Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 378/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 206/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.04.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Krankenschwester durch die Beklagte.
Die 1954 geborene Klägerin - sie hatte keinen Beruf erlernt - war seit 1987 bei der Stadt N. als Verwaltungsangestellte tätig. Ihr Ziel war es, sich entweder im Beruf der Ergotherapeutin oder der Krankenschwester ausbilden zu lassen. Wegen des fehlenden Realschulabschlusses entschloss sie sich für den Beruf der Krankenschwester. Sie holte zunächst einen Berufsabschluss (staatlich geprüfte Hauswirtschafterin) nach, um die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Krankenschwester zu schaffen. Die Beklagte förderte diese berufsbegleitende Maßnahme (13.04.1999 bis 09.07.1999) antragsgemäß durch Übernahme der Lehrgangskosten, Fahrkosten, Lernmittel und der Prüfungsgebühr (Bescheide vom 29.06.1999/12.07.1999).
Am 03.01.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Förderung ihrer Ausbildung zur Krankenschwester (Beginn 01.04.2000). Den Ausbildungsvertrag mit dem Klinikum N. schloss die Klägerin bereits am 24.08.1999/03.09.1999. Sie befand sich bis 31.03.2000 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt N. , anschließend ließ sie sich für die Zeit der Ausbildung beurlauben (Maßnahmeende 31.03.2003). Nach Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsberaters F. vom 17.04.2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2000 eine Förderung ab, weil die Klägerin weder arbeitslos, noch von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sei und sie nunmehr über einen Berufsabschluss verfüge. Die Ausnahmetatbestände des § 79 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfülle die Klägerin nicht.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, der Bedienstete H. der Beklagten habe ihr am 15.04.2000 telefonisch versichert, dass die Maßnahme genehmigt worden sei. Hierauf habe sie sich verlassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe durch die Ausbildung zur Hauswirtschafterin einen anerkannten Berufsabschluss erworben, sei weder arbeitslos, noch von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Beklagte unterstelle im Bescheid vom 20.04.2000 zu Unrecht, dass sie vom "22.09.1998" bis 09.07.1999 bereits eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme gefördert habe. Sie habe lediglich für drei Monate einen Abendunterricht zur Erreichung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Krankenschwester besucht. Diese Maßnahme habe keine Förderung im Sinne § 77 Abs 1 Nr 1 SGB III dargestellt. Mithin sei auch § 79 SGB III nicht anwendbar. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, habe es sich bei der Ausbildung zur Hauswirtschafterin lediglich um einen für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmeteil gehandelt. Auf Grund der Zusagen der Mitarbeiter F. und H. genieße sie Vertrauensschutz. Hilfsweise habe sie einen Folgenbeseitigungsanspruch bzw. Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung. Bestritten werde, dass der Bedienstete F. auf die Unmöglichkeit einer Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Krankenschwester ausdrücklich hingewiesen habe. Der diesbezügliche Aktenvermerk vom 17.04.2000 könne auch nachträglich eingefügt worden sein.
Die Beklagte verwies auf den Beratungsvermerk vom 03.01.2000, der belege, dass die Klägerin über die Nichtförderbarkeit der Umschulung zur Krankenschwester informiert worden sei. Die zuvor geförderte Ausbildung zur Hauswirtschafterin stelle keinen Maßnahmeteil im Sinne § 79 Abs 1 Nr 1 SGB III dar.
Mit Urteil vom 17.04.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Fördervoraussetzungen lägen nicht vor, da die Klägerin durch die Ausbildung zur Hauswirtschafterin einen anerkannten Berufsabschluss erworben habe und weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei. Ausnahmen von der Wartezeitregelung des § 79 Abs 1 SGB III seien nicht gegeben. Eine schriftliche Förderzusage habe die Beklagte nicht erteilt. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin keinen Leistungsanspruch habe, fehlten auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtsverletzung seien die Zivilgerichte zuständig.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Der Tatbestand des Urteils sei lückenhaft. Auf die Vorgeschichte, die den Vertrauensschutz begründe, gehe das SG überhaupt nicht ein. Sie habe sich sowohl von der Beklagten, von der Regierung von Mittelfranken als auch durch das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus umfassend beraten lassen und mithin den Weg, zunächst einen Berufsabschluss zu erreichen, nicht aus eigenem Antrieb, sondern infolge intensiver staatlicher Beratung beschritten. Im Übrigen könne der Bescheid vom 29.06.1999 keine Sperrwirkung gem. § 79 SGB III entfalten, da er rechtswidrig gewesen sei. Die Förderung von Teilzeitunterricht von unter 12 Stunden wöchentlich hätte nämlich nach der Weisungslage der Beklagten nicht erfolgen dürfen. Diese hätte vielmehr dahingehend beraten müssen, für die Ausbildung zur Hauswirtschafterin keinen Förderungsantrag zu stellen. Somit könne sie die Förderung der Ausbildung zur Krankenschwester im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begehren. Ferner habe das SG die Ausnahmeregelung des § 79 Abs 1 Satz 2 SGB III nicht erkannt. Die verkürzte Ausbildung zur Hauswirtschafterin sei lediglich als Maßnahmeteil anzusehen.
Der Senat hat den Arbeitsberater bei der Beklagten, K. F. , uneindlich vernommen. Auf die Aussage des Zeugen vom 12.02.2004 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.04.2002 sowie den Bescheid vom 20.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Ausbildung/Umschulung zur Krankenschwester zu fördern.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden.
Gemäß § 77 Abs 1 SGB III in der Fassung vom 21.07.1999 (gültig ab 01.08.1999 bis 31.12.2002) können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist, 3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt hat und 4. die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch das Arbeitsamt anerkannt ist. Bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut ("können") zwar um eine Ermessensleistung (Stratmann in Niesel, SGB III, 2.Aufl, § 77 RdNr 3). Vorliegend waren aber bereits die o.a. Ermessensvoraussetzungen nicht gegeben, so dass eine Ermessensausübung der Beklagten entbehrlich war (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl, § 54 RdNr 25, 29). Denn der Ermessensbereich beginnt erst dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. So war die Weiterbildung der Klägerin nicht notwendig im Sinne § 77 Abs 1 Nr 1 SGB III, weil diese bei Antragstellung nicht arbeitslos war, Arbeitslosigkeit auch nicht drohte und sie einen Berufsabschluss hatte. Mit der von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildung zur staatlich geprüften Hauswirtschafterin hatte die Klägerin im Juli 1999 den erstrebten beruflichen Abschluss erreicht.
Eine erneute Förderung der Klägerin scheiterte an der Regelung des § 79 Abs 1 SGB III in der Fassung vom 24.03.1997 (gültig ab 01.01.1998 bis 31.12.2002). Danach kann ein Arbeitnehmer, der innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme bereits als Teilnehmer einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch das Arbeitsamt gefördert wurde, erneut nur gefördert werden, wenn wegen der besonderen Schwierigkeiten einer beruflichen Eingliederung die Teilnahme an einer weiteren Maßnahme der beruflichen Weiterbildung unerlässlich ist (§ 79 Abs 1 Satz 1 SGB III). Diese Voraussetzungen erfüllte die beruflich eingegliederte Klägerin nicht, denn ihre berufliche Eingliederung - auch als Hauswirtschafterin - wäre ohne Schwierigkeiten möglich gewesen.
Die genannte Einschränkung entfällt auch nicht deswegen, weil die Klägerin von Anfang an beabsichtigte, sich zur Krankenschwester beruflich weiterbilden zu lassen und sie mit der Ausbildung zur staatlich geprüften Hauswirtschafterin hierfür lediglich die Zugangsvoraussetzungen schaffen wollte. Es handelte sich hierbei nämlich nicht lediglich um einen für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmeteil im Sinne § 79 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III.
Die Abgrenzung zwischen der alten Maßnahme und der zu fördernden neuen kann problematisch sein. Keine erneute Förderung liegt vor, wenn die einheitliche Maßnahme aus mehreren Teilen besteht. Maßgeblich für die Einheitlichkeit ist, dass erst die Gesamtmaßnahme auf die Qualifizierung in einen Arbeitsmarktberuf abzielt (BSG Urteil vom 23.06.1981 - 7 RAr 18/80 -). Dies war bei der Klägerin nicht der Fall, denn die Ausbildung zur staatlich geprüften Hauswirtschafterin bildete gerade für einen Arbeitsmarktberuf aus. Mit dem Besuch des berufsbegleitenden Vorbereitungslehrgangs erlernte die Klägerin auch nicht einen Teil des Lehrstoffs der berufsfachschulischen Ausbildung zur Krankenschwester, sondern sie erlangte damit "lediglich" den Abschluss des eigenständigen Berufs der Hauswirtschafterin und zugleich die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Krankenschwester. So hat das BSG z.B. in der Fortbildung zum Techniker einerseits und die anschließende Weiterbildung zum Meister andererseits zwei selbstständige Maßnahmen gesehen (Urteil vom 23.06.1981 aaO).
Somit hat die Beklagte mit der Förderung zur Hauswirtschafterin keinen Maßnahmeteil, sondern eine selbstständige Maßnahme gefördert, so dass für die Förderung der Umschulung zur Krankenschwester die Voraussetzungen des § 79 Abs 1 Satz 1 SGB III erforderlich waren, die die Klägerin damals nicht erfüllte.
An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass der Klägerin - nach deren Vortrag - die Förderung zur Krankenschwester durch Mitarbeiter der Beklagten zugesichert worden sein soll, denn unstreitig ist eine solche Zusicherung - wäre sie denn erfolgt - nicht schriftlich erteilt worden. Eine Zusicherung bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (§ 34 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren -SGB X-).
Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellunsanspruch auf Grund einer Beratungspflichtverletzung der Beklagten stützen. Gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) besteht zwar eine Verpflichtung des zuständigen Leistungsträgers, den Leistungsberechtigten über seine Rechte und Pflichten zu beraten. Unter Beratung ist hierbei eine umfassende konkret-individuelle Information des Leistungsberechtigten über seine Rechte und Pflichten einschließlich der Verwaltungspraxis und des zweckmäßigen Verhaltens zu verstehen (LSG Sachsen, Urteil vom 31.01.2001 - L 3 AL 37/99 -).
Gegen eine Verletzung der Beratungspflicht sprechen vorliegend jedoch die schriftlichen Stellungnahmen des Arbeitsberaters F. vom 14.04.2000/24.07.2001 und insbesondere das Ergebnis seiner Einvernahme vom 12.02.2004. Danach wurde die Klägerin bereits anlässlich der Förderung zur staatlich geprüften Hauswirtschafterin über die Voraussetzungen der §§ 77 ff SGB III, insbesondere über die Wartezeitregelung des § 79 Abs 1 Satz 1 SGB III, aufgeklärt, so dass diese bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, dass ihr keine Förderung der Ausbildung zur Krankenschwester bewilligt werden würde. Darüberhinaus hat die Klägerin nach dem Beratungsvermerk des Bediensteten H. vom 03.01.2000 die Auskunft erhalten, dass eine Förderung der am 01.04.2000 beginnenden Ausbildung zur Krankenschwester nicht möglich ist. Die Klägerin hat aber trotzdem darauf bestanden, einen Antrag zu stellen, um die Aussage des Mitarbeiters der Beklagten überprüfen zu lassen. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit des o.a. Beratungsvermerks und der Stellungnahmen zu zweifeln. Dies auch deshalb nicht, weil der Zeuge F. anlässlich seiner Einvernahme vor dem Senat seine bisherigen Angaben glaubhaft bestätigte.
Da die Klägerin somit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Krankenschwester hat, ist ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.04.2002 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Krankenschwester durch die Beklagte.
Die 1954 geborene Klägerin - sie hatte keinen Beruf erlernt - war seit 1987 bei der Stadt N. als Verwaltungsangestellte tätig. Ihr Ziel war es, sich entweder im Beruf der Ergotherapeutin oder der Krankenschwester ausbilden zu lassen. Wegen des fehlenden Realschulabschlusses entschloss sie sich für den Beruf der Krankenschwester. Sie holte zunächst einen Berufsabschluss (staatlich geprüfte Hauswirtschafterin) nach, um die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Krankenschwester zu schaffen. Die Beklagte förderte diese berufsbegleitende Maßnahme (13.04.1999 bis 09.07.1999) antragsgemäß durch Übernahme der Lehrgangskosten, Fahrkosten, Lernmittel und der Prüfungsgebühr (Bescheide vom 29.06.1999/12.07.1999).
Am 03.01.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Förderung ihrer Ausbildung zur Krankenschwester (Beginn 01.04.2000). Den Ausbildungsvertrag mit dem Klinikum N. schloss die Klägerin bereits am 24.08.1999/03.09.1999. Sie befand sich bis 31.03.2000 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt N. , anschließend ließ sie sich für die Zeit der Ausbildung beurlauben (Maßnahmeende 31.03.2003). Nach Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsberaters F. vom 17.04.2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2000 eine Förderung ab, weil die Klägerin weder arbeitslos, noch von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sei und sie nunmehr über einen Berufsabschluss verfüge. Die Ausnahmetatbestände des § 79 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfülle die Klägerin nicht.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, der Bedienstete H. der Beklagten habe ihr am 15.04.2000 telefonisch versichert, dass die Maßnahme genehmigt worden sei. Hierauf habe sie sich verlassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe durch die Ausbildung zur Hauswirtschafterin einen anerkannten Berufsabschluss erworben, sei weder arbeitslos, noch von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Beklagte unterstelle im Bescheid vom 20.04.2000 zu Unrecht, dass sie vom "22.09.1998" bis 09.07.1999 bereits eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme gefördert habe. Sie habe lediglich für drei Monate einen Abendunterricht zur Erreichung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Krankenschwester besucht. Diese Maßnahme habe keine Förderung im Sinne § 77 Abs 1 Nr 1 SGB III dargestellt. Mithin sei auch § 79 SGB III nicht anwendbar. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, habe es sich bei der Ausbildung zur Hauswirtschafterin lediglich um einen für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmeteil gehandelt. Auf Grund der Zusagen der Mitarbeiter F. und H. genieße sie Vertrauensschutz. Hilfsweise habe sie einen Folgenbeseitigungsanspruch bzw. Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung. Bestritten werde, dass der Bedienstete F. auf die Unmöglichkeit einer Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Krankenschwester ausdrücklich hingewiesen habe. Der diesbezügliche Aktenvermerk vom 17.04.2000 könne auch nachträglich eingefügt worden sein.
Die Beklagte verwies auf den Beratungsvermerk vom 03.01.2000, der belege, dass die Klägerin über die Nichtförderbarkeit der Umschulung zur Krankenschwester informiert worden sei. Die zuvor geförderte Ausbildung zur Hauswirtschafterin stelle keinen Maßnahmeteil im Sinne § 79 Abs 1 Nr 1 SGB III dar.
Mit Urteil vom 17.04.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Fördervoraussetzungen lägen nicht vor, da die Klägerin durch die Ausbildung zur Hauswirtschafterin einen anerkannten Berufsabschluss erworben habe und weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei. Ausnahmen von der Wartezeitregelung des § 79 Abs 1 SGB III seien nicht gegeben. Eine schriftliche Förderzusage habe die Beklagte nicht erteilt. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin keinen Leistungsanspruch habe, fehlten auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtsverletzung seien die Zivilgerichte zuständig.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Der Tatbestand des Urteils sei lückenhaft. Auf die Vorgeschichte, die den Vertrauensschutz begründe, gehe das SG überhaupt nicht ein. Sie habe sich sowohl von der Beklagten, von der Regierung von Mittelfranken als auch durch das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus umfassend beraten lassen und mithin den Weg, zunächst einen Berufsabschluss zu erreichen, nicht aus eigenem Antrieb, sondern infolge intensiver staatlicher Beratung beschritten. Im Übrigen könne der Bescheid vom 29.06.1999 keine Sperrwirkung gem. § 79 SGB III entfalten, da er rechtswidrig gewesen sei. Die Förderung von Teilzeitunterricht von unter 12 Stunden wöchentlich hätte nämlich nach der Weisungslage der Beklagten nicht erfolgen dürfen. Diese hätte vielmehr dahingehend beraten müssen, für die Ausbildung zur Hauswirtschafterin keinen Förderungsantrag zu stellen. Somit könne sie die Förderung der Ausbildung zur Krankenschwester im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begehren. Ferner habe das SG die Ausnahmeregelung des § 79 Abs 1 Satz 2 SGB III nicht erkannt. Die verkürzte Ausbildung zur Hauswirtschafterin sei lediglich als Maßnahmeteil anzusehen.
Der Senat hat den Arbeitsberater bei der Beklagten, K. F. , uneindlich vernommen. Auf die Aussage des Zeugen vom 12.02.2004 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.04.2002 sowie den Bescheid vom 20.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Ausbildung/Umschulung zur Krankenschwester zu fördern.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden.
Gemäß § 77 Abs 1 SGB III in der Fassung vom 21.07.1999 (gültig ab 01.08.1999 bis 31.12.2002) können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist, 3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt hat und 4. die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch das Arbeitsamt anerkannt ist. Bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut ("können") zwar um eine Ermessensleistung (Stratmann in Niesel, SGB III, 2.Aufl, § 77 RdNr 3). Vorliegend waren aber bereits die o.a. Ermessensvoraussetzungen nicht gegeben, so dass eine Ermessensausübung der Beklagten entbehrlich war (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl, § 54 RdNr 25, 29). Denn der Ermessensbereich beginnt erst dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. So war die Weiterbildung der Klägerin nicht notwendig im Sinne § 77 Abs 1 Nr 1 SGB III, weil diese bei Antragstellung nicht arbeitslos war, Arbeitslosigkeit auch nicht drohte und sie einen Berufsabschluss hatte. Mit der von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildung zur staatlich geprüften Hauswirtschafterin hatte die Klägerin im Juli 1999 den erstrebten beruflichen Abschluss erreicht.
Eine erneute Förderung der Klägerin scheiterte an der Regelung des § 79 Abs 1 SGB III in der Fassung vom 24.03.1997 (gültig ab 01.01.1998 bis 31.12.2002). Danach kann ein Arbeitnehmer, der innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme bereits als Teilnehmer einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch das Arbeitsamt gefördert wurde, erneut nur gefördert werden, wenn wegen der besonderen Schwierigkeiten einer beruflichen Eingliederung die Teilnahme an einer weiteren Maßnahme der beruflichen Weiterbildung unerlässlich ist (§ 79 Abs 1 Satz 1 SGB III). Diese Voraussetzungen erfüllte die beruflich eingegliederte Klägerin nicht, denn ihre berufliche Eingliederung - auch als Hauswirtschafterin - wäre ohne Schwierigkeiten möglich gewesen.
Die genannte Einschränkung entfällt auch nicht deswegen, weil die Klägerin von Anfang an beabsichtigte, sich zur Krankenschwester beruflich weiterbilden zu lassen und sie mit der Ausbildung zur staatlich geprüften Hauswirtschafterin hierfür lediglich die Zugangsvoraussetzungen schaffen wollte. Es handelte sich hierbei nämlich nicht lediglich um einen für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmeteil im Sinne § 79 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III.
Die Abgrenzung zwischen der alten Maßnahme und der zu fördernden neuen kann problematisch sein. Keine erneute Förderung liegt vor, wenn die einheitliche Maßnahme aus mehreren Teilen besteht. Maßgeblich für die Einheitlichkeit ist, dass erst die Gesamtmaßnahme auf die Qualifizierung in einen Arbeitsmarktberuf abzielt (BSG Urteil vom 23.06.1981 - 7 RAr 18/80 -). Dies war bei der Klägerin nicht der Fall, denn die Ausbildung zur staatlich geprüften Hauswirtschafterin bildete gerade für einen Arbeitsmarktberuf aus. Mit dem Besuch des berufsbegleitenden Vorbereitungslehrgangs erlernte die Klägerin auch nicht einen Teil des Lehrstoffs der berufsfachschulischen Ausbildung zur Krankenschwester, sondern sie erlangte damit "lediglich" den Abschluss des eigenständigen Berufs der Hauswirtschafterin und zugleich die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Krankenschwester. So hat das BSG z.B. in der Fortbildung zum Techniker einerseits und die anschließende Weiterbildung zum Meister andererseits zwei selbstständige Maßnahmen gesehen (Urteil vom 23.06.1981 aaO).
Somit hat die Beklagte mit der Förderung zur Hauswirtschafterin keinen Maßnahmeteil, sondern eine selbstständige Maßnahme gefördert, so dass für die Förderung der Umschulung zur Krankenschwester die Voraussetzungen des § 79 Abs 1 Satz 1 SGB III erforderlich waren, die die Klägerin damals nicht erfüllte.
An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass der Klägerin - nach deren Vortrag - die Förderung zur Krankenschwester durch Mitarbeiter der Beklagten zugesichert worden sein soll, denn unstreitig ist eine solche Zusicherung - wäre sie denn erfolgt - nicht schriftlich erteilt worden. Eine Zusicherung bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (§ 34 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren -SGB X-).
Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellunsanspruch auf Grund einer Beratungspflichtverletzung der Beklagten stützen. Gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) besteht zwar eine Verpflichtung des zuständigen Leistungsträgers, den Leistungsberechtigten über seine Rechte und Pflichten zu beraten. Unter Beratung ist hierbei eine umfassende konkret-individuelle Information des Leistungsberechtigten über seine Rechte und Pflichten einschließlich der Verwaltungspraxis und des zweckmäßigen Verhaltens zu verstehen (LSG Sachsen, Urteil vom 31.01.2001 - L 3 AL 37/99 -).
Gegen eine Verletzung der Beratungspflicht sprechen vorliegend jedoch die schriftlichen Stellungnahmen des Arbeitsberaters F. vom 14.04.2000/24.07.2001 und insbesondere das Ergebnis seiner Einvernahme vom 12.02.2004. Danach wurde die Klägerin bereits anlässlich der Förderung zur staatlich geprüften Hauswirtschafterin über die Voraussetzungen der §§ 77 ff SGB III, insbesondere über die Wartezeitregelung des § 79 Abs 1 Satz 1 SGB III, aufgeklärt, so dass diese bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, dass ihr keine Förderung der Ausbildung zur Krankenschwester bewilligt werden würde. Darüberhinaus hat die Klägerin nach dem Beratungsvermerk des Bediensteten H. vom 03.01.2000 die Auskunft erhalten, dass eine Förderung der am 01.04.2000 beginnenden Ausbildung zur Krankenschwester nicht möglich ist. Die Klägerin hat aber trotzdem darauf bestanden, einen Antrag zu stellen, um die Aussage des Mitarbeiters der Beklagten überprüfen zu lassen. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit des o.a. Beratungsvermerks und der Stellungnahmen zu zweifeln. Dies auch deshalb nicht, weil der Zeuge F. anlässlich seiner Einvernahme vor dem Senat seine bisherigen Angaben glaubhaft bestätigte.
Da die Klägerin somit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Krankenschwester hat, ist ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.04.2002 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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