L 14 RJ 441/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 579/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 441/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 66/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Altersrente.

Der 1940 geborene Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko, war zwischen 1965 und 1974 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 16.05. 1972 bis 14.11.1972 wurde ihm eine Regelleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Heilmaßnahme wegen Lungentuberkulose) gewährt.

Nach der Rückkehr in seine Heimat beantragte der Kläger im Jahre 1978 die Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge. Die zuständige Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen erstattete - nach zunächst unzutreffender Berechnung des Erstattungsbetrages in Höhe von DM 1.942,50 für den Zeitraum vom 01.02.1972 bis 31.01.1974 mit Bescheid vom 16.12. 1978 (ohne Absendevermerk und Zustellungsnachweis) - mit Bescheid vom 13.03.1979 gemäß § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F. die vom Kläger geleisteten Beiträge vom 11.12.1972 bis 31.01.1974 in Höhe von DM 1.825,00. Da sich die Zustellung des Bescheides an die Heimatadresse des Klägers über die deutschen Botschaft in Marokko als nicht möglich erwies, erfolgte die öffentliche Zustellung des Bescheides im Juni 1980. Den Erstattungsbetrag hatte die LVA Hessen laut Auszahlungsanordnung vom 26.03.1979 bereits zuvor auf das im Erstattungsantrag angegebene Konto des Klägers in Marokko überwiesen. Ein weiterer Erstattungsantrag vom 31.12.1984 wurde mit Bescheid vom 21.04. 1986 unter Hinweis auf die im Jahre 1979 erfolgte Beitragserstattung abgelehnt.

Am 13.07.2000 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf "Altersrente". Er gab auf Rückfragen an, über keinerlei Beschäftigungsunterlagen mehr zu verfügen; die Unterlagen seien in Deutschland verblieben oder verloren gegangen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.09.2001 ab mit der Begründung, Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien weder nachgewiesen noch glaubhaft.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie nach verschiedenen Ermittlungen und Beiziehung der inzwischen mikroverfilmten, reproduzierten Erstattungsakte der LVA Hessen unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2002 zurück.

Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Wörtlich formulierte er dazu: "Da ich ein ungebildeter Mensch bin, habe ich die Erstattung der Versicherungsbeiträge. Jetzt beantragte ich eine Rente." Gleichzeitig stellte er bei der Beklagten erneut einen formlosen Altersrentenantrag, den diese mit Bescheid vom 11.11.2002 mit der Begründung ablehnte, es verbleibe beim Bescheid vom 19.09.2002.

Nach Hinweis des Gerichts über die Aussichtslosigkeit der Klage hielt der Kläger an seinem Begehren fest und beantragte sinngemäß weiterhin die Gewährung einer Altersrente.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.07.2003 ab. Es führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Rente, denn er habe seinen Versichertenstatus bereits im Jahre 1980 mit der Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge verloren. Gemäß § 210 Abs.6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - (früher § 1303 Abs.7 RVO) seien damit weitere Ansprüche aus dem bisher zurückgelegten Versicherungsverhältnis ausgeschlossen. Die Verfallswirkung trete selbst dann ein, wenn die Erstattung einzelne Beiträge nicht erfasst haben sollte (BSG, Urteil vom 02.12.1987 in SozR 2200 § 1303 Nr.33). Im Übrigen bestreite der Kläger die Beitragserstattung auch nicht und behaupte keine weiteren Beiträge nach dem 31.01.1974, die einen Rentenanspruch begründen könnten.

Mit der Berufung begehrt der Kläger eine Überprüfung des Gerichtsbescheides. Zur Begründung führt er an, er sei Arbeitnehmer in Deutschland gewesen und beantrage Altersrente. Bei diesem Begehren bleibt er auch nach dem gerichtlichen Hinweis, dass seine Berufung angesichts der Beitragserstattung im Jahre 1979 keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21.07.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Antragstellung eine Altersrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Beklagtenakten einschließlich des reproduzierten Teils der Erstattungsakte der LVA Hessen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich aber nicht als begründet.

Zutreffend hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Abgesehen davon, dass der 1940 geborene Kläger die Voraussetzungen der nach dem Sachverhalt allein in Betracht kommenden Regelaltersrente des § 35 SGB VI vor Erreichen des 65. Lebensjahres nicht erfüllt, kann ein Rentenanspruch aus der deutschen Rentenversicherung für ihn nicht mehr entstehen, da nach der im Jahre 1979 gemäß § 1303 RVO a.F. erfolgten Beitragserstattung alle Ansprüche gegen den deutschen Rentenversicherungsträger erloschen sind. Die Beitragserstattung führte zu einer rückwirkenden Auflösung des zuvor bestehenden Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und damit zu einem Verlust der Rechte des Klägers aus sämtlichen vor der Beitragerstattung zurückgelegten Versicherungszeiten (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.1987 in SozR 2200 § 1303 Nr.33).

Bei dieser Sachlage war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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