I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung von Zinsen für Krankenversicherungsbeiträge bzw. Schadensersatz für entgangene Zinsen.
Die Beklagte, eine Krankenkasse, forderte von der Klägerin mit Bescheid vom 07.12.1999 aufgrund der Prüfung der Rheinland-Pfälzischen Arbeitsämter in der Zeit vom 17.11.1998 bis 11.03.1999 den Ausgleich angeblich entgangener Zinsen für Beiträge aus Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III. Nach der gesetzlichen Regelung würden Beiträge aus Entgeltersatzleistungen am 8. des auf die Zahlung folgenden Monats fällig. Eine Überprüfung der Zahlungseingänge auf den Konten der Beklagten habe teilweise eine Überschreitung des Fälligkeitstermins ergeben. Im Zeitraum von Dezember 1996 bis Februar 1998 sei durch den ein bis vier Tage verspäteten Zahlungseingang auf der Grundlage eines Zinssatzes von 4,5 % insgesamt ein Zinsverlust in Höhe von 59.412,57 DM entstanden, den die Klägerin auszugleichen habe. Außerdem sei anhand der Zahlungsnachweise der Leistungsbezieher festgestellt worden, dass im Falle einer Sperrzeit-Krankenversicherung die Beitragsberechnung für den gesamten Zeitraum der Sperrzeit erst mit Ablauf des Monats erfolge, in dem die erste Zahlung an den Leistungsempfänger angewiesen werde. Wie im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 20.07.1997 ausgeführt worden ist, werde in den gesetzlichen Regelungen des SGB V (§ 232 a Abs.1 Satz 3) und SGB XI (§ 20 Abs.1 Satz 2 Nr.2 2.Halbsatz) der Leistungsbezug ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche fingiert und es erfolge auch die Beitragsbemessung wie während des eigentlichen Leistungsbezugs. Gälten die Leistungen ab diesem Zeitpunkt als bezogen und also auch als ausbezahlt, seien selbstverständlich auch ab diesem Zeitpunkt Beiträge zu entrichten. Anhand 150 geprüfter Einzelfälle sei der durchschnittliche Zinsverlust je Einzelfall errechnet worden; er betrage auf der Grundlage eines Zinssatzes von 4,5 % für die Krankenversicherung 1,26 DM und für die Pflegeversicherung 0,16 DM je Fall. Dies ergebe im Zeitraum vom 01.12.1994 bis 31.01.1999 bei insgesamt 18.407 gemeldeten Leistungsfällen mit Sperrzeit eine Zinsforderung von 26.137,94 DM. Rechtsgrundlagen für die Ausgleichsforderungen seien die bürgerlich-rechtlichen Verzugsregelungen, die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung und die Regelung über ungerechtfertigte Bereicherung. Die unberechtigte Nutzung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge über den Fälligkeitszeitraum hinaus führe bei der Klägerin zu einem Vermögensvorteil, der entsprechend herauszugeben sei.
Mit Schreiben vom 22.12.1999 bestätigte die Klägerin den Erhalt des Bescheides mit der Bemerkung, wie vereinbart mache die Beklagte ihre vermeintlichen Ansprüche mit einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid geltend.
Die Klägerin hat gegen den Bescheid am 10.01.2000 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und zunächst das Geltendmachen der Forderung durch Verwaltungsakt beanstandet.
Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 17.02.2000 dieser Ansicht widersetzt und eine Eventual-Widerklage erhoben mit den Anträgen, die Klägerin zur Zahlung von 59.412,57 DM und von 26.137,54 DM zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Klägerin bei der Abführung von Beiträgen aus Entgeltersatzleistungen zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist, soweit sie den für sie maßgebenden Fälligkeitstermin nach § 23 Abs.2 Sozialgesetzbuch IV überschreitet. Mit dem weiteren Schriftsatz vom 17.02.2000 hat sie noch die Feststellung beantragt, dass im Falle einer Sperrzeit des Entgeltersatzleistungsempfängers die Beiträge, die seitens der Klägerin an die Beklagte im Rahmen der sogenannten Sperrzeit-Krankenversicherung zu entrichten sind, am jeweils 8. des Folgemonats der Sperrzeit-Krankenversicherung entsprechend § 232 a Abs.1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 23 Abs.2 Sozialgesetzbuch IV fällig werden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04.04.2001 unter anderem darauf hingewiesen, dass auf die fälligen Beiträge aus Entgeltersatzleistungen die BZVO nicht anzuwenden sei; diese Beiträge würden rechtzeitig gezahlt, wenn die Überweisungsaufträge am Fälligkeitstag (8. des Monats) erteilt würden. Falle der Zahltag auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, seien die Beiträge am nachfolgenden Werktag zu überweisen; bei regionalen Feiertagen sei der Feiertag am Ort der Leistungshandlung maßgebend.
Das SG hat mit Urteil vom 19.04.2001 den Bescheid der Beklagten vom 07.12.1999 aufgehoben und die Widerklagen abgewiesen. Die Beklagte könne die geltend gemachten Zinsen nicht als Säumniszuschläge erhalten. Auch aus den Vorschriften über den Verzug im Bürgerlichen Gesetzbuch ergebe sich kein Zinsanspruch für die Beklagte. Die Anwendung dieser Vorschriften beschränke sich dem Grundsatz nach auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass § 24 Sozialgesetzbuch IV die Rechtsfolgen der Säumnis von Beitragsschuldnern abschließend regele. Andere Rechtsgrundlagen für einen Zinsanspruch heranzuziehen, wäre eine Gesetzesumgehung. Auch für einen Folgenbeseitigungsanspruch bestehe keine Anwendungsmöglichkeit. Die Widerklagen der Beklagten seien unzulässig. Die Beklagte konnte ihre Forderung durch einen Leistungsbescheid geltend machen; bei Anfechtungsklagen sei eine Widerklage grundsätzlich unzulässig. Für die Feststellungs-Widerklagen, die zum Teil eine unzulässige Elementen-Feststellungsklage enthalte, fehle ein Feststellungsinteresse.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 23.05.2002, mit der sie wieder ihre Ersatzforderung auf die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verzug, unerlaubte Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung stützt.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.04.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht sei die Erhebung von Säumniszuschlägen für zu spät gezahlte Beiträge für Sozialleistungen verboten gewesen. Erst ab 01.01.2001 sei aufgrund der durch das Vierte Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 erfolgten Änderung der gesetzlichen Regelung die Erhebung von Säumniszuschlägen möglich.
Beigezogen wurden die Akten des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Es handelt sich hier um eine Streitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die den Betrag von 1.000,00 DM übersteigt, so dass das Rechtsmittel nicht gem. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG a.F. beschränkt ist.
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 07.12.1999 aufgehoben.
Die Beklagte durfte im vorliegenden Fall gegenüber der Klägerin durch Verwaltungsakt entscheiden (§ 31 Sozialgesetzbuch X). Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Auch zwischen an sich in der Rechtsstellung gleichgeordneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts können sich aus der Natur der Sache oder aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung einzelne subordinationsrechtliche Rechtsbeziehungen ergeben. Dies gilt insbesondere, wenn einem Leistungsträger kraft Gesetzes eine besondere Regelungsbefugnis eingeräumt worden ist. Das Bundessozialgericht (BSG vom 02.02.1978 - BSGE 45, 296) hat zu der gleichgelagerten Frage der Berechnung von Krankenversicherungsbeiträgen gegenüber dem Rehabilitationsträger aufgrund von Übergangsgeldbezug nach dem früheren Recht entschieden, dass zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Rehabilitationsträger bezüglich der Beitragszahlung (§ 381 Abs.3 a Nr.2 Reichsversicherungsordnung) insoweit ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Die Entscheidungsberechtigung des Krankenversicherungsträgers für die Krankenversicherungsbeiträge ergibt sich unmittelbar aus der Natur der Sache. Es kommt daher dem Krankenversicherungsträger zu, die jeweiligen Krankenversicherungsbeiträge vom Beitragspflichtigen zu fordern, falls dieser die von ihm geschuldeten Beiträge nicht bereits abgeführt hat. Er ist daher berechtigt, in einem Beitragsbescheid die Beiträge gegenüber dem Rehabilitationsträger festzusetzen und anzufordern. Diese Rechtsprechung gilt auch im vorliegenden Fall. Nach der dem § 381 RVO im neuen Recht entsprechenden Vorschrift des § 251 Sozialgesetzbuch V (SGB V) hat nach dessen Abs.4 a die Bundesanstalt für Arbeit, also hier die Klägerin, die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem SGB III zu tragen und nach § 252 SGB V zu zahlen (vgl. von Wulffen, SGB X, 4. Auflage, § 31, Rn 8 mit weiteren Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Es geht im vorliegenden Fall ausschließlich um die Zahlung von Zinsen bzw. deren Ersatz; denn die Beklagte fordert Ersatz für die angeblich entgangenen Zinsen, so dass es sich erübrigt, im einzelnen auf die Änderung der gesetzlichen Regelung der Säumniszuschläge durch die Streichung des § 24 Abs.2 Satz 2 SGB IV durch das Vierte Euro-Einführungsgesetz (Gesetz vom 21.12.2000 BGBl I S.1983) und deren Auswirkungen auf die Fälligkeitsregelung (§ 23 Abs.2 SGB IV) einzugehen. Diese gesetzliche Neuregelung hat zur Folge, dass nicht nur die Arbeitgeber, sondern die in vergleichbarer Funktion als Beitragsschuldner tätigen Sozialleistungsträger Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu entrichten haben. Die bisher abweichende Behandlung der Sozialleistungsträger war sachlich nicht berechtigt (Referenten-Entwurf, Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften, Stand: 14.06.2000, S.16, zu Nr.11 [§ 24]). Die somit bestehende Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen erlaubt keine Rückschlüsse auf eine etwaige Verpflichtung eines Sozialversicherungsbeiträgers zur Zahlung von Zinsen.
Die Beklagte hat im streitigen Zeitraum weder einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen noch auf Ersatz entgangener Zinsen. Zinsansprüche sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur anerkannt, soweit sie in Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich zugebilligt werden. Wenn das nicht geschieht, besteht auch kein Recht auf Verzugs- oder Prozesszinsen (BSG vom 16.12.1964 BSGE 22, 150, 153; BSG vom 23.07.1992 BSGE 71,72, 74; BSG vom 10.08.1995 BSGE 76, 233, 240; BSG vom 17.11.1999, SGb 2000, 680, 684).
Die gesetzlichen Regelungen über Verzinsungen betreffen nicht den vorliegenden Fall. § 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch I, wonach Ansprüche auf Geldleistungen zu verzinsen sind, gilt aufgrund seiner systematischen Stellung allein im Leistungsrecht. § 27 Abs.1 SGB IV regelt die Verzinsung des Anspruchs auf Beitragserstattung, betrifft also nicht den vorliegenden Fall der Beitragszahlung. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften ist nicht möglich. Wie das BSG mit Urteil vom 10.08.1995 (a.a.O.) entschieden hat, verbietet sich eine analoge Anwendung dieser Vorschriften bereits mangels einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke. Denn dem Gesetzgeber war bekannt, dass im Sozialrecht neben den in §§ 44 Abs.1 SGB I und 27 Abs.1 SGB IV genannten Ansprüchen weitere Ansprüche auf Geldleistungen - darunter der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - eine Rolle spielen. Dennoch hat er für Forderungen dieser oder ähnlicher Art bewusst von einer Zinsregelung abgesehen und eine entsprechende Anwendung dieser beiden Vorschriften, wie insbesondere den amtlichen Begründungen (BT-Drucksache 7/868 S.30 zu § 44 und 7/4122 S.34 zu §§ 22 bis 79) zu entnehmen ist, erkennbar nicht gewollt (BSG vom 23.07.1992 BSGE 71, 72, 76).
Ein Anspruch ergibt sich entgegen der Beklagten auch nicht aus der analogen Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über den Ersatz des Verzögerungsschadens (§ 280 Abs.1, 2 i.V.m. § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB n.F.)). Wie das BSG im Urteil vom 17.11.1999 (a.a.O.) ausgeführt hat, setzt ein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus. Eine allgemeine Pflicht zur Verzinsung von rückständigen Geldleistungen existiert im Bereich des Sozialrechts nicht. Der Gesetzgeber hat die Verzinsungsregelung dort vielmehr jeweils auf einzelne Ansprüche beschränkt, so dass - mangels Regelungslücke - auch die entsprechende Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften über Verzugs- und Prozesszinsen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Betracht kommt (BSG vom 18.12.1979 BSGE 49, 227; BSG vom 24.03.1983 BSGE 55, 40; BSG vom 16.04.1985 SozR 2100 § 27 Nr.3; BSG vom 20.12.1983 BSGE 56, 116; BSG vom 23.07.1992 BSGE 71, 72; BSG vom 11.03.1987 SozR 1300 § 61 Nr.1).
Der vom BSG als Ausnahme genannte Fall einer sozialgerichtlichen Klage zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (BSG SozR 3-2500 § 257 Nr.1) liegt hier nicht vor, auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 232 a Abs.1 Satz 3 SGB V. Denn die Klägerin wird durch die gesetzliche Verpflichtung zur Beitragszahlung (§§ 251 Abs.4 a, 252 SGB V) nicht zum Arbeitgeber mit der Folge, dass sie wie ein Arbeitgeber Zinsen zu zahlen hätte. Die Klägerin ist nach der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs.2 SGB I ein Sozialleistungsträger hinsichtlich der in § 19 Abs.1 SGB I genannten Leistungen.
Ebensowenig ergibt sich ein Anspruch der Beklagten nach den Grundsätzen über die zivilrechtlichen Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 f. BGB). Auch hier ist eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf den vorliegenden Fall nicht möglich. Die zivilrechtlichen Bereicherungsansprüche sind auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, bei denen der unmittelbare Leistungsgrund im öffentlichen Recht liegt, grundsätzlich nicht, auch nicht analog anwendbar, da die Eigenarten des öffentlichen Rechts in der Regel eine Lösung nach privatrechtlichen Grundsätzen verbieten. Die Sozialleistungsgesetze und das Verfahrensrecht (§ 50 SGB X) enthalten besondere Regelungen über die Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Soweit keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen bestehen und auch sonst nicht erkennbar ist, dass auf die Abwicklung von Ansprüchen aus einem bestimmten öffentlich-rechtlichen Rechtsgebiet die rein objektiven Ausgleichsprinzipien des bürgerlichen Rechts nicht zur Anwendung kommen sollen, wird auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückgegriffen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, Einführung vor § 812, Rn.20 m.w.N.). Gegen die entsprechende Anwendung der §§ 812 f. BGB oder des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs spricht hier, dass das bewußte Unterlassen des Gesetzgebers, Zinsansprüche für den vorliegenden Fall der Beitragszahlung unter Sozialleistungsträgern zu regeln, nicht durch einen Rückgriff auf das Zivilrecht oder subsidiäre Ansprüche durch die Rechtsprechung "korrigiert" werden kann. Denn, wie bereits ausgeführt wurde, fehlt es an einer nicht geplanten Regelungslücke.
Selbst wenn die entsprechende Anwendung der §§ 812 f. BGB bzw. des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs unterstellt wird, hat die Klägerin keinen ungerechtfertigten Zinsvorteil, der auszugleichen wäre. Denn es handelt sich bei Geldschulden um sogenannte Schickschulden. Da der Wohnsitz des Schuldners Leistungsort ist (§§ 269 Abs.1, 270 Abs.4 BGB) ist für die Rechtzeitigkeit entscheidend, wann der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan hat. Die Verzögerungsgefahr, d.h. das Risiko des verspäteten Eingangs trotz rechtzeitiger Leistungshandlung, geht zu Lasten des Gläubigers. Bei Zahlung durch Überweisung ist die Leistungshandlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingeht und auf dem Konto Deckung vorhanden ist (Palandt, a.a.O., § 270, Rn.6 m.w.N.).
Es war hier also ausreichend, dass die Klägerin entsprechend den jeweiligen Fälligkeitsregelungen des § 23 Abs.2 SGB IV im streitigen Zeitraum den Überweisungsauftrag vor Fristablauf der Bank erteilt. Es kommt also nicht darauf an, wann die Abbuchung vom Schuldnerkonto bzw. die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto erfolgt. Das BSG hat diese Regelung auch für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen als maßgeblich angesehen, auch wenn es die §§ 269 f. BGB nicht unmittelbar, sondern als Ausdruck allgemeiner Rechtsüberzeugungen anwendet, was die Abgrenzung der Rechte und Pflichten bei der Erbringung von Leistungen, insbesondere den Leistungsort bei der Zahlung von Geldschulden betrifft (BSG vom 11.12.1987 - BSGE 63,1).
Schließlich ergibt sich ein Ersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin nicht aus den §§ 823 f. BGB. Danach ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig die dort genannten Rechtsgüter oder das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Die gleiche Verpflichtung trifft nach § 823 Abs.2 BGB denjenigen, welcher gegen ein den Schutz des anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Gegen eine Schadenersatzverpflichtung aus entsprechender Anwendung des § 823 Abs.1 BGB bzw. aus einem öffentlich-rechtlichen Schadenersatzanspruch spricht, dass aus den oben genannten Gründen der Klägerin eine Pflichtverletzung bei der Beitragszahlung im streitigen Zeitraum, die zu einem Schaden bei der Beklagten geführt hat, nicht anzulasten ist. Der Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Schadenersatzverpflichtung auf § 823 Abs.2 BGB i.V.m. mit einem Schutzgesetz (§ 23 SGB IV oder § 266 a StGB) stützt. Den Schutz eines anderen bezweckt eine Norm, wenn sie, sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung an, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes nach der Intention des Gesetzgebers bei seinem Erlass. Die Schaffung eines individuellen Schadenersatzanspruchs muss erkennbar vom Gesetz erstrebt sein oder zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen (Palandt, a.a.O., § 823, Rn 141 m.w.N.). Dies ist hier bezüglich der von der Beklagten herangezogenen Vorschriften nicht der Fall. § 23 SGB IV enthält lediglich Regelungen über die Fälligkeit von Beitragszahlungen, aber keine Sanktionsmöglichkeit für den Gläubiger. § 266 a StGB betrifft das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Er wendet sich an die beitragspflichtigen Arbeitgeber (den gleichgestellten Auftraggebern eines Heimarbeiters usw.) und an die Mitglieder von Ersatzkassen. Die Vorschrift betrifft jedoch nicht die Beitragszahlung durch Sozialleistungsträger.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendung des Folgenbeseitigungsanspruchs, der die Folgen der Vollziehung eines Verwaltungsaktes rückgängig machen soll (Meyer-Ladewig, SGG, § 131, Rn.4 m.w.N.). Um einen derartigen Fall geht es hier nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.4 Satz 1 SGG a.F. Der Ausnahmefall des § 193 Abs.4 Satz 2 SGG a.F. i.V.m. § 116 Abs.2 Satz 1 Nr.1, 4 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte liegt nicht vor. Denn es handelt sich hier nicht um einen Rechtsstreit zwischen den in § 51 Abs.2 Satz 1 SGG genannten Beteiligten und auch nicht gegen Entscheidungen einer obersten Bundes- oder Landesbehörde. Das neue Kostenrecht des § 197 a Abs.1 SGG ist hier nicht anzuwenden. Nach der Übergangsregelung gilt statt § 197 a SGG n.F. § 183 in der bisherigen Fassung, wenn das von § 197 a SGG n.F. erfasste Verfahren vor dem 02.01.2002 rechtshängig geworden ist. Das Verfahren ist dann in allen Rechtsmittelzügen kostenfrei (Art.17 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 17.08.2001, BGBl 1 S.2144).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen, insbesondere wegen der gesetzlichen Neuregelung des § 24 SGB IV, nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG).