Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
20
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 20 AY 29/17 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Es verstößt gegen die Menschenwürde, einem Ausländer nach mehr als 17 Jahre langem Aufenthalt in Deutschland große Teile des menschenwürdigen Existenzminimums bereits über 1 ½ Jahre lang vorzuenthalten, obwohl die Behörde offenbar über keinerlei Strategie oder Konzept zur Aufenthaltsbeendigung in absehbarer Zeit verfügt.
2. Zu einem menschenwürdigen Aufenthalt in Deutschland gehört eine gesicherte Aufenthaltsperspektive und die materielle Absicherung eines Existenzminimums, das eine reelle Integration in die Gesellschaft und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglicht. Dies erscheint auf der Grundlage von Leistungen nach § 1a AsylbLG vollkommen ausgeschlossen.
2. Zu einem menschenwürdigen Aufenthalt in Deutschland gehört eine gesicherte Aufenthaltsperspektive und die materielle Absicherung eines Existenzminimums, das eine reelle Integration in die Gesellschaft und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglicht. Dies erscheint auf der Grundlage von Leistungen nach § 1a AsylbLG vollkommen ausgeschlossen.
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach §§ 2, 3 AsylbLG im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 zu gewähren. II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der 1944 geborene Antragsteller reiste 1999 aus dem damaligen Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein Asylantrag und ein Asylfolgeantrag blieben ohne Erfolg. Seit ca. 13 Jahren ist der aufenthaltsrechtliche Status des Antragstellers über Duldungen geregelt. Das damalige Regierungspräsidium Chemnitz teilte mit Schreiben vom 6. Januar 2006 mit, dass die Ausstellung eines Passersatzes durch die zuständige konsularische Vertretung von Serbien und Kroatien verweigert worden wäre. Als Grund wird "falsche Angaben" vermerkt, ohne dass hierzu ein Nachweis vorläge oder präzisiert würde, wer welche falschen Angaben gemacht habe. Die Aufenthaltsbehörden bemühten sich anschließend darum, dass die Botschaften von Serbien oder Montenegro für den Antragsteller Ausweispapiere ausstellten. Die Serbische Botschaft teilte der Landesdirektion Chemnitz ausweislich einer Email vom 29. April 2009 telefonisch mit, dass es sich bei dem Antragsteller "um höchste Wahrscheinlichkeit um einen Mazedonier" handele (Bl. 108 Aufenthaltsakte).
Seit 15. März 2012 lebt der Antragsteller im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Am 12. Februar 2016 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Über diesen Antrag hat der Antragsgegner offenbar bis heute nicht entschieden. Am 8. Juli 2016 versuchte der Antragsgegner, den Antragsteller auf dem Luftweg über Wien nach Belgrad abzuschieben. Nachdem ihm die Einreise nach Serbien von den Grenzbehörden untersagt worden war, kehrte er am 9. Juli 2016 aus Wien kommend wieder über den Flughafen Berlin-Tegel in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Dokumente über den Grund der Einreiseverweigerung befinden sich nicht in den vom Antragsgegner vorgelegten Akten. Am 26. Juli 2016 beantragte der Antragsteller die Anerkennung als Staatenloser. Über diesen Antrag hat der Antragsgegner offenbar bis heute nicht entschieden.
Seit 1. Januar 2016 gewährt der Antragsgegner dem Antragsteller durchgängig nur noch abgesenkte Leistungen nach § 1a AsylbLG. Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 bewilligte der Antragsgegner für Juli bis Dezember 2017 monatlich 151,11 EUR als Sachleistungen. Der Antragsteller erhob am 16. Juni 2017 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat am 19. Juni 2017 vor dem Sozialgericht Dresden die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er trägt vor, er sei seit 17 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland geradezu gefangen und habe keine Chance, in ein anderes Land zu reisen. Er weise seit jeher darauf hin, dass er nicht Staatsbürger der Republik Serbien sei. Die Abschiebung am 8. Juli 2016 habe sich unprofessionell gestaltet. Er sei dringend auf Barleistungen nach dem AsylbLG angewiesen. Er sei mittlerweile bestens integriert.
Der Antragsteller beantragt: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Bargeldleistungen nach dem AsylbLG im vollen Umfang, mithin in einer Höhe von monatlich mindestens 340 EUR vorläufig monatlich auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Antragsteller habe es zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Der Antragsteller habe immer wieder angegeben, die serbische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die Abschiebung nach Serbien sei daran gescheitert, dass der Antragsteller den serbischen Behörden mitgeteilt habe, er sei kein Serbe, sondern Russe.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.
II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. 1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig existenzsichernde Leistungen zu gewähren, zulässig.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung für den Erfolg des Antrages ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung müssen gewichtige Gründe vorliegen (Anordnungsgrund). Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977, Az: 2 BvR 42/76). Ferner muss ein Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers handeln (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 27 ff.).
Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie nach gebotener summarischer Prüfung der Sachlage zur Abwendung wesentlicher, nicht wieder gutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. a) Der Anordnungsanspruch beruht auf §§ 2, 3 AsylbLG. Der Antragsteller macht glaubhaft, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen. Er hält sich seit weit über 15 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland auf. Dafür, dass der Antragsteller die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätte, legt der Antragsgegner keinen Nachweis vor. Alle Versuche der Aufenthaltsbehörden, Ausweispapiere bei verschiedenen Botschaften in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen, blieben ohne Erfolg. Eine Abschiebung nach Serbien scheiterte. Dass der Grund dafür darin zu suchen sei, dass der Antragsteller den serbischen Behörden gegenüber angegeben habe, er sei Russe, kann der Antragsgegner nicht ernsthaft behaupten. Dass bei Vorliegen von gültigen Einreisepapieren die Einreise verweigert würde auf den bloßen Zuruf, man sei Russe, ist ohne stichhaltige Belege nicht nachvollziehbar. Sollte dies so sein, dann könnten alle Serbischen Staatsangehörigen ihre Abschiebung in ihr Heimatland auf diese Weise unproblematisch verhindern. Dem steht entgegen, dass Serbien derzeit eines der Hauptzielländer für Abschiebungen aus Deutschland ist.
Die Behauptung, der Antragsteller habe seine Angaben zur Person frei erfunden, wird durch keine stichhaltigen Nachweise belegt. Dem Hinweis der Serbischen Botschaft, der Antragsteller sei mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Mazedonier, sind die Aufenthaltsbehörden bislang offenbar nicht nachgegangen. Bis zum Beweis des Gegenteils muss der Antragsgegner daher davon ausgehen, dass die Angaben des Antragstellers zu seiner Person zutreffend sind. Unter dieser Prämisse sind Hinweise auf eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts nicht ersichtlich. Damit sind auch die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift können Ansprüche nach § 1a AsylbLG eingeschränkt werden für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dies trifft auf den Antragsteller soweit aus den Akten ersichtlich aus den oben genannten Gründen nicht zu.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die überragende Bedeutung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 –) in dem Bescheid vom 31. Mai 2017 auch nur ansatzweise erkannt und berücksichtigt hat. Der Antragsgegner erwähnt in seiner Ermessenentscheidung weder die außergewöhnliche lange, nur über Duldungen abgesicherte Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Deutschland, noch dessen fortgeschrittenes Lebensalter und seinen eingeschränkten Gesundheitszustand.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dem Gesetzgeber kommt ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zu, die mit der Bestimmung der Höhe dessen verbunden sind, was die physische und soziale Existenz eines Menschen sichert. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 –, Rn. 62).
Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen. Wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 125, 175 (222)). Als Menschenrecht steht dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein individueller Leistungsanspruch, da das Grundrecht die Würde jedes einzelnen Menschen schützt (BVerfG, a. a. O., Rn. 63).
Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (BVerfG, a. a. O., Rn. 64).
Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet. Maßgeblich für die Bestimmung des Existenzminimums können dabei nur die Gegebenheiten in Deutschland sein, dem Land, in dem dieses Existenzminimum gewährleistet sein muss. Daher erlaubt es die Verfassung nicht, das in Deutschland zu einem menschenwürdigen Leben Notwendige unter Hinweis auf das Existenzniveau des Herkunftslandes von Hilfebedürftigen oder auf das Existenzniveau in anderen Ländern niedriger als nach den hiesigen Lebensverhältnissen geboten festzulegen (BVerfG, a. a. O., Rn. 67).
Lassen sich tatsächlich spezifische Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt feststellen, und will der Gesetzgeber die existenznotwendigen Leistungen für eine Personengruppe deshalb gesondert bestimmen, muss er sicherstellen, dass die gesetzliche Umschreibung dieser Gruppe hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasst, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Dies lässt sich zu Beginn des Aufenthalts nur anhand einer Prognose beurteilen. Diese bemisst sich zwar nicht allein, aber auch am jeweiligen Aufenthaltsstatus. Dabei ist stets dessen Einbindung in die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Eine Beschränkung auf ein durch etwaige Minderbedarfe für Kurzaufenthalte geprägtes Existenzminimum ist unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und ohne Rücksicht auf die Berechtigung einer ursprünglich gegenteiligen Prognose jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthalts deutlich überschritten hat. Für diese Fälle ist ein zeitnaher, an den Gründen des unterschiedlichen Bedarfs orientierter Übergang von den existenzsichernden Leistungen für Kurzaufenthalte zu den Normalfällen im Gesetz vorzusehen (BVerfG, a. a. O., Rn. 75 f.).
Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie und Senioren (13. Ausschuss) vom 24. Mai 1993, BTDrucks 12/5008, S. 13 f.). Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (BVerfG, a. a. O., Rn. 95). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die Anspruchseinschränkung durch den Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Bestand haben. Es verstößt gegen die Menschenwürde des Antragstellers, ihm nach mehr als 17 Jahre langem Aufenthalt in Deutschland große Teile des menschenwürdigen Existenzminimums bereits über 1 ½ Jahre lang vorzuenthalten, obwohl der Antragsgegner offenbar über keinerlei Strategie oder Konzept zur Aufenthaltsbeendigung in absehbarer Zeit verfügt. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Bemühungen des Antragsgegners nunmehr darauf zu fokussieren, dem Antragsteller einen menschenwürdigen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Dazu gehört eine gesicherte Aufenthaltsperspektive und die materielle Absicherung eines Existenzminimums, das ihm eine reelle Integration in die Gesellschaft und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglicht. Dies erscheint auf der Grundlage von Leistungen nach § 1a AsylbLG vollkommen ausgeschlossen.
b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat insbesondere die Dringlichkeit der Durchsetzung seiner Ansprüche dargelegt, da er nach seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage ist, seine existentiellen Bedarfe aus eigenen Mitteln zu begleichen. Damit ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung einer Verletzung seines Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums geboten.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der 1944 geborene Antragsteller reiste 1999 aus dem damaligen Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein Asylantrag und ein Asylfolgeantrag blieben ohne Erfolg. Seit ca. 13 Jahren ist der aufenthaltsrechtliche Status des Antragstellers über Duldungen geregelt. Das damalige Regierungspräsidium Chemnitz teilte mit Schreiben vom 6. Januar 2006 mit, dass die Ausstellung eines Passersatzes durch die zuständige konsularische Vertretung von Serbien und Kroatien verweigert worden wäre. Als Grund wird "falsche Angaben" vermerkt, ohne dass hierzu ein Nachweis vorläge oder präzisiert würde, wer welche falschen Angaben gemacht habe. Die Aufenthaltsbehörden bemühten sich anschließend darum, dass die Botschaften von Serbien oder Montenegro für den Antragsteller Ausweispapiere ausstellten. Die Serbische Botschaft teilte der Landesdirektion Chemnitz ausweislich einer Email vom 29. April 2009 telefonisch mit, dass es sich bei dem Antragsteller "um höchste Wahrscheinlichkeit um einen Mazedonier" handele (Bl. 108 Aufenthaltsakte).
Seit 15. März 2012 lebt der Antragsteller im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Am 12. Februar 2016 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Über diesen Antrag hat der Antragsgegner offenbar bis heute nicht entschieden. Am 8. Juli 2016 versuchte der Antragsgegner, den Antragsteller auf dem Luftweg über Wien nach Belgrad abzuschieben. Nachdem ihm die Einreise nach Serbien von den Grenzbehörden untersagt worden war, kehrte er am 9. Juli 2016 aus Wien kommend wieder über den Flughafen Berlin-Tegel in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Dokumente über den Grund der Einreiseverweigerung befinden sich nicht in den vom Antragsgegner vorgelegten Akten. Am 26. Juli 2016 beantragte der Antragsteller die Anerkennung als Staatenloser. Über diesen Antrag hat der Antragsgegner offenbar bis heute nicht entschieden.
Seit 1. Januar 2016 gewährt der Antragsgegner dem Antragsteller durchgängig nur noch abgesenkte Leistungen nach § 1a AsylbLG. Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 bewilligte der Antragsgegner für Juli bis Dezember 2017 monatlich 151,11 EUR als Sachleistungen. Der Antragsteller erhob am 16. Juni 2017 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat am 19. Juni 2017 vor dem Sozialgericht Dresden die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er trägt vor, er sei seit 17 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland geradezu gefangen und habe keine Chance, in ein anderes Land zu reisen. Er weise seit jeher darauf hin, dass er nicht Staatsbürger der Republik Serbien sei. Die Abschiebung am 8. Juli 2016 habe sich unprofessionell gestaltet. Er sei dringend auf Barleistungen nach dem AsylbLG angewiesen. Er sei mittlerweile bestens integriert.
Der Antragsteller beantragt: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Bargeldleistungen nach dem AsylbLG im vollen Umfang, mithin in einer Höhe von monatlich mindestens 340 EUR vorläufig monatlich auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Antragsteller habe es zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Der Antragsteller habe immer wieder angegeben, die serbische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die Abschiebung nach Serbien sei daran gescheitert, dass der Antragsteller den serbischen Behörden mitgeteilt habe, er sei kein Serbe, sondern Russe.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.
II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. 1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig existenzsichernde Leistungen zu gewähren, zulässig.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung für den Erfolg des Antrages ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung müssen gewichtige Gründe vorliegen (Anordnungsgrund). Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977, Az: 2 BvR 42/76). Ferner muss ein Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers handeln (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 27 ff.).
Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie nach gebotener summarischer Prüfung der Sachlage zur Abwendung wesentlicher, nicht wieder gutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. a) Der Anordnungsanspruch beruht auf §§ 2, 3 AsylbLG. Der Antragsteller macht glaubhaft, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen. Er hält sich seit weit über 15 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland auf. Dafür, dass der Antragsteller die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätte, legt der Antragsgegner keinen Nachweis vor. Alle Versuche der Aufenthaltsbehörden, Ausweispapiere bei verschiedenen Botschaften in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen, blieben ohne Erfolg. Eine Abschiebung nach Serbien scheiterte. Dass der Grund dafür darin zu suchen sei, dass der Antragsteller den serbischen Behörden gegenüber angegeben habe, er sei Russe, kann der Antragsgegner nicht ernsthaft behaupten. Dass bei Vorliegen von gültigen Einreisepapieren die Einreise verweigert würde auf den bloßen Zuruf, man sei Russe, ist ohne stichhaltige Belege nicht nachvollziehbar. Sollte dies so sein, dann könnten alle Serbischen Staatsangehörigen ihre Abschiebung in ihr Heimatland auf diese Weise unproblematisch verhindern. Dem steht entgegen, dass Serbien derzeit eines der Hauptzielländer für Abschiebungen aus Deutschland ist.
Die Behauptung, der Antragsteller habe seine Angaben zur Person frei erfunden, wird durch keine stichhaltigen Nachweise belegt. Dem Hinweis der Serbischen Botschaft, der Antragsteller sei mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Mazedonier, sind die Aufenthaltsbehörden bislang offenbar nicht nachgegangen. Bis zum Beweis des Gegenteils muss der Antragsgegner daher davon ausgehen, dass die Angaben des Antragstellers zu seiner Person zutreffend sind. Unter dieser Prämisse sind Hinweise auf eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts nicht ersichtlich. Damit sind auch die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift können Ansprüche nach § 1a AsylbLG eingeschränkt werden für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dies trifft auf den Antragsteller soweit aus den Akten ersichtlich aus den oben genannten Gründen nicht zu.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die überragende Bedeutung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 –) in dem Bescheid vom 31. Mai 2017 auch nur ansatzweise erkannt und berücksichtigt hat. Der Antragsgegner erwähnt in seiner Ermessenentscheidung weder die außergewöhnliche lange, nur über Duldungen abgesicherte Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Deutschland, noch dessen fortgeschrittenes Lebensalter und seinen eingeschränkten Gesundheitszustand.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dem Gesetzgeber kommt ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zu, die mit der Bestimmung der Höhe dessen verbunden sind, was die physische und soziale Existenz eines Menschen sichert. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 –, Rn. 62).
Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen. Wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 125, 175 (222)). Als Menschenrecht steht dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein individueller Leistungsanspruch, da das Grundrecht die Würde jedes einzelnen Menschen schützt (BVerfG, a. a. O., Rn. 63).
Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (BVerfG, a. a. O., Rn. 64).
Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet. Maßgeblich für die Bestimmung des Existenzminimums können dabei nur die Gegebenheiten in Deutschland sein, dem Land, in dem dieses Existenzminimum gewährleistet sein muss. Daher erlaubt es die Verfassung nicht, das in Deutschland zu einem menschenwürdigen Leben Notwendige unter Hinweis auf das Existenzniveau des Herkunftslandes von Hilfebedürftigen oder auf das Existenzniveau in anderen Ländern niedriger als nach den hiesigen Lebensverhältnissen geboten festzulegen (BVerfG, a. a. O., Rn. 67).
Lassen sich tatsächlich spezifische Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt feststellen, und will der Gesetzgeber die existenznotwendigen Leistungen für eine Personengruppe deshalb gesondert bestimmen, muss er sicherstellen, dass die gesetzliche Umschreibung dieser Gruppe hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasst, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Dies lässt sich zu Beginn des Aufenthalts nur anhand einer Prognose beurteilen. Diese bemisst sich zwar nicht allein, aber auch am jeweiligen Aufenthaltsstatus. Dabei ist stets dessen Einbindung in die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Eine Beschränkung auf ein durch etwaige Minderbedarfe für Kurzaufenthalte geprägtes Existenzminimum ist unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und ohne Rücksicht auf die Berechtigung einer ursprünglich gegenteiligen Prognose jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthalts deutlich überschritten hat. Für diese Fälle ist ein zeitnaher, an den Gründen des unterschiedlichen Bedarfs orientierter Übergang von den existenzsichernden Leistungen für Kurzaufenthalte zu den Normalfällen im Gesetz vorzusehen (BVerfG, a. a. O., Rn. 75 f.).
Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie und Senioren (13. Ausschuss) vom 24. Mai 1993, BTDrucks 12/5008, S. 13 f.). Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (BVerfG, a. a. O., Rn. 95). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die Anspruchseinschränkung durch den Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Bestand haben. Es verstößt gegen die Menschenwürde des Antragstellers, ihm nach mehr als 17 Jahre langem Aufenthalt in Deutschland große Teile des menschenwürdigen Existenzminimums bereits über 1 ½ Jahre lang vorzuenthalten, obwohl der Antragsgegner offenbar über keinerlei Strategie oder Konzept zur Aufenthaltsbeendigung in absehbarer Zeit verfügt. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Bemühungen des Antragsgegners nunmehr darauf zu fokussieren, dem Antragsteller einen menschenwürdigen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Dazu gehört eine gesicherte Aufenthaltsperspektive und die materielle Absicherung eines Existenzminimums, das ihm eine reelle Integration in die Gesellschaft und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglicht. Dies erscheint auf der Grundlage von Leistungen nach § 1a AsylbLG vollkommen ausgeschlossen.
b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat insbesondere die Dringlichkeit der Durchsetzung seiner Ansprüche dargelegt, da er nach seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage ist, seine existentiellen Bedarfe aus eigenen Mitteln zu begleichen. Damit ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung einer Verletzung seines Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums geboten.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved