Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 11 RJ 256/03 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 3/04 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch "Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten" aufgehoben wird. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 1.148,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag der Klägerin, der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage auszulegen ist (§ 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, die er für zutreffend hält und durch die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (vgl BSG, Urteil vom 11.11.2003, Aktenzeichen (Az): B 12 KR 26/03 R) bestätigt sieht. Danach ist das SG in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 86 a Abs 3 Satz 2 SGG, der den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses dokumentiert, im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass nach Lage der Akten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20.01.2003 nicht bestehen und die sofortige Vollziehbarkeit (gesetzlicher Regelfall gemäß § 86 Abs 2 Nr 1 SGG) für die Klägerin auch keine unbillige Härte darstellt. Deshalb bleibt es beim grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses (vgl Meyer-Ladewig: SGG, Kommentar, 7.Auflage 2002, § 86a Rdnr 26 aE). Es besteht keine Veranlassung, die Klägerin entgegen der grundsätzlichen Intention des Gesetzes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Nachzahlung der festgesetzten Beiträge vorläufig zu entpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 197 a Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGG. Der Senat ist befugt, auch die Kostenentscheidung des SG entsprechend zu ändern, obwohl nur die Antragstellerin Beschwerde eingelegt hat. Darin liegt keine unzulässige reformatio in peius (BVerwGE 14, 171,174; BGH MDR 1981, 928; Zeihe, Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, 8. Auflage Stand April 2003, Anm 2e zu § 193; Meyer-Ladewig, aaO, § 197a Rdnr 12; Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Kommentar. Stand September 2003, § 154 Rdnr 12 mwN; aA jedenfalls für WEG-Verfahren: LG Köln WuM 1989, 470ff).
Der Streitwert ist wie erkannt festzusetzen. Der vom SG für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Streitwert ist entsprechend von Amts wegen zu ändern, § 25 Abs 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Nach § 20 Abs. 3 GKG bestimmt sich im Verfahren über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und in Verfahren nach § 47 Abs 8, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80 a Abs 3 der VwGO, § 69 Abs 3, 5 der FGO oder § 50 Abs 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes der Wert nach § 13 Abs 1 (zu ergänzen: GKG). Auch wenn der Gesetzgeber insoweit die Regelungen der §§ 86 a und 86 b SGG übersehen hat, kann für diese nichts Anderes gelten. Es würde keinen Sinn machen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem SGG, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet sind, anders als in allen anderen Verfahrensordnungen von der Höhe des Geldbetrags für den Streitwert auszugehen, auch wenn das tatsächliche Interesse an der vorläufigen Leistung viel geringer ist. Vielmehr entspricht es gerade dem Rechtsgedanken des § 20 Abs 3 GKG, in den - inzwischen - geregelten Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem SGG für den Streitwert ebenfalls auf § 13 Abs 1 GKG abzustellen, nicht aber auf die insoweit sachwidrige Regelung des § 13 Abs 2 GKG. Infolgedessen ist grundsätzlich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Anhaltspunkte hierfür können sich auch aus der Rechtsprechung in Parallelbereichen sowie aus dem empfehlenden Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl NVwZ 1996, 563 ff. = DVBl 1996, 605 ff) ergeben, auch wenn diesen Richtwerten schon für die Praxis der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine normative Kraft zukommt (vgl dazu auch BVerfG NVwZ - RR 1994, 107). Nach dem Grundsatz Nr 7 dieses Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel 1/2, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und bei allen anderen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Teilweise hat die Rechtsprechung auch einen Satz von 10 % des streitigen Hauptbetrages zugrunde gelegt (vgl zB Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.07.1985, Az: 3 C 85 A. 945, BayVBl 1985, 700 f). Demgegenüber geht der BFH in Verfahren wegen einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung von einem Streitwert in Höhe von 10 % des Betrages aus, dessentwegen die Zwangsvollstreckung befürchtet worden ist (vgl z.B. BFH, Beschluss vom 11.09.1984, VII B 5/84; Beschluss vom 20.06.1984, VII B 62/83; vgl auch FG Köln, Beschluss vom 16.11.2001, Az: 10 Ko 6021/01, EFG 2002, 224 f). Die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzes für die Klägerin ergibt sich im hier relevanten Streitverfahren insbesondere aus der Zinsdifferenz zwischen den Kreditkosten und den der Klägerin zu zahlenden Zinsen auf die Hauptleistung. Insoweit geht der Senat von einem Prozentsatz von 10 % der eingeklagten Hauptforderung unter Berücksichtigung einer Gesamtverfahrensdauer von ca 2 Jahren aus.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag der Klägerin, der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage auszulegen ist (§ 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, die er für zutreffend hält und durch die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (vgl BSG, Urteil vom 11.11.2003, Aktenzeichen (Az): B 12 KR 26/03 R) bestätigt sieht. Danach ist das SG in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 86 a Abs 3 Satz 2 SGG, der den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses dokumentiert, im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass nach Lage der Akten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20.01.2003 nicht bestehen und die sofortige Vollziehbarkeit (gesetzlicher Regelfall gemäß § 86 Abs 2 Nr 1 SGG) für die Klägerin auch keine unbillige Härte darstellt. Deshalb bleibt es beim grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses (vgl Meyer-Ladewig: SGG, Kommentar, 7.Auflage 2002, § 86a Rdnr 26 aE). Es besteht keine Veranlassung, die Klägerin entgegen der grundsätzlichen Intention des Gesetzes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Nachzahlung der festgesetzten Beiträge vorläufig zu entpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 197 a Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGG. Der Senat ist befugt, auch die Kostenentscheidung des SG entsprechend zu ändern, obwohl nur die Antragstellerin Beschwerde eingelegt hat. Darin liegt keine unzulässige reformatio in peius (BVerwGE 14, 171,174; BGH MDR 1981, 928; Zeihe, Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, 8. Auflage Stand April 2003, Anm 2e zu § 193; Meyer-Ladewig, aaO, § 197a Rdnr 12; Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Kommentar. Stand September 2003, § 154 Rdnr 12 mwN; aA jedenfalls für WEG-Verfahren: LG Köln WuM 1989, 470ff).
Der Streitwert ist wie erkannt festzusetzen. Der vom SG für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Streitwert ist entsprechend von Amts wegen zu ändern, § 25 Abs 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Nach § 20 Abs. 3 GKG bestimmt sich im Verfahren über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und in Verfahren nach § 47 Abs 8, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80 a Abs 3 der VwGO, § 69 Abs 3, 5 der FGO oder § 50 Abs 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes der Wert nach § 13 Abs 1 (zu ergänzen: GKG). Auch wenn der Gesetzgeber insoweit die Regelungen der §§ 86 a und 86 b SGG übersehen hat, kann für diese nichts Anderes gelten. Es würde keinen Sinn machen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem SGG, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet sind, anders als in allen anderen Verfahrensordnungen von der Höhe des Geldbetrags für den Streitwert auszugehen, auch wenn das tatsächliche Interesse an der vorläufigen Leistung viel geringer ist. Vielmehr entspricht es gerade dem Rechtsgedanken des § 20 Abs 3 GKG, in den - inzwischen - geregelten Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem SGG für den Streitwert ebenfalls auf § 13 Abs 1 GKG abzustellen, nicht aber auf die insoweit sachwidrige Regelung des § 13 Abs 2 GKG. Infolgedessen ist grundsätzlich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Anhaltspunkte hierfür können sich auch aus der Rechtsprechung in Parallelbereichen sowie aus dem empfehlenden Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl NVwZ 1996, 563 ff. = DVBl 1996, 605 ff) ergeben, auch wenn diesen Richtwerten schon für die Praxis der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine normative Kraft zukommt (vgl dazu auch BVerfG NVwZ - RR 1994, 107). Nach dem Grundsatz Nr 7 dieses Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel 1/2, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und bei allen anderen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Teilweise hat die Rechtsprechung auch einen Satz von 10 % des streitigen Hauptbetrages zugrunde gelegt (vgl zB Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.07.1985, Az: 3 C 85 A. 945, BayVBl 1985, 700 f). Demgegenüber geht der BFH in Verfahren wegen einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung von einem Streitwert in Höhe von 10 % des Betrages aus, dessentwegen die Zwangsvollstreckung befürchtet worden ist (vgl z.B. BFH, Beschluss vom 11.09.1984, VII B 5/84; Beschluss vom 20.06.1984, VII B 62/83; vgl auch FG Köln, Beschluss vom 16.11.2001, Az: 10 Ko 6021/01, EFG 2002, 224 f). Die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzes für die Klägerin ergibt sich im hier relevanten Streitverfahren insbesondere aus der Zinsdifferenz zwischen den Kreditkosten und den der Klägerin zu zahlenden Zinsen auf die Hauptleistung. Insoweit geht der Senat von einem Prozentsatz von 10 % der eingeklagten Hauptforderung unter Berücksichtigung einer Gesamtverfahrensdauer von ca 2 Jahren aus.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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