Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 1008/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 103/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.03.2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw Altersrente streitig.
Der 1946 geborene Kläger war zuletzt als Bandarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter wurde am 20.07.1993 entrichtet.
Am 05.11.1996 beantragte der Kläger bei der BfA, am 11.08.1997 bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Einen erneuten Rentenantrag stellte der Kläger, der zuvor die von der Beklagten zugesandten Antragsformulare nicht ausgefüllt hatte, am 19.01.1998. Die Beklagte ließ ihn internistisch, neurologisch-psychiatrisch, chirurgisch und nochmals abschließend internistisch untersuchen. Nachdem die Sachverständigen übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt waren, dem Kläger seien bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.04.1998 den Rentenantrag ab und verwies den Kläger auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Im Vorverfahren gewährte die Beklagte dem Kläger als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ein stationäres Heilverfahren (24.07. bis 20.08.1997). Nach dem Entlassungsbericht der Klinik R. in Bad K. waren dem Kläger leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Daraufhin erließ die Beklagte den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 08.10.1998.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) hat der Kläger die vom Gericht angeforderten Einverständniserklärungen für die Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nicht ausgefüllt. Der mündlichen Verhandlung vom 28.10.1999, dem Erörterungstermin vom 12.12.2000 und der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2001 ist der Kläger ferngeblieben. Die Anfrage des SG vom 14.12.2000, ob er den Rechtsstreit noch fortsetzen wolle, ließ der Kläger unbeantwortet.
Mit Urteil vom 28.03.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger, der auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei, sei nicht erwerbs- und nicht berufsunfähig. Dies ergebe sich aus den Untersuchungen der Beklagten. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht sei dem SG verwehrt gewesen, da es der Kläger insoweit an seiner Mitwirkung habe fehlen lassen. Im Übrigen seien dann, wenn ab dem Tag der Antragstellung von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit auszugehen wäre, die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt.
Das Urteil wurde dem Kläger am 14.04.2001 durch Niederlegung zugestellt. Am 02.01.2003 bat der Kläger beim SG um Festsetzung eines Termins; ausstehende Unterlagen würden noch nachgereicht. Am 12.02.2003 legte der Kläger beim SG Berufung gegen das Urteil ein. Das Urteil sei ihm erst am 11.01.2003 zugestellt worden, damit habe er die Monatsfrist nach Zustellung eingehalten. In der mündlichen Verhandlung begehrte der Kläger erstmals die Bewilligung von Altersrente, da er heuer 58 Jahre alt werde.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 28.03.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Rente wegen Alters zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Streitakten erster und zweiter Instanz die Verwaltungsunterlagen der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die ansich statthafte Berufung des Klägers vom 12.02.2003 gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 28.03.2001 (§ 144 Abs 1 Satz 1 SGG) ist wegen Versäumung der Berufungsfrist des § 151 Abs 1 SGG unzulässig.
Gemäß § 151 Abs 1 SGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils. Das Urteil des SG Nürnberg vom 28.03.2001 wurde dem Kläger am 14.04.2001 durch Niederlegung zugestellt (§ 63 Abs 2 SGG in der vor dem 01.07.2002 geltenden Fassung iVm § 11 Abs 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ). Die Frist des § 151 Abs 1 SGG für die Einlegung der Berufung begann somit am 15.04.2001 zu laufen (§ 64 Abs 1 Satz 1 SGG) und endete mit Ablauf des 14.05.2001, einem Montag (§ 64 Abs 2 SGG). Die erst am 12.02.2003 beim SG eingegangene Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 28.03.2001 ist daher nicht fristgemäß eingelegt.
Im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit wurde bis 30.06.2001 grundsätzlich nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 63 Abs 2 SGG in der bis 30.06.2001 geltenden Fassung) zugestellt. Bei der vom SG gewählten "Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde" gemäß § 3 VwZG gelten die §§ 180 bis 186 und 195 Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Da nach dem Inhalt der vorliegenden Postzustellungsurkunde die persönliche Übergabe des Urteils in der Wohnung des Klägers scheiterte (§ 180 ZPO), durfte die Sendung mit der Urteilsausfertigung bei dem im Zustellungsbezirk liegenden Postamt niedergelegt und dem Kläger dies unter seiner dortigen Wohnanschrift in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise mitgeteilt werden (§ 182 ZPO). Die Zustellung ist vollzogen, wenn neben der Mitteilung auch die Niederlegung ausgeführt ist. Die Kenntnis des Zustellungsempfängers und die Abholung der für ihn bestimmten Sendung sind für die Wirksamkeit der Zustellung bedeutungslos. Nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde erfolgte vorliegend die Niederlegung am 14.04.2001. Die Einlegung der Berufung durch den Kläger erfolgte somit verspätet.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die auch von Amts wegen gewährt werden kann, sind nicht ersichtlich; sie wurden vom Kläger, der allein auf entschuldigende Umstände für seine Versäumnis hinweisen könnte, auch nicht geltend gemacht. Die Anfrage des Senats, warum er die Sendung nicht abgeholt habe, hat der Kläger unbeantwortet gelassen.
Die Berufung war daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Dem Senat ist infolgedessen eine Sachprüfung, also ob der Kläger Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw Altersrente hat, verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw Altersrente streitig.
Der 1946 geborene Kläger war zuletzt als Bandarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter wurde am 20.07.1993 entrichtet.
Am 05.11.1996 beantragte der Kläger bei der BfA, am 11.08.1997 bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Einen erneuten Rentenantrag stellte der Kläger, der zuvor die von der Beklagten zugesandten Antragsformulare nicht ausgefüllt hatte, am 19.01.1998. Die Beklagte ließ ihn internistisch, neurologisch-psychiatrisch, chirurgisch und nochmals abschließend internistisch untersuchen. Nachdem die Sachverständigen übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt waren, dem Kläger seien bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.04.1998 den Rentenantrag ab und verwies den Kläger auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Im Vorverfahren gewährte die Beklagte dem Kläger als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ein stationäres Heilverfahren (24.07. bis 20.08.1997). Nach dem Entlassungsbericht der Klinik R. in Bad K. waren dem Kläger leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Daraufhin erließ die Beklagte den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 08.10.1998.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) hat der Kläger die vom Gericht angeforderten Einverständniserklärungen für die Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nicht ausgefüllt. Der mündlichen Verhandlung vom 28.10.1999, dem Erörterungstermin vom 12.12.2000 und der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2001 ist der Kläger ferngeblieben. Die Anfrage des SG vom 14.12.2000, ob er den Rechtsstreit noch fortsetzen wolle, ließ der Kläger unbeantwortet.
Mit Urteil vom 28.03.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger, der auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei, sei nicht erwerbs- und nicht berufsunfähig. Dies ergebe sich aus den Untersuchungen der Beklagten. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht sei dem SG verwehrt gewesen, da es der Kläger insoweit an seiner Mitwirkung habe fehlen lassen. Im Übrigen seien dann, wenn ab dem Tag der Antragstellung von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit auszugehen wäre, die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt.
Das Urteil wurde dem Kläger am 14.04.2001 durch Niederlegung zugestellt. Am 02.01.2003 bat der Kläger beim SG um Festsetzung eines Termins; ausstehende Unterlagen würden noch nachgereicht. Am 12.02.2003 legte der Kläger beim SG Berufung gegen das Urteil ein. Das Urteil sei ihm erst am 11.01.2003 zugestellt worden, damit habe er die Monatsfrist nach Zustellung eingehalten. In der mündlichen Verhandlung begehrte der Kläger erstmals die Bewilligung von Altersrente, da er heuer 58 Jahre alt werde.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 28.03.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Rente wegen Alters zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Streitakten erster und zweiter Instanz die Verwaltungsunterlagen der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die ansich statthafte Berufung des Klägers vom 12.02.2003 gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 28.03.2001 (§ 144 Abs 1 Satz 1 SGG) ist wegen Versäumung der Berufungsfrist des § 151 Abs 1 SGG unzulässig.
Gemäß § 151 Abs 1 SGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils. Das Urteil des SG Nürnberg vom 28.03.2001 wurde dem Kläger am 14.04.2001 durch Niederlegung zugestellt (§ 63 Abs 2 SGG in der vor dem 01.07.2002 geltenden Fassung iVm § 11 Abs 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ). Die Frist des § 151 Abs 1 SGG für die Einlegung der Berufung begann somit am 15.04.2001 zu laufen (§ 64 Abs 1 Satz 1 SGG) und endete mit Ablauf des 14.05.2001, einem Montag (§ 64 Abs 2 SGG). Die erst am 12.02.2003 beim SG eingegangene Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 28.03.2001 ist daher nicht fristgemäß eingelegt.
Im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit wurde bis 30.06.2001 grundsätzlich nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 63 Abs 2 SGG in der bis 30.06.2001 geltenden Fassung) zugestellt. Bei der vom SG gewählten "Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde" gemäß § 3 VwZG gelten die §§ 180 bis 186 und 195 Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Da nach dem Inhalt der vorliegenden Postzustellungsurkunde die persönliche Übergabe des Urteils in der Wohnung des Klägers scheiterte (§ 180 ZPO), durfte die Sendung mit der Urteilsausfertigung bei dem im Zustellungsbezirk liegenden Postamt niedergelegt und dem Kläger dies unter seiner dortigen Wohnanschrift in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise mitgeteilt werden (§ 182 ZPO). Die Zustellung ist vollzogen, wenn neben der Mitteilung auch die Niederlegung ausgeführt ist. Die Kenntnis des Zustellungsempfängers und die Abholung der für ihn bestimmten Sendung sind für die Wirksamkeit der Zustellung bedeutungslos. Nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde erfolgte vorliegend die Niederlegung am 14.04.2001. Die Einlegung der Berufung durch den Kläger erfolgte somit verspätet.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die auch von Amts wegen gewährt werden kann, sind nicht ersichtlich; sie wurden vom Kläger, der allein auf entschuldigende Umstände für seine Versäumnis hinweisen könnte, auch nicht geltend gemacht. Die Anfrage des Senats, warum er die Sendung nicht abgeholt habe, hat der Kläger unbeantwortet gelassen.
Die Berufung war daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Dem Senat ist infolgedessen eine Sachprüfung, also ob der Kläger Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw Altersrente hat, verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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