Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 SO 3893/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 5240/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung von Umzugskosten i.H.v. 1.631,96 EUR.
Der 1939 geborene Kläger ist seit 26.3.2013 mit seiner thailändischen Ehefrau (geb. 1970) verheiratet. Er bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung i.H.v. 1.279,29 EUR (Zahlbetrag ab 1.7.2013). Zudem erhält er eine Betriebsrente i.H.v. 68 EUR monatlich. Seine Ehefrau verfügt über keine Einkünfte.
Aus dem früheren Betreiben einer Frühstückspension in Berchtesgaden hat der Kläger Schulden, auf die er seit seiner Heirat nichts mehr zahlt. Im März 2012 zog er zur Miete auf das Anwesen seiner Schwester in 49328 Melle. Neben seinem alltäglichen Hausrat hatte er dorthin auch 40 m³ weiteres Umzugsgut, teilweise bestehend aus Sachen seiner früheren Frühstückspension, persönlichen Sammlungen, diverse Werkzeugkisten etc. mit umgezogen und in einer angrenzenden Scheune gelagert (vgl. Bl. 13 VA). Nach einem Zerwürfnis kündigte die Schwester des Klägers das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage gegen den Kläger und seine Ehefrau.
Mit Schreiben vom 15.9.2013 wandte sich der Kläger an den Landkreis Osnabrück, schilderte seine Situation und kündigte an, mit seiner Ehefrau in den Raum Biberach/Ulm umziehen zu wollen. Dort könne seine Frau eine Arbeit finden. Er bat um beratende Auskunft und Umzugskostenbeihilfe. Nach positiver Antwort werde er sich um eine angemessene Wohnung bemühen. Beigefügt war ein Umzugsangebot von Melle nach Ulm zum Preis von 5.367,50 EUR für geschätzte 100 m³. Der Antrag wurde an die Beklagte weitergeleitet, die diesen letztlich mit Bescheid vom 23.10.2013 unter Hinweis auf übersteigendes Einkommen ablehnte. Auf den Widerspruch des Klägers hin hob die Beklagte den Bescheid vom 23.10.2013 auf und lehnte den Antrag erneut ab. Der Kläger habe einen Bedarf von 630 EUR (Mischregelsatz 345 EUR, hälftige Kosten der Unterkunft 150 EUR, hälftige Nebenkosten 135 EUR). Mit dem übersteigenden Einkommen i.H.v. 717,79 EUR (Rente 1279,79 EUR, Betriebsrente 68 EUR) könne er die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau erfüllen und weitere Bedarfe decken. Im Umzugsmonat könne durch die einmalige Gewährung von Umzugskosten ein Leistungsanspruch im Sinne des SGB XII entstehen, wenn dieser vorher genehmigt worden sei. Zu übernehmen seien jedoch nur notwendige und angemessene Kosten. Ein gewerblich organisierter Umzug könne nur aus gesundheitlichen Gründen genehmigt werden, erforderlich sei die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen. Kosten für die separat gelagerten 40 m³ Umzugskartons könnten nicht übernommen werden. Der mit extrem hohen Kosten verbundene Umzug nach Ulm sei sozialhilferechtlich nicht notwendig. Unklar sei, ob der Räumungsklage überhaupt stattgegeben werde oder das Gericht noch "Kompromisse" für die Parteien festlege. Weitere Voraussetzung für die Übernahme der Umzugskosten sei, dass die neue Wohnung angemessen sei. Da der Kläger noch keine Wohnung in Aussicht habe, könne die Prüfung nicht erfolgen (Bescheid vom 15.11.2013).
Am 19.4.2014 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Umzugskostenhilfe unter Vorlage dreier Kostenvoranschläge für 100 m³ Hausrat zwischen 5.784 EUR und 6.759,20 EUR. Seine Frau dürfe nun arbeiten und eine Freundin im Raum Ulm wolle sie einstellen.
Mit Bescheid vom 22.4.2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit im Wesentlichen gleicher Begründung ab und wies darauf hin, dass die Ehefrau des Klägers beim Jobcenter einen Antrag auf Umzugskostenhilfe stellen könne. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und das Räumungsurteil vom 16.4.2014 mit einer Räumungsfrist bis 30.6.2014 vor. Eine Wohnung in Ulm sei zugesagt, der Mietvertrag werde ihm in Kürze zugesandt. Die Miete für die 58 m² große Wohnung betrage 500 EUR. Am 13.8.2014 übersandte der Kläger einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in Biberach mit 56 m² für eine Miete von 410 EUR ohne Vereinbarung einer Nebenkostenvorauszahlung, in die er am 1.7.2014 eingezogen war. Unter dem 13.9.2014 teilte er mit, dass das er nach teilweiser Pfändung seiner persönlichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher nur ca. 30 % seines leicht transportierbaren Hab und Gut mit einem Kleintransporter in seine neue Mietwohnung (in Biberach) habe retten können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6.10.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 20.10.2014 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Schwester des Klägers ein, in dem sie ausführte, dass der Kläger bereits am 10.2.2014 die in der Scheune gelagerten Gegenstände abtransportiert habe. Ebenso habe er mit kleineren Mietwagen dreimal die werthaltigen Gegenstände aus seiner Wohnung zusammen mit Helfern umgezogen. Hierzu legte sie Fotos vor. Hinsichtlich der zurückgelassenen Möbelstücke habe sie von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht. Eine Herausnahme durch den Kläger sei nicht zulässig und ein Umzug damit nicht nötig. Im Übrigen verfüge der Kläger über erhebliche Geldreserven aus einem Kredit für die Frühstückspension, die er beiseite geschafft habe. Gegen ihn liefen Strafanzeigen wegen Betrugs. Er selbst arbeite neben seiner Rente als Zusteller, auch seine Ehefrau habe während des Aufenthalts in Melle als Masseuse und Küchenhilfe gearbeitet.
Gegen die Ablehnung der Umzugskostenhilfe hat der Kläger am 4.11.2014 Klage zum Sozialgericht Osnabrück erhoben, die mit Beschluss vom 25.11.2014 an das Sozialgericht Ulm (SG) verwiesen wurde. Der Kläger hat geltend gemacht, als Rentner einen Umzug aus eigenen Mitteln nicht bezahlen zu können. Nachdem der Räumungsklage seiner Vermieterin stattgegeben worden sei sei er ab 1.7.2014 nach Biberach umgezogen. Da er aus eigenen Mitteln keine Umzugsfirma habe zahlen können, habe er in zwei Fahrten per PKW-Anhänger und einem Kleintransporter seinen dringendsten Notbedarf an Hausrat und bescheidener persönlicher Habe aus seiner Mietwohnung in Melle "gerettet" und in einen Lagerraum in Melle und in seine neue Mietwohnung verbracht. Ca. 70 % seines Hausrates seien noch in Melle verblieben und müssten nach Biberach. Aus eigenen Mitteln könne er den Transport nicht bezahlen.
Der Kläger hat folgende Belege für Umzugskosten eingereicht: • Autovermietung Hegger, Anhänger Tandem vom 30.6. bis 1.7.2014, Anzahlung 70 EUR • ADAC/Hertz, Ford Transit vom 23. 7. bis 25. 7. 2014 Rechnung 132,30 EUR • Autovermietung Hegger, Iveco 7,5 t vom 10.2. bis 11.2.2014 Rechnung 333 EUR • Autovermietung Hegger, Iveco 7,5 t vom 9.5. bis 11.5.2015 Rechnung 800 EUR • Tankbelege am 9., 10. und 11.5.2015 über 27 EUR, 116,11 EUR und 115,55 EUR • Jobruf Studentenvermittlung, Provision für Umzugshelfer 9.5.2015 Rechnung 38 EUR
Diese Kosten - gesamt 1.631,96 EUR - hat er von der Beklagten erstattet verlangt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass am 10.2.2014 und am 9.5.2015 für die Nutzung eines Umzugsfahrzeugs zumindest kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Umzugstermin nach Biberach am 30.6.2014 bestanden habe. Insgesamt sei die sozialhilferechtliche Notwendigkeit für ein Ehepaar deutlich überschritten. Die Kosten für den 30.6.2014 i.H.v. 70 EUR zuzüglich Benzinkosten könne der Kläger mit seinem Einkommen decken. Auch wenn der weitere Umzug am 23.7.2014 notwendig gewesen wäre, könnten diese Kosten von 132,30 EUR ebenfalls aus dem Überhang finanziert werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.10.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erstattung von Umzugskosten habe. Rechtsgrundlage sei § 42 i.V.m. § 35 Abs. 2 SGB XII. Ansprüche im Zusammenhang mit der Anmietung von Fahrzeugen im Februar 2014 schieden aufgrund des Gegenwärtigkeitsprinzips und nach dem Kenntnisgrundsatz bereits von vornherein aus, da sie vor dem hier streitigen Antrag am 19.4.2014 entstanden seien. Im Übrigen scheiterten weitere Ansprüche des Klägers daran, dass eine Zustimmung zum Umzug nicht vorgelegen habe. Der Wortlaut des § 35 Abs. 2 S. 5 SGB XII ("bei vorheriger Zustimmung") spreche für eine notwendig vorherige Zusicherung als Anspruchsvoraussetzung für die Kostenübernahme. Eine Zustimmung liege im vorliegenden Fall nicht vor, die rechtzeitige Einholung der vorherigen Zustimmung sei weder unzumutbar noch in treuwidriger Weise von der Beklagten verzögert worden. Die Zustimmung hänge auch davon ab, wohin genau der Umzug stattfinden solle, sein Ziel müsse also feststehen. Hier habe der Kläger erst nach dem erfolgten Umzug am 30.6.2014 und 1.7.2014 das Ziel des Umzugs konkretisiert, indem er den Mietvertrag erst danach am 13.8.2014 vorgelegt habe. Schon aus diesem Grund habe der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten. Zu übernehmen wären darüber hinaus nur die hälftigen Kosten des Umzugs, da die Ehefrau des Klägers als erwerbsfähige nicht unter das Regime des SGB XII Falle und zudem nur die Kosten, die als angemessen zu beurteilen seien. Sozialhilferechtlich angemessen sei der Umzug des unmittelbar benötigten Hausrats, nicht aber des Teils, der vom Kläger schon im Bezirk der Beklagten nur zwischengelagert und damit nicht zum Wohnen verwendet worden sei. Die Fahrzeuganmietung zum Umzug des Hausrats aus der Garage und des Kuhstalls im Mai 2015 stünde folglich nicht im Zusammenhang mit dem sozialhilferechtlich notwendigen Umzug von Hausrat und sei daher schon nicht angemessen. Schließlich habe der Kläger seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Selbst mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen ergebe sich keine Bedürftigkeit. Zum Zeitpunkt des Umzugs im Juli 2014 sei die Altersrente des Klägers noch nicht gepfändet gewesen. Mit seinen Einkünften i.H.v. 1.368,78 EUR sei der Kläger in der Lage gewesen seinen Bedarf und den seiner Ehefrau i.H.v. 1.106 EUR (Regelsätze á 353 EUR, nachgewiesene Kosten der Unterkunft 400 EUR) zu decken und mit dem Überhang von 262,78 EUR die gesamten Kosten des Umzugs am 30.6.2014 über 70 EUR und am 23.7.2014 über 132,30 EUR aus seinen Renten zu decken.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 30.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.12.2015 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass es unrichtig sei, er habe die vorherige Zustimmung nicht eingeholt. Er habe nach Zustellung der Räumungsklage unverzüglich am 15.9.2013 einen Antrag auf Umzugskosten gestellt und ordnungsgemäß 3 Kostenvoranschläge dreier Speditionen beigelegt, die bei 5.000 EUR bis 6000 EUR lagen. Damit hätte er seine sämtlichen Hausratsgegenstände nach Biberach umziehen können. Als er Ende Mai 2014 das Räumungsurteil zugestellt bekommen habe, habe er sich in seiner Not nochmals an die Beklagte gewandt, ohne eine Antwort zu erhalten. Erst als der Gerichtsvollzieher sich angekündigt habe, habe er als Notmaßnahme ca. 30 % seines Hausrates retten können, mit einem Leihtransporter nach Biberach und einen kleinen Teil in eine gemietete Doppelgarage. Ca. 70 % habe sich seine Schwester per Vermieterpfandrecht angeeignet. Dass die vorherige Zustimmung der Beklagten nicht vorgelegen habe, sei nachweislich nicht sein Verschulden. Er habe sich sehr frühzeitig bemüht. Von seiner Altersrente habe er in der Zeit von April 2013 bis Juni 2014 keine 5400 EUR für Umzugskosten ansparen können. Ihm im Alter von 76 Jahren mit Rückenproblemen nach schweren Unfällen und seiner zierlichen, 1,50 m großen Ehefrau sei es nicht zumutbar, einen kompletten Umzug des gesamten Hausrates selbst durchzuführen. Er beantrage wenigstens für den Teilumzug seines "geretteten" Hausratsteiles die Umzugskostenbeihilfe, die einer armen Partei zustehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. Oktober 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Umzugskosten in Höhe von 1.631,96 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs.1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 22.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2014, mit dem die Beklagte über den erneuten Antrag des Klägers auf Umzugskostenbeihilfe vom 19.4.2014 abschlägig entschieden hat. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG hat zutreffend auf der Grundlage der hier maßgeblichen gesetzlichen Grundlage (§ 42 iVm § 35 Abs. 2 SGB XII) entschieden, dass der Kläger allenfalls die im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Umzug in die neue Wohnung am 30.6.2014 entstandenen Kosten haben kann, die danach nachgewiesenen Kosten in Höhe von 70 EUR und 132,30 EUR ihm nur zur Hälfte zustehen und überdies aus dem den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigenden Renteneinkommen selbst decken kann, somit keinen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Umzugskosten hat. Hierauf wird Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Unabhängig von dem Erfordernis der vorherigen Zustimmung zum Umzug scheitert ein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung bereits daran, dass sozialhilferechtlich angemessen nur der Umzug des benötigten Hausrats ist. Hierzu zählt nicht das übrige, ehemals in der Scheune in Melle gelagerte Eigentum des Klägers, das er nach seinem eigenen Vorbringen im Frühjahr 2014 in eine Doppelgarage in Melle zwischengelagert und dann im Mai 2015 weiter transportiert hat. Der Kläger hat diese Gegenstände als 40 m³ in Umzugskisten verpackte Gegenstände zum Teil aus der früheren Frühstückspension, Werkzeugkisten und persönliche Sammlungen etc. beschrieben, damit handelt es sich zwar um sein Eigentum, das aber nicht zum Hausrat gehört hat.
Nicht zum angemessenen Umzugsgut gehört der in der Wohnung in Melle verbliebene Teil seiner Möbel, weil dieser mit dem Vermieterpfandrecht belegt ist und vom Kläger nicht entfernt werden kann. Insofern hat der Kläger dies auch als verloren bezeichnet.
Somit verbleibt es bei dem angemessenen Umzugsgut, das der Kläger tatsächlich am 30.6.2014 und allenfalls noch am 23.7.2014 von Melle nach Biberach verbracht hat. Nur die in dem Zusammenhang nachgewiesenen Kosten und nicht die weiteren schon vorher im Februar 2014 und anschließend im Mai 2015 angefallenen Kosten für Mietwagen und Helfer sind damit sozialhilferechtlich als Umzugskosten anzuerkennen. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die hierfür nachgewiesenen Kosten für Mietfahrzeuge in Höhe von 70 EUR und 132,30 EUR - die übrigen der insgesamt in Höhe von 1.631,96 EUR entstandenen Kosten entfallen auf die anderen Zeiträume (s.o.) - der Kläger aus seinem ihm verbliebenen Renteneinkommen in Höhe von 1.279,79 EUR zzgl. 68 EUR Betriebsrente im Monat Juni und Juli 2014 bestreiten konnte. Die Regelsätze beliefen sich auf 353 EUR, die nachgewiesenen monatlichen Kosten der Unterkunft auf 400 EUR für den Kläger und seine Ehefrau, der Bedarf des Klägers betrug mithin anteilig 553 EUR. Im Übrigen sind die nachgewiesenen und anzuerkennenden Umzugskosten in Höhe von 202,30 EUR dem Kläger nur zur Hälfte als Sozialhilfebedarf zuzuordnen, wohingegen die andere Hälfte seiner dem Regime des SGB II unterfallenden erwerbsfähigen Ehefrau unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Sachen zuzuordnen ist.
Aus diesen Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung von Umzugskosten i.H.v. 1.631,96 EUR.
Der 1939 geborene Kläger ist seit 26.3.2013 mit seiner thailändischen Ehefrau (geb. 1970) verheiratet. Er bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung i.H.v. 1.279,29 EUR (Zahlbetrag ab 1.7.2013). Zudem erhält er eine Betriebsrente i.H.v. 68 EUR monatlich. Seine Ehefrau verfügt über keine Einkünfte.
Aus dem früheren Betreiben einer Frühstückspension in Berchtesgaden hat der Kläger Schulden, auf die er seit seiner Heirat nichts mehr zahlt. Im März 2012 zog er zur Miete auf das Anwesen seiner Schwester in 49328 Melle. Neben seinem alltäglichen Hausrat hatte er dorthin auch 40 m³ weiteres Umzugsgut, teilweise bestehend aus Sachen seiner früheren Frühstückspension, persönlichen Sammlungen, diverse Werkzeugkisten etc. mit umgezogen und in einer angrenzenden Scheune gelagert (vgl. Bl. 13 VA). Nach einem Zerwürfnis kündigte die Schwester des Klägers das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage gegen den Kläger und seine Ehefrau.
Mit Schreiben vom 15.9.2013 wandte sich der Kläger an den Landkreis Osnabrück, schilderte seine Situation und kündigte an, mit seiner Ehefrau in den Raum Biberach/Ulm umziehen zu wollen. Dort könne seine Frau eine Arbeit finden. Er bat um beratende Auskunft und Umzugskostenbeihilfe. Nach positiver Antwort werde er sich um eine angemessene Wohnung bemühen. Beigefügt war ein Umzugsangebot von Melle nach Ulm zum Preis von 5.367,50 EUR für geschätzte 100 m³. Der Antrag wurde an die Beklagte weitergeleitet, die diesen letztlich mit Bescheid vom 23.10.2013 unter Hinweis auf übersteigendes Einkommen ablehnte. Auf den Widerspruch des Klägers hin hob die Beklagte den Bescheid vom 23.10.2013 auf und lehnte den Antrag erneut ab. Der Kläger habe einen Bedarf von 630 EUR (Mischregelsatz 345 EUR, hälftige Kosten der Unterkunft 150 EUR, hälftige Nebenkosten 135 EUR). Mit dem übersteigenden Einkommen i.H.v. 717,79 EUR (Rente 1279,79 EUR, Betriebsrente 68 EUR) könne er die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau erfüllen und weitere Bedarfe decken. Im Umzugsmonat könne durch die einmalige Gewährung von Umzugskosten ein Leistungsanspruch im Sinne des SGB XII entstehen, wenn dieser vorher genehmigt worden sei. Zu übernehmen seien jedoch nur notwendige und angemessene Kosten. Ein gewerblich organisierter Umzug könne nur aus gesundheitlichen Gründen genehmigt werden, erforderlich sei die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen. Kosten für die separat gelagerten 40 m³ Umzugskartons könnten nicht übernommen werden. Der mit extrem hohen Kosten verbundene Umzug nach Ulm sei sozialhilferechtlich nicht notwendig. Unklar sei, ob der Räumungsklage überhaupt stattgegeben werde oder das Gericht noch "Kompromisse" für die Parteien festlege. Weitere Voraussetzung für die Übernahme der Umzugskosten sei, dass die neue Wohnung angemessen sei. Da der Kläger noch keine Wohnung in Aussicht habe, könne die Prüfung nicht erfolgen (Bescheid vom 15.11.2013).
Am 19.4.2014 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Umzugskostenhilfe unter Vorlage dreier Kostenvoranschläge für 100 m³ Hausrat zwischen 5.784 EUR und 6.759,20 EUR. Seine Frau dürfe nun arbeiten und eine Freundin im Raum Ulm wolle sie einstellen.
Mit Bescheid vom 22.4.2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit im Wesentlichen gleicher Begründung ab und wies darauf hin, dass die Ehefrau des Klägers beim Jobcenter einen Antrag auf Umzugskostenhilfe stellen könne. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und das Räumungsurteil vom 16.4.2014 mit einer Räumungsfrist bis 30.6.2014 vor. Eine Wohnung in Ulm sei zugesagt, der Mietvertrag werde ihm in Kürze zugesandt. Die Miete für die 58 m² große Wohnung betrage 500 EUR. Am 13.8.2014 übersandte der Kläger einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in Biberach mit 56 m² für eine Miete von 410 EUR ohne Vereinbarung einer Nebenkostenvorauszahlung, in die er am 1.7.2014 eingezogen war. Unter dem 13.9.2014 teilte er mit, dass das er nach teilweiser Pfändung seiner persönlichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher nur ca. 30 % seines leicht transportierbaren Hab und Gut mit einem Kleintransporter in seine neue Mietwohnung (in Biberach) habe retten können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6.10.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 20.10.2014 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Schwester des Klägers ein, in dem sie ausführte, dass der Kläger bereits am 10.2.2014 die in der Scheune gelagerten Gegenstände abtransportiert habe. Ebenso habe er mit kleineren Mietwagen dreimal die werthaltigen Gegenstände aus seiner Wohnung zusammen mit Helfern umgezogen. Hierzu legte sie Fotos vor. Hinsichtlich der zurückgelassenen Möbelstücke habe sie von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht. Eine Herausnahme durch den Kläger sei nicht zulässig und ein Umzug damit nicht nötig. Im Übrigen verfüge der Kläger über erhebliche Geldreserven aus einem Kredit für die Frühstückspension, die er beiseite geschafft habe. Gegen ihn liefen Strafanzeigen wegen Betrugs. Er selbst arbeite neben seiner Rente als Zusteller, auch seine Ehefrau habe während des Aufenthalts in Melle als Masseuse und Küchenhilfe gearbeitet.
Gegen die Ablehnung der Umzugskostenhilfe hat der Kläger am 4.11.2014 Klage zum Sozialgericht Osnabrück erhoben, die mit Beschluss vom 25.11.2014 an das Sozialgericht Ulm (SG) verwiesen wurde. Der Kläger hat geltend gemacht, als Rentner einen Umzug aus eigenen Mitteln nicht bezahlen zu können. Nachdem der Räumungsklage seiner Vermieterin stattgegeben worden sei sei er ab 1.7.2014 nach Biberach umgezogen. Da er aus eigenen Mitteln keine Umzugsfirma habe zahlen können, habe er in zwei Fahrten per PKW-Anhänger und einem Kleintransporter seinen dringendsten Notbedarf an Hausrat und bescheidener persönlicher Habe aus seiner Mietwohnung in Melle "gerettet" und in einen Lagerraum in Melle und in seine neue Mietwohnung verbracht. Ca. 70 % seines Hausrates seien noch in Melle verblieben und müssten nach Biberach. Aus eigenen Mitteln könne er den Transport nicht bezahlen.
Der Kläger hat folgende Belege für Umzugskosten eingereicht: • Autovermietung Hegger, Anhänger Tandem vom 30.6. bis 1.7.2014, Anzahlung 70 EUR • ADAC/Hertz, Ford Transit vom 23. 7. bis 25. 7. 2014 Rechnung 132,30 EUR • Autovermietung Hegger, Iveco 7,5 t vom 10.2. bis 11.2.2014 Rechnung 333 EUR • Autovermietung Hegger, Iveco 7,5 t vom 9.5. bis 11.5.2015 Rechnung 800 EUR • Tankbelege am 9., 10. und 11.5.2015 über 27 EUR, 116,11 EUR und 115,55 EUR • Jobruf Studentenvermittlung, Provision für Umzugshelfer 9.5.2015 Rechnung 38 EUR
Diese Kosten - gesamt 1.631,96 EUR - hat er von der Beklagten erstattet verlangt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass am 10.2.2014 und am 9.5.2015 für die Nutzung eines Umzugsfahrzeugs zumindest kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Umzugstermin nach Biberach am 30.6.2014 bestanden habe. Insgesamt sei die sozialhilferechtliche Notwendigkeit für ein Ehepaar deutlich überschritten. Die Kosten für den 30.6.2014 i.H.v. 70 EUR zuzüglich Benzinkosten könne der Kläger mit seinem Einkommen decken. Auch wenn der weitere Umzug am 23.7.2014 notwendig gewesen wäre, könnten diese Kosten von 132,30 EUR ebenfalls aus dem Überhang finanziert werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.10.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erstattung von Umzugskosten habe. Rechtsgrundlage sei § 42 i.V.m. § 35 Abs. 2 SGB XII. Ansprüche im Zusammenhang mit der Anmietung von Fahrzeugen im Februar 2014 schieden aufgrund des Gegenwärtigkeitsprinzips und nach dem Kenntnisgrundsatz bereits von vornherein aus, da sie vor dem hier streitigen Antrag am 19.4.2014 entstanden seien. Im Übrigen scheiterten weitere Ansprüche des Klägers daran, dass eine Zustimmung zum Umzug nicht vorgelegen habe. Der Wortlaut des § 35 Abs. 2 S. 5 SGB XII ("bei vorheriger Zustimmung") spreche für eine notwendig vorherige Zusicherung als Anspruchsvoraussetzung für die Kostenübernahme. Eine Zustimmung liege im vorliegenden Fall nicht vor, die rechtzeitige Einholung der vorherigen Zustimmung sei weder unzumutbar noch in treuwidriger Weise von der Beklagten verzögert worden. Die Zustimmung hänge auch davon ab, wohin genau der Umzug stattfinden solle, sein Ziel müsse also feststehen. Hier habe der Kläger erst nach dem erfolgten Umzug am 30.6.2014 und 1.7.2014 das Ziel des Umzugs konkretisiert, indem er den Mietvertrag erst danach am 13.8.2014 vorgelegt habe. Schon aus diesem Grund habe der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten. Zu übernehmen wären darüber hinaus nur die hälftigen Kosten des Umzugs, da die Ehefrau des Klägers als erwerbsfähige nicht unter das Regime des SGB XII Falle und zudem nur die Kosten, die als angemessen zu beurteilen seien. Sozialhilferechtlich angemessen sei der Umzug des unmittelbar benötigten Hausrats, nicht aber des Teils, der vom Kläger schon im Bezirk der Beklagten nur zwischengelagert und damit nicht zum Wohnen verwendet worden sei. Die Fahrzeuganmietung zum Umzug des Hausrats aus der Garage und des Kuhstalls im Mai 2015 stünde folglich nicht im Zusammenhang mit dem sozialhilferechtlich notwendigen Umzug von Hausrat und sei daher schon nicht angemessen. Schließlich habe der Kläger seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Selbst mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen ergebe sich keine Bedürftigkeit. Zum Zeitpunkt des Umzugs im Juli 2014 sei die Altersrente des Klägers noch nicht gepfändet gewesen. Mit seinen Einkünften i.H.v. 1.368,78 EUR sei der Kläger in der Lage gewesen seinen Bedarf und den seiner Ehefrau i.H.v. 1.106 EUR (Regelsätze á 353 EUR, nachgewiesene Kosten der Unterkunft 400 EUR) zu decken und mit dem Überhang von 262,78 EUR die gesamten Kosten des Umzugs am 30.6.2014 über 70 EUR und am 23.7.2014 über 132,30 EUR aus seinen Renten zu decken.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 30.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.12.2015 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass es unrichtig sei, er habe die vorherige Zustimmung nicht eingeholt. Er habe nach Zustellung der Räumungsklage unverzüglich am 15.9.2013 einen Antrag auf Umzugskosten gestellt und ordnungsgemäß 3 Kostenvoranschläge dreier Speditionen beigelegt, die bei 5.000 EUR bis 6000 EUR lagen. Damit hätte er seine sämtlichen Hausratsgegenstände nach Biberach umziehen können. Als er Ende Mai 2014 das Räumungsurteil zugestellt bekommen habe, habe er sich in seiner Not nochmals an die Beklagte gewandt, ohne eine Antwort zu erhalten. Erst als der Gerichtsvollzieher sich angekündigt habe, habe er als Notmaßnahme ca. 30 % seines Hausrates retten können, mit einem Leihtransporter nach Biberach und einen kleinen Teil in eine gemietete Doppelgarage. Ca. 70 % habe sich seine Schwester per Vermieterpfandrecht angeeignet. Dass die vorherige Zustimmung der Beklagten nicht vorgelegen habe, sei nachweislich nicht sein Verschulden. Er habe sich sehr frühzeitig bemüht. Von seiner Altersrente habe er in der Zeit von April 2013 bis Juni 2014 keine 5400 EUR für Umzugskosten ansparen können. Ihm im Alter von 76 Jahren mit Rückenproblemen nach schweren Unfällen und seiner zierlichen, 1,50 m großen Ehefrau sei es nicht zumutbar, einen kompletten Umzug des gesamten Hausrates selbst durchzuführen. Er beantrage wenigstens für den Teilumzug seines "geretteten" Hausratsteiles die Umzugskostenbeihilfe, die einer armen Partei zustehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. Oktober 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Umzugskosten in Höhe von 1.631,96 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs.1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 22.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2014, mit dem die Beklagte über den erneuten Antrag des Klägers auf Umzugskostenbeihilfe vom 19.4.2014 abschlägig entschieden hat. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG hat zutreffend auf der Grundlage der hier maßgeblichen gesetzlichen Grundlage (§ 42 iVm § 35 Abs. 2 SGB XII) entschieden, dass der Kläger allenfalls die im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Umzug in die neue Wohnung am 30.6.2014 entstandenen Kosten haben kann, die danach nachgewiesenen Kosten in Höhe von 70 EUR und 132,30 EUR ihm nur zur Hälfte zustehen und überdies aus dem den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigenden Renteneinkommen selbst decken kann, somit keinen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Umzugskosten hat. Hierauf wird Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Unabhängig von dem Erfordernis der vorherigen Zustimmung zum Umzug scheitert ein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung bereits daran, dass sozialhilferechtlich angemessen nur der Umzug des benötigten Hausrats ist. Hierzu zählt nicht das übrige, ehemals in der Scheune in Melle gelagerte Eigentum des Klägers, das er nach seinem eigenen Vorbringen im Frühjahr 2014 in eine Doppelgarage in Melle zwischengelagert und dann im Mai 2015 weiter transportiert hat. Der Kläger hat diese Gegenstände als 40 m³ in Umzugskisten verpackte Gegenstände zum Teil aus der früheren Frühstückspension, Werkzeugkisten und persönliche Sammlungen etc. beschrieben, damit handelt es sich zwar um sein Eigentum, das aber nicht zum Hausrat gehört hat.
Nicht zum angemessenen Umzugsgut gehört der in der Wohnung in Melle verbliebene Teil seiner Möbel, weil dieser mit dem Vermieterpfandrecht belegt ist und vom Kläger nicht entfernt werden kann. Insofern hat der Kläger dies auch als verloren bezeichnet.
Somit verbleibt es bei dem angemessenen Umzugsgut, das der Kläger tatsächlich am 30.6.2014 und allenfalls noch am 23.7.2014 von Melle nach Biberach verbracht hat. Nur die in dem Zusammenhang nachgewiesenen Kosten und nicht die weiteren schon vorher im Februar 2014 und anschließend im Mai 2015 angefallenen Kosten für Mietwagen und Helfer sind damit sozialhilferechtlich als Umzugskosten anzuerkennen. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die hierfür nachgewiesenen Kosten für Mietfahrzeuge in Höhe von 70 EUR und 132,30 EUR - die übrigen der insgesamt in Höhe von 1.631,96 EUR entstandenen Kosten entfallen auf die anderen Zeiträume (s.o.) - der Kläger aus seinem ihm verbliebenen Renteneinkommen in Höhe von 1.279,79 EUR zzgl. 68 EUR Betriebsrente im Monat Juni und Juli 2014 bestreiten konnte. Die Regelsätze beliefen sich auf 353 EUR, die nachgewiesenen monatlichen Kosten der Unterkunft auf 400 EUR für den Kläger und seine Ehefrau, der Bedarf des Klägers betrug mithin anteilig 553 EUR. Im Übrigen sind die nachgewiesenen und anzuerkennenden Umzugskosten in Höhe von 202,30 EUR dem Kläger nur zur Hälfte als Sozialhilfebedarf zuzuordnen, wohingegen die andere Hälfte seiner dem Regime des SGB II unterfallenden erwerbsfähigen Ehefrau unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Sachen zuzuordnen ist.
Aus diesen Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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