Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AL 1254/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 341/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 15.09. bis 07.12.1999 und die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe sowie die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen Erlöschens des Anspruchs ab 18.05.2000 verbunden mit einer weiteren Rückforderung von bereits gezahlter Arbeitslosenhilfe streitig.
Der 1959 geborene Kläger, mittlerweile deutscher Staatsangehöriger, ist seit seiner Einreise im Jahre 1986 aus Ungarn, wo er von 1978 bis 1984 Rechtswissenschaft studierte und nach seinen Angaben von 1984 bis 1986 als Rechtsanwalt tätig war, ohne Beschäftigung. Er absolvierte in der Zeit vom 05.02. bis 04.12.1991 eine Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Vom 04.09. bis 27.10.1995 und 15.07. bis 31.10.1997 nahm er an weiteren Fortbildungsmaßnahmen bei: Erlangung des PC-Führerscheins und Praxistraining in der Übungsfirma "O. ". Trotz dieser Maßnahnmen war er mit Unterbrechungen aufgrund der Fortbildungen und Krankheitszeiten durchgehend arbeitslos. Er erhielt von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg), Unterhaltsgeld und Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Am 22.07.1999 wurde ihm postalisch ein Arbeitsangebot als Paketdienstmitarbeiter in der Firma B. GmbH in M. mit Rechtsfolgenbelehrung und der Vorgabe unterbreitet, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Am 02.08.1999 ging bei der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung für die Zeit vom 29.07. bis 06.08.1999 ein. Am 19.08.1999 reichte die Firma B. GmbH den Vermittlungsvorschlag mit dem Bemerken zurück, der Kläger habe sich weder telefonisch gemeldet noch vorgestellt noch schriftlich beworben. Weitere Vorschläge seien erwünscht. In der "Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses" teilte der Kläger am 14.09.1999 mit, er habe mit einer Frau "A." gesprochen, die ihm mitgeteilt habe, dass die Stelle bereits vergeben sei. Zu diesem Vorbringen setzte sich die Beklagte mit der Firma - Frau B. - am 14.09.1999 telefonisch in Verbindung.
Diese teilte mit, es gebe in der Firma niemanden mit dem Namen "A." oder einem ähnlich klingenden Namen. In der Firma könne sich niemand an einen Anruf des Klägers erinnern. Auch seien keine Bewerbungsunterlagen eingegangen.
Mit Bescheid vom 15.10.1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 15.09. bis 07.12.1999 fest. Der Kläger habe ohne einen wichtigen Grund trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung werde wegen der festgesetzten Sperrzeit für die Zeit vom 15.09. bis 30.09.1999 aufgehoben. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien in Höhe von DM 833,20 zu erstatten. Gleichzeitig enthielt der Bescheid den Hinweis, dass der gegenwärtige Anspruch auf Leistungen vollständig erlösche, wenn der Kläger nach Entstehung des Anspruchs auf Alg Anlass für den Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gegeben und über den Eintritt der einzelnen Sperrzeiten jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe.
Mit seinem Widerspruch beantragte der Kläger die Aufhebung des Sperrzeitbescheides, da bei ihm die Härtefallregelung anzuwenden sei. Er habe auf das Angebot der Firma B. GmbH nicht mehr reagieren können, da er es zu spät, am Nachmittag des 28.07.1999, erhalten habe und vom 29.07. bis 06.08.1999 erkrankt gewesen sei. Eine schuldhafte Verzögerung liege daher nicht vor. Er habe das Angebot der Firma B. GmbH mit einem anderen Angebot - Frau A. - schlichtweg verwechselt. Im Übrigen verweise er auf die beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29.07.1999.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger räume selbst ein, dass er auf das Angebot der Firma B. nicht reagiert habe. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe er nicht gehabt. Denn selbst wenn man davon ausgehe, dass er das Arbeitsangebot erst am 28.07.1999 erhalten habe, sei kein wichtiger Grund erkennbar, weshalb er sich dann mit der Firma B. GmbH nicht mehr in Verbindung gesetzt habe. Auch in Anbetracht einer vom 29.07. bis 06.08.1999 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit wäre er nicht gehindert gewesen, sich zumindest telefonisch oder schriftlich mit der Firma in Verbindung zu setzen. In Anbetracht seiner seit 1986 bestehenden Arbeitslosigkeit wäre es ihm nicht nur zumutbar gewesen, sondern von ihm zu verlangen gewesen, sich mit der Firma in Verbindung zu setzen, um alle Möglichkeiten zu nutzen, seine Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden.
Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht (SG) München unter dem Az. S 46 AL 2995/99 erhobenen Klage hat der Kläger erneut darauf hinwiesen, er habe auf das Angebot der Firma nicht mehr reagieren können, da es ihm erst am Nachmittag des 28.07.1999 zugegangen sei. Die Argumentation der Beklagten, auch in der Zeit der Krankheit wäre er rechtlich verpflichtet gewesen, telefonisch oder schriftlich Verhandlungen zu führen, verfehle die Sach- und Rechtslage. Er hätte sich frühestens am 09.08.1999, also 19 Tage nach dem Angebot, bei der Firma melden können.
Am 18.04.2000 wurde dem Kläger postalisch ein weiteres Stellenangebot bei der Firma O. GmbH, in M. als Datentypist mit der Rechtsfolgenlehrung "R 2" und der Vorgabe unterbreitet, mit der Firma einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Dort meldete sich der Kläger am 02.05.2000 telefonisch. Nach Angaben des Arbeitgebers sei ihm mitgeteilt worden, er solle sich am 03.05.2000 um 13.oo Uhr nochmals telefonisch zwecks eines Termins am gleichen Tag im Büro bei Frau R. B. melden. An diesem Tag hätten mit dem Kläger ein Arbeitsvertrag geschlossen und die genauen Modalitäten (Tätigkeitsnachweise aushändigen, Einsatzmitteilung aushändigen) besprochen werden sollen. Der Kläger habe Vorinformationen über den Einsatz am 04.05.2000, Beginn 8.oo Uhr gehabt. Die Kundenanschrift hätte ihm beim Gespräch am 03.05.2000 mitgeteilt werden sollen. Nachdem sie (Frau B.) am 03.05.2000 vergeblich den ganzen Tag auf den Anruf gewartet habe - das Büro sei von 8.oo Uhr bis 17.3o Uhr besetzt gewesen - habe sie den Auftrag an den Kunden zurückgeben müssen. Erst am 04.05.2000 sei ein Anruf des Klägers erfolgt. Der Kläger äußerte sich dahingehend, er habe sich mehrmals mit der Firma in Verbindung gesetzt. Immer wieder habe man ihm einen Rückruf versprochen. Da sich die Firma bei ihm nicht gemeldet habe, habe er sich bei dieser gemeldet, wobei vereinbart worden sei, dass ihn Frau B. am 03.05.2000 zurückrufe. Dies habe sie nicht getan. Sie habe ihn auch nicht zum Vertragsabschluss eingeladen, weder am 02., noch am 03.05.2000.
Mit Bescheid vom 06.06.2000 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 18.05.2000 auf, weil der Anspruch erloschen sei. Der Kläger habe sich zwecks Terminsvereinbarung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages am 03.05.2000 telefonisch bei der Firma O. melden sollen. Dies habe er jedoch nicht getan. Bereits vorab habe er die Information erhalten, schon am 04.05.2000 eingesetzt zu werden. Bei der Unterbreitung des Arbeitsangebots sei er darüber informiert worden, dass der Anspruch auf Leistungen erlösche, wenn er die angebotene Arbeit ablehne oder nicht antrete oder durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnis vereitele. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien von ihm in Höhe von DM 742,50 zu erstatten. In seinem Widerspruch wiederholte der Kläger sein bisheriges Vorbringen, weshalb die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2000 den Widerspruch als unbegründet zurückwies. Das Vorbringen des Klägers, ihm sei von Frau B. ein Rückruf am 03.05.2000 zugesagt worden, sei von dieser nicht bestätigt worden.
Zur Begründung seiner dagegen zum SG München unter dem Az.: S 46 AL 1244/00 erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.02.2003 hat das SG die beiden Streitsachen S 46 Al 205/99, S 46 AL 1254/00 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az.: S 46 AL 1254/ 00 verbunden. Es hat Frau R. B. von der Firma O. als Zeugin einvernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 21.02.2003 hat das SG die Klagen abgewiesen. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma B. GmbH (S 46 AL 2005/99) vereitelt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Er wäre verpflichtet gewesen, zumindest telefonisch mit der Firma Kontakt aufzunehmen. Dies gelte auch dann, wenn er das Angebot tatsächlich erst am 28.07.1999 erhalten haben sollte. So habe er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er trotz einer Virusinfektion in der Lage gewesen sei, zu sprechen. Von daher wäre er in der Lage gewesen, der Firma B. zumindest telefonisch die Erkrankung mitzuteilen und für den Genesungszeitpunkt einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass im Falle des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinerlei Aktivitäten von ihm verlangt werden könnten, sei unzutreffend. Eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit entbinde den Betreffenden nicht, im Rahmen der Zumutbarkeit beispielsweise ein Telefonat zu führen oder eine schriftliche Bewerbung aufzusetzen. Aber abgesehen davon sei die am 29.07. 1999 festgestellte Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den Zeitraum vom 29.07.1999 bis 06.08.1999 beschränkt gewesen. Spätestens ab dem 07.08.1999 hätte sich der Kläger mit dem Arbeitgeber zweifelsfrei in Verbindung setzen können. Aber auch dieses habe er unterlassen. Da das Antwortschreiben der Firma B. erst am 17.08.1999 bei der Beklagten eingegangen sei und der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass sich der Kläger nicht vorgestellt, nicht telefonisch und nicht schriftlich gemeldet habe, dass aber weitere Vorschläge erwünscht seien, hätten Bewerbungsaktivitäten des Klägers auch nach seiner Genesung am 06.08.1999 Aussicht auf Erfolg gehabt. Auch könne die Entscheidung der Beklagten bezüglich der Feststellung der weiteren Sperrzeiten wegen des Nichtzustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma O. mit einem daraus resultieren Erlöschen des Alhi-Anspruchs nicht beanstandet werden. Insbesondere aufgrund der Zeugeneinvernahme von Frau R. B. stehe fest, dass sie dem Kläger aufgetragen habe, sich am 03.05.2000 im Büro zu melden. Insbesondere habe der Kläger gewusst, dass seine Beschäftigung bereits mit einem Auftrag am 04.05.2000 beginnen sollte. Er habe auch gewusst, dass der 03.05.2000 der letztmögliche Termin für eine vertragliche Vereinbarung gewesen sei. Die Einlassungen des Klägers seien hingegen nicht glaubhaft.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung verweist der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2004 hat die Beklagte erklärt, dass der Kläger mangels Aufhebung Anspruch auf Zahlung von Alhi für die Zeit vom 01.10. bis 07.12.1999 habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.02.2003 und den Bescheid vom 05.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1999 sowie den Bescheid vom 06.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 141 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage mit Urteil vom 21.02.2003 abgewiesen, da die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagte nicht zu beanstanden sind. Denn sowohl die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit vom 15.09. bis 07.12.1999 als auch die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ab 18.05.2000 wegen Erlöschens des Anspruchs sind rechtens. Denn der Kläger hat das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses sowohl bei der Firma B. GmbH als auch bei der Firma O. GmbH durch sein Verhalten vereitelt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, weshalb zwei 12-wöchige Sperrzeiten eingetreten sind (§§ 48, 50 SGB X i.V.m. § 330 SGB III, §§ 147 Abs.1 Nr.2, § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III).
Hat der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III eine Sperrzeit von 12 Wochen ein.
Dem Kläger wurde am 22.07.1999 postalisch ein Arbeitsangebot als Paketdienstmitarbeiter in der Firma B. GmbH in M. mit Rechtsfolgenbelehrung und unter Hinweis auf die Folgen des Einritts einer zweiten Sperrzeit angeboten. Nachdem der Kläger zunächst am 14.09.1999 angegeben hatte, er habe mit einer "Frau A." telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, dass die Stelle schon vergeben sei, trug er im weiteren Verlauf vor, das schriftlich unterbreitete Arbeitsangebot habe ihn erst am Nachmittag, den 28.07.1999 erreicht. Unstreitig war der Kläger vom 29.07. bis 06.08.1999 arbeitsunfähig erkrankt. Selbst wenn man unterstellt, dass dem Kläger tatsächlich erst am 28.07.1999 nachmittags das Stellenangebot zugegangen ist, so war es ihm durchaus zuzumuten, sich umgehend nach dessen Erhalt mit dem potentiellen Arbeitgeber telefonisch in Verbindung zu setzen, da Firmen üblicherweise bis ca. 18.oo Uhr telefonisch erreichbar sind. Aber auch am nächsten Tag, dem Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit, wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich mit der Firma in Verbindung zu setzen, und diese von seinem Krankenstand zu unterrichten. So gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG selbst an, dass er trotz einer Virusinfektion in der Lage gewesen sei, zu sprechen. Eine Kontaktaufnahme mit der Firma war dem Kläger auch insbesondere deshalb zumutbar, weil er seit seiner Einreise im Jahr 1986 in die Bundesrepublik Deutschland ohne Beschäftigung ist. Auf dieser Grundlage kann vom Kläger erwartet werden, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine langjährige Arbeitslosigkeit zu beenden. Darüber hinaus hätte er sich spätestens nach seiner Genesung am 07.08. 1999 mit der Firma in Verbindung setzen müssen. Auch dies unterließ er. Erst am 19.08.1999 reichte die Firma den Vermittlungsvorschlag zurück, da sich der Kläger dort weder telefonisch gemeldet, noch vorgestellt, noch schriftlich beworben hatte. Insbesondere teilte die Firma auch mit, dass weitere Vorschläge erwünscht seien. So wäre demgemäß eine Einstellung nach dem 06.08.1999 möglich gewesen. Durch sein Verhalten zeigte der Kläger, dass er kein Interesse hatte, seine Arbeitslosigkeit durch die mögliche Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma B. zu beenden. Ein wichtiger Grund lag nicht vor. Zudem führen die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen nicht zur Annahme einer besonderen Härte. Nachdem die Beklagte somit zu Recht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit festgestellt hat, war sie auch berechtigt, die Bewilligung der Leistung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben mit der Folge, dass der Kläger gemäß § 50 SGB X zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Alhi und der Vesicherungsbeiträge verpflichtet ist.
Der Anspruch auf Alhi ist gemäß § 147 Abs.1 Nr.2 SGB III ab 18.05.2000 erloschen, weil der Kläger nach Entstehung des Anspruchs auf Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen gegeben, über den Eintritt dieser Sperrzeiten nach Entstehung des Anspruchs schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts der Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist.
Der Kläger hat dadurch, dass er sich trotz ausdrücklicher Vereinbarung bei der Firma O. GmbH am 03.05.2000 nicht gemeldet hat, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt bzw. die angebotene Beschäftigung nicht angenommen, weshalb er erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III gegeben hat und der Anspruch nach § 147 Abs.1 Nr.2 SGB III erloschen ist. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers liegt nicht vor. Unstreitig steht aufgrund der Bekundungen der Zeugin B. vor dem SG München entgegen der Angaben des Klägers fest, dass anlässlich des Telefonats vom 02.05.2000 mit dem Kläger vereinbart wurde, sich am 03.05.2000 nochmals bei der Firma zu melden, da an diesem Tag ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden sollte. Bereits am 02.05.2000 erhielt der Kläger Vorinformationen über seinen geplanten Einsatz am 04.05.2000. Anlässlich des Telefonats am 03.05.2000 sollte ihm auch die Anschrift des Kunden mitgeteilt werden. Dieser Auftrag musste im weiteren Verlauf storniert werden, nachdem Frau B. vergeblich auf einen Rückruf des Kläges gewartet hatte. Selbst wenn der Kläger fälschlicherweise davon ausgegangen sein sollte, dass sich Frau B. bei ihm melden würde, so wäre es ihm durchaus zuzumuten gewesen, bei nicht erfolgtem (erwarteten) Anruf, sich seinerseits bei Frau B. telefonisch zu melden. Für sein Verhalten kann der Kläger auch keinen wichtigen Grund geltend machen. Auch führen die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen nicht zur Annahme einer besonderen Härte.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 21.02.2003 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 15.09. bis 07.12.1999 und die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe sowie die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen Erlöschens des Anspruchs ab 18.05.2000 verbunden mit einer weiteren Rückforderung von bereits gezahlter Arbeitslosenhilfe streitig.
Der 1959 geborene Kläger, mittlerweile deutscher Staatsangehöriger, ist seit seiner Einreise im Jahre 1986 aus Ungarn, wo er von 1978 bis 1984 Rechtswissenschaft studierte und nach seinen Angaben von 1984 bis 1986 als Rechtsanwalt tätig war, ohne Beschäftigung. Er absolvierte in der Zeit vom 05.02. bis 04.12.1991 eine Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Vom 04.09. bis 27.10.1995 und 15.07. bis 31.10.1997 nahm er an weiteren Fortbildungsmaßnahmen bei: Erlangung des PC-Führerscheins und Praxistraining in der Übungsfirma "O. ". Trotz dieser Maßnahnmen war er mit Unterbrechungen aufgrund der Fortbildungen und Krankheitszeiten durchgehend arbeitslos. Er erhielt von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg), Unterhaltsgeld und Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Am 22.07.1999 wurde ihm postalisch ein Arbeitsangebot als Paketdienstmitarbeiter in der Firma B. GmbH in M. mit Rechtsfolgenbelehrung und der Vorgabe unterbreitet, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Am 02.08.1999 ging bei der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung für die Zeit vom 29.07. bis 06.08.1999 ein. Am 19.08.1999 reichte die Firma B. GmbH den Vermittlungsvorschlag mit dem Bemerken zurück, der Kläger habe sich weder telefonisch gemeldet noch vorgestellt noch schriftlich beworben. Weitere Vorschläge seien erwünscht. In der "Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses" teilte der Kläger am 14.09.1999 mit, er habe mit einer Frau "A." gesprochen, die ihm mitgeteilt habe, dass die Stelle bereits vergeben sei. Zu diesem Vorbringen setzte sich die Beklagte mit der Firma - Frau B. - am 14.09.1999 telefonisch in Verbindung.
Diese teilte mit, es gebe in der Firma niemanden mit dem Namen "A." oder einem ähnlich klingenden Namen. In der Firma könne sich niemand an einen Anruf des Klägers erinnern. Auch seien keine Bewerbungsunterlagen eingegangen.
Mit Bescheid vom 15.10.1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 15.09. bis 07.12.1999 fest. Der Kläger habe ohne einen wichtigen Grund trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung werde wegen der festgesetzten Sperrzeit für die Zeit vom 15.09. bis 30.09.1999 aufgehoben. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien in Höhe von DM 833,20 zu erstatten. Gleichzeitig enthielt der Bescheid den Hinweis, dass der gegenwärtige Anspruch auf Leistungen vollständig erlösche, wenn der Kläger nach Entstehung des Anspruchs auf Alg Anlass für den Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gegeben und über den Eintritt der einzelnen Sperrzeiten jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe.
Mit seinem Widerspruch beantragte der Kläger die Aufhebung des Sperrzeitbescheides, da bei ihm die Härtefallregelung anzuwenden sei. Er habe auf das Angebot der Firma B. GmbH nicht mehr reagieren können, da er es zu spät, am Nachmittag des 28.07.1999, erhalten habe und vom 29.07. bis 06.08.1999 erkrankt gewesen sei. Eine schuldhafte Verzögerung liege daher nicht vor. Er habe das Angebot der Firma B. GmbH mit einem anderen Angebot - Frau A. - schlichtweg verwechselt. Im Übrigen verweise er auf die beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29.07.1999.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger räume selbst ein, dass er auf das Angebot der Firma B. nicht reagiert habe. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe er nicht gehabt. Denn selbst wenn man davon ausgehe, dass er das Arbeitsangebot erst am 28.07.1999 erhalten habe, sei kein wichtiger Grund erkennbar, weshalb er sich dann mit der Firma B. GmbH nicht mehr in Verbindung gesetzt habe. Auch in Anbetracht einer vom 29.07. bis 06.08.1999 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit wäre er nicht gehindert gewesen, sich zumindest telefonisch oder schriftlich mit der Firma in Verbindung zu setzen. In Anbetracht seiner seit 1986 bestehenden Arbeitslosigkeit wäre es ihm nicht nur zumutbar gewesen, sondern von ihm zu verlangen gewesen, sich mit der Firma in Verbindung zu setzen, um alle Möglichkeiten zu nutzen, seine Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden.
Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht (SG) München unter dem Az. S 46 AL 2995/99 erhobenen Klage hat der Kläger erneut darauf hinwiesen, er habe auf das Angebot der Firma nicht mehr reagieren können, da es ihm erst am Nachmittag des 28.07.1999 zugegangen sei. Die Argumentation der Beklagten, auch in der Zeit der Krankheit wäre er rechtlich verpflichtet gewesen, telefonisch oder schriftlich Verhandlungen zu führen, verfehle die Sach- und Rechtslage. Er hätte sich frühestens am 09.08.1999, also 19 Tage nach dem Angebot, bei der Firma melden können.
Am 18.04.2000 wurde dem Kläger postalisch ein weiteres Stellenangebot bei der Firma O. GmbH, in M. als Datentypist mit der Rechtsfolgenlehrung "R 2" und der Vorgabe unterbreitet, mit der Firma einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Dort meldete sich der Kläger am 02.05.2000 telefonisch. Nach Angaben des Arbeitgebers sei ihm mitgeteilt worden, er solle sich am 03.05.2000 um 13.oo Uhr nochmals telefonisch zwecks eines Termins am gleichen Tag im Büro bei Frau R. B. melden. An diesem Tag hätten mit dem Kläger ein Arbeitsvertrag geschlossen und die genauen Modalitäten (Tätigkeitsnachweise aushändigen, Einsatzmitteilung aushändigen) besprochen werden sollen. Der Kläger habe Vorinformationen über den Einsatz am 04.05.2000, Beginn 8.oo Uhr gehabt. Die Kundenanschrift hätte ihm beim Gespräch am 03.05.2000 mitgeteilt werden sollen. Nachdem sie (Frau B.) am 03.05.2000 vergeblich den ganzen Tag auf den Anruf gewartet habe - das Büro sei von 8.oo Uhr bis 17.3o Uhr besetzt gewesen - habe sie den Auftrag an den Kunden zurückgeben müssen. Erst am 04.05.2000 sei ein Anruf des Klägers erfolgt. Der Kläger äußerte sich dahingehend, er habe sich mehrmals mit der Firma in Verbindung gesetzt. Immer wieder habe man ihm einen Rückruf versprochen. Da sich die Firma bei ihm nicht gemeldet habe, habe er sich bei dieser gemeldet, wobei vereinbart worden sei, dass ihn Frau B. am 03.05.2000 zurückrufe. Dies habe sie nicht getan. Sie habe ihn auch nicht zum Vertragsabschluss eingeladen, weder am 02., noch am 03.05.2000.
Mit Bescheid vom 06.06.2000 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 18.05.2000 auf, weil der Anspruch erloschen sei. Der Kläger habe sich zwecks Terminsvereinbarung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages am 03.05.2000 telefonisch bei der Firma O. melden sollen. Dies habe er jedoch nicht getan. Bereits vorab habe er die Information erhalten, schon am 04.05.2000 eingesetzt zu werden. Bei der Unterbreitung des Arbeitsangebots sei er darüber informiert worden, dass der Anspruch auf Leistungen erlösche, wenn er die angebotene Arbeit ablehne oder nicht antrete oder durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnis vereitele. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien von ihm in Höhe von DM 742,50 zu erstatten. In seinem Widerspruch wiederholte der Kläger sein bisheriges Vorbringen, weshalb die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2000 den Widerspruch als unbegründet zurückwies. Das Vorbringen des Klägers, ihm sei von Frau B. ein Rückruf am 03.05.2000 zugesagt worden, sei von dieser nicht bestätigt worden.
Zur Begründung seiner dagegen zum SG München unter dem Az.: S 46 AL 1244/00 erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.02.2003 hat das SG die beiden Streitsachen S 46 Al 205/99, S 46 AL 1254/00 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az.: S 46 AL 1254/ 00 verbunden. Es hat Frau R. B. von der Firma O. als Zeugin einvernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 21.02.2003 hat das SG die Klagen abgewiesen. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma B. GmbH (S 46 AL 2005/99) vereitelt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Er wäre verpflichtet gewesen, zumindest telefonisch mit der Firma Kontakt aufzunehmen. Dies gelte auch dann, wenn er das Angebot tatsächlich erst am 28.07.1999 erhalten haben sollte. So habe er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er trotz einer Virusinfektion in der Lage gewesen sei, zu sprechen. Von daher wäre er in der Lage gewesen, der Firma B. zumindest telefonisch die Erkrankung mitzuteilen und für den Genesungszeitpunkt einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass im Falle des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinerlei Aktivitäten von ihm verlangt werden könnten, sei unzutreffend. Eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit entbinde den Betreffenden nicht, im Rahmen der Zumutbarkeit beispielsweise ein Telefonat zu führen oder eine schriftliche Bewerbung aufzusetzen. Aber abgesehen davon sei die am 29.07. 1999 festgestellte Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den Zeitraum vom 29.07.1999 bis 06.08.1999 beschränkt gewesen. Spätestens ab dem 07.08.1999 hätte sich der Kläger mit dem Arbeitgeber zweifelsfrei in Verbindung setzen können. Aber auch dieses habe er unterlassen. Da das Antwortschreiben der Firma B. erst am 17.08.1999 bei der Beklagten eingegangen sei und der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass sich der Kläger nicht vorgestellt, nicht telefonisch und nicht schriftlich gemeldet habe, dass aber weitere Vorschläge erwünscht seien, hätten Bewerbungsaktivitäten des Klägers auch nach seiner Genesung am 06.08.1999 Aussicht auf Erfolg gehabt. Auch könne die Entscheidung der Beklagten bezüglich der Feststellung der weiteren Sperrzeiten wegen des Nichtzustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma O. mit einem daraus resultieren Erlöschen des Alhi-Anspruchs nicht beanstandet werden. Insbesondere aufgrund der Zeugeneinvernahme von Frau R. B. stehe fest, dass sie dem Kläger aufgetragen habe, sich am 03.05.2000 im Büro zu melden. Insbesondere habe der Kläger gewusst, dass seine Beschäftigung bereits mit einem Auftrag am 04.05.2000 beginnen sollte. Er habe auch gewusst, dass der 03.05.2000 der letztmögliche Termin für eine vertragliche Vereinbarung gewesen sei. Die Einlassungen des Klägers seien hingegen nicht glaubhaft.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung verweist der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2004 hat die Beklagte erklärt, dass der Kläger mangels Aufhebung Anspruch auf Zahlung von Alhi für die Zeit vom 01.10. bis 07.12.1999 habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.02.2003 und den Bescheid vom 05.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1999 sowie den Bescheid vom 06.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 141 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage mit Urteil vom 21.02.2003 abgewiesen, da die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagte nicht zu beanstanden sind. Denn sowohl die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit vom 15.09. bis 07.12.1999 als auch die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ab 18.05.2000 wegen Erlöschens des Anspruchs sind rechtens. Denn der Kläger hat das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses sowohl bei der Firma B. GmbH als auch bei der Firma O. GmbH durch sein Verhalten vereitelt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, weshalb zwei 12-wöchige Sperrzeiten eingetreten sind (§§ 48, 50 SGB X i.V.m. § 330 SGB III, §§ 147 Abs.1 Nr.2, § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III).
Hat der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III eine Sperrzeit von 12 Wochen ein.
Dem Kläger wurde am 22.07.1999 postalisch ein Arbeitsangebot als Paketdienstmitarbeiter in der Firma B. GmbH in M. mit Rechtsfolgenbelehrung und unter Hinweis auf die Folgen des Einritts einer zweiten Sperrzeit angeboten. Nachdem der Kläger zunächst am 14.09.1999 angegeben hatte, er habe mit einer "Frau A." telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, dass die Stelle schon vergeben sei, trug er im weiteren Verlauf vor, das schriftlich unterbreitete Arbeitsangebot habe ihn erst am Nachmittag, den 28.07.1999 erreicht. Unstreitig war der Kläger vom 29.07. bis 06.08.1999 arbeitsunfähig erkrankt. Selbst wenn man unterstellt, dass dem Kläger tatsächlich erst am 28.07.1999 nachmittags das Stellenangebot zugegangen ist, so war es ihm durchaus zuzumuten, sich umgehend nach dessen Erhalt mit dem potentiellen Arbeitgeber telefonisch in Verbindung zu setzen, da Firmen üblicherweise bis ca. 18.oo Uhr telefonisch erreichbar sind. Aber auch am nächsten Tag, dem Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit, wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich mit der Firma in Verbindung zu setzen, und diese von seinem Krankenstand zu unterrichten. So gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG selbst an, dass er trotz einer Virusinfektion in der Lage gewesen sei, zu sprechen. Eine Kontaktaufnahme mit der Firma war dem Kläger auch insbesondere deshalb zumutbar, weil er seit seiner Einreise im Jahr 1986 in die Bundesrepublik Deutschland ohne Beschäftigung ist. Auf dieser Grundlage kann vom Kläger erwartet werden, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine langjährige Arbeitslosigkeit zu beenden. Darüber hinaus hätte er sich spätestens nach seiner Genesung am 07.08. 1999 mit der Firma in Verbindung setzen müssen. Auch dies unterließ er. Erst am 19.08.1999 reichte die Firma den Vermittlungsvorschlag zurück, da sich der Kläger dort weder telefonisch gemeldet, noch vorgestellt, noch schriftlich beworben hatte. Insbesondere teilte die Firma auch mit, dass weitere Vorschläge erwünscht seien. So wäre demgemäß eine Einstellung nach dem 06.08.1999 möglich gewesen. Durch sein Verhalten zeigte der Kläger, dass er kein Interesse hatte, seine Arbeitslosigkeit durch die mögliche Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma B. zu beenden. Ein wichtiger Grund lag nicht vor. Zudem führen die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen nicht zur Annahme einer besonderen Härte. Nachdem die Beklagte somit zu Recht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit festgestellt hat, war sie auch berechtigt, die Bewilligung der Leistung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben mit der Folge, dass der Kläger gemäß § 50 SGB X zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Alhi und der Vesicherungsbeiträge verpflichtet ist.
Der Anspruch auf Alhi ist gemäß § 147 Abs.1 Nr.2 SGB III ab 18.05.2000 erloschen, weil der Kläger nach Entstehung des Anspruchs auf Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen gegeben, über den Eintritt dieser Sperrzeiten nach Entstehung des Anspruchs schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts der Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist.
Der Kläger hat dadurch, dass er sich trotz ausdrücklicher Vereinbarung bei der Firma O. GmbH am 03.05.2000 nicht gemeldet hat, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt bzw. die angebotene Beschäftigung nicht angenommen, weshalb er erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III gegeben hat und der Anspruch nach § 147 Abs.1 Nr.2 SGB III erloschen ist. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers liegt nicht vor. Unstreitig steht aufgrund der Bekundungen der Zeugin B. vor dem SG München entgegen der Angaben des Klägers fest, dass anlässlich des Telefonats vom 02.05.2000 mit dem Kläger vereinbart wurde, sich am 03.05.2000 nochmals bei der Firma zu melden, da an diesem Tag ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden sollte. Bereits am 02.05.2000 erhielt der Kläger Vorinformationen über seinen geplanten Einsatz am 04.05.2000. Anlässlich des Telefonats am 03.05.2000 sollte ihm auch die Anschrift des Kunden mitgeteilt werden. Dieser Auftrag musste im weiteren Verlauf storniert werden, nachdem Frau B. vergeblich auf einen Rückruf des Kläges gewartet hatte. Selbst wenn der Kläger fälschlicherweise davon ausgegangen sein sollte, dass sich Frau B. bei ihm melden würde, so wäre es ihm durchaus zuzumuten gewesen, bei nicht erfolgtem (erwarteten) Anruf, sich seinerseits bei Frau B. telefonisch zu melden. Für sein Verhalten kann der Kläger auch keinen wichtigen Grund geltend machen. Auch führen die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen nicht zur Annahme einer besonderen Härte.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 21.02.2003 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved