L 12 AL 247/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AL 30/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 247/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 27/04 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.10.2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.09.2002 und des Abänderungsbescheides vom 09.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2003 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 17.09.2002 zu gewähren und dabei beim anzurechnenden monatlichen Bruttoeinkommen der Ehefrau weitere 19,40 Euro an Versicherungsbeiträgen in Abzug zu bringen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 2/9 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe des Klägers für die Zeit vom 17.09.2002 bis 30.06.2003.

Der am 00.00.1955 geborene Kläger ist seit längerer Zeit arbeitslos. Zuletzt bezog er Arbeitslosenhilfe. Am 23.08.2001 stellte er einen Fortzahlungsantrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Seine Ehefrau bezog zu diesem Zeitpunkt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.237,99 DM. Der Kläger machte monatliche Aufwendungen für Versicherungen in Höhe von 271,81 DM geltend (Hausratversicherung 9,92 DM; Gebäudeversicherung 13,84 DM; Lebensversicherung 133,99 DM; Haftpflichtversicherung 12,59 DM Kfz-Versicherung 75,00 DM und Rechtsschutzversicherung 26,47 DM). Unter Anerkennung von Versicherungsaufwendungen in Höhe von 271,81 DM bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 17.09.2001. Es ergab sich ein Anrechnungsbetrag von 76,79 DM pro Woche und ein Zahlbetrag von 167,44 DM pro Woche. Der ungekürzte Zahlbetrag hätte 244,23 DM pro Woche betragen.

Am 20.08.2002 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 17.09.2002. Er gab an, dass sich die Aufwendungen für Versicherungsbeiträge nicht wesentlich geändert hätten und sich nunmehr auf 146,33 Euro im Monat beliefen. Die Beklagte ermittelte ein durchschnittliches Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 1.714,55 Euro monatlich. Mit Bescheid vom 19.09.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 17.09.2002 in Höhe von 55,44 Euro wöchentlich. Sie berücksichtigte lediglich 51,44 Euro pro Monat an Versicherungen, was einen Betrag von 3 % von 1.714,55 Euro entsprach. Der Leistungsbetrag hätte ungekürzt 124,32 Euro pro Woche betragen. Unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 61,88 Euro pro Woche verblieb ein tatsächlicher Leistungsbetrag in Höhe von 55,44 Euro pro Woche.

Auf den Widerspruch des Klägers hin, berücksichtigte die Beklagte zusätzlich beim wöchentlichen Anrechnungsbetrag die Fahrtkosten der Ehefrau. Mit Änderungsbescheid vom 09.12.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung eines vom Einkommen des Ehegatten anzurechnenden Betrages von 59,43 Euro, so dass sich ein Zahlbetrag von 60,89 Euro wöchentlich ergab. Bei der Berechnung des vom Einkommen des Ehegatten anzurechnenden Betrages berücksichtigte sie Aufwendungen zu öffentlichen und privaten Versicherungen wie bisher in Höhe von 51,44 Euro monatlich.

Der Kläger hat seinen Widerspruch auch nach Erlass dieses Änderungsbescheides aufrecht erhalten und die Auffassung vertreten, dass die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen vom Einkommen seiner Ehefrau abzuziehen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass nach den gesetzlichen Regelungen nur ein Pauschbetrag in Höhe von 3 % des Einkommens als Aufwendungen von Versicherungen anerkannt werden könnte.

Am 04.02.2003 hat der Kläger beim Sozialgericht in Detmold Klage erhoben und dabei im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Vorverfahren wiederholt. Er ist bei der Auffassung verbleiben, dass die Pauschalierung der Versicherungsaufwendungen verfassungswidrig sei und die Bezieher kleiner Einkommen benachteiligt würden. Es seien die gesamten nachgewiesenen Versicherungsaufwendungen zu berücksichtigen.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2003 abzuändern und ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 17.09.2002 unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Versicherungsaufwendungen zu bewilligen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Insbesondere sei gegen die Berücksichtigung von 3 % des Bruttoeinkommens der Ehefrau für Versicherungsleistungen nichts einzuwenden. Es seien nicht die tatsächlichen Versicherungsleistungen anzuerkennen, sondern laut § 3 Abs. 2 Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 (Alhi-VO 2002) nur 3 %.

Mit Urteil vom 08.10.2003 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 17.09.2002 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Versicherungsaufwendungen zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Einkommen der Ehefrau sei auf die Arbeitslosenhilfe des Klägers anzurechnen. Bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von 1.714,55 Euro monatlich seien aber nicht nur 3 % des Einkommens, sondern die tatsächlich nachgewiesenen Versicherungsbeiträge vom Einkommen nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) abzusetzen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Alhi-VO 2002 sei von der Ermächtigung des § 206 Nr. 4 SGB III nicht gedeckt, da die 3%- Regelung eine unangemessene Benachteiligung der sozialversicherten Arbeitslosen und ihrer Partner gegenüber sozialversicherungsfreien Personen darstelle. Mit der 3%-Pauschale werde der Verordnungsgeber den tatsächlichen Lebensverhältnissen nicht mehr gerecht, so dass diese Regelung nicht angewendet werden könne. Dies zeige der Fall des Klägers besonders deutlich. Nach der 3%-Regelung werde im Fall des Klägers lediglich 51,44 Euro monatlich anerkannt. Der Kläger habe jedoch bereits für Lebensversicherungen einen monatlichen Beitrag von 68,51 Euro aufzubringen. Die Pauschalierung führe letztlich dazu, dass eine Vielzahl der während der Beschäftigung eingegangenen Versicherungen und Rentenverträge im Fall längere Arbeitslosigkeit nicht weitergeführt werden könnten. Dies widerspreche dem Bedürfnis nach umfassender privater Vorsorge im Alter. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei es nicht sachgerecht, dass der Pauschbetrag der Versicherungsbeiträge vom Einkommen abhängig gemacht werde. Dies erscheine deshalb nicht nachvollziehbar, weil die vom Versicherungsnehmer aufzuwendenden Versicherungsbeiträge in aller Regel nicht von dessen Einkommen in der Höhe abhängig seien. Wegen des genauen Wortlautes des angefochtenen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagte am 17.10.2003 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung, die am 05.11.2003 beim Senat eingegangen ist.

Zur Begründung trägt sie vor: Das SG verkenne den Stellenwert der Arbeitslosenhilfe im System der Sozialversicherung. Nur das Arbeitslosengeld habe auch die Sicherung des Lebensstandards zur Voraussetzung. Die Arbeitslosenhilfe werde demgegenüber als eine aus Steuermitteln des Bundes finanzierte Fürsorgeleistung nur erbracht, wenn und soweit der Arbeitslose außer Stande sei, seinen Lebensunterhalt durch eigene Mittel einschließlich der zu berücksichtigenden finanziellen Mittel seines Partners zu bestreiten. Die Änderungen, die mit der AlhiVO 2002 vorgenommen worden seien, stellten zwar einen Eingriff in die Rechtsposition des Klägers dar, dieser sei jedoch zulässig. Mit der AlhiVO 2002 habe der Verordnungsgeber Konsequenzen aus der Entwicklung der Empfängerzahl von Arbeitslosenhilfe gezogen. Die Arbeitslosenhilfe sei zu einer Massenleistung geworden, die nur zügig gewährt werden könne, wenn durch Pauschalierungen zeitraubende Ermittlungen zur Klärung einzelner Anspruchsvoraussetzungen vermieden würden. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung seien vom Einkommen Vorsorgeaufwendungen abzuziehen, so auch gewisse Versicherungsaufwendungen, § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III. Mit der Neukonzeption der AlhiVO 2002 sei von den für die Beträge bestehenden Pauschalierungsmöglichkeiten, wie sie der Gesetzgeber in § 206 Nr. 4 SGB III vorgesehen habe, Gebrauch gemacht worden. Für die Beträge der vom Einkommen abzusetzenden, nach Grund und Höhe angemessenen Beiträge zu privaten und öffentlichen Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen seien, habe der Verordnungsgeber einen Pauschbetrag in Höhe von 3 % des zu berücksichtigenden Einkommens festgesetzt, wenn der Arbeitslose und sein Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sei. Wegen dieser 3%-Regelung bestünden keine grundsätzliche Bedenken. Die Höhe der Pauschale beruhe auf praktischen Erfahrungen der Beklagten und Erhebungen des Bundesrechnungshofs aus dem Jahr 1998. Auch im Jahr 2002 sei davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse gegenüber 1998 noch nicht wesentlich geändert hätten. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts brauche der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen nicht um die differenzierte Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein. Er sei vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergebe. Auf dieser Grundlage dürfe er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aufgrund der Ungleichbehandlung von sozialversicherten und sozialversicherungsfreien Personen in § 3 Abs. 2 letzter Halbsatz AlhiVO 2002 sei ebenfalls nicht gegeben. Sachlicher Grund für die Differenzierung sei, dass bei den sozialversicherungsfreien Personen bereits § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung im tatsächlichen Umfang abgesetzt seien, während bei den sozialversicherungsfreien Personen nur privater Versicherungsschutz, wie er sonst bei der Pauschalierung in § 3 AlhiVO 2002 erfasst werde, durch die Beiträge sichergestellt werden könne. Soweit es sich daher um Versicherungen handele, die dieselben Risiken abdeckten wie die Sozialversicherung, verbiete sich daher eine Pauschalisierung und sei das Abstellen auf die tatsächlichen Aufwendungen sachgerecht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.10.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass dem Kläger für die Zeit vom 17.09.2002 - 30.06.2003 Alhi unter Berücksichtigung aller von seiner Ehefrau nachgewiesenen Versicherungsaufwendungen gezahlt wird.

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zum Sachverhalt hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er sich ab dem 01.07.2003 in einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme befinde, für die er Übergangsgeld von der Landesversicherungsanstalt erhalte. Die Beklagte habe die Bewilligung von Arbeitslsoenhifle für die Zeit nach dem 30.06.2003 aufgehoben.

Der Kläger hat auf Anforderung des Senates im Berufungsverfahren für das Jahr 2002 folgende Versicherungsbeiträge seiner Frau umgerechnet auf den Monat nachgewiesen:
Kfz-Haftpflicht 18,33 Euro
Lebensversicherung 68,51 Euro
Gebäudeversicherung 7,16 Euro
Privathaftpflicht 6,49 Euro
Rechtsschutzversicherung 13,65 Euro
Hausrat 5,12 Euro
KaskoVersicherung für den PKW der Ehefrau 2,94 Euro
= 122,00 Euro

Der Kläger hat ferner erklärt, dass das durchschnittliche maßgebliche moantliche Bruttoeinkommen seiner Ehefrau für den hier maßgeblichen Zeitraum mit 1.714,55 Euro zutreffend ermittelt worden sei.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil jedenfalls in Höhe eines Betrages von 122,20 Euro bestätigt werden müsse. Die Differenz zu dem im Tatbestand des SG-Urteils genannten Betrages ergebe sich daraus, dass dort noch zwei Kfz-Versicherungen berücksichtigt worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Kundennummer 134875 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die zulässige Berufung der Beklagten durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden. Mit dieser in § 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG vorgesehenen Möglichkeit haben sich die Beteiligten ausdrücklich einverstanden erklärt.

Die Berufung ist teilweise begründet. Begründet ist die Berufung insoweit, als das SG zu hohe Beiträge für Versicherung in Abzug gebracht hat. Berücksichtigungsfähig sind nur 70,84 Euro pro Monat = 16,35 Euro pro Woche und nicht 138,97 Euro pro Monat = 32,07 pro Woche. Unbegründet ist die Berufung, soweit sich die Beklagte gegen die Nichtanwendung der 3%-Regelung des § 3 Abs. 2 AlhiVO 2002 wendet. In diesem Punkt war das Urteil des SG zu bestätigen.

Die Berufung ist unbegründet, soweit sich die Beklagte gegen die Nichtanwendung der 3%-Regelung des § 3 Abs. 2 AlhiVO 2002 wendet. Mit dem SG ist der Senat der Auffassung, dass der streitbefangene Bescheid der Beklagten insoweit rechtswidrig ist, als er die absetzbaren Versicherungsbeiträge der Ehefrau des Klägers auf 3 % des Einkommens begrenzt. § 3 Abs. 2 AlhiVO 2002 ist insoweit rechtswidrig und nicht anzuwenden. Nach § 190 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hat, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat, in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und bedürftig ist.

Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht.

Nach § 194 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III ist zu berücksichtigen das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag ist gemäß Abs. 1 S. 2 dieser Vorschrift ein Betrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, entspricht, mindestens aber in Höhe des Betrags, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommenssteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes). Nach § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III sind vom Einkommen abzusetzen (Nr. 1) die auf das Einkommen entfallenden Steuern, (Nr. 2) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, (Nr. 3) die notwendigen Aufwendungen für Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und (Nr. 4 a.F.) ein Betrag in angemessener Höhe von den Erwerbsbezügen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

Nach § 206 Nr. 4 SGB III wird das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzen Beträge zu berücksichtigen sind. Auf dieser Verordnungsermächtigung des § 206 SGB III beruht die AlhiVO 2002 vom 13.12.2001 (BGBl I S 3734), welche zum 01.01.2002 mit folgender Neuregelung in Kraft getreten ist:

§ 3 Abs. 2: Als Pauschbetrag für die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom Einkommen abzusetzenden Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, ist ein Betrag in Höhe von 3 % des Einkommens abzusetzen, wenn der Arbeitslose und sein Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, in den übrigen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen.

Diese Vorschrift ist zur Überzeugung des Senats wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig und daher nicht anzuwenden.

Mit der Differenzierung im Gesetz zwischen Pflicht- und gesetzlich vorgeschriebenen Beiträgen einerseits und "angemessenen" Privatversicherungsbeiträgen andererseits hat der Gesetzgeber den Rahmen für eine ermächtigungskonforme Festlegung von Pauschbeträgen vorgegeben: Während Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung im Umfang der Beitragspflicht abzusetzen sind ebenso wie gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, gibt es nur für die übrigen freiwilligen Privatversicherungen einen Anwendungsbereich zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit, welcher in Form von Pauschalen auch Raum lässt für eine Unterschreitung der tatsächlichen Prämienaufwendungen (SG Berlin, Info also 2003, 23 ff). Diesen Rahmen hat der Verordnungsgeber mit § 3 Abs. 2 AlhiVO 2002 überschritten, denn er bezieht auch gesetzlich vorgeschriebene Beiträge in die Pauschalierung mit ein. Der Senat hält eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 3 Abs. 2 AlhiVO 2002 auf angemessene, nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 3 Abs. 2 AlhiVO 2002 nicht für möglich.

Im Übrigen ist es unter Zugrundelegung eines generellen Pauschbetrags in Höhe von 3 % des Einkommens gerade bei geringen Einkommen in der Regel nicht mehr möglich, die vom Gesetz nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III in Abzug zu bringenden Beiträge vollständig zu berücksichtigen, so dass auch die Grenzen zulässiger Pauschalierung überschritten sind.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nämlich, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muss in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber allerdings nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt allerdings voraus, dass die durch sie eintreten den Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. (so BVerfGE 87, 234 ff., ebenfalls zur Arbeitslosenhilfe).

Diesen Vorgaben wird § 3 Abs 2 Alhi VO 2002 nicht gerecht. Der Verordnungsgeber hat nämlich verkannt, dass die Höhe zu entrichtender Beiträge für Privatversicherungen sich am versicherten Risiko und nicht - wie im Falle der Sozialversicherungen - am Einkommen orientiert. Sein Ansatzpunkt, zur sachlichen Unterscheidung am anzurechnenden Einkommen anzuknüpfen, ist daher von vornherein verfehlt. Dieser Anknüpfungspunkt führt allein dazu, dass insbesondere Bezieher von niedrigen Einkommen durch die Begrenzung auf 3% nur noch Beiträge geltend machen können, die unter den tatsächlichen Aufwendungen liegen. Dies widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz.

Weil die Höhe der für Privatversicherungen zu entrichtenden Beiträge sich nicht am Einkommen orientiert, muss letztlich auch in Frage gestellt werden, ob - wie die Beklagte vorträgt - die Höhe der gewählten Pauschale auf praktischen Erfahrungen oder Erhebungen beruhen kann (vgl SG Berlin, Info also 2003, 23 ff, das auf andere Erhebungen mit anderen Ergebnissen verweist).

§ 3 Abs. 2 AlhiVO 2002 ist demnach, wie bereits das SG zutreffend erkannt hat, rechtswidrig. Da hinsichtlich Rechtsverordnungen eine Verwerfungskompetenz der Gerichte besteht (vgl. BSG Urteil vom 24.11.1998 - B 1 A 1/96 R -), ist diese Vorschrift zu verwerfen mit der Folge, dass § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III unmittelbar anzuwenden ist. Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 28.01.2004 (L 12 AL 104 und 175/03) und vom 04.02.2004 (L 12 AL 216/03). Er hält an dieser Rechtsauffassung fest.

Ob die 3%-Regelung noch aus anderen Gründen zu verwerfen gewesen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ob eine Verwerfung auch deshalb geboten gewesen wäre, weil eine Ungleichbehandlung gegenüber sozialversicherungsfreien Personen gegeben ist oder weil ab 01.01.2002 den Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit der Absenkung des Rentenniveaus und der Einführung der sogenannten Riesterrente nicht Rechnung getragen worden ist, kann daher offen bleiben (vgl. hierzu SG Berlin, Urteil vom 30.08.2002 - S 58 AL 2103/02 -; SG Mannheim, Urteil vom 25.04.2002 - S 11 AL 1260/01 - und Winkler Info also Nr. 2/02 S. 59 ff.). Der Senat hält es jedenfalls für bedenklich, dass ab 01.01.2002 ein Sozialhilfebezieher im Rahmen von § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Aufwendungen für die "Riester-Vorsorge" im Rahmen von § 82 Einkommenssteuergesetz (EStG) zusätzlich zu den angemessenen Versicherungen absetzen kann, einem Arbeitslosen dies aber nur insgesamt mit 3 % seines Bruttoeinkommens für sämtliche gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Versicherungen erlaubt sein soll.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist die streitige Problematik, welche Versicherungsbeiträge in welcher Höhe vom Einkommen der Ehefrau des Klägers abzusetzen sind, nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III zu beurteilen. Dies führt dazu, dass neben den bereits von der Beklagten berücksichtigten Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung noch folgende Versicherungsbeiträge vom Einkommen der Ehefrau des Klägers in Abzug zu bringen:

1. Kfz-Haftpflicht in Höhe von 18,33 Euro im Monat als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung

2. nach Grund und Höhe angemessene sonstige Versicherungen:

a) die Kfz-Kaskoversicherung in Höhe von 2,94 Euro im Monat,

b) die Gebäudeversicherung in Höhe von 7,16 Euro im Monat, Hausrat in Höhe von 5,12 Euro und Privathaftpflicht in Höhe von 6,49 Euro

c) eine Rechtsschutzversicherung für die gesamte Familie in Höhe von 13,95 Euro im Monat.

Der Senat hält für diese sinnvolle Risiken abdeckende und üblicherweise abgeschlossene Versicherungen a-c) die aufgewendeten Beiträge in Höhe von insgesamt 35,36 Euro im Monat für angemessen.

d) Lebensversicherung der Ehefrau

Hierzu bemerkt der Senat folgendes: Der Kläger und seine Ehefrau haben im Jahr 1989 eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen über 25.000,00 DM. Hierfür zahlten sie im Jahre 2002 Beiträge in Höhe von monatlich 68,51 Euro. Soweit das SG diese der Altersvorsorge dienenden Beiträge in vollem Umfang als angemessen angesehen hat, vermochte der Senat dem nicht zu folgen. Zwar mag die Versicherungssumme angesichts des Alters der Ehefrau und ihres Einkommens für die 90er Jahre durchaus üblichen Gepflogenheiten entsprochen haben. Der Senat ist jedoch der Ansicht, dass Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen neben Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung nicht mehr uneingeschränkt als angemessen angesehen werden können. Auch wenn die Arbeitslosenhilfe noch zum Teil den Lebensstandard sichern soll und im Gegensatz zur Sozialhilfe nicht nur die Grundbedürfnisse absichert, so ist vom Gesetzgeber doch beabsichtigt, beide Leistungen ab 2005 zusammenzuführen. Bereits jetzt werden kapitalbildende Lebensversicherungen im Rahmen des Arbeitslosenhilfebezugs zu ihrem Verkehrswert angerechnet und den betroffenen Arbeitslosen wird der Verbrauch zugemutet (vgl. LSG Berlin vom 02.09.2003 - L 6 AL 16/03 -). Dann erscheint es umgekehrt nicht überzeugend, Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen uneingeschränkt vom Einkommen in Abzug zu bringen. Der Gesetzgeber selbst hat das (zukünftige) Rentenniveau im Jahre 2002 abgesenkt und in den §§ 82, 86 EStG aufgeführt, welche Altersvorsorge er in welcher Höhe für förderungswürdig ansieht. In § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG hat er durch Gesetz festgelegt, dass solche Altersvorsorgeleistungen zusätzlich zu sonstigen angemessenen Versicherungen abzugsfähig sind. Dieser Gedanken ist nach der Auffassung des Senats auch auf laufende Lebensversicherungsverträge zu übertragen, die eindeutig der Altersvorsorge dienen, auch wenn der Vertrag nicht nachträglich nach § 82 EStG als förderungsfähige Altersvorsorge nach dem Riester-Modell anerkannt ist. Welchen Betrag man bei solchen Altverträgen als angemessen ansehen kann, ist schwer beurteilbar. Einerseits kann man nicht jede unbegrenzt hohe Altersvorsorgeversicherung als angemessen ansehen, andererseits hält es der Senat auch nicht für sachgerecht, im Anschluss an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Sozialhilfe Beiträge zu einer gewinnbringenden Lebensversicherung dem Grunde nach überhaupt nicht als angemessen anzusehen (vgl. OVG NRW vom 13.11.1979 - 8 A 80/78 -). Der Senat lehnt sich daher an die Regelung des § 86 EStG an und sieht bei Altverträgen zur Altersvorsorge in den Jahren 2002 und 2003 1 % des Bruttoeinkommens, im Jahr 2004 einen Betrag von 2 % als angemessen an. Im Jahr 2005 stellt sich das Problem möglicherweise nicht mehr.

Es werden deshalb vorliegend 1 % des monatlichen Bruttoeinkommens der Ehefrau von 1.714,55 Euro als angemessene freiwillige Altersvorsorgeaufwendungen angesehen, also (nur) ein Betrag von 17,15 Euro und nicht der volle Betrag in Höhe 68,51 Euro. Die Differenzierung zu den anderen Versicherungen der Ehefrau des Klägers hält der Senat für sachgerecht. Während sich Vollkasko-, Hausrat-, Gebäude- und Rechtschutzversicherung in der Regel nach den tatsächlich vorhandenen Schadensrisiken richten, kann bei einer Lebensversicherung der Wert vollkommen frei bestimmt werden. Daher ist hier auch zur praktischen Handhabung für die Beklagte eine Begrenzung der Angemessenheit nach leicht prüfbaren Kriterien möglich und geboten. Als ein solches leicht überprüfbares Kriterium sieht der Senat die Begrenzung auf 1 % bei Altverträgen zur Lebensversicherung und Altersvorsorge an (vgl. Senatsurteil vom 28.01.2004 - L 12 AL 175/03 -).

Die Berufung der Beklagten musste somit in diesem Punkt Erfolg haben. Dies bedeutet, dass vom Bruttoeinkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 1.714,55 Euro Versicherungsbeiträge in Höhe von 18,33 Euro für die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflicht, 35,36 Euro für sonstige Versicherungen und 17,15 Euro für die Lebensversicherung, insgesamt also 70,84 Euro, in Abzug zu bringen sind. Da die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 51,44 Euro anerkannt hat, war sie unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, weitere 19,40 Euro pro Monat abzuziehen und hiervon ausgehend die Arbeitslosenhilfe des Klägers zu berechnen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Sie berücksichtigt, dass die Beklagte gegenüber der Entscheidung des SG rechnerisch zu etwa 2/9 unterlegen ist.

Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG zugelassen, weil er den Fragen grundsätzliche Bedeutung zugemessen hat, ob der Pauschbetrag von 3% des Einkommens in § 3 Abs. 2 AlhiVO 2002 rechtswidrig ist und, wenn ja, ob die Beiträge zur Lebensversicherung in der vom Senat vorgenommenen Weise begrenzt werden dürfen, zumal gegen die Senatsurteile vom 28.01.2004 inzwischen Revisionen anhängig ist unter dem Aktenzeichen B 7 AL 22/04 R und B 7 AL 24/04 R.
Rechtskraft
Aus
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