Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AL 6/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren eine Restzahlung aus einer Vermittlungstätigkeit.
Die Kläger betreiben eine private Arbeitsvermittlung. Aufgrund eines Vermittlungsvertrages vom 15.01.2003 vermittelten sie zwischen Frau Q (Arbeitnehmerin) und der Praxis für Ergotherapie M (Arbeitgeber) ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag wurde am 25.02.2003 geschlossen, das Arbeitsverhältnis begann am 01.04.2003. Die Arbeitnehmerin hatte einen "Vermittlungsgutschein über 1.500,- EUR".
Am 04.04.2003 zahlte die Beklagte - gestützt auf § 421 g Abs. 2 SGB III - an die Klägerinnen zunächst 1.000,- EUR für die Vermittlung des Arbeitsverhältnisses.
Am 25.11.2003 beantragten die Klägerinnen die Restzahlung von 500,- EUR. Der Arbeitgeber bestätigte ein Beschäftigungsverhältnis vom 01.04.2003 bis zum 31.10.2003. Die Arbeitnehmerin hatte jedoch vom 01.08.2003 bis zum 31.08.2003 Krankengeld erhalten und sich am 01.09.2003 arbeitslos gemeldet.
Mit Bescheid vom 27.11.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das Arbeitsverhältnis nicht mindestens sechs Monate, sondern nur in der Zeit vom 01.04.2003 bis zum 31.07.2003 bestanden habe.
Im Widerspruchsverfahren wiesen die Kläger darauf hin, das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin sei zwar durch Kündigung des Arbeitgebers beendet worden, jedoch in einem gerichtlichen Vergleich bis zum 31.10.2003 verlängert worden.
Mit Bescheid vom 06.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Beschäftigungsverhältnis habe am 31.08.2003 geendet. Lediglich das Arbeitsverhältnis habe bis zum 31.10.2003 angedauert. Maßgeblich für die Auszahlung des Restbetrages sei jedoch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 13.01.2004 erhobene Klage. Die Klägerin hat den arbeitsgerichtlichen Vergleich vorgelegt. Dieser hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Beklagten vom 31. Juli 2003 fristgerecht zum 31. Oktober 2003 beendet wird.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die Freistellung der Klägerin sämtlich Urlaubs- und sonstigen Freizeitansprüche tatsächlich erledigt sind. Die Klägerin bleibt unwiderruflich für die Zeit bis zum 31. Oktober 2003 von der Arbeit freigestellt.
3. Der Beklagte zahlt an die Klägerin als Vergütung für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2003 EUR 4.280,00 (i. W.: Euro viertausendzweihundertachtzig) brutto.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 27.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, weitere 500,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zunächst "fristlos" zum 31.07.2003, hilfsweise zum 31.08.2003 gekündigt hat. Die tatsächliche Beschäftigung der Arbeitnehmerin habe damit nicht sechs Monate angedauert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit. Bei dem vorliegenden Klageverfahren handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger ist § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach sich das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Anspruch auf Auszahlung des restlichen Vergütungsanspruchs ergibt sich aus § 421 g Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz SGB III. Allerdings wird in der Literatur bezweifelt, dass der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. Wenn - wie zutreffend vom Sozialgericht Stralsund (Urteil vom 21.08.2003 - S 4 AL 36/03 -) entschieden - auf den Vergütungsanspruch die Grundsätze des Maklerrechts gemäß §§ 652 ff. BGB anwendbar seien, stelle sich die Frage, ob die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überhaupt zuständig sind oder es sich um einen rein privatrechtlichen Anspruch aus Maklervertrag, den der Vermittler gegenüber dem (Schuldübernehmer) Arbeitsagentur geltend macht (so Spellbrink, SGb 2004, Seite 153 (155)). Indes handelt es sich bei § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III um eine öffentlich-rechtliche Norm, denn diese Vorschrift verpflichtet mit der Bundesagentur für Arbeit allein einen Träger öffentlicher Gewalt, mithin handelt es bei der vorliegenden Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Grundsätze des Maklerrechts sind lediglich im Rahmen der Prüfung der öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage ergänzend anzuwenden.
Gemäß § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III wird der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff "Beschäftigungsverhältnis" ist von dem arbeitsrechtlichen Begriff "Arbeitsverhältnis" abzugrenzen. Die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses sind gesetzlich nicht näher festgelegt. Schon die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes hat für den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses die tatsächlichen Verhältnisse für maßgebend erachtet, um den sozialrechtlichen Schutz von Versicherten unabhängig von Inhalt und Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 28.09.1993 - 11 RAR 69/92 - m.w.N.). Damit ist die tatsächliche Arbeitsleistung Grundvoraussetzung für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Vorübergehende Unterbrechungen der tatsächlichen Arbeitsleistungen lassen den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses lediglich dann unberührt, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, auch das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (BSG a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn Arbeitgeber und Arbeitnehmerin waren sich einig darüber, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, im arbeitsgerichtlichen Vergleich sind lediglich die Abwicklungsmodalitäten und die Zahlung weiterer Vergütung vereinbart worden.
Allerdings hat das BSG hervorgehoben, die Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses ließen sich nicht generalisierend oder abschließend bestimmen. Sie könnten je nach dem Zusammenhang, in den die einzelne Norm gestellt sei, unterschiedliche Bedeutung erlangen (BSGE 68, 236, 240). Gefordert sei eine funktionsdifferente Auslegung der konkreten Rechtsnorm, sachbezogen nach ihrer Stellung und Aufgabe in der Rechtsordnung.
Diese Art der Auslegung spricht auch im Rahmen des § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III dafür, an die tatsächliche Arbeitsleistung anzuknüpfen. Denn durch den Vergütungsanspruch gemäß § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III soll eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit belohnt werden. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer sich bereits nach kurzer Zeit wieder arbeitslos meldet und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stellt. Der rechtliche Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist unbeachtlich, denn auch bei bestehendem Arbeitsverhältnis kann Arbeitslosigkeit vorliegen (BSG, Urteil vom 28.09.1993 a.a.O.).
Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber bei Verabschiedung von § 421 g SGB III die Unterscheidung von Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bekannt war und anzunehmen ist, dass durch die Wahl des Wortes "Beschäftigungsverhältnis" in § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass es auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht ankommt. Letzteres ließe zudem rechtlich nicht gewünschte Manipulationen zulasten der Arbeitsverwaltung zu.
Damit hat das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmerin nicht sechs, sondern lediglich vier, maximal fünf Monate angedauert, wobei die Kammer nicht zu entscheiden hat, ob die Zeit des Krankengeldbezuges im August 2003 noch zu berücksichtigen ist. Jedenfalls endete das Beschäftigungsverhältnis spätestens am 31.08.2004.
Dies gilt auch, wenn - wie hier - der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 Abs. 1 SGB III wegen Fortbestehen der Ansprüche auf Arbeitsentgelt ruht und die Arbeitsagentur gegebenenfalls gemäß § 143 Abs. 3 SGB III im Wege der Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld zahlt und den Arbeitgeber gemäß § 115 SGB X erfolgreich in Regress nimmt. Zwar ist die Beklagte in derartigen Fällen wirtschaftlich nicht geschädigt, indes ist der Vermittlungserfolg dennoch nur teilweise eingetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit 154 Abs. 1 VwGO.
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGB III hat.
Tatbestand:
Die Kläger begehren eine Restzahlung aus einer Vermittlungstätigkeit.
Die Kläger betreiben eine private Arbeitsvermittlung. Aufgrund eines Vermittlungsvertrages vom 15.01.2003 vermittelten sie zwischen Frau Q (Arbeitnehmerin) und der Praxis für Ergotherapie M (Arbeitgeber) ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag wurde am 25.02.2003 geschlossen, das Arbeitsverhältnis begann am 01.04.2003. Die Arbeitnehmerin hatte einen "Vermittlungsgutschein über 1.500,- EUR".
Am 04.04.2003 zahlte die Beklagte - gestützt auf § 421 g Abs. 2 SGB III - an die Klägerinnen zunächst 1.000,- EUR für die Vermittlung des Arbeitsverhältnisses.
Am 25.11.2003 beantragten die Klägerinnen die Restzahlung von 500,- EUR. Der Arbeitgeber bestätigte ein Beschäftigungsverhältnis vom 01.04.2003 bis zum 31.10.2003. Die Arbeitnehmerin hatte jedoch vom 01.08.2003 bis zum 31.08.2003 Krankengeld erhalten und sich am 01.09.2003 arbeitslos gemeldet.
Mit Bescheid vom 27.11.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das Arbeitsverhältnis nicht mindestens sechs Monate, sondern nur in der Zeit vom 01.04.2003 bis zum 31.07.2003 bestanden habe.
Im Widerspruchsverfahren wiesen die Kläger darauf hin, das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin sei zwar durch Kündigung des Arbeitgebers beendet worden, jedoch in einem gerichtlichen Vergleich bis zum 31.10.2003 verlängert worden.
Mit Bescheid vom 06.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Beschäftigungsverhältnis habe am 31.08.2003 geendet. Lediglich das Arbeitsverhältnis habe bis zum 31.10.2003 angedauert. Maßgeblich für die Auszahlung des Restbetrages sei jedoch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 13.01.2004 erhobene Klage. Die Klägerin hat den arbeitsgerichtlichen Vergleich vorgelegt. Dieser hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Beklagten vom 31. Juli 2003 fristgerecht zum 31. Oktober 2003 beendet wird.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die Freistellung der Klägerin sämtlich Urlaubs- und sonstigen Freizeitansprüche tatsächlich erledigt sind. Die Klägerin bleibt unwiderruflich für die Zeit bis zum 31. Oktober 2003 von der Arbeit freigestellt.
3. Der Beklagte zahlt an die Klägerin als Vergütung für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2003 EUR 4.280,00 (i. W.: Euro viertausendzweihundertachtzig) brutto.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 27.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, weitere 500,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zunächst "fristlos" zum 31.07.2003, hilfsweise zum 31.08.2003 gekündigt hat. Die tatsächliche Beschäftigung der Arbeitnehmerin habe damit nicht sechs Monate angedauert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit. Bei dem vorliegenden Klageverfahren handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger ist § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach sich das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Anspruch auf Auszahlung des restlichen Vergütungsanspruchs ergibt sich aus § 421 g Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz SGB III. Allerdings wird in der Literatur bezweifelt, dass der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. Wenn - wie zutreffend vom Sozialgericht Stralsund (Urteil vom 21.08.2003 - S 4 AL 36/03 -) entschieden - auf den Vergütungsanspruch die Grundsätze des Maklerrechts gemäß §§ 652 ff. BGB anwendbar seien, stelle sich die Frage, ob die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überhaupt zuständig sind oder es sich um einen rein privatrechtlichen Anspruch aus Maklervertrag, den der Vermittler gegenüber dem (Schuldübernehmer) Arbeitsagentur geltend macht (so Spellbrink, SGb 2004, Seite 153 (155)). Indes handelt es sich bei § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III um eine öffentlich-rechtliche Norm, denn diese Vorschrift verpflichtet mit der Bundesagentur für Arbeit allein einen Träger öffentlicher Gewalt, mithin handelt es bei der vorliegenden Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Grundsätze des Maklerrechts sind lediglich im Rahmen der Prüfung der öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage ergänzend anzuwenden.
Gemäß § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III wird der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff "Beschäftigungsverhältnis" ist von dem arbeitsrechtlichen Begriff "Arbeitsverhältnis" abzugrenzen. Die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses sind gesetzlich nicht näher festgelegt. Schon die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes hat für den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses die tatsächlichen Verhältnisse für maßgebend erachtet, um den sozialrechtlichen Schutz von Versicherten unabhängig von Inhalt und Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 28.09.1993 - 11 RAR 69/92 - m.w.N.). Damit ist die tatsächliche Arbeitsleistung Grundvoraussetzung für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Vorübergehende Unterbrechungen der tatsächlichen Arbeitsleistungen lassen den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses lediglich dann unberührt, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, auch das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (BSG a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn Arbeitgeber und Arbeitnehmerin waren sich einig darüber, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, im arbeitsgerichtlichen Vergleich sind lediglich die Abwicklungsmodalitäten und die Zahlung weiterer Vergütung vereinbart worden.
Allerdings hat das BSG hervorgehoben, die Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses ließen sich nicht generalisierend oder abschließend bestimmen. Sie könnten je nach dem Zusammenhang, in den die einzelne Norm gestellt sei, unterschiedliche Bedeutung erlangen (BSGE 68, 236, 240). Gefordert sei eine funktionsdifferente Auslegung der konkreten Rechtsnorm, sachbezogen nach ihrer Stellung und Aufgabe in der Rechtsordnung.
Diese Art der Auslegung spricht auch im Rahmen des § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III dafür, an die tatsächliche Arbeitsleistung anzuknüpfen. Denn durch den Vergütungsanspruch gemäß § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III soll eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit belohnt werden. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer sich bereits nach kurzer Zeit wieder arbeitslos meldet und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stellt. Der rechtliche Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist unbeachtlich, denn auch bei bestehendem Arbeitsverhältnis kann Arbeitslosigkeit vorliegen (BSG, Urteil vom 28.09.1993 a.a.O.).
Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber bei Verabschiedung von § 421 g SGB III die Unterscheidung von Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bekannt war und anzunehmen ist, dass durch die Wahl des Wortes "Beschäftigungsverhältnis" in § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass es auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht ankommt. Letzteres ließe zudem rechtlich nicht gewünschte Manipulationen zulasten der Arbeitsverwaltung zu.
Damit hat das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmerin nicht sechs, sondern lediglich vier, maximal fünf Monate angedauert, wobei die Kammer nicht zu entscheiden hat, ob die Zeit des Krankengeldbezuges im August 2003 noch zu berücksichtigen ist. Jedenfalls endete das Beschäftigungsverhältnis spätestens am 31.08.2004.
Dies gilt auch, wenn - wie hier - der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 Abs. 1 SGB III wegen Fortbestehen der Ansprüche auf Arbeitsentgelt ruht und die Arbeitsagentur gegebenenfalls gemäß § 143 Abs. 3 SGB III im Wege der Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld zahlt und den Arbeitgeber gemäß § 115 SGB X erfolgreich in Regress nimmt. Zwar ist die Beklagte in derartigen Fällen wirtschaftlich nicht geschädigt, indes ist der Vermittlungserfolg dennoch nur teilweise eingetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit 154 Abs. 1 VwGO.
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGB III hat.
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