der Kläger nicht mehr den Beruf des Lackspritzers ausüben könne. Diese in Deutschland ausgeübte Tätigkeit führe zu einer Einstufung zumindest als angelernter Arbeiter. Auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes allereinfachster Art sei der Kläger nicht verweisbar, es fehle die entsprechende Umstellungsfähigkeit.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat die Beklagte damit begründet, dass der Kläger nicht als gehobener Angelernter einzustufen sei. Der Kläger hat eine am 17.05.2002 eingegangene Berufung eingelegt und um Bestätigung des Urteils des SG gebeten, wonach ihm ab 01.03.1999 oder auch ab 01.06.1995 eine Rente zustehe.

Der Senat hat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr. S. nach ambulanter Untersuchung des Klägers in dessen Heimat eingeholt (21.07.2003). Dr. S. hat diagnostiziert, dass über den 31.05. hinaus bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen bestünden: - chronisch verlaufende paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, charakterisiert durch einen Residualzustand sowie durch eine massiv ausgeprägte Persönlichkeitsänderung, - ängstlich gefärbte rezidivierende depressive Störung, - symptomatische Epilepsie und - als Fremddiagnose Zustand nach Operation einer arteriovenösen Mißbildung 1990.

Er hat infolgedessen den Kläger für nur noch in der Lage gesehen, weniger als drei Stunden täglich leichte Arbeiten im Sitzen, in geschlossenen Räumen ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Bücken oder Akkord auszuüben.

Dagegen hat die Beklagte unter Bezug auf die Nervenärztin und Sozialmedizinerin Dr. K. ausgeführt, das Gutachten stehe nicht im Einklang mit den von den Sachverständigen in der Gutachterstelle R. jeweils festgestellten Diagnosen und Leistungseinschätzungen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 30.01.2002 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.1999, des Bescheides vom 29.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1996 und der Bescheide vom 23.05.1995 sowie vom 23.04.1998 die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer über den 31.05.1995 hinaus zu gewähren sowie die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Landshut vom 30.01.2002 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.01.2002 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide vom 06.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.1999 sowie vom 23.05.1997 und 23.04.1998 abzuweisen sowie die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.01.2002 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16.12. 2003 waren die Beklagtenakten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1997. In diesem Anspruch wird der Kläger durch die Verwaltungsentscheidungen, die streitgegenständlich sind, verletzt. Diese werden aufgehoben und das diesem Anspruch nicht voll entsprechende Urteil des Sozialgerichts Landshut insoweit abgeändert und die Beklagte zur entsprechenden Leistungsgewährung verurteilt. Soweit der Kläger Rentenleistungen für die Zeit vom 01.06.1995 bis 31.05.1997 begehrt, wird die Berufung als unzulässig verworfen.

Soweit der Kläger Ansprüche für die Zeit nach dem 31.05.1995 bis 31.05.1997 geltend gemacht hat, ist der bestandskräftige ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1996 angegriffen. Diese Entscheidung war nicht Gegenstand des in der Heimat am 27.06. 1997 gestellten Antrags. Dieser hatte zur Untersuchung in Ljubljana am 22.01.1998 geführt und zur Weiterleitung der entsprechenden Unterlagen an die Beklagte am 10.06.1998. Das Antrags-begehren war darauf gerichtet gewesen, Rente ab Antragsdatum zu erhalten. Das Begehren auf Nachzahlung für die Zeit ab 31.05. 1995 hingegen hat der Kläger erstmals mit seinem am 29.07.1998 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch geltend gemacht. Über dieses Begehren hat die Beklagte im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 06.04.1999 nicht entschieden, da dort nur die Ablehnungsentscheidung vom 06.07.1998 gegenständlich war.

Über das am 29.07.1998 bei der Beklagten eingegangene Begehren der Rentennachzahlung ab 01.06.1995 hat diese also nicht entschieden, sie hat das entsprechende Überprüfungsbegehren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - noch nicht aufgegriffen und hierüber noch nicht entschieden. Damit ist eine sofortige Klageerhebung nicht zulässig mangels Vorverfahrens (§ 78 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Eine entsprechende Klageerweiterung wäre nicht möglich, im übrigen auch nicht sachdienlich. Auf die Berufung der Beklagten wird deshalb das Begehren des Klägers als unzulässig verworfen, soweit Rentenzahlung für den Zeitraum 31.05.1995 bis 31.05.1997 begehrt wird.

Hingegen ist das Rentenbegehren des Klägers begründet, soweit er entsprechend Antrag vom 27.06.1997 die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente begehrt. Jedenfalls ab Juni 1997 besteht bei dem Kläger nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten des Dr. S. eine chronisch verlaufende paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, die charakerisiert ist durch einen Residualzustand sowie durch eine massiv ausgeprägte Persönlichkeitsänderung, eine ängstlich gefärbte rezidivierende Störung und eine symptomatische Epilepsie. Dr. S. hat nach einer eingehenden ambulanten Untersuchung des Klägers, die in dessen Muttersprache geführt wurde, eine extreme soziale Ängstlichkeit, fast ein autistisches Versunkensein festgestellt ebenso wie eine fehlende zeitliche Orientierung. Er hat überzeugend geschildert, dass der Kläger mit leiser monotoner Stimme redet, überdeutlich ängstlich depressiv war, seine affektive Schwingungsfähigkeit weitgehend aufgehoben war bei Ratlosigkeit, Angespanntheit und innerlicher Unruhe. Es bestehen ein deutliches Unvermögen zum Erleben von Freude sowie massive Antriebsstörungen mit Verlust jeglicher Spontanität und Initiative. Ebenso hat Dr. S. akkustische Halluzinationen mit drohenden Inhalten und befehlenden Stimmen diagnostizieren können. Gleichzeitig hat er dargelegt, dass beim Kläger - charakerisiert durch einen kalten und unnahbaren Affekt, fehlende soziale Bezüge und sozialen Rückzug - eine erhebliche Persönlichkeitsstörung mit massiven Kontakt- und Kommunikationsstörungen besteht. Unter Einbezug der ärztlichen Dokumentation aus dem Heimatland sowie unter Auseinandersetzung mit den Vorbegutachtungen hat Dr. S. überzeugend begründet, warum er aus diesen Diagnosen in ihrer Ausprägung ein unter dreistündiges Leistungsvermögen des Klägers herleitet. Dem schließt sich der Senat an.

Nicht gefolgt werden kann der Einschätzung der Dr. M. , weil diese ihre Gutachten nur nach Aktenlage erstellt und ihre Einschätzungen ausdrücklich unter dem Vorbehalt abgegeben hatte, dass eine persönliche Untersuchung etwas anderes ergeben könnte.

Nicht gefolgt werden kann ebenso den Einschätzungen des P. M. , weil dieser sich nicht ausreichend mit den Angaben des Klägers, er höre ununterbrochen männliche Stimmen, auseinandergesetzt hat und diesem deutlichen Hinweis auf halluzinatorische Schizophrenie nicht ausreichend nachgegangen ist.

Eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Dr. S. vom 24.06.1996 ist nicht erforderlich, weil dieser seine Einschätzung nicht auf die streitgegenständliche Zeit ab 01.06.1997 beziehen konnte. Im übrigen hat Dr. S. nicht angegeben, unter welcher Medikation der Kläger stand und aus der Angabe, der Kläger nehme ein Diazepampräparat, ohne weiteres Nachforschen lediglich einen Beruhigungsmittelmißbrauch festgestellt. Auch Dr. S. hat sich nicht ausreichend mit den vom Kläger angegebenen Hören von Stimmen auseinandergesetzt.

Mit dem von Dr. S. überzeugend festgelegten unterhalbschichtigen Leistungsvermögen erfüllt der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - (in der gemäß § 300 SGB VI hier anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 23.12.2000, BGBl I S. 8164). Weil der Kläger darüberhinaus wegen des Bezuges einer Rente bis 31.05.1995 sowie wegen des Bezuges einer kroatischen Rente entsprechend dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung erfüllt, wird die Beklagte unter Aufhebung der anderslautenden Entscheidung zur entsprechenden Leistungsgewährung verurteilt. Dies erfolgt wegen der Antragstellung in der Heimat am 27.06.1997 zum entsprechenden Monatsersten (§ 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved